Betriebliche Steuerlehre I (SS 2007) Musterlösung
|
|
- Günter Meinhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand: Betriebliche Steuerlehre I (SS 007) Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses Stufe 1 (Handelsbilanz) Ausgangssumme: ,00 (lt. HBilanz) JÜ/JF a) Die Verbuchung der Gehaltszahlungen als Aufwand in der Handels- und Steuerbilanz ist zutreffend, da es sich um eine betriebliche Veranlassung bzw. Betriebsausgaben handelt. Es erfolgt allerdings eine Erfassung der entsprechenden Zahlungen als SBE (4. Stufe, vgl. unten) 0,00 b) Die Telefonanlag stellt einen Vermögensgegenstand (Handelsbilanz) bzw. Wirtschaftsgut (Steuerbilanz) dar, das zu aktivieren und abzuschreiben ist. Die Abschreibung erfolgt handelsrechtlich gem. 53 Abs. HGB über die ND, hierbei Wahlrecht zwichen linearer Methode ( 7 Abs. 1 EStG) und degressiver Methode ( 7 Abs. EStG). BGA 4.500,00 sba 4.500, ,00 Abschreibungen (AfA) 85,00 BGA 85,00./. 85,00 c) Mit Erfüllung der Leistungsverpflichtung (Erstellung des Gutachtens) ist aus Sicht der OHG eine Forderung auf Honorarzahlung entstanden, die bilanziell über eine entsprechende Forderung erfasst werden muss (Realisationsprinzip). Die Verbuchung erst in 08 mit Zahlung ist daher nicht zutreffend. Forderungen LuL 8.95,00 Umsatzerlöse 7.500, ,00 Verbindlichkeit FA 1.45,00 d) Es handelt sich bei dem vorausgezahlten Abonnements um Zahlungen, die Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag darstellen. Daher ist handelsund steuerrechtlich ein aktiver RAP ( 50 Abs. 1 HGB, 5 Abs. 5 EStG) zu bilden, die Aufwandsverbuchung ist nur für den Teil zulässig, der auf das abgelaufene WJ 07 entfällt. Aktiver RAP 08,33 sba 08,33 08,33 e) Die Schreibtischstühle stellen geringwertige Wirtschaftsgüter dar, die gem. 6 Abs. EStG (für die Handelsbilanz ivm. 54 HGB) aufgrund der Aufgabenstellung (Gewinnminderung) sofort abgeschrieben werden sollen. Abschreibungen 480,00 BGA 480,00./. 480,00 f) Die Prämien aus der Berufshaftpflichtversicherung stellen aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung Betriebsausgaben dar und sind daher in der sowohl in der handels- als auch in der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Die in 08 für 07 nachgezahlten Beträge gehören wirtschaftlich in das Jahr 07 (Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung, Realisationsprinzip), so dass der enstprechende Aufwand ihv bereits in 07 über eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ( 49 Abs. 1 S. 1 HGB, 5 Abs. 1 EStG) sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz erfasst werden muss. sba 1.000,00 Sonstige RSt 1.000,00./ ,00 g) Die Aufwendungen für die Geschäftsessen sind betrieblich veranlasst, so dass die Aufwandsverbuchung zutreffend ist. Es erfolgt aber eine außerbilanzielle Korrektur (3. Stufe) gem. 4 Abs. 5 EStG. 0,00 1 h) Da die Gewerbesteuer als Objektsteuer eine Betriebsausgabe darstellt, ist die Aufwandsverbuchung zutreffend. Es erfolgt bei der Berechung der endgültigen Gewerbesteuer (Gewerbesteuerrückstellung) aber eine technische Hinzurechnung, vgl.unten 0,00 1 Zwischensumme: ,33 (lt. HBilanz) Seite 1 von 5
2 Stand: Stufe (Steuerbilanzielle Korrekturen) Überleitungsrechnung gem. 60 Abs. S. 1 EStDV Es ergeben sich keine Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz. 0,00 Gewinn isv. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ,33 (lt. StBilanz) Stufe 3 (Außerbilanzielle Korrekturen) - steuerfreie Erträge - nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Die Aufwendungen aus den Geschäftsessen stellen trotz ihrem Charakter als Betriebsausgaben (aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung) teilweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar (30% des Nettobetrages, vgl. 4 Abs. 5 Nr. EStG). Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Aufwendungen angemessen sind und die formellen Voraussetzungen ("Bewirtungsbelege") erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug besteht auch hinsichtlich des einkommensteuerlich nicht abzugsfähigen Teils der Aufwendungen (vgl. 15 Abs. 1a S. UStG). 600,00 Stufe 4 (Sonderbetriebseinnahmen/Sonderbetriebsausgaben) Nach den allgemeinen Grundsätzen sollen die Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften (sog. Mitunternehmer) wie Einzelunternehmer besteuert werden. Soweit diese also Tätigkeitsvergütungen von der Mitunternehmenschaft erhalten, werden die enstprechenden Vergütungen als Sonderbetriebseinnahmen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung der PersG (einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung) erfasst. Gehaltszahlungen an Rolf (SBE) 7.000,00 Technische h Hinzurechnung (GewSt-Vorauszahlung) 0.000, Steuerliches Ergebnis der OHG (vor Gewerbesteuer) 5.503,33 (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) - Hinzurechnungen gem. 8 GewStG - Kürzungen gem. 9 GewStG (liegen nicht vor) Gewebeertrag I 5.503,33 Freibetrag gem. 11 Abs. 1 GewStG./ ,00 besonderer Freibetrag zur Berücksichtigung des Staffeltarifs./ ,00 Zwischensumme ,33 Divisor 1, ,89 Abrundung gem. 11 Abs. 1 GewStG./. 73,89 Gewerbeertrag II ,00 Steuermessbetrag 8.340,00 Hebesatz 445% Gewerbesteuer ,00./. Gewerbesteuer-Vz (vgl. oben) 0.000,00 1 Gewerbesteuer-Rückstellung ,00 Steuern EE ,00 Steuerrückstellung ,00 Endgültiger Jahresüberschuss der OHG gem. Handelbilanz ,33 Steuerliches Ergebnis der OHG nach GewSt ,33 3. Einkommensteuerliche Einkünfte der Gesellschafter Seite von 5
3 Stand: Werner Rolf 50% 50% steuerliches Ergebnis der OHG ,33./. Sonderbertriebsergebnis Rolf./ , ,00./. Sonderbetriebsergebnis Werner./ , ,00 Restgewinn (nach Quote) , , ,17 Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. EStG , ,17. Aufgabe Ermittlung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsbetrages für 07 Aufgrund des Transparenzprinzips werden den Gesellschaftern von Personengesellschaften die steuerlichen Ergebnisse der Personengesellschaft unabhängig von Auszahlungen (Ausschüttungen) zugewiesen. Werner muss daher seine Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. EStG auch dann versteuern, wenn er - wie im Sachverhalt angegeben - über die SBE hinaus keine weiteren Ausschüttungen aus der OHG erhalten hat. Wenn in den Folgejahren dann Ausschüttungen durch die Gesellschafter vereinnahmt werden, handelt es sich um (steuerlich unbeachtliche) Entnahmen. Einkünfte aus 15 Abs. 1 Nr. EStG ,17 1 Einkünfte aus 0 EStG Dividendeneinnahmen 5.000,00./. steuerfrei ( 3 Nr. 40 EStG) -.500,00 steuerpflichtig.500,00 Zinseinnahmen 6.000,00./. Werbungskosten (Wk-Pb) 51,00./. Sparerfreibetrag 750, ,00 4 nachrichtlich Kapitalertragsteuerabzug bzgl. der Dividenden 1.000,00 1 bzgl. der Zinsen 1.800,00 1 Einkünfte aus 1 EStG ,00 Summe der Einkünfte ,17 Sonderausgaben 5.500,00 1 zu versteuerndes Einkommen ,17 Tarifliche ESt ( 3a Abs. 1 Nr. 4 EStG) ,00 Gewebesteueranrechnung gem. 35 EStG Steuermessbetrag aus der OHG (vgl. oben) 8.340,00 hiervon 1,8-fach 15.01,00 auf Werner entfällt davon 50% = 7.506,00 (Anrechnungspotenzial)./ ,00 anteilige tarifliche ESt auf gewerbliche Einkünfte ,94 (Anrechnungshöchstbetrag) Festzusetzende Einkommensteuer 9.055,00 Kapitalertragsteueranrechnung gem. 36 EStG aus Zinsen und Dividenden, vgl. oben./..800,00 Abschlusszahlung 6.55,00 Seite 3 von 5
4 Stand: Aufgabe Berechnung der Variante unter Berücksichtigung der reformierten Gewerbesteuer ab 008 Aufgrund der zukünftigen Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer mindert diese weder ihre eigene Bemessungsgrundlage (dadurch auch keine Berücksichtigung der Divisormethode mehr) noch die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Die außerbilanzielle Hinzurechnung der GewSt erfolgt dann auch nicht mehr aus "technischen Gründen", sondern aufgrund ihrer Eigenschaft als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (vergleichbar mit der Behandlung der Körperschaftsteuer gem. 10 Nr. KStG). Aufgrund der einheitlichen Steuermesszahl ihv. 3,5% fällt der Staffeltarif und damit auch der Grund zur Berücksichtigung des gesonderten Staffelfreibetrages weg. Um die mit diesen Änderungen verbundene höhere Belastungswirkung zu kompensieren, wird der Anrechnungsfaktor gem. 35 EStG von derzeit 1,8 auf 3,8 erhöht. Da sich im Rahmen der Gewinnermittlung der OHG keine Änderungen ergeben, kann insoweit auf die Lösung aus 1. zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass die GewSt-Vorauszahlung nicht lediglich "technisch", sondern "gesetzlich" erfolgt. Mathematisch ergeben sich aber hieraus zunächst noch keine Unterschiede. Steuerliches Ergebnis der OHG (vor Gewerbesteuer, vgl. oben) (= Ausgangsgröße der Gewerbesteuer, 7 GewStG) 5.503,33 Geweberbeertrag I 5.503,33 keine Freibeträge mehr 0,00 Zwischensumme 5.503,33 keine Anwendung der Divisormethode mehr, da GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig 5.503,33 Abrundung gem. 11 Abs. 1 GewStG 3,33 1 Gewerbeertrag II 5.500,00 Steuermessbetrag (bei Steuermesszahl ihv. 3,5%) 8.837,50 Hebesatz 445% Gewerbesteuer 39.36,88 1./. Gewerbesteuer-Vz (vgl. oben) 0.000, Gewerbesteuer-Rückstellung 19.36,88 Steuern EE 19.36,88 Steuerrückstellung 19.36,88 1 Endgültiger Jahresüberschuss der OHG gem. Handelbilanz ,46 1 Steuerliches Ergebnis der OHG nach GewSt 5.503, Einkommensteuerliche Einkünfte der Gesellschafter Werner Rolf 50% 50% steuerliches Ergebnis der OHG 5.503,33./. Sonderbertriebsergebnis Rolf./ , ,00./. Sonderbetriebsergebnis Werner./ , ,00 Restgewinn (nach Quote) , , ,67 Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. EStG 16.51, ,67 1 zu versteuerndes Einkommen (neu, d.h. unter Berücksichtgung der höheren Einkünfte aus der OHG) ,67 Tarifliche ESt ( 3a Abs. 1 Nr. 4 EStG) ,00 1 Gewebesteueranrechnung gem. 35 EStG Steuermessbetrag aus der OHG (vgl. oben) 8.837,50 hiervon 3,8-fach 33.58,50 auf Werner entfällt davon 50% = ,5 (Anrechnungspotenzial)./ ,5 1 Festzusetzende Einkommensteuer 7.563,75 Kapitalertragsteueranrechnung gem. 36 EStG aus Zinsen und Dividenden, vgl. oben./..800,00 1 Abschlusszahlung 4.763,75 Fazit (Gesamtsteuerbelastung) Grundfall (007) Alternative (008) Gewerbesteuer , ,88 Einkommensteuer 6.55, ,75 Summe , ,63 Seite 4 von 5 80
5 Stand: Seite 5 von 5
Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung
GRUNDFALL Übungsaufgabe Rechtsformvergleich Musterlösung 1. Ermittlung der Gewerbesteuer der OHG JÜ/JF a) Gesamthandsbilanz Bilanzielle Korrekturen Ausgangssumme: 230.000,00 (lt. HBilanz) Die Verbuchung
MehrBetriebliche Steuerlehre I (SS 2005) Musterlösung
Stand: 8..007 Betriebliche Steuerlehre I (SS 005) Musterlösung. Aufgabe Pkt.. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses JÜ/JF Ausgangssumme: 45.000,00 a) Die Verbuchung der Dividende
MehrBetriebliche Steuerlehre I (WS 2005/2006) Musterlösung
Stand: 8..007 Betriebliche Steuerlehre I (WS 005/006) Musterlösung. Aufgabe Pkt.. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses Stufe (Handelsbilanz) Ausgangssumme: 50.000,00 (lt.
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 2015, neue PO Musterlösung
Stand: 19.01.016 Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, SS 015, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. 1. Ermittlung der Steuerbelastung für die KG (Gewerbesteuer) Die KG erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit
MehrKapitel I - Einkunftsarten
Kapitel I Einkunftsarten (s. Skript Folien S. 9 ff) Tutorium betriebliche Steuerlehre Seite 6 Kapitel I Einkunftsarten Gewinneinkunftsarten (Betriebsvermögen) (Betriebs) Einnahmen./. (Betriebs) Ausgaben
MehrBetriebliche Steuerlehre I (SS 2005, Wh.) Musterlösung
Betriebliche Steuerlehre I (SS 005, Wh.) Musterlösung. Aufgabe Pkt.. Angabe der Buchungssätze und Fortentwicklung des Jahresüberschusses JÜ/JF Ausgangssumme: 50.000,00 (lt. HBilanz) a) Die Verbuchung der
MehrMusterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe. Vorläufiger JÜ ,00
Musterlösung: Betriebliche Steuerlehre I (D), SS 2005, 1. Aufgabe JÜ/JF Vorläufiger JÜ 45.000,00 a) Kapital WB (50%) 5.625,00 Kapital RR (50%) 5.625,00 an Beteil.-Erträge 11.250,00 11.250,00 b) Gewinnausschüttungen
MehrGRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel
GRUNDFALL vorläufiger JÜ 286.750 SBE 100.000 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 411.750 Finanzierungsentgelte 12.500 (=150 T./. 100 T ) * 25% Freibetrag 2 GE II nach Abrundung 399.700 Steuermessbetrag 13.990 Gewerbesteuer
MehrGRUNDFALL. 1. Gewerbesteuer der OHG. Gewerbesteuer (HS: 440%) Abschlusszahlung zur Einkommensteuer der Eheleute Brösel
GRUNDFALL vorläufiger JÜ 286.750 SBE 100.000 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG 411.750 Finanzierungsentgelte 12.500 (=150 T./. 100 T ) * 25% GE II nach Abrundung 399.700 Steuermessbetrag 13.990 Gewerbesteuer (HS: 440%)
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2013/2014, neue PO Musterlösung
Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2013/2014, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Es handelt sich um eine Mitunternehmerschaft i.s.v. 15 Abs. 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, deren Einkünfte einheitlich und
MehrTutorium Betriebliche Steuerlehre
Michael Casper Tutorium Betriebliche Steuerlehre Wintersemester 2015/2016 Organisatorisches Zeiten: Michael Casper, mittwochs 16:30 18:00 Uhr ODER Nico Heuing, freitags 16:30 18:00 Uhr Raum: Mittwoch 00.52
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2015_2016, neue PO Musterlösung
Stand: 30.06.016 Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 015_016, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. Die Beteiligung der GmbH an der OHG stellt einen Mitunternehmeranteil i.s.v. 15 Abs. 1 Nr. EStG,
Mehran die beiden Gesellschafter für deren Geschäftsführungstätigkeit ihv'
2 Sachverhalt (G ewi nnerm ittl u n g, Ei n kom mensteuer, Körpersc haftste uer, Gewe rbesteuer) : Die Bröser & Röhricht ohg (im weiteren ohg) betreibt in Düsseldorf (gewerbesteuerlicher Hebesatz: 44s
MehrAllgemeine Hinweise zur Klausur:
WS 2010/11 I/2011 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min. 31. Januar 2011 Teil: Besteuerung von Unternehmen Musterlösung Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur
MehrUnternehmensteuerreform 2008
Unternehmensteuerreform 2008 - So können Sie bares Geld sparen! Seite 1 Steuerliche Unterschiede zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Steuerarten Steuersätze Freibeträge Einzelunternehmen Einkommensteuer
Mehr1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen <
1. Ist es richtig, dass keine Hinzurechnungen bei der GewSt-Berechnung anfallen, weil die Summe aus der 1/2 * Pacht (unbew. WG des AV) + Zinsen < 100.000 ist und somit gar nicht erst mit 1/4 hinzugerechnet
MehrBereits in 00 wurde gebucht: Sonstige Vermögensgegenstände 42.000 Sonstige betriebliche Erträge 42.000
1. Klausuraufgabe Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre Körperschaftsteuer Sachverhalt Die Plastik GmbH mit Sitz in Essen stellt seit Jahren Kunststoffe her und versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen
MehrAllgemeine Hinweise zur Klausur:
SS 2009 II/2009 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min.. Juli 2009 Teil: Besteuerung von Unternehmen Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur zurückzugeben!!! Heftklammer
MehrSteuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/2015, neue PO Musterlösung
Steuergestaltung durch Rechtsformwahl, WS 2014/201, neue PO Musterlösung 1. Aufgabe Pkt. a) Ermittlung der Steuerbelastung für die GmbH & Co. KG (Gewerbesteuer) Aufgrund der Tatsache, dass bis zum 30.12.14
MehrUnternehmensbesteuerung Teil I
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Übung 7 SS 20156 Unternehmensbesteuerung Teil I Dipl.Kfm (FH) Johannes Berens, M.Sc. Lehrstuhl für Steuerlehre und Finanzwissenschaft Übung Steuern I SS 2014 Folie 1
MehrLösung Klassenarbeit Steuerlehre
Einkommensteuer Ehemann EasA 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG 1 Einnahmen 100.000,00 0,5 Ausgaben 20.000,00 0,5 vorläufiger Gewinn 80.000,00 0,5 Raummiete = Aufwand 3.000,00 1 NR: 12 M * 250,00 Schreibtisch: AfA
MehrZusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften Lösung
Zusammenfassendes Beispiel zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personenhandelsgesellschaften Lösung Aufgabe 1: Steuerbilanzgewinn der OHG im Veranlagungszeitraum 2013 Vorläufiger Jahresüberschuss 200.000
MehrÜbungsskript 9 zur Vorlesung. Monetäre BWL
Übungsskript 9 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Körperschaftsteuer Das Ergebnis der AB GmbH beträgt lt. Steuerbilanz 400.000. Die AB GmbH hat in 2012 eine erfolgswirksam gebuchten Gewinnanteil i.h.v.
MehrÜberblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden
Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von
Mehr3. Gewinnermittlung bei Kapitalgesellschaften Grundsätze Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (Vermögensminderungen auf
Inhalt A. Körperschaftsteuer...11 I. Einführung/Rechtsnatur der Körperschaftsteuer...11 II. Rechtsquellen des Körperschaftsteuerrechts...12 III. Körperschaftsteuerpflicht...12 1. Allgemeines...12 2. Ausländische
Mehr5.5 Gewerbesteuer. Folie 1 Stand Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH)
5.5 Gewerbesteuer Folie 1 Stand 22.06.2013 Petra Grabowski, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin (FH) 5.5.0 Einführung in die Gewerbesteuer - Rechtsgrundlagen Arbeitsanweisungen für Finanzämter GewStR
MehrÜbung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen
Übung Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Anlagevermögen Sachverhalt 1 a) Fertigungsgebäude Vermögensgegenstand, dessen Herstellungsprozess zum Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen ist, dient anschließend
MehrA. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15
Zur Reihe: Kompakt-Training Praktische Betriebswirtschaft 5 Vorwort zur 2. Auflage 7 Benutzungshinweise 8 A. Grundlagen der Unternehmenssteuern 15 1. Der Steuerbegriff 15 1.1 Steuern im System der öffentlich-rechtlichen
MehrAllgemeine Hinweise zur Klausur:
WS 2009/10 I/2010 Finanzwirt. BWL I BA Dauer: 40 min. 1. Februar 2010 Teil: Besteuerung von Unternehmen Prof. Dr. Dirk Kiso Sämtliche ausgegebene Klausurunterlagen sind am Ende der Klausur zurückzugeben!!!
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Körperschaftsteuer 1 1. Allgemeines Körperschaftsteuer ist Personensteuer Besitzsteuer direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Körperschaftsteuergesetz (KStG) Einkommensteuergesetz
MehrMerkblatt Gewerbesteuer
Stand: Mai 2010 Merkblatt Gewerbesteuer Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.
MehrRealsteuer / Objektsteuer. direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer. GewStR. bindend für alle GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung
Realsteuer / Objektsteuer Grundlagen Eigenschaften direkte Steuer Gemeindesteuer Veranlagungsteuer Rechtsquellen bindend für alle GewStG GewStDV bindend nur für Finanzverwaltung GewStR Verwaltung der Gewerbesteuer
MehrBilanzsteuerrecht. Fachplan. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen. P Bil. für das Studienfach. Grundstudium E 2015
FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-Bil Fachplan für das Studienfach Bilanzsteuerrecht Grundstudium E 2015 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2015 Lehrbereich IV Seite:
MehrBilanz zum 31. Dezember 2011
Firma FHH Fonds Nr. 39 MS "ANDINO" GmbH & Co. KG, Hamburg Anlage I Bilanz zum 31. Dezember 2011 A K T I V A P A S S I V A 31.12.2011 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2010 T T A. Anlagevermögen A. Eigenkapital:
MehrGetrennt wird zwischen dem Gewinn der Kapitalgesellschaft und den Einkünften des einzelnen Gesellschafters.
Die Besteuerung einer GmbH und ihrer Gesellschafter (Rechtsanwalt Valentin Schaffrath) Die wesentlichen Ertragssteuerarten sind auf Ebene der GmbH die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer sowie auf
MehrTutorium Betriebliche Steuerlehre
Tutorium Betriebliche Steuerlehre Sommersemester 2016 Dominic Taets von Amerongen Lisa Ziegler Agenda 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Exkurs (Betriebs-/Privatvermögen) als steuerliches Entscheidungsproblem Verkehrsteuer
MehrInhaltliche Übersicht - Grobgliederung
Gewerbesteuer 0 Inhaltliche Übersicht - Grobgliederung Einführende Grundlagen der Besteuerung und des deutschen Steuersystems Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer* S. Tetzlaff, Gunnar/Weichhaus,
MehrTeil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil E: Laufende Besteuerung IV. Kapitalgesellschaften Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
MehrGewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften
Teil I Erläuterungen zu den Vordrucken GewSt 1 A, GewSt 1 D und GewSt 1 DE 61 Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften Dividende Ganz oder gar nicht Dividende 9 Nr. 2a GewStG Dividende bleibt bei
MehrGewerbesteuer in Berlin
Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 14542 Gewerbesteuer in Berlin Die Gemeinden sind berechtigt, die Gewerbesteuer zu erheben. Sie legen jährlich den sogenannten Gewerbesteuerhebesatz
MehrBilanz zum 31. Dezember 2007 1. Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 2. Anhang 2007 3
Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 der Axel Springer Medien Accounting Service GmbH Berlin (vormals: Sechsundvierzigste Media Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh) Bilanz zum 31. Dezember 2007 1 Gewinn-
Mehr35 EStG. A. 35 I Nr.1 EStG I. Regelungsinhalt 35 I Nr.1 EStG
35 EStG A. 35 I Nr.1 EStG I. Regelungsinhalt 35 I Nr.1 EStG Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der 34 f und g, ermäßigt sich, soweit sie anteilig
MehrTutorium SS 2016 Einführung betriebswirtschaftliche Steuerlehre. - Kurzlösungen -
1 Tutorium SS 2016 Einführung betriebswirtschaftliche Steuerlehre - Kurzlösungen - 1) - Opfertheorie - Äquivalenztheorie 3) Versicherungsteuer indirekt Verkehrsteuer Erbschaftssteuer direkt Personensteuer
MehrErtragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1
Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung
MehrVorwort 5 Benutzungshinweise 6
Vorwort 5 Benutzungshinweise 6 1. Einkommensteuer 13 Aufgabel: Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft (1) 14 Aufgabe 2: Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft (2) 15 Aufgabe 3: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
MehrEinheitliche Besteuerung aller in den Unternehmen thesaurierten Gewinnen, unabhängig von der Rechtsform
Inhaltsverzeichnis Seite 1. Ziele der Unternehmenssteuerreform 4 2. Änderungen bei der Gewinnermittlung 14 3. Besteuerung der Einzelunternehmen 16 4. Wiedereinführung des Mitunternehmererlasses 21 und
MehrGewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik
Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:
MehrAllgemeine Betriebswirtschaftslehre und Steuern. eine Erehebungstechnik der Einkommensteuer (Vorauszahlung) Quellensteuerabzug
Systematisierung von Steuern an Gemeinden nach der Wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Erehebungstechnik der Einkommensteuer (Vorauszahlung) Quellensteuerabzug Einkommensteuerpflicht unbeschränkt
Mehr(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2
Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte
MehrLösungsvorschlag Abschlussprüfung Steuerfachangestellte Winter 2016 Rechnungswesen
Lösungsvorschlag Abschlussprüfung Steuerfachangestellte Winter 2016 Rechnungswesen Hinweise zu den Lösungen sind kursiv-grau Die Prüfungsaufgaben der Winterprüfung 2016 finden Sie auf der Homepage Ihrer
MehrLösung der Übungsklausur 1
Lösung der Übungsklausur 1 59 Lösung der Übungsklausur 1 1. Planungsbüro a) Auflösung Mietverhältnis Die Abstandszahlung für die vorzeitige Räumung stellen Anschaffungskosten ( 255 Abs. 1 HGB) für ein
MehrRechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen. Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher
und Rückstellungen Dipl. Finanzwirt Tobias Teutemacher Dienen der periodengerechten Gewinnermittlung. Betriebseinnahmen/-ausgaben sind in dem Wirtschaftsjahr zu erfassen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
MehrEinkommensteuer und Steuerwirkungslehre
Michael Wehrheim Einkommensteuer und Steuerwirkungslehre 3. F vollständig überarbeitete Auflage GABLER ABBILDUNGSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII XIV 1 EINLEITUNG 1 1.1' Definition grundlegender
MehrBasiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit
Basiswissen Vor den Klausuren noch einmal durcharbeiten! Kein Anspruch auf Vollständigkeit Besteuerung von Dividenden gem. 20 Abs. 1 EStG 1 Bei natürlichen Personen 1.1 Im Privatvermögen Einkünfte aus
MehrRückstellungen ( 249 HGB)
Rückstellungen ( 249 ) Buchhalterische Vorwegnahme zukünftiger Risiken Gewinnmindernde Einbuchung in Bilanz auf der Passivseite!!! in der Steuerbilanz nur eingeschränkt möglich Definition: Rückstellungen
Mehr2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov
Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz
MehrArbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:
Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (
MehrLösungshinweise. Steuerfachwirtprüfung 2015
StFW ErtragSt Seite 0 Lösungshinweise Steuerfachwirtprüfung 2015 Nr. Name und Schwerpunkte BFH-Urteile / Erlasse Wertung Teil I Einkommensteuer [53] 1 Günter G Ermittlung der Einkünfte [35] 2 Iwan Mendel
MehrEinnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum am 7. März 2017
Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Referentin Dipl.-Kffr. Romana Dziuk Steuerberaterin, FB f. IStR Einnahmen Überschussrechnung versus Bilanzierung Steuerforum
MehrKlausuren- Intensivlehrgang
Klausuren- Intensivlehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2014/15 StB-46 Musterklausur Bilanzsteuerrecht Teil 1 und Teil 2 Bewertungsschema Hilfsmittel: Bearbeitungszeit: Beck sche Textausgaben
MehrAufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:
Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen
MehrBesteuerung der Kapitalgesellschaft. Zusammenfassendes Beispiel. Lösung
Besteuerung der Kapitalgesellschaft Zusammenfassendes Beispiel Lösung 1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der AGmbH für den Veranlagungszeitraum Vorläufiger Jahresüberschuss 600.000 Ermittlung
Mehr- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und
Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte
MehrInvestitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung (IWR)
Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung (IWR) Kapitalbedarf Start 1. Jahr Ultimo Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5 Jahr 6 Bezeichnung ND ND ND ND ND ND ND Schutzrechte Immaterielle Wirtschaftsgüter
MehrVORLESUNGSUNTERLAGEN BETRIEBLICHE STEUERLEHRE TEIL VI: GEWERBESTEUER
SEITE 1 von 9 VORLESUNGSUNTERLAGEN BETRIEBLICHE STEUERLEHRE TEIL VI: GEWERBESTEUER INHALT: 1. Einführung in die Gewerbesteuer 1.1. Steuergegenstand, 2 1.2. Befreiungen, 3 1.3. hebeberechtigte Gemeinde,
MehrOutsourcing & Beteiligungen. Folie Nr. 1
Outsourcing & Beteiligungen Folie Nr. 1 Fallbeispiel: GmbH & Hochschule Hochschule Räume, Anlagen, Patente Arbeitsleistung, Know-How Gründer / Absolventen Miete, Dividenden, Veräußerungsgewinne 49 % 51
MehrArbeitsgemeinschaft im Steuerrecht
Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip
MehrAusbildung im Steuerrecht 5. Gewerbesteuer. von Ulrich Wüstenhöfer. 6., völlig überarbeitete Auflage
Ausbildung im Steuerrecht 5 Gewerbesteuer von Ulrich Wüstenhöfer 6., völlig überarbeitete Auflage Gewerbesteuer Wüstenhöfer wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Allgemeines erlag C.H.
MehrLösung Übung Klausur
Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrZusammenfassende Übungsklausur
Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,
MehrSteuerliche Änderungen 2007 Vorschau auf die Unternehmenssteuerreform 2008
Steuerliche Änderungen 2007 Vorschau auf die Unternehmenssteuerreform 2008 Steuerliche Änderungen 2007 Steuerliche Änderungen 2007 Ausgewählte Neuerungen ab 2007 Erhöhung des Umsatzsteuersatzes Kürzung
MehrÜbungsskript zur Vorlesung. Besteuerung von Unternehmen
Übungsskript zur Vorlesung Besteuerung von Unternehmen Aufgabe 1: Unternehmensbesteuerung Berechnen Sie zum Beispielfall im Skript, Folie 31, eine weitere Abwandlung. Unterstellen Sie, dass sich U statt
MehrMerkblatt Gewerbesteuer
Merkblatt Gewerbesteuer Stand: Juni 2011 Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer zum 1.1.2008 grundlegend geändert. Dieses Merkblatt erläutert die wichtigsten Elemente der Gewerbesteuer.
MehrLösungen Repetitorium
Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb
MehrLösungsskizze zur Klausur vom
Aufgabe 1 Lösungsskizze zur Klausur vom 12.7.2016 A) Strukturierung des Sachverhalts Steuersubjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland geschieden, 2 minderjährige Kinder Gegenstände: PKW, Hemd,
MehrBerechnung der Körperschaftsteuer 2012
Berechnung der Körperschaftsteuer 2012 Ermittlung des Steuerbilanzgewinns Vorläufiger Steuerbilanzgewinn 1.500.000 + KSt-Vorauszahlungen lt. G+V 350.000 + in G+V schon enthaltene KSt-Rückstellung 25.000
MehrStudienarbeit BilSt Lösungshinweis
Studienarbeit BilSt - 11 - Lösungshinweis Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Warenlieferung: B. liefert die Fertigungsmaschine durch Verschaffung der Verfügungsmacht ( 3 Abs.1 UStG) i.r. ihres Unternehmens
MehrI. Überblick über die Ertragsteuern A. Die Ertragsteuerarten B. Ertragbesteuerung von Unternehmen... 25
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 21. A u flage... 5 Aus dem Vorwort zur 19. Auflage... 6 Vorwort zur 1. Auflage (1969)... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Abbildungsverzeichnis... 19 I. Überblick über die Ertragsteuern...
MehrDie Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG
Die Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG Düsseldrf, 29. Oktber 2013 Prf. Dr. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner nrbert.neu@dhpg.de www.dhpg.de
MehrGeringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter Rechtsnormen: 254 HGB, R 6.13 EStR, 6 Abs. 2 EStG H 6.13 EStH Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) können im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben
MehrEckdaten der Unternehmenssteuerreform 2008/2009
Eckdaten der Unternehmenssteuerreform 2008/2009 Von WP/StB Dipl.-Kfm. Uwe Schilling Einleitung Nachdem der Deutsche Bundestag das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verabschiedet hat, hat auch der Bundesrat
MehrPersonensteuer Besitzsteuer Eigenschaften. direkte Steuer Gemeinschaftsteuer. Veranlagungsteuer. bindend für alle KStG. Körperschaftsteuer
Personensteuer Besitzsteuer Eigenschaften direkte Steuer Gemeinschaftsteuer Grundlagen Veranlagungsteuer Körperschaftsteuer bindend für alle KStG bindend nur für Finanzverwaltung KStR Rechtsquellen Einkommensteuer
MehrDie Frage stellt sich dem Unternehmer des öfteren, sei es bei Veränderungen seiner Gewinnsituation, sei es bei Veränderungen der kommunalen Hebesätze
Berechnungsschema Gewerbesteuer Wie hoch ist meine Gewerbesteuer? Die Frage stellt sich dem Unternehmer des öfteren, sei es bei Veränderungen seiner Gewinnsituation, sei es bei Veränderungen der kommunalen
MehrDie Steuerfachwirtprüfung
Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung
MehrERTRAGSTEUERN 2 VERTIEFUNG EINKOMMENSTEUER
ERTRAGSTEUERN 2 VERTIEFUNG EINKOMMENSTEUER (Skript zur Vorlesung im WS 2009/2010) von Prof. Dr. Ursula Förster Prof. Dr. Susanne Hannemann Prof. Dr. Bruno Rauenbusch Hochschule Bochum Fachbereich Wirtschaft
MehrERTRAGSTEUERN 2 GEWERBESTEUER
ERTRAGSTEUERN 2 GEWERBESTEUER (Skript zur Vorlesung im WS 2009/2010) von Prof. Dr. Ursula Förster Prof. Dr. Susanne Hannemann Prof. Dr. Bruno Rauenbusch Hochschule Bochum Fachbereich Wirtschaft Prof. Dr.
MehrWie ist der Geschäftsvorfall zu buchen und welche Auswirkungen ergeben sich auf das Kapital und den Erfolg?
7. Übung - Lösung: 1. Übung zu RAP: Unser Unternehmer Max Bau hat von der Firma Pleitex GmbH eine Lagerhalle angemietet. Nach dem Mietvertrag steht ihm die alleinige Nutzung für die nächsten 10 Jahre zu.
MehrLösungsvorschlag Abschlussprüfung Steuerfachangestellte Sommer 2017 Rechnungswesen
Lösungsvorschlag Abschlussprüfung Steuerfachangestellte Sommer 2017 Rechnungswesen Hinweise zu den Lösungen sind kursiv-grau Die Prüfungsaufgaben der Sommerprüfung 2017 finden Sie auf der Homepage Ihrer
MehrAufgabe 45) Nennen Sie stichpunktartig Steuerobjekt, Steuerschuldner und. Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.
Aufgabe 45) Nennen Sie stichpunktartig Steuerobjekt, Steuerschuldner und Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Aufgabe 46) Nehmen Sie Stellung zu folgenden Aussagen: a) Kapitalgesellschaften wird im Gewerbesteuertarif
MehrEinkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul ) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher
MehrA. Einkommensteuer. vo vo OO s j
A. Einkommensteuer 1 Einführung in die Einkommensteuer... 1 1.1 Geschichtliche Entwicklung... 1 1.2 Erhebungsformen... 2 1.3 Steueraufkommen... 2 1.4 Rechtsgrundlagen... 2 1.5 System der Einkommensteuer...
MehrZeile im SSFP Steuerkennziffer Formularzeile Bezeichnung Vorerfassung für Bilanzierende
Checkliste Schnittstellenfunktionsplan (SSFP) zum SKR04 für das Jahr 2015 Gesonderte und einheitliche Feststellung Hinweise: Für die Übergabe der Werte zur gesonderten und einheitlichen Feststellung werden
MehrEinkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher
MehrRechtsformvergleich. Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG)
Rechtsformvergleich Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
MehrRECHTSFORMVERGLEICH. Personengesellschaft (GbR, PartG, OHG, KG) Kapitalgesellschaft (GmbH, UG (haftungsbeschränkt))
RECHTSFORMVERGLEICH Die Entscheidung, welche Rechtsform gewählt werden soll, ist äußerst komplex. Dabei sind nicht nur steuerliche Überlegungen maßgeblich, sondern vor allem auch sozialversicherungs-,
Mehr