Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden?"

Transkript

1 Die Eheleute A und B geben für das Jahr 2013 fristgerecht im Mai 2014 eine gemeinsame Steuererklärung ab und beantragen die gemeinsame Veranlagung. Noch im selben Monat entbrennt zwischen A und B ein heftiger Streit woraufhin B aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Am 11. Juni wird von der zuständigen Finanzbehörde ein Steuerbescheid für 2013 an A und B zur Post gegeben, aus dem sich eine Nachzahlung in Höhe von 5000 ergibt. Nachdem B, die als Hausfrau in 2013 keinerlei Einkünfte hatte, dem Finanzamt am 17. Juli ihre neue Adresse mitteilt, erhält sie am 19. Juli 2014 eine Mahnung, in der sie zur Zahlung der noch offenen Rückstände aufgefordert wird. Außerdem sei bereits ein Säumniszuschlag in Höhe von 50 angefallen. B versteht schon den Grund der Mahnung nicht. Einen Steuerbescheid habe sie nie erhalten. Zumindest für ihre Säumnis könne sie daher nichts und will den Säumniszuschlag auf keinen Fall zahlen. Ist der Säumniszuschlag in Höhe von 50 gegenüber der B entstanden? Vorbemerkung: Die Mahnung nach 259 AO ist Realakt und kein VA. An sie sind daher auch keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Lediglich das Ausbleiben einer Mahnung kann in Einzelfällen Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen haben. Das Mahnschreiben muss daher, wie auch bereits die Fallfrage suggeriert, nicht eigens geprüft werden. Säumniszuschläge Entstehen gem. 240 I AO bei Nichtzahlung von entstandenen, festgesetzten und fälligen Steueransprüchen. 1. Entstandene Einkommensteuerschuld für B a. Steuerschuld: gem. 38 AO i.v.m. 36 I EStG entsteht die Einkommensteuerschuld mit Ablauf des VZ (Kalenderjahr: 25 I) b. B müsste auch die richtige Steuerschuldnerin sein 43 AO i.v.m. 1 EStG, 2 I, III EStG, 26b EStG Als Eheleute sind A und B Gesamtschuldner isv 44 AO Beachte auch 240 IV AO Säumniszuschläge entstehen ggü. jedem Gesamtgläubiger!

2 2. Festsetzung, 240 I 3 AO Die Einkommensteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt Pflicht zur Festsetzung: 2 VI EStG 155 I AO ivm 25 I EStG Hinweis: Die Frage der richtigen Bekanntgabe kann wegen des ausdrücklichen Verweises in 155 I 2 AO auch schon hier erfolgen, erfolgt aber aus didaktischen Gründen sogleich. 3. Fälligkeit Fälligkeit der Einkommensteuer: 36 IV EStG einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides a. Vorfrage: B = richtige Adressatin des StB isv 124 I AO? StB = VA isv 118 AO, 118 AO daher anwendbar 155 III gemeinsamer Bescheid kann gegenüber beiden Ehegatten ergehen b. Bekanntgabe isv 122 I AO erfolgt? grds (+) 122 VII AO gemeinsame Adresse genügt grundsätzlich Aber S. 7 Sofern der Behörde ernstliche Meinungsverschiedenheiten bekannt sind. Hier (-) (Hinweis: Zur in der AG aufgeworfenen Frage der gemeinsamen Wohnung, hier ein Auszug aus der Kommentierung des 122 im Tipke/Kruse, der den dargestellten Lösungsweg bestätigt: 122 VII 1 setzt gemeinsame Anschrift der Eheleute voraus. Die gemeinsame Anschrift sollte im Steuererklärungsformular erfragt werden, damit nicht auch noch daraus Bekanntgabeprobleme entstehen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Beteiligten aktuell auch tatsächlich unter der gemeinsamen Anschrift aufhalten (Müller-Franken HHSp. Tz. 550). Die Angaben in der Steuererklärung müssen die Eheleute gegen sich gelten

3 lassen, solange sie sie nicht korrigieren. Haben Eheleute zur Zeit der Erklärungsabgabe eine gemeinsame Anschrift, trennen sie sich danach aber, ohne das FA von dem Wegfall der gemeinsamen Anschrift zu informieren, ist die Bekanntgabe an die in der Steuererklärung angegebene Anschrift wirksam. entscheidend ist aber der hier Zeitpunkt der Bekanntgabe: 122 II Nr. 1 AO sog. 3-Tages-Fiktion Bekanntgabe demnach grundsätzlich am 14. Juni 2014 (P): 14. Juni = Samstag Anwendung 108 III AO? BFH: 3-Tages-Fiktion = Frist isv 108 AO (zb BStBl. II 2010, 818, 820) a.a.: Vermutung ist keine Frist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, 122 Rz. 56) Nach BFH damit Beginn der Zahlungsfrist am 17. Juni 2014 (00:00), Ende folglich am 16. Juli 2014 um 24:00 ( 108 I AO i.v.m. 187 ff. BGB) Eintritt der Fälligkeit damit am 17. Juli um 00:00 Uhr 4. Schonfrist, 240 III AO 3 Tage Erhebung erst bei Säumnis vom an 5. Höhe der Säumniszuschläge: 1 % der rückständigen Beträge => 50 Euro 6. Ergebnis: Säumniszuschläge sind zwar bereits entstanden, werden aber aufgrund der Schonfrist nicht erhoben. Hinweis: Zahlt B auch am nicht und fallen sodann tatsächlich Säumniszuschläge an, kommt uu für B ein Erlass aus Billigkeitsgründen in Betracht, 227 AO. Außerdem kann die Nichtverdienerin B sich über die Aufteilung der Gesamtschuld gem. 268 ff. AO Abhilfe verschaffen.

4 Der Steuerberater B hat von seinem Mandanten, dem Steuerpflichtigen S, eine Empfangsvollmacht erhalten, die er dem Finanzamt vorgelegt hat. Dennoch wird der ESt-Bescheid dem S zugestellt. S vergisst den Bescheid, mit dem er nichts anfangen kann. Erst drei Monate später erinnert er sich wieder an den Bescheid und gibt ihn an B weiter. Zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids legt B Einspruch beim FA ein. Ist der Einspruch rechtzeitig erfolgt? Einspruchsfrist: 355 I AO 1 Monat nach Bekanntgabe des VA Frage: Wann ist der ESt-Bescheid bekannt gegeben worden? Bei Zugang an S? o Dann wäre der Einspruch verfristet. Hätte der Bescheid dem B gegenüber bekannt gegeben werden müssen? o 122 I 3 AO kann => Ermessen? o 80 III AO: das FA soll sich an den Bevollmächtigten wenden! => Berücksichtigung bei der Ermessensausübung => 122 I 3 AO ist mit einem soll (d.h. i.d.r. muss ) zu lesen. o Der B hat dem FA eine Empfangsvollmacht vorgelegt. => Ermessensreduktion; das FA hat kein Wahlrecht mehr!

5 o Wenn dem Bevollmächtigten der Bescheid nicht zugeht, sondern dem Steuerpflichtigen, handelt die Behörde ermessensfehlerhaft. o Aber: ein Bekanntgabemangel wird durch die Weiterleitung des Bescheids an den Bevollmächtigten geheilt (st. Rspr.). Die Einspruchsfrist beginnt jedoch erst dann, wenn der Bevollmächtigte den Bescheid erhalten hat. => der ESt-Bescheid hätte B bekannt gegeben werden müssen. Ergebnis: Erst mit der Weiterleitung des Bescheids an B durch S beginnt die Einspruchsfrist zu laufen. Nach zwei Wochen ist die Frist noch nicht abgelaufen. Der Einspruch ist rechtzeitig eingelegt!

Durften bzw. können die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2009 noch geändert. Fall 2:

Durften bzw. können die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2009 noch geändert. Fall 2: Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2004 verwitwet. In den Jahren 2006-2011 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2012 hatte

Mehr

Wie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2:

Wie ist die Rechtslage zum jetzigen Zeitpunkt? Fall 2: Fall 1: Baustoffgroßhändler B ist seit dem Jahre 2003 verwitwet. In den Jahren 2006-2009 hat das Finanzamt (FA) die Besteuerung des Einkommens nach 32a Abs. 1 EStG vorgenommen. Für das Jahr 2010 war die

Mehr

Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist:

Festsetzungsverjährung. 1. Festsetzungsfrist: Festsetzungsverjährung 1. Festsetzungsfrist: 1.1 Wirkung der Festsetzungsfrist: Nach 169 Abs. 1 S. 1 und 2 AO ist für eine Steuerfestsetzung gem. 155 Abs. 1 AO eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung

Mehr

Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährung Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung

Mehr

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge)

2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) TK Lexikon Arbeitsrecht Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 2.12 Gesamtrechtsnachfolge (z.b. Erbfolge) HI6479624 2.12.1 1 Zur Frage, wann eine Gesamtrechtsnachfolge i.s.d. 45 Abs. 1 AO vorliegt, vgl.

Mehr

Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt

Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Mustervorlage Einspruch zum Finanzamt Autor: Jürgen Leske Immer auf der sicheren Seite Von unserer Fachredaktion geprüft Die Inhalte dieses Downloads sind nach bestem Wissen und gründlicher Recherche entstanden.

Mehr

Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012

Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen

Mehr

Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit -

Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Zu Fall 3) Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Einspruch gemäß 347 I Nr. 1 AO. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist statthaft, allerdings form- und fristgebunden ( 355, 357 AO). Die Finanzbehörde,

Mehr

Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist

Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Allgemeines Steuerrecht Wintersemester 2011 Dozent: Dr. Leist Steuererhebung Festsetzung durch Steuerverwaltungsakt

Mehr

Übung zur Vorlesung Steuer VII / Steuerliches Verfahrensrecht WS 11/12. Prof. Dr. Volker Breithecker Dipl.-Kfm. Martin Berg

Übung zur Vorlesung Steuer VII / Steuerliches Verfahrensrecht WS 11/12. Prof. Dr. Volker Breithecker Dipl.-Kfm. Martin Berg Übung zur Vorlesung Steuer VII / Steuerliches Verfahrensrecht WS 11/12 Prof. Dr. Volker Breithecker Dipl.-Kfm. Martin Berg Aufgabe 1 (Creditpointklausur SS 2005) Der Steuerpflichtige Christoph Beck mit

Mehr

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8

Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 ABS. 4 Satz 6 bis 8 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > C. Anhänge > Anhang 29 Verluste > IV. Anwendungsschreiben zur Verlustabzugsbeschränkung nach 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8 EStG BMF vom 19.11.2008 (BStBl I S. 970)

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/1006-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 3. Mai 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten

Mehr

(Aufteilung rückständiger Steuern)

(Aufteilung rückständiger Steuern) FG Nürnberg, Urteil v. 27.09.2012 4 K 715/11 Titel: (Aufteilung rückständiger Steuern) Normenketten: 270 AO 273 Abs 1 AO Orientierungsätze: 1. Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung zu einer Steuernachforderung,

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften)

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12. Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) FG München, Urteil v. 13.01.2015 2 K 3067/12 Titel: (Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften) Normenketten: 42 FGO 351 AO 171 Abs 10 AO 10d EStG 2002 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO 23 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002

Mehr

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO)

(Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) FG Nürnberg, Urteil v. 10.12.2014 3 K 1519/13 Titel: (Festsetzungsverjährung eines Richtigstellungsbescheids gem. 182 Abs. 3 AO) Normenketten: 182 Abs 3 AO 171 Abs 4 S 1 AO 179 Abs 2 S 2 AO 180 Abs 1 Nr

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO

Tenor. Tatbestand. FG München, Urteil v K 3600/11. Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO FG München, Urteil v. 26.07.2012 14 K 3600/11 Titel: (Kein vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen) Normenketten: 240 AO 227 AO Orientierungsätze: 1. Bei nachhaltiger und erheblicher Vernachlässigung

Mehr

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen

I. Vorläufige Steuerfestsetzungen BMF 27.6.2005 IV A 7 -S 0338-54/05 BStBl 2005 I S. 794 Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen)

(Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) FG München, Urteil v. 06.12.2012 10 K 3546/10 Titel: (Nachzahlungszinsen bei fehlendem Verschulden des Steuerpflichtigen) Normenketten: 220 AO 233a AO 238 AO 240 AO 284 BGB 301 BGB Orientierungsätze: 1.

Mehr

Zwangsmittel, Änderung und Festsetzung. LfSt Bayern, , S St 41 N. 1. Allgemeines. 2. Personenkreis der Inhaltsadressaten

Zwangsmittel, Änderung und Festsetzung. LfSt Bayern, , S St 41 N. 1. Allgemeines. 2. Personenkreis der Inhaltsadressaten Zwangsmittel, Änderung und Festsetzung LfSt Bayern, 21.4.2008, S 0560-1 St 41 N Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 -

Vorab per  Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern - Referat Q 7 - n achrichtlich: Länder. beim Bund. - Verteiler AO 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 348/12 Urteil des Senats vom 23.05.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 122 Abs. 1, AO 183, VwZG 8 Leitsatz: Eine fehlerhafte Einzelbekanntgabe nach 183 Abs. 2 AO wird

Mehr

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an.

Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Wichtige Hinweise an Mandanten für das Selbstanzeigeverfahren Bitte in jedem Fall bis zum Ende durchlesen. Bei Fragen rufen Sie mich bitte an. Erwähnen Sie gegenüber den Finanzbehörden niemals schriftlich

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 -

BMF-Schreiben vom 27. Juni IV A 7 - S /05 - BMF-Schreiben vom 27. Juni 2005 - IV A 7 - S 0338-54/05 - Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren ( 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren

Mehr

Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist

Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist VORAUSSETZUNGEN DER AUFRECHNUNG Erlöschen von Steuerschulden durch Aufrechnung: Was möglich und was nicht möglich ist von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen Steuerpflichtige müssen ihrer Pflicht zur

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 207.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung selbst erstellt.

Mehr

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb)

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb) (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb) Monat Termin 1 Steuer monatlich vierteljährlich Januar 10.1. (13.1.) 1 / 23 12/2016 IV/2016 Lohn- und Kirchensteuer Jahresanmeldung

Mehr

LÖSUNGSHEFT. Steuerlehre. Schweizer. 16. Auflage. Veranlagungszeitraum Schweizer Steuerlehre Lösungsheft 16. Auflage

LÖSUNGSHEFT. Steuerlehre. Schweizer. 16. Auflage. Veranlagungszeitraum Schweizer Steuerlehre Lösungsheft 16. Auflage Dieses Lösungsheft bietet ausführliche Lösungshinweise zu den über 300 Aufgaben und Fällen des dazugehörigen Lehrbuchs Steuerlehre (ISBN 978-3-470-59506-1) und entspricht dem aktuellen Veranlagungszeitraum

Mehr

(Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen)

(Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen) FG München, Urteil v. 17.02.2012 8 K 2552/08 Titel: (Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen) Normenketten: 227 AO 240 Abs 1 S 1 AO 5 AO Orientierungsätze: 1. Ein Erlass von Säumniszuschlägen

Mehr

Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft!

Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft! Widerrufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung Rechtlich zweifelhaft! Jüngst versieht die Finanzverwaltung die Anrechnungsverfügungen in Einkommensteuerbescheiden bei zusammenveranlagten Eheleuten ausnahmslos

Mehr

Mandantenorientierte Sachbearbeitung - AO

Mandantenorientierte Sachbearbeitung - AO Mandantenorientierte Sachbearbeitung - AO Auftrag: Bearbeiten Sie den vorliegenden Fall so, wie Sie die Sachverhalte in einem mündlichen Vortrag darstellen würden. Es ist davon auszugehen, dass Ihre Zuhörer

Mehr

Finanzgericht München

Finanzgericht München Az.: 15 K 3231/05 Freigabe: 10.02.2006 Stichwort: Eingreifen der 10 Jahres Festsetzungsfrist nach Selbstanzeige, wenn sich eine Steuererstattung ergibt. Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten

Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten Gabriele Vogt Verfahrensrechtliche Probleme bei zusammenveranlagten Ehegatten PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Teill 15 Einführung in die Problematik 15 Kapitel 1 19

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 3 KO 242/14 Beschluss des Einzelrichters vom 20.12.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: FGO 135 Abs. 5, FGO 136 Abs. 1 Satz 1, FGO 136 Abs. 1 Satz 2, FGO 138 Abs. 1; GKG 29,

Mehr

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz)

Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) FG München, Urteil v. 07.05.2014 9 K 2072/13 Titel: (Behandlung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen in der Insolvenz) Normenketten: 37 Abs 1 S 2 EStG 218 Abs 2 AO 96 Abs 1 Nr 1 InsO 53 InsO 38 InsO 226

Mehr

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb)

(in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb) (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten 2. b) bb) Monat Termin 1 Steuer monatlich vierteljährlich Januar 10.1. (15.1.) Kapitalertragsteuer, 4 Lohn- und Kirchenste 12/2017 1 / 24

Mehr

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger

Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger BUNDESFINANZHOF Organschaft: Grundlagenbescheid gegenüber Organgesellschaft ist kein Grundlagenbescheid für Organträger Ein Gewinnfeststellungsbescheid für die Tochterpersonengesellschaft einer Organgesellschaft

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010. Lösungsskizze. Teil I: Einspruch gegen den an Z gerichteten Änderungsbescheid

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2009/2010. Lösungsskizze. Teil I: Einspruch gegen den an Z gerichteten Änderungsbescheid Lösungsskizze Teil I: Einspruch gegen den an Z gerichteten Änderungsbescheid A. Zulässigkeit des Einspruchs: Die zuständige Finanzbehörde hat die Zulässigkeit gemäß 358 AO von Amts wegen zu prüfen und

Mehr

Abgabenordnung Klausuraufgaben

Abgabenordnung Klausuraufgaben Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 2 SS 2016 Abgabenordnung Klausuraufgaben Dipl.-Kfm. (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Betriebswirtschaftliche

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 7 GZ. RV/0163-L/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober 2007

Mehr

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011

Prüfungsteil: Abgabenordnung/Beratungsbefugnis September 2011 Sachverhalt 1 (5½ Punkte) Der Steuerpflichtige Michael Müller kommt am 21.07.2011 in Ihre Beratungsstelle und bringt den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2009 mit. Er hatte die Steuererklärung

Mehr

Abgabenordnung Lösungsvorschlage zu den Aufgaben

Abgabenordnung Lösungsvorschlage zu den Aufgaben Abgabenordnung Lösungsvorschlage zu den Aufgaben StB Dipl.-Kfm. Marcus Ermers 2006, EMail: info@stb-ermers, www.stb-ermers.de Nur für Zwecke der Aus- und Fortbildung - Grundlagen - 1. Sachverhalt: Nach

Mehr

Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer

Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer BUNDESFINANZHOF Bindungswirkung einer Lohnsteueranrufungsauskunft auch gegenüber dem Arbeitnehmer 1. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden

Mehr

Protokoll über das Kontaktgespräch im FA. Knatz Datum: Finanzamt (FA):

Protokoll über das Kontaktgespräch im FA. Knatz Datum: Finanzamt (FA): Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe Erphostr. 43 48145 Münster Protokoll über das Kontaktgespräch im FA Bearbeiter: Knatz Datum: 31.10.2009 Finanzamt (FA): Lemgo Ort: 32657 Lemgo, Engelbert-Kämpfer-Str.

Mehr

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05

BUNDESFINANZHOF. AO Abs. 2, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 171 Abs. 4 Satz 1 EStG 26b. Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05 BUNDESFINANZHOF Auch im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. AO 1977 44 Abs.

Mehr

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. vom 24. März 2017 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Zuständigkeit für Stundungen nach 222 AO und 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO,

Mehr

Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb.

Lösung: 1. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 06. März 2006 oder tatsächlich nachweisb. 2007, Prüfungsteil Abgabenordnung Sachverhalt 1 (10 Punkte) Am Donnerstag, 06. April 2006 erscheinen in Ihrer Beratungsstelle die Neumitglieder Hans und Sabine Weiß. Sie haben Ihren Einkommensteuerbescheid

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 14 GZ. RV/3807-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., geb. xx.xx.19xx, D-E., S-Gasse, vom 23. März 2009, vertreten durch G.L.,

Mehr

1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO. 1. Änderung nach 173 I Nr. 1 AO i.v.m. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO

1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO. 1. Änderung nach 173 I Nr. 1 AO i.v.m. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO Fälle zu den Korrekturvorschriften Fall 1 1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO Vergessen kann zwar eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit begründen, bei einem Versehen des Steuerpflichtigen

Mehr

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Satzung der Gemeinde Wieda über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Aufgrund der 6 und 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. Seite

Mehr

Stadt Lindenberg i. Allgäu

Stadt Lindenberg i. Allgäu Stadt Lindenberg i. Allgäu Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS- ) Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 und 24 Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) und

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- )

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS- ) Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines...2 2 Steuergegenstand...2 3 Steuerpflichtiger...2 4 Steuermaßstab...2 5 Steuersatz...3

Mehr

Abgabe- und Zahlungstermine 2017

Abgabe- und Zahlungstermine 2017 Beilage zum Rundschreiben Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel 2016/2017 Abgabe- und Zahlungstermine 2017 1 Wichtige Steuertermine 2017 (in Klammern der letzte Tag der Zahlungs-Schonfrist siehe unten

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

Fall 5. In seinem Einkommensteuerbescheid für 2006, der dem A im September 2007 zuging wurden die Verluste berücksichtigt. Die Steuer betrug

Fall 5. In seinem Einkommensteuerbescheid für 2006, der dem A im September 2007 zuging wurden die Verluste berücksichtigt. Die Steuer betrug Fall 5 Der in Bochum wohnende Rechtsanwalt A eröffnete im Jahre 2006 eine Werkstatt für Modellflugzeuge in Herne, die allerdings nur Samstags geöffnet ist. In 2006 fuhr er damit nur Verluste ein und erklärte

Mehr

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2015, Fristverlängerung / vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2015 Senatsverwaltung für Finanzen Runderlass AO-Nr. 61 Senatsverwaltung für Finanzen, 12032 Berlin An alle Finanzämter außer FA 38 Nachrichtlich: An das Finanzamt 38 Geschäftszeichen III E 11 S 0320 1/2012

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Gransee Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel

Mehr

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG.

2. Zur Anwendung der Ablaufhemmung des 10d Abs. 4 Satz 6, 1. Halbsatz EStG für die Verlustfeststellungen nach 2a EStG. FG München, Urteil v. 22.10.2013 13 K 2071/11 Titel: (Gesonderte Verlustfeststellung nach 2a EStG für Zwecke des Progressionsvorbehalts - Ablauf der Feststellungsfrist gemäß 2a Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz

Mehr

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52

Finanzbehörde Hamburg. - Steuerverwaltung - Fach-Info. Abteilungen O /002-52 4/2015 Finanzbehörde Hamburg - Steuerverwaltung - Fach-Info Abteilungen 51 52 53 O1000-2015/002-52 17.06.2015 Inhaltsverzeichnis Einkommensteuer 1*. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen

Mehr

Finanzgericht München.

Finanzgericht München. - --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten

Mehr

Altanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690

Mehr

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf

Satzung. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Großwoltersdorf Auf der Grundlage des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 vom 21.12.2007, S. 286), zuletzt geändert durch den Artikel

Mehr

Heinke/Merkel/Merkel Abgabenordnung

Heinke/Merkel/Merkel Abgabenordnung Heinke/Merkel/Merkel Abgabenordnung 1 Steuer-Seminar Abgabenordnung 68 praktische Fälle von Professor Hans-Michael Heinke, Diplom-Finanzwirtin Helga Merkel und Professor Dr. Günter Merkel 9. Auflage 2006

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 5 GZ. RV/0256-L/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des DI (FH) CM, geb. X, Adresse, vom 29. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes

Mehr

Vollmachtdatenbank (VDB)

Vollmachtdatenbank (VDB) Vollmachtdatenbank (VDB) Inhalt 1. Vorteile der VDB 2. Amtliches Vollmachtmuster 3. Aufbau der VDB (Weg einer Vollmacht) 4. Produktivbetrieb der VDB und Migration der Bestandsvollmachten 5. VDB aus Sicht

Mehr

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Mahnung. privatrechtlich kein Mahnschreiben nötig, dient lediglich dazu den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern. öffentlich rechtlich

Mahnung. privatrechtlich kein Mahnschreiben nötig, dient lediglich dazu den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern. öffentlich rechtlich Mahnung privatrechtlich kein Mahnschreiben nötig, dient lediglich dazu den Schuldner außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern öffentlich rechtlich Übertragener Wirkungskreis Mahngebühr nach Kostenverzeichnis

Mehr

Besteuerung von Rentennachzahlungen

Besteuerung von Rentennachzahlungen Oberfinanzdirektin Frankfurt am Main ESt-Kartei 22 Karte 13 Rundvfg. vm 21.09.2011 - S 2255 A - 23 - St 218 Besteuerung vn Rentennachzahlungen Die Besteuerung vn Rentennachzahlungen richtet sich nach der

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT

PALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches

Mehr

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6

-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 6 Lösung Fall 6 Die Klage der R ist begründet, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO öffentlich-rechtliche Streitigkeit Hier: Streitentscheidende Norm:

Mehr

VON DER ENTSTEHUNG DER STEUER BIS ZU IHREM ERLÖSCHEN

VON DER ENTSTEHUNG DER STEUER BIS ZU IHREM ERLÖSCHEN ÜBERSICHT 2 VON DER ENTSTEHUNG DER STEUER BIS ZU IHREM ERLÖSCHEN Inhalt: I. Von der Entstehung bis zum Erlöschen der Steuer 1. Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis 2. Festsetzung des

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Bad Segeberg Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GOVBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert

Mehr

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Satzung. über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. in der Gemeinde Bad Zwischenahn. (Zweitwohnungssteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Bad Zwischenahn (Zweitwohnungssteuersatzung) Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Kämmerei (04403/604 200) veröffentlicht im Amtsblatt

Mehr

6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach 154 BauGB

6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach 154 BauGB Bundesministerium der Finanzen 8. September 2003 IV A 6 S 2171 7/03 BStBl 2003 I 489 6 EStG Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach 154 BauGB Das BMF übersendet als Anlage den zwischen

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1719 08.08.2017 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Swen Knöchel (DIE LINKE) Verzinsung nach Abgabenordnung

Mehr

Protokoll über das Kontaktgespräch. Heiner Dietsch Datum: Finanzamt (FA):

Protokoll über das Kontaktgespräch. Heiner Dietsch Datum: Finanzamt (FA): Protokoll über das Kontaktgespräch Bearbeiter: Heiner Dietsch Datum: 22.04.2009 Finanzamt (FA): Paderborn Ort: Paderborn, Bahnhofstr. 28-30 Datum / Zeit 22.04.09 15:00 17:00 Teilnehmer FA 10 Teilnehmer

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern. AO-Kartei Datum: Karte 1 S 0460a /4 St a AO

Bayerisches Landesamt für Steuern. AO-Kartei Datum: Karte 1 S 0460a /4 St a AO Bayerisches Landesamt für Steuern 233a AO AO-Kartei Datum: 14.10.2014 Karte 1 S 0460a.2.1-16/4 St42 Festsetzung und Erlass von Zinsen nach 233a AO Diese Karteikarte befasst sich mit verfahrensrechtlichen

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Papenburg. Hundesteuersatzung Seite 1 von 6. in der Fassung vom Hundesteuersatzung Seite 1 von 6 HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Papenburg in der Fassung vom 03.07.2003 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Steuergegenstand...2 2 Steuerpflichtiger...2 3 Steuermaßstab und Steuersätze...2

Mehr

Lohnsteuer abzuführen: Muster. Steuerart Finanzamt/Steueramt Steuernummer Telefon Sachbearbeiter

Lohnsteuer abzuführen: Muster. Steuerart Finanzamt/Steueramt Steuernummer Telefon Sachbearbeiter Steuerzahlungsübersicht 2014 Ne (Firma): Anschrift: Eigenes Aktenz.: Telefon: A. Angaben zum Betrieb und zu den Einkünften In verschied. Gemeinden: Finanzt: Beruf, Betrieb: Geschäftszweig: Rechtsform:

Mehr

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14

Tenor. Tatbestand. FG München, Beschluss v V 2404/14 FG München, Beschluss v. 14.10.2014 2 V 2404/14 Titel: (Drohen einer Vollstreckung i.s. von 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO - Widersprüchliches Verhalten des Steuerpflichtigen durch Einspruch gegen Abhilfebescheid

Mehr

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) FG München, Urteil v. 22.10.2013 2 K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1

Mehr

Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung

Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen 121-123 Abgabenordnung Lucie Vorlíčková, LL.M. 21.05.2012 Prag DTIHK - Arbeitskreis Recht und Steuern 1. Rechtssicherheit > Eine rechtskräftige

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/2090-W/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 9. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf

Mehr

Finanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Page 1 of 6

Finanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Page 1 of 6 Finanzgericht Köln, 12 K 3102/09 Datum: 15.12.2009 Gericht: Finanzgericht Köln Spruchkörper: 12. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 K 3102/09 Tenor:

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Bundesfinanzhof Urt. v. 27.08.2013, Az.: VIII R 9/11 Wenn die Umsatzsteuer richtig "erklärt", aber falsch übernommen wurde Hat ein Unternehmer die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer korrekt in seiner

Mehr

Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen

Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Umsatzsteuer (USt)-Voranmeldungen Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder

Mehr

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV

Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Dok.-Nr.: 0950436 Bundesfinanzhof, VI-R-43/15 Urteil vom 30.03.2017 Fundstellen Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung durch 56 Satz 2 EStDV Leitsatz: 1. 56 Satz

Mehr

Kassenzeichen: Vergnügungssteuererklärung für den Monat 20 bis Monat 20

Kassenzeichen: Vergnügungssteuererklärung für den Monat 20 bis Monat 20 Meldung Nr.* / 20 * Lfd.Nr. nach der letzten Änderungsmeldung Stadt Siegen Der Bürgermeister FB 3/2.3 Stadtkasse, Steuern Postfach 10 03 52 57003 Siegen Bankverbindungen und Zahlungshinweise entnehmen

Mehr

L E S E F A S S U N G

L E S E F A S S U N G L E S E F A S S U N G inkl. 8. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten (Werra) vom 11.12.2014 Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE

AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE AKTENSTÜCKE DER 25. LANDESSYNODE NR. 26 B S c h r e i b e n des Landeskirchenamtes betr. Landeskirchensteuerbeschlüsse 2017 und 2018 Hannover, 27. Oktober 2016 Für die Kirchensteuererhebung in den Haushaltsjahren

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: November 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG)

Mehr

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015

Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 Muster für Rechtsmittelbelehrungen im Geschäftsbereich des Bildungsministeriums Stand: Juni 2015 I. Allgemeine Hinweise 1. Zweck und Rechtsgrundlagen Nach 108 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) bzw.

Mehr