Steuerlehre Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen

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1 Steuerlehre Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen Inhaltsverzeichnis Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen... 2 Steuerhoheit... 2 Steuersubjekte: Wer ist steuerpflichtig?... 2 Persönliche Voraussetzungen... 2 Steuerrechtliche Zugehörigkeit... 3 Umfang der Steuerpflicht... 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht... 3 Einkommenssteuer... 3 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit... 4 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit... 4 Ertrag aus beweglichem Vermögen DBG Ertrag aus unbeweglichem Vermögen DBG Einkünfte aus Vorsorge DBG Übrige Einkünfte DBG Allgemeine Abzüge DBG Sozialabzüge DBG Steuerbemessung (Steuerberechnung)... 9 Steuermass... 9 Steuersatz... 9 Steuerfuss... 9 Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) DBG 14, 13 StgZH... 9 Vermögenssteuer STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 1/10

2 Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen Steuerhoheit Einkommens- und Vermögenssteuer: Bund (Ursprüngliche Steuerhoheit BV 128) Kanton (Ursprüngliche Steuerhoheit BV 3 Eingeschränkt durch Vorbehalte Bund, StHG), Politische-, Kirch-Gemeinden (Kant. Verfassung, Gesetzgebung Abgeleitete Steuerhoheit) Steuersubjekte: Wer ist steuerpflichtig? Vorhandensein bestimmter persönlichen Eigenschaften (DBG 3, 4, 5, 11) Steuerrechtliche (persönliche oder wirtschaftliche) Zugehörigkeit zum Gemeinwesen Nicht von der Steuerpflicht ausgenommen (DBG 15) Persönliche Voraussetzungen (DBG 3, 4, 5) Steuersubjekte natürliche Personen, ungeachtet ihres Alters und Geschlechts. (Jur. Personen Gewinnsteuer) Ehegatten, Unmündige Kinder (DBG 9) (=gemeinsamer Haushalt, Wohnort, nicht gerichtlich getrennt, Gemeinsamkeit der Mittel, Wohnung, Unterhalt, keine Alimentenzahlung) Verfahrensrechte und Pflichten grundsätzlich gemeinsam (DBG 113 Abs. 1), aber auch einzeln möglich (DBG 113 Abs. 2) Ehegatten haften solidarisch; bei Zahlungsunfähigkeit Haftung jeder für seinen Anteil. (DBG Art. 13 Abs.1) Gemeinsame Veranlagung beginnt mit Heirat (gesamtes Jahr gemeinsam besteuert) Gemeinsame Veranlagung endet mit Trennung (gesamtes Jahr getrennt besteuert) Gemeinsame Veranlagung endet mit Tod (ab Todestag getrennte Besteuerung) Kollektiv-, Kommandit-, Einfache Gesellschaften und Erbengemeinschaften (DBG 10) sind mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht steuerpflichtig. Einkommen anteilsmässige Aufteilung an jeden Teilhaber. Erben Erbfolge ungewiss Erbengemeinschaft = Steuersubjekt Gesellschaft Falls kein Vertrag jeder Teilhaber gleich viel Ausländische Personengesellschaft (DBG 11), aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in CH steruerpflichtig Besteuerung, wie jur. Gesellschaft STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 2/10

3 Steuerrechtliche Zugehörigkeit Persönliche Zugehörigkeit (DBG 3) Hauptsteuerdomizil, begründet durch Wohnsitz oder Aufenthalt: Absicht dauernden Verbleibens (Mittelpunkt des Lebens, polizeiliche Anmeldung, Hinterlegung der Schriften) Gesamtheit der Umstände massgebend! Mehrere Orte Ort mit stärkster Beziehung massgebend. Bsp. Wochenendaufenthalter: Dort wo Familie ist, selten Arbeitsort (bei Kadermitarbeiter) Wirtschaftliche Zugehörigkeit (DBG 4, 5, 11) Begrenzte Steuerpflicht für mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit zusammenhängendem Einkommen und Vermögen Bei Doppelbesteuerungsankommen nur teilweise durchsetzbar! Abzug Quellensteuer Keine Steuererklärung, Steuer wird bereits an Quelle bezahlt, sonst Steuererklärung ausfüllen! Umfang der Steuerpflicht (DBG 6, 7) Wirtschaftliche Zugehörigkeit mindestens das in der CH erzielte Einkommen versteuern. CH Unternehmen mit Betriebsstätte im Ausland kann während 7 Jahren Verlust Ausland mit inländischem Gewinn verrechnen. Wird rückgängig gemacht, wenn ausländischer Verlust mit Gewinn im Ausland verrechnet wird. Es können nur betriebliche Verluste verrechnet werden!!! [Bsp. Mäusli S. 58] Beginn und Ende der Steuerpflicht Beginn und Ende (DBG 8) Besondere Regelungen bei Wohnsitz bzw. Sitzwechsel innerhalb der Kantone. Dir. Bundessteuer Bei Postnumerandobesteuerung Zuzugskanton für ganze Steuerperiode (DBG 105 Abs. 3, 216 Abs. 1) Steuernachfolge, wenn Steuerpflichtiger stirbt (DBG 12) Einkommenssteuer Übersicht Einkommensarten: Eink. aus selbständiger Erwerbstätigkeit Eink. aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Eink. aus unbeweglichem Vermögen aus Liegenschaften Eink. aus beweglichem Vermögen aus Zins, Wertschriften Eink. aus Vorsorge / übrige Eink. aus Pensionskasse (DBG 16 ff.) Einkünfte gelten i.d.r. im Zeitpunkt als zugeflossen und werden besteuert, in welchem sie eine Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirken. Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen = steuerfrei (DGB 16 Abs. 3) Steuerfreie Einkünfte (DBG 24) Steuerbares Einkommen = Summe der steuerbaren Einkünfte abzüglich der zu-lässigen Abzüge: Gewinnungskosten, allgemeine Abzüge, Sozialabzüge STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 3/10

4 Gewinnungskosten: Unmittelbare Kosten um steuerbare Einkünfte zu erzielen (DBG 26) Allgemeinabzüge: Für besondere Aufwendungen (DBG 33) Nicht abziehbar: Lebensunterhaltungskosten (DBG 34) Ermittlung steuerbares Einkommen: Bruttoeinkünfte (DBG 16-24) - Gewinnungskosten (DBG 26-32) = Nettoeinkünfte - Allgemeine Abzüge (DBG 33) = Reineinkommen - Steuerfreibeträge (DBG 35) = Steuerbares Einkommen = Steuerobjekt Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Unselbständige Erwerbstätigkeit: Kein eigenes Risiko, Arbeitsleistung auf Zeit, Entgeltlichkeit der Leistung, Abhängigkeit, fremde Leitung, Subordination, Treuepflicht, kein eigenes Kapital, privatrechtlicher Arbeitsvertrag oder öffentlich rechtliches Arbeitsverhältnis, haupt-, nebenberufliche oder einmalige Tätigkeit. Besteuert wird DBG 17, 17 StgZH Abzugsfähig DBG 26, 26 StgZH Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Selbständige Erwerbstätigkeit: Zusammenbringen von Arbeit und Kapital in eigener Organisation, die wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Organisation tritt nach aussen in Erscheinung und wird auf eigene Gefahr mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt. Unterscheidungen: Haupt- und Nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit Art der Tätigkeit (Handel, Fabrikation, Landwirtschaft, freie Berufe, ) Rechtsform (Einzelunternehmung, Personengesellschaft) Verwaltung von eigenem Vermögen Selbständige Erwerbstätigkeit. nimmt Verwaltung aber grösseren Umfang an (Liegenschaftenverwaltung, Wertpapierhandel) kann selbständige Erwerbstätigkeit begründet werden. Kriterien: Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeit, Fachwissen Häufigkeit, planmässiges Vorgehen, regelmässige Nettoeinkünfte Aufnahme Fremdkapital, Re-Investition der Gewinne Einkommenssteuer/Grundstückgewinnsteuer bei Veräusserung von Liegenschaften, Einkommenssteuer/steuerfreier Kap. Gewinn Veräusserung Wertpapiere. [Bsp. Mäusli S. 69, 70] Grundsatz DBG 18 Steuerrecht lehnt sich an Handelsrecht an. Korrekturen (Anpassungen) in der FiBu, die als Bemessungsdokument vorliegt sind erlaubt. Geschäftsvermögen: Abschreibungen erlaubt, realisierte Kapitalgewinne sind steuerpflichtig, Kapitalverluste sind abzugsfähig. STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 4/10

5 Je nach Verwendung werden die Güter zum Geschäfts- oder Privatvermögen gezählt Gemischt genutzte Güter werden entsprechend der überwiegenden Nutzung einem Vermögensbereich zugeordnet (Präponderanzmethode) Objekte im Eigentum der Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft sind i.d.r. Privatvermögen. Werden private Objekte einer Kollektivgesellschaft unentgeltlich oder zu billig zu geschäftlichen Zwecken überlassen, zählen sie zum Geschäftsvermögen. Geschäftsaktiven: Erworbene Güter zum Anschaffungswert inkl. Abschreibungen Selbst hergestellte Güter zu Herstellkosten exkl. Verwaltungsgemeinkosten Privateinlagen mit Verkehrswert oder Geschäftswert Unentgeltlich erworbene Güter höchstens zum Verkehrswert Aufwertungen sind möglich, können aber nicht verlangt werden. Mehrwert gilt steuerlich als realisiert. Verlustverrechnung, Gewinnminderung DBG 31 Abs. 1, DBG 28, Abs. 3 Geschäftspassiven: Was steuerlich nicht als Fremdkapital gilt, gehört zum Eigenkapital (steuerbares Vermögen des selbständig Erwerbenden) Steuerbares EK: Aktiven FK steuerlich anerkannte Rückstellungen Privateinlagen aus Privat- in Geschäftsvermögen höchstens zum Geschäftswert verbuchen. Führen nicht zu steuerbarem Geschäftsgewinn, somit auch keine Einkommenssteuer. Bei Überführung von Grundstücken evtl. Grundstückgewinnsteuer. [Bsp. Mäusli S. 77] Privatentnahme DBG 18 Abs. 2 [Bsp. Mäusli S. 78] Rückstellungen Nur zulässig soweit geschäftlich begründet (DBG 29) Delkredere 5 10% Baugarantien 1% des garantiepflichtigen Umsatzes Bevorstehende Grossreparaturen detailliertet Kostenvoranschlag und Ablauf Nicht begründet: Im Hinblick auf künftige Anschaffungen Auslösendes Ereignis wenig wahrscheinlich ist kein zwangsläufiger Zusammenhand mit Einkommenserzielung Erlaubte Stille Reserven : Unterbewertung Warenlager zu 1/3, sofern mengenmässiges Inventar vorhanden, Auskünfte über Bewertungsgrundsätze erteilt, beweiskräftige Buchhaltung vorhanden [Bsp. Mäusli S. 80] Delkredere: inlädische: Bund 5%, Kt.ZH 10%; ausländische: Bund 10%, Kt.ZH 20% Abziehbare Kosten DBG 27, DBG 33 Abs. 1 lit. d; Gilt nicht für aktivierungspflichtige Güter, Schuldenrückzahlungen, Privatentnahme! Abschreibungen: Entwertung des Vermögensobjekts (DBG 28) Abschreibungssätze der Merkblätter gelten als geschäftsmässig begründet Überabschreibungen (zu hohe) Korrektur steuerb. Einkommen bzw. Ertrag STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 5/10

6 Kt.ZH: Sofortabschreibung auf 0 im Anschaffungs- oder Folgejahr erlaubt Verlustverrechnung DBG 31, DBG 211 Steuerbare Erträge DBG 18 Abs. 2 Bei Liegenschaftenhändler gelten Grundstückgewinne als steuerbare Erträge Überführung Geschäftsvermögen in Privatvermögen = Veräusserung. Stille Reserven unterliegen der Einkommenssteuer und AHV [Bsp. Mäusli S. 88, 89] Steuerneutrale Umstrukturierung: Stille Reserven können übernommen werden! DBG 19, juristische Personen DGB 61 [Bsp. Mäusli S. 91] Ersatzbeschaffung: DBG 30, juristische Personen DGB 64 Wert des neuen Objekts darf bisherigen Buchwert des alten Objekts nicht unterschreiten! [Bsp. Mäusli S. 96] Ertrag aus beweglichem Vermögen DBG 20 Steuerbar: Bruttoerträge aus dem Privatvermögen (Vermögenserträge) DBG 20 Aus Darlehen, Schuldbriefen, Anleihensobligationen, Pfandbriefen, Bank- und Sparguthaben alle geldwerten Vorteile aus Forderungsverhältnissen Marchzinsen auf Obligationen = Teil des Kaufpreises = Kapitalgewinn [Bsp. Mäusli S. 98] Erträge aus Geschäftsvermögen = Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit Übersetzter Aufwand (verdeckte Gewinnausschüttung) Verkürzung des Ertrags (Gewinnvorwegnahme) Gratisnennwerterhöhung KtZH sind bei Ausgabe steuerfrei, wird bei Kapitalrückzahlung bzw. Liquidation der Gesellschaft besteuert Liquidation, Teilliquidation Differenz Erwerbspreis zum Nominalwert (Rückzahlungsagio) steuerbar Liquidation Auflösung der Gesellschaft Direkte Teilliquidatiokauf zwecks Kapitalherabsetzung Reserven fliessen den Beteiligten endgültig zu Bsp. Aktienrück- Eigene Aktien erwerben, nicht innert gesetzlicher Frist wieder Indirekte Teilliquidation (Alle Punkte müssen erfüllt sein) veräussern (OR 659) Aktien in Privatvermögen Verkauf über dem Nominalwert an eine Drittgesellschaft Der veräusserten Gesellschaft werden Vermögenswerte entnommen, wodurch zur Finanzierung des Kaufpreises ihre Substanz nachhaltig verringert wird (Entreicherung) Verkäufer leitet in seiner Eigenschaft als Beteiligter die Entnahme der Gesellschaftsmittel, die zur Finanzierung des Kaufpreises dienen, selbst ein und weiss oder muss wissen, dass diese der Gesellschaft nicht wieder zugeführt werden Verkäufer: Kapitalgewinn wird zu steuerbarem Vermögensertrag [Bsp. Mäusli S. 103, abgegebenes Blatt] STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 6/10

7 Transponierung: Reserven werden besteuert (alle Punkte müssen erfüllt sein) Aktien werden im Privatvermögen gehalten Verkauf der Aktien an ein buchführungspflichtiges Unternehmen, welches durch den Verkäufer beherrscht wird Verkauf liegt über dem Nominalwert der Aktien Differenz zwischen Verkaufspreis-Nominalwert = steuerbare geldwerte Leistung beim Aktionär (Verkäufer), ausser bei Einbringung zum Nennwert, oder Agiolösung (Differenz Gutschrift auf Reservekonto) [Bsp. Mäusli S. 104, abgegebenes Blatt] Erträge aus Anteilen an Anlagefonds (Privatvermögen) sind steuerbar, wenn nicht Rückzahlung des Kapitalanteils oder Ausschüttung von Kapitalgewinn oder Thesaurierungs-Fonds. Abziehbare Kosten bei beweglichem Privatvermögen DBG 32 Abs.1, nicht abziehbar sind Kommissionen, Spesen für Kauf/Verkauf, Kosten für Beratung Ertrag aus unbeweglichem Vermögen DBG 21 Erträge aus Liegenschaften und ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte Steuerbarer Mietertrag: Dazu gehören auch Vergütungen der Mieter für Nebenkosten, allfällige Mietzinsreduktionen als Entgelt für den Hauswart, Zinszuschüsse von Bund, Kanton, Gemeinde Aufwendungen können abgezogen werden (DBG 32) Instandhaltungskosten Aufwendungen um Liegenschaft gebrauchsfähig zu halten Instandstellungskosten Aufwendungen um Wert der Liegenschaft zu erhalten Wertvermehrende Aufwend. (Anlagekosten) können nicht abgezogen werden. Eine in vernachlässigtem Zustand erworbene Liegenschaft, die unmittelbar nach ihrem Erwerb instand gestellt wird: Auslagen haben in den ersten 5 Jahren wertvermehrenden Charakter und sind nicht abzugsfähig! (Dumont-Praxis) Liegenschaft vorwiegend Wohnungen in jeder Veranlagungsperiode Wählbar Pauschalabzug (10% (Gebäude bis 10 Jahre alt) 20% (Gebäude älter als 10 Jahre) des Bruttomietertrages oder Eigenmietwert) oder Tatsächliche Aufwendungen Einkünfte aus Vorsorge DBG 22 Steuerbar sind Einkünfte aus: 1. Säule 2. Säule Staatliche Sozialversicherung (AHV, IV, EO) Berufliche Vorsorge Beiträge voll abzugsfähig (DBG 33 Abs. 1d), Leistungen voll steuerpflichtig (DBG 22 Abs. 1) Ordentliche Besteuerung, AHV steuerfrei (DBG 24 h) STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 7/10

8 3. Säule Selbstvorsorge Gebunden 3a Beiträge begrenzt abzugsfähig (Angeschlossen an Säule 2: 6077 Fr., nicht angeschlossen an Säule 2: 20% des Erwerbseikommens max Fr.), Leistung voll steuerbar Dir. Bundessteuer gesondert zu 1/5 des ordentlichen Tarif, keine Sozialabzüge (DBG 38) Frei 3b Leibrente, Einkünfte aus Verpfründung, IV. Beschränkt abzugsfähig (DBG 33 Abs. 1g) Leistung Voll steuerbar (ausser DBG 24 g). Besteuerung (DBG 38) Rente: periodisch wiederkehrende, gleich bleibende, auf das Leben einer Person gestellte Leistungen, die nicht auf Kapitalleistungen angerechnet werden (Ungewissheit Leistungsdauer) Zeitrente: (Rückzahlung Kapital in periodisch gleich bleibenden Raten) keine Rente! Zusammenfassung: Gesetzliche Bestimmungen AHV / IV DBG 22 Abs.1; Berufliche Vorsorge Gebundene Selbstvorsorge 3a Leibrenten Rückkaufsfähige Versicherung 3b Gesetzliche Unfallversicherung 33 Abs. 1d DBG 22 Abs.1; 33 Abs. 1d; 38; 48 DBG 22 Abs.2; 33 Abs. 1d; 38; 48; BVV 3 DBG 22 Abs.3; 33 Abs. 1b DBG 24b; 33 Abs.1g DBG 23a und b; 33 Abs.1f; 37; 38; 48 Beiträge Leistungen in Kapitalleistungen Rentenform voll abziehbar voll steuerbar Tarif 1/5 voll abziehbar voll steuerbar (Übergangsordnung DBG 204) voll abziehbar voll steuerbar Tarif 1/5 40% abziehbar zu 40% steuerbar Tarif 1/5 Tarif 1/5 (Übergangsordnung DBG 204) Abzug begrenzt - steuerfrei, Ausnahme Gewisse Kapitalversicherungen mit Einmalprämie voll abziehbar voll steuerbar Umrechung für Satzbestimmung in jährliche Rente; Ausnahme Zahlungen nach DBG 23a Tarif 1/5 Militärversicherung DBG 23a keine Beiträge voll steuerbar - Kapitalabfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses altershalber DGB 17 Abs.2; 38 keine Beiträge - Tarif 1/5 Übrige Einkünfte DBG 23 Allgemeine Abzüge DBG 33 Werden Unterhaltszahlungen nicht in periodischen Beiträgen, sondern in einer einmaligen Kapitalzahlung geleistet keine Abzugsmöglichkeit, Kapitalzahlung beim Begünstigten Ehegatten ist steuerfrei! STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 8/10

9 Sozialabzüge DBG 213 Steuerbemessung (Steuerberechnung) Bemessungsgrundlage: Direkte Steuern Steuerfaktoren Indirekte Steuern Steuersubstrat Einkommenssteuer Steuerobjekt = Bemessungsgrundlage Unterscheidung: Steuerperiode (für welchen Zeitabschnitt Steuer geschuldet?) Bemessungsperiode (Massgebender Zeitabschnitt Berechnung Einkommen) Veranlagungsperiode (Wann ist die Festsetzung des steuerb. Einkommen?) CH: Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung Steuerperiode = Bemessungsperiode = Kalenderjahr (Bzw. Geschäftsjahr) Veranlagungsperiode = im Jahr nach Steuer-/Bemessungsperiode Falls Steuerpflicht nicht während der ganzen Steuerperiode Satzbestimmung Hochrechnen auf 12 Monate, Steuer aber nur auf im entsprechenden Zeitraum erzielte Einkünfte [Bsp. Mäusli S. 122] Steuermass Massstab der Steuerbemessung Einheitsmass: einheitlicher Betrag ist geschuldet Wertabhängiges Mass: proportionaler oder progressiver Betrag ist geschuldet [Bsp. Mäusli S. 125] Steuersatz Tarif oder gesetzl. Grundmass der Steuer einer bestimmten Berechnungsgrundlage Direkte Bundessteuer: Direkte Berechnung der Steuer Steuertarif (DBG 214) Kantonale Steuer: Steuermass besteht aus Steuersatz und Steuerfuss Kapitalleistungen aus Vorsorge DBG 38 [Bsp. Mäusli S. 128] Steuerfuss Periodisch festgelegter Multiplikator einfache Steuer wird zu effektiven Steuerbetrag umgerechnet; gesetzlich nicht festgelegt. Gemeinden Einkommens- und Vermögenssteuer nach kant. Steuertarif ( 35 StgZH, 47 StgZH) + Gemeindesteuerfuss Besteuerung nach Aufwand (Pauschalbesteuerung) DBG 14, 13 StgZH Zudem können auch CH Staatsbürger, die durch Zuzug neu steuerpflichtig werden, während der Steuerperiode des Zuzugs, gemäss Pauschalbest. besteuert werden. STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 9/10

10 Vermögenssteuer Durch Kt. und Gemeinden erhoben. Steuerobjekt Reinvermögen abzüglich Schulden 38 StgZH, Vermögen in 2. und 3a. Säule und Stammrechte auf periodische Leistungen (Renten, Pensionen, Wohnrechte, Alimente, etc) Steuermass: Fester Steuersatz, für die einfache Steuer * Steuerfuss Gemäss Vermögensstand am Ende der Steuerperiode STL2-NatürlichePersonen.doc Seite 10/10

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