Merkblatt Gewerbesteuer

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1 Merkblatt Gewerbesteuer Die nachfolgenden Ausführungen sollen dem Leser einen schnellen Überblick und wesentliche Informationen zur Thematik Gewerbesteuer geben. Dabei sind die gewerbesteuerlichen Änderungen der Unternehmenssteuerreform 2008 sowie deren Nachbesserungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz eingearbeitet. Eine abschließende und ausführlichere Behandlung des Themas kann im Rahmen dieses Merkblatts nicht erfolgen. Die Gewerbesteuer ist eine sog. Realsteuer und besteuert jeden Gewerbebetrieb, aber nicht einzelne Personen. Sie wird auch als Gemeindesteuer bezeichnet, da sie den Gemeinden als Steuerberechtigte zusteht. Wer unterliegt der Gewerbesteuer? Jedes im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein Gewerbebetrieb liegt demnach vor, wenn die Voraussetzungen Selbständigkeit, Nachhaltigkeit der Betätigung, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben sind. Auch die im Inland betriebenen Betriebsstätten (z.b. Zweigniederlassungen) unterliegen der Gewerbesteuer. Besonderheiten gelten lediglich für Betriebsstätten von Unternehmungen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet und kein Doppelbesteuerungsabkommen mit diesem Staat besteht ( 2 Absatz 6 GewStG). Ansonsten kann man festhalten, dass der Gewerbesteuer u.a. unterliegen: - Einzelunternehmungen und Personen(-handels)gesellschaften mit gewerblicher Tätigkeit (OHG, KG, GbR) - gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) - Kapitalgesellschaften (GmbH, Unternehmergesellschaft UG, KGaA, AG) - Besitzgesellschaft bei Betriebsaufspaltungen - Genossenschaften - sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nicht rechtsfähige Vereine, falls diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten (z.b. Vereinsgaststätte) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen: - Selbständige Arbeit (Steuerberaterkanzleien, Arztpraxen usw.) - Land- und Forstwirte - reine Vermögensverwaltung z.b. in Form einer KG Anders verhält es sich, wenn sich die drei o.g. Tätigkeiten in einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) organisieren. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt stets als gewerblich (Gewerbebetrieb kraft Rechtsform). Ebenso ist man mit der Wahl der GmbH & Co. KG als Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 1 von 10

2 Mehrere Gewerbebetriebe, Teilbetriebe, ARGE Werden mehrere wirtschaftlich selbständige Gewerbebetriebe unterhalten, bildet jeder dieser Betriebe i.d.r. einen eigenen gewerbesteuerlichen Gegenstand. Beispiel 1: Unternehmer U betreibt sowohl als Einzelunternehmer eine Schreinerei als auch ein kleines Warenhandelsgeschäft für Zeitschriften und ähnliche Artikel. Hier bestehen zwei getrennte Gewerbebetriebe. Jeder Betrieb ist für sich zu besteuern. Anders verhält es sich, wenn es sich um wirtschaftlich unselbständige Teilbetriebe handelt, denn hier stellen die Teilbetriebe zusammen einen einheitlichen Gewerbebetrieb dar. Beispiel 2: Bäckermeister B betreibt als Einzelunternehmer eine Bäckerei mit 5 weiteren Verkaufsstellen im Landkreis. Jede dieser Verkaufsstellen liegen in verschiedenen Gemeinden. Die Bäckerei bildet mit den Verkaufsstellen einen einheitlichen Gewerbebetrieb mit der Folge, dass nur eine Gewerbesteueranmeldung erfolgen muss. Oftmals ist aber die Abgrenzung zwischen einheitlichem Gewerbebetrieb und selbständigen Teilbetrieb schwierig. Beispiel 2a: Bäckermeister B betreibt sowohl eine Bäckerei als auch eine daran angeschlossene Gastwirtschaft im selben Ort. Dafür hat er zwei Gewerbe angemeldet. Hier ist ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen. Denn auch wenn B zwei verschiedene Gewerbe im selben Ort ausübt, gehören sie doch nach der Verkehrsauffassung zusammen und sind als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen (= einheitlicher Gewerbebetrieb). Bei einer Arbeitsgemeinschaft, die von z.b. Handwerkbetrieben im Rahmen von Großprojekten als GbR gegründet wird, ist zu unterscheiden, ob diese ARGE nur für diesen einzelnen Auftrag oder für weitere Projekte gegründet wurde. Bei einmaliger Erfüllung des Werk- oder Werklieferungsvertrags stellen die dahinterstehenden Unternehmen die Gewerbebetriebe (Steuergegenstände) dar. Im anderen Fall stellt die ARGE selbst einen Gewerbebetrieb dar. Wem steht die Gewerbesteuer zu? Die Gewerbesteuer steht grundsätzlich den jeweiligen Gemeinden zu, mit Ausnahme der Gewerbesteuerumlage. Diese steht dem Bund als auch dem Land zu. Verwaltet wird die Gewerbesteuer durch die Landesfinanzbehörden soweit nicht eine Übertragung an die Gemeinden erfolgt. Grundsätzlich ermitteln und setzen die Finanzämter (Betriebsfinanzämter) die Besteuerungsgrundlage fest (Steuermessbetrag). Auch für die Zerlegung der Messbeträge sind die Finanzämter zuständig. Den Gemeinden obliegt bei Übertragung dann die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer (dort geschieht auch die Festlegung des maßgeblichen Hebesatzes). Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 2 von 10

3 Bei Reisegewerbetreibende ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit dieses Reisegewerbetreibenden liegt. Gewerbebetriebe der gleichen Art in mehreren Gemeinden Im Falle mehrerer Betriebe der gleichen Art ist auf die wirtschaftliche Einheit dieser abzustellen, welche sich oftmals an den wirtschaftlichen Beziehungen orientieren, d.h. z.b. gleiche Geschäftsleitung, selber Kundenkreis, gleiche Arbeitnehmerschaft usw.. Diese wirtschaftliche Einheit ist maßgebend, dass diese Betriebe einheitlich besteuert werden und nicht jeder Betrieb für sich. Grundlegend gilt dann im Falle von Filialen, Niederlassungen usw. in verschiedenen Gemeinden, dass der festgestellte Gewerbesteuermessbetrag für diese Zwecke vom Betriebsstättenfinanzamt zerlegt wird, d.h. damit wird jeder betroffenen Gemeinde ein Anteil am Gewerbesteueraufkommen zugeteilt. Wer ist denn eigentlich Steuerschuldner? Bei der Gewerbesteuer ist, wie bereit angeführt, der Gewerbebetrieb das Steuerobjekt. Nun ist es aber notwendig zur Entrichtung der Steuer, dass auch ein Steuerschuldner zugeordnet wird. Dies kann der Einzelunternehmer, die Personen(-handels)gesellschaft oder die Kapitalgesellschaft selbst sein. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (Ertragssteuer) des Erhebungszeitraums (i.d.r. das Kalenderjahr; Ausnahme: vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr). Gewerbeertrag ist der nach einkommensteuerlichen Vorschriften (bei Einzelunternehmer und Personengesellschaften) oder nach körperschaftsteuerlichen Vorschriften (bei Kapitalgesellschaften) ermittelte Gewinn, der durch bestimmte Hinzurechnungen ( 8 GewStG) und Kürzungen ( 9 GewStG) des Gewerbesteuergesetzes modifiziert wird. Änderungen bei Hinzurechnungen 8 GewStG Ab 2008 unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nicht nur Zinsen sondern auch Zinsanteile aus anderen Zahlungen. Dabei werden fiktive Zinsanteile vorgegeben. Im Einzelnen unterfallen der Hinzurechnung (die Höhe des fiktiven Zinsanteils steht in Klammern): 1. Sämtliche Zinsen bzw. Entgelte für Schulden (100 %) Dazu zählen nicht nur die Zinsen für Dauerschulden (z.b. betriebliche Darlehen) sondern nun auch die kurzfristigen Zinsen (wie Kontokorrentzinsen). Auch im Geschäftsverkehr ungewöhnliche Skontovereinbarungen fallen darunter. 2. Renten und dauernde Lasten (100 %) Dies betrifft vor allem Renten bzw. dauernde Lasten, die bei Erwerb eines Betriebs oder bei der Gründung entstanden sind. Zukünftig ist es also egal, wie die gewerbesteuerliche Behandlung nun beim Empfänger ist, d.h. hier könnte eine doppelte Gewerbebesteuerung erfolgen. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 3 von 10

4 3. Gewinnanteile stiller Gesellschafter (100 %) Sollte eine stille Gesellschaft bestehen sind zukünftig die zu zahlenden Gewinnanteile an den/die stillen Gesellschafter komplett hinzuzurechnen. Auch hier ist es irrelevant, ob die Gewinnanteile beim stillen Gesellschafter der Gewerbesteuer unterliegen. 4. Mieten, Pachten, Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (20 %) Allen voran ist hier an Kfz-Leasing, Maschinenleasing und die Pacht bzw. Miete von Betriebs- und Geschäftsausstattung zu denken, die im Eigentum eines anderen stehen. Diese Zahlungen werden nun zu 20 % in die Summe der Zinsen und fiktiven Zinsen einbezogen. 5. Mieten, Pachten, Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (50 %*) Hier ist vor allem Immobilienmiete bzw. pacht zu nennen. Dabei sind vor allem im Handwerksbereich die sog. Betriebsaufspaltungen betroffen und auch Filialbetriebe (wie Bäckereien, Handelsunternehmen usw.). 6. Entgelte für die Überlassung von Rechten und Konzessionen (25 %) Künftig sind zeitlich befristete Überlassungen von Rechten (Lizenzen) und Konzessionen mit 1/4 der Aufwendungen einzubeziehen. Allerdings bleibt z.b. eine Weiterveräußerung dieser Rechte durch den Berechtigten unberücksichtigt. Um nun die Hinzurechnungen zu ermitteln bedient man sich dem Ermittlungsschemata in 3 Schritten: 1. Die Zinsen und fiktiven Zinsen, wie oben dargestellt, werden addiert. 2. Davon wird dann ein Freibetrag von abgezogen. 3. Der verbleibende Restbetrag wird sodann zu 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Beispiel 3: Die Großbäckerei B mit mehreren Verkaufsfilialen erzielte 2008 einen Gewinn von Die nachfolgenden Ausgaben wurden in der einkommensteuerlichen Ermittlung des Gewinns gewinnmindernd zum Abzug gebracht: Zinsen für Darlehen bei der Hausbank und Kontokorrentinanspruchnahme: Mieten für Filialbetriebe: Leasing für Bäckereigeräte und Fahrzeuge: *Änderung von 65 % auf 50 % entsprechend der Nachbesserung der Unternehmenssteuerreform im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 4 von 10

5 Ermittlungsschemata: Gewinn: Zinsen zu 100 % Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter zu 50 % Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter zu 20 % = Summe Zinsen und fiktive Zinsen abzüglich Freibetrag./ Zinsen und fiktive Zinsen nach Freibetrag davon sind 25 % zu addieren zum Gewinn = Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen Änderung bei Kürzungen 9 GewStG 9 Nr. 1 GewStG sieht bislang eine Kürzung des Gewinns zur Berechnung des Gewerbeertrags für zum Betriebsvermögen gehörender, genutzter und verwalteter Grundbesitz in Höhe von 1,2 % des festgestellten Einheitswerts vor, da dieser Grundbesitz zuvor meistens mit Grundsteuer belastet ist. Künftig gilt diese Kürzung nur noch für den Fall, wenn dieser Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist. 9 Nr. 4 GewStG wurde gestrichen. Daraus ergibt sich, dass der Gewinn nicht mehr um die Miet- und Pachteinnahmen für die Überlassung von Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (nicht gemeint ist der Grundbesitz) bzw. auch in manchen Fällen der Betriebs- oder Teilbetriebsverpachtung beim Vermieter bzw. Verpächter gekürzt werden kann. Sollte nun ein Betrieb z.b. komplett verpachtet werden, müssen die Pachtzinsen beim Pächter entsprechend der o.g. Vorschriften hinzugerechnet werden und könnten bei entsprechender Höhe zum Teil oder auch komplett der Gewerbesteuer unterliegen. Der Verpächter hat aber nicht die Möglichkeit diese, der Gewerbesteuer schon unterlegenen Pachtzinsen für seine Gewerbeertragsberechnung der Kürzungsvorschrift zu unterwerfen. Damit kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Eine weitere Änderung ergab sich im Bereich der Gewinnanteile (Dividenden) und diesen gleichgestellten Bezügen sowie erhaltenen Leistungen aus Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.s.d. Körperschaftsteuergesetzes. Hier wurde die Beteiligungsgrenze für das Vorliegen einer sog. Schachtesbeteiligung von bisher 10 % auf 15 % angehoben. Diese Kürzungsregelungen des 9 Nr. 2a und 7 sind vor allem dann relevant, wenn ein Unternehmen z.b. 15 % und mehr an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, diese Beteiligung zum Betriebsvermögen gehört, und hieraus z.b. Ausschüttungen erfolgen. Sollte nun am des jeweiligen Jahres eine solche Schachtelbeteiligung bestehen, wird eine Freistellung durch die Kürzungsvorschriften für diese Ausschüttungen erreicht. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 5 von 10

6 Hierzu Beispiel 4: Der Einzelunternehmer und Elektrotechniker E ist seit 2006 zu 25 % an einer GmbH beteiligt, die sich auf den Bereich der Anlageninstallation/BUS-Systeme spezialisiert hat. E erhält im Jahr 2008 eine Ausschüttung i.h.v Finanzierungskosten im Zusammenhang mit dieser Beteiligung gab es nicht. Im Hinblick auf das bis noch geltende Halbeinkünfteverfahren sind 50 % dieser Ausschüttung (5.000 ) im Rahmen der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Einzelunternehmer E als Gewinn anzusetzen. Allerdings liegt hier eine sog. Schachtelbeteiligung vor, so dass hier die Kürzungsregelung nach 9 Nr. 2a GewStG greift und damit eine Gewinnkürzung i.h.v vorzunehmen ist. Auf weitere Einzelheiten im Bereich der Schachtelbeteiligungen und Streubesitzanteile soll hier nicht weiter eingegangen werden. Ist nun der Gewerbeertrag für den Erhebungszeitraum nach 10 GewStG festgestellt, sind noch etwaige Fehlbeträge aus den vorangegangenen Jahren gemäß 10a GewStG zu berücksichtigen. Dieser maßgebende Gewerbeertrag wird sodann zur Berechnung des Steuermessbetrages herangezogen. Steuermesszahl und Steuermessbetrag (Festsetzung) Zunächst ist der ermittelte Gewerbeertrag auf volle 100 abzurunden. Von diesem Gewerbeertrag ist sodann noch bei Einzelunternehmen und Personen(-handels)gesellschaften ein Freibetrag von abzuziehen. Bei Kapitalgesellschaften ist ein solcher Freibetrag nicht vorgesehen. Danach ist der Betrag mit der Steuermesszahl von 3,5 % zu multiplizieren und man erhält den sog. Steuermessbetrag. Der bisherige Staffeltarif von 1-5 % bei Einzelunternehmen und Personen(-handels)gesellschaften wurde mit der Unternehmenssteuerreform abgeschafft und vereinheitlicht. Die Gewerbesteuer wird abschließend auf Basis des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz der Gemeinde festgesetzt und erhoben. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt. Hierzu ein weiterführendes Beispiel zu Beispiel 3: Herangezogen werden soll der festgestellte Gewerbeertrag nach Hinzurechnung i.h.v Vereinfacht wird davon ausgegangen, dass keine Kürzungen erfolgen. Zudem geht man davon aus, dass alle Filialen sich in der Münchner Innenstadt befinden und damit keine unterschiedlichen Hebesätze vorliegen. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 6 von 10

7 Daher ergibt sich folgende Gewerbesteuerberechnung: Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen Abgerundet auf volle abzüglich Freibetrag./ = Gewerbeertrag nach Freibetrag x Steuermesszahl von 3,5 % = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde (hier angenommen 490 %) = Gewerbesteuer (gerundet!) Zu bemerken ist, dass ab 2004 ein Mindesthebesatz in den Gemeinden von 200 % festgesetzt wurde. Wer die Hebesätze der einzelnen Städte über Einwohner in Bayern wissen möchte, findet diese im Internet unter: Entstehung, Erhebung und Steuererklärung Die Steuer entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wurde, ausgenommen wenn es sich um Vorauszahlungen handelt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Ein abgekürter Zeitraum für die Erhebung besteht nur im Falle, wenn die Gewerbesteuerpflicht nicht für das ganze Kalenderjahr bestanden hat. Nach Ende des Kalenderjahres muss somit durch den Steuerschuldner eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages (Formular GewSt 1 A ) abgegeben werden. Für den Fall von mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden oder gewerbesteuerlichen Organschaften ist zugleich eine Zerlegungserklärung (Formular GewSt 1 D ) abzugeben. Diese Erklärungen sind eigenhändig zu unterschreiben, d.h. bei Einzelunternehmen durch den Inhaber Personen(-handels)gesellschaften durch Geschäftsführer Kapitalgesellschaften durch gesetzlichen Vertreter (z.b. GmbH - Geschäftsführer). Die Gewerbesteuererklärung für das Kalenderjahr ist bis zum des Folgejahres abzugeben. Falls Sie einen Steuerberater haben, gilt hier eine Fristverlängerung bis zum des Folgejahres. Das Betriebsfinanzamt antwortet auf die Steuererklärung mit einem Gewerbesteuer-Messbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), welcher den Gewerbesteuer-Messbetrag enthält. Der daran anknüpfende Folgebescheid ist der Gewerbesteuer-Bescheid, der von der Gemeinde erlassen wird. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 7 von 10

8 Gewerbesteuervorauszahlungen Am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November eines Jahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Zu beachten sind aber die Vornahmefristen des 19 Absatz 3 Satz 2 GewStG. Im Jahr der Betriebseröffnung ist die voraussichtliche Steuer maßgeblich. Die Vorauszahlungen werden in der Jahreserklärung dann mit der tatsächlich ermittelten Steuerschuld verrechnet. Es gilt: Steuerschuld > anzurechnende Vorauszahlungen Steuerschuld < anzurechnende Vorauszahlungen Steuerschuld = anzurechnende Vorauszahlungen --> Abschlusszahlung --> Aufrechnung oder Zurückzahlung --> keinerlei Wirkung Anrechnung auf Einkommensteuerebene Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wird die Gewerbesteuer auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet, und zwar mit dem 3,8 - fache des festgestellten Steuermessbetrages. Diese 3,8 - fache Anrechnung gemäß 35 EStG ist ebenfalls eine Neuerung aus der Unternehmenssteuerreform 2008 (früher 1,8 - fache) und gilt, wie auch bisher schon, nur für Einzelunternehmer und Mitunternehmer (hier natürlich anteilig), nicht für Gesellschafter oder Aktionäre von Kapitalgesellschaften. Weitere Neuerungen Neu ist für Erhebungszeiträume ab , dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe gewinnmindernd abgezogen werden darf (Betriebsausgabenabzugsverbot!). Dies gilt sowohl für die einkommensteuerliche als auch für die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlagenermittlung. Spezielle Sachverhalte: 1. Hausgewerbetreibende Hier ermäßigt sich die Steuermesszahl auf 56 %. Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewerblich arbeiten, auch wenn sie die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 8 von 10

9 2. Reisegewerbetreibende Diese Personengruppe hat einen sog. Reisegewerbeschein inne. Hier ist man i.d.r. in mehreren Gemeinden gewerblich tätig. Die Gewerbesteuererklärung muss aber dort einreicht werden, wo sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet (normalerweise der eigene Wohnort). Das Formular GewSt D 1 muss nicht ausgefüllt werden. 3. Betriebsaufspaltungen Durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Betriebsgesellschaft und der gleichzeitigen Versagung der gewerbe-steuerlichen Kürzung auf Ebene der Besitzgesellschaft entsteht womöglich eine Doppelbelastung. Dies ist dann der Fall, wenn der Freibetrag von überschritten wird. Zudem sinkt aufgrund des gesenkten Körperschaftsteuersatzes die Attraktivität für die Betriebsgesellschaft (in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft), Betriebsausgaben zur Ergebnisminderung zu erzeugen. Abschließendes Beispiel: Für die Schreinerei Holz e.k. wurde für das Kalenderjahr 2008 ein Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen i.h.v ermittelt. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 380 %. Gewerbeverluste aus vorangegangenen Jahren bestehen nicht. Der Schreinermeister ist ledig und sein Einkommensteuersatz beträgt 42 %. Daraus ergibt sich folgende Gewerbesteuer: Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen und Kürzungen Abgerundet auf volle abzüglich Freibetrag./ = Gewerbeertrag nach Freibetrag x Steuermesszahl von 3,5 % = Steuermessbetrag (gerundet!) x Hebesatz der Gemeinde (hier angenommen 380 %) = Gewerbesteuer (gerundet!) Die Anrechnung auf der Ebene der Einkommensteuer als direkte Steuerermäßigung beträgt: 3,8 fache von = Damit tritt bei einem Hebesatz von 380 % in diesem Beispiel für den Inhaber eine maximale Entlastungswirkung ein. Die Anrechnung entspricht somit genau der Gewerbesteuerbelastung. Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 9 von 10

10 Merkblätter der Handwerkskammer München und Oberbayern werden mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch kann ein Anspruch auf Vollständigkeit sowie Haftung für die inhaltliche Richtigkeit (mit Ausnahme von Vorsatz oder grobem Verschulden) nicht übernommen werden. Für weitere Auskünfte stehen die Rechts- und Betriebsberater der Handwerkskammer den Mitgliedsbetrieben kostenlos zur Verfügung. (Stand 01/2010) Handwerkskammer für München und Oberbayern, Abteilung Betriebswirtschaftliche Förderungsmaßnahmen Verfasser: Alexander Mademann, Telefon Handwerkskammer für München und Oberbayern Max-Joseph-Straße München Seite 10 von 10

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