Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16

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1 Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2015/16 Mit diesem Erlass sollen alle für den Lehrpersoneneinsatz an Neuen Mittelschulen (sowie an Modellversuchen an AHS) relevanten schul-, dienst- und besoldungsrechtlichen Aspekte näher erläutert werden. Ebenso spielen Ressourcenfragen sowie das Controlling eine besondere Rolle. Die Bestimmungen dieses Erlasses sind ab dem Schuljahr 2015/16 auf alle Klassen der Neuen Mittelschule gemäß 21a ff SchOG sowie auf alle Modellversuchsklassen an AHS gemäß 7a SchOG anzuwenden. Verweise auf Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren am 1. September 2015 geltende Fassung, insbesondere die Änderung des SchOG und SchUG hinsichtlich der Flexibilisierung des zusätzlichen Ressourceneinsatzes an Neuen Mittelschulen, BGBl. I Nr. 67/2015, sowie das neue Dienstrecht der Bundes- und Landeslehrpersonen (Dienstrechts-Novelle 2013 Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013) Zitierte Bestimmungen des LDG sind auch ivm. 26 LVG zu verstehen. Die früheren Erlässe betreffend die Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS, GZ. BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 und BMUKK-687/0008-III/Pers.Controlling/2013 werden mit Ablauf des 31. August 2015 aufgehoben. Darin enthaltene Sonderregelungen für auslaufende Modellversuchsklassen an allgemein bildenden Pflichtschulen (vierte Klassen im Schuljahr 2015/16) finden in den Bestimmungen dieses Erlasses Deckung. Geschäftszahl: BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 SachbearbeiterIn: Ing. Mag. Christian Krenthaller Abteilung: III/Pers.Controlling christian.krenthaller@bmbf.gv.at Telefon/Fax: / Ihr Zeichen: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. Minoritenplatz Wien Tel.: Fax: ministerium@bmbf.gv.at DVR

2 Seite 2 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Lehrpersoneneinsatz zur Umsetzung der Neuen Mittelschule Eckpunkte Zentrales Element der NMS-Entwicklungsarbeit ist eine moderne Pädagogik, die sich an den individuell unterschiedlichen Lernbedürfnissen und Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler orientiert. Differenzierung, Individualisierung sowie Förder- und Leistungsangebote bewirken, dass alle individuellen Potenziale optimal entwickelt werden und der Übergang zu allen weiterführenden Bildungs- und Ausbildungswegen offen steht. Formen äußerer Differenzierung in Leistungsgruppen oder Klassen nach Leistungsniveaus sind mit diesem Lernverständnis nicht vereinbar. Das neue Lernen verlangt eine Orientierung an den Stärken und den individuellen Lernerfahrungen der Schülerinnen und Schüler. Flexible Differenzierung nach Vorerfahrung, Vorwissen, Interesse und Lernpräferenzen wirkt Ausschlussmechanismen und Barrieren, die das Lernen der Schülerinnen und Schüler behindern, ebenso entgegen wie eine förderliche Rückmeldekultur, in der Fehler als Lernmomente identifiziert werden. Diese positive Lern- und Lehrkultur wird gestützt durch gezielte und flexibel eingesetzte Fördermaßnahmen am Standort und deren verantwortungsvolle pädagogische Umsetzung durch die Lehrpersonen. Um den Gestaltungsspielraum der Schulstandorte zu optimieren, können die vom Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten 6 Lehrpersonen-Wochenstunden pro NMS Klasse nunmehr auch in den (schulautonomen) Schwerpunktsetzungen eines Schulstandortes eingesetzt werden. Ziel ist es einerseits den schulautonomen Verantwortungsbereich zum flexibleren Lehrpersoneneinsatz zu stärken, um sicher zu stellen, dass durch einen möglichst vielfältigen Einsatz an Fördermaßnahmen (gemäß 31a SchUG) die Grundkompetenzen der Schülerinnen und Schüler gefestigt und ausgebaut werden. Andererseits zielt die Maßnahme darauf ab, die Zusammenarbeit mit den Kooperationsschulen der Sekundarstufe II auszubauen, um die Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler zu erhöhen, bei entsprechender Berechtigung ihren Bildungsweg an weiterführenden Schulen im Bereich der allgemein bildenden und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen nach Beendigung der 8. Schulstufe fortzusetzen. Die Qualität der Umsetzung und das Monitoring des wirkungsorientierten Einsatzes des Zusatzkontingents von 6 Lehrpersonen-Wochenstunden obliegen der Schulleitung sowie dem bei den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien eingerichteten Qualitätsmanagement durch die Schulaufsicht. Um die in diesem Erlass enthaltenen Richtlinien erfüllen und letztlich die durch die Neue Mittelschule angestrebten Ziele erreichen zu können, ist eine effiziente Zusammenarbeit

3 Seite 3 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 zwischen allen beteiligten Akteuren wesentlich. Insbesondere ist damit auch eine gute Koordinierung zwischen den Organen der Bundes- und Landesverwaltung gemeint. 1. Individualisierung und Differenzierung Schulrecht In den Klassen der Neuen Mittelschule ist der lehrplanmäßige Unterricht durchzuführen. Dafür sind in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen auf der bundesgesetzlichen Ebene (SchUG, SchOG) und der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen (Lehrplan etc.) und auf der landesgesetzlichen Ebene (Ausführungsgesetze) relevant. Grundsätzlich soll der volle Spielraum der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung der individuellen Lernfortschritte der Schülerinnen und Schüler genützt werden. Auf rechtlich etwaig vorgesehene Mitwirkungsrechte des Schulforums, etwa bei der Festlegung des Schwerpunktbereichs, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Das didaktische Grundschema der Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts ist bereits in 17 Abs. 1 SchUG für alle Schularten allgemein grundgelegt. Für die Neue Mittelschule gelten darüber hinaus besondere Bestimmungen, insbesondere 31a SchUG, die dieses Prinzip konkretisieren und für die Zwecke der Neuen Mittelschule speziell nutzbar machen. Die Individualisierungs- und Differenzierungsmaßnahmen an der Neuen Mittelschule verfolgen den Zweck den Erwerb und die Festigung der Grundkompetenzen sowie Schlüsselkompetenzen zu sichern, das Erreichen des Bildungsziels der Vertiefung in den differenzierten Pflichtgegenständen ( 31a Abs. 1 SchUG) zu fördern, die Schülerinnen und Schüler für den Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen und auf das Berufsleben vorzubereiten ( 21a Abs. 1 SchOG).

4 Seite 4 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Für den Unterricht in den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und (erste) lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches an Neuen Mittelschulen zählt 31a Abs. 2 SchUG die dafür vorgesehenen pädagogischen Fördermaßnahmen auf: 1. Individualisierung des Unterrichts, 2. differenzierter Unterricht in der Klasse, 3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung, 4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität, 5. temporäre Bildung von Schülerinnen- und Schülergruppen, 6. Bildung von Förder- bzw. Leistungskursen und 7. Unterrichten im Lehrpersonenteam (Teamteaching). Die Lehrpersonen wählen daraus die durchzuführenden Maßnahmen im koordinierten Zusammenwirken mit der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter aus. Die Punkte 1 und 2 sind als pädagogische Eckpfeiler einer neuen Lehr- und Lernkultur der Neuen Mittelschule stets zu verwirklichen, die Punkte 3 bis 7 sind als weitere Umsetzung, Konkretisierung bzw. Intensivierung der Individualisierung und Differenzierung zu verstehen. Die Individualisierung und Differenzierung des Unterrichts wird zunächst durch die Gestaltung der Unterrichtsarbeit jeder einzelnen Lehrperson verwirklicht, kann jedoch entscheidend durch einen zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz unterstützt werden. Ein zusätzlicher Lehrpersoneneinsatz liegt vor, wenn eine stundenplanmäßig vorgesehene Wochenstunde einen Personalbedarf von mehr als einer Lehrpersonen-Wochenstunde aufweist (z.b. temporäre Gruppenbildung, Teamteaching). Organisatorisch wird dieser durch den zusätzlichen Einsatz von entsprechend ausgebildeten Lehrpersonen gemäß 21g Abs. 1 letzter Satz SchOG verwirklicht. Unter einer entsprechend ausgebildeten Lehrperson ist eine Lehrperson mit einer Lehrbefähigung für den betreffenden Pflichtgegenstand an der Neuen Mittelschule bzw. (einen dem betreffenden Pflichtgegenstand zuordenbaren Gegenstand) an einer anderen Schulart der Sekundarstufe zu verstehen. Bei den Modellversuchen an AHS gilt gemäß 7a Abs. 3 SchOG Analoges.

5 Seite 5 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/ Ressourcen 2.1. Zuteilung Die Zuteilung der Ressourcen für die Neue Mittelschule erfolgt über die Stellenpläne der allgemein bildenden Pflichtschulen an die Länder bzw. für die Modellversuche an AHS über die Realstundenzuteilung an die Landesschulräte bzw. den Stadtschulrat für Wien (siehe die Stellenplanrichtlinie für allgemein bildende Pflichtschulen bzw. die Planungsgrundlagen für die Realstundenzuteilung für das betreffende Schuljahr). In den Stellenplänen für allgemein bildende Pflichtschulen ist eine Verschiebung der durch den Wegfall der Leistungsgruppen frei werdenden Ressourcen vom Planstellenbereich Neue Mittelschulen/Hauptschulen in andere Planstellenbereiche unzulässig. Das vom Bund finanzierte Zusatzkontingent im Ausmaß von 6 Lehrpersonen-Wochenstunden je Klasse der Neuen Mittelschule bzw. je Modellversuchsklasse an AHS ist speziell für den zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz für Maßnahmen zur Individualisierung und Differenzierung gemäß 31a Abs. 2 SchUG bzw. 7a Abs. 3 SchOG zweckgewidmet. Eine Lehrpersonen- Wochenstunde entspricht der Unterrichtsleistung einer Lehrperson von einer Unterrichtseinheit in jeder Schulwoche des Unterrichtsjahres (Jahreswochenstunde). Für die Neuen Mittelschulen setzt sich das Zusatzkontingent pro Bundesland zusammen aus einem Abrufkontingent von Landeslehrpersonen-Wochenstunden, die den Ländern als zweckgebundener Zuschlag in den Stellenplänen für die allgemein bildenden Pflichtschulen in Form von Landeslehrpersonen-Planstellen zugeteilt werden, und einem Kontingent von Bundeslehrpersonen-Wochenstunden, die im Wege der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien in Form von Mitverwendungen bereitgestellt werden. Ein über dieses vorgesehene Kontingent an Bundeslehrpersonen-Wochenstunden hinausgehender Einsatz von Bundeslehrpersonen an Neuen Mittelschulen aus diesem Titel ist nicht zulässig. Für die Modellversuche an AHS können im Rahmen des in der Realstundenzuteilung vorgesehenen Zusatzkontingents mitverwendete Landeslehrpersonen im Sinne des 7a Abs. 3 SchOG eingesetzt werden.

6 Seite 6 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/ Zweckentsprechender Einsatz Grundlage für den Einsatz der Lehrkräfte ist nach dem Prinzip der Wirkungsorientierung die Zielsetzung der Neuen Mittelschule (siehe Kapitel 1). Dazu ist zu fragen, welche pädagogischen Maßnahmen und welches Lehrpersonal unter Berücksichtigung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf die Zielerreichung den größten Einfluss haben. An den Neuen Mittelschulen sind die Maßnahmen des 31a Abs. 2 SchUG durchzuführen und dafür die Ressourcen, die sich durch die Abschaffung der äußeren Differenzierungsmaßnahme in Form von Leistungsgruppen erschließen, sowie die zusätzlichen 6 Lehrpersonen- Wochenstunden des Zusatzkontingents zu verwenden. Das Zusatzkontingent dient ausschließlich dem zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz für Maßnahmen des 31a Abs. 2 SchUG (z.b. temporäre Gruppenbildung, Teamteaching) in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik und (erste) lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen (schulautonomer) Schwerpunktbereiche. Die Bereitstellung von mitverwendeten Lehrpersonen eines anderen Personalbereichs mit für den Einsatz an Neuen Mittelschulen relevanten Qualifikationen als Teil des Zusatzkontingents ermöglicht die Durchführung des zusätzlichen Lehrpersoneneinsatzes in Form eines verschränkten Lehrpersoneneinsatzes von Bundes- und Landeslehrpersonen. Hinsichtlich des Ausmaßes des Einsatzes von Bundeslehrpersonen je Klasse der Neuen Mittelschule ist unter Berücksichtigung der pädagogischen Bedürfnisse ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Klassen am Standort anzustreben. Da das Zusatzkontingent in erster Linie auf die Optimierung der Lernsettings an Neuen Mittelschulen und die Weiterentwicklung der Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler abzielt, ist dessen Verwendung zur Schaffung zusätzlicher Freigegenstände und Unverbindlicher Übungen oder zur Durchführung von Einzelprojekten bzw. anderer Maßnahmen, die in erster Linie der Attraktivierung des Schulstandorts dienen, keinesfalls gestattet. Die 6 Lehrpersonen-Wochenstunden des Zusatzkontingents sind wie in der Zuteilung gleichmäßig auf alle Klassen der Neuen Mittelschule zu verteilen. Die Maßnahmen selbst können auch klassenübergreifend durchgeführt werden. Im Ergebnis muss jedoch jeder Klasse ein zusätzlicher Lehrpersoneneinsatz von 6 Wochenstunden zuordenbar sein. Wird eine mitverwendete Lehrperson für den Unterricht in einem Gegenstand nicht als zusätzliche Lehrperson im Sinne des 21g Abs. letzter Satz SchOG eingesetzt, sondern weil keine Lehrperson am Standort über eine Lehrbefähigung in diesem Fach verfügt (z.b. eine

7 Seite 7 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Bundeslehrperson unterrichtet eine NMS-Klasse in Französisch), so ist im Gegenzug eine Lehrperson des eigenen Personalstandes im gleichen Ausmaß als zusätzliche Lehrperson für Maßnahmen gemäß 31a Abs. 2 SchUG in anderen in Frage kommenden Pflichtgegenständen der Klasse einzusetzen. Dieser Einsatz der Lehrperson aus dem eigenen Personalbereich darf nicht durch das Zusatzkontingent bedeckt werden, sodass im Ergebnis so viele Lehrpersonen- Wochenstunden für den zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz verwendet werden, wie es dem Zusatzkontingent je Klasse entspricht. Bei der Planung des Ressourceneinsatzes ist jedenfalls auf den oben genannten Zweck des 31a SchUG Bedacht zu nehmen, weshalb dem zusätzlichen Lehrpersoneneinsatz in den differenzierten Pflichtgegenständen bei Bedarf der Vorrang zu geben sein wird. Sollen zusätzliche Ressourcen in anderen als den differenzierten Pflichtgegenständen eingesetzt werden, so ist dies jedenfalls im Rahmen der Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche mit der zuständigen Schulaufsicht abzustimmen. Das Schulforum ist über den Einsatz des Zusatzkontingents zu informieren. Hinsichtlich der Modellversuche an AHS ist analog vorzugehen. 3. Verschränkter Lehrpersoneneinsatz Dienst- und Besoldungsrecht 3.1. Bundeslehrpersonen an Neuen Mittelschulen (Pflichtschulen) Dienstrechtlich ist der Einsatz nach den für Bundeslehrpersonen geltenden Rechtsvorschriften abzuwickeln. Das betrifft zum einen die Abbildung der Tätigkeiten in der Lehr- bzw. Unterrichtsverpflichtung (BLVG, VBG) und alle besoldungsrechtlichen Vorgaben (z.b. dauernde Mehrdienstleistungen und Supplierungen gemäß 61 GehG bzw. 47 VBG). Grundlage für die Verwendung einer Bundeslehrperson an einer Neuen Mittelschule ist das Instrument der Mitverwendung gemäß 210 BDG für Lehrpersonen im alten Dienstrecht bzw. 41 Abs. 4 VBG für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht. Bundeslehrpersonen im alten Dienstrecht erhalten gemäß 2 BLVG auf ihre Lehrverpflichtung unabhängig vom Schultyp ihrer Stammschule die Wertigkeit der Gegenstände der Sekundarstufe 1 angerechnet. Für die beiden Gegenstände Deutsch und Lebende Fremdsprache ist dies die LVG I (1,167), für Mathematik die LVG II (1,105) und für

8 Seite 8 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Pflichtgegenstände (schulautonomer) Schwerpunktbereiche die LVG des entsprechenden Gegenstandes der Sekundarstufe 1. Für Bundeslehrpersonen im neuen Dienstrecht entspricht jede Unterrichtsstunde einer Stunde ihrer Unterrichtsverpflichtung gemäß 40a Abs. 2 Z 1 VBG. Die Regelung des 40a Abs. 3 VBG, wonach auf der Sekundarstufe 2 Unterrichtsstunden der Lehrverpflichtungsgruppen I und II mit 1,1 Wochenstunden auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung angerechnet werden, ist auch dann nicht anwendbar, wenn die Lehrperson an ihrer Stammschule teilweise oder ausschließlich in der Sekundarstufe 2 unterrichtet. Entsprechend obgenannten Wertigkeiten der Gegenstände gemäß BLVG erhalten Bundeslehrpersonen im neuen Dienstrecht eine Fächervergütung gemäß 46e Abs. 1 Z 1 VBG. Bundeslehrpersonen sind im Ausmaß des zur Verfügung stehenden Stundenkontingents (siehe Kapitel 2) ausschließlich für den Unterricht in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und (erste) lebende Fremdsprache sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches einzusetzen. Sollte es das an einer Neuen Mittelschule verbrachte Stundenausmaß einer Bundeslehrperson rechtfertigen (es erscheint ein Mindestausmaß von 11 Unterrichtsstunden als ausreichend vgl. 40a Abs. 16 VBG) und pädagogische Gründe dafür sprechen, ist auch der Einsatz als Klassenvorstand zulässig. Die Vergütung erfolgt für Bundeslehrpersonen im alten Dienstrecht gemäß 61a GehG. Bundeslehrpersonen im neuen Dienstrecht erbringen diese Tätigkeit gemäß 40a Abs. 3 Z 1 VBG im Umfang einer Wochenstunde. Bundeslehrpersonen im neuen Dienstrecht können in begründeten Fällen und unter obgenannten Voraussetzungen am NMS-Standort mit Spezialfunktionen gemäß 46a Abs. 1 Z 3 und 4 VBG beauftragt werden (Berufsorientierungskoordination, Lerndesign Neue Mittelschule), wofür die Dienstzulage gemäß 46a Abs. 9 VBG gebührt. Die in der Verordnung gemäß 19 Abs. 7 LVG vorgesehene Anzahl an Lehrpersonen, die mit diesen Spezialfunktionen betraut werden dürfen, darf dadurch nicht überschritten werden. Bundeslehrpersonen im neuen Dienstrecht können ihre qualifizierte Beratungstätigkeit gemäß 40a Abs. 4 bzw. Abs. 16 VBG auch am NMS-Standort erbringen. Diese, von Bundeslehrpersonen im neuen Dienstrecht zwar im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung, jedoch nicht im Sinne des 40a Abs. 2 Z 1 VBG zu erbringenden Wochenstunden zählen nicht zu dem für den Unterricht vorgesehenen Zusatzkontingent (siehe Kapitel 2).

9 Seite 9 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Nicht zulässig ist der Einsatz für Planungs-, Koordinations- oder Verwaltungstätigkeiten, die der Unterrichtserteilung gleichzuhalten und so in diese einzurechnen wären (vgl. 9 Abs. 3 BLVG bzw. 40a Abs. 15 VBG). Ebenso unzulässig ist die Übernahme von Kustodiaten an den NMS-Standorten. Grundsätzlich kommen alle Bundeslehrpersonen mit einer Lehrbefähigung in den differenzierten Pflichtgegenständen bzw. in Pflichtgegenständen (schulautonomer) Schwerpunktbereiche oder einem diesen zuordenbaren Gegenstand für einen Einsatz an den Neuen Mittelschulen in Frage. Eine Vornahme einer Neuanstellung allein für den Einsatz an einer Neuen Mittelschule im Wege einer fiktiven Mitverwendung ohne die tatsächliche Abhaltung von Stunden an der Stammschule ist nicht zulässig. Es ist weiters nicht zulässig, ausgebildete Pflichtschullehrpersonen zum Zwecke des Einsatzes an einer Neuen Mittelschule beim Bund anzustellen. Das gilt zum einen für Landeslehrpersonen, die schon ein Dienstverhältnis zu einem Land haben und ein weiteres zum Bund erhalten sollen, und zum anderen für Neuanstellungen von Lehrpersonen an einer AHS (oder BMHS), die eine Lehrbefähigung für die Pflichtschule erworben haben. Bundeslehrpersonen haben im Zusammenhang mit ihrer Mitverwendung Anspruch auf Reisekosten gemäß RGV Landeslehrpersonen in Modellversuchen an AHS Der Einsatz von Landeslehrpersonen im Unterricht an Bundesschulen findet seine rechtliche Grundlage für Landeslehrpersonen im alten Dienstrecht in 22 Abs. 1 Z 3 LDG bzw. für Landeslehrpersonen im neuen Dienstrecht in 9 Abs. 4 LVG (auf die Voraussetzung der Zustimmung der Lehrperson wird hingewiesen). Umfasst ist damit auch der Unterricht an konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen. Wie bei den übrigen Mitverwendungen gilt auch hier das Erfordernis zur Genehmigung nach Art. IV BVG 1962 für im freien Ermessen liegende Personalmaßnahmen, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Anträge der Länder sind wie üblich an die zuständige Fachabteilung des BMBF zu richten. Landeslehrpersonen im alten Dienstrecht unterliegen für die Dauer ihrer Verwendung an der Bundesschule dem BLVG ( 22 Abs. 4 LDG ivm. 1 Abs. 2 BLVG), weshalb sich die Bewertung der an dieser Schule geleisteten Unterrichtsarbeit nach dem für Bundeslehrpersonen geltenden Lehrverpflichtungsrecht bestimmt. Hinsichtlich der Einstufungen der Gegenstände besteht kein Unterschied zwischen den Neuen Mittelschulen und den Modellversuchen an der AHS (siehe Kapitel 3.1).

10 Seite 10 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Auf mitverwendete Landeslehrpersonen im neuen Dienstrecht sind die Bestimmungen des LVG anwendbar. Jede Unterrichtsstunde entspricht einer Stunde ihrer Unterrichtsverpflichtung gemäß 8 Abs. 2 Z 1 LVG. Hinsichtlich einer etwaig gebührenden Fächervergütung ist 22 Abs. 1 LVG maßgeblich. Die Verwendung als Klassenvorstand, die Beauftragung von Landeslehrpersonen im neuen Dienstrecht mit den Spezialfunktionen Berufsorientierungskoordination und Lerndesign Neue Mittelschule sowie die Erbringung von qualifizierten Beratungstätigkeiten am AHS-Standort sind analog Kapitel 3.1 zu behandeln, wobei jeweils die einschlägigen Bestimmungen des LVG maßgeblich sind. Auch zum Zwecke des Einsatzes in einem Modellversuch an AHS ist es nicht zulässig, Pflichtschullehrpersonen beim Bund anzustellen. Auf den etwaigen Anspruch der Landeslehrperson auf Ersatz der Reisekosten gemäß RGV wird hingewiesen Abwesenheiten und Vertretungen Gemäß 10 Abs. 2 SchUG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Verhinderung einer Lehrperson vorübergehende Änderungen des Stundenplans anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die zentrale Verantwortung liegt daher bei der Schulleitung, die bei Abwesenheit einer Lehrperson (Bundes- oder Landeslehrperson) in erster Linie für Ersatz aus dem eigenen Personalstand zu sorgen hat. Für die Vertretung einer (vorübergehend) an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten mitverwendeten Lehrperson durch Lehrpersonen des eigenen Personalbereichs sind soweit möglich die gemäß 61 Abs. 8 GehG, 43 Abs. 3 Z 3 LDG, 47 Abs. 4 VBG bzw. 23 Abs. 4 LVG nicht gesondert zu vergütenden Stunden heranzuziehen. Landeslehrpersonen im alten Dienstrecht erbringen an Bundesschulen diese nicht gesondert zu vergütenden Stunden in jenem Ausmaß, das dem Anteil der Mitverwendung an einer Vollbeschäftigung entspricht ( 22 Abs. 4 letzter Satz LDG). Für Vertretungstätigkeiten, die für einen anderen Personalbereich erbracht wurden, findet eine nachträgliche Verrechnung zwischen diesen Personalbereichen (Bund und Land) nicht statt. Solche Vertretungsstunden sind in der Ressourcenzuteilung bereits enthalten.

11 Seite 11 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Leisten Bundeslehrpersonen Vertretungstätigkeiten an NMS-Standorten, entsteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Reisekosten gemäß RGV (analog bei Landeslehrpersonen an AHS) Besoldung und Abrechnung Grundsätzlich sind für alle Abrechnungsfragen und die Abwicklung in den Personalverwaltungsprogrammen die jeweils zuständigen Dienstbehörden bzw. Personalstellen des Bundes bzw. der Länder verantwortlich. Der Einsatz an einer anderen Schule ändert an der Dienstgebereigenschaft nichts, weshalb auch die Bezüge und alle anderen Entgeltbestandteile wie bisher in den bekannten Systemen abgerechnet werden. Für Bundeslehrpersonen erfolgt die Abwicklung aller besoldungsrechtlichen Merkmale über die jeweilige Stammschule (AHS bzw. BMHS). Dazu steht an den Bundesschulen die Unterrichtsverwaltungssoftware UNTIS zur Verfügung. Der Einsatz von Bundeslehrpersonen an Neuen Mittelschulen ist in der Lehrfächerverteilung der Bundesschule (Stammschule) als Mitverwendung abzubilden. Die näheren Vorschriften, die für eine lückenlose Nachvollziehbarkeit unbedingt einzuhalten sind, finden sich in den einschlägigen Bestimmungen zur Realstunden-Zuteilung und auf Landeslehrpersonen, die in Modellversuchen an AHS mitverwendet werden, sind in die LFV der AHS (Schule der Mitverwendung) aufzunehmen. Die Besoldung und Abrechnung läuft über die Systeme der Länder. Zur korrekten Abrechnung aller Besoldungsbestandteile ist eine Kommunikation zwischen den Stammschulen und den Schulen der Mitverwendung erforderlich (Einstellungstatbestände für allfällige MDLs gemäß 61 GehG bzw. 47 VBG, Supplierungen). Für den Datentransfer von der Schule der Mitverwendung zu den Stammschulen kann eine effiziente und damit verwaltungsökonomische Art der Übermittlung (File-Transfer) durch die Anschaffung von UNTIS-Express sichergestellt werden. Die Kosten dafür hätte der Schulerhalter zu tragen (siehe auch

12 Seite 12 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/ Controlling Entsprechend 18 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ist der qualitative und wirkungsorientierte Einsatz des Zusatzkontingents in den Bilanz- und Zielvereinbarungsgesprächen im Rahmen der Qualitätsentwicklungs- und Sicherungsmaßnahme Schulqualität Allgemeinbildung (SQA) zu thematisieren und evidenzbasiert zu evaluieren. Als Evidenzen können dienen die im Rahmen von SQA auf der Sekundarstufe I verbindlich zur Weiterentwicklung des Standortes heranzuziehenden Ergebnisse der Bildungsstandards in den Gegenständen Deutsch, Mathematik, Englisch externe Daten, die zur Evaluierung der gesetzten Maßnahmen im jeweiligen Entwicklungsplan definiert wurden (z.b. Ergebnisse von Lesescreenings, Informeller Kompetenzmessung, ) die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die nach Beendigung der 8. Schulstufe eine Berechtigung für den Übertritt in weiterführende mittlere und höhere Schulen erworben haben. Der Nachweis des zweckentsprechenden Einsatzes (siehe Kapitel 2.2) des durch den Bund finanzierten Zusatzkontingents ist von zentraler Wichtigkeit. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Mittel auch weiterhin zugeteilt werden können. Durch den verschränkten Lehrpersoneneinsatz und die dafür genutzten unterschiedlichen Informationssysteme gestaltet sich die Art des Nachweises unterschiedlich. Im Fall der Modellversuche an AHS sind generell alle Ressourcen und damit auch jene des Zusatzkontingents Teil der Lehrfächerverteilung der AHS. Dazu ist insbesondere auf die schon erwähnten Vorschriften zur Abbildung in den Lehrfächerverteilungen, betreffend sowohl den Einsatz von Bundeslehrpersonen als auch den Einsatz von Landeslehrpersonen, hinzuweisen. Die Schulaufsicht ist angehalten, auf die lückenlose Einhaltung dieser Vorschriften zu achten. Die in den Lehrfächerverteilungen als Einsatz im Rahmen des Zusatzkontingents aufscheinenden Realstunden (RST) dürfen das Ausmaß der dafür zugeteilten RST nicht überschreiten. Für die an Neuen Mittelschulen zum Einsatz kommenden Bundeslehrpersonen ist deren Unterrichtstätigkeit an den Pflichtschulen Teil der Lehrfächerverteilung der AHS und daher auch durch das BMBF einsehbar. Auch diesbezüglich wird auf die obgenannten Abbildungsvorschriften und auf deren Einhaltung hingewiesen, wobei insbesondere auf die korrekte Eingabe der Unterrichtsgegenstände und der Schulkennzahl der Neuen Mittelschule als

13 Seite 13 von 13 zu Geschäftszahl BMBF-687/0009-III/Pers.Controlling/2015 Schule der Mitverwendung zu achten ist. Die in den Lehrfächerverteilungen als Einsatz im Rahmen des Zusatzkontingents aufscheinenden RST der Mitverwendung an Neuen Mittelschulen dürfen die im Rahmen des Zusatzkontingents zur Verfügung gestellten Bundeslehrpersonen-Wochenstunden nicht überschreiten. Hinsichtlich des Einsatzes von Landeslehrpersonen im Rahmen des Zusatzkontingents erfolgt ein Nachweis auf Basis der Landeslehrer-Controllingverordnung (LiA-Daten). Nähere Bestimmungen zu diesem Maßnahmencontrolling finden sich in der Stellenplanrichtlinie für allgemein bildende Pflichtschulen für das betreffende Schuljahr. Das Monitoring und Reporting hinsichtlich des zweckgewidmeten Einsatzes der Mittel des Bundes durch Landeslehrpersonen in Deutsch, (erste) lebende Fremdsprache, Mathematik sowie in den schulautonomen Schwerpunktbereichen obliegt der zuständigen Schulaufsicht. Wien, 23. Juni 2015 Für die Bundesministerin: MR Ing. Mag. Christian Krenthaller Elektronisch gefertigt

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