2018 I 2018 II 2018 III 2018 IV Berichtigt: Spielapparatesteuer-Erklärung
|
|
- Melanie Acker
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steuerpflichtiger:. Kassenkonto/Objektnummer 600 /SP00. (Bitte bei Zahlungen und Schriftverkehr angeben!) Anschrift:... Magistrat der Stadt Bad Nauheim FB /FD. Steuern Parkstraße Bad Nauheim Veranlagungszeitraum (bitte ankreuzen) Jahr Quartal 08 I 08 II 08 III 08 IV Berichtigt: Spielapparatesteuer-Erklärung Hinweis für den Steuerpflichtigen:. Die Übersendung dieses Vordrucks gilt als Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung nach Abs. Nr. a Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) i.v. mit 9 ff. Abgabenordnung (AO). Die Steueranmeldung ist bis zum 5. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres bei dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim einzureichen und die darin selbst errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten.. Bei Nichtabgabe der Erklärung können die Besteuerungsgrundlagen nach Abs. Nr. b KAG i.v. m. 6 AO geschätzt und ein Verspätungszuschlag nach Abs. Nr. a KAG i.v. m. 5 AO von bis zu 0 % der Steuer festgesetzt werden. Auch bei verspäteter Abgabe der Erklärung besteht die Möglichkeit, einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei verspäteter Zahlung entstehen Säumniszuschläge ( Abs. Nr. 5 b KAG i.v. m. 0 AO).. Die Steuer bemisst sich nach der Bruttokasse. Die Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld. Wird die Bruttokasse nicht nachgewiesen, schätzt der Magistrat der Stadt Bad Nauheim die Bruttokasse. Im Einzelnen wird auf die, und der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim (Spielapparatesteuersatzung) verwiesen.
2 . Besteuerung nach der Bruttokasse In dem auf Blatt angekreuzten Kalendervierteljahr waren von mir/uns im Gebiet der Stadt Bad Nauheim die in der als Anlage beigefügten Übersicht aufgeführten Spielapparate aufgestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Steuererklärung. Für die Besteuerung nach der Bruttokasse sind für jeden Apparat Zählwerkausdrucke für den Besteuerungszeitraum beizufügen. Diese Vordrucke müssen mindestens Angaben über Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdrucks, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten.. Versicherung der Richtigkeit Ich/ wir versichere/n, die Angaben in dieser Steuererklärung auch die Angaben auf der Anlage hinsichtlich der Aufstellorte- wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort, Datum: Unterschrift (Erklärungen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben) Ihre Rechte: Die unbeanstandete Entgegennahme dieser Steuererklärung durch die Stadt Bad Nauheim gilt als Steuerfestsetzung. Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Magistrat der Stadt Bad Nauheim FB /FD./ Steuern Widerspruch eingelegt werden ( 70 Verwaltungsgerichtsordnung).Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Steuererklärung bei der Stadt Bad Nauheim eingegangen ist. Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer nicht aufgehalten. Benachrichtigung über gespeicherte Daten ( 8 Hess. Datenschutzgesetz HDSG-): Für die Erhebung der Steuer werden folgende Daten in automatisierten Dateien gespeichert. Name und Anschrift des Steuerpflichtigen, ggf. auch des Zustellungsbevollmächtigten, des Zahlungsbeauftragten und des Beauftragten für das Lastschriftverfahren, erforderliche Daten zur kassenmäßigen Abwicklung, Berechnungsgrundlagen wie Bruttokasse der Geräte, Zahl der mit und ohne. Rechtsgrundlagen sind: Hessische Gemeindeordnung (HGO), Hessisches Gesetz über kommunale Abgaben (KAG), Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG), Satzung über die Erhebung der Spielapparatesteuer. Die Daten werden zwei Jahre nach Einstellung des Falles gelöscht.
3 Besteuerung nach der Bruttokasse Seite Anlage zur Steuerklärung für das Kalendervierteljahr. / Im o.g. Kalendervierteljahr waren von mir/uns im Gebiet der Stadt/Gemeinde nachstehend aufgeführte Spielapparate aufgestellt. Die Bruttokasse beträgt gemäß den beigefügten Ausdrucken der elektronischen Zählwerke: A. in Spielhallen Apparat. Monat des Quartals. Monat des Quartals. Monat des Quartals Gesamt mit 5 6 ohne -für ohne Zählwerk bitte die Steuersätze eintragen 7 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 höchstens 5,00 Anmerkung: Soweit erforderlich, bitte weitere Anlageblätter beifügen! Zwischensumme
4 Seite Anlage zur Steuerklärung für das Kalendervierteljahr /.. B. in Gaststätten Apparat. Monat des Quartals. Monat des Quartals. Monat des Quartals Gesamt %... % % mit höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 höchstens 00,00 ohne -für ohne Zählwerk bitte die Steuersätze eintragen 6%... 6% 6% höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 höchstens 50,00 Anmerkung: Soweit erforderlich, bitte weitere Anlageblätter beifügen! Zwischensumme
5 Seite Anlage zur Steuerklärung für das Kalendervierteljahr /.. C. mit Sex-, Gewalt-und kriegsverherrlichenden Spielen Apparat. Monat des Quartals. Monat des Quartals. Monat des Quartals Gesamt 0%... 0% 0% höchstens.500,00 höchstens.500,00 höchstens.500,00 mit Sex-, Gewaltund kriegsverherrlichenden Spielen 0% 0% 0% höchstens.500,00 höchstens.500,00 höchstens.500,00 0% 0% 0% höchstens.500,00 höchstens.500,00 höchstens.500,00 0% 0% 0% höchstens.500,00 höchstens.500,00 höchstens.500,00 Anmerkung: Soweit erforderlich, bitte weitere Anlageblätter beifügen! Zwischensumme Steuerbetrag insgesamt:
6 Anlage Im Stadtgebiet waren von mir/uns in dem auf Blatt der Steuererklärung angekreuzten Kalendervierteljahr folgende aufgestellt: Art und Typ des s Aufstellort Dauer der Aufstellung vom bis mit : ohne : mit Sex-, Gewalt und kriegsverherrlichenden Spielen: (Falls erforderlich, Fortsetzung bitte auf Anlageblättern)
1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Satzung (Ersetzungssatzung) über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Frielendorf Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung
MehrSATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF
SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER STEUER AUF SPIELAPPARATE UND AUF DAS SPIELEN UM GELD ODER SACHWERTE IM GEBIET DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Steuererhebung 3 2 Steuergegenstand,
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau
201, Seite 1 von 5, Stand: Januar:2013 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Rodgau Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld und Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Wildungen in der Fassung vom 03.07.2006, zuletzt geändert am 05.12.2011 1 Steuererhebung
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer. vom geändert duch Satzung vom
vor 9/2 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 16.12.2011 1. geändert duch Satzung vom 20.12.2013 2. geändert durch Satzung vom 05.05.2015 S a t z u n g der Stadt Bad
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Niestetal Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Bad Nauheim Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung. ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis. über die Erhebung einer. Steuer auf Spielapparate und. auf das Spielen um Geld. oder.
Satzung ( Ersetzungssatzung ) der Gemeinde Biblis über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte 1 Steuererhebung Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen
MehrS a t z u n g. Vergnügungssteuer. der Verbandsgemeinde Vordereifel. über die Erhebung von
S a t z u n g der Verbandsgemeinde Vordereifel über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 08.12.2011 2 Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr9.2 1. Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim
9.2 1 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Heppenheim vom 02.02.2012 hier abgedruckt in der Fassung der 2. Änderung vom
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Siegen - Vergnügungssteuersatzung -
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Siegen - Vergnügungssteuersatzung - Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.030 Fachbereich 3 06.05.2015 Vergnügungssteuersatzung
MehrSatzung der Stadt Mölln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung)
Satzung der Stadt Mölln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 16.09.2016 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für
MehrSatzung zur Änderung der Satzung
Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Stromberg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 22. März 2013 Der Verbandsgemeinderat hat am 28. Februar 2013 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten. (Spielgerätesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) in der Stadt Leverkusen vom 19. Dezember 2005 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung
Mehr2. ÄNDERUNGSSATZUNG VERGNÜGUNGSSTEUER LANDESHAUPTSTADT SCHWERIN
2. Änderungssatzung der Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Automaten) Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung
MehrSatzung. 1 Steuergegenstand
Satzung der Gemeinde Hornstorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 26. Juni 2007 Auf der Grundlage des 5 der
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz (Vergnügungssteuersatzung) 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Gemeinde Wandlitz (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund der 5 und 35 Absatz 2 Nr. 10 und 75 Absätze 1 und 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land
MehrSatzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Jülich (Vergnügungssteuersatzung) vom I. Allgemeine Bestimmungen
- 1 - Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Jülich (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.09.2008 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
MehrS a t z u n g der Verbandsgemeinde Saarburg über die Erhebung von Vergnügungsteuer vom
S a t z u n g der Verbandsgemeinde Saarburg über die Erhebung von Vergnügungsteuer vom 16.11.2012 Der Verbandsgemeinderat Saarburg hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) i. d. F. v. 31.01.1994
MehrSatzung der Stadt Bingen am Rhein über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom
Satzung der Stadt Bingen am Rhein über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 18.11.2011 Der Stadtrat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und
Mehr1 Steuererhebung. 2 Steuergegenstand, Besteuerungsgrundlage
Satzung der Stadt Saalfeld/Saale über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Saalfeld/Saale (Vergnügungssteuersatzung) vom 12. Jan. 2012
MehrOrtsrecht Bad Oldesloe 910.2
Lesefassung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuersatzung) vom 14.12.2005, in Kraft getreten
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung)
1 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wernigerode (Lesefassung in der Form der 2. Änderungssatzung) Auf Grund der 6 Abs. 1 Satz 1 und 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim (Spielgerätesteuer)
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Northeim (Spielgerätesteuer) Aufgrund der 6, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert
MehrLesefassung einschl. der 3. Nachtragssatzung vom
Satzung der Stadt Flensburg über die Erhebung einer Spielgerätesteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten (Spielgerätesteuersatzung) vom 27.09.2005 Lesefassung einschl. der 3. Nachtragssatzung
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Lampertheim
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Lampertheim (amtlich bekannt gemacht am 19.12.2015) Neufassung der Satzung zur Spielapparate-
MehrSatzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Gotha (Automatensteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Gotha (Automatensteuersatzung) Auf Grundlage des 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
MehrVergnügungsteuersatzung 9-01
Vergnügungsteuersatzung 9-01 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 13.12.2013 1 Der Stadtrat hat auf Grund 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.f. vom 31.01.1994 (GVBl S. 153)
MehrS a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung)
2.2 S a t z u n g über die Erhebung einer Vergnügungsteuer in der Stadt Heidelberg (Vergnügungsteuersatzung) vom 25. Juli 2007 (Heidelberger Stadtblatt vom 12. September 2007) 1 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung)
Satzung der Stadt Hameln über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die entgeltliche Benutzung von Spielgeräten (Spielgerätesatzung) Aufgrund der 6, 40 und 83 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrL E S E F A S S U N G
L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrS a t z u n g der Stadt Kaiserslautern über die Erhebung von Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom
2/5 2 Finanzen S a t z u n g der Stadt Kaiserslautern über die Erhebung von Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) vom 28.11.2011 Gemäß 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der 1,
MehrStadt Herbstein - Ortsrecht Kapitel 11 Seite 1 von 5
Seite 1 von 5 Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte in der Stadt Herbstein Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der
MehrS a t z u n g der Verbandsgemeinde Westerburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 28.10.2011
S a t z u n g der Verbandsgemeinde Westerburg über die Erhebung von Vergnügungssteuer vom 28.10.2011 Der Verbandsgemeinderat hat am 27.10.2011 auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) und 5 Abs. 4 des
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4
Mehr- Neufassung - 1 Steuererhebung
S a t z u n g über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Eisenberg (Vergnügungssteuersatzung) - Neufassung - Aufgrund der 19 Abs. 1
MehrStadt Dessau-Roßlau. Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dessau-Roßlau ab dem
Stadt Dessau-Roßlau Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dessau-Roßlau ab dem 01.01.2007 Unterzeichnung durch OB Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung im Amtsblatt - Amtliches Verkündungsblatt
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - AZ: 968.4
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer - AZ: 968.4 9/3 Aufgrund 4 Absatz 1 Gemeindeordnung in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006, in Verbindung mit 2 und
MehrSteuererhebung. 2 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer der Großen Kreisstadt Eilenburg 8 Aufgrund 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (GVBl. S. 55, ber.
MehrDie Gemeinde Plüderhausen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Für die Mitteilungen vom 04.08.2016: Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 28. Juli 2016 Der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen
MehrVergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Erfurt (VgnStEft) vom 29. April 1997
Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Erfurt (VgnStEft) vom 29. April 1997 Auf der Grundlage der 2, 18, 19, 21 und 54 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl.
Mehr1 Steuergegenstand. 3. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wuppertal vom: 22.12.2005 Auf Grund der 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wehr Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrKostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-421 Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1
MehrSatzung der Stadt Schwarzenbek über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Anlage 3 Auf der Grundlage des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung
MehrS ATZUNG. 1 S te ue rge ge ns tand
Amtlic he Be kanntmachunge n Ve rbands ge me inde Bad Hö nning e n S ATZUNG de r Ve rbands g eme inde Bad Hö nning e n übe r die Erhe bung vo n Ve rg nüg ung s s te ue r vo m 10.01.2012 Der Verbandsgemeinderat
MehrS A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
S A T Z U N G über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch
MehrMerkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax")
Merkblatt zur Erhebung der Tourismusabgabe - ("Citytax") Stand: 18.12.2012 Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei Steuerabteilung Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven E-Mail: infocitytax@magistrat.bremerhaven.de
MehrSATZUNG. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014
STADT WALDENBUCH LANDKREIS BÖBLINGEN SATZUNG über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 25.11.2014 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.v. mit
MehrGemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen. Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05.
Gemeinde Reichenbach an der Fils Kreis Esslingen Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 05. Juli 2011 Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Wermelskirchen (Vergnügungssteuersatzung) vom 21.12.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrGebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte
Gebührenordnung zur Satzung der Schöfferstadt Gernsheim über die Benutzung der Maria-Jockel-Kindertagesstätte Veröffentlicht in der Ried-Information Gernsheim Nr. 25/2013 vom 19.06.2013 Gebührenordnung
MehrPostleitzahl Ort Land. Ort der Geschäftsleitung (Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes)
An das Finanzamt Hannover Nord Postfach 167 30001 Hannover Steuernummer 25/279/ Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausländischer Kapitalgesellschaften/Unternehmen
MehrSatzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009
Satzung der Stadt Kehl über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 26.01.2009 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.04.2015 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrVergnügungssteuersatzung der Stadt Sarstedt
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Sarstedt Aufgrund der 10,58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen
MehrVergnügungssteuersatzung der Gemeinde Drebber
Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Drebber Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und des 3 Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrVergnügungssteuersatzung 22.02
Vergnügungsteuersatzung der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz und der 1, 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in den jeweils
MehrAMTSBLATT. für den Landkreis Cuxhaven 70. INHALT. A. Bekanntmachungen des Landkreises. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und
AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, 27474 Cuxhaven Cuxhaven 22. März 2012 36. Jahrgang / Nr. 12 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrSatzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) sowie 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes
MehrVergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover
Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Hannover Gem. Abl. 2011, S. 545 ( zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 28.05.2015, Gem. Abl. 2015, S. 203 ) Aufgrund der 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsisches
MehrÜbungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer
MehrGaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg
Gaststättenbetriebssteuersatzung des Landkreises Limburg-Weilburg Der Kreistag des Landkreises Limburg-Weilburg hat aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 53 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung
MehrSatzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Minden (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 19.11.2003 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der 15, 16, 31 des
MehrSatzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung)
Satzung der Stadt Sigmaringen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung) Inhaltsübersicht 1 Allgemeines 2 Steuergegenstand 3 Steuerbefreiungen 4 Steuerschuldner 5 Steuermaßstab
MehrKostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten
Kostenbeitragssatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schmitten Kostenbeitragssatzung zur Satzung der Gemeinde Schmitten vom 01.01.2014 über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen
MehrJahrgang 2012 Leinefelde-Worbis, den 06.12.2012 Nr. 33. A. Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Leinefelde-Worbis
Amtsblatt für die Stadt Leinefelde-Worbis mit ihren Ortsteilen Beuren, Birkungen, Breitenbach, Breitenholz, Kaltohmfeld, Kirchohmfeld, Leinefelde, Wintzingerode, Worbis Jahrgang 2012 Leinefelde-Worbis,
Mehr(1) Die Stadt Hameln erhebt eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung) Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d.f. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert
MehrSatzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19.Mai 2010
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19.Mai 2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das
MehrSatzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Raunheim Aufgrund der 5, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBI. I S.
MehrII 1.2 Seite 1 von 8. 1 Steuergegenstand. Die Stadt Osnabrück erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet durchgeführten Veranstaltungen
II 1.2 Seite 1 von 8 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Osnabrück in der Fassung vom 6. November 2007 (Amtsblatt 2007, S. 112 ff.), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. Dezember 2014* 1 Steuergegenstand
MehrVergnügungssteuersatzung. I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Steuergegenstand
Vergnügungssteuersatzung 22.1 Seite 1 Vergnügungssteuersatzung öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2006 vom 29.11.2006, Seite 3 geändert durch die 1. Satzung zur Änderung
MehrZweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach
Zweitwohnungssteuersatzung der Kreisstadt Dietzenbach Kreisstadt Dietzenbach www.dietzenbach.de 1. SATZUNG/ ORDNUNG : Zweitwohungssteuersatzung 2. IN DER FASSUNG VOM : 26. Juni 2014 3. ZULETZT GEÄNDERT
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Offenbach am Main Aufgrund der 5, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl.
MehrMerkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine. I. Allgemeines
Stand: Januar 2015 Merkblatt Versicherungsteuer/Feuerschutzsteuer für ländliche Brandunterstützungsvereine I. Allgemeines Ländliche Brandunterstützungsvereine sind als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
MehrHandwerkskammer Aachen. Beitragsordnung
Beitragsordnung 1 Inhalt 1 Beitragspflicht 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht 3 Berechnungsgrundlagen und Festsetzung der Beiträge 4 Bemessungsgrundlagen 5 Inhaberwechsel 6 Doppelzugehörigkeit 7 Beitragserhebung
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Gemeinde Alsbach-Hähnlein 1 Allgemeines Die Gemeinde Alsbach-Hähnlein erhebt eine Zweitwohnungssteuer. 2 Steuergegenstand (1) Gegenstand
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer des Marktes Weitnau (Zweitwohnungssteuersatzung ZwStS ) Vom 23.10.2014 Aufgrund des Art. 22 Abs. 2 und Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung und des
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Universitätsstadt Tübingen (Zweitwohnungsteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Universitätsstadt Tübingen (Zweitwohnungsteuersatzung) vom 1. Dezember 2008 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Allgemeines
MehrErklärung zur Einhaltung der KMU-Definition
Erklärung zur Einhaltung der KMU-Definition Antragstellerin: Vorhabensbezeichnung: Anlage zum Antrag vom: 1. Unternehmenstyp Bitte ankreuzen, welche Aussage auf das antragstellende Unternehmen zutrifft.
MehrVersicherungsteuer; Änderung der Anmeldevordrucke für Versicherungsteuer ab 2013
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Bundeszentralamt für n HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin nachrichtlich:
MehrSatzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg
Satzung über die Gebühren und die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Bad Camberg Aufgrund der, 20, 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 0.03.200 (GVBl. I
MehrArtikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführungssatzung - (EES) zum
Artikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführungssatzung - (EES) zum 01.01.2002 Präambel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel
MehrSatzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung)
Satzung zur Erhebung einer Beherbergungsabgabe im Gebiet der Stadt Flensburg (Beherbergungsabgabesatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung) in der Fassung vom
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Reddelich
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Reddelich Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr16 Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Herborn
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Herborn Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 ( GVBI. I 2005 S. 142
MehrSatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Lauenburg/Elbe Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl.
Mehr