Besteuerungsverfahren 2.0 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Version 1.1
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1 Besteuerungsverfahren 2.0 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Version 1.1 vom 05. November 2015
2 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Zielsetzung und Notwendigkeit
3 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Zielsetzung des Gesetzgebers Digitalisierung Technisierung Internationalisierung Globalisierung Demografische Entwicklung
4 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Lösungen
5 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Lösungen für das Besteuerungsverfahren Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Effizienz Vereinfachte und erleichterte Handhabbarkeit des Besteuerungsverfahrens Verstärkter IT-Einsatz Zielgenauerer Ressourceneinsatz Mehr Serviceorientierung Nutzerfreundlichere Prozesse Neugestaltung der rechtlichen Grundlagen ABGABENORDNUNG
6 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Zielsetzung: Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung
7 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung Konzentration auf prüfungsbedürftige Fälle Prüfung erfolgt anhand von Risikoparametern Gesetz verlangt: Ausreichende Zufallsauswahl Außensteuerung zur personellen Prüfung basierend auf Risikofiltern Optionale personelle Prüfung durch Bearbeiter Regelmäßige Überarbeitung der Inhalte des RMS Risikomanagementsystem (RMS) als zentrale Maßnahme
8 Besteuerungsverfahren 2.0 Version RMS Gezielte Fallauswahl im Fokus
9 Besteuerungsverfahren 2.0 Version RMS Aktionsplan der Finanzbehörden (1/3) Einführung eines ganzheitlichen RMS für die Betriebsprüfung zur risikoorientierten Fallauswahl Erweiterung eines RMS für den Veranlagungsbereich (Arbeitnehmerfälle) Erweiterung des RMS für den Veranlagungsbereich um Fälle mit Gewinneinkünften, weitere Einkunftsarten und Compliance-Elementen Ausbau des Kontrollmitteilungsverfahrens (KMV)
10 Besteuerungsverfahren 2.0 Version RMS Aktionsplan der Finanzbehörden (2/3) Einführung eines regelbasierten Entscheidungssystems zur Risikobewertung bei allen eingehenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen (rbe-ustva) Risikoorientiertes Fallauswahlsystem für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Neuronales RMS zur gezielten Ermittlung und von Umsatzsteuer- Karussellgeschäften
11 Besteuerungsverfahren 2.0 Version RMS Aktionsplan der Finanzbehörden (3/3) Einbeziehung der Informationen aus E-Bilanzen zur Ausweitung des regelbasierten Systems auf den Bereich der bilanzierenden Steuerpflichtigen Falleinstufung als Risiko durch grundlegende Plausibilitätsprüfungen, Risikoprüfungen sowie Zufallsauswahl! Pilotierung des Risikofilters für E-Bilanzen bei Einzelunternehmen (zunächst in ausgewählten Finanzämtern)
12 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Änderungen der gesetzlichen Grundlagen des Besteuerungsverfahrens in der Abgabenordnung
13 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Übersicht: Änderungen des Besteuerungsverfahrens (1/2) Übermittlung steuerlicher Daten durch mitteilungspflichtige Stellen ( 93c AO-E) Datenübermittlung durch Dritte: Bußgeldvorschrift ( 338b AO-E) / Pflichtverletzung i. Z. m. Vollmachtsdaten ( 333c AO-E) Abgabefristen ( 109 AO-E i. V. m. 149 AO-E) Elektronische Abgabe ( 150 AO-E) Verspätungszuschlag ( 152 AO-E)
14 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Übersicht: Änderungen des Besteuerungsverfahrens (2/2) Bekanntgabe ( 157 Abs. 1 AO-E, 87a Abs. 1 S. 2 AO-E i. V. m. 122 Abs. 2b AO-E) Änderungsmöglichkeiten ( 173a AO-E i.v.m. 129 AO, 175b AO-E) Einspruchsentscheidung ( 366 AO-E) Prüfungsanordnung ( 196 AO-E)
15 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Einordnung der Änderungen in den Besteuerungsablauf Veranlagungsverfahren (Steuerermittlungs-, Steuerfeststellungs- und Steuerfestsetzungsverfahren) Erhebungsverfahren 93c AO-E 338b AO-E, 333c AO-E Sachverhaltsverwirklichung Besteuerungsgrundlagen 109 AO-E 149 AO-E 150 AO-E 152 AO-E Steuerbescheide Steuerschuld Zahlung 157 Abs. 1 AO-E 87a Abs. 1 S. 2 AO-E i. V. m. 122 AO-E 173a AO-E i. V. m. 129 AO-E, 175b AO-E 366 AO-E 196 AO-E
16 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Übermittlung durch mitteilungspflichtige Stelle 93c AO-E: Generalnorm der Datenübermittlung durch mitteilungspflichtige Stellen bei Übermittlungspflicht Meldefrist: bis 28. Februar des Folgejahrs, Verspätungsgeld in Höhe von EUR 10,00 pro Monat und ausstehendem Datensatz Mindestinhalt detailliert beschrieben Aufbewahrungsfrist für Unterlagen: 7 Jahre Haftung für entgangene Steuer bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger unrichtiger, unvollständiger oder unterbliebener Übermittlung
17 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Datenübermittlung durch Dritte: Ordnungswidrigkeiten 383b und 383c AO-E: Bußgeld bis zu EUR ,00 Voraussetzung: Vorsatz oder Fahrlässigkeit Tatbestände: Erhebung von Daten eines Steuerpflichtigen für andere, als gesetzlich zugelassene Zwecke Nach 93c AO zu übermittelnde Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Übermittlung von Vollmachtsdaten nach 80a AO-E unzutreffend oder Widerruf der Vollmacht nicht unverzüglich angezeigt
18 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Abgabefristen (1/2) 149 AO a.f. : Abgabe grundsätzlich bis 31.5., Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder: StB bis (Allgemeine Fristverlängerung) 149 AO-E: Abs. 3: StB - Abgabe erst am des zweiten Folgejahrs Abs. 4: Ausnahme Vorabanforderung Abs. 5: Abgabe UStE bei Beendigung gewerbl. Tätigkeit vor Jahresende ein Monat nach Beendigung Abs. 6: Kontingentierungsverfahren
19 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Abgabefristen (2/2) 109 Abs. 2 AO-E: Fristverlängerung in den Fällen der 149 Abs. 3 und 4 AO-E nur möglich, wenn Stpfl. ohne Verschulden verhindert ist/war
20 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Elektronische Abgabe 150 Abs. 1 AO a.f.: Abgabe grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Papier), elektronische Übermittlung aufgrund von VO möglich 150 AO-E: Abs. 1 Satz 1 AO-E: Übermittlung auf Papier nur noch nötig, wenn keine elektronische Übermittlung vorgeschrieben ist bzw. freiwillig erfolgt Abs. 6 Satz 3 und 4 (Vorgaben zur Authentifizierung) nun in 87a Abs. 6 AO-E
21 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Verspätungszuschlag 152 AO a. F.: Ermessensentscheidung: Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, außer Verspätung erscheint entschuldbar Keine Berechnungsvorschrift, max. EUR bzw. 10 % der festgesetzten Steuer 152 AO-E: Zusätzliche Pflicht Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn Abgabe nicht binnen 14 Monaten erfolgt Nur Fristverlängerung und Unbilligkeit als Ausnahme Berechnung: pro Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, max. EUR
22 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Bekanntgabe (1/2) 157 Abs. 1 AO-E: Bekanntgabe von Steuerbescheiden kann elektronisch erfolgen 122 Abs. 2b AO-E: Verwaltungsakte können bei Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Datenabruf breit gestellt werden, der Steuerpflichtige bekommt dies in einer elektronischen Benachrichtigung mitgeteilt
23 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Bekanntgabe (2/2) 87a AO-E: Zugang mit Aufzeichnung durch Empfangseinrichtung Zugangsfiktionen des 122 AO-E 122 AO-E: Abs. 2a: Bekanntgabe am dritten Tag nach elektronischem Versand Behörde muss im Zweifel Zugang und Zeitpunkt nachweisen Abs. 2b: Bekanntgabe am dritten Tag nach Versand der elektronischen Benachrichtigung bei Bescheidabruf
24 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Änderungsmöglichkeiten Offenbare Unrichtigkeit der Finanzbehörde bei Erlass eines Verwaltungsakts, 129 AO Schreib- oder Rechenfehler in Steuererklärung, 173a AO-E: FA kann Fehler nicht als falsche Tatsache erkennen; kein 129 AO Änderungspflicht bis Ablauf der Festsetzungsfrist; dabei Ablaufhemmung, 171 Abs. 2 AO-E Vergessen ist kein Schreib- oder Rechenfehler, Änderung nach 173 AO Änderung bei Datenübermittlung durch Dritte, 175b AO-E: Änderungspflicht bei fehlender oder fehlerhafter Berücksichtigung der nach 93c AO-E übermittelten Daten Änderungspflicht bei fehlender notwendiger Zustimmung des Steuerpflichtigen zur Übermittlung der Daten
25 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Einspruchsentscheidung und Prüfungsanordnung 366 AO-E Einspruchsentscheidung kann elektronisch bekannt gegeben werden 196 AO-E Prüfungsanordnung kann elektronisch bekannt gegeben werden
26 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Weitere Änderungen
27 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Wandlung zu Belegvorhaltepflichten Zuwendungsbestätigungen, 50 EStDV-E Nur auf Verlangen vorzulegen Steuerpflichtiger kann Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung elektronisch ( 93c AO-E) an die Finanzbehörde zu übermitteln Bei elektronischer Übermittlung keine Belegvorhaltepflicht Nachweis der Behinderung, 65 EStDV-E Nachweis nur bei erstmaligem Eintritt oder Änderung der Behinderung, ansonsten Vorhaltepflicht Elektronische Übermittlung durch Feststellungsstelle möglich, dann keine Vorhaltepflicht
28 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Änderung des Umsatzsteuergesetzes 18a Abs. 11 UStG-E: Auf Zusammenfassende Meldung ist 152 AO-E (Verspätungszuschlag) nicht anzuwenden Bestimmung des Verspätungszuschlags in 18 Abs. 11 Satz 2 ff. UStG entfällt
29 Besteuerungsverfahren 2.0 Version Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Ansprechpartner Stefan Groß Stefan Spitz Peters, Schönberger & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Schackstraße München Tel.: Fax: psp@psp.eu Internet:
Informationschreiben 85 / 2015
Steuerberater Josef Zaschka* Sedanstr. 23, 93055 Regensburg Tel.: 0941 / 79 94-585, Fax: -584 mobil: 0171 / 36 47 450 Email: Zaschka@T-Online.de *Handelsfachwirt Sparkasse Regensburg IBAN: DE53 7505 0000
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