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1 Zu Fall 3) Lösungshinweis - kein Anspruch auf Vollständigkeit - Einspruch gemäß 347 I Nr. 1 AO. I. Zulässigkeit Der Einspruch ist statthaft, allerdings form- und fristgebunden ( 355, 357 AO). Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen ( 367 I, II 1 AO). II. Begründetheit begründet, wenn das FA den ESt-Bescheid 01 im September 09 nicht mehr ändern durfte. Korrekturvorschrift: 165 II AO. Voraussetzungen: - gesetzliche Nebenbestimmung i.s.d. 120 AO. - Festsetzung zulässig, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer eingetreten sind. Ungewissheit: wenn das FA im Zeitpunkt der Veranlagung nicht ermitteln kann, ob die Voraussetzungen für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind. Nicht gegeben bei noch ausstehender steuerrechtlicher Beurteilung von Tatsachen (BFH BStBl. II 1995, 648). Hier: Anfechtung des Testaments Daher bis zum Ausgang des zivilrechtlichen Rechtsstreites objektiv ungewiss, ob Kaufmann K Eigentümer des Dreifamilienhauses geworden ist und ihm die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 EStG) zuzurechnen sind. Erlass des Bescheides hinsichtlich dieser Einkünfte als vorläufig ( 165 I 1 AO entsprach pflichtgemäßer Ermessensausübung ( 5 AO) - Formelle Voraussetzung: Kennzeichnung als vorläufig ; Nennung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit (vgl. 165 I 3 AO)

2 Problem: Ursprünglicher Steuerbescheid geändert. Geänderter Steuerbescheid enthält den Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr ausdrücklich. Gebieten das Gebot der Rechtssicherheit und der Schutz des Vertrauens des Bürgers auf den erkennbaren Inhalt eines VA, dass der Vorläufigkeitsvermerk in jedem Bescheid wiederholt wird? BFH (BStBl. II 1989, 9; 1995, 2): Nebenbestimmungen können nicht stillschweigend wegfallen, weil es für den Stpfl. meist ohne weiteres erkennbar ist, ob bei einer Berichtigung oder Änderung ein Zusammenhang mit dem im Vorläufigkeitsvermerk bezeichneten Sachverhalt besteht. Hier: Berichtigung der ESt-Veranlagung 01 des K nur hinsichtlich der Sonderausgaben ( 10 ff. EStG), nicht jedoch hinsichtlich der Einkünfte aus 21 EStG. Fehlen der Vorläufigkeitsvermerks im Berichtigungsbescheid 01 führt daher nicht zum Wegfall der Vorläufigkeit (arg. 165 II 2 AO; s.a. Tipke/Kruse, 165 AO Tz. 29). Problem: Keine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung von Steuerfestsetzungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist ( 169 I AO). Berechnung der Festsetzungsfrist: - Beginn der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 01: Grds. mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist ( 170 I AO) Aber: Abgabe der Steuererklärung; Fristbeginn erst mit Ablauf des Jahres der Erklärungsabgabe ( 170 II Nr. 1 AO i.v.m. 149 AO, 25 III 1 EStG). Hier: Festsetzung in 02, Einreichung also bereits im Jahre 02. Daher: Beginn der Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres Dauer der Festsetzungsfrist: 4 Jahre ( 169 II Nr. 2 AO). - Ende der Festsetzungsfrist: mit Ablauf des VZ 06. Berichtigung des zu hoch ausgewiesenen Gewinns in 09 nicht mehr möglich. - Aber: Ablaufhemmung, 171 VIII AO: Kein Ende der Festsetzungsfrist vor Ablauf eines Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wird und das FA hiervon Kenntnis erhalten hat.

3 Hier: Kenntnis von dem Urteil des OLG im Oktober 08 Die auf 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung des Einkommensteuerbescheides 01 im September 09 war daher (noch) rechtmäßig. III. Ergebnis Kaufmann K kann zwar gegen den Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 01 Einspruch gemäß 347 I Nr. 1 AO einlegen. Der zulässige Einspruch ist jedoch unbegründet. Zu Fall 4: Erlass des geänderten Steuerbescheides, wenn 1) Korrekturnorm einschlägig ist, die die Abänderung zulässt und 2) Noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Zu 1) 130, 131 AO? Anwendbarkeit auf allg. SteuerVA; Hier (-), da Steuerbescheid (s. 172 I 1 Nr. 2 d AO) 155 ff. AO anwendbar. Korrekturvorschriften für Steuerbescheide? o 129 AO bei offensichtlicher Unrichtigkeit o 172 ff. AO bei endgültiger Steuerfestsetzung o Hier: 173 I Nr. 2 AO Tatsache: was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller und immaterieller Art (BFH BStBl. II 1997, 264; BFH/NV 2003, 1144); nicht Schlussfolgerunge und juristische Subsumtion. Hier: (+) Nachträglich bekannt? (+) es kommt auf das zuständige FA und dort auf die zuständige Dienststelle an. Kein grobes Verschulden des B? Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Steuerpflichtige handelt grob fahrlässig, wenn er die Sorgfalt, zu

4 der er nach seiner persönlichen Kenntnis und Fähigkeit verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. ergebnisoffen. Hier: m.e. grobes Verschulden (+) Ergebnis: Das FA durfte den geänderten Steuerbescheid 2003 nicht mehr erlassen. [Beachte: Das Verschulden des Stpfl. ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen/Beweismittel in einem Zusammenhang mit Tatsachen/Beweismittel, die zu einer höheren Steuer führen stehen.] [zu 2) Festsetzungeverjährungsfrist 4 Jahre; Anlauf mit Ablauf des Jahres 1998; Ablauf: mit Ablauf des Jahres Hier: Kenntnis des FA am III Ablaufhemmung bei rechtzeitigem (= vor Ablauf der Frist gestellten Antrag (+) Festsetzungsverjährung ist wg. Ablaufhemmung noch nicht eingetreten.] Zu Fall 5) Materielle Rechtslage - keine Berücksichtigung der Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke als Sonderausgaben ( 10b EStG, 51 ff. AO) - keine Berücksichtigung der Werbungskosten ( 19, 9 EStG) Einkommensteuerbescheide 02 materiell fehlerhaft und damit rechtswidrig. Berichtigungsmöglichkeiten Voraussetzung für eine Änderung: Anwendbarkeit einer Korrekturvorschrift für Steuerbescheide ( 172 I Nr. 2a-d AO). - keine offenbare Unrichtigkeit i.s.d. 129 AO - Mangels eine entsprechenden Nebenbestimmung ( 120 AO) keine Korrektur nach 164, 165 AO. - Antrag auf schlichte Änderung nach 172 I Nr. 2a AO? - Antrag des Steuerberaters M gestellt. Formlos möglich, daher mündliche bzw. telefonische Stellung des Antrags zulässig.

5 Hier: Änderung zu seinen Gunsten Daher Änderung nur zulässig, soweit der Steuerpflichtige den Antrag vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellt hat ( 172 I Nr. 2a 2HS AO) Vor Ablauf der Rechtsbehelfrist gestellt? ESt-Bescheid 02 am zur Post gegeben. o Beginn: nach der sog. Drei-Tages-Fiktion ( 122 II Nr. 1 AO) mit Ablauf des (= ; 0:00 Uhr). o Dauer: ein Monat ( 355 I AO) o Ende: mit Ablauf des ( 108 I AO, 188 II BGB) Antrag auf Änderung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gestellt. Umfang der Änderungsmöglichkeit? FA darf dem Antrag nur der Sache nach entsprechen. - Antrag nur hinsichtlich der Ausgaben von i.h.v. 400 zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zum Sonderausgabenabzug. - Kein Antrag hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Werbungskosten; insoweit auch kein Erweiterung des Antrags nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist möglich (BFH BStBl. II 1994, 439) Ergebnis: Das FA kann den Steuerbescheid 02 nach 172 I Nr. 2a AO durch eine schlichte Änderung insoweit korrigieren, als Spenden i.h.v. 400 als Sonderausgaben ( 10b EStG) zum Abzug zugelassen werden. Kann in der Zwischenzeit Festsetzungsverjährung eintreten? Ablaufhemmung nach 171 III AO durch den Antrag auf schlichte Änderung. Festsetzungsverjährung kann, bevor das FA über den Antrag des M entschieden hat, nicht eintreten. Zu Fall 6) I. Materielle Rechtslage Zinsen aus der Kapitalüberlassung an einem fremden Dritten:

6 Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 I Nr. 7 EStG). Zinsen aufgrund der Anschaffung des Grundstücks: Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( 21 i.v.m. 9 I Nr. 1 EStG) Der Einkommensteuerbescheid 02 ist in zwei Punkten materiell fehlerhaft und daher rechtswidrig, jedoch nicht nichtig ( 125 AO) II. Berichtigung Eine Berichtigung ist möglich, wenn der Berücksichtigung der durch die Außenprüfung aufgedeckten Tatsachen kein Verwertungsverbot entgegensteht und der Tatbestand einer entsprechenden Korrekturvorschrift erfüllt ist. 1. Verwertungsverbot wegen Verletzung des Steuergeheimnisses ( 30 AO) Grundsatz: Wahrung des Steuergeheimnisses, 30 I AO durch Amtsträger ( 7 AO). a) Verletzungstatbestand des 30 II Nr. 1a AO Offenbare der Verhältnisse eines anderen: durch Weitergabe des Zinseinnahmen des S seitens B, die dem B im Rahmen einer Außenprüfung ( 193 ff. AO) (Verwaltungsverfahren i.s.d. 30 II Nr. 1a) bekannt geworden sind. b) Offenbarungsbefugnis, 30 IV AO Dient der Durchführung des Besteuerungsverfahrens des S ( 30 IV Nr. 1 AO) c) Allenfalls fraglich: Befugnis des Betriebsprüfers B zur Fertigung von Kontrollmitteilungen für die Akten Anderer, anlässlich der Außenprüfung des D. 194 III AO: Feststellung und Auswertung von Verhältnissen Dritter anlässlich einer Außenprüfung ausdrücklich zugelassen. 2. Berücksichtigungsmöglichkeit Voraussetzunge für eine Änderung: Anwendbarkeit einer Korrekturvorschrift für Steuerbescheide ( 172 I Nr. 2 a-d).

7 Weder offenbare Unrichtigkeit i.s.d. 129 AO, noch Nebenbestimmungen nach 164, 165 AO Antrag auf schlichte Änderung nach 172 I Nr. 2a AO o Kein Antrag gestellt. o Zustimmung? Zugestanden, dass Kapitalzinsen zugeflossen sind: Wissenserklärung, nicht Willenserklärung des Inhalts, dass S mit einer Steuer erhöhenden Berichtigung einverstanden ist. o Änderung nach 172 I Nr. 2a AO ist nicht zulässig. Korrektur nach 173 AO i.v.m. 172 I Nr. 2d AO? Änderung wegen Bekannt werden neuer Tatsachen 173 I Nr. 1 AO: Steuerbescheide zu ändern, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Hier: Zufluss der Zinsen aus der Kapitalüberlassung 173 I Nr. 2 AO: Steuerbescheid zu ändern, wenn nachträglich neue Tatsachen bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Hier: Abfluss der Zinsen für das Bankdarlehen für den Grundstückskauf. Tatsachen i.s.d.: alle steuererheblichen Lebenssachverhalte, Hier: Zufluss der Zinsen aus der Kapitalüberlassung und Abfluss der Zinsen für den Grundstückskauf ermöglichen Bankdarlehen (+) Nachträglich bekannt: wenn das FA erst nach abschließender Zeichnung des Eingabebogens durch den zuständigen Sachbearbeiter von ihr Kenntnis erlang (BFH BStBl. II 1989, 259, 263). Hier: hinsichtlich beider Fehler gegeben Hinsichtlich der bisher nicht erfassten Zinseinnahmen liegen die Voraussetzunge für eine Änderung nach 173 I Nr. 1 AO vor.

8 weitere Voraussetzung für die Festsetzung einer niedrigeren Steuer: Kein grobes Verschulden: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: Verletzung der persönlich zumutbaren Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und in nicht entschuldbarere Weise. u.u. wenn der Stpfl. seine Steuererklärungen nur unzureichend nachkommt, indem er unzutreffende oder unvollständige Angaben macht, z.b. in der Steuererklärung ausdrücklich gestellte Fragen nicht beachtete (BFH BStBl. II 1989, 131; 1993, 80). Ausnahmevorschrift des 173 I Nr. 2 S. 2 AO: Verschulden unbeachtlich, wenn die nachträglich gewordene Tatsache sowohl ursächlich für die höhere als auch ursächlich für die niedrigere Steuerfestsetzung sind (BFH BStBl. II 1986, 120; 1992, 12, 14) Hier: Die Zinsaufwendungen (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) stehen weder im unmittelbaren noch im mittelbaren Zusammenhang mit den Tatsachen i.s.d. 173 I Nr. 1 AO (Darlehenszinsen). Ein zeitlicher Zusammenhang reicht insofern nicht aus (dieser Umstand tragen vielmehr die 177, 351 AO Rechnung) Daher kommt es auf das Verschulden an: Verletzung seiner Aufbewahrungspflicht, indem er die Bankbelege verlegte: Wohl grobe Fahrlässigkeit gegeben, weil Grund für die Nichtberücksichtigung der Zinszahlungen allein die Tatsache, dass S die entsprechende Belegen verlegt und mithin seine Aufbewahrungspflichten grob fahrlässig verletzt hat (a.a. aber vertretbar). Hinsichtlich der gezahlten Kreditzinsen liegen die Voraussetzunge für eine Änderung nach 173 I Nr. 2 nicht vor. Anwendung des 177 AO - Materielle Fehler ( 177 III AO): Nichtberücksichtigung der Kreditzinsen - Umfang der Fehlerberichtigung: Soweit die Änderung des ESt-Bescheid 02 nach 173 I Nr. 1 AO (zu Lasten des S) reicht. - Hier: Umfang der Änderung zuungunsten des S

9 Änderung i.h.v zugunsten des S möglich III. Ergebnis Der ESt-Bescheid 02 kann also wegen der dem Finanzamt bekannt gewordenen Tatsachen nach 173 I Nr. 1 AO berichtigt werden. Ferner ist eine Kompensation weiterer materieller Rechtsfehler im Rahmen des 177 AO möglich. Zu Fall 7: 175 I Nr. 1 AO Vor: Grundlagebescheid i.s.v. 171 X AO Hier: gesonderte Feststellung der OHG - für A 175 I Nr. 1 AO: Gehalt kann als Betreibsausgaben berücksichtig werden - B: E hat dann Einkünfte aus 19 EStG P: 175 I Nr. 1 AO passt aber nicht, weil soweit im Gesetz steht; Könnte man daher nicht ändern Aber BFH: alle notwendigen steuerlich relevanten Folgen sind mit zu ziehen (Steuer-Reflexe) = ergebnisorientierte Auslegung

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