Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht

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1 Zentrum für Rechtsetzungslehre Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Wissenschaftliche Veranstaltung auf dem Gebiet der Rechtsetzung Chur, 11. November 2016 Dr. Stefan Höfler

2 Verständlichkeit 1. Demokratische Motivation «Wer über Gesetze zu entscheiden hat, muss sie verstehen, um sinnvoll entscheiden zu können.» Entscheidungsträger 2. Rechtsstaatliche Motivation «Staatliches Handeln muss gesetzmässig sein, und das kann es nur, wenn die Gesetze hinlänglich klar und bestimmt sind.» Rechtsunterworfene 3. Ökonomische Motivation «Klarheit des Gesetzes verhindert eine unnötige Beschwerdelast bei den Rechtsmittelinstanzen.» Rechtsanwender Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 2

3 Verständlichkeit: text-externe Faktoren Art. 7 Verständlichkeit 1 Die Bundesbehörden bemühen sich um eine sachgerechte, klare und bürgerfreundliche Sprache... Sprachengesetz (SR 441.1) Sache Text Adressat Verständlichkeit heisst einen Text so zu gestalten, dass die Adressaten die Sache möglichst leicht erkennen können: keine Vereinfachung der Sache, aber eine klare Darstellung! Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 3

4 Verständlichkeit: text-interne Faktoren 1. Lexikalische Ebene geläufige, anschauliche Wörter 2. Syntaktische Ebene einfacher, übersichtlicher Satzbau è 3. Textuelle Ebene kohärente und transparente Inhaltsorganisation Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 4

5 Natürliche Themenentfaltung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Zusammensetzung 1. Abschnitt: Kommission 2. Abschnitt: Kammern 3. Abschnitt: Präsidium 3. Kapitel: Aufgaben 1. Abschnitt: Kommission 2. Abschnitt: Kammern 3. Abschnitt: Präsidium 4. Kapitel: Sitzungen 1. Abschnitt: Kommission 2. Abschnitt: Kammern 3. Abschnitt: Präsidium 5. Kapitel: Schlussbestimmungen Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 5

6 Natürliche Themenentfaltung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 2. Kapitel: Kommission 1. Abschnitt: Zusammensetzung 2. Abschnitt: Aufgaben 3. Abschnitt: Sitzungen 3. Kapitel: Kammern 1. Abschnitt: Zusammensetzung 2. Abschnitt: Aufgaben 3. Abschnitt: Sitzungen 4. Kapitel: Präsidium 1. Abschnitt: Zusammensetzung 2. Abschnitt: Aufgaben 3. Abschnitt: Sitzungen 5. Kapitel: Schlussbestimmungen Textgliederung gemäss der realen Welt, z.b. auch: Früheres vor Späterem Voraussetzungen vor Folgen Grundsatz vor Details Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 6

7 Themenentfaltung sichtbar machen (I) 2. Abschnitt: Kontrollen bei der Ein- und Durchfuhr Art. 36 Umfang der grenztierärztlichen Kontrollen bei der Einfuhr Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst für jede Sendung:... Art. 37 Durchfuhrsendungen Die grenztierärztliche Kontrolle umfasst für jede Sendung: Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 7

8 Themenentfaltung sichtbar machen (I) 2. Abschnitt: Umfang der Kontrollen Quaestio: Was ist der Umfang der Kontrollen...?... bei der Einfuhr? Art. 36 Einfuhr Bei der Einfuhr umfasst die grenztierärztliche Kontrolle für jede Sendung: bei der Durchfuhr? Art. 37 Durchfuhr Bei der Durchfuhr umfasst die grenztierärztliche Kontrolle für jede Sendung:... Überschriften Gemeinsames und Unterscheidendens hervorheben Nur dafür relevante Information verwenden Geltungsbereiche nicht nur in der Überschrift nennen Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 8

9 Themenentfaltung sichtbar machen (II) Art. 1 1 Oberste Recht sprechende Behörde Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus. 2 3 Es besteht aus ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen. 4 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 9

10 Themenentfaltung sichtbar machen (II) Art. 1 1 Stellung Das Bundesgericht ist die oberste Recht sprechende Behörde des Bundes. Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus. 2 Art. 2 Zusammensetzung Das Bundesgericht besteht aus ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen. 1 Es besteht ausserdem aus nebenamtlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen; deren Zahl beträgt höchstens zwei Drittel der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen. 2 Die Bundesversammlung legt die Zahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung fest. Artikel Grundsatz im ersten Satz: sog. Themasatz alle anderen Sätze konkretisieren den Themasatz letzter Satz oft Auffangregel oder Delegationsnorm Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 10

11 Themenentfaltung sichtbar machen (III) Art. 6 Unvereinbarkeit Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung noch dem Bundesrat angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen. 1 Sie dürfen weder eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, noch berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten. 2 Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. 3 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 11

12 Themenentfaltung sichtbar machen (III) Art. 6 Grundsatz 1 Unvereinbarkeit Tatbestand Rechtsfolge Die Richter und Richterinnen dürfen nicht: a. der Bundesversammlung oder dem Bundesrat angehören oder in einem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen; b. eine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt, oder berufsmässig Dritte vor dem Bundesgericht vertreten; c. eine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben oder Titel oder Orden ausländischer Behörden annehmen. Konnektor Spezialfall 2 Die ordentlichen Richter und Richterinnen dürfen zudem nicht: a. ein Amt eines Kantons bekleiden oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben; b. als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 12

13 Normaussagen sichtbar machen (I) Die Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur erfolgt im Rahmen des Entwicklungsprogrammes des Bundes und gemäss den folgenden Zielen: [...]. Existenz-Präsupposition Ein Satz eine Aussage: 1 Die Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur hat folgende Ziele: [...]. 2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung in regelmässigen Abständen Programme zur Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur (Entwicklungsprogramme). 3 In den Entwicklungsprogrammen zeigt er auf, wie er die Ziele erreichen will Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 13

14 Normaussagen sichtbar machen (II) Die Kantone können alternative Massnahmen vorsehen. In diesem Fall tragen sie die Kostendifferenz zwischen der vom Bund beschlossenen und der von ihnen beantragten Massnahme. Ein Satz eine Aussage: 1 Die Kantone können alternative Massnahmen vorsehen. 2 Die Massnahmen müssen beim Bund beantragt werden. 3 Die Kantone tragen die Kostendifferenz zwischen der vom Bund beschlossenen und der von ihnen beantragten Massnahme. Rechtssätze nur eine Normaussage pro Satz implizite Normen explizit machen Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 14

15 Bezüge sichtbar machen (I) Art. 24 Meldepflichten 1 Die geförderten Produktionsunternehmen melden jährlich die Auswertungsergebnisse der von ihnen hergestellten Filme.... 3bis Unternehmen, die Filme für die Werknutzung ausserhalb der Kinos verwerten, melden jährlich die Verwertungsergebnisse der Filme Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 15

16 Bezüge sichtbar machen (II) Art. 18 Das Bundesamt für Energie kann auf Antrag der Unternehmungen für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Starkstromanlagen freizuhalten. Art. 20 implizite Wiederaufnahme Kommen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 18 einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 16

17 Bezüge sichtbar machen (II) Art. 18 Das Bundesamt für Energie kann auf Antrag der Unternehmungen für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Starkstromanlagen freizuhalten. Art. 20 explizite Wiederaufnahme Führt die Festlegung von Projektierungszonen zu einer Eigentumsbeschränkung, die einer Enteignung gleichkommt, so ist diese voll zu entschädigen. Bezüge Gleiches gleich, Ungleiches ungleich benennen Gegenstände explizit wiederaufnehmen Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 17

18 Zusammenfassung 1. Lexikalische Ebene geläufige, anschauliche Wörter 2. Syntaktische Ebene einfacher, übersichtlicher Satzbau è 3. Textuelle Ebene kohärente und transparente Inhaltsorganisation a) natürliche Themenentfaltung b) Themenentfaltung sichtbar machen c) Normaussagen sichtbar machen d) Bezüge sichtbar machen Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 18

19 Gute Gesetzessprache ist transparent Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 19

20 Literatur Bratschi, Rebekka (2009): Frau im Sinne dieser Badeordnung ist auch der Bademeister. Legaldefinitionen aus redaktioneller Sicht, LeGes 20/2, S Höfler, Stefan (2011): «Ein Satz eine Aussage». Multipropositionale Rechtssätze an der Sprache erkennen, LeGes Gesetzgebung & Evaluation 22(2): (2012): «Ein Artikel eine Norm». Redaktionelle Überlegungen zur Diskursstruktur von Gesetzesartikeln, LeGes Gesetzgebung & Evaluation 23(3): (2014): Between conciseness and transparency: Presuppositions in legislative texts, International Journal for the Semiotics of Law 27(4): (2015a): Die Redaktion von Verweisen unter dem Aspekt der Verständlichkeit, LeGes Gesetzgebung & Evaluation 26(2), (2015b): Die verwaltungsinterne Verständlichkeitskontrolle im Rechtsetzungsverfahren des Bundes, Diplomarbeit Universität Bern, Bern [ (2016): Die Informationsstruktur von Rechtssätzen und ihre Bedeutung für die Gesetzesredaktion, LeGes Gesetzgebung & Evaluation 27(2): Lötscher, Andreas (1994): Struktur und Adressat Gesetzesredaktionelle Überlegungen zur Gestaltung von Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes (Umweltverträglichkeitsprüfung), LeGes 5/3, S (2011): Zur Inhaltsstruktur von Rechtsnormen: Modalitäten und Normtypen, Zeitschrift für Europäische Rechtslinguistik (ZERL) [urn:nbn:de: ]. Nussbaumer, Markus (2008): Der Verständlichkeit eine Anwältin! Die Redaktionskommission der schweizerischen Bundesverwaltung und ihre Arbeit an der Gesetzessprache, in: Eichhoff-Cyrus, Karin M. / Antos, Gerd (Hrsg.): Verständlichkeit als Bürgerrecht? Die Rechts- und Verwaltungssprache in der öffentlichen Diskussion, Mannheim: Duden, Gute Gesetzessprache aus sprachwissenschaftlicher Sicht Seite 20

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