An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Steiermark. Informationserlass - April 2016

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1 8011 Graz Körblergasse 23, Postfach DVR: An alle Schulleiterinnen und Schulleiter der allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Steiermark Parteienverkehr: Montag-Freitag: Uhr Sachbearbeiter: Hofrat Mag. Michael Fresner Tel.: / 178 Fax: / lsr@lsr-stmk.gv.at GZ.: VILa2/ Bei Antwortschreiben bitte anführen Graz, am Informationserlass - April 2016 Sehr geehrte Frau Direktor, sehr geehrter Herr Direktor! Der Landesschulrat für Steiermark übermittelt Informationen und Hilfestellungen zu verschiedenen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten, damit die Schulleiteiterinnen und Schulleiter für ihre Verwaltungstätigkeit rechtliche Klarheit und eine Grundlage für eine einheitliche und korrekte Vorgangsweise haben. Es ist leider festzustellen, dass viele administrative Abläufe nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren. Dies hat im Landesschulrat für Steiermark einen wesentlichen aber vermeidbaren Mehraufwand verursacht und somit zu einer nicht mehr zu vertretbaren Mehrbelastung der Bediensteten geführt. Es müssen u.a. im hohen Ausmaß Empfangsbestätigungen und unterschriebene Dienstverträge urgiert werden. Diese Nachweise sind aber im Sinne der Lehrpersonen für Fristen bzw. für das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses rechtlich zwingend notwendig. Daher ersuchen wir Sie in Ihrer Funktion als Schulleiterin/als Schulleiter, dienst- und besoldungsrechtlichen Vorgaben und Anweisungen der Dienstbehörde nachzukommen. Damit können auch Nachfragen und Beschwerden von Lehrpersonen unterbunden werden, wenn z.b. mangels den erforderlichen Unterlagen Verrechnungen nicht erfolgen können. Auch soll vermieden werden, dass bei Nichtbeachtung bzw. Unkenntnis von Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Vorgaben dienstrechtliche und disziplinäre Maßnahmen gesetzt werden müssen. 1. Keine vorgezogene Übernahme in IL bereits nach drei Jahren: Die bisher geltende Regelung, Vertragslehrpersonen des Entlohngsschemas II L bereits nach drei Jahren in das Entlohngsschema I L zu überstellen, wird für das Schuljahr 2016/2017 ausgesetzt. 2. Folgende Ansuchen im Zuständigkeitsbereich des Landesschulrates sind für das kommende Schuljahr bis 27. Mai 2016 vorzulegen: Verminderung der Jahresnorm (IL, PD), Karenzurlaub (der Antrag ist von der Lehrperson zu begründen), Sabbatical (für pragmatische Lehrpersonen ist das Land Steiermark zuständig), Mitverwendungen und Dienstzuweisungen (PH, KPH, Bundesschule), Herabsetzung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (für pragmatische Lehrpersonen ist das Land Steiermark zuständig), zusätzlicher Unterricht für Religionslehrer (literarische Gegenstände) und literarische Lehrer (Religionsunterricht). 1

2 3. Die provisorische Lehrfächerverteilung ist bis 17. Juni 2016 freizugeben. 4. Abrechnung von Supplierungen: Bei nicht ganztägiger Abwesenheit ist beim Supplenten in STIPAS (IT 9957/Bearbeiten/Text pflegen) ein Text zu hinterlegen (z.b.: zwei Stunden Arztbesuch des HOL Musterlehrer am ). Schulveranstaltung: Wenn ein teilbeschäftigter Landeslehrer kurzfristig einen verhinderten Lehrer bei einer mehrtägigen Schulveranstaltung zu vertreten hat, sind die erbrachten Mehr-Stunden unter Berücksichtigung der im 50 Absatz 7 LDG festgelegten Abrechnungsmodalität am Ende des Unterrichtsjahres über den Tätigkeitsbereich C abzurechnen. Bitte die zuständige Sachbearbeiterin bzw. den zuständigen Sachbearbeiter per von der Abrechnung der EMDL am Ende des Unterrichtsjahres, wenn der Tätigkeitsbereich C erfüllt ist, benachrichtigen. Wenn ein teilbeschäftigter Landeslehrer kurzfristig einen verhinderten Lehrer bei einer mehrtägiger Schulveranstaltung (eine gesamte Woche) vertritt, ist seine Unterrichtsverpflichtung für diese Woche aufzufüllen und im STIPAS (IT 9957, Auffüllung / Schulveranstaltung / KW 1 ) einzutragen. Ein Monatsabschluss ist grundsätzlich immer durchzuführen, selbst wenn keine Supplierung angefallen ist. 5. Abgeltung der Supplierstunden von Schulleiterinnen und Schulleitern: Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre ( 57 Abs. 7 LDG). Ein (von der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung freigestellter) Leiter ist somit erste Supplierreserve. Bei einer längerfristigen Verhinderung (das sind mehr als sechs Wochen) sind die Vertretungsstunden im SAP-Typ VMLV DVL (Dauervertretung Leiter) mit Hinterlegung eines Textes einzutragen. Die wöchentliche Supplierverpflichtung des Leiters ist aus STIPAS (IT 9950 Lehrfächerverteilung / Beschäftigungsnachweis, Stundenaufstellung wsv) auslesbar. Bei einer längerfristigen Verhinderung (das sind mehr als sechs Wochen) ist/sind die Vertretungsstunde/n in der Lehrfächerverteilung als Unterrichtsgegenstand DVL (= Dauervertretung Leiter) mit Angabe des Gegenstandes (im Feld freier Text ), Anzahl der Stunden und die Klasse einzutragen. Unter vom Dienst abwesenden Lehrern sind nach der Rechtsprechung aus welchen Gründen immer an der Ausübung ihrer lehramtlichen Pflichten verhinderte Lehrer zu verstehen, gleichgültig, ob diese Verhinderung zur Gänze oder nur teilweise (z.b. Herabsetzung der Jahresnorm oder Lehrpflichtermäßigung nach 44 LDG) besteht. Im Bedarfsfall trifft zu, wenn der Schule nicht ein anderer Lehrer zur Vertretung des abwesenden Lehrers zugewiesen wird. Beispiel: Ein Leiter vertritt eine auf Karenzurlaub befindliche Lehrerin. Die Übernahme führt nicht zur Abgeltung als Dauermehrdienstleistung, sondern ist im Rahmen der Supplierverpflichtung zu halten. Wird 2

3 jedoch diese Supplierverplichtung überschritten (Supplierverplichtung 4 Stunden, tatsächliche Vertretung 6 Stunden) werden die darüberliegenden Stunden als DMDL (hier zwei Stunden) abgegolten. Wenn der Schulleiter allerdings keinen abwesenden Lehrer vertritt (er hält z.b. während eines Schuljahres eine unverbindliche Übung, für die kein geeigneter Lehrer zur Verfügung steht) dann handelt es sich um keine Supplierstunde, sondern um eine zu vergütende DMDL. Dasselbe gilt, wenn ein Leiter während des Schuljahres Unterrichtsstunden einer pensionierten Lehrerperson übernimmt und der Schule keine Ersatzlehrperson zugewiesen wird. Die pensionierte (oder auch ausgeschiedene) Lehrerperson gehört nicht mehr dem Dienststand an, ist daher nicht mehr vom Dienst abwesend und kann daher auch nicht mehr vertreten werden. 6. Empfangsbestätigungen und unterschriebene Dienstverträge (mit Datum und Unterschrift der Lehrperson) sind unverzüglich an den Landesschulrat für Steiermark (lsr@lsr-stmk.gv.at) zu übermitteln. 7. Kirchlich bestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer (KbRl): Kirchlich bestellte Religionslehrerinnen und Religionslehrer haben ein Dienstverhältnis zu einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. Sie dürfen daher ausschließlich Religionsunterricht halten und sind keineswegs in literarischen Gegenständen (insbesondere DAZ- Stunden) einzusetzen. Sie können daher auch nicht mit der Funktion eines Klassenvorstandes betraut werden. Es ist daher in diesen Fällen daher kein Ansuchen mit dem Formblatt Ansuchen-zusätzlicher Unterricht zulässig bzw. vorgesehen. 8. Änderung Lehrfächerverteilung (Diensteinteilung): Die Lehrfächerverteilungen sind immer wegen der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung mit Montag in STIPAS zu ändern. 9. Einsatz von zu Hauptschullehrerinnen/Lehrerinnen an NMS ernannte Werklehrerinnen: Werklehrerinnen, die auf Grund einer abgelegten LAP für NMS/HS von der Entlohnungsgruppe l2b1 in die Entlohnungsgruppe l2a2 überstellt worden sind, dürfen nicht nur, sondern sind in ihrem geprüften Fach (differenzierter Pflichtgegenstand Deutsch, Mathematik, Englisch) mit ihrer Einstufung als NMS/HS- Lehrerin zumindest in einer Klasse oder Gruppe einzusetzen (LSR-Erlass vom , GZ.: VI La2/ Einsatz von Werklehrerinnen mit LAP für NMS/HS). In einigen Bezirken sind keine Bewerberinnen und Bewerber in diesen Fächern mehr auf der Warteliste, sodass diese Maßnahme unbedingt umzusetzen ist. Zu Hauptschullehrerinnen/ Lehrerinnen an NMS ernannte Werklehrerinnen, die an einer NMS/HS eingesetzt werden, haben eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 21 Stunden. 10. Nachtrag unterrichtsfreier Tag Pädagogischer Dienst (PD) - IT 9959: Dieser Eintrag ist immer vorzunehmen, selbst wenn für die Lehrperson kein unterrichtsfreier Tag vorliegt. Es kann zu Gehaltsverlusten führen, wenn dieser Eintrag nicht erfolgt. 11. Angeordnete Tätigkeitsbereiche (ANTÄ) Pädagogischer Dienst (PD): Es wird grundsätzlich auf den Erlass des Landesschulrates vom , GZ VIDi1/ , Seite 4, hingewiesen. 3

4 Für eine Lehrperson PD, die als klassenführende Lehrkraft bzw. Klassenvorstand eingesetzt wird, ist unbedingt in STIPAS (Typ ANTÄ in der Lehrfächertabelle) KV und die Klasse einzutragen. Die qualifizierte Beratungstätigkeit dient insbesondere der Beratung von Schülerinnen und Schülern (etwa im Hinblick auf Lernprobleme und die Entwicklung von Begabungen). Die Beratung im Sinne der Lernbegleitung kann aus pädagogischen Gründen nur integriert in den Unterricht erfolgen. Diese ist als direkte Unterstützung einzelner SchülerInnen angelegt, es entfällt somit eine eigene Vor- und Nachbereitungszeit. Keine qualifizierte Beratungstätigkeiten sind somit alle Aufgaben, die Unterrichts- oder Aufsichtstätigkeiten sind (Begleitung bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen, Einsatz als Stützlehrer, Erteilung von Förderunterricht u.ä.). Bitte beachten: Eine Lehrperson, die der Lehrerreserve zugewiesen ist, kann keine Beratungstätigkeiten ausüben, da die Ausübung einer Beratungstätigkeit im Rahmen der Lehrerreserve nicht zielführend ist. Bei einer solchen Lehrperson ist nur die Tätigkeit der Lernbegleitung sinnvoll. Bei der Lehrverpflichtung von 18 Wochenstunden errechnet sich somit ein Ausmaß von 1,64 Stunden/pro Woche für Lernbegleitung. 12. Pflichtenangelobung: Gemäß 3 Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 LDHG 1966 sind Dienstgelöbnisse von der Schulleitung entgegenzunehmen. Die Dienstgelöbnisse sind ausschließlich an das Land Steiermark/Abteilung 6 zu übermitteln. 13. Bei der Geburtsmeldung ist dem Formblatt (Geburtsmeldung / Karenz / ) neben anderen Dokumenten unbedingt auch die Bestätigung über das Ende des Wochengeldbezugs vom Sozialversichersicherungsträger beizulegen. Der Antrag ist von der Schulleitung erst dann elektronisch an den LSR weiterzuleiten, wenn von der Lehrperson alle erforderlichen Dokumente (siehe Formblatt bei Beilagen!) vorgelegt worden sind. 14. Anbringen/Anträge an den Landesschulrat: Anbringen/Anträge sind im Dienstweg an der Schule einzubringen und von der Schulleitung an die allgemein LSR-Adresse: lsr@lsr-stmk.gv.at zu senden. Bitte beachten: Jedes Anbringen ist für jede Lehrerin/jeden Lehrer unter Angabe der Personalzahl gesondert vorzulegen. Daher nicht mehrere Anbringen gemeinsam einscannen! Ausnahme: Reiserechnungen und Anträge auf Anweisung der Aufwandsentschädigung für Schulveranstaltungen die in Papierform dem Landesschulrat mit Originalunterschrift und Richtigkeitsbescheinigung vorzulegen sind, Dienstantritts und Dienstaustrittsmeldungen (a1@lsr-stmk.gv.at) bzw. die/der zuständige Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter sehen im Einzelfall eine andere Erledigungsart vor. Neben der Schulbezeichnung sind unbedingt auch die Schulkennzahl und die Bildungsregion im Antrag anzuführen, damit er von der zentralen Kanzlei des Landeschulrates der zuständigen Sachbearbeiterin/dem zuständigen Sachbearbeiter zugeordnet werden kann. 4

5 15. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen: Vertragslehrpersonen im Schema Pädagogischer Dienst gebührt keine Belohnung, sondern eine Abgeltung gem. 24 Landesvertragslehrpersonengesetz (LVG). Für diese Abgeltung ist der Landesschulrat für Steiermark zuständig. Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 36,70 pro Tag ( 24. Abs. 1 LVG) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen durchgehenden Dauer eine Abgeltung von 183,60 ( 24 Abs. 2 LVG). Beispiel: Die Schulveranstaltung findet am Donnerstag, Freitag und Montag, Dienstag statt. Es handelt sich nicht um eine viertägige Schulveranstaltung, sondern um zwei zweitägige Schulveranstaltungen. Von der Schulleitung sind im IT 15 die Lohnarten 6588 (Abgeltung nach 24. Abs. 1) bzw (Abgeltung nach 24 Abs. 2) zu verwenden. Die Schulveranstaltung ist auch im Infotyp Abwesenheiten einzutragen. Die Abgeltung wird nach Vorlage der Abrechnung der Schulveranstaltung vergütet. Mit freundlichen Grüßen Für die Amtsführende Präsidentin: Mag. Fresner Ergeht zur Kenntnis an: 1. die Bildungsregionen über den Leitweg 2. das Amt der Steierm. Landesregierung, Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft, Karmeliterplatz 2, 8010 Graz 3. den Zentralausschuss für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen beim Amt der Steierm. Landesregierung, Mandellstr. 38, 8010 Graz 4. das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Graz-Seckau, Amt für Schule und Bildung, Bischofplatz 4, 8010 Graz 5. die Evangelische Superintendentur Steiermark A.B. Steiermark, Kaiser-Josef-Platz 9, 8010 Graz 5

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