ERTRAGSTEUERN 2 GEWERBESTEUER

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1 ERTRAGSTEUERN 2 GEWERBESTEUER (Skript zur Vorlesung im WS 2009/2010) von Prof. Dr. Ursula Förster Prof. Dr. Susanne Hannemann Prof. Dr. Bruno Rauenbusch Hochschule Bochum Fachbereich Wirtschaft

2 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 2 Hinweise: 1. Erforderliche Arbeitsmittel Wichtige Steuergesetze, 57. Auflage 2009 (NWB Verlag, 8,90 ) 2. Aufbau der Unterlagen Das Skript besteht aus einem Textteil, in dem ebenfalls Beispiele / Aufgaben enthalten sind, sowie einem Anhang mit Übersichten / Abbildungen. Die Besprechung der Beispiele / Aufgaben erfolgt jeweils in der Veranstaltung; Musterlösungen sind nicht Gegenstand der Unterlagen und werden nicht verteilt. 3. Zeichenerklärung markiert Beispiele / Aufgaben Hinweis auf Übersichten / Abbildungen im Anhang 4. Literatur Das Skript dient der Vorlesungsbegleitung und soll nicht das eigenständige Literaturstudium ersetzen. Hilfreiche Lehrbücher sind u.a.: Djanani / Brähler / Lösel, Ertragsteuern, 3. Auflage 2008; Grefe, Unternehmenssteuern, 12. Auflage 2009.

3 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 3 Inhaltsübersicht 1. Überblick Steuergegenstand und Steuerschuldner Gewerbeertrag Ausgangsgröße: Gewinn aus Gewerbebetrieb Wichtige Hinzurechnungen und Kürzungen Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag Steuermesszahl, Steuermessbetrag und Gewerbesteuer Gewerbesteuer im Jahresabschluss Behandlung der GewSt bei der ESt und der KSt...14 A N H A N G...16

4 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 4 1. Überblick Die Gewerbesteuer (GewSt) gehört zu den Realsteuern und steht gemäß Art. 106 VI GG den Gemeinden zu; Bund und Länder sind jedoch durch eine Umlage beteiligt. Als Realsteuer (Objektsteuer) wird sie bezeichnet, weil ein Objekt nämlich der Gewerbebetrieb Steuergegenstand ist ( 2 I S. 1, 35a I GewStG). Die Gemeinden erheben die GewSt als Gemeindesteuer ( 1 GewStG); die GewSt ist die größte Steuereinnahmequelle der Gemeinden. In 2007 betrug das GewSt-Aufkommen ca. 40 Mrd.. Seit 2008 darf die GewSt nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden ( 4 Vb EStG). Die gilt auch für auf die Gewerbesteuer entfallende Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Zinsen etc.). Bemessungsgrundlage der GewSt ist der Gewerbeertrag, der aus dem Gewinn abgeleitet wird ( 6 S. 1, 7 GewStG). Die Gewerbesteuer wird nach folgendem Grobschema ermittelt: Gewinn aus Gewerbebetrieb lt. EStG/KStG ( 7 GewStG) + Hinzurechnungen ( 8 GewStG)./. Kürzungen ( 9 GewStG) = Maßgebender Gewerbeertrag ( 10 GewStG)./. Gewerbeverlust aus Vorjahren ( 10a GewStG) = Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 ; 11 I S. 3 GewStG./. Freibetrag (bei Personenunternehmen) ( 11 I S. 3 GewStG) = Endgültiger Gewerbeertrag X Steuermesszahl ( 11 II GewStG) = Steuermessbetrag ( 11 I S. 1 und 2 GewStG) X Hebesatz der Gemeinde ( 16 I GewStG) = GewSt für das abgelaufene Kalenderjahr ( 18 GewStG)

5 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 5 2. Steuergegenstand und Steuerschuldner Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist jeder stehende oder als Reisegewerbe betriebene Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird ( 2 I S. 1, 35a I GewStG). Ein Gewerbebetrieb wird im Inland betrieben, wenn für ihn im Inland eine Betriebsstätte ( 12 AO) unterhalten wird ( 2 I S. 3 GewStG). Ausländische Teile des Gewerbebetriebs (z.b. eine ausländische Zweigniederlassung) werden daher nicht besteuert. Grundsätzlich sind drei Formen von Gewerbebetrieben zu unterscheiden: (1) Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Tätigkeit ( 2 I S. 2 GewStG): Unter Gewerbebetrieb sind die gewerblichen Unternehmen i. S. d. EStG zu verstehen ( 15 II EStG). Das bedeutet, dass gewerbliche Einzelunternehmen und gewerbliche Personengesellschaften mit ihrem Gewerbebetrieb der GewSt unterliegen. (2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ( 2 II S. 1 GewStG). (3) Als Gewerbebetrieb gilt schließlich die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. eingetragene Vereine) und der nicht rechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. von 14 AO unterhalten ( 2 III GewStG). Die GewSt-Pflicht beschränkt sich hier auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Auf diese Form des Gewerbebetriebs wird im Weiteren nicht eingegangen. Steuerschuldner ist nach 5 GewStG der Unternehmer, wobei der Unternehmer derjenige ist, für den dessen Rechnung das Unternehmen betrieben wird. Demnach ist bei Einzelgewerbetreibenden der Einzelunternehmer und bei Kapitalgesellschaften die Gesellschaft selbst Steuerschuldner. Für Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) bestimmt 5 I S. 3 GewStG ausdrücklich, dass die Gesellschaft (nicht die Mitunternehmer) Steuerschuldner ist.

6 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 6 3. Gewerbeertrag 3.1. Ausgangsgröße: Gewinn aus Gewerbebetrieb Besteuerungsgrundlage der GewSt ist der Gewerbeertrag ( 6 GewStG). 7 S. 1 GewStG definiert diesen als den nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG ermittelten Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die in 8 GewStG enthaltenen Hinzurechnungen und vermindert um die in 9 GewStG vorgesehenen Kürzungen. Grundsätzlich ist bei Personenunternehmen der laufende Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. 15 EStG die Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags. Bei den Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ist das die Summe der Gewinnanteile zuzüglich der Sondervergütungen (abzüglich Sonderbetriebsausgaben) der Mitunternehmer ( 15 I Nr. 2 EStG). Ein Veräußerungsgewinn gem. 16 EStG (z.b. Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs) ist nur dann Teil des Gewerbeertrags, wenn er nicht unmittelbar auf eine natürliche Personen entfällt ( 7 S. 2 GewStG). Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften gehören demnach Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben und von Mitunternehmeranteilen zum Gewerbeertrag. Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 17 EStG unterliegen nicht der GewSt, da kein Gewerbebetrieb gem. 2 I GewStG unterhalten wird. Übersicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (vgl. S. 16) Aufgaben zur Ermittlung der Ausgangsgröße gem. 7 GewStG Aufgabe 1 Ein bilanzierendes gewerbliches Einzelunternehmen erzielt in 2009 einen Jahresüberschuss von Folgende Aufwendungen haben den Jahresüberschuss gemindert: GewSt-Aufwand für 2009 in Höhe von , Aufwendungen zur Bewirtung von Kunden und Lieferanten in Höhe von 7.500, Aufwendungen für Geschenke an Kunden (im Wert von mehr als 35 ) i.h.v Ermitteln Sie die einkommensteuerliche Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags.

7 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 7 Aufgabe 2 An der Winter OHG, die in Stolberg/Rheinland eine Baustoffhandlung betreibt, sind die Geschwister Richard und Monika Winter zu je 50% beteiligt. Die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung der OHG weist für 2009 einen Gewinn von aus. Auf diesen Gewinn haben sich folgende Sachverhalte ausgewirkt: Beide Gesellschafter erhielten in 2009 für ihre Geschäftsführertätigkeiten lt. Anstellungsvertrag jeweils ein Gehalt von Beide Gehälter wurden als Gehaltsaufwand verbucht. Richard Winter überlässt der OHG seit 1995 ein bebautes Grundstück zu einer angemessenen monatlichen Pacht von Die Pachtzahlungen für 2009 wurden aufwandswirksam verbucht. Die mit dem Grundstück in 2009 zusammenhängenden Kosten (z.b. Grundsteuer) i.h.v bezahlte Richard Winter von seinem privaten Girokonto. Unter der GuV-Position Steuern vom Einkommen und Ertrag wurde Gewerbesteuer i.h.v für das Jahr 2009 aufwandswirksam verbucht. Ein Verwarnungsgeld i.h.v , das gegen die OHG wegen der Missachtung von Umweltauflagen festgesetzt wurde, wurde bei Zahlung in 2009 als außerordentlicher Aufwand verbucht. Ermitteln Sie die einkommensteuerliche Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags Aufgabe 3: Der Jahresüberschuss 2009 einer GmbH beträgt Darin sind aufwandswirksam nichtabziehbare Ausgaben nach 4 V EStG, GewSt für 2009, KSt sowie 116 SolZ enthalten. Aus Vorjahren besteht ein körperschaftsteuerliche Verlustvortrag von Ermitteln Sie die körperschaftsteuerliche Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags Wichtige Hinzurechnungen und Kürzungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden nach 8 GewStG bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Auf der anderen Seite wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gemäß 9 GewStG um bestimmte Ansätze gekürzt. Dabei sind u.a. folgende Hinzurechnungen und Kürzungen zu beachten: (1) Zum Ersten soll die Gewerbesteuer nicht von der Art der Finanzierung des Betriebs abhängig sein. Aus diesem Grunde werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb 25% der sog. Finanzierungsanteile ( 8 Nr. 1 GewStG) hinzugerechnet. Hierzu zählen: die Entgelte für Schulden einschl. nicht geschäftsüblicher Skonti und Gewinne aus der Forfaitierung von Forderungen ( 8 Nr. 1a GewStG);

8 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 8 Renten und dauernde Lasten ( 8 Nr. 1b GewStG); die Gewinnanteile des (typisch) stillen Gesellschafters ( 8 Nr. 1c GewStG); 20% der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für im Eigentum eines anderen stehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ( 8 Nr. 1d GewStG); 65% der Miet- und Pachtzinsen einschl. Leasingraten für im Eigentum eines anderen stehende unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ( 8 Nr. 1e GewStG); 25% der der Aufwendungen für die zeitliche befristete Überlassung von Rechten (z.b. Lizenzen, 8 Nr. 1f GewStG). Insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen werden von der Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen durch einen Freibetrag entlastet, da die Finanzierungsentgelte nur dann zu 25% hinzugerechnet werden, soweit sie übersteigen. Übersicht zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach 8 Nr. 1 GewStG (vgl. S. 16) Aufgabe zur Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG Für das kalendergleiche Wirtschaftsjahr 2009 hat die Müller GmbH mit Sitz in Düsseldorf einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.h.v ermittelt. U.a. haben sich folgende Sachverhalte auf den Gewinn ausgewirkt: Die Büroräume an der Düsseldorfer Königsallee mietete die GmbH von der Immo AG. Die monatliche Pacht, die aufwandswirksam verbucht wurde, betrug An der GmbH ist eine Privatperson typisch still beteiligt. Der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinnanteil in Höhe von wurde gewinnmindernd berücksichtigt. Fünf Firmen-Pkw der Müller GmbH sind seit dem von der Autoleasing GmbH geleast. Die gesamten Leasingraten pro Monat betragen und wurden aufwandswirksam verbucht. Für die Erweiterung der Produktionsstätte hat die Müller GmbH bei ihren Hausbank zum ein Darlehen i.h.v aufgenommen. Der Zinssatz beträgt 7,5%; in den ersten drei Jahren ist das Darlehen tilgungsfrei. Die zum fälligen Zinsen wurden aufwandswirksam eingebucht. Ermitteln Sie den Gewerbeertrag der Müller GmbH für das Jahr 2009.

9 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 9 (2) Zum Zweiten werden die in den Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb eingegangenen Ergebnisse anderer Gewerbebetriebe eliminiert (da sie bereits bei diesen der GewSt unterlegen haben). Hinzuzurechnen sind daher Verlustanteile aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft ( 8 Nr. 8 GewStG). Eine Kürzung erfolgt um Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft ( 9 Nr. 2 GewStG) und Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften etc., wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums (Kalenderjahrs) mindestens 15% betrug ( 9 Nr. 2a GewStG, gewerbesteuerliches Schachtelprivileg). (3) Zum Dritten wird der Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb um ausländische Ergebnisanteile bereinigt. Daher erfolgt eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf eine ausländische Betriebstätte entfällt, ( 9 Nr. 3 GewStG) und Gewinnausschüttungen aus aktiv tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens 15% beträgt ( 9 Nr. 7 GewStG), sowie Gewinnausschüttungen aus Gesellschaften in DBA-Ländern bei Beteiligung von mindestens 15% ( 9 Nr. 8 GewStG). (4) Darüber hinaus wird der Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb wie folgt korrigiert: Hinzurechnung der nach 3 Nr. 40 EStG oder 8b I KStG steuerfrei bleibenden Gewinnausschüttungen von Körperschaften, an denen das Unternehmen zu weniger als 15% beteiligt ist (sog. Streubesitzdividenden), vermindert um die nach 3c II EStG und 8b V KStG unberücksichtigt bleibenden Beträge ( 8 Nr. 5 GewStG). Kürzung um den 1,2% des gemäß 121a BewG um 40% erhöhten Einheitswertes der Betriebsgrundstücke ( 9 Nr. 1 S. 1 GewStG) bzw. bei sogen. Grundstücksunternehmen um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt ( 9 Nr. 1 S. 2-4 GewStG); hierdurch soll eine Mehrfachbelastung mit GrSt und GewSt vermieden werden.

10 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 10 Aufgabe zur Ermittlung des Gewerbeertrags Der Jahresüberschuss 2009 der XY-OHG beträgt Sämtliche Gesellschafter der OHG sind natürliche Personen. Im Aufwand der OHG sind u.a. enthalten: GewSt Geschenke an Kunden mit einem Wert von mehr als 35 je Geschenk Zinsen für langfristige Bankdarlehen Zinsen für kurzfristige Kredite (Kontokorrentzinsen) Zinsen für ein langfristiges Darlehen, welches der Gesellschafter C der OHG gewährt hat Mietaufwendungen für angemietete Geschäftsräume Aufwendungen für Kfz-Leasing sowie Leasing von EDV-Hardware Verlustanteil aus einer Beteiligung an einer anderen OHG Im Ertrag der OHG sind u.a Beteiligungserträge (Dividenden) von einer inländischen Kapitalgesellschaft enthalten. An der Kapitalgesellschaft ist die XY-OHG seit dem zu 50% beteiligt. Der auf den Wertverhältnissen zum beruhende Einheitswert (100%) eines zum Betriebsvermögen der XY-OHG gehörenden Grundstücks beträgt Berechnen Sie den einkommensteuerlichen Gewinn bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb 2009 der Mitunternehmerschaft. 2. Ermitteln Sie den Gewerbeertrag 2009 der XY-OHG Gewerbesteuerlicher Verlustvortrag Ergibt sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ein Fehlbetrag, so kann dieser unbegrenzt vorgetragen werden ( 10a GewStG). Ein Verlustrücktrag wie im Einkommenoder Körperschaftsteuerrecht ist dagegen nicht möglich. Ein vortragsfähiger Gewerbeverlust mindert die positiven Gewerbeerträge der nachfolgenden Jahre unbeschränkt bis zu einem Betrag von 1 Mio. ( 10a S. 1 GewStG). Ein danach verbleibender positiver Gewerbeertrag wird bis zu 60% um einen bislang nicht berücksichtigten Teil des Gewerbeverlustes gemindert ( 10a S. 2 GewStG). Allerdings setzt der Abzug voraus, dass der Verlust bei demselben Unternehmen entstanden ist, dessen Gewerbeertrag durch Abzug des Gewerbeverlustes gekürzt werden soll (Unternehmensgleichheit). Darüber hinaus ist der Gewerbeverlust an die hinter dem Unternehmen stehende Person des Unternehmers geknüpft (Unternehmergleichheit). Beide Merkmale (Unternehmensgleichheit und Unternehmergleichheit) müssen kumulativ vorliegen.

11 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 11 Die Unternehmergleichheit wird insbesondere durch den Verkauf des Unternehmens unterbrochen. Sie entfällt aber auch bereits dann, wenn ein Einzelunternehmen nach dem Tod des Inhabers von den Erben weitergeführt wird ( 10a S. 8 i.v.m. 2 V GewStG). Zu einem teilweisen Verlust der Unternehmergleichheit kommt es auch durch die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft. In diesem Falle geht der vortragsfähige Gewerbeverlust anteilig unter ( 10a S. 4, 5 GewStG). Auf den Gewerbeverlust von Körperschaften findet nach 10a S. 9 GewStG die Bestimmung des 8c KStG entsprechende Anwendung. Dies bedeutet, dass (neben dem körperschaftsteuerlichen Verlustvortrag auch) der Gewerbeverlust (ggf. nur anteilig) untergeht, wenn eine schädliche Anteilsübertragung i. S. d. 8c KStG stattfindet. Aufgaben zum Verlustabzug gem. 10a GewStG Aufgabe 1 Für eine GmbH wurde zum ein Gewerbeverlust von ermittelt. Der maßgebende Gewerbeertrag 2009 beträgt Ermitteln Sie den Gewerbeertrag 2009 nach Verlustabzug und den verbleibenden Verlustvortrag zum Aufgabe 2 An der Horten GmbH ist Peter Schneider zu 80% beteiligt. Die Horten GmbH weist zum einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag i.h.v auf. Zum veräußert Peter Schneider (alternativ) Anteile an der GmbH in folgender Höhe: a) 20% an Herrn Müller; b) 30% an Herrn Müller; c) 20% an Herrn Müller und 15% an Frau Meier; d) 51% an Herrn Müller; e) 30% an Herrn Müller. Zum veräußert Schneider weitere 15% an Müller. f) 30% an Herrn Müller. Zum veräußert Schneider weitere 25% an Müller. 1. Ermitteln Sie in allen Fällen den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag zum , wenn die Horten GmbH in 2009 einen Gewerbeertrag von 0 erzielt. 2. Ermitteln Sie in den Fällen e) und f) den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag und den steuerpflichtigen Gewerbeertrag zum Die Horten GmbH erzielt in 2010 eine Gewerbeertrag vor Verlustabzug i.h.v

12 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 12 Aufgabe 3: An der Horten GmbH & Co. KG ist Peter Schneider zu 80% als Kommanditist beteiligt. Die Horten GmbH & Co. KG weist zum einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag i.h.v auf. Zum veräußert Peter Schneider (alternativ) Kommanditanteile in folgender Höhe: a) 20% an Herrn Müller; b) 30% an Herrn Müller; c) 20% an Herrn Müller und 15% an Frau Meier; d) 51% an Herrn Müller. Ermitteln Sie in allen Fällen den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag zum , wenn die Horten GmbH & Co. KG in 2009 einen Gewerbeertrag von 0 erzielt. 4. Steuermesszahl, Steuermessbetrag und Gewerbesteuer Nach der Kürzung um die nicht ausgeglichenen Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume ist der Gewerbeertrag auf volle 100 nach unten abzurunden und bei Gewerbebetrieben von natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von zu vermindern ( 11 I S. 3 GewStG). Zur Ermittlung des sog. Steuermessbetrags ist der Gewerbeertrag nach Verlustabzug, Abrundung und Freibeträgen mit der Steuermesszahl zu multiplizieren ( 11 I S. 1 und 2 GewStG). Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 % ( 11 II GewStG). Durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde, in dem der Gewerbebetrieb belegen ist, ergibt sich schließlich die GewSt ( 16 GewStG). Der Hebesatz beträgt min. 200% ( 16 IV S. 2 GewStG). Unterhält ein Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten, so ist der Steuermessbetrag vor Anwendung der Hebesätze auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen (Zerlegung, 28 GewStG). Maßstab für diese Verteilung ist i. d. R. das Verhältnis der Summe der Arbeitslöhne der einzelnen Betriebsstätten zur Gesamtsumme der gezahlten Arbeitslöhne ( 29 GewStG). Die Gewerbesteuer-Hebesätze der Gemeinden liegen zwischen 200% und 500%. In Deutschland haben die größeren Städte z. Zt. Gewerbesteuer-Hebesätze zwischen 400% und 500%. Geht man von einem durchschnittlichen Hebesatz von 400% aus, so beträgt die GewSt 14% des Gewerbeertrags.

13 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 13 Die Steuerpflichtigen reichen jährlich eine GewSt-Erklärung beim zuständigen Finanzamt ein ( 14a GewStG). Dieses stellt den Gewerbeertrag, den Steuermessbetrag und gegebenenfalls die Zerlegung dieses Messbetrags fest. Anschließend erlässt die Gemeinde auf der Grundlage des vom Finanzamt erteilten Mess- bzw. Zerlegungsbescheids den GewSt-Bescheid und erhebt die GewSt. Der Steuerpflichtige hat bereits während des Kalenderjahres vierteljährlich Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Steuerschuld zu leisten ( 19 GewStG), die mit der GewSt-Schuld verrechnet werden. Aufgabe zur Ermittlung der GewSt Für das Jahr 2009 wurde für die Knecht Baustoffhandlung GmbH ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von ermittelt. In dem zugrunde liegenden handelrechtlichen Jahresabschluss sind u.a. folgende Erträge bzw. Aufwendungen enthalten: (1) Erträge Dividenden von der Schnellbau GmbH, an der die Knecht GmbH seit 5 Jahren zu 10% beteiligt ist. (2) Aufwendungen Zinsen für einen Kredit mit 5 Jahren Laufzeit, Gewinnanteile für den stillen Gesellschafter Stein, Pachtzahlungen für das gepachtete Betriebsgrundstück, Lizenzzahlungen für die Überlassung eines Patents zur Herstellung eines besonderen Zements, GewSt-Vorauszahlungen 2009 in Höhe von ( in Köln, in Bergisch-Gladbach). Die Knecht GmbH unterhält neben der Hauptniederlassung in Köln noch eine weitere Zweigniederlassung in Bergisch-Gladbach. Die gesamten Arbeitslöhne in 2009 betrugen , wobei auf die Zweigniederlassung in Bergisch-Gladbach entfallen. Berechnen Sie die zu zahlende GewSt 2008 von Knecht, wenn in Köln der Hebesatz 450% und in Bergisch-Gladbach der Hebesatz 420% betragen. 5. Gewerbesteuer im Jahresabschluss Die GewSt stellt handelsrechtlich Aufwand dar, der nach 275 HGB im GuV-Posten Steuern vom Einkommen und Ertrag enthalten ist. Dieser GuV-Posten umfasst ein oder mehrere GewSt-Finanzbuchhaltungskonten, auf denen der GewSt-Aufwand des aktuellen Geschäftsjahres (Vorauszahlungen zuzüglich einer voraussichtlichen GewSt- Nachzahlung bzw. abzüglich einer voraussichtlichen GewSt-Erstattung) sowie GewSt- Aufwand/Ertrag vorangegangener Jahre (soweit in diesen Jahren nicht korrekt erfasst) verbucht wird.

14 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 14 In der Bilanz des Geschäftsjahres findet man die GewSt regelmäßig auf der Passivseite unter den Steuerrückstellungen (falls eine Nachzahlung zu erwarten ist) bzw. auf der Aktivseite unter den sonstigen Vermögensgegenständen (falls eine Erstattung zu erwarten ist). Zur Berechnung der im Abschlussjahr auszuweisenden GewSt-Rückstellung- bzw. GewSt-Erstattung wird zunächst der Gewerbeertrag und der GewSt-Messbetrag des Geschäftsjahres, anschließend die festzusetzende GewSt und zuletzt (durch Subtraktion der unterjährig geleisteten Vorauszahlungen) die für das Unternehmen zu erwartende GewSt-Nachzahlung bzw. GewSt-Erstattung ermittelt. Ausgangspunkt der GewSt-Berechnungen im Jahresabschluss ist das vorläufige Jahresergebnis, welches für das Abschlussjahr zu Beginn der Abschlussarbeiten regelmäßig nur die unterjährigen GewSt-Vorauszahlungen enthält. Der rechnerisch ermittelte GewSt-Nachzahlungsbetrag bzw. GewSt-Erstattungsbetrag wird abschließend auf den Konten der Finanzbuchhaltung verbucht. Hierdurch ergibt sich der endgültige Jahresabschluss. 6. Behandlung der GewSt bei der ESt und der KSt Bei Einzelgewerbetreibenden ( 35 I Nr. 1 EStG) und bei Mitunternehmern ( 35 I Nr. 2 EStG) unterliegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb neben der ESt zusätzlich der GewSt. Um diese steuerliche Doppelbelastung abzumildern bzw. zu vermeiden, wird die tarifliche ESt, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt ( 35 I S. 1 EStG), um das 3,8-fache des (anteiligen) Gewerbesteuer-Messbetrags gemindert. Man bezeichnet dies auch als Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer. Bei Kapitalgesellschaften ist eine teilweise Anrechnung auf die tarifliche KSt nicht vorgesehen.

15 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 15 Vereinfachtes Beispiel zur Anrechnung der GewSt auf die ESt Gewerbetreibender Müller erzielt in seinem Gewerbebetrieb einen Gewinn vor GewSt von , der dem Gewerbeertrag vor GewSt entspricht. Gewinn aus Gewerbebetrieb = Gewerbeertrag (Annahme) GewSt (400% Hebesatz, nicht abzugsfähig)./ Gewinn aus Gewerbebetrieb tarifliche ESt (angenommen 42%) /. 3,8 x 3,5% x ( 35 I Nr. 1 EStG)./ festzusetzende ESt / Vermögensmehrung nach Steuern Die Gesamt-Steuerbelastung beträgt 42,7 % 35 EStG führt im Beispiel zu einer fast vollständigen Entlastung von der GewSt. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht umfangreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen vorliegen!

16 Prof. Dr. Förster / Prof. Dr. Hannemann / Prof. Dr. Rauenbusch Seite 16 A N H A N G Einkünfte (= Gewinn) aus Gewerbebetrieb gemäß 15 EStG 16 EStG (Veräußerung des Betriebs) i.v.m. 7 S. 2 GewStG 17 EStG (Veräußerung von Anteilen an Kapges.) GewSt, da Gewerbebetrieb gem. 2 I S. 2 GewStG Veräußerung durch natürliche Person gehört nicht zum Gewerbeertrag: keine GewSt Veräußerung durch Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft: GewSt Kein Gewerbetrieb gem. 2 I, II GewStG: keine GewSt Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gem. 8 Nr. 1 GewStG 100% der Entgelte für Schulden (z.b. Zinsen für Darlehen) + 100% der Renten + 100% der Gewinnanteile des (typisch) stillen Gesellschafters + 20% der Mieten / Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter (z.b. Leasingraten für Autos) + 65% (= 13/20) der Mieten / Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.b. Miete für Büroräume) + 25% der Aufwendungen für die Überlassung von Nutzungsrechten (z.b. = Summe Lizenzgebühren für die Nutzung von Patenten)./ (Freibetrag) = verbleibender Betrag => 25% des verbleibenden Betrags = Hinzurechnung nach 8 Nr. 1 GewStG

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