Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2012/13

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1 Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur An alle LSR/SSR für Wien Geschäftszahl: BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 SachbearbeiterIn: MinR Ing. Mag. Christian Krenthaller Abteilung: III/Pers.Controlling Telefon/Fax: +43(1)/ / Ihr Zeichen: Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. Rahmenbedingungen zur Umsetzung der NMS ab dem Schuljahr 2012/13 Mit gegenständlichem Erlass sollen alle für den LehrerInneneinsatz an Neuen Mittelschulen (sowie an Modellversuchen zur NMS an AHS) relevanten schul-, dienst- und besoldungsrechtlichen Aspekte näher erläutert werden. Ebenso spielen Ressourcenfragen der Zuteilung, die Abrechnung im Bereich der LandeslehrerInnen sowie das Controlling eine besondere Rolle. Um die in diesem Erlass enthaltenen Richtlinien erfüllen und letztlich die durch die Neue Mittelschule angestrebten Ziele erreichen zu können, ist eine effiziente Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten Akteuren wesentlich. Insbesondere ist damit eine gute Koordinierung zwischen den Organen der Bundes- und Landesverwaltung gemeint. Zentrales Element der NMS-Entwicklungsarbeit ist eine moderne Pädagogik, die sich an den individuell unterschiedlichen Lernbedürfnissen und Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler orientiert. Differenzierung, Individualisierung, sowie Förder- und Forderangebote bewirken, dass alle individuellen Potenziale optimal entwickelt werden und der Übergang zu allen weiterführenden Bildungswegen offen steht. Formen äußerer Differenzierung in Leistungsniveaus und Leistungsgruppen sind mit diesem Lernverständnis nicht vereinbar. Das neue Lernen verlangt eine Orientierung an den Stärken bzw. einen produktiven Umgang mit Fehlern. Lerndesign ist ein zentrales Element der neuen Lernkultur: Die Organisation und inhaltliche Gestaltung des Unterrichts wird von den Aufgaben und Zielen hergeleitet. Lerndesign verlangt und fördert gleichermaßen fundierte Fachkompetenz und ermöglicht auch eine neue Qualität in der Leistungsbeurteilung. Lerndesignarbeit stärkt die gemeinsame Verantwortung von 1014 Wien Minoritenplatz 5 T F ministerium@bmukk.gv.at DVR

2 Seite 2 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 Lehrer/innenteams und fördert die Reflexionskultur an Schulen. Kunst- und Kulturvermittlung, Gender-Kompetenz-Lernen, elearning und der Einsatz des Europäischen Sprachenportfolios sollen als Querschnittsthemen weitere Beiträge im Rahmen der Individualisierung des Lernens leisten. Der Unterricht erfolgt unter gezieltem Einsatz von Förderpädagogik, Begabungs- und Begabtenförderung und unter Einsatz von Teamteaching. Die kollegiale Zusammenarbeit bringt auch erhebliches Entlastungspotenzial die Lehrpersonen können pädagogische Arbeit und Verantwortung teilen. Die Qualitäts-Entwicklungsverantwortung (Qualitätssicherung und Entwicklungsbegleitung) liegt am Schulstandort. Es sind entsprechend flexible standortspezifische Förderkonzepte für die Schüler/innen zu entwickeln, die auch die Eigenverantwortung der Schüler/innen für den eigenen Lernprozess stärken. Kompetenzorientiertes Lernen steht im Vordergrund und wird gestützt durch konsistente Verbindung mit den zentralen Reformprojekten wie Bildungsstandards, Qualitätsmanagement & Qualitätssicherung Neu (SQA-Schulqualität in der Allgemeinbildung), PädagogInnenbildung Neu. 1. Ressourcenzuteilung 1.1. Allgemeines: Wie in der Phase der Modellversuche stellt auch der Bund weiterhin 6 Wochenstunden je NMS- Klasse zur Verfügung. Der Begriff Wochenstunde ist so zu verstehen, dass 1 Wochenstunde einer Unterrichtsleistung eines Lehrers bzw. einer Lehrerin von einer Unterrichtseinheit in jeder Schulwoche des Unterrichtsjahres entspricht. Bei der Planung von Blockungen oder befristeten Unterrichtsformen, Teilungen etc. ist darauf Rücksicht zu nehmen. Ebenso sind die aus den nun wegfallenden Leistungsgruppen (äußere Differenzierung) frei werdenden Ressourcen einzusetzen. Näheres dazu findet sich im Kap Ressourcenzuteilung Im Schuljahr 2012/13 soll am bisherigen Weg der Ressourcenzuteilung festgehalten werden. Das betrifft jedenfalls die Ressourcen für die Modellversuche zur Neuen Mittelschule an den AHS. Auch für die NMS-Klassen an Pflichtschulen (ehemaligen Hauptschulen) sollen die zusätzlichen Stunden im Wege der WE-Zuteilung an die Bundesschulen zur Verfügung gestellt

3 Seite 3 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 werden. In der Zuteilung sind diese Ressourcen als Abrufkontingent abgebildet, wobei ein maximaler Rahmen an Werteinheiten (WE) errechnet wird. Dieser maximale Rahmen ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der NMS-Klassen mit 6 Stunden je Klasse und der Wertigkeit der Lehrverpflichtungsgruppe I (vgl. 2 BLVG). Beispiel: im SJ 2012/13 werden in einem Bundesland 123 NMS-Klassen geführt. Das zulässige Maximalkontingent ist damit 123 x 6 x 1,167 = 861,246 WE (bzw. 738 Wochenstunden). Hinsichtlich des Ablaufs erfolgt eine provisorische Zuteilung im Frühjahr auf Basis der prognostizierten NMS-Klassenzahlen (Erledigung der Abt. III/6 des BMUKK an die LSRs/SSR). Das daraus errechnete Kontingent wird im Herbst nach Feststehen den tatsächlichen Klassenzahlen entsprechend angepasst. 2. Ressourceneinsatz 2.1. Allgemeines, Verteilung des Gesamtkontingents Das nach dem oben dargestellten Verfahren errechnete Gesamtkontingent ist zweckgewidmet für den Unterricht in den NMS-Klassen einzusetzen. Planungs-, Koordinierungs- oder Organisationstätigkeiten dürfen daraus nicht bedeckt werden. Grundsätzlich ist für den Personaleinsatz an den Neuen Mittelschulen das jeweilige Land zuständig und hinsichtlich der Modellversuche zur Neuen Mittelschule an den AHS der Bund. Grundkonzeption der Neuen Mittelschule ist weiterhin der gemeinsame Einsatz von Bundes- und LandeslehrerInnen in den Klassen, woraus folgt, dass an den Neuen Mittelschulen ein Einsatz von BundeslehrerInnen im Wege von Mitverwendungen angestrebt werden sollte (an den AHS-Modellversuchen der Einsatz von LandeslehrerInnen). Es sind daher alle Bemühungen zu unternehmen, BundeslehrerInnen in ausreichendem Ausmaß für den Einsatz in den NMS-Klassen zu rekrutieren. Wenn in Ausnahmefällen ein Einsatz von BundeslehrerInnen nicht in vollem Ausmaß stattfinden kann, steht das verbleibende Kontingent für den Einsatz von LandeslehrerInnen zur Verfügung (bei den Modellversuchen gilt Analoges). Beispiel: Anknüpfend an dem oben dargestellten Fall könnte angenommen werden, dass von den 738 Wochenstunden 500 Wochenstunden durch BundeslehrerInnen abgedeckt werden. Die verbleibenden 238 Wochenstunden können für LandeslehrerInnen eingesetzt werden. Für das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist der geplante Einsatz von Bundesund LandeslehrerInnen in der NMS für die Personal- und Budgetplanung von hoher Wichtigkeit.

4 Seite 4 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 Es wird daher ersucht, eine akkordierte Stellungnahme von Bundes- und Landesorganen in Form der ausgefüllten Beilage A bis zum Fr., dem 22. Juni 2012 zu übermitteln (christian.krenthaller@bmukk.gv.at). Grundlage für den Einsatz der Lehrkräfte sollten nach dem Prinzip der Wirkungsorientierung die Zielsetzungen der Neuen Mittelschule im pädagogischen Bereich sein (siehe dazu insbesondere die Ausführung in den Erläuterungen zur Novelle des SchOG bzw. die Erläuterungen zum Lehrplan der Neuen Mittelschule). Dazu ist zu fragen, welche Instrumente (siehe Kap. 2.2.) und welches LehrerInnenpersonal unter Berücksichtigung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf die Zielerreichung den größten Einfluss haben. Die konkreten Ziele des Schulstandortes, die wesentlichen Stoßrichtungen und Maßnahmen sowie die Formen der Evaluierung haben Teil des Schulentwicklungsplans gem. 18 Abs. 2 Bundes- Schulaufsichtsgesetzes zu sein Einsatzgebiete, Schulrecht In den NMS-Klassen ist in erster Linie der lehrplanmäßige Unterricht durchzuführen. Dafür sind in rechtlicher Hinsicht die Grundlagen auf der bundesgesetzlichen Ebene (SchUG, SchOG) und der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen (Lehrplan etc.) und auf der landesgesetzlichen Ebene (Ausführungsgesetze) relevant. Besondere Vorgaben finden sich bezüglich der differenzierten Pflichtgegenstände im SchUG: 31a. (1) An der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler im Bereich der grundlegenden und der vertieften Allgemeinbildung zu unterrichten und nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern. (2) Bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung in den differenzierten Pflichtgegenständen sind folgende pädagogische Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter flexibel anzuwenden, um die Schüler zum Bildungsziel der vertieften, nach Maßgabe der individuellen Leistungsfähigkeit aber jedenfalls zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen: 1. Individualisierung des Unterrichts, 2. differenzierter Unterricht in der Klasse, 3. Begabungs- einschließlich Begabtenförderung, 4. Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität, 5. temporäre Bildung von Schülergruppen, 6. Bildung von Förder- bzw. Leistungskursen und

5 Seite 5 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/ Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching). Gemäß 21a Abs. 2 SchOG der Regierungsvorlage zur NMS sind differenzierte Pflichtgegenstände nur die Hauptgegenstände Deutsch, Mathematik und 1. Lebende Fremdsprache. Die Umsetzung der in 31a SchUG genannten Zielbestimmungen kann zunächst durch die Gestaltung der Unterrichtsarbeit der Lehrerin bzw. des Lehrers erfolgen. Insbesondere können und sollen aber auch ressourcenrelevante Instrumente zum Einsatz kommen: Förderkurse zur Förderung von leistungsschwachen SchülerInnen (vgl. 8g SchOG): diese können auch klassen- und /oder schulstufenübergreifend angeboten werden Freigegenstände (vgl. 8h SchOG): diese können auch klassen- und /oder schulstufenübergreifend und befristet angeboten werden Verbindliche Übungen (vgl. 8f SchOG): diese können auch klassen- und /oder schulstufenübergreifend und befristet angeboten werden Unverbindliche Übungen (vgl. 8i SchOG): diese können auch klassen- und /oder schulstufenübergreifend und befristet angeboten werden Teilungen in einem Gegenstand: auch diese können temporär durchgeführt werden, wobei auch die Gruppenbildung klassen- und /oder schulstufenübergreifend erfolgen kann Teamteaching: ist eine Unterrichtsform, bei der Unterricht im LehrerInnenteam stattfindet. Grundsätzlich soll der volle Spielraum der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auf rechtlich etwaig vorgesehene Mitwirkungsrechte des Schulforums (beispielsweise bei der schulautonomen Festlegung von Teilungen) wird hingewiesen. Bei den Modellversuchen zur Neuen Mittelschule gilt Analoges Zusätzliche Ressourcen des Bundes Wie oben erläutert, stellt der Bund für jede NMS-Klasse zusätzliche 6 Wochenstunden zur Verfügung. Diese zusätzlichen Stunden sind zweckgewidmet in den differenzierten Pflichtgegenständen (= Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und 1. Lebende Fremdsprache) einzusetzen. Der besondere Fokus auf diese Gegenstände begründet sich damit, dass die darin erzielten Lernergebnisse hinsichtlich der Berechtigungen der SchülerInnen

6 Seite 6 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 für weitere Laufbahnen im Schulsystem entscheidend sind (für weitere mögliche Schwerpunktsetzungen am Schulstandort siehe Punkt 2.4.). Die Ressourcen dienen daher dazu, die in Punkt 2.2. genannten ressourcenrelevanten Zusatzangebote in den differenzierten Pflichtgegenständen(Teamteaching, Förderkurse, Teilungen, Freigegenstände, verbindliche und unverbindliche Übungen) umsetzen zu können. Beispiele: Teamteaching im Gegenstand Deutsch: eine APS-Lehrerin und eine Bundeslehrerin unterrichten gemeinsam in der Klasse. Befristeter Freigegenstand für besonders begabte SchülerInnen aus 2 Parallelklassen in Mathematik Temporärer Kleingruppenunterricht in der Klasse bei besonders übungsintensiven Lehrplaninhalten: in bestimmten Phasen des Unterrichtsjahres wird der Unterricht in Englisch durch eine zusätzliche Lehrkraft in Kleingruppen geteilt, um eine bessere Betreuung der einzelnen SchülerInnen sicherzustellen 2.4. Ressourcen aus den wegfallenden Leistungsgruppen Ebenso sind in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und 1. Lebende Fremdsprache die aus den nun wegfallenden Leistungsgruppen (äußere Differenzierung) frei werdenden Ressourcen einzusetzen. Dabei sind auch die in 31a SchUG genannten Prinzipien zu beachten (siehe auch Kap. 2.2). Im Hinblick auf etwaige besondere pädagogische Erfordernisse am Schulstandort können diese Stunden mit Entscheidung des Schulleiters bzw. der Schulleiterin auch für andere Gegenstände der NMS-Klassen des Schulstandortes eingesetzt werden. Auf diesen Umstand ist jedenfalls im nach 18 Abs. 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz zu erstellenden Schulentwicklungsplan Rücksicht zu nehmen bzw. ist dies mit der zuständigen Schulaufsicht abzustimmen. Beispiele: Teilung (auch temporär) im Gegenstand Physik Schwerpunktsetzung in kaufmännischen Gegenständen durch Kooperation mit einer HAK/HAS und Einsatz von BundeslehrerInnen Zusätzliches Angebot von Latein (durch Einsatz von BundeslehrerInnen) Bei diesen Beispielen muss beachtet werden, dass hier im Gegensatz zu Punkt 2.3. der Einsatz der LehrerInnen nicht aus den durch den Bund zusätzlich zur Verfügung gestellten 6 Wochenstunden abgedeckt werden kann. Im Fall der Verwendung von BundeslehrerInnen

7 Seite 7 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 handelt es sich um herkömmliche Mitverwendungen von BundeslehrerInnen an Pflichtschulen (gem. 210 BDG), für die das Land dem Bund einen Kostenersatz zu entrichten hat LehrerInnenpersonaleinsatz Einsatz von BundeslehrerInnen a) An NMS-Standorten (Pflichtschulen): BundeslehrerInnen können insgesamt bis zum Ausmaß des gesamten Abrufkontingents an den NMS-Standorten eingesetzt werden. Inhaltlich kann der Einsatz für den Unterricht in den Klassen vorgenommen werden (hier in den differenzierten Pflichtgegenständen; siehe Kap. 2.2.). Sollte es das Stundenausmaß in einer bestimmten Klasse rechtfertigen (es erscheint ein Mindestausmaß von zumindest 12 Wochenstunden, die die Lehrkraft an der NMS verbringt, als ausreichend) und pädagogische Gründe dafür sprechen, ist auch der Einsatz als Klassenvorstand zulässig. Die Vergütung erfolgt gem. 61a GehG. Nicht zulässig ist der Einsatz der zusätzlichen Ressourcen für Planungs-, Koordinations- oder Verwaltungstätigkeiten. Ebenso nicht zulässig ist die Übernahme von Kustodiaten an den NMS-Standorten. Dienstrechtlich ist der Einsatz nach den für BundeslehrerInnen geltenden Rechtsvorschriften abzuwickeln ( Jede Lehrkraft nimmt ihr Dienstrecht mit, Ausnahmebestimmungen bei LandeslehrerInnen, siehe Kap b). Das betrifft zum einen die Abbildung der Tätigkeiten in der Lehrverpflichtung (BLVG) und alle besoldungsrechtlichen Vorgaben (GehG: dauernde Mehrdienstleistungen und Supplierungen gem. 61 und die Besoldung von Ordinariaten gem. 61a, siehe Kap. 3.1.). Grundlage für die Beschäftigung eines Bundeslehrers ist das Instrument der Mitverwendung gem. 210 BDG: Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden. Der vorübergehende Charakter kommt darin zum Ausdruck, dass eine Mitverwendung grundsätzlich nur für max. ein Schuljahr ausgesprochen werden kann und bei einem Einsatz in einem weiteren Schuljahr neuerlich zu erfolgen hätte. BundeslehrerInnen erhalten im Hinblick auf deren Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden (Vgl. 2 BLVG) die Wertigkeit der Gegenstände der Sekundarstufe I angerechnet. Für die beiden Gegenstände Deutsch und Lebende Fremdsprache ist dies die LVG I (1,167) für Mathematik ist dies unabhängig vom Schultyp der Stammschule der Bundeslehrkraft die LVG II

8 Seite 8 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 (1,105). Dies ist dem entsprechend in der Lehrfächerverteilung an der Bundesschule in der Unterrichtsverwaltungssoftware UNTIS abzubilden. Die näheren Vorschriften, die für eine lückenlose Nachvollziehbarkeit unbedingt einzuhalten sind, finden sich in den einschlägigen Bestimmungen zur WE-Zuteilung (GZ. 680/1-III/6/2012; hier insbesondere in Anhang 1) und auf Grundsätzlich kommen alle BundeslehrerInnen mit einer Lehrbefähigung in den differenzierten Pflichtgegenständen für einen Einsatz an den NMSen in Frage. Die LehrerInnen sollten jedoch bereits Erfahrung im Unterricht an den AHS bzw. BMHS haben. Empfohlen wird, die zusätzlichen Stunden an den Standorten der NMS mittels dauernden Mehrdienstleistungen an das vorhandene Lehrpersonal zu vergeben. Eine Vornahme einer Neuanstellung allein für den Einsatz an einer NMS im Wege einer fiktiven Mitverwendung ohne die tatsächliche Abhaltung von Stunden an der Stammschule kommt nicht in Frage. Es ist weiters nicht zulässig, LandeslehrerInnen zum Zwecke des Einsatzes an einer NMS beim Bund anzustellen. Das gilt zum einen für LandeslehrerInnen, die schon einen Vertrag zum Land aufweisen und ein weiteres Vertragsverhältnis zum Bund erhalten sollen und zum anderen für Neuanstellungen von LehrerInnen an einer AHS (oder BMHS), die lediglich eine Qualifikation für den Einsatz an einer Pflichtschule aufweisen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.3. verwiesen, in dem die Refundierung der zusätzlichen Ausgaben des Landes auf Grund des vermehrten Einsatzes von LandeslehrerInnen dargestellt wird. BundeslehrerInnen haben im Zusammenhang mit ihrer Mitverwendung Anspruch auf Reisekosten gem. der RGV. Diesbezüglich wird auf BMUKK-GZ /41-NMS/2009 verwiesen. b) An AHS-Standorten in Modellversuchen zur Neuen Mittelschule Für den Einsatz von BundeslehrerInnen in Modellversuchen zur NMS an AHS gelten selbstverständlich alle dafür auch schon bisher relevanten Rechtsgrundlagen (BLVG, BDG, GehG). Auch hier erfolgt die Abwicklung der Abrechnung an den Schulen durch die Unterrichtsverwaltungssoftware UNTIS Einsatz von LandeslehrerInnen a) An NMS-Standorten (Pflichtschulen): Der Einsatz von LandeslehrerInnen an den NMS-Standorten fällt in die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Landes. Der Unterricht ist unter allen Umständen eine Erfüllung der Lehrverpflichtung gem. dem LDG, unabhängig davon, ob es sich um Unterricht in den

9 Seite 9 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 differenzierten Pflichtgegenständen oder in anderen Gegenständen der NMS-Klassen handelt. Auch der Umstand, ob die Bedeckung aus den 6 zusätzlichen Wochenstunden des Bundes erfolgt oder nicht, spielt hier keine Rolle. Damit handelt es sich auch nicht um eine Mitverwendung gem. 22 LDG oder eine Dienstzuteilung (vgl. auch BMUKK-GZ /3- III/7/2011). Folglich sind dafür vom Land auch keine Genehmigungen beim BMUKK einzuholen (wie sonst üblich bei Mitverwendungen). Kommen im Rahmen der 6 zusätzlichen Wochenstunden des Bundes LandeslehrerInnen zum Einsatz, so sollten diese jedenfalls eine Lehrbefähigung in den betroffenen Gegenständen Deutsch, Mathematik und 1. Lebende Fremdsprache aufweisen und nach Möglichkeit über eine zusätzliche einschlägige Qualifizierung verfügen. b) An AHS-Standorten im Modellversuch zur Neuen Mittelschule: Der Einsatz von LandslehrerInnen im Unterricht an Bundesschulen findet seine rechtliche Grundlage in 22 LDG (siehe die letzte LDG-Novelle mit BGBl. 30/2011; auf die Voraussetzung der Zustimmung der Lehrkraft wird hingewiesen). Umfasst ist damit auch der Unterricht an konfessionellen und nicht-konfessionellen Privatschulen (ausgenommen sind lediglich Statutschulen). Wie bei übrigen Mitverwendungen gilt auch hier das Erfordernis zur Genehmigung nach Art. IV BVG 1962 für im freien Ermessen liegende Personalmaßnahmen, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen; Anträge des Landes sind wie üblich an die Abt. III/7 des BMUKK zu richten. In Analogie zu Punkt a) ist es auch in dieser Konstellation nicht zulässig, LandeslehrerInnen zum Zwecke des Einsatzes in einem Modellversuch vertraglich beim Bund anzustellen. LandeslehrerInnen in der AHS unterliegen für die Dauer ihrer Verwendung an der Bundesschule dem BLVG ( 22 Abs. 4 LDG ivm 1 Abs. 2 BLVG): 22 Abs. 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG): (4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBI. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

10 Seite 10 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/ Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG): Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen [ ] Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden. Für die an einer Bundesschule tätigen Landeslehrkräfte bestimmt sich die Bewertung der an diesen Schulen geleisteten Unterrichtsarbeit nach dem für Bundeslehrkräfte geltenden Lehrverpflichtungsrecht. Die LandeslehrerInnen sind in die LFV der AHS aufzunehmen. Sie erhalten die Wertigkeit des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes auf ihre Lehrverpflichtung angerechnet (siehe auch Kap a; hinsichtlich der Einstufungen der Gegenstände besteht kein Unterschied zwischen den Neuen Mittelschulen und den Modellversuchen an der AHS). Auch hier bestehen zur korrekten Abbildung Vorschriften, die im Wege der WE-Zuteilung an die AHS und BMHS (BMUKK-GZ. 680/1-III/6/2012) und auf erläutert werden. Auf den etwaigen Anspruch des Landeslehrers bzw. der Landeslehrerin auf Ersatz der Reisekosten gem. RGV wird hingewiesen Abwesenheiten und Suppliertätigkeit Die Eigenschaft der NMS bzw. des Modellversuchs zur Neuen Mittelschule an einer AHS ändert am grundsätzlichen Verfahren zur Abwicklung von Absenzen nichts. Dazu 10 Abs. 2 SchUG: (2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zb bei Verhinderung eines Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes anzuordnen (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Die Schüler sind von jeder Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn der Entfall von Unterrichtsstunden vom Schulleiter angeordnet werden muss, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist. Die zentrale Verantwortung liegt daher bei der Schulleitung, die bei einer Abwesenheit einer Lehrkraft (Bundes- und LandeslehrerInnen) in erster Linie für Ersatz aus dem eigenen Personalstand zu sorgen hat. Allerdings müsste im Interesse der NMS-Konzeption für eine

11 Seite 11 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 (auch längerfristige) abwesende Bundeslehrkraft auch ein Ersatz aus diesem Bereich stattfinden. Analog dazu ist bei Abwesenheiten von LandeslehrerInnen im Falle eines Modellversuchs zur Neuen Mittelschule an einer AHS vorzugehen. Bei längeren Abwesenheiten und dem gleichzeitigen Unvermögen, das eben genannte Prinzip umzusetzen, kann auch ein Ersatz aus dem jeweiligen anderen Bereich gesucht werden. Beispielsweise kann das dann der Fall sein, wenn Bundes- und LandeslehrerInnen im Teamteaching an einer NMS unterrichten und die Bundeslehrkraft längerfristig abwesend ist. Scheitert hier die Suche nach einem Ersatz aus dem Bereich der BundeslehrerInnen, kann auch ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin zum Einsatz kommen. Bei Modellversuchen zur Neuen Mittelschule an AHS ist analog vorzugehen. In allen Fällen kann dies jedoch nur für die differenzierten Pflichtgegenstände von Relevanz sein. Ersatz für Entfälle in anderen Gegenständen (oder Klassen) ist jedenfalls aus dem jeweils eigenen Personalstand zu rekrutieren. Leisten BundeslehrerInnen Supplierungen an NMS-Standorten, entsteht ggf. ein Anspruch auf Reisekosten gem. der RGV (analog bei LandeslehrerInnen an AHS). 3. Besoldung, Abrechnung und Refundierung 3.1. Allgemeines Grundsätzlich sind für alle Abrechnungsfragen und die Abwicklung in den Personalverwaltungsprogrammen die jeweils zuständigen Dienstbehörden verantwortlich. Auch der Einsatz an einer anderen Schule ändert an der Dienstgebereigenschaft nichts, woraus folgt, dass auch die Bezüge und alle anderen Entgeltbestandteile wie bisher in den bekannten Systemen abgerechnet werden. Wie schon erwähnt, muss es beim Einsatz an einer anderen Kooperationsschule zu einem Informationsaustausch mit der Stammschule bzgl. besoldungsrelevanter Daten kommen (insbesondere Abwesenheiten und Supplierungen). Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der Einsatz an einer anderen Schule für die Abrechnung aller besoldungsrechtlichen Komponenten keinen Unterschied macht. So sind beispielsweise Supplierungen von BundeslehrerInnen an Neuen Mittelschulen jedenfalls nach 61 GehG zu behandeln und abzurechnen und nicht nach den Bestimmungen des LDG. Besonderheiten bestehen im Hinblick auf die Lehrverpflichtung bei LandeslehrerInnen (siehe Kap b).

12 Seite 12 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/ Abrechnung und Besoldung der BundeslehrerInnen Die Abwicklung aller besoldungsrechtlichen Merkmale erfolgt über die Stammschule der jeweiligen Bundeslehrkraft (AHS bzw. BMHS). Dazu steht an den Bundesschulen die Unterrichtsverwaltungssoftware UNTIS zur Verfügung, wobei die relevanten Inhalte in der UNTIS-Handreichung ( sowie auch im Anhang I zur WE-Zuteilung an die Bundesschulen (GZ. 680/1-III/6/2012) dargestellt sind. Zur korrekten Abrechnung aller Besoldungsbestandteile ist eine Kommunikation zwischen der Stammschule und der NMS erforderlich (Einstellungstatbestände für MDLs gem. 61 GehG, Supplierungen). Eine sehr effiziente und damit verwaltungsaufwandsparende Art der Übermittlung (File-Transfer) kann durch die Anschaffung von UNTIS-Express zum Einsatz an der NMS sichergestellt werden. Die Kosten dafür hätte der Schulerhalter zu tragen (siehe auch Refundierung der zusätzlichen Ausgaben für die Länder Kommen an den NMS-Standorten BundeslehrerInnen nicht im vollem Ausmaß der zugeteilten Ressourcen zum Einsatz und werden diese Stunden durch LandeslehrerInnen übernommen, führt dies zu einer Überschreitung des genehmigten Stellenplans und nach der derzeitigen Systematik zu einer Rückforderung des Bundes in der Höhe der Überschreitung. In Weiterverfolgung des oben dargestellten Beispiels führen die 238 Wochenstunden der LandeslehrerInnen zu einem Überzug von rd. 11,33 PlSt., der in der Schuljahresabrechnung mit einem Kostensatz gemäß 7 Abs. 2 Z 1 Landeslehrer-Controllingverordnung durch den Bund abgezogen wird. Für eine entsprechende Refundierung ist ein Nachweis der tatsächlich eingesetzten Mittel zu erbringen. Dazu wird auf die unter BMUKK-GZ /3-III/7/2011 verwiesen. Da eine Kennzeichnung in der LLC-Datenbank derzeit nicht vorgesehen ist, ist in Excel-Tabellen der genaue Einsatz der LandeslehrerInnen abzubilden. Nach Ende des Schuljahres ist die ausgefüllte Tabelle bis spätestens 10. Oktober für das jeweils abgelaufene Schuljahr an die Abt. III/7 zu übermitteln. Eine Abgeltung dieser für BundeslehrerInnen eingesetzten LandeslehrerInnen kann seitens Abt. III/6 nach erbrachter Dokumentation auf Antrag erfolgen. Refundierungsfähig sind entsprechend dem Maximalkontingent: Planmäßiger Unterricht in den differenzierten Pflichtgegenständen der NMS-Klassen (Unterricht lt. Stundentafel, Freigegenstände in den differenzierten Pflichtgegenständen etc.; siehe auch Punkt 2.2.)

13 Seite 13 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 Einsatz von LandeslehrerInnen für abwesende BundeslehrerInnen (siehe auch Punkt ): Kommt ein Landeslehrer bzw. eine Landeslehrerin für einen abwesenden Bundeslehrer bzw. eine abwesende Bundeslehrerin zum Einsatz, werden durch den Bund all jene tatsächlich gehaltenen Stunden refundiert, die ab der 5. Woche der Abwesenheit des Bundeslehrers bzw. der Bundeslehrerin angefallen sind, sofern dem Land dadurch Ausgaben verursacht wurden. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn die Supplierverpflichtung des eingesetzten Landeslehrers bzw. der eingesetzten Landeslehrerin im Ausmaß von 20 Wochenstunden bereits ausgeschöpft ist Nachweis des zweckgewidmeten Ressourceneinsatzes Allgemeines Vor allem hinsichtlich der durch den Bund finanzierten zusätzlichen 6 Wochenstunden ist ein Nachweis des zweckgewidmeten Einsatzes von zentraler Wichtigkeit. Nur wenn dieser Nachweis gelingt, ist sichergestellt, dass die zusätzlichen Mittel auch weiterhin zugeteilt werden können (auch als Notwendigkeit gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen). Durch den verschränkten LehrerInneneinsatz und den dafür genutzten unterschiedlichen Informationssystemen gestaltet sich die Art des Nachweises unterschiedlich Modellversuche zur Neuen Mittelschule an den AHS In diesem Fall sind generell alle Ressourcen Teil der Lehrfächerverteilung der AHS. Dazu sind insbesondere die schon erwähnten Vorschriften zur Abbildung in den Lehrfächerverteilungen anzuführen (siehe Kap ). Das betrifft zum einen den Einsatz von BundeslehrerInnen als auch den Einsatz von LandeslehrerInnen. Die Schulaufsicht ist angehalten, auf die lückenlose Einhaltung der Vorschriften zu achten. Die in den Lehrfächerverteilungen aufscheinenden WE dürfen das Ausmaß der zugeteilten WE nicht überschreiten Neue Mittelschulen (Pflichtschulen) Sofern dafür BundeslehrerInnen zum Einsatz kommen, ist deren Unterrichtstätigkeit an den Pflichtschulen Teil der Lehrfächerverteilung der AHS und daher auch durch das BMUKK einsehbar. Auch diesbezüglich wird auf die im obigen Punkt genannten Vorschriften und auf deren Einhaltung hingewiesen. Hinsichtlich des Einsatzes der LandeslehrerInnen kann ein Nachweis derzeit auf Basis der LLC-Datenbank nicht erfolgen, da die notwendigen Merkmale nicht Bestandteil der geltenden LandeslehrerInnen-Controllingverordnung sind. Daher hat der Nachweis der von LandeslehrerInnen gehaltenen Stunden (= Basis für die Refundierung des

14 Seite 14 von 14 zu Geschäftszahl BMUKK-687/0003-III/Pers.Controlling/2012 Bundes) auf die schon erläuterte Art und Weise im Wege von detaillierten Excel-Tabellen zu erfolgen (siehe Kap sowie BMUKK-GZ /3-III/7/2011). In Summe dürfen die zugeteilten Ressourcen (siehe Kap. 1.2.) durch den Einsatz von Bundes- und LandeslehrerInnen nicht überschritten werden. Neben dem detaillierten Nachweis bezüglich des Einsatzes von LandeslehrerInnen zum Zwecke der Refundierung wird derzeit an einem statistischen Modell auf aggregierter Ebene zum Ressourceneinsatz an den Neuen Mittelschulen gearbeitet. Beilage Wien, 12. April 2012 Für die Bundesministerin: MinR Ing. Mag. Christian Krenthaller Elektronisch gefertigt

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