TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN. Kapitel I Begriffsbestimmungen. Artikel 1

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1 Artikel 1 TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Kapitel I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung a) bezeichnet der Ausdruck Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 1) ; b) bezeichnet der Ausdruck Durchführungsverordnung die vorliegende Verordnung; und c) gelten die Begriffsbestimmungen der Grundverordnung 2). (2) Neben den Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck a) 3) Zugangsstelle eine Stelle, die Folgendes bietet: i) eine elektronische Kontaktstelle; ii) die automatische Weiterleitung auf der Grundlage der Adresse; und iii) die intelligente Weiterleitung von Daten, gestützt auf eine Software, die eine auto matische Prüfung und Weiterleitung von Daten (z. B. eine Anwendung künstlicher Intelligenz) und/oder menschliches Eingreifen gestattet; b) 3) Verbindungsstelle 4) eine von der zuständigen Behörde 5) eines Mitgliedstaats für einen oder mehrere der in Artikel 3 der Grundverordnung 6) genannten Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Amtshilfeersuchen für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung 6) und der Durchführungsverordnung beantwortet und die die ihr nach Titel IV der Durchführungsverordnung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat; c) Dokument 7) eine von der Art des Datenträgers unabhängige Gesamtheit von Daten, die dergestalt strukturiert sind, dass sie elektronisch ausgetauscht werden können und deren Mitteilung für die Anwendung der Grundverordnung 6) und der Durchführungsverordnung erforderlich ist; d) strukturiertes elektronisches Dokument 7) ein strukturiertes Dokument in einem Format, das für den elektronischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten konzipiert wurde; 8

2 Artikel 1 e) elektronische Übermittlung die Übermittlung von Daten mittels Geräten für die elektro nische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten über Draht, über Funk, auf optischem oder elektromagnetischem Wege; f) Rechnungsausschuss den in Artikel 74 der Grundverordnung 6) genannten Ausschuss. ANMERKUNGEN 1) Abgedruckt EG I. 2) Siehe insbesondere Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 3) Zur Erstellung bzw. Führung und Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Stellen siehe Art. 88 sowie die nach Anhang 4 vorgesehene Datenbank. Letztere ist abrufbar unter welcome.seam?langid=ger. 4) Auf deutscher Seite sind Verbindungsstellen für die KV: der Spitzenverband GKV /DVKA, vgl. 219a SGB V für die UV: die DGUV, vgl. 139a SGB VII. Für die RV dürfte die DRV Bund und/oder eine der territorialen Untergliederungen benannt werden. Für das Recht der Arbeitslosenversicherung und Familienleistungen wird voraussichtlich wie bisher die Bundesagentur für Arbeit Verbindungsstelle sein. (Anschriften sind im Abkürzungsverzeichnis angegeben Red.) 5) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 6) Es handelt sich nach Art. 1 Abs.1 Buchst. a) um die VO 883/2004, abgedruckt EG I. 7) Siehe dazu auch Art. 4, das dort unter Anmerk. 2) auszugsweise wiedergegebene Rdschr. der deutschen VerbSt. KV vom Nr. 2010/214 sowie den Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission, abgedruckt EG III. 9

3 Artikel 2 Kapitel II Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch 1) ANMERKUNG 1) Siehe dazu die Erwägungsgründe 1 bis 7, abgedruckt weiter vorn. Artikel 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern 1) (1) Im Sinne der Durchführungsverordnung 2) beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern 1) der Mitgliedstaaten und den Personen, die der Grundverordnung 3) unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen. (2) Die Träger 1) stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung 3) gilt, benötigt werden, zur Ver fügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern 1) selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen 4) übermittelt. (3) Hat eine Person irrtümlich einem Träger 1) im Hoheitsgebiet 5) eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der in der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger 1) befindet, Informationen, Dokumente 2) oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger 1) die betreffenden Informationen, Dokumente 2) oder Anträge ohne Verzug an den nach der Durchführungsverordnung 2) bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger 1) eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar 6) gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente 2) oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden. 4) Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle 4) des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle 4) den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger 1) dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten. 10

4 Artikel 2 ANMERKUNGEN 1) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 2) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1. 3) Es handelt sich um die VO 883/2004, abgedruckt EG I; vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a). 4) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) sowie die nach deren Anhang 4 vorgesehene Datenbank. Letztere ist abrufbar unter employment_social/social-security-directory/welcome.seam?langid=ger. 5) Siehe Anmerk. 3 zu Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 6) Nicht ganz deutlich ist die in dieser Vorschrift enthaltene Haftungsfreistellung. Jedenfalls wird damit zumindest der empfangende zuständige Träger von der Haftung für die Folgen einer verspäteten Übermittlung durch den zuerst angegangenen Träger freigestellt, also seine Haftung für Fremdverschulden ausgeschlossen. Fraglich ist aber die Anwendbarkeit bzw. Bedeutung dieser Vorschrift für den irrtümlich zuerst angegangenen Träger. Als erstes stellt sich die Frage, ob für diesen eine so umfassende Haftungsfreistellung rechtmäßig sein kann. Man wird dies im Hinblick auf Art. 340 AEUV (abrufbar unter und die dazu vom EuGH entwickelte Rechtsprechung wohl verneinen müssen. Ferner ist zu fragen, ob mit dieser Vorschrift z. B. nach deutschem Recht bestehende Amtshaftungsregelungen ausgehebelt werden können. Auch dies wird jedenfalls dann zu verneinen sein, sofern zwischen dem deutschen Träger und der betreffenden Person ein Anknüpfungspunkt auch zum deutschen Sozialrecht besteht. 11

5 Artikel 3 Artikel 3 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen 1) und den Trägern 2) (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der Änderung der Rechtslage auf Grund der Grundverordnung 3) und der Durchführungsverordnung 4) Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Serviceleistungen zur Verfügung. (2) Personen, für die die Grundverordnung 3) gilt, haben dem maßgeblichen Träger 5) die Informa tionen, Dokumente 4) oder Belege zu übermitteln, die für die Feststellung ihrer Situation oder der Situation ihrer Familie sowie ihrer Rechte und Pflichten, für die Aufrechterhaltung derselben oder für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften 6) und ihrer Pflichten nach diesen Rechtsvorschriften 2) erforderlich sind. (3) Bei der Erhebung, Übermittlung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach ihren Rechtsvorschriften 2) zur Durchführung der Grundverordnung 3) gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die betreffenden Personen in der Lage sind, ihre Rechte in Bezug auf den Schutz personenbezoge ner Daten 7) unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 8) umfassend wahrzu nehmen. (4) 9) Soweit es für die Anwendung der Grundverordnung 3) und der Durchführungsverordnung 4) erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger 5) unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Mitgliedstaates vorgeschriebenen Fristen den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen die Dokumente 4) aus. 10) Der entsprechende Träger 11) hat dem Antragsteller, der seinen Wohnort 1) oder Aufenthalt 2) in einem anderen Mitgliedstaat hat, seine Entscheidung 9) unmittelbar oder über die Verbindungsstelle 12) des Wohn 13) - oder Aufenthaltsmitgliedstaats 14) mitzuteilen. Lehnt er die Leistungen ab, muss er die Gründe für die Ablehnung sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen 15) angeben. Eine Kopie dieser Entscheidung wird den anderen beteiligten Trägern übermittelt. 12

6 Artikel 3 ANMERKUNGEN 1) Ursprünglich hieß es Anspruchsberechtigte. Mit der Änderung in betroffene Personen sollte besser zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Bestimmung für unter die Grundverordnung fallende Personen und nicht für Leistungsempfänger allgemein gilt. 2) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 3) Es handelt sich um die VO 883/2004, abgedruckt EG I; vgl. Begriffsbestimmung in Art. 1. 4) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1. 5) maßgebliche Träger : Gemeint sein dürfte der bearbeitende oder federführende Träger, wobei es sich meistens zugleich um den zuständigen Träger handeln dürfte. Zur Begriffsbestimmung Träger siehe Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 6) Siehe Art. 11 ff. VO 883/2004, abgedruckt EG I. 7) Hier ist für Deutschland auf die 67 ff. SGB X hinzuweisen, zur Datenübermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Organisationen siehe insbesondere 77 SGB X. 8) Vgl. insbesondere Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, abrufbar unter international. 9) Der erste Unterabsatz dieser Vorschrift präzisiert die den Trägern mit Art. 76 Abs. 3 VO 883/2004 eingeräumte Möglichkeit, unmittelbar mit den betroffenen Personen zu verkehren, und kann auch als Ergänzung zu Art. 76 Abs. 4 zweiter Unterabsatz VO 883/2004 (abgedruckt EG I) angesehen werden. Der zweite Unterabsatz befasst sich mit der Mitteilung von Entscheidungen von Trägern. Handelt es sich dabei um Verwaltungsakte i. S. des 31 SGB X, was regelmäßig der Fall sein wird, muss dieser gemäß 37 SGB X bekannt gegeben werden. Für den Fall der Ablehnung einer Leistung sind bestimmte Formalitäten, wie Angabe der Gründe und Rechtsbehelfsbelehrung, zu beachten. Selbstverständlich sind diese auch bei Entscheidungen, die nicht Leistungen betreffen, beachtlich. Dies ergibt sich für deutsche Träger allein schon auch aus dem deutschen Verfahrensrecht (vgl. 36 SGB X). 10) Siehe für die RV die Spezialvorschrift des Art. 48 zu Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten. Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist Art. 3 Abs. 4 daher nur für die Mitteilung von Entscheidungen über Leistungen zur Teilhabe relevant. 11) entsprechende Träger : obwohl vom Wortlaut her abweichend von der Formulierung in den vorhergehenden Absätzen, kann was sich bei einem Vergleich z. B. mit dem englischen Wortlaut der gleichen Vorschrift bestätigt nur der maßgebliche Träger (siehe Anmerk. 5) gemeint sein. 12) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) sowie die nach deren Anhang 4 vorgesehene Datenbank. Letztere ist abrufbar unter employment_social/social-security-directory/welcome.seam?langid=ger. 13

7 Artikel 3 13) Gemeint ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Wohnort befindet; zur Begriffsbestimmung Wohnort siehe Art. 1 Buchst. j) VO 883/2004. Zur Bestimmung des Wohnortes wird auf Art. 11 verwiesen. 14) Gemeint ist der Mitgliedstaat, in dem der Aufenthalt gegeben ist; zur Begriffsbestimmung Aufenthalt siehe Art. 1 Buchst. k) VO 883/2004, abgedruckt EG I. 15) Von den deutschen Trägern der SozVers. ist die 3-Monatsfrist des 84 Abs. 1 Satz 2 SGG zu beachten. 14

8 Artikel 4 1)2) Format und Verfahren des Datenaustauschs (1) Die Verwaltungskommission 3) legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten 4) und strukturierten elektronischen Dokumenten 4) fest. 5) (2) 6) Die Datenübermittlung zwischen den Trägern 7) oder Verbindungsstellen 8) erfolgt elektronisch 9) entweder unmittelbar oder mittelbar über die Zugangsstellen 4) in einem gemeinsamen sicheren Rahmen, in dem die Vertraulichkeit und der Schutz der ausgetauschten Daten gewährleistet werden kann. (3) Bei der Kommunikation mit den betroffenen Personen wenden die maßgeblichen Träger 10) die für den Einzelfall geeigneten Verfahren an und verwenden so weit wie möglich vorzugsweise elektronische Mittel. Die Verwaltungskommission 3) legt die praktischen Modalitäten für die Über mittlung von Informationen, Dokumenten 4) oder Entscheidungen an die betreffende Person durch elektronische Mittel 9) fest. 15

9 ANMERKUNGEN 1) Siehe dazu auch den Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission vom , abgedruckt EG III, sowie die davon anschließenden Rdschr.-Hinweise. 2) Aus Rdschr. der deutschen VerbSt. KV vom Nr. 2010/ Strukturierte elektronische Dokumente (SEDs) Grundsätzlich sollen ab Inkrafttreten der neuen Verordnungen SEDs und Portable Dokumente (siehe S. 4 des Rdschr. abgedruckt nachstehende S. 18 Red.) die bisherigen E-Vordrucke ablösen (Absatz 1 des Beschlusses E1 abgedruckt EG III Red.). Da der Austausch von SEDs auf elektronischem Weg noch nicht möglich ist, werden sog. Papier-SEDs zur Verfügung stehen. Während der Übergangszeit können Sie jedoch auch noch E-Vordrucke ausstellen, die dann vom ausländischen Träger zu akzeptieren sind (Absatz 4 des Beschlusses E1 abgedruckt EG III Red.). Dies gilt selbstverständlich auch für E-Vordrucke, die Sie von ausländischen Trägern erhalten. Nach unserer Kenntnis wird der größte Teil der Mitgliedsstaaten in einem ersten Schritt weiterhin E-Vordrucke verwenden, soweit dies möglich ist. Dies empfehlen wir daher auch Ihnen. Auf Einzelheiten zur Kennzeichnung dieser Vordrucke gehen wir später ein. SEDs werden ab dem nur teilweise zur Verfügung stehen. Es handelt sich um SEDs für Sachverhalte, die mit den bisherigen E-Vordrucken nicht oder nur unzureichend abgedeckt werden können. Hierbei handelt es sich um den Nachweis des Leistungsanspruchs eines Grenzgängers in Rente; die Anrechnung von Pflegesachleistungen auf Pflegegeld; die Zustimmung zur Behandlung außerhalb des Wohnstaats, wenn dieser nicht der zuständige Staat ist. Gesonderte Rundschreiben zu diesen Themen werden Sie in Kürze erhalten. Am als Anlage 2 beispielhaft beigefügten SED S001 (abgedruckt einschließlich deutscher Gebrauchsübersetzung S. 120 ff. Red.) werden Sie feststellen, dass mit den SEDs in der Regel mehr Daten abgefragt werden als mit den E-Vordrucken. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass eine Unterscheidung zwischen Pflichtfeldern und optionalen Feldern vorgesehen ist. Eine konkrete Aufstellung soll in den nächsten Monaten folgen. Bis dahin bitten wir folgende Hinweise zu beachten: Die Angaben zum Träger sind in allen SEDs einheitlich. Von besonderer Bedeutung sind der Name des Trägers, das Länderkürzel (Country-Code) und das Institutionskennzeichen. Die übrigen Adressinformationen können als optional angesehen werden. Wenn sie aufgeführt werden, müssen sie mit den Angaben im Master Directory übereinstimmen (vgl. unser Rundschreiben 2009/598). Dieses soll ab dem unter zur Verfügung stehen. Diese Website werden wir außerdem auf (Startseite) verlinken. Das Feld 2. Person ist ebenfalls in allen SEDs einheitlich. Angaben in den Feldern bis sind Pflicht. Etwas verwirrend sind aus unserer Sicht die Abschnitte und Die Intention ist sicherlich, dass Sie dem Empfänger-Träger Ihnen vorliegende Informationen zur betreffenden Person übermitteln sollen, wenn dieser die Person 16

10 vermutlich nicht eindeutig identifizieren kann. Vor diesem Hintergrund kann unseres Erachtens der Abschnitt 2.8 offen bleiben, wenn Sie über die Versichertennummer der betreffenden Person beim anderen Träger verfügen (bitte in Feld eintragen) oder die Person beispielsweise bisher dort versichert war. Ähnlich wie die E-Vordrucke werden die SEDs nummeriert sein. Soweit sie zur Durchführung von Vorschriften betreffend den Bereich Krankheit vorgesehen sind, wird ein S wie Sickness vorangestellt sein. Der folgende Vergleich der bisherigen E-Vordrucke und der zukünftigen SEDs stellt die Systematik dar. Bereich E-Vordrucke SEDs Krankheit, Pflege E 1xx Sxxx (S = Sickness) Rente E 2xx Pxxx (P = Pension) Arbeitslosigkeit E 3xx Uxxx (U = Unemployment) Familienleistungen E 4xx Fxxx (F = Family benefits) Arbeitsunfälle & E 123 DAxxx (DA = Occupational Berufskrankheiten Diseases & accidents at work Anzuwendende E 101 bis E 103 Axx (A = Applicable legislation) Rechtsvorschriften Übergreifend E 001 Hxxx (H = Horizontal) Beitragseinzug, Rxxx (R = Recovery) Erstattungsansprüche Neben den SEDs der S-Reihe sind für Sie je nach Sachverhalt auch SEDs der A- bzw. H-Reihe relevant, auf die wir noch mit gesondertem Rundschreiben eingehen werden. Die Nummerierung der SEDs folgt keiner besonderen Logik. So betreffen die SEDs S001 und S061 die Pflegebedürftigkeit, obwohl viele dazwischen liegende SEDs andere Bereiche abdecken. Die SEDs dienen dem Informationsaustausch zwischen den Trägern. Anders als die meisten E-Vordrucke sind die SEDs nicht mehr in Teil A (Anfrage/Mitteilung) und B (Bestätigung/Antwort) unterteilt. Jeder Abschnitt wird nunmehr Gegenstand eines gesonderten SEDs sein. Das folgende Beispiel veranschaulicht dieses Prinzip: E-Vordruck E 106 Teil A Anspruchsbestätigung E 106 Teil B Eintragungsmitteilung SED S072 Anspruchsbescheinigung Wohnort S073 Information über Eintragung Wohnort 17

11 Die SEDs werden jedoch niemals einem Versicherten übersandt. Die für die Versicherten vorgesehenen Anspruchsnachweise und Informationen werden Portable Documents genannt. Portable Dokumente (PDs) Für den Bereich Krankheit (und Pflege) sind folgende PDs vorgesehen, die bisher allerdings ebenfalls nur auf Englisch vorliegen. Die hier aufgeführten deutschen Bezeichnungen können daher von den endgültigen noch abweichen. Diese sollen bis spätestens Anfang Mai vorliegen. Da die Übersetzung durch den Übersetzungsdienst der EU erfolgt, haben wir darauf letztlich keinen Einfluss. PD Bezeichnung bisheriger E-Vordruck S1 Bescheinigung über den E 106, E 109, E 120, E 121 Krankenversicherungsschutz Registering for health care cover S2 Anspruch auf geplante Behandlung E 112 Entitlement to scheduled treatment S3 Medizinische Behandlung ehemaliger [neuer Personenkreis: Grenzgänger im ehemaligen Grenzgängerin Rente] Beschäftigungsstaat Medical treatment for former crossborder worker in former country of work Gebrauchsübersetzungen des S1 und S2 haben wir für Sie als Anlagen 3 und 4 beigefügt (nicht hier abgedruckt, siehe jedoch S1 nachfolgende S. 85 f. und S2 S. 106 f. Red.). Der S3 war Anlage 1 unseres Rundschreibens Nr. 2010/201 (auszugsweise abgedruckt EG I unter Anmerk. 6) zu Art. 28 VO 883/2004; den S3 siehe nachfolgende S. 125 f. Red.). Aus unserer Sicht stellen die SEDs und PDs eine Einheit dar. Daher kann auf die Ausstellung der PDs S1 und S2 verzichtet werden, wenn Sie die o. g. E-Vordrucke verwenden. Beispiel 1: Herr A., der bei Ihnen als Arbeitnehmer versichert ist, zieht zum nach Frankreich um. Ergebnis: Sie stellen wie bisher den Vordruck E 106 aus. Der französische Träger wird diesen im Teil B bestätigen. Es ist nicht erforderlich, dem Versicherten zusätzlich den S1 auszustellen. E-Vordrucke Wie bereits mehrfach erwähnt, können Sie ab weiterhin E-Vordrucke verwenden. Damit ersichtlich wird, dass es sich um einen Sachverhalt handelt, für den die neuen Verordnungen gelten, werden wir auf unserer Homepage gesonderte Vordrucke zur Verfügung stellen. Die wesentliche Änderung wird darin bestehen, dass Sie in der Kopfzeile anzukreuzen haben, ob sich die Mitteilung auf die Verordnungen (EWG) 1408/71 bzw. 574/72 oder auf die Verordnungen 883/04 bzw. 987/09 bezieht. 18

12 Beispiel 2: Ihre in Österreich wohnende Versicherte B. (Staatsangehörigkeit: deutsch) beendet ihre Beschäftigung in Deutschland am Sie wollen den von Ihnen ausgestellten E 106 beenden. Ergebnis: Zur Abmeldung verwenden Sie den wie folgt gekennzeichneten E 108: Verordnung 1408/71: Artikel 19 Absätze 1 Buchstabe a und 2; 25 Absatz 3 Buchstabe i; 26 Absatz 1; 28 Absatz 1 Buchstabe a; 29 Absatz 1 Buchstabe a; Verordnung 574/72: Artikel 17 Absätze 2 und 3; 27; 28; 29 Absatz 5; 30; 94 Absatz 4; 95 Absatz 4 Verordnung 883/04 Artikel 17, 22, 24, 25, 26, 28 Abs. 2; Verordnung 987/09 Artikel 24, 29 Zusammenspiel von SEDs/PDs sowie E-Vordrucken Insbesondere der luxemburgische Träger ist gewillt, ab generell keine E- Vordrucke mehr zu verwenden. Es sollen nur noch SEDs bzw. PDs zum Einsatz kommen. Sollten diese noch nicht auf Französisch oder Deutsch vorliegen, dürften die englischen Versionen zum Einsatz kommen. Nach den Ausführungen im erwähnten Beschluss E1 ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. Wir beabsichtigen, Ihnen unter Extranet Vordrucke EU/EWR und Schweiz rechtzeitig Gebrauchsübersetzungen für die vermutlich wichtigsten SEDs zur Verfügung zu stellen. Wie bereits weiter oben erwähnt, zwingt Sie ein beispielsweise vom luxemburgischen Träger übersandtes SED nicht, hierauf mit einem SED zu antworten. Es ist zulässig, als Antwort den Teil B des entsprechenden E-Vordrucks zu verwenden (derzeit allerdings noch nicht online ausfüllbar). In diesen Fällen fügen Sie dem E-Vordruck bitte eine Kopie der ursprünglichen Mitteilung bei. Beispiel 3: Ihr bisheriges Mitglied, Herr C. nimmt am eine Beschäftigung in Luxemburg auf. Er teilt dem luxemburgischen Träger mit, dass er und seine 3 Familienangehörigen von Ihrer Kasse betreut werden wollen. Der luxemburgische Träger sendet Ihnen daher 4 individuelle SEDs S072 zu. Ergebnis: Sie antworten auf jeden S072 mit Teil B eines individuellen Vordrucks E 106. Damit der luxemburgische Träger die Antwort richtig zuordnen kann, heften Sie bitte eine Kopie des jeweiligen S072 bei. Wenn Sie die Einschreibung bestätigen, können Sie Sachleistungen zur Verfügung stellen. Beispiel 4: Ihr bisheriges Mitglied, Frau D. nimmt ebenfalls am eine Beschäftigung in Luxemburg auf. Sie teilt dem luxemburgischen Träger nicht mit, welche Kasse als Träger des Wohnorts fungieren soll. Der luxemburgische Träger sendet Frau D. daher das PD S1, den sie bei Ihnen vorlegt. Ergebnis: Sie antworten mit Teil B des Vordrucks E 106. Damit der luxemburgische Träger die Antwort richtig zuordnen kann, heften Sie bitte eine Kopie des PD S1 bei. Wenn Sie die Einschreibung bestätigen, können Sie Sachleistungen zur Verfügung stellen. 19

13 Unter Extranet Vordrucke EU/EWR und Schweiz SEDs finden Sie die als Anlage 5 beigefügte Übersicht (abgedruckt S. 22 ff. Red.), aus der die SEDs sowie deren entsprechende (Teile der) E-Vordrucke hervorgehen. Dort werden wir auch die uns zur Verfügung stehenden Gebrauchsübersetzungen einstellen. Diese Liste werden wir z. B. nach Herausgabe weiterer Rundschreiben ergänzen. Vertrauensvolle Zusammenarbeit, Pragmatismus und Flexibilität Bereits im ersten Absatz des Beschlusses E1 wird das Leitmotiv für die Übergangszeit erwähnt. Dieses umfasst die gute Zusammenarbeit der Träger Pragmatismus Flexibilität Der reibungslose Übergang für Bürger, die ihre Rechte nach den neuen Verordnungen ausüben, wird als übergeordnetes Ziel definiert. Von europäischer Seite wird daher erwartet, dass sich die beteiligten Träger bei der Klärung von Einzelfällen in konstruktiver Weise verständigen. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgehensweise bitten wir jedoch darum, uns bei strukturellen oder grundsätzlichen Fragen einzuschalten. 3) Siehe Art. 71 ff. VO 883/2004, abgedruckt EG I. 4) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1. 5) Nach Nr. 5 des Beschlusses Nr. H1 der Verwaltungskommission vom , abgedruckt EG III, sind die von den zuständigen Behörden etc. für die Durchführung der VOen 1408/71 und 574/72 ausgestellten E-Vordrucke, EHICs und die provisorischen Ersatzbescheinigungen, die vor Inkrafttreten der VO 883/2004 und 987/2009 ausgestellt wurden, weiterhin begrenzt gültig. Siehe insoweit auch den Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission vom über die praktischen Verfahren bis zum Übergang zum elektronischen Datenaustausch, abgedruckt EG III. Die Verwaltungskommission hatte bereits in ihrer 313. Sitzung empfohlen, in der Übergangszeit bis zur Nutzung des elektronischen Datenaustauschs die bisherigen E-Vordrucke zu verwenden. Die Träger haben allerdings dafür Sorge zu tragen, dass die aus dem neuen Recht resultierenden Rechte der betreffenden Personen dadurch nicht beschnitten werden. 6) Aus Rdschr. der deutschen VerbSt. KV vom Nr. 2009/ Änderungen bei der Übermittlung von Informationen Nach der neuen Durchführungsverordnung ist vorgesehen, dass die Träger die Informationen, die bisher auf den E-Vordrucken ausgetauscht wurden, elektronisch übermitteln sollen. Hierfür sind allerdings Übergangsfristen vorgesehen, in denen es zu einem nebeneinander von E-Vordrucken und neuen Dokumenttypen kommen kann. In diesem Zusammenhang ist ein zentrales Verzeichnis der Träger auf europäischer Ebene geplant. Für den Bereich der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung werden wir die notwendigen Angaben zu liefern haben. Welche Informationen zu Ihrer Kasse dort aufgeführt werden sollen, werden wir in Kürze mit Ihnen abstimmen. 20

14 Aus Rdschr. der deutschen VerbSt. UV vom Nr. 0069/ Durch Art. 4 Abs. 2 VO 987 wird der Informationsaustausch zwischen den Trägern und/ oder Verbindungsstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine völlig neue Basis gestellt. Der Austausch der Informationen in Papierform entfällt und wird durch einen elektronischen Datenaustausch ersetzt. Für die Festlegung der Struktur, der Inhalte, des Formats und der Verfahren des Informationsaustauschs ist nach Art. 4 Abs. 1 VO 987 die Verwaltungskommission zuständig. Zur Realisierung des elektronischen Datenaustauschs hat die Verwaltungskommission das Projekt EESSI aufgelegt. Einzelheiten des Projekts werden wir in einem gesonderten Rundschreiben mitteilen (Siehe dazu Rdschr. der deutschen VerbSt. UV vom Nr. 0276/2010 abgedruckt EG III unter Anmerk. 1) zum Beschluss Nr. E1 Red.). 7) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 8) Siehe Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) sowie die nach deren Anhang 4 vorgesehene Datenbank. Letztere ist abrufbar unter employment_social/social-security-directory/welcome.seam?langid=ger. 9) Datenübermittlung elektronisch siehe Begriffsbestimmung elektronische Übermittlung in Art ) maßgeblichen Träger : Gemeint sein dürften die bearbeitenden oder federführenden Träger, wobei es sich meistens zugleich um die zuständigen Träger handeln dürfte. Zur Begriffsbestimmung Träger siehe Art. 1 VO 883/2004, abgedruckt EG I. 21

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