Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
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- Lena Kaufer
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1 Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL
2 Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer Zahlung für Kanalbenutzung Zahlung an die Sozialversicherung Zahlung für die Zulassung eines PKW Zahlung für Ausstellung einer Heiratsurkunde Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 2
3 (2) Ergänzen Sie den unvollständigen Tabellenaufbau und ordnen Sie die einzelnen Krite- rien den Steuerarten zu Kriterium Bundes- direkte St Besitz- Landes- indirekte St Verkehr- Gemeinde- Verbrauchst. Gemeinschaftst. Mineralölst. Einkommenst. ErbSt Umsatzsteuer Lohnsteuer Grundsteuer Kfz.-Steuer Gewerbest. Körperschaftst. Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 3
4 Aufgabe 2: Fälle zum Verfahrensrecht Bei den folgenden Fällen kann keine Antwort richtig sein, es können eine oder mehrere, evtl. alle richtig sein. Kreuzen Sie die richtigen Felder an. Abgabe einer Steuererklärung (1) Herr C hat für 2004 immer noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Welche Reaktionen des Finanzamtes sind möglich? a. Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag ansetzen _ b. Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen _ c. Das Finanzamt kann ein Zwangsgeld androhen _ d. Das Finanzamt wird umgehend die Steuerfahndung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vorbeischicken _ e. Das Finanzamt wird einen Strafzoll erheben _ Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 4
5 Steuerermittlungsverfahren Im Rahmen des Steuerermittlungsverfahrens wird D aufgefordert, Auskünfte zu geben. a. D ist als Stpfl. immer verpflichtet, Auskünfte zu erteilen b. Er muss auch Auskünfte geben, selbst wenn er weiß, dass diese Auskünfte von dritter Seite (beispielsweise von einer Bank) erteilt worden sind. c. Das Finanzamt kann verlangen, dass diese Auskünfte schriftlich erteilt werden, wenn dies sachdienlich ist. d. Falls eine schriftliche Auskunft nicht erteilt wurde, kann das Finanzamt verlangen, dass die Auskünfte an Amtsstelle erteilt werden. e. Auf Antrag des Stpf. ist eine Niederschrift über eine mündliche Auskunft an Amtsstelle anzufertigen. 164 / 165 AO (1) Ein Steuerbescheid gem. 165 AO a. kann von einem Stpfl. jederzeit in vollem Umfang innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, b. kann vom Finanzamt jederzeit in vollem Umfang innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, c. bedarf auf jeden Fall der Begründung, warum und in welchem Umfang der Steuerbescheid als vorläufig anzusehen ist. d. kann auch mit einem Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden. _ Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 5
6 (2) Ein Steuerbescheid gem. 164 AO a) kann von einem Stpfl. jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, b) kann vom Finanzamt jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, c) kann vom Finanzamt auch außerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert werden, d) bedarf auf jeden Fall der Begründung, warum ein Vorbehalt festgesetzt wurde. (3) Ein Steuerbescheid gem. 164 AO a. kann von einem Stpfl. jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, b. kann vom Finanzamt nur bei Begründung auch außerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden, c. kann vom Finanzamt mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden, d. bedarf auf jeden Fall der Begründung, warum ein Vorbehalt festgesetzt wurde. e. Gegen einen Steuerbescheid gem. 164 ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. f. Einen Änderungsantrag gegen einen Steuerbescheid gem. 164 AO kann man nur innerhalb der Einspruchsfrist stellen. Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 6
7 Ermittlung der Einspruchsfrist (1) Ein Einkommensteuerbescheid wird am (Mittwoch) zur Post gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist? a. Dienstag, _ b. Mittwoch, _ c. Donnerstag, _ d. Freitag, _ (2) Ein Einkommensteuerbescheid wird am (Montag) zur Post gegeben. Wann endet die Einspruchsfrist? e. Freitag, _ f. Samstag, _ g. Sonntag, _ h. Montag, _ Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 7
8 Aufgabe 3: Verspätete Abgabe von Steuererklärungen: Sachverhalt: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung des Unternehmers Lehmann geht beim Finanzamt erst am ein, obwohl der Termin zur Abgabe der war. Die vorangemeldete Steuer beträgt EUR. Ein Verrechnungsscheck in dieser Höhe war der Voranmeldung beigefügt. Fragen: 1. Mit welcher Reaktion seitens des Finanzamtes muss Unternehmer Lehmann wegen der verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung rechnen? 2. Welchen Höchstbetrag kann das Finanzamt als Nebenleistung festsetzen? 3. Welcher Rechtsbehelf ist dagegen möglich? Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 8
9 Aufgabe 4: Verspätete Abgabe von Steuererklärungen durch den Steuerberater: Sachverhalt: Der Kaufmann Ludger Weinberg hat den Steuerberater Karl Peters mit der Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten, insbesondere mit der Erstellung und Abgabe seiner Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen beauftragt. Auf Antrag des Steuerberaters wird ihm zur Abgabe der Steuererklärungen des Herrn Weinberg für das Kalenderjahr 2007 vom Finanzamt eine Fristverlängerung gemäß 109 AO bis zum eingeräumt. Darüber hinaus kommt eine Fristverlängerung nicht in Betracht. Der Steuerberater gibt die Steuererklärung indessen erst am ab. Fragen: Kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerberater die Fristversäumnis 1. mit Arbeitsüberlastung und Urlaub oder (alternativ) 2. mit verminderter Leistungsfähigkeit durch längere Krankheit begründet? Gegen wen ist ggf. der Verspätungszuschlag festzusetzen? Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 9
10 Aufgabe 5: Aussetzung der Vollziehung Sachverhalt: Im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2008 vom des Alfreds Ast ist die Fälligkeit der Einkommensteuernachzahlung 2008 in Höhe von EUR auf den festgesetzt worden. Ast legt fristgerecht Einspruch ein. Nach seiner stichhaltigen Begründung des Einspruchs ist nur mit einer wesentlichen geringeren Nachzahlung von EUR zu rechnen. Deshalb möchte er zunächst überhaupt keine Zahlung am Fälligkeitstag leisten, sondern erst den berichtigten Bescheid abwarten. Frage: Ist die Auffassung von Ast berechtigt? Begründen Sie Ihre Entscheidung. Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 10
11 Aufgabe 6: Bekanntgabe, Einspruchsfrist Sachverhalt 1: Das Finanzamt gab einen Umsatzsteuer-Bescheid am Gründonnerstag, dem , mit einfachem Brief zur Post. Frage: Wann wurde der Bescheid wirksam bekannt gegeben? Sachverhalt 2: 1. Das Finanzamt Freiburg gibt am Montag, dem , einen Einkommensteuer- Bescheid mittels gewöhnlichem Brief zur Post. 2. Der Steuerpflichtige Erich Klein erhält am Dienstag, dem , seinen Einkommensteuer-Bescheid für das Jahr Der Bescheid wurde vom Finanzamt am Vortag (Tag des Poststempels) zur Post gegeben. 3. Die Steuerpflichtige Karin Schüller erhält ihren Einkommensteuer-Bescheid 2008 am Donnerstag, dem Der Bescheid wurde vom Finanzamt am Mittwoch, dem , zur Post gegeben (Datum des Poststempels). 4. Die Steuerpflichtige Agnes Wagner erhält am ihren Einkommensteuer-Bescheid für das Jahr 2008 (Datum des Poststempels ). Frage: Bestimme Sie bei den Fällen 1 bis 4 Beginn, Dauer und Ende der Einspruchsfrist nach 355 Abs. 1 AO. Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 11
12 Sacherhalt 3: Die Westfalen OHG hat für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen keine Dauerfristverlängerung beantragt. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2009 wurde erst am statt zum dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Die Westfalen OHG hat dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für betriebliche Steuern erteilt. Fragen: 1. Mit welcher Reaktion seitens des Finanzamtes muss die Westfalen OHG rechnen? 2. In welcher Höhe kann das Finanzamt gegebenenfalls steuerliche Nebenleistungen festsetzen? Prof. Dr. Tanto und Mitarbeiter Seite 12
Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL
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