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1 AG SPD-Mitarbeiter Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages AG SPD-Mitarbeiter vom 15. März 2012

2 Präambel Die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages (AG SPD-Mitarbeiter) versteht sich als Gremium zur Verbesserung der beruflichen Situation seiner Mitglieder und zur Förderung der Kommunikation mit den Akteuren im politischen Raum. Die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages werden durch privatrechtliche und befristete Arbeitsverträge begründet. Das jeweilige Beschäftigungsverhältnis ist an das Mandat des Mitglieds des Deutschen Bundestages gebunden. Die AG SPD-Mitarbeiter hat sich zum Ziel gesetzt, institutionalisierte kollektive Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf allen Ebenen, auf denen über die Belange der MdB-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entschieden wird, zu verankern und umzusetzen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages schließen sich daher zur besseren Gestaltung und gemeinsamen Wahrnehmung der eigenen beruflichen Angelegenheiten zur AG SPD-Mitarbeiter zusammen. Die AG SPD-Mitarbeiter organisiert die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SPD-MdB gegenüber der Arbeitgeberseite. Fundament der AG SPD-Mitarbeiter ist die Überzeugung, dass vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Beschäftigungsverhältnisse ihrer Mitglieder eine gemeinsame Interessenvertretung der Beschäftigten am besten geeignet ist, ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern. Die AG SPD-Mitarbeiter fördert die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsbeziehungen, des sozialen Status, der Einkommenssituation und der Mitbestimmungsmöglichkeiten ihrer Mitglieder und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SPD-MdB allgemein. Durch die Förderung der beruflichen Weiterbildung trägt die AG SPD-Mitarbeiter zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit sowie der individuellen beruflichen Perspektiven der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der SPD-MdB bei. Die AG SPD-Mitarbeiter trägt wesentlich zur Verbesserung der Solidarität und des Selbstverständnisses aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages bei. Dabei kommt der ständigen organisatorischen Stärkung der AG SPD-Mitarbeiter zur Durchsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen besondere Bedeutung zu. Die AG SPD-Mitarbeiter bekennt sich ausdrücklich zu den Grundsätzen der Demokratie, Toleranz und Gleichberechtigung. Die AG SPD-Mitarbeiter versteht sich im Rahmen der beruflichen Interessenwahrnehmung als politische Gemeinschaft und trägt zur Meinungs- und Willensbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von SPD-MdB bei. 1

3 1. Name und Sitz, Geschäftsjahr 1.1. Der Name lautet Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages - AG SPD-Mitarbeiter Der Sitz der AG SPD-Mitarbeiter ist der Sitz des Deutschen Bundestages in Berlin Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Grundsätze, Zweck und Ziele Die AG SPD-Mitarbeiter 2.1. ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages und vertritt deren Interessen, 2.2. widmet sich der Verbesserung und Förderung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsbeziehungen, der Mitbestimmungsmöglichkeiten, der Einkommenssituation und des sozialen Status ihrer Mitglieder, 2.3. organisiert deren Interessen und vertritt diese gegenüber den Arbeitgebern, 2.4. setzt sich für die Verbesserung ihrer beruflichen Situation ein, 2.5. fördert die Kommunikation mit den Akteuren im politisch-gesellschaftlichen Raum, 2.6. fördert die Solidarität und den Kontakt zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages, 2.7. ist eine politische Gemeinschaft im Rahmen der beruflichen Interessenwahrnehmung und 2.8. bekennt sich ausdrücklich zu den Grundsätzen der Demokratie, Toleranz und Gleichberechtigung. 3. Mitgliedschaft 3.1. Die Mitgliedschaft kann jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter eines sozialdemokratischen Mitglieds des Deutschen Bundestages beantragen Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung des Mitgliedsbeitrages beantragt Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei einem sozialdemokratischen Mitglied des Deutschen Bundestages ruht die Mitgliedschaft bis zur Wiederaufnahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses Über die Aufnahme und den Ausschluss beschließt der Vorstand. Der Grund für den Ausschluss oder die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Mitglied bzw. dem/der Antragsstellenden schriftlich mitzuteilen Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied bzw. der/die Antragsstellende innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Mitglied bzw. der/die Antragsstellende erhält Gelegenheit, den Widerspruch persönlich zu begründen. 2

4 4. Rechte und Pflichten 4.1. Die AG SPD-Mitarbeiter hat die Pflicht, ihre Mitglieder in allen Fragen, die mit der Präambel, den Grundsätzen und Zielen der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages in Zusammenhang stehen, zu unterstützen Die Mitglieder nehmen die ihnen satzungsgemäß zustehenden Rechte persönlich wahr. Vertretung ist nicht zulässig Die Mitglieder sind verpflichtet, die Grundsätze, Ziele und Interessen der AG SPD- Mitarbeiter zu wahren. 5. Beiträge 5.1. Jedes Mitglied entrichtet einen Aufnahmebeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Protokollnotiz: Der Aufnahmebeitrag beträgt 10,00, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am Über die Notwendigkeit eines Sonderbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands Der Vorstand hat über den Kontostand und die Verwendung der Beiträge einmal pro Jahr Rechenschaft zu geben Das Mitglied hat bei Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf Auszahlung eines Zinsertrags und die Rückzahlung seiner Beiträge. 6. Organe Organe der AG SPD-Mitarbeiter sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 3

5 7. Mitgliederversammlung 7.1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr von dem Vorstand schriftlich mit mindestens 21-tägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens zehn Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung der Mitgliederversammlung beantragen Anträge von Mitgliedern, die zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen spätestens zwölf Kalendertage vor dem Versammlungstermin bei einem Mitglied des Vorstands schriftlich eingereicht werden. Über Anträge, die erst am Versammlungstag gestellt werden, kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht; von dieser Regelung sind jedoch ausgenommen und müssen als auf der Tagesordnung stehend schriftlich bekannt gegeben sein: Wahlen, Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung der AG SPD- Mitarbeiter und Anträge, die überwiegend die Belange der Wahlkreismitarbeiter/-innen betreffen Zu Beginn der Mitgliederversammlung stellt der Versammlungsvorstand die Beschlussfähigkeit fest Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben, kann der Vorstand unter Einhaltung der Fristen nach 7.1. eine neue Mitgliederversammlung einberufen Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Bestimmung in Absatz 2.8. dieser Satzung kann nicht geändert oder gestrichen werden. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung, zur Auflösung der AG SPD-Mitarbeiter und bei Anträgen, die überwiegend die Belange der Wahlkreismitarbeiter/-innen betreffen, ist eine schriftliche Abstimmung analog der Regelungen zur Briefwahl zuzulassen Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Vertreter/seiner Vertreterin geleitet; im Verhinderungsfalle beider bestimmt der Vorstand die Versammlungsleitung, wählt ein Mitglied, das die Niederschrift anfertigt, wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Vorstands in geheimer Wahl. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Personenwahl. Näheres regelt die Wahlordnung zur Satzung der AG SPD-Mitarbeiter. Die regelmäßige Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig, Mitglieder, die ihren Beschäftigungsort nicht in Berlin haben und Mitglieder, die aus dienstlichen Gründen, wegen Elternzeit, Mutterschutz, Urlaub oder Krankheit nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen Die Mitgliederversammlung berät und genehmigt die Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr, nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und beschließt über dessen Entlastung, setzt die Höhe des Aufnahmebeitrags fest, beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung der AG SPD- Mitarbeiter, kann Ausschüsse bilden und besetzen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleitung und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird bei dem/der Vorsitzenden des Vorstands zur 4

6 Einsicht hinterlegt. Die Niederschrift ist den Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. 8. Vorstand Der Vorstand 8.1. führt die laufenden Geschäfte und vertritt die AG SPD-Mitarbeiter nach außen, 8.2. sichert und gestaltet die Interessenvertretung durch die AG SPD-Mitarbeiter, 8.3. besteht in der Regel aus höchstens sieben Mitgliedern, 8.4. wählt die/den Vorsitzenden und seine/seinen Stellvertreter/in aus seiner Mitte. Das Ergebnis ist den Mitgliedern der AG SPD-Mitarbeiter anzuzeigen; 8.5. ernennt den Wahlvorstand Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so tritt das Ersatzmitglied mit der nächst höheren bei der letzten Mitgliederversammlung erzielten Stimmzahl ein Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden einberufen. Sie/Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies beantragt Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen Die Mitglieder des Vorstands sind zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Vorstands. 5

7 9. Allgemeine Bestimmungen 9.1. Die AG SPD-Mitarbeiter vertritt die Interessen ihrer Mitglieder am Sitz des Deutschen Bundestages und in den Wahlkreisen der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages Die AG SPD-Mitarbeiter kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung zur Förderung ihrer Ziele die Mitgliedschaft oder den Anschluss bei anderen Organisationen erwerben Der Vorstand kann aus der Mitte der sozialdemokratischen Mitglieder des Deutschen Bundestages Vertrauensabgeordnete benennen Der Vorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben benennen. 10. Schlussbestimmungen Über einen Antrag auf Auflösung der AG SPD-Mitarbeiter kann nur durch geheime Abstimmung beschlossen werden und zwar mit einer Mehrheit von mindestens 75 vom Hundert der gültigen Stimmen, sofern mindestens 50 von Hundert der Mitglieder abgestimmt haben. Die Beteiligung der Mitglieder ist gemäß 7 Absatz 7.5. Satz 5 zu gewährleisten Falls in der Versammlung nicht die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten ist, hat der Vorstand die Auflösung im schriftlichen Verfahren zu veranlassen. Die AG SPD- Mitarbeiter ist aufgelöst, wenn 75 vom Hundert der innerhalb vom Vorstand gesetzten Frist durch Briefe abgegebenen Stimmen dem Antrag auf Auflösung zustimmen Über die Verwendung der bei der Auflösung vorhandenen Beitragsmittel beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 11. Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft

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