Betriebliche Steuerlehre I (SS 2007) Musterlösung

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1 Stand: Betriebliche Steuerlehre I (SS 007) Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses Stufe 1 (Handelsbilanz) Ausgangssumme: ,00 (lt. HBilanz) JÜ/JF a) Die Verbuchung der Gehaltszahlungen als Aufwand in der Handels- und Steuerbilanz ist zutreffend, da es sich um eine betriebliche Veranlassung bzw. Betriebsausgaben handelt. Es erfolgt allerdings eine Erfassung der entsprechenden Zahlungen als SBE (4. Stufe, vgl. unten) 0,00 b) Die Telefonanlag stellt einen Vermögensgegenstand (Handelsbilanz) bzw. Wirtschaftsgut (Steuerbilanz) dar, das zu aktivieren und abzuschreiben ist. Die Abschreibung erfolgt handelsrechtlich gem. 53 Abs. HGB über die ND, hierbei Wahlrecht zwichen linearer Methode ( 7 Abs. 1 EStG) und degressiver Methode ( 7 Abs. EStG). BGA 4.500,00 sba 4.500, ,00 Abschreibungen (AfA) 85,00 BGA 85,00./. 85,00 c) Mit Erfüllung der Leistungsverpflichtung (Erstellung des Gutachtens) ist aus Sicht der OHG eine Forderung auf Honorarzahlung entstanden, die bilanziell über eine entsprechende Forderung erfasst werden muss (Realisationsprinzip). Die Verbuchung erst in 08 mit Zahlung ist daher nicht zutreffend. Forderungen LuL 8.95,00 Umsatzerlöse 7.500, ,00 Verbindlichkeit FA 1.45,00 d) Es handelt sich bei dem vorausgezahlten Abonnements um Zahlungen, die Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen. Daher ist handelsund steuerrechtlich ein aktiver RAP ( 50 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 5 EStG) zu bilden, die Aufwandsverbuchung ist nur für den Teil zulässig, der auf das abgelaufene WJ 07 entfällt. Aktiver RAP 08,33 sba 08,33 08,33 e) Die Schreibtischstühle stellen geringwertige Wirtschaftsgüter dar, die gem. 6 Abs. EStG (für die Handelsbilanz ivm. 54 HGB) aufgrund der Aufgabenstellung (Gewinnminderung) sofort abgeschrieben werden sollen. Abschreibungen 480,00 BGA 480,00./. 480,00 f) Die Prämien aus der Berufshaftpflichtversicherung stellen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsausgaben dar und sind daher in der sowohl in der handels- als auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die in 08 für 07 nachgezahlten Beträge gehören wirtschaftlich in das Jahr 07 (Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung, Realisationsprinzip), so dass der enstprechende Aufwand ihv bereits in 07 über eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ( 49 Abs. 1 S. 1 HGB, 5 Abs. 1 EStG) sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz erfasst werden muss. sba 1.000,00 Sonstige RSt 1.000,00./ ,00 g) Die Aufwendungen für die Geschäftsessen sind betrieblich veranlasst, so dass die Aufwandsverbuchung zutreffend ist. Es erfolgt aber eine außerbilanzielle Korrektur (3. Stufe) gem. 4 Abs. 5 EStG. 0,00 1 h) Da die Gewerbesteuer als Objektsteuer eine Betriebsausgabe darstellt, ist die Aufwandsverbuchung zutreffend. Es erfolgt bei der Berechung der endgültigen Gewerbesteuer (Gewerbesteuerrückstellung) aber eine technische Hinzurechnung, vgl.unten 0,00 1 Zwischensumme: ,33 (lt. HBilanz) Seite 1 von 5

2 Stand: Stufe (Steuerbilanzielle Korrekturen) Überleitungsrechnung gem. 60 Abs. S. 1 EStDV Es ergeben sich keine Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. 0,00 Gewinn isv. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ,33 (lt. StBilanz) Stufe 3 (Außerbilanzielle Korrekturen) - steuerfreie Erträge - nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Die Aufwendungen aus den Geschäftsessen stellen trotz ihrem Charakter als Betriebsausgaben (aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung) teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (30% des Nettobetrages, vgl. 4 Abs. 5 Nr. EStG). Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Aufwendungen angemessen sind und die formellen Voraussetzungen ("Bewirtungsbelege") erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug besteht auch hinsichtlich des einkommensteuerlich nicht abzugsfähigen Teils der Aufwendungen (vgl. 15 Abs. 1a S. UStG). 600,00 Stufe 4 (Sonderbetriebseinnahmen/Sonderbetriebsausgaben) Nach den allgemeinen Grundsätzen sollen die Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (sog. Mitunternehmer) wie Einzelunternehmer besteuert werden. Soweit diese also Tätigkeitsvergütungen von der Mitunternehmenschaft erhalten, werden die enstprechenden Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung der PersG (einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung) erfasst. Gehaltszahlungen an Rolf (SBE) 7.000,00 Technische h Hinzurechnung (GewSt-Vorauszahlung) 0.000, Steuerliches Ergebnis der OHG (vor Gewerbesteuer) 5.503,33 (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) - Hinzurechnungen gem. 8 GewStG - Kürzungen gem. 9 GewStG (liegen nicht vor) Gewebeertrag I 5.503,33 Freibetrag gem. 11 Abs. 1 GewStG./ ,00 besonderer Freibetrag zur Berücksichtigung des Staffeltarifs./ ,00 Zwischensumme ,33 Divisor 1, ,89 Abrundung gem. 11 Abs. 1 GewStG./. 73,89 Gewerbeertrag II ,00 Steuermessbetrag 8.340,00 Hebesatz 445% Gewerbesteuer ,00./. Gewerbesteuer-Vz (vgl. oben) 0.000,00 1 Gewerbesteuer-Rückstellung ,00 Steuern EE ,00 Steuerrückstellung ,00 Endgültiger Jahresüberschuss der OHG gem. Handelbilanz ,33 Steuerliches Ergebnis der OHG nach GewSt ,33 3. Einkommensteuerliche Einkünfte der Gesellschafter Seite von 5

3 Stand: Werner Rolf 50% 50% steuerliches Ergebnis der OHG ,33./. Sonderbertriebsergebnis Rolf./ , ,00./. Sonderbetriebsergebnis Werner./ , ,00 Restgewinn (nach Quote) , , ,17 Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. EStG , ,17. Aufgabe Ermittlung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsbetrages für 07 Aufgrund des Transparenzprinzips werden den Gesellschaftern von Personengesellschaften die steuerlichen Ergebnisse der Personengesellschaft unabhängig von Auszahlungen (Ausschüttungen) zugewiesen. Werner muss daher seine Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. EStG auch dann versteuern, wenn er - wie im Sachverhalt angegeben - über die SBE hinaus keine weiteren Ausschüttungen aus der OHG erhalten hat. Wenn in den Folgejahren dann Ausschüttungen durch die Gesellschafter vereinnahmt werden, handelt es sich um (steuerlich unbeachtliche) Entnahmen. Einkünfte aus 15 Abs. 1 Nr. EStG ,17 1 Einkünfte aus 0 EStG Dividendeneinnahmen 5.000,00./. steuerfrei ( 3 Nr. 40 EStG) -.500,00 steuerpflichtig.500,00 Zinseinnahmen 6.000,00./. Werbungskosten (Wk-Pb) 51,00./. Sparerfreibetrag 750, ,00 4 nachrichtlich Kapitalertragsteuerabzug bzgl. der Dividenden 1.000,00 1 bzgl. der Zinsen 1.800,00 1 Einkünfte aus 1 EStG ,00 Summe der Einkünfte ,17 Sonderausgaben 5.500,00 1 zu versteuerndes Einkommen ,17 Tarifliche ESt ( 3a Abs. 1 Nr. 4 EStG) ,00 Gewebesteueranrechnung gem. 35 EStG Steuermessbetrag aus der OHG (vgl. oben) 8.340,00 hiervon 1,8-fach 15.01,00 auf Werner entfällt davon 50% = 7.506,00 (Anrechnungspotenzial)./ ,00 anteilige tarifliche ESt auf gewerbliche Einkünfte ,94 (Anrechnungshöchstbetrag) Festzusetzende Einkommensteuer 9.055,00 Kapitalertragsteueranrechnung gem. 36 EStG aus Zinsen und Dividenden, vgl. oben./..800,00 Abschlusszahlung 6.55,00 Seite 3 von 5

4 Stand: Aufgabe Berechnung der Variante unter Berücksichtigung der reformierten Gewerbesteuer ab 008 Aufgrund der zukünftigen Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer mindert diese weder ihre eigene Bemessungsgrundlage (dadurch auch keine Berücksichtigung der Divisormethode mehr) noch die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Die außerbilanzielle Hinzurechnung der GewSt erfolgt dann auch nicht mehr aus "technischen Gründen", sondern aufgrund ihrer Eigenschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (vergleichbar mit der Behandlung der Körperschaftsteuer gem. 10 Nr. KStG). Aufgrund der einheitlichen Steuermesszahl ihv. 3,5% fällt der Staffeltarif und damit auch der Grund zur Berücksichtigung des gesonderten Staffelfreibetrages weg. Um die mit diesen Änderungen verbundene höhere Belastungswirkung zu kompensieren, wird der Anrechnungsfaktor gem. 35 EStG von derzeit 1,8 auf 3,8 erhöht. Da sich im Rahmen der Gewinnermittlung der OHG keine Änderungen ergeben, kann insoweit auf die Lösung aus 1. zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass die GewSt-Vorauszahlung nicht lediglich "technisch", sondern "gesetzlich" erfolgt. Mathematisch ergeben sich aber hieraus zunächst noch keine Unterschiede. Steuerliches Ergebnis der OHG (vor Gewerbesteuer, vgl. oben) (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) 5.503,33 Geweberbeertrag I 5.503,33 keine Freibeträge mehr 0,00 Zwischensumme 5.503,33 keine Anwendung der Divisormethode mehr, da GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig 5.503,33 Abrundung gem. 11 Abs. 1 GewStG 3,33 1 Gewerbeertrag II 5.500,00 Steuermessbetrag (bei Steuermesszahl ihv. 3,5%) 8.837,50 Hebesatz 445% Gewerbesteuer 39.36,88 1./. Gewerbesteuer-Vz (vgl. oben) 0.000, Gewerbesteuer-Rückstellung 19.36,88 Steuern EE 19.36,88 Steuerrückstellung 19.36,88 1 Endgültiger Jahresüberschuss der OHG gem. Handelbilanz ,46 1 Steuerliches Ergebnis der OHG nach GewSt 5.503, Einkommensteuerliche Einkünfte der Gesellschafter Werner Rolf 50% 50% steuerliches Ergebnis der OHG 5.503,33./. Sonderbertriebsergebnis Rolf./ , ,00./. Sonderbetriebsergebnis Werner./ , ,00 Restgewinn (nach Quote) , , ,67 Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. EStG 16.51, ,67 1 zu versteuerndes Einkommen (neu, d.h. unter Berücksichtgung der höheren Einkünfte aus der OHG) ,67 Tarifliche ESt ( 3a Abs. 1 Nr. 4 EStG) ,00 1 Gewebesteueranrechnung gem. 35 EStG Steuermessbetrag aus der OHG (vgl. oben) 8.837,50 hiervon 3,8-fach 33.58,50 auf Werner entfällt davon 50% = ,5 (Anrechnungspotenzial)./ ,5 1 Festzusetzende Einkommensteuer 7.563,75 Kapitalertragsteueranrechnung gem. 36 EStG aus Zinsen und Dividenden, vgl. oben./..800,00 1 Abschlusszahlung 4.763,75 Fazit (Gesamtsteuerbelastung) Grundfall (007) Alternative (008) Gewerbesteuer , ,88 Einkommensteuer 6.55, ,75 Summe , ,63 Seite 4 von 5 80

5 Stand: Seite 5 von 5

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