Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

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1 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Ingrid Goldmann WP/StB Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Goldmann Consulting GmbH StBG und der Advisor Dokument GmbH WPG Bürgerstraße 21 -Haus der IHK Göttingen Telefon 0551 / Fax 0551 / Go@Goldmann-StBG.de Go@Advisor-WPG.de Gliederung (1) A. Einführung in die Steuerlehre B. Überblick über die Gebiete und Gesetze der Steuerrechtsordnung C. Rechtsnormen des Steuerrechts und Steuerverwaltung D. Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts E. Einführung in das besondere Steuerschuldrecht F. Grundzüge der Einkommensteuer 2 1

2 Gliederung (2) G. Grundzüge der Körperschaftsteuer I. Grundzüge der Umsatzsteuer J. Grundzüge der bewertungsgesetzabhängigen Steuerarten K. Grundzüge der Verkehrssteuern 3 I. Einführung II. Steuersubjekt III. Steuerobjekt IV. Erhebungs- und Ermittlungszeitraum V. Steuerbefreiungen VI. Bemessungsgrundlage VII. Steuermesszahl und Steuermessbetrag VIII. Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer IX. Zerlegung des Steuermessbetrages X. Gewerbesteuerrückstellung 4 2

3 I. Einführung Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer (Realsteuer, Sachsteuer) Belastung des Objektes: Gewerbebetrieb im Inland 5 Rechtsgrundlagen Gesetze und Rechtsverordnungen Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) Verwaltungsanweisungen Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) Erlasse, Verfügungen, BMF-Schreiben 6 3

4 II. Steuersubjekt Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird 2 Abs. 1 S. 1 GewStG Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.s.d. Einkommensteuergesetzes 2 Abs. 1 S 2 GewStG Gewerbebetrieb i.s.d. GewStG = Gewerbebetrieb i.s.d. EStG 7 Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient ( 12 AO) Beispiele: die Stätte der Geschäftsleitung Zweitniederlassung Geschäftsstellen Fabrikations- und Werkstätten Ein- oder Verkaufsstellen 8 4

5 Arten des Gewerbebetriebes Stehender Gewerbetrieb 1 GewStDV Reisegewerbebetrieb 35 a GewStG 9 Formen des stehenden Gewerbebetriebes Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung Gewerbebetrieb kraft Rechtsform Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes 2 Abs. 1 GewStG 2 Abs. 2 GewStG 2 Abs. 3 GewStG 10 5

6 Voraussetzungen für das vorliegen eines Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung Selbstständigkeit Nachhaltigkeit der Betätigung Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Jedoch keine Land- und Forstwirtschaft, keine selbstständige Arbeit und keine Vermögensverwaltung 11 Merkmale für eine wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Selbständigkeit Nachhaltigkeit der Betätigung 12 6

7 Gewerbesteuerpflicht Beginn der Steuerpflicht Erlöschen der Steuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften, wenn alle Voraussetzungen zur Annahme eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Bloße Vorbereitungshandlungen begründen keine Gewerbesteuerpflicht. bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister. bei sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähigen Vereinen mit der Aufnahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Die tatsächliche Einstellung des Betriebes ist anzunehmen mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. bei Kapitalgesellschaften mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähigen Vereinen mit der tatsächlichen Einstellung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. 13 III. Steuerobjekt Die Gewerbesteuer belastet die Erträge von gewerblichen Unternehmen, wobei der Gewerbeertrag eines Gewerbebetriebs als Maßstab für seine Ist-Ertragskraft steht. Steuerobjekt ist jedoch nicht der Gewerbeertrag, sondern wegen des Objektcharakters der Gewerbesteuer der Gewerbebetrieb selbst 2 GewStG. Das Steuerobjekt wird durch den Steuermessbetrag näher qualifiziert, der auf Basis des Gewerbeertrages ermittelt wird. Steuerobjekt der Gewerbesteuer ist zunächst jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland. 14 7

8 IV. Erhebungs- und Ermittlungszeitraum Erhebungszeitraum der Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr ( 14 GewStG) Ermittlungszeitraum des Gewerbeertrags bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmen: Kalenderjahr bei buchführungspflichtigen Unternehmen: Wirtschaftsjahr ( 10 Abs. 2 GewStG) 15 V. Steuerbefreiungen Beispiele für wichtige Steuerbefreiungen: Bestimmte Unternehmen des Bundes und Länder mit hoheitlichen Aufgaben ( 3 Nr. 1, 2, 3 GewStG) Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschafte ( 3 Nr. 6 GewStG) Bestimmte Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ( 3 Nr. 14, 15 GewStG) 16 8

9 VI. Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu ermittelnde Gewinn, bzw. Verlust aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die in 8 GewStG genannten Hinzurechnungen und vermindert um die in 9 GewStG aufgeführten Kürzungen ( 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG) 17 Ermittlung des endgültigen Gewerbeertrags Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb ( 4, 5 EStG) + Hinzurechnungen nach 8 GewStG - Kürzungen nach 9 GewStG = maßgebender Gewerbeertrag 7 Abs. 1 GewStG - Gewerbeverlust aus Vorjahren nach 10a GewStG = vorläufiger Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 EUR) - Freibeträge = endgültiger Gewerbeertrag 18 9

10 Hinzurechnungen gem. 8 GewStG (1/2) 25 % Entgelte für Schulden 8 Nr. 1a GewStG 25 % der Renten und dauernden Lasten 8 Nr. 1b GewStG (nicht Pensionszahlungen aufgrund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusagen) 25 % der Gewinnanteile des stillen Gesellschafter 8 Nr. 1c GewStG 25 % von 20 % der Miet- und Pachtaufwendungen einschl. Leasingraten (bewegliche Wirtschaftsgüter) 8 Nr. 1d GewStG 19 Hinzurechnungen gem. 8 GewStG (2/2) 25% von 65 % der Miet- und Pachtaufwendungen (unbewegliche Wirtschaftsgüter) 8 Nr. 1e GewStG 25 % von 25 % der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten 8 Nr. 1f GewStG Freibetrag für die Hinzurechnungen gem. 8 Nr. 1a bis 1f GewStG EUR Nr. 8 GewStG Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen Personengesellschaft 20 10

11 Kürzungen 9 GewStG 1% der Einheitswerte des Grundbesitzes, der zum Betriebsvermögen gehört ( 9 Nr. 1 GewStG) Gewinnanteile am Gewinn einer in- oder ausländischen Personengesellschaften ( 9 Nr. 2 GewStG) 21 Gewerbeverlust ist vom maßgebenden Gewerbeertrag abzugsfähig Unbeschränkt abzugsfähig 1 Mio. EUR soweit der maßgebende Gewerbeertrag 1 Mio. EUR übersteigt, dürfen nur noch 60 % des verbleibenden maßgeblichen Gewerbeertrages abgezogen werden 22 11

12 VII. Steuermesszahl und Steuermessbetrag (1/2) Gewerbeertrag wird auf volle EUR 100 abgerundet Abzug bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (z.b. OHG, KG, GbR) Freibetrag EUR Freibetrag für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe EUR kein Freibetrag für Kapitalgesellschaften 23 Berechnung Steuermessbetrag vorläufiger Gewerbeertrag (abgerundet) - Freibetrag = endgültiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag 24 12

13 VIII. Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer Gewerbesteuer wird aufgrund des Steuermessbetrages mit einem Hebesatz festgesetzt ( 16 Abs. 1 GewStG) Maßgeblicher Hebesatz: Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde Hebesatz gem. 16 Abs. 4 GewStG mindestens 200% Beispiel für Hebesetze: Hannover 460%, Göttingen 430%, Berlin 460%, Stuttgart 420%, Gleichen 360% 25 Erhebung der Gewerbesteuer Abgabe der Gewerbesteuererklärung beim Betriebsfinanzamt Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages durch das Betriebsfinanzamt Erlass des Gewerbesteuerbescheides auf der Grundlage des Steuermessbescheids durch die Gemeinde Steuerschuldner ist der Unternehmer (z.b. Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) 26 13

14 IX. Zerlegung des Steuermessbetrages Aufteilung des Steuermessbetrages auf mehrere Gemeinden ( 28 ff GewStG) Zerlegungsmaßstab: Verhältnis der Arbeitslöhne ( 29 Abs. 1 GewStG) Zerlegung des Steuermessbetrages durch Betriebsfinanzamt 27 Arbeitslohn gem. 31 GewStG Vergütungen i.s.d. 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG + Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit - Ausbildungsvergütungen - einmalige Vergütungen (z.b. Tantiemen) + fiktiver Unternehmerlohn bei nicht juristischen Personen von EUR = Arbeitslohn i.s.d 31 GewStG 28 14

15 X. Gewerbesteuerrückstellung Bis 2007 war die Gewerbesteuer handels- und steuerrechtlich eine abziehbare Betriebsausgabe Ab 2008 ist die Gewerbesteuer steuerrechtlich keine Betriebsausgabe mehr Handelsrechtlich ist die Gewerbesteuerrückstellung weiterhin zu bilden, weil es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit i.s.d. 249 Abs. 1 S. 1 HGB handelt. 29 Berechnung der Gewerbesteuerrückstellung 30 15

16 Berechnung des Steuermessbetrages 31 Berechnung des Steuermessbetrages (Fortsetzung) 32 16

17 Berechnung des Steuermessbetrages (Fortsetzung)

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