Wir machen Recycling einfach. Kundeninformation. Neues Verpackungsgesetz

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1 Wir machen Recycling einfach. Kundeninformation Neues Verpackungsgesetz

2 Es bezieht sich ausschließlich auf Verpackungen. Hierunter fallen nun erstmals auch Umverpackungen ( 3). Das neue Verpackungsgesetz tritt ab dem 1. Januar 2019 in Kraft. Eine Erweiterung der Produktverantwortung auf stoff gleiche Nichtverpackungen so wie es ein Wertstoffgesetz hätte vorgesehen erfolgt nicht. Die für Sie als Hersteller und Vertreiber wichtigsten Änderungen können Sie der nachfolgenden Auflistung entnehmen. Ziel ist die Erreichung eines Anteils von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 % ( 1 Absatz 3). 1. Abfallwirtschaftliche Ziele ( 1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) überprüft die Wirksamkeit der Mehrwegförderung. Hierzu wird jährlich der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke ermittelt. Die entsprechenden Ergebnisse werden sodann bekannt geben ( 1 Absatz 3). Unter Serviceverpackungen sind keine Versandverpackungen zu verstehen ( 3 Absatz 1 Buch stabe a) und b). 2. Begriffsbestimmungen ( 3) Als Inverkehrbringer gilt derjenige, der Verpackungen an Dritte abgibt. Bei den sog. Handelsmarken ist mithin derjenige kein Inverkehrbringer, der die Verpackung lediglich im Auftrag eines Marken inhabers herstellt ( 3 Absatz 9). Bei Verpackungen handelt es sich nur dann um Verbundverpackungen, wenn sie aus unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand trennbar sind und keine der einzelnen Material arten einen Masseanteil von 95 % überschreitet ( 3 Absatz 5). Wir machen Recycling einfach. 2

3 Systembeteiligungsentgelte können nur bei Beschädigung oder Unverkäuflichkeit, zum Beispiel bei Verderb, erstattet werden ( 7 Absatz 3). 3. Systembeteiligungspflicht ( 7) Im Rahmen der Beteiligung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System sind Hersteller verpflichtet, die Materialart und Masse sowie die Registriernummer, die sie zuvor von der neu geschaffenen Zentralen Stelle erhalten haben, anzugeben ( 7 Absatz 1). Die Hersteller von Serviceverpackungen können von den Vorvertreibern verlangen, dass sich diese an einem System beteiligen. Mit dieser Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen dann auch die Herstellerpflichten gemäß 9 11 VerpackG an den jeweiligen Vorvertreiber über ( 7 Absatz 2). Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes sind sog. Kick-back-Zahlungen (wie sie heute im Rahmen der Beteiligung von Handelsmarken-Verpackungen durchaus üblich sind) verboten. Somit ist es System betreibern verboten, Ver treibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaft liche Vorteile für den Fall zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller an ihr System vermitteln ( 7 Absatz 6). Die Anzeige der Branchenlösung muss nun gegenüber der Zentralen Stelle erfolgen. 4. Branchenlösung ( 8) Zusätzlich zu den bereits nach der 7. Novelle der VerpackV geltenden Regeln ist der Anzeige an die Zentrale Stelle nun zusätzlich eine Liste aller Hersteller, die eine Branchenlösung betreiben, beizufügen ( 8 Absatz 2). Wir machen Recycling einfach. 3

4 Es handelt sich um eine höchstpersönliche Pflicht des Herstellers. Die Erfüllung dieser Verpflichtung durch beauftragte Dritte ist nicht erlaubt (Beauftragung Dritter, 33). 5. Registrierung ( 9) Um ein Vertriebsverbot zu vermeiden müssen Hersteller sich nun vor dem Inverkehrbringen bei der neu geschaffenen Zentralen Stelle registrieren lassen ( 9 Absatz 1). Die Zentrale stelle verlangt die Nennung des Namens, der Anschrift, der Kontaktdaten, der Kenn- und Steuernummern sowie den Markennamen etc. ( 9 Absatz 2). Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller auf ihrer Internetseite, um somit volle Transparenz für alle Marktteilnehmer zu erreichen ( 9 Absatz 4). Es müssen auch kleine in Verkehr gebrachte Mengen vom Hersteller gemeldet werden. 6. Datenmeldung ( 10) Alle Hersteller sind höchstpersönlich ( 33) verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den angemeldeten Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle zu übermitteln. Im Gegensatz zu den Vollständigkeitserklärungen gibt es für die Meldepflicht keine Bagatellgrenze. Die Vollständigkeitserklärung ist nebst den entsprechenden Prüfberichten bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen ( 11 Absatz 3). 7. Vollständigkeitserklärung ( 11) Die jährliche Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung hat nun bis zum 15. Mai zu erfolgen. Bislang war hier Stichtag der 1. Mai ( 11 Absatz 1). Wir machen Recycling einfach. 4

5 Als Berechnungsgrundlage der Recyclingquoten dienen die lizensierten Verpackungen. 8. Verwertungsquoten ( 16) Es erfolgt die stufenweise Anhebung der bisherigen Verwertungsquoten. Die erste Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2019, die zweite Erhöhung zum 1. Januar Alle dualen Systeme sind gemäß 16 Absatz 2 verpflichtet, folgende Recyclingquoten zu erreichen: 80 Masseprozent bei Glas ab dem ; ab 1. Januar Masseprozent 85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton ab dem ; ab 1. Januar Masseprozent 80 Masseprozent bei FE-Metallen ab dem ; ab 1. Januar Masseprozent 80 Masseprozent bei Aluminium ab dem ; ab 1. Januar Masseprozent 90 Masseprozent bei Kunststoffen ab dem (davon 65 Masseprozent bzw. ab 1. Januar Masseprozent werkstofflich), 75 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen ab dem (erstmals eigene Recyclingquote), ab 1. Januar Masseprozent 55 Masseprozent bei sonstigen Verbunden ab dem (ohne Getränkekartonverpackungen), ab 1. Januar Masseprozent. Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungs ergebnisse, um ggf. eine weitere Erhöhung der materialspezifischen Verwertungsquoten vorzunehmen. Wir machen Recycling einfach. 5

6 Die Meldepflichten ( 20 Absatz 1 Nr. 1. und 2.) der dualen Systeme wurden erweitert. 10. Meldepflichten ( 20) 1) Quartalsweise Zwischenmeldung (bisher Planmengenmeldung) 2) Jahresmeldung (bisher Ist-Mengenmeldung) bis zum 1. Juni Bei der Meldung an die Zentrale Stelle sind die Angaben unter Zuordnung zu den einzelnen Herstellern und unter Angabe der jeweiligen Registrierungs nummer mitzuteilen ( 20 Absatz 3). Die dualen Systeme sind gegenüber der Zentralen Stelle und dem UBA verpflichtet, jährlich zu berichten, wie sie die Vorgaben umgesetzt haben. Nach erfolgter Prüfung erfolgt die Veröffentlichung der Berichte ( 21 Absatz 2). 11. Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte ( 21) Zur weiteren Förderung der Produktverantwortung werden die dualen Systeme verpflichtet, im Rahmen der Bemessung ihrer Lizenzentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von Verpackungen die Verwendung von solchen Materialien zu fördern, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz stofflich verwertet werden können ( 21 Absatz 1). Die Zentrale Stelle veröffentlicht hierzu jährlich bis zum 1. September im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt (UBA) einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit ( 21 Absatz 3). Wir machen Recycling einfach. 6

7 Die produktverantwortlichen Hersteller sind verpflichtet, eine Zentrale Stelle als Stiftung des bürgerlichen Rechts ( 24 Absatz 1) zu errichten. 12. Zentrale Stelle ( 24-30) Die neu geschaffene Zentrale Stelle ist u. a. zuständig für: Durchführung und Veröffentlichung der Regis trierung von Herstellern ( 25 Absatz 1 Nr. 1 ) Prüfung der Vollständigkeitserklärungen ( 25 Absatz 1 Nr. 4) Prüfung der Mengenstromnachweise und der übermittelten Mengen der dualen Systeme ( 25 Absatz 1 Nr. 7) Berechnung und Veröffentlichung der den Systemen zuzuordnenden Marktanteile ( 25 Absatz 1 Nr. 15) Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig/mehrweg- oder Getränkeverpackung ( 25 Absatz 1 Nr. 23). Registrierung und Prüfung von Sachverständigen ( 25 Absatz 1 Nr. 27 und 28) Die Zentrale Stelle richtet folgende Organe ein: Kuratorium, Vorstand, Verwaltungsrat und Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung. Die Zentrale Stelle unterliegt der Aufsicht durch das UBA. Wichtigstes Organ ist das Kuratorium, welches die Grundsätze der Geschäftspolitik festlegt, den Vorstand bestellt und entlässt. Es setzt sich aus acht Vertretern der Hersteller und Vertreiber, zwei Vertretern der Länder, einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, einem Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums sowie einem Vertreter des Bundesumweltministeriums zusammen. Die Finanzierung der Zentralen Stelle erfolgt durch die dualen Systeme und Anbieter von Branchen lösungen. Als Berechnungsgrundlage dienen die jeweiligen Marktanteile ( 25 Absatz 1). Wir machen Recycling einfach. 7

8 Nichtführung, nicht richtiger oder nicht vollständig geführter Nachweise über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen im Falle des 15 Abs. 4 S. 5 ( 34 Absatz 1 Nr. 17), Bußgeld bis zu , Bußgeldvorschriften ( 34) Die Bußgeldvorschriften wurden wie folgt erweitert: Nichtanzeige, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige von Branchenlösungen gegenüber der Zentralen Stelle ( 34 Absatz 1 Nr. 5), Bußgeld bis zu ,00 Nichtrückführung einer zurückgenommenen Verpackung zur Wiederverwendung oder Verwertung gem. 15 Abs. 3 S. 1 bzw. 15 Abs. 4 S. 3 ( 34 Absatz 1 Nr. 16), Bußgeld bis zu ,00 Recycling Kontor Vertriebs GmbH Co. KG Waltherstraße Köln Wir machen Recycling einfach. 8

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