Haus- und Badeordnung für das Sport- und Freizeitbad Allerwelle
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- Berndt Brahms
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1 Haus- und Badeordnung für das Sport- und Freizeitbad Allerwelle Präambel Die Stadt Gifhorn (nachfolgend Stadt genannt) betreibt das Sport- und Freizeitbad Allerwelle (nachfolgend Bad genannt). Zum Bad gehören alle Grundstücke, Gebäude und Einrichtungen, die innerhalb der Umzäunung liegen sowie die außerhalb liegenden, besonders gekennzeichneten Parkmöglichkeiten. Die Stadt unterhält das Bad als öffentliche Einrichtung, die nach Maßgabe dieser Haus- und Badeordnung jedermann zugänglich und während der festgelegten Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung gegen Entrichtung des festgesetzten Eintrittspreises zur Verfügung steht. Das Bad dient der Erholung und Gesundheit sowie der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung. Die Stadt bedient sich zur Betriebsführung der Parkraum- und Schwimmbadgesellschaft Stadt Gifhorn mbh (PSG). Die PSG nimmt sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Haus- und Badeordnung wahr. 1 Zweck der Haus- und Badeordnung Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen. 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung 1. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung (Eintrittskarte/Datenträger) erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an. 2. Die Einrichtungen des Bades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. 3. Das Aufsichtspersonal und weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Anweisungen des Aufsichtspersonals oder weiterer Beauftragter des Bades ist Folge zu leisten. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet. Darüber hinaus kann ein vorübergehendes oder dauerhaftes Hausverbot durch das Aufsichtspersonal ausgesprochen werden. Die Nichtbefolgung einer Anordnung kann als Hausfriedensbruch strafrechtlich verfolgt werden. 4. In besonderen Betriebsteilen wie z.b. Gastronomie, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen wie z.b. Wasserrutschen, Massagedüsen, Strömungskanäle etc. gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen. 5. Angebrachte Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind unbedingt zu beachten. Sie dürfen nicht beschädigt, verunreinigt oder entfernt werden. Seite 1 von 6
2 3 Zutrittsbestimmungen/Badegäste 1. Während den für die Allgemeinheit bestimmten Öffnungszeiten steht die Nutzung des Bades jedermann frei, mit Ausnahme solcher Personen, die an ansteckenden Krankheiten im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen und des Infektionsschutzgesetzes oder an ansteckenden oder unästhetischen Hautausschlägen leiden, offene Wunden haben (ausgenommen geringfügige Verletzungen) oder unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung gefordert werden. 2. Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ist der Zutritt untersagt. 3. Jeder Badegast muss im Besitz einer Zutrittsberechtigung für die entsprechende Leistung sein. Die Zutrittsberechtigung ist dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Wer das Bad verlassen hat, muss bei Wiedereintritt erneut den Eintrittspreis entrichten. 4. Monatskarten und Saisonkarten berechtigen ebenfalls nur zum einmaligen Eintritt pro Tag in das Bad. Mehrfacheintritte am selben Tag sind nicht möglich. 5. Gelöste Zutrittsberechtigungen werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren werden nicht zurückgezahlt. 6. Das Bad darf mit Ausnahme des Vorkassenbereiches und der externen Gastronomie nur mit gültiger Zutrittsberechtigung betreten werden. Dies gilt nicht für Personen, die aufgrund einer besonderen Befugnis das Bad betreten dürfen. 7. Personen, die sich widerrechtlich Zutritt zum Bad verschaffen und/oder unberechtigt kostenpflichtige Leistungen in Anspruch nehmen, machen sich strafbar. Das Aufsichtspersonal ist befugt, sie sofort des Bades zu verweisen. Auch der Versuch ist strafbar. 8. Personen, die sich wegen geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen nicht sicher bewegen können oder sich sogar gefährden (z.b. Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen), ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet. 9. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, Blinde und Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen oder aus- und umkleiden können, dürfen das Bad nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson besuchen. Die allgemeine Aufsichtspflicht im Bad durch die Erziehungsberechtigten bleibt davon unberührt. 10. Die Nutzungsberechtigung schließt nicht die Befugnis ein, ohne besondere Genehmigung innerhalb des Bades Druckschriften zu verteilen oder zu vertreiben, Waren feilzubieten und/oder gewerbliche Leistungen anzubieten und/oder auszuführen. 11. Jeder Badegast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, dass z.b. durch nasse und/oder rutschige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Rutschfeste Badeschuhe sind empfehlenswert. 12. Für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs des Bades und zum Schutz der Einrichtungen erfolgt eine Videoüberwachung in bestimmten Bereichen des Bades. 13. Zur Erteilung von Schwimmunterricht sind ausschließlich die Mitarbeiter der PSG zugelassen. 14. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zutrittsberechtigungen sowie vom Badetreiber überlassenen Gegenstände (Armbänder) so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z. B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast. Seite 2 von 6
3 4 Öffnungs-, Nutzungszeiten, Angebote 1. Die Öffnungszeiten und die gültigen Eintrittspreise werden bekannt gegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung für das Bad. 2. Die Schwimm- und Erlebnisbereiche, die Außenbereiche sowie sämtliche Nebenbereiche des Bades sind in jedem Falle, unabhängig vom Zeitpunkt des Lösens der Zutrittsberechtigung, spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeit ist das Bad zu verlassen. Kassenschluss ist 45 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit. 3. Das Aufsichtspersonal kann die Benutzung des Bades oder von Teilen bei Vorliegen objektiver Notwendigkeiten sperren oder einschränken (z.b. technische Störungen, Gewitter, Überfüllung, Notfälle etc.). 4. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung. 5. Für besondere Badeangebote (z.b. Schulschwimmen, Babyschwimmen, Aquakurse etc.) können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten gelten. 6. Die Teilnahme an Kursangeboten (z.b. Schwimm-, Aquakurse etc.) setzen die Gesundheit des Teilnehmers voraus und erfolgt auf eigene Gefahr. Personen mit gesundheitlichen Beschwerden oder Rekonvaleszenten nach Verletzungen sollten sich erst nach Konsultation mit ihrem Arzt für eine Teilnahme entscheiden. Über die Übungsteilnahme und Intensität des Trainings entscheidet der Teilnehmer allein. 5 Verhaltensregeln im Bade- und Freizeitbereich 1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was die guten Sitten sowie die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in der Anlage verletzt oder gefährdet. Insbesondere sind zu unterlassen: a) sexuelle Handlungen und Darstellungen, b) das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und/oder in die Schwimmbecken und jede andere vermeidbare Verunreinigung des Bades und des Badewassers, c) das Einspringen in die Becken mit Ausnahme der freigegebenen Sprunganlagen und Startblöcke, d) das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen bzw. Halteseilen, e) das Rennen auf den Beckenumgängen, f) das Unterschwimmen bzw. Tauchen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage, g) das Hineinstoßen oder werfen anderer Personen in die Becken, h) Behälter aus Glas oder Porzellan dürfen auf das Gelände des Bades nicht mitgebracht werden, i) die Reservierung von Stühlen und Liegen, j) Bewegungs- und Ballspiele außerhalb der dafür vorgesehenen bzw. vom zuständigen Aufsichtspersonal genehmigten Flächen. 2. Über die Benutzung von Schwimmhilfen, Sport-/Spiel- und sonstigen Animationsgeräten (z.b. Bälle, Luftmatratzen, Schwimmflossen, Schnorchel etc.) in allen Becken entscheidet das Aufsichtspersonal auf Grundlage der Besuchermenge. 3. Die Nutzung der vorhandenen Einrichtungen und Attraktionen (Sprunganlagen, Rutschen, Whirlpool, Massagedüsen etc.) geschieht auf eigene Gefahr. Die gesonderten Nutzungshinweise sind zu beachten. 4. Das Tragen von Augenschutzbrillen erfolgt auf eigene Gefahr. 5. Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt. Seite 3 von 6
4 6. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der PSG. 7. Das Rauchen ist im Gebäude und an allen Beckenbereichen des Bades untersagt. 8. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken sowohl auf das Gelände als auch in das Gebäude des Bades ist unzulässig. Mit Ausnahme des Gastronomiebereiches ist im gesamten Bad der Genuss von alkoholischen Getränken untersagt. 9. Tiere dürfen weder auf das Gelände noch in das Gebäude des Bades mitgeführt werden. 10. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden. 11. Der Aufenthalt in den Wechselkabinen bzw. Umkleidebereichen ist nur zum An- und Auskleiden gestattet. 12. Der Aufenthalt im Badebereich (mit Ausnahme von Sonderveranstaltungen) ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. 13. Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Besucher nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Der Besucher ist verpflichtet, die Schränke bzw. Wertfächer ordnungsgemäß zu verschließen und das Verschlussmedium sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust des Verschlussmediums wird der Schrankinhalt an den Besucher erst nach eingehender Überprüfung und mit Beweispflicht durch den Besucher ausgegeben. Geld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände sind in den Wertschließfächern zu hinterlegen. Die PSG haftet nicht für abhanden gekommene Gegenstände. 14. Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Aufsichtspersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt. 15. Fundgegenstände sind an das Aufsichtspersonal abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. 16. Barfußbereiche (z.b. Duschen, der gesamte Badebereich sowie im Freibadbereich die Beckenumgänge) dürfen nur barfuß oder mit geeigneten Badeschuhen betreten werden. Das Befahren der Barfußbereiche mit mitgebrachten Kinderwagen und Rollstühlen ist nicht gestattet. Der Zugang zu den Becken im Freibadbereich hat durch die Durchschreitebecken zu erfolgen. 17. Vor Betreten des Badebereiches hat der Besucher die Pflicht, seinen Körper in den Duschräumen gründlich zu reinigen (dies gilt ohne Ausnahme für sämtliche Becken). Die Verwendung von Körperreinigungsmitteln außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet. Das Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt. 18. Aus Sicherheitsgründen sind das Mitbringen und die Benutzung von Temperaturmessgeräten in den Beckenbereichen des Bades untersagt. 6 Zweck und Nutzung der Schwimm- und Badebecken 1. Schwimm- und Badebecken des Bades dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Badegäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.b. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung. 2. Die Nutzung der Schwimm- und Badebecken verlangt besondere Rücksichtnahme auf andere Badegäste. 7 Besondere Ordnungsvorschriften über die Benutzung der Schwimmbecken 1. Die Schwimmbecken dürfen nur von Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen sich nur in den abgegrenzten und gekennzeichneten Nichtschwimmerbereichen aufhalten. Seite 4 von 6
5 2. Nichtschwimmer dürfen die Schwimmerbecken weder mit Schwimmhilfen noch in Begleitung anderer Personen benutzen. Inhaber des Anfängerschwimmabzeichens dürfen die Schwimmerbecken nur in Begleitung eines erwachsenen Schwimmers nutzen. Generell dürfen alle Beckenbereiche und Attraktionen im Objekt nur von befähigten Personen genutzt werden. 3. Die Benutzung des Lehrschwimmbeckens von Nichtschwimmern ist abhängig von der eingestellten Wassertiefe. 4. Für Schulen und Vereine gesondert abgetrennte Schwimmbereiche stehen der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. 8 Besondere Einrichtungen, Wasserattraktionen 1. Die Wasserattraktionen wie z.b. Rutschen, Strömungskanal dürfen nur nach Freigabe genutzt werden. 2. Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung genutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden. 3. Das Unterschwimmen und das Tauchen im Bereich der Rutschen sind untersagt. 4. Die Benutzung der Wasserattraktionen und besonderen Einrichtungen (z.b. Spielgeräte auf der Liegewiese) erfolgt auf eigene Gefahr. 9 Haftungsbestimmungen 1. Die PSG haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der PSG, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der PSG zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen im Eintrittsgeld beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. 2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der PSG werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die PSG nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einem durch die PSG zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der PSG in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren. Seite 5 von 6
6 3. Bei Verlust der Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Datenträgern des Zahlungssystems (allercard) wird ein Pauschbetrag in Rechnung gestellt, der den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt (Der Wiederbeschaffungspreis für eine Transponderkarte (allercard) und ein Armband für Wert- und Garderobenschranke beträgt 5,00 ). Der jeweilige Betrag ist in der gültigen Preisliste aufgeführt. Dem Badegast wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der Pauschbetrag. 10 Ausnahmen Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen öffentlichen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal entgegen. 11 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Insofern richtet sich der Vertragsinhalt nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haus- und Badeordnung tritt am 01. September 2017 in Kraft. Gifhorn, im September 2017 Parkraum- und Schwimmbadgesellschaft Stadt Gifhorn mbh Die Geschäftsführung Seite 6 von 6
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