Lehrerdienstrecht - Neu

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1 Lehrerdienstrecht - Neu

2 Einleitung: Wesen einer Lehrerin/eines Lehrers IIL versus IL + Mischverträge Vorrückung und Anrechnung von Vordienstzeiten Entlohnungsgruppen Kündigung

3 Das System: Lehrverpflichtungsgruppen 1bis VI I = 1,1667 Deutsch, Englisch II = 1,11 Mathematik III = 1,05 Geschichte, Physik IV b = 0,977 Pflege IV a = 0,955 Sport, Musik, BE IV = 0,913 Werkerziehung V = 0,875 Chorgesang Va = 0,825 VI = 0,75

4 Vollbeschäftigung Derzeit: 6 Stunden Mathematik 6 * 1,167 = 7,02 6 Stunden Physik 6 * 1,050 = 6,30 6 Stunden Chemie 6 * 1,050 = 6,30 19,62 Künftig: 18 von 24 = 75%

5 Anstellungserfordernisse 1 Masterstudien der neuen Lehrerausbildung kommen überhaupt nicht vor LehrerInnen mit Bachelorstudium erfüllen die Anstellungserfordernisse für alle Schularten In der Oberstufe dürfen im Regelfall nur Master unterrichten Nicht-Erwerb des Mastergrades innerhalb von 5 Jahren ist Kündigungsgrund LSR/SSR darf LehrerInnen deswegen kündigen, muss es aber nicht auch noch 20 Jahre später möglich

6 Induktionsphase Volle Unterrichtsverpflichtung in der einjährigen Induktionsphase + Hospitationsverpflichtung + Besprechungen mit MentorIn + Induktionsveranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeiten an PH oder Uni Teilbeschäftigung möglich/notwendig Betreuung durch eine Mentorin / einen Mentor Einsatz in beiden Fächern nicht verpflichtend Mentorin/Mentor kann auch fachfremd sein

7 Dienstpflichten I 24 Wochenstunden (22+2) Unterrichtsverpflichtung Verpflichtung zu weiteren Stunden möglich (MDL) KV- oder Mentorentätigkeit: je 1 Stunde Einrechnung Innerhalb der 24 Stunden 1 WSt (36 Stunden pro Schuljahr) für Eltern-Schüler-Beratung/Betreuung als KV oder MentorIn, sonst 2 WSt (72 Stunden pro Schuljahr)

8 Dienstpflichten II Ist jemand KV und MentorIn, keine zusätzlichen Eltern- Schüler-Beratungsstunden Definition von Eltern-Schüler-Beratung fehlt, aber gemeint ist keinesfalls die normale Sprechstunde. Eltern-Schüler-Beratung lt. Dienstgeberpapier vom z.b. Lernkurse im Sommer, Förderkurse. 15 Stunden institutioneller Fortbildung pro Schuljahr außerhalb der Unterrichtszeit

9 Dienstpflichten III Verpflichtung zu Erziehertätigkeit bis zu einer halben Lehrverpflichtung Einsatz der LehrerInnen unabhängig von Ausbildung an jeder beliebigen Schulart in jedem beliebigen Ausmaß in jedem beliebigen Fach (auch gegen Ihren Willen) Urlaub in den Hauptferien erst nach Abwicklung der Schlussgeschäfte in der ersten Ferienwoche Kein Urlaub in der letzten Ferienwoche

10 Fächerzulage, MDL Lehrverpflichtungsgruppen Fächerzulage pro Stunde pro Monat ( 12 x jährlich) I und II 36,00 III 12,00 MDL Abgeltung wie bisher 24 unbezahlte Einzelsupplierungen pro Schuljahr Abschaffung des Zeitkontos Reduktion der Abgeltung für mehrtätige Schulveranstaltungen

11 Aufhebung des Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes das bedeutet die Streichung von: Lehrverpflichtungsgruppen Einrechnung in die Lehrverpflichtung für LeiterInnen von mehrtägigen Schulveranstaltungen, Studienkoordinatoren an Schulen für Berufstätige, Keine Einrechnung auf Grund der Nebenleistungsverordnung Aufwertungsfaktor für LehrerInnen an Abendschulen Einrechnung für SchulbibliothekarInnen Einrechnung für EDV-KustodInnen Einrechnung im Einzelfall für verschiedenste Aufgaben (derzeit ca Werteinheiten im Bundesschulbereich)

12 Streichung von Zulagen z.b. Klassenvorstandsabgeltung Kustodiatsabgeltungen Vergütung für die Betreuung von StudentInnen im Schulpraktikum Abgeltung für LernbegleiterInnen in der modularen Oberstufe Zulagen für ErzieherInnen

13 Auswirkungen Erhöhung der Arbeitszeit um bis zu 28% (an Abendschulen bis über 50 %) Durch Übernahme zusätzlicher Klassen weniger Zeit für den einzelnen Schüler Verlust tausender Arbeitsplätze Einkommensverluste Keine Berücksichtigung von Dauer und Qualität der Ausbildung bei der Entlohnung

14 Es geht uns alle an! Neues Dienstrecht trifft nicht nur JunglehrerInnen Kein echtes Optionsrecht: ALLE Personen mit befristeten Verträgen per automatisch im neuen Dienstrecht Versprochenes Unterstützungspersonal nicht vorgesehen Führt zum Verlust von Arbeitsplätzen

15 Stellungnahme GÖD

16 weiters:

17 Volle Lehrverpflichtung mit 24 Stunden Unterrichtsverpflichtung ,00 HTL Fachtheoretiker 6 J SV, 22+2 Wost Jahresgehalt , , , , , , , , ,00 l1 Jahr pd Jahr Aktiveinkommen HTL Fachtheoretiker bis 65 bis 65 l1, LVG I, 22+2 WOST, 10 J Berufspraxis, Eintritt 35 Jahre abgezinst 4% Differenz in %: -20,70-19,29

18 Volle Lehrverpflichtung plus MDL Wo. Std , , ,00 Jahresgehalt ,00 l1 Jahr pd Jahr , , Aktiveinkommen HTL Fachtheoretiker bis 65 bis 65 l1, LVG I, 28+2 WOST, 10 J Berufspraxis, Eintritt 35 Jahre abgezinst 4% Differenz in %: -18,79-17,32

19 Teilverpflichtung wegen Elternkarenz 14 Stunden ,00 Fachtheoretikerin mit 14 Stunden , ,00 Jahresgehalt , ,00 l1 Jahr pd jahr , , Aktiveinkommen Fachtheoretikerin bis 65 bis 65 l1, LVG I, 14 WOST, 10 J Berufspraxis, Eintritt 35 Jahre abgezinst 4% Differenz in %: -25,98-24,63

20 Spezielle Funktionen DirektorIn: auf 5 Jahre befristet, neuerliche Bestellung möglich Anwesenheitspflicht an der Schule während der Unterrichtszeit Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung: siehe DirektorIn AdministratorIn: ab 8 Klassen MentorIn: Lehrgang mit 90 ECTS (3 Semester Vollstudium) erforderlich Betreuung von bis zu 3 Personen in der Induktionsphase Zulage: 90,-- (für 1 Person); 120,-- (für 2 Personen); 150,-- (für 3 Personen ) 14 x pro Jahr

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