Richtlinien für die NMS-Entwicklungsarbeit Stand November 2010 zusammengestellt vom NMS-Projektteam

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1 Richtlinien für die NMS-Entwicklungsarbeit Stand November 2010 zusammengestellt vom NMS-Projektteam 1. AHS-BHS LehrerInnenarbeit an NMS 1 Rahmen: 6 Wochenstunden pro Klasse Während bei Kooperationsmodellen (ORG, BHS kooperieren mit HS) ein einseitiger LehrerInneneinsatz erfolgt, muss bei Verbundmodellen zwischen HS und AHS mit Klassen an beiden Schulformen ein wechselseitiger gemischter LehrerInneneinsatz realisiert werden. Sind die räumlichen Voraussetzungen gegeben, so sind bei Verbundmodellen an allen involvierten Standorten auch NMS-Klassen zu führen. Prinzipien: Im Sinne des Projektzieles - eine gemeinsame Schule für die Sekundarstufe I - ist der gemischte/gemeinsame Einsatz von Lehrpersonen mit HS - und AHS - Lehramt erforderlich. Grundsätzlich erfolgt der Einsatz von AHS/BHS Lehrpersonen in allen NMS Klassen 2 Ein besonderer Einsatz nur in Spezialfächern auf der 7. / 8. Schulstufe (2. lebende Fremdsprache/Latein) Grundsätzlich in allen Fächern, nicht ausschließlich in D, M, E möglich Gemeinsamer LehrerInneneinsatz AHS-HS nach außen sichtbar Ausgewogen und vertretbar gegenüber den LehrerInnenteams Orientiert an pädagogischen Erfordernissen Orientiert an den besonderen Kompetenzen/Interessen der eingesetzten Lehrpersonen Mitarbeitende Lehrpersonen müssen auch offen und lernbereit sein (bezüglich mangelnder Sek. I Erfahrung und pädagogischer Schwerpunktsetzung 3 in der NMS) Einbeziehung in die aktive Teilnahme an der gemeinsamen Planungs- und Entwicklungsarbeit Möglicher Personaleinsatz (Begabungsförderung, Differenzierung, Individualisierung ): Fachunterricht Teamteaching Projektunterricht Lernfelder Neigungsgruppen, Freigegenstände, Förderunterricht, Lerncoaching. 1 Der Einsatz von HS- und Sonderschullehrpersonen an den AHS (und HS) erfolgt entsprechend den Prinzipien der Neuen Mittelschule. 2 Die Führung von AHS-Klassen durch den Einsatz der AHS/BHS Lehrpersonen in einer der Parallelklassen an HS-Standorten ist unzulässig. 3 Ein pädagogischer Schwerpunkt liegt im Bereich der inneren Differenzierung. Darunter wären einerseits kooperative Unterrichtsformen wie Teamteaching und Projektunterricht, temporäre Kleingruppen oder Neigungsgruppen zu verstehen und andererseits Aufgabendifferenzierung für unterschiedliche Lernvoraussetzungen im Rahmen der Vorbereitung und im Unterricht. Dazu gehören auch das Schaffen von förderlicher Lernumgebung sowie Entwicklung und Einsatz von differenzierten diagnostischen Verfahren, die den verschiedenen Persönlichkeiten der Schüler/innen mit ihren unterschiedlichen Potenzialen gerecht werden können. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine äußere Differenzierung nur temporär zulässig ist ( 7a Abs. 3 erster Satz SchOG) und insbesondere zur Behebung von Teilleistungsschwächen dienen soll, wie z.b. einer bestimmten Rechtschreibproblematik oder ein Nachlernen einer Rechenmethode. 1

2 Dienst- und besoldungsrechtliche Regelungen Jede/r bringt ihren/seinen dienst- und besoldungsrechtlichen Status mit. Davon abweichend unterliegt ein(e) HauptschullehrerIn in der AHS für die Dauer dieser Verwendung dem BLVG ( 22 Abs. 4 LDG ivm 1 Abs. 2 BLVG): 22 Abs. 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.. Nr. 302/1984 (LDG): (4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBI. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. 1 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz BGBl. Nr. 244/1965 (BLVG): Anwendungsbereich 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen [ ] Anwendung. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden. Der/die SchulleiterIn der HS ist gegenüber AHS-/BHS-Lehrpersonen und der/die SchulleiterIn der AHS gegenüber HS-Lehrpersonen weisungsberechtigt. Die Frage des gegenseitigen Suppliereinsatzes ist über die festgelegten Weisungsrechte zu regeln und sollte nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Supplierunterricht soll nur in jenen Klassen stattfinden, in denen die Lehrpersonen im regulären Unterricht eingesetzt sind. HS-Lehrpersonen: Trotz des Wegfalls äußerer Differenzierung in Form von Leistungsgruppen gebührt für Individualisierungs- und Differenzierungsarbeit in den bisher leistungsdifferenzierten Gegenständen (D, M, E) weiterhin Leistungsgruppenzulage. 4 AHS Lehrpersonen erhalten die entsprechende Wertigkeit des jeweiligen Gegenstandes. Die Korrekturverantwortung bei Teamteaching in den Gegenständen D, M, E muss an den Standorten geregelt werden (die Abgeltung kann in Analogie zur KMS-Regelung für AHS- Lehrpersonen in Wien 5 von den jeweiligen LSR geregelt werden). AHS/BHS Lehrpersonen können als Klassenvorstände an NMS Standorten eingesetzt werden, wenn dies am Standort zweckmäßig erscheint und die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für die entsprechende Abrechnung vorliegen. Die Vergütung erfolgt gemäß 61a Gehaltsgesetz Um die Erfüllung der mit der Funktion des Klassenvorstandes verbundenen Aufgaben zu gewährleisten, muss eine entsprechende Anwesenheit am Standort gegeben sein. Daher können AHS/BHS Lehrpersonen mit dieser Funktion an einem NMS Standort nur betraut werden, wenn sie zumindest 12 Wochenstunden ihrer Lehrverpflichtung an diesem NMS Standort erfüllen. Die Übertragung von 4 Die auf Grund des Wegfalls der Leistungsgruppen frei werdenden Werteinheiten dürfen nur für Fördermaßnahmen bzw. Individualisierungsmaßnahmen in den NMS Klassen zum Einsatz kommen. 5 Wenn beide LehrerInnen gleichwertig in Teamteaching eingebunden sind, das heißt, beide Lehrpersonen übernehmen gleichwertige Korrekturverantwortung (z.b. bei leistungsdifferenzierten Schularbeiten), ist die volle Abgeltung gerechtfertigt. Beim Teamteaching (ohne Korrekturarbeiten) wird die Tätigkeit der Zweitlehrperson in E, D und M mit 1,05 abgegolten. Nur Assistenzstunden werden im Schulversuch mit 0,955 abgegolten, unabhängig vom Unterrichtsgegenstand. 2

3 Kustodiaten und anderen rein administrativen Tätigkeiten an AHS/BHS Lehrpersonen ist nicht zulässig. 2. Regelungen bezüglich Beurteilung und Berechtigungen PRÄAMBEL Leistungsbeurteilung kann in der NMS nicht isoliert betrachtet werden, da Lernen und Leisten in engem Kontext zu sehen sind. Die NMS ist eine Leistungsschule. Schulische Leistung in der NMS orientiert sich am Erwerb von Kompetenzen. Leistungsbeurteilung ist eng verknüpft mit der Gestaltung des Lernens. Neues Lernen verlangt eine Unterrichtsgestaltung, in der die Lernenden in hohem Maße selbsttätig und selbstständig lernen, ihr Lernen regelmäßig reflektieren. Neues Lernen verlangt eine bestimmte Haltung und Denkweise, eine Orientierung an den Stärken bzw. eine neue Fehlerkultur (Fehler sind im Lernprozess unverzichtbar; sie sind die wichtigsten Lernmomente) und eine andere Praxis, die sich im personalisiertem Lernen und der Art der Differenzierung zeigt in der aber auch formative Leistungsbewertung und eine dokumentierte Lernerfolgsrückmeldung einen hohen Stellenwert hat. In diesem Zusammenhang sei daher auf das in der NMS-Entwicklungsbegleitung dargelegte Konzept des Lerndesigns verwiesen. Lerndesign führt nachweislich zu besseren Lernergebnissen, weil die langfristigen Transferziele durch authentische Problemlösungsaufgaben im Vordergrund stehen. Der Unterricht wird rückwärts von diesen Aufgaben gestaltet, damit das langfristige Ziel der eigenständigen Kompetenz die Planung steuert. Lerndesign verlangt fundierte Fachkompetenz und stärkt die Qualität in der Leistungsbeurteilung. Es ermöglicht authentisches (statt schulisches) Lernen im Sinne der "neuen Lernkultur". Es geht davon aus, dass die Lehrperson der wichtigste Faktor für das Lernen der Kinder und für die Gestaltung des Unterrichts verantwortlich ist. Die nachfolgenden Regelungen sind vor diesem Hintergrund zu sehen. Beurteilung nach den Bestimmungen der AHS-Unterstufe und der Hauptschule 6 ( 7 a Abs. 5 SchOG) Im ersten Semester der 5. Schulstufe werden alle SchülerInnen nach den Bestimmungen des Realgymnasiums beurteilt 7. Ab dem 2. Semester der 5. Schulstufe steht den Eltern für die Gegenstände Deutsch, Mathematik und Englisch das Recht zu, nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch mit den jeweiligen LehrerInnen für einen oder mehrere der genannten Gegenstände den Antrag an die Schulleitung zu stellen, dass ihr Kind nach den Bestimmungen der Hauptschule beurteilt wird. 8 Wird dem Antrag 6 Die Zielformulierungen/Lernziele der kompetenzorientierten Lehrpläne HS und AHS-Unterstufe (Realgymnasium) sind vollkommen ident. In den Lehrplänen der HS und AHS-Unterstufe (Realgymnasium) finden sich Kern- und Erweiterungsbereiche (Kernbereich: inhaltlich; 2/3 der in der subsidiären/nicht autonomen Stundentafel angegebenen Wochenstunden sind dafür vorgesehen. Erweiterungsbereich: standortbezogen und vom/von der Lehrer/in oder vom Team selbst zu planen; autonome Lehrplanbestimmung). Auch für die Leistungsschule NMS gilt, dass sich Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auf beide Bereiche beziehen. Der Erweiterungsbereich hat hier aber primär die Bedürfnisse der Schüler/innen (Bedarf an Wiederholung, Übung, Festigung etc. bzw. Zusatzangebote für entsprechend leistungsstarke Schüler/innen) zu berücksichtigen. 7 Mit Ausnahme der SchülerInnen mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf; siehe unten. 8 siehe dazu: Auszug aus Jonak/Kövesi, "Das österreichische Schulrecht", 12. Auflage 2009, Fußnote 9) zu 39 SchOG: Die neuen Lehrpläne für die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen (BGB1. II UI Nr. 133/2000) und die Hauptschulen (BGBI. II Nr. 134/2000) zeigen mehr Wortidentheit, als dies bisher der Fall war. Ferner enthält der genannte Hauptschullehrplan für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände keine besonderen Differenzierungshinweise mehr, wie dies vorher in der Fassung BGB1. Nr. 78/1985 bei den jeweiligen fachlichen didaktischen Grundsätzen erfolgte. Lediglich im zweiten Teil des Hauptschullehrplanes finden sich unter Z 4 folgende Differenzierungshinweise: Die Anforderungen der höchsten Leistungsgruppe haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Die Anforderungen der übrigen Leistungsgruppen sind so zu dimensionieren, dass sich jede Leistungsgruppe nach Möglichkeit um eine Notenstufe von der nächsthöheren 3

4 stattgegeben, so ist dies im Zeugnis für die Schulstufe bei den entsprechenden Gegenständen zu vermerken Es sei hier nochmals auf die Präambel hingewiesen. Die NMS versucht, durch eine besondere Gestaltung des Lernens und eine umfassende Förderung möglichst alle SchülerInnen zu einem positiven Abschluss der AHS-Unterstufe hinzuführen. Insofern soll die Beurteilung nach den Bestimmungen der Hauptschule eher die Ausnahmesituation darstellen. Das Abschlusszeugnis in der 8. Schulstufe ist, sobald auch nur ein Gegenstand nach den Bestimmungen der Hauptschule beurteilt wird, ein Hauptschulzeugnis (siehe dazu auch S.5. Fußnote 10). Wird ein/e SchülerIn in einem Gegenstand nach den Bestimmungen der Hauptschule beurteilt, so haben die Eltern das Recht, nach einem verpflichtenden Beratungsgespräch mit den unterrichtenden LehrerInnen spätestens bis zum Ende des ersten Semesters der 8. Schulstufe den Antrag an die Schulleitung zu stellen, dass ihr Kind nach den Bestimmungen des Realgymnasiums beurteilt wird. Die erworbenen Berechtigungen am Ende der 8. Schulstufe ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen über die entsprechende Schulart. Nicht stattgegebene Entscheidungen des Schuleiters/der Schulleiterin nach diesem Absatz bedürfen der Begründung. Eine Berufung gegen die Entscheidung des Schulleiters/der Schulleiterin an die Schulbehörde erster Instanz ist zulässig. Einzuhaltende Kriterien bezüglich Schulnachricht/Zeugnis (siehe Musterformular im Anhang): 1. In der Kopfzeile sind ausschließlich die Bezeichnung (z.b. Hauptschule Graz Algersdorf, Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium Graz) sowie der Standort (Adresse) der Schule zulässig. 2. Jahreszeugnis ist nach Bedarf durch Schulnachricht zu ersetzen. 3. Als Schulart ist Neue Mittelschule Modellversuch gemäß 7a des Schulorganisationsgesetzes an exponierter Stelle (siehe Musterformular) anzuführen. Ein allfälliger Landeszusatz (in Klammern angeführt) ist möglich, wenn dieser im genehmigten Rahmenmodellplan ausgewiesen ist. 4. In den Schulnachrichten und Zeugnissen sind die Zusätze 2-5 (siehe Zeugnisformular S. 9) nur im Anlassfall anzuführen. 9 Berechtigungen a) Jahreszeugnisse: Die Jahreszeugnisse haben den erfolgreichen bzw. nicht erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Schulstufe sowie das Erreichen bzw. Nichterreichen der Bildungsziele des Realgymnasiums bzw. der Hauptschule auszuweisen. unterscheidet. Aus den Aufnahmsbestimmungen des 40 SchOrgG ergibt sich eindeutig, dass in den allgemein bildenden höheren Schulen höhere Anforderungen als in den Hauptschulen (abgesehen von den Anforderungen in der Ersten Leistungsgruppe der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände der Hauptschule) zu stellen sind. Im Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule in der Fassung BGBI. Nr. 88/1985 wurde im zweiten Teil unter Allgemeines Bildungsziel unter Bezugnahme auf die im 34 SchOrgG festgelegten Aufgaben ausdrücklich festgestellt:,,in diesem Sinne dient sie insbesondere dem Erwerb einer höheren Allgemeinbildung sowie jener Voraussetzungen, welche dazu befähigen, wissenschaftliche Studien aufzunehmen; deshalb haben die Schulen bereits in der Unterstufe ein Lernangebot zu erhalten, das im Hinblick auf den Abstraktions- und Komplexitätsgrad Anforderungen stellt, die eine vertiefte, erweiterte sowie selbstständigere Auseinandersetzung mit den Bildungsinhalten ermöglichen. Auch wenn ein ausdrücklicher derartiger Hinweis im neuen Lehrplan fehlt, hat sich rechtlich nichts geändert, da die gesetzliche Aufgabe der allgemein bildenden höheren Schule gleich geblieben ist und auch im neuen Lehrplan auf diese gesetzliche Grundlage verwiesen wird. Die Lehrer haben daher im Sinne ihrer eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Auswahl der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsverfahren zur Erreichung dieser Ziele vorzunehmen, wie es in der Einleitung des Zweiten Teiles festgelegt wird. 9 Zusatz 1 entfällt bei Schulnachrichten generell. 4

5 Insofern in einem genehmigten Modellplan die Zusammenfassung von Pflichtgegenständen zu Lernfeldern vorgesehen ist, sind diese auch im Zeugnisformular als zusammengefasste Pflichtgegenstände auszuweisen. b) Abschlusszeugnis Alle SchülerInnen, die am Ende der vierten Klasse (8. Schulstufe) das Bildungsziel des Realgymnasiums erreichen, erhalten ein Abschlusszeugnis, das sie zum Besuch einer realgymnasialen Oberstufe sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule berechtigt. Das Zeugnis der 8. Schulstufe hat zusätzlich die weiterführenden Berechtigungen für die Sekundarstufe II zu enthalten. Zeugnisvermerk/Berechtigung im Abschlusszeugnis der 8. Schulstufe - mit einer zweiten Fremdsprache: Er/Sie hat gemäß Modellversuchsgenehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur - das Recht auf den Besuch einer gymnasialen Oberstufe sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule. 10 Wenn zusätzlich in einem Wahlpflichtgegenstand Zweite Fremdsprache eine positive Beurteilung ausgewiesen ist, berechtigt das Abschlusszeugnis zum Besuch einer gymnasialen und realgymnasialen Oberstufe sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule. Zeugnisvermerk/Berechtigung im Abschlusszeugnis der 8. Schulstufe - mit naturwissenschaftlichem Schwerpunkt: Er/Sie hat gemäß Modellversuchsgenehmigung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur -. das Recht auf den Besuch einer gymnasialen Oberstufe (Realgymnasium) sowie einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule. (siehe auch Fußnote 10) Mit dem Abschluss erhalten SchülerInnen somit ein umfassendes Berechtigungsspektrum für alle berufsbildenden und allgemein bildenden höheren Schulen. Wie schon in der Präambel angeführt, geht es in der NMS um Neues Lernen. Dies verlangt eine bestimmte Haltung und Denkweise, eine Orientierung an den Stärken bzw. eine neue Fehlerkultur und eine andere Praxis, die sich im personalisiertem Lernen und der Art der Differenzierung zeigt in der aber auch formative Leistungsbewertung und eine dokumentierte Lernerfolgsrückmeldung einen hohen Stellenwert hat. Daher sei nochmals darauf hingewiesen, dass der nachfolgende Passus vor dem Hintergrund einer solchen Praxis zu sehen ist. Ein Jahres- und Abschlusszeugnis der Schulform Hauptschule wird ausgestellt, wenn der/die Schüler/in in den Fächern Deutsch, Englisch und/oder Mathematik den Anforderungen wie in der zweiten Leistungsgruppe mit einer Beurteilung Befriedigend bzw. Genügend oder den Anforderungen wie in der dritten Leistungsgruppe entsprechen konnte und in allen anderen Pflichtgegenständen positiv beurteilt wurde. Dies ist auf dem Zeugnis zu vermerken (siehe Musterformular, Zusätze 2-4). 11 Schulwechsel: Bei einem Schulwechsel ist wie bei einem Jahres- und Abschlusszeugnis der 8. Schulstufe vorzugehen. 10 Die Klausel ist (mit einem diesbezüglichen Hinweis) auch zu vergeben, wenn ein leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand wie in der zweiten Leistungsgruppe mit Befriedigend beurteilt wird, die Klassenkonferenz jedoch feststellt, dass der/die Schüler/in auf Grund seiner/ihrer sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der AHS-Oberstufe bzw. der berufsbildenden höheren Schule genügen wird. 11 Aufgrund der in 7a Abs. 5 SchOG vorgegebenen Übertrittsberechtigungen muss im Abschlusszeugnis (bzw. beim Wechsel in eine Schule, die kein Modellversuch ist) in den Fällen, in denen nach den Bestimmungen der Hauptschule beurteilt wird, die Beurteilung entsprechend der fiktiven Leistungsgruppe ( wie in der 2. bzw. 3. LG ) ausgewiesen werden. 5

6 Ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung Als Ergänzung zur Schulnachricht bzw. zum Jahreszeugnis (zusätzlich zu den Ziffernnoten) ist zweimal jährlich eine zusätzliche differenzierende, kompetenzbezogene Leistungsrückmeldung vorzusehen. Damit ist keineswegs eine an Leistungsgruppen orientierte (äußere) Differenzierung gemeint. Auf Grundlage der Leistungsbeurteilungsverordnung werden Leistungsrückmeldungen erarbeitet. Sie sollen zu einem Begabungsprofil jedes/jeder einzelnen Schülers/Schülerin führen und auf Basis des jeweiligen Leistungsstands ausgearbeitet werden. Diese motivierende Form der Leistungsrückmeldung ist Grundlage für eine fundierte Beratung, wie die Leistungen noch gesteigert werden können. Für die Dokumentation und Kommunikation zwischen Eltern / Schüler/innen und Lehrpersonen ist eine schriftliche Fixierung der ergänzenden differenzierenden Leistungsbeschreibungen unerlässlich. SPF / Zeugnisvermerk SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration eine den Aufgaben der Sonderschule 22 SchOG entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei den Lernvoraussetzungen der SchülerInnen entsprechend, folgende Unterrichtsziele anzustreben sind: dem Schüler/der Schülerin eine jedenfalls grundlegende, nach Möglichkeit aber umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln, dem Schüler/der Schülerin eine bestmögliche Berufsorientierung und Vorbereitung zum Übertritt in das Berufsleben zu vermitteln und dem Schüler/der Schülerin bestmöglich zum Übertritt in mittlere und höhere Schulen zu befähigen. Für SchülerInnen mit SPF ist ein Vermerk auf dem Zeugnis bzw. der Schulnachricht aufzunehmen, der der SPF-Klausel in den genehmigten Modellplänen entspricht 12. Hinsichtlich der Formulierung dieses Vermerks kann der diesbezügliche Zeugnisvermerk auf Hauptschul- bzw. AHS-Zeugnissen herangezogen werden. Dieser Vermerk ist bei jenen Unterrichtsgegenständen in der Schulnachricht / dem Zeugnis zu machen, in denen der/die SchülerIn nach einem Sonderschullehrplan unterrichtet wird. 3. Regelungen bezüglich Abstimmungsverfahren 7a Schulorganisationsgesetz Zustimmung der Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten 7a Abs. 2 letzter Satz SchOG lautet: In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigten der Schüler der Sekundarstufe I dem Modellversuch gemäß 7a Abs. 1 grundsätzlich zustimmen. Anmerkungen zum Prozedere der Abstimmung Nötig ist die Zustimmung von jeweils zwei Drittel der Lehrpersonen der gesamten Schule und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I. 13 Eine Reihenfolge der Abstimmung ist nicht vorgegeben. Bisher wurden zumeist die Lehrerkollegien zuerst befragt. Die Abstimmung der Lehrpersonen erfolgt in der Regel im Rahmen einer Konferenz (könnte auch schriftlich erfolgen). Stimmberechtigt sind alle aktiven Lehrpersonen im Stand der 12 Bei Schulnachrichten kommt die Wortfolge des SPF Vermerkes gemäß 22 des Schulunterrichtsgesetzes nicht zur Anwendung. 13 Eine Abstimmung in den entsprechenden Schulpartnergremien (Schulgemeinschaftsausschuss, Schulforum) ist nicht ausreichend. 6

7 Schule unabhängig vom Beschäftigungsausmaß (karenzierte Lehrpersonen sind nicht stimmberechtigt). Die Einladung hat zeitgerecht vor der Abstimmung (14 Tage) an alle Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen der Schule zu erfolgen. Eine Abstimmung ist nur an jenen Schulen erforderlich, an welchen NMS-Klassen geführt werden. Die Abstimmung kann offen (auf Antrag auch geheim) erfolgen. Für den Fall einer geheimen Abstimmung sollte das Prozedere (Stimmzettel) entsprechend vorbereitet sein (dabei müssen die gültigen Stimmen identifiziert werden, weil nur diese zählen). Mindestens 2/3 der Lehrpersonen und 2/3 der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten müssen zustimmen, damit die Entwicklungsarbeit an diesem Standort legitimiert ist. Pro SchülerIn der Schule kann nur ein Elternteil mit stimmen, auch bei mehreren Kindern einer Familie an derselben Schule ist nur eine Elternstimme möglich. Lt. Approbationsrichtlinien müssen die Landesschulräte bei Einreichung der Modellpläne an das BMUKK bestätigen, dass die erforderliche Zustimmung seitens der Eltern und Lehrpersonen gegeben ist. 4. Regelungen bezüglich Kooperationen mit Partnerschulen (ORG, BHS,..) Als Partnerschule wird in diesem Zusammenhang ausschließlich eine allgemeinbildende höhere bzw. berufsbildende höhere Schule bezeichnet. An Partnerschulen, die ihre Lehrpersonen für die NMS-Entwicklungsarbeit zur Verfügung stellen, ist weder eine Abstimmung im LehrerInnenkollegium noch im SGA bezüglich einer Kooperation mit einer NMS Pilotschule erforderlich. Es wird davon ausgegangen, dass die Schulleitung der Partnerschule mit den an NMS Standorten unterrichtenden Lehrpersonen darüber ein Einvernehmen herstellt. Wohl aber muss im Sinne der Rechtssicherheit eine Vereinbarung zwischen den Schulleitungen der kooperierenden Schulen den AHS (BHS)-LehrerInneneinsatz für die gesamte Entwicklungsdauer des Projektes sicherstellen. 5. Regelungen zu bestimmten Bereichen Reisekosten: Der Bund übernimmt die entstehenden Reisegebühren / Fahrtkosten für BundeslehrerInnen zu dem Standort, dem sie zugeteilt sind, nach den Bestimmungen der RGV Schulautonome Schwerpunkte/Gestaltungen: Schulautonome Schwerpunkte, die bereits vor Beginn der NMS Entwicklungsarbeit an einer NMS Pilotschule bestanden haben, können weiterhin beibehalten werden. Wahlgegenstände (wie z. B. der Gegenstand Ernährung und Haushalt) können im Zusammenhang mit schulautonomen Gestaltungen (z. B. Gesundheit und Bewegung) bei der Bildung eines Lernfeldes integriert oder als eigene Gegenstände angeboten werden, in jedem Fall darf sich die Gesamtstundenzahl für diese Schulstufe und in der Folge auch für alle anderen nicht erhöhen. Die Schaffung eines Gegenstandes im Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten setzt eine Reduktion der Stundenanzahl anderer Fächer voraus. Die vom BMUKK bereit gestellten Ressourcen (6 Werteinheiten pro Klasse) für die Modellversuche dürfen allerdings nur für die pädagogische Arbeit in den bestehenden Gegenständen bzw. Lernfeldern eingesetzt werden und keinesfalls für die Schaffung eines neuen Gegenstandes. 7

8 Oberste Priorität bei der Auswahl der Lernangebote hat die Anschlussfähigkeit der NMS an die Sekundarstufe II, daher wird auch bei schulautonomen Gestaltungen eine starke Orientierung an den Stundentafeln der AHS-Unterstufe empfohlen. Inhaltliche Schwerpunkte ab der 7. Schulstufe werden in Form von Wahlkursen angeboten und dürfen jedoch keinesfalls zu einer äußeren Differenzierung führen ( fixe Zuweisung zu einem weiterführenden Bildungsangebot). Daher muss beim Angebot mehrerer Wahlkurse (z. B. einerseits eines sprachlichen Schwerpunktes realisiert durch das Angebot einer 2. lebenden Fremdsprache und andererseits eines naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunktes realisiert z. B. durch ein Lernfeld (WE+EH+GZ) in allen Wahlkursen das Lehr-/Lernangebot entsprechend dem Leistungsanspruch der NMS gestaltet sein (innere Differenzierung, Individualisierung, Förder- und Forderangebote), um den Anschluss an alle Formen der Sekundarstufe II zu ermöglichen. Es muss klargestellt sein, dass es sich hierbei um Wahlangebote handelt, aus welchen die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Interessen wählen können und sich aus dieser Wahl keine vorzeitige Zuweisung zu weiteren Bildungsverläufen (Polytechnische Schulen, BMHS, AHS-Oberstufe) ergeben. 6. Regelungen bezüglich Öffentlichkeitsarbeit Informationsmaterialien Um ein einheitliches Erscheinungsbild der an die Öffentlichkeit gerichteten Informationen zu erzielen, bietet das BMUKK folgende, flexibel einsetzbare Informationstools an: 8 seitiger NMS-Folder (A5 Format) NMS-Info-Mappe (A4 Format) mit Informationsblättern, personalisierten Briefen (an Eltern und an Lehrpersonen/DirektorInnen gerichtet) und Leerseiten für am Standort wichtige Zusatzinformationen (Schwerpunkte, Stundentafeln, ) NMS-DVD (eine englische Version kann bei Bedarf ebenfalls angefordert werden) Beide Informationsmaterialien sollen als Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit in den Regionen und an den Standorten dienen und können über die Hotline (nms@bmukk.gv.at) und bei den NMS- KoordinatorInnen der LSR/SSRfW angefordert werden. Webseite Um den Informationsfluss in der Öffentlichkeit (zu Anmeldung, Tag der offenen Tür, Ansprechpersonen in den Modellschulen, Modellpläne, ) möglichst ungehindert fließen zu lassen, werden die Webseiten der NMS-Pilotschulen mit der Webseite des BMUKK verlinkt. Die Pilotschulen sorgen für allenfalls notwendige Updates ihrer Schulhomepages (Informationen zu ihren Schwerpunkten als NMS-Standort, Anmeldemodus für NMS auf Startseite, ). Da es ein Anspruch des BMUKK ist, Internetseiten möglichst barrierefrei zu gestalten, können regionale u. ä. Zusätze zur Bezeichnung Neue Mittelschule nur als Teil dieser Bezeichnung, in Untertitel und/oder in Klammern folgen (z.b. Neue Mittelschule + Bezeichnung des Bundeslandes oder Neue Mittelschule + Zusatz im Untertitel: mit dem Schwerpunkt Sport ). Bei Verbundmodellen (AHS und HS) soll auf den Webseiten der jeweiligen Schulen die Bezeichnung Verbundmodell + Region + (im Untertitel) Bezeichnung beider Standorte aufscheinen (z.b. Verbundmodell Graz I: HS/KMS Algersdorf / BG und BRG Klusemannstraße). 8

9 BUNDESGYMNASIUM UND BUNDESREALGYMNASIUM GRAZ 8053 Graz, Klusemannstraße 25, DVR: Jahreszeugnis für Muster Frau Schuljahr 2009/10 geboren am 5. Juni 1999 Religionsbekenntnis Schülerin der ersten E-Klasse (5. Schulstufe) der Schulart Neue Mittelschule Modellversuch gemäß 7a des Schulorganisationsgesetzes (allfälliger landesspezifischer Zusatz z. B. Wiener Mittelschule, ) Verhalten in der Schule: Sehr zufriedenstellend Pflichtgegenstände Beurteilung Religion Deutsch Englisch (Erste lebende Fremdsprache) Geografie und Wirtschaftskunde Biologie und Umweltkunde Mathematik Musikerziehung Bildnerische Erziehung Werkerziehung Bewegung und Sport Soziales Lernen Sie hat an folgenden unverbindlichen Übungen teilgenommen: Informatik Sie wurde nach dem Lehrplan des Realgymnasiums beurteilt. 1. Sie ist gemäß 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die zweite Klasse (6. Schulstufe) berechtigt. allenfalls Zusätze Graz, am 2. Juli 2010 Rundsiegel Schulleiter Klassenvorstand Beurteilungsstufen: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4), Nicht genügend (5) Anmerkungen: teilgenommen (teilg.), nicht beurteilt (n.b.); befreit (befr.) Beurteilungsstufen für das Verhalten in der Schule: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend 14 Hier sind ausschließlich die Bezeichnung und die Adresse des Standortes anzuführen. Die Bezeichnung Neue Mittelschule oder entsprechende regionale Zusätze sind unzulässig. 15 Zusätze 2-5 sind nur anzuführen, falls sie gemäß den auf den Seiten 3-5 jeweils angeführten Regelungen erforderlich sind. 2. Sie wurde in Deutsch nach dem Lehrplan der Hauptschule beurteilt 3. Sie wurde in Englisch nach dem Lehrplan der Hauptschule beurteilt. 4. Sie wurde in Mathematik nach dem Lehrplan der Hauptschule beurteilt. 5. Sie wurde in den Gegenständen nach dem Lehrplan der. Sonderschule gemäß 22 des Schulunterrichtsgesetzes beurteilt. 9

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