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1 Lösungsskizze zur Klausur am A) Aufgabe 1 I. Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: S, n.p., ESt-pflichtig FA Bad Homburg (Wohnsitz-FA) FA Frankfurt (Betriebsstätten-FA) Gegenstände: ESt-Anspruch VZ 01 Handlungen: Abgabe StErkl durch S Festsetzung ESt auf ,-, vorläufig bzgl. Rechtsfrage WK ihv zu Unrecht nicht berücksichtigt Klärung der Rechtsfrage, Steuererhöhung 2.000, gesonderte Feststellung der Einkünfte des S durch FA Frankfurt: Minderung ggüber bisheriger Steuerfestsetzung 2.500, Festsetzung ESt auf durch FA Bad Homburg Einspruch des S gg. Steuerbescheid FA Bad Homburg Eingang Kontrollmitteilung, dass S Kapitaleinkünfte für VZ 01 mit steuerlicher Auswirkung von ,- verschwiegen hat II. Lösungsskizze 1. Änderbarkeit nur im Rahmen des 172 I AO (+) Festsetzung der Steuer ist Steuerbescheid, 155 I S. 1, 2 AO. 2. Änderung wegen Einspruch des S nach 172 I S. 1 Nr. 2a AO a) Zulässiger Antrag des Stpfl. (-) aa) Antrag Antrag i.s.d. 172 I S. 1 Nr. 2a AO ist auch ein Einspruch. Mit Einspruch vom begehrt S die Minderung der festgesetzten Steuer um 1.000, da die gesondert festgestellten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Feststellungsbescheid des FA Frankfurt zu hoch angesetzt seien worden. bb) Einspruch zulässig (-) (1) Statthaftigkeit des Einspruchs (+) Einspruch statthaft in Abgabenangelegenheiten, auf welche die AO Anwendung findet, 347 I S. 1 Nr. 1 AO. (2) Abgabenangelegenheit, 347 II AO (+) Abgabenangelegenheit = Angelegenheiten, die mit der Verwaltung von Abgaben durch die Finanzbehörden zusammenhängen. Erlass eines Steuerbescheids ist solche Angelegenheit. Durch Finanzbehörden, da FA = Finanzbehörde gem. 6 II Nr. 5 AO. 1

2 (3) Anwendbarkeit der AO (+) AO anwendbar auf alle Steuern, die durch Bundesgesetz geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. ESt ist Steuer, die durch Bundesgesetz, das EStG geregelt ist. Verwaltung durch Landesfinanzbehörden, hier FA Bad Homburg. cc) Einspruchsbefugnis (1) Grds. Einspruchsbefugnis gem. 350 AO (+) Einspruchsbefugt ist gem. 350 AO, wer geltend machen kann, durch VA beschwert zu sein. Steuerfestsetzung = VA (+) Beschwer des S durch die Festsetzung einer Steuer grds. (+) (2) Auschluss gem. 351 II AO (+) 351 Abs. 2 AO: Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid ( 171 X AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist Grundlagenbescheid. dd) Zwischenergebnis Eine Änderung nach 172 I S. 1 Nr. 2a AO bezüglich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ist nicht möglich. 3. Änderung gem. 165 II 2 AO wegen Vorläufigkeit a) Vorläufige Steuerfestsetzung (+) Bescheid gem. 165 I S. 2 Nr. 4 AO bezüglich einer ungeklärten Rechtsfrage des BFH vorläufig ergangen. b) Ungewissheit beseitigt (+) c) Festsetzungsfrist abgelaufen, 169 I 1 AO (+) aa) Festsetzungsfrist, 169 II 1 AO Gds. 4 Jahre, da ESt keine Verbrauchsteuer ist. bb) Fristbeginn, 170 II 1 AO Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem StErkl. abgegeben wird: hier cc) Fristende: Gds dd) Fristhemmung, 171 VIII S. 2 AO Fristhemmung, bis Ungewissheit beseitigt ist und Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhält. Ungewissheit beseitigt: , Kenntnis der Finanzbehörde bei einer Entscheidung des BFH zu unterstellen (da Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht völlig eindeutig ist, ist Unterstellung der Unkenntnis des FA nicht als Fehler zu werten). Umsetzungsfrist von 2 Jahren daher abgelaufen. ee) Zwischenergebnis Änderung zuungunsten des S um 2.000,- nach 165 II S. 2 AO nicht mehr zulässig. 2

3 4. Änderung wg. Eingang Kontrollmitteilung gem. 173 I S. 1 Nr. 1 AO a) Tatsache (+) Tatsache = alles, was dem Beweis zugänglich ist; Gegenbegriff zur rechtlichen Würdigung. Umstand, dass S Kapitaleinkünfte bezogen hat, ist Tatsache. b) Neu (+) Tatsache war vorher nicht bekannt. c) Wirkung einer höheren Steuer (+) ESt erhöht sich um d) Festsetzungsfrist abgelaufen, 169 I 1 AO (-) aa) Festsetzungsfrist, 169 II 1 AO (1) Grds. Länge der Frist Festsetzungsfrist beträgt grds. 4 Jahre, s.o. (2) Verlängerung gem. 169 II 2 AO, soweit Steuerhinterziehung (+) Steuerhinterziehung begeht gem. 370 I 1 AO, wer Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt, indem diese nicht rechtzeitig festgesetzt werden, 370 IV S. 1 AO. S hat Einkünfte verschwiegen, was dazu führte, dass Kapitaleinkünfte nicht bereits in 02 festgesetzt wurden. Rechtsfolge: Verjährungsfrist von 10 Jahren, soweit Steuern hinterzogen worden sind. bb) Fristbeginn, 170 II 1 AO Vgl. oben: cc) Fristende demnach dd) Zwischenergebnis Gem. 173 I 1 Nr. 1 AO ist die Festsetzung der ESt VZ 01 zu ändern, soweit wegen der Hinterziehung der Steuer auf die Kapitaleinkünfte die Steuer zu niedrig festgesetzt worden ist. 5. Berichtigung materieller Fehler, 177 I AO Innerhalb des Änderungsrahmens sind gem. 177 I und II AO auch solche materiellen Fehler zu berücksichtigen, die sonst nicht mehr korrigierbar wären. a) Berechnung des Änderungsrahmens aa) Summe aller Korrekturmöglichkeiten zu Lasten des Steuerpflichtigen Änderung gem. 173 I 1 Nr. 1 AO: ,- Ausgehend von bisheriger Steuerfestsetzung ihv daher ,- bb) Zugunsten des Steuerpflichtigen ergeben sich keine Korrekturbeträge, somit nur Änderung nach 177 I AO cc) Änderungsrahmen daher: ,- b) Materieller Fehler Gem. 177 III AO alle Fehler, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der kraft Gesetztes entstandenen Steuer abweicht. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Fehler auf einem Grundlagenbescheid beruht. Insofern geht vielmehr dessen Bindungswirkung vor (vgl. BFH, Urt. v I R 93/05, BStBl. II 2007, 76; G. Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO, Stand: 2/2015, 177 AO Rn. 19). 3

4 Hinweis: Kenntnis dieses Problems war von den Bearbeitern nicht zu erwarten. Das Problem war in der Vorlesung nicht besprochen worden. Gute Lösungen konnten sich insoweit aber dadurch auszeichnen, dass sie das Verhältnis der Fehlerberücksichtigungsmöglichkeit nach 177 AO zur Bindungswirkung nach 182 I 1 AO in diesem Fällen problematisieren. Nach der gesamten Idee der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen muss diese Bindungswirkung 177 AO vorgehen. c) Änderungen Änderung gem. 165 II 2 AO: ,- Änderung gem. 173 I 1 Nr. 1 AO: ,- Änderung wegen WK:. / ,- Summe Änderungen 9.000,- 6. Ergebnis Der Steuerbescheid des S ist gem. 165 II 2 AO; 173 I 1 Nr. 1 AO; 177 AO um 9.000,- höher auf festzusetzen. B) Aufgabe 2 I. Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A-GmbH: Steuerschuldnerin G: Geschäftsführer der A-GmbH mit Alleinvertretungsbefugnis, zuständig für Technik F: Geschäftsführer der A-GmbH mit Alleinvertretungsbefugnis, zuständig für Finanzen und Steuern A: Angestellter der A-GmbH, nicht vertretungsberechtigt Gegenstände: tats. KSt-Schuld VZ ,- Handlungen: Abgabe KSt-Erkl. durch F, vorsätzliche Erkl. KSt-Schuld ihv ,- Festsetzung der KSt ihv ,- vorsätzliche Zahlung von lediglich 4.000,- Überredung hierzu durch A Ausfall des FA gegenüber der A-GmbH II. Haftung des F 1. Haftung gem. 69 AO a) In 34, 45 AO bezeichnete Person (+) F ist gem. 35 I GmbHG gesetzlicher Vertreter der A-GmbH. b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (+) Entstandene, aber nicht gezahlte KSt VZ 01 ihv insg ,-. c) Verletzung einer steuerlichen Pflicht aa) Verletzung der Pflicht zur gesetzmäßigen Erklärung der KSt Gesetzliche Vertreter haben in der KSt-Erklärung richtige Angaben zu machen, 150 II AO. Pflicht ist hier durch F verstoßen worden. bb) Verletzung zur ggf. anteiligen Entrichtung von Steuern Gesetzliche Vertreter haben dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln, die sie verwalten, ggf. anteilig entrichtet werden 34 I S. 2 AO. 4

5 d) Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit F handelt bzgl. beider Pflichtverstöße vorsätzlich. e) Schaden des Fiskus Haftung umfasst nur den Schaden des Fiskus, der durch die Pflichtverletzung verursacht worden ist. FA hat 4.000,- erhalten. Hätte F pflichtgemäß gehandelt, hätte eine KSt-Schuld von ,- erklärt und auf diese anteilig ,- gezahlt werden müssen. Haftung daher ,-. 2. Haftung gem. 71 AO a) Steuerhinterziehung des F (+) Steuerhinterziehung begeht, wer Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt, indem diese nicht rechtzeitig festgesetzt werden, 370 I, IV S. 1 AO. Durch die Erklärung lediglich einer KSt-Schuld von ,- anstelle von zutreffend ,- hat A vorsätzlich KSt verkürzt, da hierdurch die Steuer nur entsprechend niedriger festgesetzt wurde. b) Haftungsumfang Auch die Haftung gem. 71 AO hat Schadenersatzcharakter. FA hat 4.000,- erhalten. Hätte F nicht die Steuer falsch angegeben, wäre diese auf ,- festgesetzt worden und bei ordnungsgemäßer d.h. anteiliger Tilgung zu ,- gezahlt worden. Haftung daher: ,-. Alternative Ursache (Zahlung von lediglich 10% der festgesetzten Steuer) entlastet F nicht partiell (a.a. gut vertretbar). III. Haftung des G 1. Haftung gem. 71 AO Eine Haftung des G gem. 71 AO wegen der von F begangenen Steuerhinterziehung scheidet aus, da er diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt hat. 2. Haftung gem. 69 AO wegen Nichtzahlung a) In 34, 45 AO bezeichnete Person (+) G ist gem. 35 I GmbHG gesetzlicher Vertreter der A-GmbH. b) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (+) Entstandene, aber nicht gezahlte KSt VZ 01 ihv insg c) Verletzung einer steuerlichen Pflicht aa) Verletzung der Pflicht zur gesetzmäßigen Erklärung der KSt Interne Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern grds. zulässig. Hierdurch Reduktion der Pflichten der übrigen Geschäftsführer auf eine bloße Überwachungsverantwortung. Da F bislang stets gewissenhaft war, durfte G sich grundsätzlich auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der A-GmbH durch F verlassen. Steuerhinterziehung des F für G zudem nicht erkennbar. Daher insoweit keine kausale Pflichtverletzung. bb) Verletzung zur ggf. anteiligen Entrichtung von Steuern 5

6 G hat aber vorsätzlich daran mitgewirkt, dass die festgesetzte Steuer nur zu 10 % getilgt wurde. d) Haftungsumfang FA hat 4.000,- erhalten. Hätte G nicht der Zahlung von lediglich 10 % der festgesetzten Steuer zugestimmt, hätte die A-GmbH ,- gezahlt. Haftung daher: ,-. IV. Haftung des A 1. Haftung gem. 71 AO (-) An der Steuerhinterziehung des F hat A nicht teilgenommen. Anstiftung lediglich zur Nichtzahlung festgesetzter Steuern. Diese erfüllt aber nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung, da insoweit keine falschen Angaben gegenüber dem FA gemacht werden. 2. Haftung gem. 69 AO Eine Haftung scheidet aus, da A nicht zu dem in 34 f. AO genannten Personenkreis gehört. Anmerkung zu den Aufgaben 3-7: Die nachfolgenden Ausführungen stellen eine exemplarische Beantwortung dar. Andere und weitergehende Ausführungen können ebenso zutreffend sein und werden bei der Korrektur ebenfalls honoriert. Aufgabe 3 Steuertatbestände gliedern sich im Allgemeinen in folgende Haupttatbestandsmerkmale: - Steuersubjekt (= Wer schuldet die Steuer? Vgl. 33 I 1. Alt. AO) - Steuerobjekt (= Was bzw. unter welchen sachlichen Voraussetzungen soll besteuert werden? Vgl. Überschrift Abschnitt II.1. EStG) - Bemessungsgrundlage (= Quantifizierung des Steuerobjekts in Geldeinheiten) - Tarif (= Umsetzung der BMG in konkreten Steuerbetrag) - Steuerermäßigungen - Fälligkeit - Steuergläubiger Aufgabe 4 Nach Adam Smith gelten folgende maßgeblichen Maximen für die Besteuerung: - Gleichheit der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit - Bestimmtheit der Besteuerung - Bequemlichkeit der Besteuerung (für StPfl., u.a. zahlungsnahe Besteuerung) - Wohlfeilheit der Besteuerung (Reduktion der Erhebungskosten) Aufgabe 5 Bei indirekten Steuern werden steuerliche Lasten durch Steuerüberwälzung ausgeteilt. Besteuert wird als Steuerschuldner dann nicht derjenige, der die steuerliche Belastung letztlich wirtschaftlich tragen soll (= Steuerdestinatar), sondern es wird z.b. sein Lieferant 6

7 besteuert, der die steuerliche Belastung im Wege erhöhter Preise weitergibt. Somit fallen das Steuergut und das Steuerobjekt auseinander. Dieses System ist für die Steuerverwirklichung vorteilhaft, da es z.b. viel weniger Lieferanten als Verbraucher gibt und die Lieferanten als Unternehmer i.d.r. verfahrensleistungsfähiger als Verbraucher sind. Nachteilhaft ist allerdings, dass bei diesem System nur eine einheitliche lineare Belastung der Steuerträger und somit kein progressiver Steuertarif möglich ist. Aufgabe 6 Art. 3 I GG stellt mehrere Anforderungen an den Gesetzgeber. - Gebot der gleichen Anwendung des Gesetzes für Rechtsprechung und Verwaltung (Rechtsanwendungsgleichheit) - Gebot für den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Rechtssetzungsgleichheit) Rechtsetzungsgleichheit konkretisiert sich im Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit - Maßgebend: rechtlich und tatsächlich gleichmäßige Steuerbelastung - Konkretisierung des Gebots der sachgerechten Besteuerung im Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit - Horizontale Steuergerechtigkeit, d.h. Personen mit gleicher Leistungsfähigkeit sind steuerlich gleich zu belasten - Vertikale Steuergerechtigkeit, d.h. Personen mit höherer Leistungsfähigkeit sind angemessen höher und Personen mit niedrigerer Leistungsfähigkeit sind angemessen niedriger zu besteuern Aufgabe 7 Effizienz und Neutralität werden sind Besteuerungsprinzipien der modernen finanzwirtschaftlichen Theorie. Die Verwirklichung einer idealen Besteuerung verursacht Kosten. Im Sinne der Erhebungseffizienz sollten die Kosten daher möglichst gering gehalten werden und im Verhältnis zum Steueraufkommen stehen. Dem Prinzip einer neutralen Besteuerung wird getragen von der Grundannahme, dass Bürger und private Unternehmen am effizientesten über Güterverwendungen entscheiden. Eine neutrale Steuer trifft unvermeidbar jeden und ist gegen jede Form der Steuergestaltung immun, sodass Entscheidungen der Bürger und Unternehmen über ihre Güter nicht durch Steuern verfälscht werden. Ausformungen entscheidungsneutraler Besteuerung sind die entscheidungsfixe Besteuerung, nach der die Besteuerung völlig unabhängig vom Verhalten der Steuerbürger erfolgt (Umsetzung vor allem im Wege der Kopfsteuer) und die zielgrößenkonforme Besteuerung, bei der die BMG der Steuer und die ökonomischen Ziele der Bürger übereinstimmen, sodass die Bürger bei ihrer Zielverfolgung zwangsläufig die Entstehung von Steuern in Kauf nehmen. Bei Letzterer stellt sich vor allem das Problem, dass es sich vornehmlich um ein ökonomisches Modell handelt, das nur bedingt mit der Realität 7

8 übereinstimmt; allein die Bestimmung der Zielgrößen der Steuerbürger wäre schwierig. Dennoch wird das Neutralitätsprinzip ansatzweise durch Einkommensteuer verwirklicht unter der Annahme, dass Ziel aller Steuerbürger ist, ihr Einkommen zu maximieren. 8

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