Wirkungsvolle Zusammenarbeit der Beitrag der Sozialarbeit in der Fachbehörde

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1 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 Wirkungsvolle Zusammenarbeit der Beitrag der Sozialarbeit in der Fachbehörde von Christoph Heck, Sozialarbeiter FH, Abteilungsleiter Jugend- und Familienberatung, Jugendsekretariat Winterthur 1 Mit der ständigen Vertretung der Professionen Recht, Soziale Arbeit und Pädagogik/Psychologie in der KESB wird die Behörde zur Fachbehörde. Eine fachkompetente Behörde ist zu begrüssen. Doch was macht ihre Fachlichkeit aus und was bewirkt sie? Was ist der fachspezifische Beitrag der Sozialarbeit in dieser Behörde? Die vorliegenden Ausführungen stellen zunächst einen Bezugsrahmen her; anhand der Entwicklungsphasen einer Unternehmung wird aufgezeigt, mit welchen Kernaufgaben und Randproblemen eine Laienbehörde in ihrer Umwandlung zur Fachbehörde konfrontiert ist. Daraus verdeutlicht sich die Legitimation und Notwendigkeit zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Es wird postuliert, dass unter interdisziplinärer Zusammenarbeit nicht gewährendes Nebeneinander und bestenfalls koordiniertes Vorgehen verstanden werden soll. Vielmehr geht es um das Zusammenführen von Teilaspekten aus den Disziplinen, was in fächerübergreifenden Arbeitsweisen münden soll. Weiterführend werden sechs Anforderungen betrachtet, die generell an erfolgreiche interdisziplinäre Zusammenarbeit gestellt werden. Daraus lässt sich der fachspezifische Beitrag der Sozialarbeit systematisch ableiten. Als wohl edelster Beitrag der Sozialarbeit gilt, dass sie sich in jedem Fall in der Plausibilitätsprüfung der behördlichen Abklärungen, Erwägungen und Anordnungen entfaltet. Une collaboration efficace: l apport du travail social à l autorité interdisciplinaire Avec la représentation des professionnels du droit, du travail social et de la pédagogie ou de la psychologie, l autorité de protection de l enfant et de l adulte va devenir une autorité professionnelle et interdisciplinaire. L avènement de cette autorité spécialisée doit être saluée. Mais en quoi consiste l interdisciplinarité et comment sera-t-elle réalisée? Quel sera l apport du travail social dans le fonctionnement de cette autorité? Les considérations qui suivent posent tout d abord des principes de base: conformément à la méthode de planification de projets il faut définir les tâches centrales, puis les questions connexes auxquelles on sera confronté, pour passer d une autorité laïque à une autorité professionnelle et interdisciplinaire. Ensuite, il convient de clarifier en quoi consiste la collaboration interdisciplinaire qui s impose. Pour réaliser une véritable collaboration interdisciplinaire, il ne suffit pas de juxtaposer voire au mieux de coordonner le travail des différents professionnels. Il faudra plutôt poursuivre l analyse des situations sous les aspects spécifiques des différentes disciplines, afin d aboutir à des actions qui intègrent les méthodes de travail propres à chacune d elles. Dans cette perspective, six principes dont la mise en œuvre s avère indispensable pour réussir une collaboration interdisciplinaire sont énoncés. Cette approche met en évidence le rôle spécifique du travail social. Un des apports les plus précieux du travail social consiste dans le fait qu il induit immanquablement une analyse de faisabilité des investigations et des directives de l autorité. 1 Referat gehalten am 9. September 2010 im Rahmen der KOKES-Fachtagung 2010, Universität Freiburg/Fribourg (leicht überarbeitete Fassung). Foliendokumentation zum Referat auf >aktuell >Fachtagung abrufbar. 17

2 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit Collaborazione efficiente il contributo del lavoro sociale in favore di autorità professionali Con la costante presenza delle professioni che si occupano di diritto, del lavoro sociale e pedagogico/psicologico prescritto dalla nuova legge di protezione dei minori e degli adulti le autorità diventano autorità professionali. Un autorità professionalmente competente è di conseguenza auspicabile. Tuttavia cosa stabilisce la sua professionalità e come si esplicita? In cosa consiste il contributo specifico professionale del lavoro sociale in favore di questa autorità? Le argomentazioni del presente contributo propongono un quadro di riferimento di un autorità laica nella sua metamorfosi e, in relazione alle fasi di sviluppo, sono esposti i compiti principali e i problemi collaterali con i quali è confrontata. Da ciò traspare la legittimità e la necessità della collaborazione interdisciplinare. Si postula qui che la collaborazione interdisciplinare non è intesa quale modo di procedere l uno accanto all altro e, nel migliore dei casi, con lo stabilire un coordinamento fra gli operatori. S intende invece una condotta di gruppo nel quale gli aspetti parziali delle discipline che caratterizzano il caso sono affrontati e trattati in modo professionale. Quale conclusione sono considerate sei esigenze di base generalmente necessarie per una collaborazione interdisciplinare di successo. Ne consegue che il contributo specifico professionale del lavoro sociale può essere affrontato sistematicamente. Determinante per il lavoro sociale è il fatto che, in ogni caso affrontato, le considerazioni e i provvedimenti siano confortati da un esame di plausibilità delle inchieste d autorità. 1. Bezugsrahmen: von der Laien- zur Fachbehörde Die Aufgaben der KESB können in vier Kategorien zusammengefasst werden: 1. nicht massnahmengebundene Aufgaben, 2. Anordnung, Änderung und Aufhebung von behördlichen Massnahmen, 3. Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften und 4. Aufsicht, Steuerung und Qualitätssicherung. Gemäss dem Katalog der KOKES 2 ergeben sich daraus über 100 Aufgaben, wobei in den meisten neben rechtlichen auch sozialarbeiterische Kompetenzen erforderlich sind. Dabei operiert die Behörde neu mit drei Kernkompetenzen, die im Spruchkörper gemäss Empfehlungen der KOKES vertreten sein sollten, dem Recht, der Sozialarbeit und der Pädagogik/Psychologie. Sie sieht Unterstützungsbedarf und delegierbare Kompetenzen vor wie Medizin, Treuhand und Vermögensverwaltung. Die drei Kernkompetenzen Recht, Sozialarbeit und Pädagogik/Psychologie sollten fix vertreten sein. Ein nur situativer Beizug dieser Professionen greift zu kurz. Betreffend Präsidium: Es gibt Stimmen, die fordern, dass dieses durch den Juristen besetzt wird, weil er oder sie in dieser Funktion am ehesten die Rechtmässigkeit der Verfahren sicherstellen kann. Das fixe Vertretensein der Profession Recht kann jedoch ausreichend die Rechtmässigkeit der Verfahren sicherstellen. Das Präsidium sollte daher auch von anderen Professionen ausgeübt werden können. Zum Beispiel von der Sozialarbeit. In der Entwicklung hin zur Fachbehörde ist es hilfreich zu verstehen, wo sich eine Behördenorganisation befindet. Die Theorie von Glasl und Lievegoed 3 zu 2 Empfehlungen VBK, ZVW/2008, S. 72 ff. 3 Glasl, F. und Lievegoed, B. (2004). Dynamische Unternehmensentwicklung. Grundlagen für nachhaltiges Change Management. Bern. Haupt. 18

3 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 den Entwicklungsphasen einer Unternehmung ist ein gutes Instrument, um auf einfache Art einen Entwicklungsstand einordnen und besser verstehen zu können. 4. Assoziationsphase 2. Differenzierungsphase 3. Integrationsphase Entwickeln eines ganzheitlichen Organismus Vernetzung des Unternehmens mit der Umwelt Systemtransparenz Umwelt- Probleme Machtblöcke? Aufbauen eines beherrschbaren steuerbaren Apparates menschliche Beziehungen 1. Pionierphase Impulsieren einer allenfalls informellen Organisation rund um Personen Kernaufgabe Randproblem Abb. 1: Entwicklungsphasen einer Unternehmung nach Glasl & Lievegoed 2004 Im Grossen und Ganzen stehen wir in der Schweiz bezüglich KESB noch am Anfang und sind im Begriff, in Phase 1 (Pionierphase) zu treten. Vereinzelte Städte verfügen bereits über die eine oder andere Form von Fachbehörden, die etwas weiter oben im Phasenverlauf stehen. In Phase 1 ist die Fachbehörde erst in der Entstehung begriffen. Referenz ist die neue Gesetzesgrundlage, die Empfehlungen der KOKES, diverse Fachpersonen und ihre Beiträge, und kontinuierlich entwickelt sich daraus um die kommunalen Verantwortungsträger in Politik und Verwaltung eine Organisation: die neue KESB. Erst in einer zweiten Phase, der Differenzierungsphase, verfestigt sich die Organisation in einen sogenannten beherrsch- und steuerbaren Apparat. Die Kernaufgaben und Randprobleme sind denn auch in jeder Entwicklungsphase anders gelagert. Wenn wir im heutigen Zeitpunkt vom Beitrag der Sozialarbeit und der interdisziplinären Zusammenarbeit sprechen wollen, dann müssen wir uns die Kernaufgaben und Randprobleme der beiden ersten Entwicklungsphasen vergegenwärtigen. Das ist entscheidend für unser Verständnis von Mitwirkung und Zusammenarbeit zwischen der Sozialen Arbeit und den anderen Professionen. Die Impulse, die in der Pionierphase von einer neuen Organisation ausgehen, sind teilweise chaotisch, noch nicht in bewährten Abläufen gefestigt und verwirren vielleicht zunächst. Das System muss sich erst entwickeln. Dabei wird sich die 19

4 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit Systemtransparenz allmählich herausbilden. Denn je nach Modellvariante 4, wie die KESB ausgestaltet wird, bedeutet dies für die beteiligten Gemeinden und Fachstellen kleinere bis sehr grosse Neuerungen bezüglich der Abläufe und Ansprechpartner und wie wir noch sehen werden betreffend Inhalte. Man kann Entwicklung auch als Stufen oder als Ausbreitungsprozess mit Kreisen darstellen, bei dem sich die Dominanz in neue Zentren verlagert. Die Themen der Pionierphase treten in der Differenzierungsphase in den Hintergrund, leben dort quasi im Untergrund weiter, und als Reste aus vorhergegangenen Phasen bergen sie auch Konfliktpotenziale in sich. Wenn ein Kreis 1 beispielsweise den Bereich Ansprechpartner (wer sind die Behördenmitglieder und wie interagieren sie untereinander, mit der Administration und den Fachstellen) bedeutet, so ist dies in einer späteren Phase vielleicht nicht mehr ein vordergründiges Thema und durch ein anderes Thema, durch einen zweiten Kreis, abgelöst (z.b. wie wird bei superprovisorischen Anträgen verfahren). Die Metamorphose von der Laien- zur Fachbehörde hat es also in sich und wird spannend werden. Ich begegne dem Ganzen mit sehr viel Interesse und einer ordentlichen Portion Respekt. So weit der Bezugsrahmen mit speziellem Fokus auf die Verortung im Vier-Phasen-Modell der Organisationsentwicklung. Gehen wir einen Schritt weiter zur interdisziplinären Zusammenarbeit. Zunächst aus generellem Blickwinkel. 2. Interdisziplinäre Zusammenarbeit Insbesondere zwei Faktoren legitimieren und verpflichten die Professionen, sich mit der Frage zu beschäftigen, welchen Beitrag sie in der KESB leisten können und müssen: 1. die neue Maxime, dass ihre Profession vertreten sein soll, und 2. die neue Möglichkeit des revidierten Rechts, individuelle, also massgeschneiderte Massnahmen zu gestalten. Der erwähnten Verpflichtung liegt eine Notwendigkeit der Zusammenarbeit zugrunde. Sie ergibt sich aus der Komplexität der Mehrfachproblematik mit wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen, medizinischen, psychischen und ethischen Faktoren; der Vielzahl von Akteuren mit teilweise unterschiedlicher bis gegensätzlicher Anspruchshaltung (Beispiel: Besuchsrecht, Fremdplatzierung); der Komplexität der Lösungen; den arbeitsteiligen Strukturen und gemeinsamen Prozessen zwischen Behörde, Mandatsträger und Fachdiensten und jeweils innerhalb dieser. Interdisziplinäres Arbeiten stellt auch Anforderungen an ihre Akteure zur Zusammenarbeit, nämlich die Einsicht in die vorerwähnten drei Faktoren: das Verstehen-Wollen und -Können der vielschichtigen Mehrfachproblematik, der komplexen Lösungen und der Strukturen und Prozesse. Eine weitere Anforderung ist das Erarbeiten und Teilen einer Policy (gemeinsame Linie, Strategie, Programm, Grundsatz). Also nicht das einzelkämpferische Durchsetzen von Dogmen einzel- 4 Vgl. dazu ZVW 2/2008 S

5 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 ner Professionen, sondern das gemeinsame Erarbeiten von Grundsätzen. Das ist einfacher gesagt als getan. Denn es bedeutet engagiertes Arbeiten und kann zuweilen ein eigentliches Ringen um Lösungen sein. Da ist es hilfreich zu wissen, dass für die Erarbeitung einer gemeinsamen Haltung nicht immer sachorientiert argumentiert wird. Konsens- und zuweilen machtorientiertes Argumentieren und Handeln gehört ganz natürlicherweise dazu. Ich werde später zur Policy, der gemeinsamen Grundhaltung, noch konkrete Beispiele erwähnen, wenn es darum geht, den Beitrag der Sozialen Arbeit zu verdeutlichen. Gehen wir weiter zu den Anforderungen an interdisziplinäre Zusammenarbeit: Fähigkeit zur Zusammenarbeit (setzt Verständnis, Wertschätzung, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit, Unkompliziertheit voraus) Fachwissen (Beschreibungs-, Erklärungs- und Verfahrenswissen), aber auch Erfahrungswissen Methodenkompetenz (das Know-how, Methoden und Techniken anzuwenden) Reflexionsfähigkeit, aber auch Kritikfähigkeit Unter diesen Voraussetzungen kann gutes interdisziplinäres Arbeiten gelingen. Erfolgreiche interdisziplinäre Zusammenarbeit bedeutet fachlich breit abgestützt und koordiniert vorgehen: unter Koordination ist die Abstimmung von Einzelaktivitäten im Hinblick auf ein übergeordnetes Gesamtziel zu verstehen. Koordiniert vorgehen heisst kompetent verfahren. Aber dieses Verständnis reicht noch nicht ganz aus. Interdisziplinäre Zusammenarbeit bedeutet nicht gewährendes Nebeneinander und bestenfalls koordiniert verfahren. Interdisziplinarität bedeutet das Zusammenführen der Teilaspekte aus den Disziplinen, was in fächerübergreifenden Arbeitsweisen münden soll. Dieses Verständnis des Zusammenwirkens dürfte die Arbeit in einer KESB ausserordentlich interessant und lustvoll machen. Also: nicht gewährendes Nebeneinander, sondern fächerübergreifende Arbeitsweise ist ein Erfolgsfaktor der KESB. Zwei Negativbeispiele: Wenn ein objektiv gesehen angemessenes Besuchsrecht formal rechtlich korrekt von einer Behörde angeordnet wird, sollte im Vorfeld auch danach gefragt werden, ob der Mandatsträger auf der sozialarbeiterischen Handlungsebene mit spezifischen Kompetenzen ausgestattet werden muss. Die Zweckdienlichkeit der Massnahme sollte immer auch aus sozialarbeiterischer Perspektive eingeschätzt werden. Denn alleine die formalrechtlichen Aspekte machen eine behördliche Anordnung noch lange nicht verhältnismässig und zwecktauglich. Die sozialarbeiterischen Aspekte zur möglichst erfolgreichen Durchführung sind ebenfalls zu berücksichtigen. Ich habe verschiedentlich erlebt, dass ein Behördensekretär und ein delegiertes Behördenmitglied sich schwer damit taten, bei einer Anhörung den offensichtlichen Missstand anzusprechen. Stattdessen führten sie aus, was ein Beistand alles leisten könne, ohne den erforderlichen Beitrag der Eltern anzusprechen. Es fehlte aufseiten der Behörde sowohl an juristischen Kenntnis- 21

6 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit sen, Wissen über sozialarbeiterische Methoden und allgemeiner Gesprächsführungskompetenz. Solche Anhörungen werden denn auch von allen Beteiligten meist als unbefriedigend erlebt. Dabei hat die Behörde die betroffene Person zu allen für den Entscheid wesentlichen Tatsachen zu befragen und ihr die Gründe darzulegen, die zum Verfahren geführt haben und eine bestimmte Massnahme in Betracht ziehen. Die betroffene Person muss ihre eigene Darstellung des Sachverhaltes darlegen und zu allfälligen Vorwürfen Stellung nehmen können 5. Was ist die Folge von derartigen Fällen? Zu oft resultieren behördlich angeordnete Massnahmen, die vor allem eines sind: unspezifisch abgefasste Anordnungen, implizit an die Adresse des Mandatsträgers. Beispiel Besuchsrechtsregelung: eine Anordnung nach Art. 308 Abs. 2, wo in der Erwägung kaum vom Missstand gesprochen und die Eltern als Konfliktparteien angesprochen werden. Dazu ein ganzer Katalog, was der Beistand alles zu erfüllen hat, und kaum ein Wort, was die Eltern dazu beizutragen haben. Durch die künftige Arbeit der Fachbehörden ist diesbezüglich, insbesondere mit dem Beitrag der Sozialarbeit, Kurskorrektur zu erwarten. Wir haben die Legitimation, Notwendigkeit und die daraus resultierende Verpflichtung sowie die Anforderungen zur Zusammenarbeit angeschaut. Gehen wir einen Schritt weiter: von den generellen Anforderungen zum fachspezifischen Beitrag der Sozialen Arbeit in der Fachbehörde. 3. Der fachspezifische Beitrag der Sozialarbeit Man kann sich jetzt fragen, wie sich das (sozialarbeiterische) Fachwissen in einer KESB entfalten kann. Die Frage ist berechtigt, auch wichtig und dennoch nicht ganz treffend. Denn wir haben gesehen, dass für eine erfolgreiche interdisziplinäre Zusammenarbeit nicht bloss das Vertretensein von Fachkompetenz ausreicht. Die Anforderungen sind umfangreicher. Ziehen wir also zur umfassenden Beantwortung der Frage die weiter oben besprochenen Anforderungen herbei, denn davon lässt sich der Beitrag der Sozialen Arbeit in der Fachbehörde ziemlich linear ableiten. 3.1 Einsicht in die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und Verständnis für die Komplexität der Probleme und Lösungen Zu diesem Punkt ist die Profession der Sozialen Arbeit im «Heimvorteil» und man kann sagen: die interdisziplinäre Arbeit in einer Fachbehörde müsste der Sozialarbeit eigentlich leicht fallen. Denn die hier aufgeführten Faktoren entsprechen ihrem ureigentlichen Berufsverständnis. Soziale Arbeit ist es sich gewohnt, mit Fragestellungen, Wissen und Methoden unterschiedlicher Fachrichtungen integrativ zu operieren; Soziale Arbeit fühlt sich längst dem transdis- 5 Vgl. dazu Häfeli, Ch. (2005). Gesetzliche Sozialarbeit. Folien Handout Zusammenarbeit mit Behörden. Luzern: Hochschule für Soziale Arbeit. 22

7 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 ziplinären Grundsatz 6 verpflichtet. Sie ist eine Handlungswissenschaft und integriert in ihre Arbeit Wissen aus Soziologie, Ethik, Ethnologie, Rechtswissenschaft, Ökonomie, Psychologie und Medizin mit ein. Sie befasst sich mit der Vorbeugung, Linderung und Lösung individueller und sozialer Probleme und fühlt sich den Grundrechten des Menschen verpflichtet. Wenn wir von der Zusammenarbeit der Professionen sprechen, dann stellt sich in der einen oder anderen Form auch die Frage über den Umgang mit dem unterschiedlichen Wissen. Dazu als Exkurs nur so viel: es gibt bekanntlich verschiedene Wissensformen. Das sollten wir uns bewusst sein in der fachübergreifenden Zusammenarbeit. Denn häufig wird «vom Fachwissen» gesprochen und es wirkt wie eine Platitüde, weil wir nicht darum bemüht sind, nach dem verborgenen Teil des Wissensformen-Eisberges zu fragen. So erlangen wir nur eine oberflächliche Sicht und erreichen nie das erforderliche mehrdimensionale Verständnis von Wissensformen und sind damit weit weg von eigentlichem, und doch so wichtigem, Wissensmanagement. implizit explizit intern kollektiv extern individuell Abb. 2: Wissenswürfel Wissen hat viele Formen 6 Vgl. dazu Hofer, U. und Zingaro, M. (2010) Die Synergien zwischen Recht und Sozialer Arbeit. Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz. Sozial Aktuell 4 S

8 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit Zurück zum spezifischen Beitrag der Sozialarbeit. Sozialarbeit erfüllt mit ihrer Kompetenz und ihrem Verständnis die Anforderungen von Punkt 3.1 ganz grundsätzlich. Denn ein Behördenmitglied Sozialer Arbeit bringt nicht bloss individuelles und implizites Alltagswissen ein, sondern leistet einen Beitrag, Problem- und Erklärungswissen ins Kollektiv einzubringen, um gemeinsame Lösungsansätze im Sinne von Expertenwissen zu entwickeln. 3.2 Erarbeiten und Teilen einer Policy Eine KESB braucht eine Policy, die sowohl die Behördenmitglieder, als auch die Behördensekretariate kennen und teilen und die mit den Fachstellen und Mandatsträgern abgestimmt ist. Eine Policy meint einen gemeinsamen Grundsatz, Prinzipien, Stossrichtung, Programm oder Strategie. Es braucht den Diskurs innerhalb der Behörde und mit den Fachstellen, was unter Kindswohl, Kindsgefährdung oder Vernachlässigung zu verstehen ist. Damit das möglich ist, braucht es eine gemeinsame Sprache. Ich meine damit nicht das Kennen und Verstehen von Fachbegriffen der einzelnen Professionen, das auch. Doch was nützen Worte, wenn wir keine Grammatik dafür haben? Hier kommt der Sozialarbeit eine entscheidende Rolle zu. Sie hat ihre Fachlichkeit im Sinne eines transdisziplinären Beitrages zur Erarbeitung einer gemeinsamen Policy einzubringen. Und: mit der Vertretung der Sozialarbeit in der Behörde wird es zu einer Verschiebung und eigentlichen Ordnung der Verhältnisse kommen. Es werden nicht mehr alleine einzelne Mandatsträger oder Fachstellen sein, welche die fachliche Richtung vorgeben. Die Behörde selbst wird fachlich kompetenter. Das ist gut so. Problematisch wird es dann, wenn Mandatsträger und Fachstellen darin verharren, die Behörden fachlich führen zu wollen, und/oder die Sozialarbeiterin in der Behörde nicht merkt, wenn sie inadäquat ins operative Geschäft eingreift. Dashalb, wie bereits erwähnt: eine Policy muss nicht nur innerhalb einer Behörde erarbeitet werden, sie muss mit den mandatsführenden Stellen bzw. Fachstellen abgestimmt sein. Denn sowohl im Dreieck Behörde Mandatsträger weitere Fachdienste wie auch innerhalb einer interdisziplinären Behörde ist die Zusammenarbeit und Koordination von wechselseitiger Abhängigkeit (Interdependenz) geprägt. 24

9 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 Sachorientiertes Handeln - Problemverständnis fördern - Lösungen entwickeln - Alternativen beurteilen - Entscheid vorbereiten Machtorientiertes Handeln - Positionen verteidigen - Interessen durchsetzen - Einfluss nehmen - Sanktionen androhen Ziel Ergebnis Entscheid Akzeptanz Konsensorientiertes Handeln -Widerstände abbauen - Konflikte austragen - Konsensfindung unterstützen - Innovationsbereitschaft fördern Abb. 3: Erarbeiten einer Policy: Handlungs- und Verhaltensweisen in Problemlösungs-/ Entscheidungsprozessen 7 Dazu ein Beispiel betreffend häuslicher Gewalt: Wir stellten fest, dass unsere Stelle zunehmend Abklärungsaufträge erhielt, bei denen sich der gewaltausübende Kindsvater zuvor der behördlichen Anhörung entzogen hatte. In manchen Fällen luden die VB-Sekretariate ihn mehrmals schriftlich ein, manchmal statteten sie einen unangemeldeten Hausbesuch ab. Meist ohne Erfolg, und das Jugendsekretariat erhielt schliesslich den Auftrag zur Abklärung. Formalrechtlich ist daran nichts falsch, aus fachlicher Sicht ist es aber unbefriedigend. Warum? Weder auf Behörden- noch Fachstellenseite war geklärt, wie mit Fällen von unkooperativen Eltern bei Abklärungen umgegangen werden soll. Es gab keine Policy dazu. Die Behörde erklärte, sie wolle in solchen Fällen keine wertvolle Zeit verlieren und uns daher schnell einen Abklärungsauftrag erteilen. Wir hingegen machten darauf aufmerksam, dass die Behörde ihre Möglichkeiten ausschöpfen müsse. Es kann nicht sein, dass ein Mann, der seine schwangere Ehefrau wiederholt massiv schlägt, sich einer Anhörung, Konfrontation und erster Sachverhaltsermittlung durch die Behörde entziehen kann. Jede Parkbusse wird bei Nichtbezahlen restriktiver geahndet. Beide Seiten fanden Gehör für ihre jeweiligen Anliegen. Wir setzten uns zusammen. Das Resultat: Die Behörde zeigt mehr Bemühungen in der Kontaktaufnahme mit dem zunächst unkooperativen Elternteil. Sie legt bei der Einladung ein Merkblatt bei. Sie weist darin u.a auf die Möglichkeit von unangemeldeten Hausbesuchen, Ordnungsbusse und nötigen- 7 vgl. dazu Schwarz, P. et al. (2009). Das Freiburger Management-Modell für Nonprofit-Organisationen. S Bern: Haupt 25

10 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit falls der polizeilichen Zuführung hin. Es ist nicht mehr das Jugendsekretariat als ausführende Fachstelle, die nach langem Investieren diese Mittel androhen muss, sondern korrekterweise die Behörde, welche in adäquatem Wortlaut, aber bestimmt von Anfang an den Handlungsrahmen kommuniziert. Entstanden ist also ein interdisziplinärer Fachaustausch und eine Einigung, wie auf der Handlungsebene besser vorgegangen werden kann eine eigentliche Policy ist entstanden. Sie ist rechtskonform, entspricht dem gesellschaftlichen Werterahmen und hält sozialpädagogischen Kriterien stand. An diesem Beispiel knüpft die nächste Anforderung an. 3.3 Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Vernetzung Wir haben gesehen; ein Fallstrick ist, wenn sich die Fachleute auf Ebene Mandatsträger bzw. Fachstellen mit den Fachleuten in der Behörde gegenseitig blockieren. Der Erfolg hängt eben auch von den Personen und ihrem Willen und Fähigkeiten ab. Wir tun gut daran, nicht unreflektiert in die neuen Behördenstrukturen zu gehen. Der spezifische Beitrag: Offenheit, Verständnis, Wertschätzung, Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit, Unkompliziertheit. Wenn das fehlt, bestehen gute Voraussetzungen für Machtkämpfe bzw. Grabenkämpfe, irgendwelche Positionen verteidigen zu wollen. Ich plädiere hingegen nicht für Harmonie um jeden Preis, sondern für eine gesunde Streitkultur bei der Zusammenarbeit die ein Ziel verfolgt: gute interdisziplinäre Lösungen. Bei den ersten drei erwähnten Anforderungen haben wir spezifische Beiträge der Sozialen Arbeit abgeleitet, mit dem Schwerpunkt Zusammenarbeit. Bei den nächsten drei Anforderungen wird der spezifische Beitrag eher auf die Fachkompetenzen fokussieren. 3.4 Fachwissen Das Fachwissen Sozialer Arbeit kann man auf drei Aspekten basierend verstehen: Inhaltsaspekt: Soziale Arbeit befasst sich mit den Problem- und Ressourcenbereichen in Mehrfachproblematiken. Die Systemische Denkfigur 8 von Silvia Staub-Bernasconi ist eines der wohl bekanntesten Konzepte, das hier greift. Akteuraspekt: Das Klientsystem und Dritte. Wobei diese Adressaten wiederum zum sozialen Problem- und Ressourcenbereich gehören können. Handlungsebene: Hier stellt die allgemein normative Handlungstheorie für die Soziale Arbeit die Grundlage rationalen Handelns dar. Verkürzt gesagt, geht es um die systematisierte Anwendung der sogenannten W-Fragen. 8 Geiser, K. (2000). Problem- und Ressourcenanalyse in der Sozialen Arbeit. Eine Einführung in die Systemische Denkfigur und ihre Anwendung. Luzern: Verlag für Soziales und Kulturelles. 26

11 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 Phase I: Phase II: Phase III: Phase IV: Situationsanalyse was (inkl. wann, wo und wer), woher Bewertung und Problembeschreibung warum/weshalb, wohin, was ist gut/nicht gut Zielsetzung und Planung woraufhin, wie (inkl. wann, wo, wer) womit Entscheidung Phase V: Phase VI: Realisierung Evaluation Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wünschbarkeit Abb. 3: Phasen der allgemein normativen Handlungstheorie Diese Normierung des Beschreibungs-, Erklärungs- und Erfahrungswissens stellt eine relevante Grundlage fachlichen Handelns dar. Darauf aufbauend kennen wir in der Sozialarbeit u.a. die Arbeitsweisen nach Silvia Staub-Bernasconi, die in sich eine spezielle Handlungstheorie Sozialer Arbeit bildet. Es sind im Wesentlichen die Arbeitsweisen Ressourcenerschliessung, Bewusstseinsbildung, Handlungskompetenztraining, Modellveränderung, Arbeit mit Macht und Abhängigkeiten. 3.5 Methodenkompetenz Die vorerwähnten Arbeitsweisen erfordern sozialarbeiterische Methodenkompetenz. Gemeint ist das Know-how zu Arbeitstechniken. Zum Beispiel in systemischer Diagnose und Beratung. Ich denke an Gesprächsführungskompetenzen zum lösungsorientierten Ansatz oder zum verhaltensorientierten Beratungsprozess, Techniken zur Motivationsförderung, Case Management, Mediation, Sozialpädagogische Familienbegleitung, kompetenzorientierte Familienarbeit oder sozialpädagogische Methoden in stationären Einrichtungen. Neben dem fachlichen Wissen ist die Methodenkompetenz ein wesentlicher Beitrag der Sozialen Arbeit in der Fachbehörde. Er soll transparent gemacht und wo gefragt eingebracht werden (nach dem Wissenswürfel: externalisiertes Fachwissen). Ein Praxisbezug: Bei einer Anhörung und befürchteter Nichtkooperation des Anzuhörenden kann die Sozialarbeit mit ihrem Fachwissen und ihrer Methodenkompetenz in der Gesprächsführung entscheidend zum Gelingen des Gespräches beitragen. Die Fachperson der Sozialen Arbeit in der Behörde hat aber ihrer behördlichen Abklärungstätigkeit treu zu bleiben. Ihr sozialarbeiterisches Handeln darf sich nicht in die Mandatsführungsarbeit erstrecken. Beziehungsweise nur insofern, als sie behördlich die fachliche Ausrichtung der Massnahme mitgestaltet, aber nicht ausführt. Daran werden sich Mandatsträger, 27

12 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit Fachstellen und Behörden noch gewöhnen müssen. Dieser Aspekt wird immer auch personenabhängig sein und wird vereinzelt eine Policy erfordern. Ein weiteres Beispiel betr. Fachwissen und Methodenkompetenz: Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung der elterlichen Obhut: 1. es muss eine rechtlich relevante Gefährdung des Kindes gegeben sein, der 2. nicht anders, also mit weniger einschneidenden Massnahmen, begegnet werden kann. Das ist gewissermassen abstrakt und hat sich bekanntlich an der jeweiligen Problemstellung, z.b. am Defizit der elterlichen Kompetenzen und den weiteren Umständen zu konkretisieren. Und: das Ganze hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu richten. Eine Fachbehörde muss nun kompetent sein zu erkennen, welche weniger einschneidenen Massnahmen in einer gegebenen Situation Aussicht auf Erfolg haben könnten. Das erfordert Fachwissen in Sozialarbeit. Zum Beispiel Wissen über Konzepte wie aufsuchende sozialpädagogische Familienbegleitung oder kompetenzorientierter Familienarbeit. Aber auch Wissen über Muster und Dynamiken und überhaupt die Beschaffenheit des Klientsystems, um abschätzen zu können, welche Interventionsform angemessen und erfolgreich sein kann. Das sind ureigentliche sozialarbeiterische Fachkompetenzen. Bringt die Sozialarbeit diese nicht ein, fehlt der Fachbehörde ein relevanter Teil der Fachlichkeit und es kommt zu Fehlentwicklungen. Etwa: dass eine Behörde per se einfordert, sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren, bevor sie einen Obhutentzug betr. eines Kindes ausspricht und dabei glaubt, den Weg der Verhältnismässigkeit beschritten zu haben, obwohl es klare Fälle gibt, in denen man sich diese Interventionsform sparen kann oder sogar muss, weil Gefahr in Verzug besteht. Es gibt natürlich auch den Umkehrschluss als Fehlentwicklung, wenn eine Behörde Alternativen zum Obhutentzug nicht prüft, weil sie sich gedrängt fühlt, nur mit dieser Massnahme umgehend den Missstand ausräumen zu können. In beiden Beispielen fehlt es an der Fachoptik im Hinblick auf eine geplante Massnahme. Sozialarbeit hat folglich mit ihrer Fachlichkeit und Methodenkompetenz nicht nur auf der Mandatsführungsebene, sondern neu in der Fachbehörde einen aktiven Beitrag zu leisten. Neu sind beide Seiten kompetent, die Zweckdienlichkeit der Massnahme zu gestalten und zu beurteilen. 3.6 Reflexions- und Kritikfähigkeit Als letzter Punkt lässt sich von der Anforderung der Reflexions- und Kritikfähigkeit ein konkreter Beitrag der Sozialen Arbeit in der Fachbehörde ableiten; die Kunst der Beurteilung, des Auseinanderhaltens von Fakten, der Infragestellung in Bezug auf die erlassene oder unterlassene Massnahme. Soziale Arbeit ist eine Profession, die sehr wohl nach der Wirksamkeit und Wünschbarkeit ihrer Interventionen und vielleicht seit Anfang der 1990er-Jahre auch in sehr viel höherem Masse als zuvor an die Wirtschaftlichkeit denkt. 28

13 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit ZKE 1/2011 In unserem Bezirk haben wir mit einer Vormundschaftsbehörde einen Qualitätszirkel ins Leben gerufen. Wir treffen uns regelmässig mit einer unserer zahlreichen Behörden und reflektieren Teilaspekte aus Fällen, die für die eine oder andere Seite im Nachhinein als verbesserungswürdig betrachtet wird. Nach einem etwas verhaltenen Start entwickeln sich zunehmend bessere Lösungen. Es soll eine gemeinsame Sprache entstehen, die Policies über relevante Themen ermöglicht. Wir haben also von sechs generellen Anforderungen an interdisziplinäre Zusammenarbeit den fachspezifischen Beitrag der Sozialarbeit abgeleitet. In den bisherigen Behörden-Organisationen sind es vor allem die Fachstellen, welche Begrifflichkeiten wie Kindsgefährdung im Einzelfall erklären. Die Laienbehörden stützen sich allenfalls darauf und beschränken sich oft auf die Rechtsnormierung der von Fachleuten empfohlenen Massnahmen. Häufig wird ein Auftrag von der Behörde allgemein abgefasst und Ziele bestenfalls angesprochen. Das ist in vielen Fällen gut so, weil es verhältnismässig scheint, dass der Mandatsträger die Massnahme mit den Klienten konkretisiert. Die Erfahrung zeigt aber, je konflikthafter eine Situation ist, desto konkreter muss der Auftrag von Behördenseite formuliert und Kompetenzen und Ziele geklärt sein. Mit dem Beitrag der Sozialarbeit muss eine KESB kompetent sein, dies zu erkennen und fachlich fundiert aufzugleisen. Sie wird sich dazu womöglich mit den Fachstellen und künftigen Mandatsträgern absprechen. Sie ist jedoch selber Fachkompetent. 4. Das Ergebnis guter Behördenarbeit einer KESB in Analogie zu einem frischen Erdbeertörtchen Die einzelnen Professionen sollten kein Mauerblümchendasein in einer KESB pflegen. Sie haben ihren Beitrag aktiv zu leisten mit dem erwähnten Verständnis interdisziplinärer Zusammenarbeit und mit fachlichem Rückgrat. Lassen Sie mich dies zum Schluss bildlich veranschaulichen. Die Ergebnisse guter Behördenarbeit lassen sich nämlich in Analogie zu einem frischen Erdbeertörtchen darstellen: Behördliches Verwaltungshandeln, das sich an den Grundrechten, dem Legalitätsprinzip, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit orientiert, gleicht einem gut ausgebackenen Mürbeteigboden, der unabkömmlichen Grundlage eines Fruchttörtchens. Besser noch ist er mit Schokolade überzogen. Sie wissen schon: Die Feuchtigkeit der Füllmasse macht den Teigboden sonst pampig. Darum unbedingt mit Schokolade ausgiessen, damit die Rechtmässigkeit einer Anordnung nicht durch den Inhalt der Massnahme aufgeweicht bzw. unterlaufen wird. Also: das Recht bildet den Boden und formellen Rahmen. Es ist keinesfalls Beilage, sondern knusprig leckere Grundlage. Der Fachbeitrag der anderen Professionen und insbesondere der Sozialarbeit füllt das Gefäss aus. Dabei ist der Beitrag der Sozialarbeit nicht bloss das Sahnehäubchen. Er wird immer ein substanzieller Beitrag des Inhaltes sein und trägt massgeblich zum eigentlichen und hoffentlich frischen Geschmack bei. Weil: Sozialarbeit hilft den Begriff des Schwächezustandes, des Kindswohls, der Vernachlässigung, der Sittlichkeit, der 29

14 ZKE 1/2011 Heck, Wirkungsvolle Zusammenarbeit Zweckbestimmung, des Ziels der Massnahme und der Auswirkungen der geplanten Intervention zu konkretisieren. Die Füllung macht das Törtchen zu einem wesentlichen Teil aus und ohne Bödeli ist es kein Törtchen bzw. keine rechtmässige behördliche Anordnung. Weil die Sozialarbeit im Kindes- und Erwachsenenschutz die behördliche Arbeit konkretisiert, kommt ihr in der Plausibilitätsprüfung (in Analogie zum kritischen Verkosten des Törtchens) eine Vorreiterrolle zu, und das scheint mir der wichtigste Beitrag, den sie leisten kann, aber auch muss. Unterlässt sie dies, erfüllt sie ihre Bestimmung als Fachbehörde nur bedingt. 5. Schlussfolgerungen 1. In einer KESB gilt nicht frei nach René Descartes, dem französischen Philosphen und Mathematiker ( ): Ich bin gewählt, also bin ich bzw. wir sind konstituiert, also sind wir. Behördenmitglieder sollten sich bewusst sein, dass sich auch eine Behördenorganisation in einem Entwicklungsprozess befindet und einem gesellschaftlichen Werterahmen unterliegt. Hier braucht es von den Behördenmitgliedern Bereitschaft zur Mitgestaltung. 2. Über Fachwissen verfügen reicht nicht aus. Es braucht ausgewiesene Methodenkompetenz also Fähigkeiten auf der Handlungsebene und es gilt beides auch einzubringen in den Anhörungen, der Abklärungstätigkeit, den Erwägungen und der Beschlussfassung. Nochmals Descartes: Es ist nicht genug einen guten Kopf zu haben. Die Hauptsache ist, ihn richtig anzuwenden. 3. Es gibt Anforderungen an interdisziplinäres Zusammenarbeiten. Daraus lässt sich linear der Beitrag der jeweiligen Profession ableiten. 4. Durch interdisziplinäre Arbeit entsteht ein zunächst gegenseitiges und zunehmend gemeinsames Verständnis und dadurch eine gemeinsame Sprache. Damit lassen sich Schnittstellenprobleme besser lösen. 5. Der edelste Beitrag der Sozialarbeit in der Fachbehörde ist die Plausibilitätsprüfung der behördlichen Abklärungen, Erwägungen und Anordnungen. 30

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