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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Plenarsitzungsdokument A7-0001/2012 ***I BERICHT über den des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (COM(2011)0215 C7-0099/ /0093(COD)) Rechtsausschuss Berichterstatter: Bernhard Rapkay RR\ doc PE v04-00 In Vielfalt geeint

2 PR_COD_1amCom Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation *** Verfahren der Zustimmung ***I Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (erste Lesung) ***II Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (zweite Lesung) ***III Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (dritte Lesung) (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der im Rahmen des Entwurfs eines Rechtsakts vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Änderungsanträge zu einem Entwurf eines Gesetzgebungsakts In den Änderungsanträgen des Parlaments werden die Änderungen am Entwurf eines Gesetzgebungsakts durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen, dass für diese Teile des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise wenn Textteile in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen. Der Kopftext zu dem gesamten Änderungsantrag zu einem bestehenden Rechtsakt, der durch den Entwurf eines Gesetzgebungsakts geändert werden soll, umfasst auch eine dritte und eine vierte Zeile, in der der bestehende Rechtsakt bzw. die von der Änderung betroffene Bestimmung des bestehenden Rechtsakts angegeben werden. Textteile, die aus einer Bestimmung eines bestehenden Rechtsakts übernommen sind, die das Parlament ändern will, obwohl sie im Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht geändert ist, werden durch Fettdruck gekennzeichnet. Streichungen in solchen Textteilen werden wie folgt gekennzeichnet: [...]. PE v /46 RR\ doc

3 INHALT Seite ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS... 5 STELLUNGNAHME S AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE VERFAHREN RR\ doc 3/46 PE v04-00

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5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (COM(2011)0215 C7-0099/ /0093(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0215), gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 118 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0099/2011), gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0001/2012), 1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; 2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. Änderungsantrag 1 Erwägung 7 (7) Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sollte erreicht werden, indem Europäische Patente nach Erteilung auf der Grundlage dieser Verordnung und (7) Die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes sollte erreicht werden, indem Europäische Patente nach Erteilung auf der Grundlage dieser Verordnung und RR\ doc 5/46 PE v04-00

6 für die teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen. Das wichtigste Merkmal der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung sollte ihr einheitlicher Charakter sein, d. h. sie bieten einheitlichen Schutz und haben in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wirkung. Folglich sollte ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen, widerrufen oder gelöscht werden. Um den durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen materiellen Schutzbereich zu gewährleisten, sollten nur solche Europäischen Patente einheitliche Wirkung haben, die für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Um jedoch im Falle einer Beschränkung oder eines Widerrufs mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung haben, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n). Schließlich sollte die einem Europäischen Patent verliehene einheitliche Wirkung zusätzlicher Art sein und in dem Umfang erlöschen oder beschränkt werden, in dem das ursprüngliche Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde. für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung erlangen. Das wichtigste Merkmal der Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung sollte ihr einheitlicher Charakter sein, d. h. sie bieten einheitlichen Schutz und haben in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleiche Wirkung. Folglich sollte ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen, widerrufen oder gelöscht werden. Es sollte möglich sein, dass ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert wird. Um den durch den einheitlichen Patentschutz verliehenen einheitlichen materiellen Schutzbereich zu gewährleisten, sollten nur solche Europäischen Patente einheitliche Wirkung haben, die für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten mit den gleichen Ansprüchen erteilt wurden. Schließlich sollte die einem Europäischen Patent verliehene einheitliche Wirkung zusätzlicher Art sein und in dem Umfang erlöschen oder beschränkt werden, in dem das ursprüngliche Europäische Patent widerrufen oder beschränkt wurde. Änderungsantrag 2 Erwägung 9 a (neu) (9a) Die Frage der Zwangslizenzen fällt nicht unter diese Verordnung. PE v /46 RR\ doc

7 Zwangslizenzen für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sollten durch die nationalen Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geregelt werden. Änderungsantrag 3 Erwägung 11 a (neu) (11a) Die für Schadensersatz geltende Regelung sollte dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten unterliegen, insbesondere den Bestimmungen zur Durchführung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Änderungsantrag 4 Erwägung 15 (15) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Patentamt bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung übertragen und zwar insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Anträge auf einheitliche Wirkung, die Eintragung der einheitlichen Wirkung, etwaiger Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder des Erlöschens von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die Erhebung und Verteilung der Jahresgebühren, die Veröffentlichung von Übersetzungen zu Informationszwecken während eines (15) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dem Europäischen Patentamt bestimmte Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit den Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung übertragen und zwar insbesondere in Bezug auf die Verwaltung der Anträge auf einheitliche Wirkung, die Eintragung der einheitlichen Wirkung, etwaiger Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder des Erlöschens von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung, die Erhebung und Verteilung der Jahresgebühren, die Veröffentlichung von Übersetzungen zu Informationszwecken während eines RR\ doc 7/46 PE v04-00

8 Übergangszeitraums und die Verwaltung eines Kompensationssystems für die Übersetzungskosten der Anmelder, die europäische Patentanmeldungen in einer Sprache einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Anträge auf einheitliche Wirkung einen Monat nach dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt dem Europäischen Patentamt vorliegen und in der Verfahrenssprache vor dem Europäischen Patentamt zusammen mit der Übersetzung eingereicht werden, die für den Übergangszeitraum mit der Verordnung (EU) Nr. / des Rates [Übersetzungsregelungen] festgelegt wurde. Übergangszeitraums und die Verwaltung eines Kompensationssystems für die Übersetzungskosten der Anmelder, die europäische Patentanmeldungen in einer Sprache einreichen, die keine Amtssprache des Europäischen Patentamts ist. Änderungsantrag 5 Erwägung 15 a (neu) (15a) Im Rahmen des engeren Ausschusses sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten sorgen, die mit den dem Europäischen Patentamt von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben verbunden sind; sie sollten dafür sorgen, dass Anträge auf einheitliche Wirkung dem Europäischen Patentamt binnen eines Monats nach dem Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt vorliegen und dass die Anträge vor dem Europäischen Patentamt in der Verfahrenssprache zusammen mit der Übersetzung eingereicht werden, die während eines Übergangszeitraums durch die Verordnung / des Rates [Übersetzungsregelungen] vorgeschrieben PE v /46 RR\ doc

9 ist. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Abstimmungsverfahren des Artikels 35 Absatz 2 EPÜ ferner dafür sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren nach den in dieser Verordnung vorgegebenen Kriterien festgelegt wird. Änderungsantrag 6 Erwägung 16 (16) Patentinhaber sollten eine einheitliche Jahresgebühr für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichten. Die Jahresgebühren sollten über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet sein und zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische Patentorganisation zu entrichtenden Gebühren alle Kosten für die Erteilung des Europäischen Patents und die Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abdecken. Die Höhe der Jahresgebühren sollte so festgelegt werden, dass das Ziel, Innovationen zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, erreicht wird. Sie sollte sich auch an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes und an der Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent orientieren, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der Jahresgebühren von der Kommission erstmals festgelegt wird. (16) Patentinhaber sollten eine einheitliche Jahresgebühr für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung entrichten. Die Jahresgebühren sollten über die gesamte Laufzeit des Patents hinweg progressiv gestaltet sein und zusammen mit den in der Antragsphase an die Europäische Patentorganisation zu entrichtenden Gebühren alle Kosten für die Erteilung des Europäischen Patents und die Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes abdecken. Die Höhe der Jahresgebühren sollte so festgelegt werden, dass das Ziel, Innovationen zu erleichtern und die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken, unter Berücksichtigung der Situation bestimmter Einheiten wie kleiner und mittlerer Unternehmen, z.b. in Form von geringeren Gebühren, erreicht wird. Sie sollte sich auch an der Größe des durch das Patent abgedeckten Marktes und an der Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent orientieren, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem die Höhe der Jahresgebühren erstmals festgelegt wird. RR\ doc 9/46 PE v04-00

10 Änderungsantrag 7 Erwägung 18 (18) Die Jahresgebühren sollten an die Europäische Patentorganisation entrichtet werden. Die Jahresgebühren werden zu 50 % abzüglich der dem Europäischen Patentamt für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz entstehenden Kosten auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt, die diese Einnahmen für patentrelevante Zwecke verwenden sollten. Der jeweilige Anteil sollte auf der Grundlage der Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz, d. h. des Umfangs der Patenttätigkeiten und der Größe des Marktes festgelegt werden. Den jeweiligen Anteil sollten die Mitgliedstaaten u. a. als Ausgleich dafür erhalten, dass sie eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben, der Umfang ihrer Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und sie erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind. (18) Die Jahresgebühren sollten an die Europäische Patentorganisation entrichtet werden. Das Europäische Patentamt behält einen Betrag ein, um die ihm für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz gemäß Artikel 146 EPÜ entstehenden Kosten zu decken. Der Restbetrag wird auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt, die diese Einnahmen für patentrelevante Zwecke verwenden sollten. Der jeweilige Anteil sollte auf der Grundlage der Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz, d. h. des Umfangs der Patenttätigkeiten und der Größe des Marktes, festgelegt werden und einen an alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zu entrichtenden Mindestbetrag sicherstellen, damit eine ausgewogene und nachhaltige Funktionsweise des Systems gewahrt bleibt. Den jeweiligen Anteil sollten die Mitgliedstaaten u. a. als Ausgleich dafür erhalten, dass sie eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben, dass der auf der Grundlage des Europäischen Innovationsanzeigers (EIS) ermittelte Umfang ihrer Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und dass sie erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind. Änderungsantrag 8 Erwägung 19 PE v /46 RR\ doc

11 (19) Damit sichergestellt ist, dass Höhe und Aufteilung der Jahresgebühren den in dieser Verordnung genannten Grundsätzen genügen, sollte die Kommission auf der Grundlage von Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, über die Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und die Aufteilung dieser Gebühren zwischen der Europäischen Patentorganisation und den teilnehmenden Mitgliedstaaten Rechtsakte zu erlassen. Besonders wichtig dabei ist, dass die Kommission im Vorfeld angemessene Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten. entfällt Änderungsantrag 9 Erwägung 21 a (neu) (21a) Es sollte eine Gerichtsbarkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geschaffen und in einem Instrument zur Errichtung eines einheitlichen Systems zur Beilegung von Patentstreitigkeiten in Bezug auf Europäische Patente und Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung geregelt werden. Änderungsantrag 10 Erwägung 21 b (neu) RR\ doc 11/46 PE v04-00

12 (21b) Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine kohärente Rechtsprechung und folglich Rechtssicherheit sowie Kosteneffizienz für Patentinhaber zu gewährleisten, ist die Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts zur Anhörung von Fällen im Zusammenhang mit dem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung von grundlegender Bedeutung. Es ist deshalb äußerst wichtig, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gemäß ihren nationalen verfassungsrechtlichen und parlamentarischen Verfahren ratifizieren und die notwendigen Schritte unternehmen, damit dieses Gericht so bald als möglich seine Arbeit aufnehmen kann. Änderungsantrag 11 Artikel 2 Buchstabe c (c) Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. (c) Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den Hoheitsgebieten aller teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Änderungsantrag 12 Artikel 2 Buchstabe d a (neu) PE v /46 RR\ doc

13 (da) Register für den einheitlichen Patentschutz bezeichnet das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Widerrufe oder ein etwaiges Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden. Änderungsantrag 13 Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Europäische Patente, die mit identischem Schutzbereich für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern ihre einheitliche Wirkung in dem in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. 1. Europäische Patente, die mit demselben Anspruchssatz für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, sofern ihre einheitliche Wirkung in dem in Artikel 2 Buchstabe da genannten Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wurde. Änderungsantrag 14 Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Unbeschadet Artikel 5 kann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, lizenziert, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder widerrufen werden bzw. erlöschen. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung kann im Hinblick auf die Gesamtheit oder einen Teil der Hoheitsgebiete der teilnehmenden Mitgliedstaaten lizenziert werden. RR\ doc 13/46 PE v04-00

14 Änderungsantrag 15 Artikel 4 Absatz 2 2. Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde, ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt. 2. Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde und sich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt, ergreifen die teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt. Änderungsantrag 16 Artikel 5 Artikel 5 Prioritätsrechte Bei einer Beschränkung oder einem Widerruf mangels Neuheit nach Maßgabe von Artikel 54 Absatz 3 EPÜ haben die Beschränkung oder der Widerruf eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nur in dem/den teilnehmenden Mitgliedstaat(en) Wirkung, der/die in der früheren Bekanntmachung der Europäischen Patentanmeldung benannt wurde(n). entfällt Änderungsantrag 17 PE v /46 RR\ doc

15 Artikel 6 Buchstabe b (b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder gewusst haben sollte, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, oder zur Anwendung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anzubieten. (b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden, oder, falls der Dritte weiß oder gewusst haben sollte, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, es zur Anwendung im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, anzubieten; Änderungsantrag 18 Artikel 7 Absatz 1 1. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es gewusst haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. 1. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung verleiht seinem Inhaber das Recht, Dritten, die nicht seine Zustimmung erhalten haben, zu verbieten, im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, anderen als den zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es gewusst haben sollte, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Änderungsantrag 19 Artikel 8 Buchstabe e RR\ doc 15/46 PE v04-00

16 (e) den an Bord von Schiffen von anderen Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; (e) den an Bord von Schiffen von anderen Ländern als den teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, stattfindenden Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Geräten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer von teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, vorausgesetzt, dass dieser Gegenstand dort ausschließlich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet wird; Änderungsantrag 20 Artikel 8 Buchstabe f (f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft-, Land- oder sonstigen Fahrzeuge anderer Staaten als der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen; (f) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft-, Land- oder sonstigen Fahrzeuge anderer Staaten als der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, oder des Zubehörs solcher Luft- oder Landfahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten gelangen, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat; Änderungsantrag 21 Artikel 8 Buchstabe g (g) die in Artikel 27 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom (g) die in Artikel 27 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom PE v /46 RR\ doc

17 7. Dezember 1944 genannten Handlungen, sofern diese Handlungen das Flugzeug eines anderen Landes als eines teilnehmenden Mitgliedstaats betreffen; 7. Dezember 1944 genannten Handlungen, sofern diese Handlungen das Flugzeug eines anderen Landes als eines teilnehmenden Mitgliedstaats betreffen, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat; Änderungsantrag 22 Artikel 8 Buchstabe h (h) Handlungen, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 unter die Ausnahmeregelung für Landwirte fallen, die mutatis mutandis gilt; (h) die Verwendung des Ernteerzeugnisses durch den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs zu Vermehrungszwecken in seinem eigenen Betrieb, sofern das pflanzliche Vermehrungsgut zu landwirtschaftlichen Zwecken vom Patentinhaber an den Betriebsinhaber verkauft oder mit Zustimmung des Patentinhabers auf andere Weise in Verkehr gebracht wurde. Der Umfang und die genauen Einzelheiten einer solchen Verwendung sind in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 festgelegt; Begründung Diese Formulierung ist klarer als die des Kommissionsvorschlags, wonach lediglich auf die VO 2100/04 mutatis mutandis verwiesen wird. Änderungsantrag 23 Artikel 8 Buchstabe j (j) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 91/250/EWG 1 des Rates, insbesondere gemäß ihren Bestimmungen zur Dekompilierung und (j) Handlungen und die Verwendung von Informationen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2009/24/EG 1, insbesondere gemäß ihren Bestimmungen zur Dekompilierung und Interoperabilität, RR\ doc 17/46 PE v04-00

18 Interoperabilität erlaubt sind; und 1 Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122 vom , S. 42). erlaubt sind; und 1 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom , S. 16). Änderungsantrag 24 Artikel 9 Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen. Die durch das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung verliehenen Rechte erstrecken sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betreffen und im Gebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, der Patentinhaber hat berechtigte Gründe, sich dem weiteren Vertrieb des Erzeugnisse zu widersetzen. Änderungsantrag 25 Artikel 10 Absatz 1 einleitender Teil 1. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu behandeln, in denen, gemäß dem Europäischen Patentregister: 1. Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens ist in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen dieses Patent einheitliche Wirkung hat, zu behandeln, in denen gemäß dem Europäischen PE v /46 RR\ doc

19 Patentregister Änderungsantrag 26 Artikel 10 Absatz 3 3. Hat für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der Patentinhaber seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, ist ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat. 3. Hat für die Zwecke der Absätze 1 oder 2 keiner der Patentinhaber seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder den Sitz seiner Niederlassung in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem dieses Patent einheitliche Wirkung hat, ist ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des Staates zu behandeln, in dem die Europäische Patentorganisation gemäß Artikel 6 Absatz 1 EPÜ ihren Sitz hat. Änderungsantrag 27 Artikel 12 Überschrift Umsetzung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Europäischen Patentorganisation Änderungsantrag 28 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b (b) die Verwaltung eines Registers für den einheitlichen Patentschutz, in das sowohl die einheitliche Wirkung als auch etwaige Beschränkungen, Lizenzen, (b) die Eingliederung des Registers für den einheitlichen Patentschutz in das Europäische Patentregister und die RR\ doc 19/46 PE v04-00

20 Übertragungen, Widerrufe oder das Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden, sowie die Eingliederung dieses Registers in das Europäische Patentregister; Verwaltung dieses Registers; Änderungsantrag 29 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e (e) die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Folgejahren des Jahres, in dem das unter Buchstabe b genannte Register einen Hinweis auf die Patenterteilung enthält; die Erhebung und Verwaltung zusätzlichen Gebühren, die bei verspäteter Zahlung der Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen sind, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten; und (e) die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in den Folgejahren des Jahres, in dem das Europäische Patentblatt einen Hinweis auf die Patenterteilung enthält; die Erhebung und Verwaltung zusätzlicher Gebühren, die bei verspäteter Zahlung der Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu zahlen sind, sowie die Verteilung eines Teils der eingenommenen Jahresgebühren an die teilnehmenden Mitgliedstaaten; und Änderungsantrag 30 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f a (neu) (fa) die Gewährleistung der Einreichung von Anträgen des Patentinhabers auf einheitliche Wirkung für ein Europäisches Patent in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Europäischen Patents im Europäischen Patentblatt; PE v /46 RR\ doc

21 Änderungsantrag 31 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f b (neu) (fb) die Gewährleistung, dass in dem Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt und während des Übergangszeitraums nach Artikel 6 der Verordnung / des Rates [Übersetzungsregelungen] zusammen mit den in jenem Artikel genannten Übersetzungen eingereicht wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird und dass das Europäische Patentamt über Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen und Widerrufe von Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung informiert wird. Änderungsantrag 32 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Für die Zwecke von Buchstabe a stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass Anträge des Patentinhabers auf einheitliche Wirkung für ein Europäisches Patent in der in Artikel 14 Absatz 3 EPÜ festgelegten Verfahrenssprache spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt eingereicht werden. entfällt Änderungsantrag 33 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 RR\ doc 21/46 PE v04-00

22 Für die Zwecke von Buchstabe b stellen die teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher, dass für den Fall, dass eine einheitliche Wirkung beantragt wurde, diese im Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen wird, dass während der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. / des Rates [Übersetzungsregelung] die in jenem Artikel geforderte Übersetzung beigefügt wurde und dass das Europäische Patentamt über Beschränkungen und Widerrufe des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung informiert wird. entfällt Änderungsantrag 34 Artikel 12 Absatz 2 2. Als EPÜ-Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben durch das Europäische Patentamt. Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation ein. 2. Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Erfüllung ihrer im Rahmen des EPÜ eingegangenen internationalen Verpflichtungen für die Einhaltung dieser Verordnung und arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Als EPÜ- Vertragsstaaten gewährleisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben durch das Europäische Patentamt; sie sorgen ferner dafür, dass die Höhe der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 15 und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren im Einklang mit Artikel 16 festgelegt wird. Hierzu setzen sie im Sinne von Artikel 145 EPÜ einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen PE v /46 RR\ doc

23 Patentorganisation ein. Der engere Ausschuss des Verwaltungsrats setzt sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten und einem als Beobachter fungierenden Vertreter der Kommission sowie deren Stellvertretern für den Fall ihrer Abwesenheit zusammen. Die Mitglieder des engeren Ausschusses können von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Der engere Ausschuss des Verwaltungsrats fasst seine Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Position der Kommission und im Einklang mit den Regelungen in Artikel 35 Absatz 2 des EPÜ. Änderungsantrag 35 Artikel 12 Absatz 3 3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem nationalen Gericht gegen Verwaltungsentscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben trifft. 3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsschutz vor einem zuständigen Gericht eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder mehrerer teilnehmender Mitgliedstaaten gegen Verwaltungsentscheidungen, die das Europäische Patentamt in Ausübung der ihm in Absatz 1 übertragenen Aufgaben trifft. Änderungsantrag 36 Artikel 15 Absatz 2 einleitender Teil 2. Die Höhe der Jahresgebühren ist im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen: 2. Die Höhe der Jahresgebühren ist unter anderem unter Berücksichtigung der Situation bestimmter Einheiten, wie RR\ doc 23/46 PE v04-00

24 kleiner und mittlerer Unternehmen, im Hinblick auf folgende Ziele festzulegen: Änderungsantrag 37 Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c (c) Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der Jahresgebühren von der Kommission erstmals festgelegt wird. (c) Anlehnung an die Höhe der nationalen Jahresgebühren für ein durchschnittliches Europäisches Patent, das in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem die Höhe der Jahresgebühren erstmals festgelegt wird. Änderungsantrag 38 Artikel 15 Absatz 3 einleitender Teil 3. Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele orientiert sich die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Jahresgebühren an Folgendem: 3. Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele orientiert sich die Höhe der Jahresgebühren an Folgendem: Änderungsantrag 39 Artikel 15 Absatz 4 4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu erlassen. entfällt PE v /46 RR\ doc

25 Änderungsantrag 40 Artikel 16 Absatz 1 1. Der Anteil der Jahresgebühren, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufzuteilen ist, beträgt 50 % der in Artikel 14 genannten Jahresgebühren, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung gemäß Artikel 12 zu entrichten sind, abzüglich der Verwaltungskosten für den einheitlichen Patentschutz. 1. Das Europäische Patentamt behält 50 % der in Artikel 14 genannten Jahresgebühren ein, die für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu entrichten sind. Der Restbetrag wird gemäß den nach Artikel 12 Absatz 2 festgelegten Anteilen auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten aufgeteilt. Änderungsantrag 41 Artikel 16 Absatz 2 einleitender Teil 2. Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele teilt die Kommission den in Absatz 1 genannten Anteil der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten nach den folgenden Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz auf: 2. Zur Erreichung der in diesem Kapitel festgelegten Ziele stützt sich der auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten entfallende Anteil der Jahresgebühren auf die folgenden Kriterien der Fairness, Ausgewogenheit und Relevanz: Änderungsantrag 42 Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b (b) Größe des Marktes gemessen an der Bevölkerungszahl, (b) Größe des Marktes, wobei gewährleistet wird, dass jeder teilnehmende Mitgliedstaat einen Mindestbetrag erhält, Änderungsantrag 43 RR\ doc 25/46 PE v04-00

26 Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c (c) Ausgleichsleistungen an Mitgliedstaaten, die eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben, deren Umfang an Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind. (c) Ausgleichsleistungen an Mitgliedstaaten, die eine andere Amtssprache als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben, und/oder deren Umfang an Patenttätigkeiten unverhältnismäßig gering ist und/oder die erst jüngst der Europäischen Patentorganisation beigetreten sind. Änderungsantrag 44 Artikel 16 Absatz 3 3. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten verwenden den ihnen gemäß Absatz 1 zugeteilten Betrag für patentrelevante Zwecke. entfällt Änderungsantrag 45 Artikel 16 Absatz 4 4. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß den Absätzen 1 bis 3 und Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Verteilung der Jahresgebühren auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erlassen. entfällt Änderungsantrag 46 Artikel 17 PE v /46 RR\ doc

27 Artikel 17 Ausübung der Delegation 1. Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zu den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die in den Artikeln 15 und 16 festgelegte Befugnisübertragung wird der Kommission ab dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] für einen unbefristeten Zeitraum gewährt. 3. Die in den Artikeln 15 und 16 festgelegte Befugnisübertragung kann zu jedem Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder dem Rat widerrufen werden. Die Befugnisübertragung wird per Beschluss widerrufen, in dem die Befugnis näher bezeichnet wird. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt die die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte. 4. Sobald sie einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, unterrichtet die Kommission gleichzeitig das Europäische Parlament und den Rat hierüber. 5. Ein gemäß den Artikeln 15 und 16 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats entfällt RR\ doc 27/46 PE v04-00

28 um zwei Monate verlängert. Änderungsantrag 47 Artikel 20 Absatz 1 1. Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens sechs Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam geworden ist, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung. Danach hat die Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorzulegen. 1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nachdem das erste Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung auf den Hoheitsgebieten der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam geworden ist, einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und gegebenenfalls geeignete Vorschläge zu ihrer Änderung. Danach hat die Kommission alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorzulegen. Änderungsantrag 48 Artikel 20 Absatz 2 2. Die Kommission legt regelmäßig Berichte über die Funktionsweise der in Artikel 14 festgelegten Jahresgebühren vor und geht dabei insbesondere auf die fortlaufende Einhaltung der in Artikel 15 genannten Grundsätze ein. 2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Berichte über die Funktionsweise der in Artikel 14 festgelegten Jahresgebühren vor und geht dabei insbesondere auf die fortlaufende Einhaltung der in Artikel 15 genannten Grundsätze ein. Änderungsantrag 49 Artikel 21 PE v /46 RR\ doc

29 Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 12 verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Zeitpunkt. 1. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten melden der Kommission die gemäß Artikel 12 verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Zeitpunkt. 1a. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat meldet der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 verabschiedeten Maßnahmen bis zum Tag der Anwendung dieser Verordnung oder im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat, am Tag der Anwendung dieser Verordnung; ab diesem Zeitpunkt verfügt das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat. Änderungsantrag 50 Artikel 22 Absatz 2 2. Sie findet Anwendung ab dem [der genaue Tag ist noch abhängig vom Tag der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen festzulegen, mit dem er zusammenfällt]. 2. Sie findet Anwendung ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Abweichend von Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Artikel 4 Absatz 1 hat ein Europäisches Patent, dessen einheitliche Wirkung im in Artikel 2 Buchstabe da genannten Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen ist, nur in jenen RR\ doc 29/46 PE v04-00

30 teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitliche Wirkung, in denen das Einheitliche Patentgericht am Tag der Eintragung über die ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung verfügt. 2a. Jeder teilnehmende Mitgliedstaat meldet der Kommission seine Ratifizierung des Übereinkommens zum Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde. Die Kommission gibt im Amtsblatt der Europäischen Union den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens bekannt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ratifiziert haben. In der Folge aktualisiert die Kommission das Verzeichnis der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, regelmäßig und veröffentlicht es im Amtsblatt. Änderungsantrag 51 Artikel 22 Absatz 4 4. Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das ab dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt wird. 4a. Der einheitliche Patentschutz kann für jedes Europäische Patent beantragt werden, das ab dem in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt wird. PE v /46 RR\ doc

31 STELLUNGNAHME S AUSSCHUSSES FÜR INDUSTRIE, FORSCHUNG UND ENERGIE für den Rechtsausschuss zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (COM(2011)0215 C7-0099/ /0093(COD)) Verfasser der Stellungnahme: Alajos Mészáros KURZE BEGRÜNDUNG Die Europäische Union hat seit 2000 vergeblich versucht, ein einheitliches europäisches Patentsystem (vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Gemeinschaftspatent genannt) zu beschließen, das neben den von den nationalen Patentämtern der Mitgliedstaaten vergebenen nationalen Patenten und den gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen vom Europäischen Patentamt vergebenen Patenten besteht. Wegen unüberwindbarer Schwierigkeiten, eine Einigung mit dem Rat über die Sprachenregelungen herbeizuführen, sind die Verhandlungen mehrmals gescheitert. Ende 2010 erklärte der Rat Wettbewerbsfähigkeit, es sei unmöglich, innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens oder in absehbarer Zukunft einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten EU festzulegen. Nach dieser Erklärung forderten 12 Mitgliedstaaten die Kommission auf, einen Vorschlag zur Genehmigung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes vorzulegen, um bei diesem sehr wichtigen Thema voranzukommen. Nachdem das Europäische Parlament am 15. Februar 2011 seine Zustimmung gegeben hatte, nahm der Rat Wettbewerbsfähigkeit am 10. März den Beschluss über die Festlegung eines einheitlichen Patentschutzes in den Hoheitsgebieten der 25 teilnehmenden Mitgliedstaaten an. Am 19. März 2011 gab das EP seine Zustimmung zur Einleitung der verstärkten Zusammenarbeit. Drei Wochen später, am 13. April, legte die Kommission ein Paket von zwei Legislativvorschlägen vor, nach deren Annahme alle Firmen oder Einzelpersonen ihre Erfindungen durch ein in 25 Mitgliedstaaten gültiges einheitliches europäisches Patent RR\ doc 31/46 PE v04-00

32 schützen lassen könnten. Durch die Schaffung eines wirklich einheitlichen europäischen Patentsystems wird vor allen Dingen die so dringend benötigte Vereinfachung des gegenwärtigen Systems herbeigeführt. Dadurch können die Nutzer ihren Verwaltungsaufwand verringern, und die Patentierungskosten in Europa werden um bis zu 80% gesenkt; dadurch verbessert sich auch das Funktionieren und der Schutz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt, und Innovationen und Unternehmertum in Europa werden gefördert. Die hohen Kosten und die Komplexität der Validierung europäischer Patente in mehreren Mitgliedstaaten sind die Hauptgründe dafür, dass Patentinhaber sich offenbar davon abhalten lassen, sich um einen EU-weiten Patentschutz zu bemühen. So werden die Gesamtkosten für die Validierung (einschließlich direkter Übersetzungskosten und der voraussichtlichen Kosten etwa für Patentanwaltsgebühren und Veröffentlichungsgebühren) eines europäischen Patents von typischer Länge mit EU-weit geltendem Patentschutz auf bis Euro geschätzt. Die Zahlen machen deutlich, dass die Unternehmen in allen Mitgliedstaaten der EU jedes Jahr 205 bis 230 Millionen Euro für Übersetzungen, Validierungen und Vermittlungskosten ausgeben. Durch ein EU-Patent werden sich diese Kosten nicht nur auf 680 Euro pro einzelnes Patent verringern lassen, sondern es werden auch günstigere Bedingungen für Investitionen in F&E geschaffen, durch die sich das im Rahmen von Europa 2020 formulierte Ziel, 3% des BIP in F&E zu investieren, leichter erreichen lässt. Darüber hinaus wird der gegenwärtige Legislativvorschlag zum Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit und zu dem damit verbundenen erwarteten Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines europäischen Patentgerichtssystems die so dringend notwendige Rechtssicherheit im Patentbereich bewirken. Der vorliegende Vorschlag ist der wichtigste und konkreteste Schritt zur Verwirklichung dieser überfälligen Maßnahme. Das Europäische Parlament war ein glühender Verfechter dieser Maßnahme und hat seit Jahren die Einführung eines wirklichen europäischen Patents gefordert. Deshalb begrüßt der Verfasser der Stellungnahme nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, der eine ausgewogene und praktikable Lösung bietet, die vom Rat bereits weitgehend unterstützt wurde. Zu diesem Zweck vertritt der Verfasser der Stellungnahme weiter die Auffassung, dass aus der bislang erreichten brüchigen Einigung unverzüglich Nutzen gezogen werden sollte und nur einige unwesentliche Änderungen vorgenommen werden sollten, mit denen der Vorschlag weiter verbessert werden könnte, ohne die bisher erreichten Fortschritte wieder hinfällig zu machen. Eine solche Verbesserung würde darin bestehen, die einheitliche Wirkung von Lizenzierung und Beschränkung/Übertragung/Widerrufung oder Erlöschen europäischer Patente voneinander abzukoppeln, d.h. die Patente sollten zwar hinsichtlich der Hoheitsgebiete aller teilnehmenden Mitgliedstaaten vergeben/beendigt werden, doch sollte die Lizenzierung nur in einer bestimmten Anzahl von Mitgliedstaaten möglich sein, falls eine Firma dies wünscht. Außerdem wird im Kommissionsvorschlag ganz zu Recht die Bedeutung einer Partnerschaft zwischen dem EPA und den nationalen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz PE v /46 RR\ doc

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