Gemeinde Schmitten. F.X. Müllerstrasse 6, 3185 Schmitten. Reglement. über den Friedhof und die Bestattungen
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1 Gemeinde Schmitten F.X. Müllerstrasse 6, 3185 Schmitten Reglement über den Friedhof und die Bestattungen
2 Die Gemeindeversammlung von Schmitten gestützt auf: das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; den Beschluss vom 5. Dezember 2000 über die Bestattungen; das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen; das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG), beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art:. 1 Friedhof und Grabstätte sind Zeichen menschlicher Kultur. Die Gemeinde verpflichtet sich, allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde eine würdige, letzte Ruhestätte zur Verfügung zu stellen. Einleitung Art. 2 Das vorliegende Reglement ordnet das Friedhof- und Bestattungswesen der Gemeinde Schmitten. Zweck Art. 3 Der Bestattungskreis umfasst das Gebiet der Gemeinde sowie der Pfarrei Schmitten. Art. 4 Innerhalb des Friedhofs sind Ruhe, Ordnung und eine angemessene Ehrfurcht zu wahren. Verhalten auf dem Friedhof II. Zuständigkeiten Art. 5 Die Gemeindeversammlung a) beschliesst das Reglement über den Friedhof und die Bestattungen; b) genehmigt das jährliche Budget der Friedhofverwaltung (im Rahmen des gesamten Budgets); c) genehmigt Kredite für grössere bauliche Projekte. Bestattungskreis Gemeindever- Sammlung Art. 6 Der Gemeinderat a) beauftragt die Friedhofverwaltung mit dem Betrieb und dem Unterhalt des Friedhofs; b) entscheidet bei Einsprachen gegen die Anwendung dieses Reglements, beschliesst die Strafen und behandelt Beanstandungen gegen die Fried hof Verwaltung; c) genehmigt die Pläne der Friedhofanlagen und entscheidet über bauliche Veränderungen im Friedhof. Die Errichtung, Vergrösserung oder Um- Wandlung eines Friedhofs bedarf allerdings der Bewilligung durch die Direktion für Gesundheit und Soziales; d) beschliesst die Tarife im Tarifblatt; e) bestimmt die Totengräber, den Fried hofpfleger und wählt den Verantwörtlichen für die Reinigung der Aufbewahrungshalle. Er setzt die Besoldung dieses Personals fest und überwacht dessen Tätigkeit. Art. 7 Die Friedhofverwaltung ist verantwortlich für die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb des Friedhofs sowie für die Erbringung der Dienstleistungen gemäss vorliegendem Reglement. Die Friedhofverwaltung besteht aus der zuständigen Gemeinderätin/Gemeinderat und dem Gemeindeschreiber/Gemeindeschreiberin. Sie unterhält die nötigen Kontakte Gemeinderat Friedhofverwaltung
3 mit den durch die Benutzung des Friedhofs betroffenen Institutionen und Privaten, namentlich der Kirche. Sie: leitet nach Absprache mit den Angehörigen die erforderlichen Massnahmen zur Bestattung ein; a führt die Gräber- und Bestattungskontrolle; erhebt die vorgesehenen Gebühren gemäss Tarifblatt. Art. 8 Die für diese Aufgabe bezeichneten Gemeindemitarbeiter oder beauftragte Dritte sorgen für eine würdige Beisetzung auf dem Friedhof, für den Unterhalt der Friedhofanlage und der Aufbahrungshalle. Die Friedhof- Verwaltung überwacht deren Arbeit. Art. 9 Die Bestattungsinstitute arbeiten eng mit der zuständigen Behörde zusammen. Sie sind das Bindeglied zwischen Angehörigen, Kirche und Friedhofverwaltung. Beisetzungsarbeiten und Friedhofunterhalt Bestattungs- Institute Art. 10 Die Angehörigen a) sind verantwortlich für die Meldung des Todesfalls und der Art der Bestattung; b) beauftragen das Bestattungsinstitut; c) sind verantwortlich für die Grabpflege. Angehörige III. Verfahren und Fristen Art. 11 Jeder Todesfall ist von den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsinstitut dem Zivilstandsbeamten des Zivilstandkreises des Sterbeortes innert 48 Stunden zu melden. Dabei sind die ärztliche Todesbescheinigung und das Familienbüchlein oder andere gültige Zivilstandspapiere vorzuweisen. Art. 12 Die Angehörigen beauftragen in der Regel ein Bestattungsinstitut mit der Organisation der Bestattung. Art. 13 Die Angehörigen oder das beauftragte Bestattungsinstitut orientieren die Friedhofverwaltung unverzüglich über folgende Punkte: a) Aufbahrungsart und Dauer; b) Bestattungsart und Bestattungstermin. Meldepflicht Meldung der Bestattung 2 Allfällige Meldungen an die Ortskirche erfolgen direkt durch die Angehörigen. Art Für die Aufbahrung von Verstorbenen steht die Aufbahrungshalle zur Verfügung. Auf ausdrücklichen Wunsch der Angehörigen kann die Aufbahrung auch in der Wohnung stattfinden, sofern keine sanitätspolizeilichen Gründe dagegen sprechen. Art Die Aufbahrungsdauer beträgt: Mindestens 48 Stunden Maximal 96 Stunden Organisation der Bestattung Aufbahrungshalle Aufbahrungsdauer Die Gemeinde behält sich vor, die Stellungnahme des Kantonsarztamtes einzuholen.
4 Art. 16 Verstorbene müssen bestattet oder kremiert werden. Über Urne und Asche können die Angehörigen frei verfügen. Bestattungs- Pflicht Art. 17 Blumenschmuck und Kränze können in der Aufbahrungshalle neben der Aufbahrung und nach der Bestattung beim Grab aufgestellt werden. Blumenschmuck und Kränze Für die Kränze stehen eine beschränkte Anzahl Kranzständer zur Verfügung. Welke oder nicht mehr schöne Blumen und Kränze werden durch die Rechtsnachfolger des Verstorbenen oder durch den Fried hofpfleger entsorgt. Art. 18 Für die Bestattungsfeier ist die religiöse Behörde zuständig. Bestattung Wünschen die Angehörigen ausdrücklich keine Bestattungsfeier nach den Bestimmungen der Ortskirche, so erfolgt die Bestattungsfeier in Anwesenheit der Friedhofverwaltung in einer schlichten Zeremonie in Absprache mit den Angehörigen. Bestattungen finden in der Regel vom Montag bis Samstag statt. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. 4 Für die vorzeitige Bestattung ist der Friedhofverwaltung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, in der die Gründe dafür angegeben sind. Sofort nach der Bestattungsfeier schliessen die Totengräber das Grab. Art. 19 Personen, welche ausserhalb des Bestattungskreises wohnhaft waren, dürfen ebenfalls bestattet werden, sofern dies von der Friedhofverwaltung bewilligt wurde, mit Bewilligung des Oberamtmanns des Sensebezirks. Bestattung von auswärtigen Personen 2 Die Angehörigen haben hierzu bei der Friedhofverwaltung eine entsprechende Anfrage zu machen. Die Bestattung von auswärtigen Personen ist kostenpflichtig. IV. Friedhofordnung Art. 20 Die Grabarten des Friedhofs sind: a) Sargreihengräber für Erwachsene b) Sargreihengräber für Kinder c) Urnenreihengräber für Erwachsene und Kinder d) Urnengrabanlagen e) Gemeinschaftsgrab Grabarten Für die Geistlichen und Ordensleute ist ein besonderer Platz reserviert. Die Anordnung der Gräber hat sich nach den hierzu erstellten Plänen für den Friedhof zu richten.
5 Auf dem ganzen Friedhofareal werden in der Regel nur Einzelgräber errichtet (reservierte Familiengräber vorbehalten). Art Erdbestattungen erfolgen in Reihengräber. Alle Verstorbenen ab Schulalter werden der Reihe nach bestattet. Kinder im Vorschulalter werden in dem für sie bestimmten Sektor bestattet (bei den Urnenreihengräbern). Art. 22 Für die Beisetzung von Urnen steht eine Bodenurnengrabanlage zur Verfügung. Urnenanlagen Eine Urne kann bis maximal 10 Jahre nach dem Tod eines erdbestatteten Angehörigen in dessen Grab beigesetzt werden. Massgebend für den Ablauf der Ruhezeit ist in diesem Fall aber das Datum der Erdbestattung und nicht das der Urnenbestattung. Art. 23 Särge dürfen nur aus weichen Holzarten hergestellt werden. Särge für Kremationen dürfen keine Metallbeschläge aufweisen. 3 Wenn ein Sarg die Normalmasse von 195 x 65 cm überschreitet, hat das Bestattungsinstitut dem Totengräber 24 Stunden vor der Beisetzung Mitteilung zu machen. Art. 24 Das Urnenmaterial für das Gemeinschaftsgrab muss verrottbar sein. zuhalten. Erdbestattungen Sargmaterialien Urnenmaterialien Art. 25 Die Grabtiefe beträgt: a) bei der Erdbestattung b) bei der Bodenurnenbestattung 1.80m 0.80m Grabtiefe Art Die nachfolgenden Massangaben für das Grabmal sind als Maximum zu verstehen und sollen nicht die Form bestimmen. Massangaben für Grabmal Reihengräber: Erwachsene Kinder Höhe 1.20m 0.80m Breite 0.70m 0.50m Urnenreihengräber: 0.80m 0.50m 2 Die nachfolgenden Massangaben für Grabbeete (inkl. Grabmal) sind ein- Reihengräber: Erwachsene Kinder Länae 1.60m 0.80m Breite 0.70m 0.50m Massangaben für Grabbeete, inkl. Grabmal Urnenreihengräber: 0.80m 0.50m Art. 27 Bis zur Aufstellung eines Grabmals können die Angehörigen das Grab auf eigene Kosten mit einem Grabkreuz oder einem anderen Symbol versehen. Es dürfen keine Zeichen angebracht werden, welche die Würde der verstorbenen Person beeinträchtigen könnten. Grabkreuz
6 Art. 28 Zur Erzielung eines würdigen und harmonischen Bildes der Friedhofanlage sind nur individuell gestaltete Grabmäler aus ästhetisch wirkenden Gesteinsarten sowie Holz, speziell modellierte Bronzereliefs und kunstgeschmiedete Arbeiten zugelassen. Art. 29 Es darf kein Grabmal auf das Grab gesetzt oder geändert werden ohne vorherige Bewilligung durch die Friedhofverwaltung. Grabmal / Material Grabmal / Setzen Das Bewilligungsgesuch muss mindestens 30 Tage im Voraus unter Vorläge der Pläne des Grabmales (Masse, Farbe, Art) an die Friedhofverwaltung gerichtet werden. 3 Das Grabmal bei den Sargreihengräbern darf in der Regel frühestens 8 Monate nach der Beisetzung gesetzt werden. Art Unterhalt und Schmuck des Grabes sind Sache der Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Unterhalt der Gräber Der Schmuck des Grabes soll einfach sein und der Würde des Ortes entsprechen. 3 Jegliche Abfälle, wie verwelkte Blumen, Unkraut, Papier, Stoffbänder, usw. sind an dem dafür vorgesehenen Ort zu deponieren. 4 Pflanzen und Sträucher, welche die Höhe der Grabmäler überragen, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen. Die Grabdeckung mit Platten ist verboten. Damit ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleistet werden kann, darf die Urnengrabanlage nicht durch die Hinterbliebenen bepflanzt und unterhalten werden. Dies geschieht einzig durch die Gemeinde; mit Ausnahme der Beerdigung, anlässlich des Gottesdienstes des Dreissigsten oder bei Jahrzeiten. Art. 31 Die Rechtsnachfolger des Verstorbenen lassen beschädigte oder schief stehende Grabmäler, innert 30 Tagen nach dem sie durch die Friedhofverwaltung darüber in Kenntnis gesetzt wurden, in Ordnung bringen. Unterhalt der Grabmäler Nach der gesetzten Frist lässt die Friedhofverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Rechtsnachfolger ausführen. Art. 32 Das Gemeinschaftsgrab hat ein gemeinsames Grabmal. Es werden keine weiteren Merkmale angebracht. Auf Wunsch der Angehörigen wird durch die Friedhofverwaltung an einer vorgesehenen Stelle beim Gemeinschaftsgrab ein Namensschild des Verstorbenen angebracht. Grabmal des Gemeinschaftsgrabes 3 Das Aufstellen von Blumen oder Kerzen ist erlaubt. Die Friedhofverwaltung räumt diese nach eigenem Ermessen. Art Die Gemeinde Schmitten übernimmt den Unterhalt der Wege, der Urnengrabanlage und des Gemeinschaftsgrabes. Unterhalt zu Lasten der Gemeinde
7 Hat der Verstorbene keine Rechtsnachfolger, übernimmt die Gemeinde Schmitten die Kosten der Grabpflege. Art. 34 Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren geöffnet oder aufgehoben werden. Für bestehende Doppelgräber zählt das Datum der letzten Beerdigung. Dauer des Grabes Nachträgliche Urnenbestattungen in ein bestehendes Grab verlängern die Ruhezeit der erstbestatteten Person nicht. Die Friedhofverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Grabräumung. Sie kann die Aufrechterhaltung von Gräbern gestatten, solange sie über deren Platz nicht notwendigerweise für neue Gräber verfügen muss. Solange die Gräber aufrechterhalten bleiben, haben die Rechtsnachfolger des Verstorbenen das Grab zu unterhalten. Art. 35 Nach 20 Jahren sind das Grabmal, die Umrandungen sowie die Bepflanzungen, auf vorherige schriftliche Anzeige der Friedhofverwaltung, innert 30 Tagen zu räumen. Aufhebung 2 Nach Ablauf der gesetzten Frist ordnet die Friedhofverwaltung die Räumungsarbeiten auf Kosten der Rechtsnachfolger des Verstorbenen an. V. Gebührenordnung Art:. 36 Die Beisetzungskosten (Bestattung auf dem öffentlichen Friedhof) für Personen, die zur Zeit des Todes in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, werden durch die Gemeinde übernommen. Alle anderen Kosten, insbesondere für den Sarg, die Arbeiten des Beerdigungsinstitutes, das Grabkreuz/Grabsymbol, den Leichentransport, die Kosten für die auswärtige Beisetzung, das Grabmal und die Grabbepflanzung gehen zu Lasten der Angehörigen der Verstorbenen. Der Gemeinderat legt die Gebühren im Rahmen des von der Gemeinde- Versammlung nachfolgend festgelegten Tarifrahmens fest. Bestattungskosten a) Grabplatzgebühr für Auswärtige Erdgräber Personen mit ständigem zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde sowie unverheiratete Personen bis 30-jährig, die auswärts wohnten, von denen aber wenigstens ein Elternteil noch in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Kostenlose Beisetzung Verstorbene, welche zeitweise auswärts wohnten. Min. Fr / Max. Fr. 2'000.- Verstorbene, welche nie in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. Min. Fr / Max. Fr. 2'500.-
8 Urnengräber, Gemeinschaftsgrab 1 Personen mit ständigem zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde sowie unverheiratete Personen bis 30-jährig, die auswärts wohnen, von denen aber wenigstens ein Elternteil noch in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Kostenlose Beisetzung 2 In eine bestehende Grabstätte - Verstorbene, welche zeitweise auswärts wohnten. Kostenlose Beisetzung In eine neue Grabstätte - Verstorbene, welche zeitweise auswärts wohnten. Min. Fr / Max. Fr. 2'000-4 In eine neue Grabstätte - Verstorbene, welche nie in der Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz hatten. Min. Fr / Max. Fr. 2'500- b) Gebühren für Urnengrabstein bei der Urnengrabanlage Fr / Fr. 2'500- Damit die Urnengrabanlage ein einheitliches Bild präsentiert, hat die Gravur durch den von der Gemeinde bestimmten Steinhauer zu erfolgen. Die entsprechenden Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen. Die aktuellen Tarife werden vom Gemeinderat im Tarifblatt festgesetzt. Das Tarifblatt bildet Anhang 1 zum vorliegenden Reglement. VI. Ausgrabungen und Verlegungen Art. 37 Die Exhumierung der sterblichen Überreste einer Person sowie ihre Verlegung innerhalb des gleichen Friedhofs bedürfen der Bewilligung der Direktion für Gesundheit und Soziales, wenn die Bestattung weniger als zwanzig Jahre zurückliegt. Ausgrabungen und Verlegungen Grundsätzlich ist es am überlebenden Ehegatten, zu entscheiden, was mit den sterblichen Überresten der Person geschieht. Die Verfügungen der Gerichtsbehörden bleiben vorbehalten. 4 Die nach Ablauf der Frist von zwanzig Jahren ausgegrabenen Gebeine werden gesammelt und an einen eigens zu diesem Zweck bestimmten Teil des Friedhofs verbracht. VII. Haftung, Bussen und Rechtsmittel Art Die Gemeinde haftet nicht für Pflanzen, Kränze oder andere auf den Gräbern befindliche Gegenstände und leistet auch keinen Ersatz, wenn Grabstätten von Dritten oder durch Naturereignisse beschädigt werden. Haftung Vorbehalten bleibt die gesetzliche Haftung der Gemeinde für Schaden der durch das Gemeindepersonal verursacht wird.
9 Art. 39 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Reglement werden je nach Schwere des Falls mit Bussen von 20 bis 1'000 Franken geahndet. Bussen Das Verfahren richtet sich nach Artikel 86 GG. Art. 40 Verfügungen, die vom Gemeinderat oder einem ihm unterstellten Organ in Anwendung des vorliegenden Reglements erlassen wurden, sind binnen 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung mittels Einsprache beim Gemeinderat anfechtbar (Art. 103 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; Art. 153 Abs. 2 und 3 GG). Rechtsmittel a) Einsprache an den Gemeinderat 2 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden. Sie enthält die Anträge des Einsprechers, welcher ebenfalls seine Beweismittel nennt und die sachdienlichen Beweisurkunden in seinem Besitz beilegt. Für die Bussenverfügungen bleibt Art. 86 Abs. 2 GG vorbehalten. Art. 41 Einspracheentscheide des Gemeinderates, einschliesslich diejenigen betreffend Gebühren, können binnen 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mittels Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden (Art. 116 Abs. 2 VRG und Art. 153 Abs. 1 GG). b) Beschwerde an den Oberamtmann VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 42 Frühere und diesem Reglement zuwiderlaufende Bestimmungen sind aufgehoben. Aufhebung Art. 43 Das vorliegende Reglement ersetzt dasjenige vom 13. März 1985 und tritt nach Genehmigung durch die Direktion für Gesundheit und Soziales in Kraft. Inkrafttreten Genehmigungen Durch den Gemeinderat beschlossen: Schmitten, 20. Juni 2005 Der Gemeind3schr@iber ;^/-^<..-^:;-! 'Jos^f Götschmann / DerAmmann: ^ ^ Max Schäfer
10 Durch die Gemeindeversammlung beschlossen: Schmitten, 2. Dezember 2005 Der Gemeindeschreiber: DerAmmann: Max Schäfer Durch die Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigt: Freiburg, den 13. März 2005 Die Direktorin: l.--.. '' ' - Ruth Lüthi, Staatsrätin 10
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