Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung
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- Franka Keller
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1 Mangelnde Rechtssicherheit im Steuerverfahren - Auswirkungen Abgabenordnung Lucie Vorlíčková, LL.M Prag DTIHK - Arbeitskreis Recht und Steuern
2 1. Rechtssicherheit > Eine rechtskräftige Entscheidung ist grundsätzlich unabänderlich > Dagegen steht das Interesse auf materielle Richtigkeit der Entscheidung > Wegen hoher Fehleranfälligkeit der Steuerbescheide sieht Finanzministerium eine stärkere Durchbrechung der Bestandskraft der Steuerbescheide vor > In der neuen AO wird das Verhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz vs. materiell richtiger Entscheidung wesentlich zugunsten der materiell richtigen Entscheidung gestellt > Resultat: soweit ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften festgestellt wird, darf auch eine rechtskräftige Entscheidung der Steuerverwaltung im Überprüfungsverfahren abändert werden (Wiederaufnahme des Verfahrens) SLIDE 2
3 2. Charakter des Überprüfungsverfahrens > Aufsichtsmittel der übergeordneten Steuerbehörde > Jede Steuerbehörde darf den Anlass zum Überprüfungsverfahren geben, soweit die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind > Es besteht aber kein Anspruch auf Eröffnung des Verfahrens, ein Steuerpflichtiger kann lediglich einen Anlass (d.h. keinen Antrag) zum Überprüfungsverfahren geben > Ohne ausdrücklichen Antrag wird der Steuerpflichtige über Auswertung seines Anlasses nicht informiert > In der Praxis geben Anlässe am häufigsten die Steuerbehörden, die die zu überprüfende Entscheidung erlassen haben > Die Anordnung des Überprüfungsverfahrens liegt im Ermessen der übergeordneten Steuerbehörde SLIDE 3
4 3. Wann kann ein Überprüfungsverfahren angeordnet werden > Einzige Gesetzesbedingung: Vorliegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften > Unterschied zwischen VerwO und AO: > VerwO: man kann begründeten Zweifel über Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben > AO: vorläufige Prüfung führt zur Feststellung, dass die Entscheidung zuwider den Rechtsvorschriften erlassen wurde > Gesetzwidrigkeit sollte schon bei der Stellung des Anlasses festgestellt werden > Gründe des Verstoßes darf man nicht erst nach der Anordnung des Verfahrens suchen oder erklären > Ist jede Gesetzwidrigkeit ein potentieller Grund für Überprüfungsverfahren? > Änderung der Rechtsprechung? > Änderung der Rechtsansicht (andere Gesetzesauslegung)? > Objektiv und deutlich falsche Anwendung des Steuergesetzes? SLIDE 4
5 4. Überprüfung ohne Grenzen > Jede Entscheidung der Steuerverwaltung darf überprüft werden > auch ein nach einem Beweisverfahren erlassener Steuerbescheid ggf. andere Entscheidung (über Einspruch etc.) > Ziel der Steuerverwaltung: richtige Ermittlung und Festsetzung der Steuer maßgebend > Verschlechterung der Rechtsposition zulässig > Kein Schutz der Gutgläubigkeit > Das Überprüfungsverfahren darf jederzeit während der Verjährungsfrist angeordnet werden, d.h. Unsicherheit kann bis zu 10 Jahren betragen! > VerwO: einjährige Frist > Das Überprüfungsverfahren kann durchgeführt werden, obwohl seine Anordnung vom Steuerpflichtigen angefochten wurde SLIDE 5
6 5. Vergleich mit deutscher Regelung > Im Allgemeinen Bedürfnis nach Rechtssicherheit auch im Verwaltungsrecht > Steuerrecht ermöglicht grundsätzlich Durchbrechung der Bestandskraft für Steuerbescheide als andere Bereiche des öffentlichen Rechts > Eigenständiges Korrektursystem für Steuerbescheide: Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden ( 172ff Abgabenordnung) betrifft > Bescheide über Verbrauchsteuern > Bescheide über andere Steuern nur soweit > Zustimmung oder Antrag des Steuerpflichtigen (sog. schlichte Änderung) > Sachlich unzuständige Behörde > Unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung > Sonstige gesetzliche Korrekturmöglichkeiten > z. B. neue Tatsachen bzw. Beweismittel oder Aufhebung (Änderung) des Grundlagenbescheids SLIDE 6
7 II. MANGELNDE RECHTSSICHERHEIT IM STEUERVERFAHREN UNEFFEKTIVER GERICHTSSCHUTZ Endloses Gerichtsverfahren > Im Gerichtsverfahren wird entweder > der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben oder > Klage abgewiesen > Eine Änderung des Steuerbescheids ist im Gerichtsverfahren nicht zulässig > Hebt das Gericht den Steuerbescheid auf, kommt es zur Neuverhandlung im Steuerverfahren > Die Steuerbehörde ist in der Neuverhandlung an die Rechtsansicht des Gerichts gebunden > Die Gebundenheit ist jedoch nicht erzwingbar > Hält sich die Steuerbehörde in der Neuverhandlung nicht an die Rechtsansicht des Gerichts, muss ihre Entscheidung wieder im Gerichtsverfahren angefochten werden > Raum für Obstruktionsverhalten seitens der Steuerbehörde SLIDE 7
8 KONTAKT Lucie Vorlíčková, LL.M. VORLÍČKOVÁ PARTNERS Jungmannova 31, Praha 1 Czech Republic T E lucie.vorlickova@vorlickova.com W
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