GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel
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- Markus Lorenz
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1 GRUNDFALL vorläufiger JÜ SBE Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=150 T./. 100 T ) * 25% GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE Quote (60%) Summe der Einkünfte tarifliche Einkommensteuer (Tarif 2016) Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 1
2 ALTERNATIVE 3a vorläufiger JÜ SBE Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=150 T./. 100 T ) * 25% GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE Quote (80%) Summe der Einkünfte Anrechnungspotenzial (80%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 2
3 ALTERNATIVE 3b vorläufiger JÜ (nach "Mehrzinsen" ihv ) SBE (inkl. Zinsen i.h.v als SBE) 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=150 T./. 100 T ) * 25% GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE (inkl. Zinsen) Quote (60%) Dividenden Sparerpauschbetrag Einkünfte 0 flat tax ( 32d EStG) 0 Summe der Einkünfte Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 3
4 ALTERNATIVE 3c vorläufiger JÜ (nach "Mehrzinsen" ihv ) SBE SBA (inkl. Zinsen i.h.v als SBE) (Refinanzierungszinsen) 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (=165 T./. 100 T ) * 25% (nach Refinanzierungszinsen ihv /SBA) GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE./. SBA (inkl. Zinsen) Quote (60%) Summe der Einkünfte Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 4
5 ALTERNATIVE 3d vorläufiger JÜ (nach "Mehrzinsen" ihv ) SBE Abs. 1 Nr. 2 EStG Finanzierungsentgelte (nach "Mehrzinsen" ihv ) (=168 T./. 100 T ) * 25% GE II nach Abrundung Steuermessbetrag Gewerbesteuer (HS: 440%) SBE Quote (60%) Abs. 1 Nr. 7 EStG Zinseinnahmen aus OHG anteilige Werbungskosten (siehe Erläuterungen unten) Summe der Einkünfte Seite 5
6 hiervon unterliegt der flat tax ( 32d EStG) Hinweis: Anwendung 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG Vorliegend können nur 40% der Zinsen aus der OHG (40% * = 7.200) mit dem ermäßigten Steuersatz nach 32d EStG versteuert werden, weil die Zinsen insoweit an von einer nicht nahestehenden Person (Rolf) über die KG bezahlt werden. Die Zinsen an unterliegen aber insoweit nicht der flat tax - Besteurung, als diese von einer nahestehenden Person () mittelbar gezahlt werden. Da zu 60% an der OHG beteiligt ist, entfallen 60% der Zinszahlungen gedanklich auf, so dass die Zinsen insoweit mit der tariflichen ESt belastet werden. Für diesen Zinsanteil besteht dann auch kein Verbot zum Abzug der Werbungskosten ( * 60% = 6.000). Dieser Werbungskostenabzug wurde bei der Ermittlung der Einkünfte (vgl. oben) bereits berücksichtigt. hiervon unterliegt der tariflichen Est ( 32a EStG) Anrechnungspotenzial (60%) Höchstbetrag der Anrechnung Erläutern wg. Flat tax flat tax auf Zinsen Abschlusszahlung zur Einkommensteuer Seite 6
GRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel
GRUNDFALL vorläufiger JÜ 286.750 SBE 100.000 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 411.750 Finanzierungsentgelte 12.500 (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung 399.700 Steuermessbetrag 13.990 Gewerbesteuer
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