Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB) Anschlussbahn Hafen Linz. LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste
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1 Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNNB) für die Anschlussbahn Hafen Linz der LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste Version 1.4 vom Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 1 von 10
2 Inhalt 1. Zweck und Geltungsbereich Voraussetzungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur Benutzung der Schieneninfrastruktur Infrastrukturbenützungsentgelt (IBE) Rechte und Pflichten Haftung Umwelt... 8 Anhänge...10 Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 2 von 10
3 1. Zweck und Geltungsbereich 1.1. Gemäß 59 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) i.d.g.f. stellen die Schienennetz- Nutzungsbedingungen (SNNB) das durch Artikel 3 der Richtlinie 2001/14 EG gemeinschaftsrechtlich vorgegebene Instrument dar, den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen auch auf verästelten Anschlussbahnen zu ermöglichen Die LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste (LINZ SERVICE GmbH) gestattet damit EVU für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen die Nutzung ihrer Schieneninfrastruktur der Anschlussbahn Hafen Linz (AB Hafen Linz) im Rahmen der technischen Verfügbarkeit auf Grundlage des konkret abzuschließenden Infrastrukturnutzungsvertrages (INV). 1.3 Diese SNNB gelten somit für die AB Hafen Linz der LINZ SERVICE GmbH. Das Fahrplanjahr der LINZ SERVICE GmbH für die AB Hafen Linz ist ident mit dem Fahrplanjahr der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft. 1.4 Die Anhänge 1 bis 8 bilden einen wesentlichen integrierten Bestandteil dieser SNNB. 1.5 Die SNNB samt Anhängen zu den SNNB werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen im Internet veröffentlicht und soweit erforderlich - jährlich aktualisiert. 2. Voraussetzungen für den Zugang zur Schieneninfrastruktur 2.1 Zugangsberechtigt zur Schieneninfrastruktur der AB Hafen Linz sind jene EVU, die in 57 EisbG angeführt sind. 2.2 Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur der AB Hafen Linz sind vom EVU folgende Voraussetzungen zu erfüllen und Nachweise zu erbringen: Nachweis einer gültigen Verkehrsgenehmigung bzw. -konzession als EVU für die betreffenden Verkehrsleistungen Im Interesse der Verkehrssicherheit Nachweis über eine gültige Sicherheitsbescheinigung für das Netz der ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft im Sinne des 37 EisbG. Alle wesentlichen Änderungen bei den in der Sicherheitsbescheinigung festgehaltenen Fakten sind der LINZ SERVICE GmbH durch das EVU unaufgefordert zu melden. Auf Verlangen der LINZ SERVICE GmbH ist jederzeit nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Sicherheitsbescheinigung tatsächlich erfüllt sind. Können die erforderlichen Nachweise nicht mehr erbracht werden, ist der Zugang zur Schieneninfrastruktur der AB Hafen Linz nicht mehr gestattet. Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 3 von 10
4 2.2.3 Nachweis der gültigen Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen durch das EVU. Diesbezügliche Änderungen sind vom EVU umgehend bekannt zu geben rechtsverbindliche Erklärung, dass das vom EVU eingesetzte Personal die gesetzlichen Voraussetzungen für das Führen von Triebfahrzeugen erfüllt Nachweis der erforderlichen Ortskenntnis über die AB Hafen Linz gemäß Betriebsstellenbeschreibung (BSB; siehe Anhang 6) Pkt. 1.7 Nachweis der Ortskenntnis und Beherrschung von Deutsch in Sprache und Schrift. 2.3 Die LINZ SERVICE GmbH ist berechtigt, in begründeten Fällen, insb. betreffend die wirtschaftliche Bonität oder Zahlungszuverlässigkeit eines EVU, die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu drei geplanten Monatsumsätzen einzufordern. 3. Benutzung der Schieneninfrastruktur 3.1 Ansprechstelle für nähere Informationen zum Infrastrukturzugang der AB Hafen Linz ist: LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste Betriebsstandort Hafen Linz: Regensburger Str. 7 A-4020 Linz Tel.: DW hafenbahn.linz@linzag.at 3.2 Für die Nutzung der Schieneninfrastruktur der AB Hafen Linz ist der Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages (INV, Muster im Anhang 1) zwingend erforderlich, mit dem das EVU insbesondere auch die SNNB samt Anhängen anerkennt. Die Beschreibung der vertraglich vereinbarten Leistung erfolgt in der Zuweisung von Fahrwegkapazitäten gemäß Anlage 1 zum Infrastrukturnutzungsvertrag. Auf Grundlage der zugewiesenen Fahrwegkapazität bzw. der genutzten Bedienbereiche ergibt sich das vom EVU zu leistende Infrastrukturbenützungsentgelt (IBE, siehe Pkt. 4.). 3.3 Der INV gilt jeweils für ein Fahrplanjahr und verlängert sich zu den sodann geltenden und im Internet von der LINZ SERVICE GmbH fristgerecht veröffentlichten Bedingungen jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Vertragpartei spätestens 8 Wochen vor Ende schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hievon unberührt. Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 4 von 10
5 3.4 Der Abschluss eines INV ist vom EVU bis spätestens 6 Wochen vor Beginn des Fahrplanjahres schriftlich bei der LINZ SERVICE GmbH zu begehren, dies unter Angabe nachfolgender Punkte: Firmenname, Anschrift, Telefon, Fax, verantwortliche Ansprechperson für den Vertragsabschluss verantwortliche Ansprechperson für den operativen Betrieb samt Stellvertreter 24 Stunden - Erreichbarkeit des EVU im Zusammenhang mit dem operativen Betrieb gem. INV auch außerhalb der Normalarbeitszeit Benötigte Fahrwegkapazität (benötigte Bedienbereiche samt Zielort, erforderliche Zeitfenster, Bedientage einmalig/täglich/wöchentlich/ monatlich) Angaben zum Zug: Zuglänge, max. Bruttozuggewicht, Art und Abmessungen des Triebfahrzeuges Die LINZ SERVICE GmbH wird sämtliche Begehren auf Abschluss eines INV entsprechend den gesetzlichen Vorgaben diskriminierungsfrei behandeln. 3.5 Als Zusatzleistung im Rahmen der Infrastrukturnutzung wird dem EVU die Nutzung von Gleisen zum vorübergehenden Abstellen von Triebfahrzeugen und/oder Waggons gegen Entgelt nach Maßgabe folgender Regelungen angeboten: Die Zusage von Abstellflächen erfolgt nur insoweit, als dadurch nicht der diskriminierungsfreie Zugang anderer EVU gem. Mindestpaket (Pkt. 4.3) beeinträchtigt wird. Im INV vereinbarte Zusagen betr. die Nutzung von Gleisen zum vorübergehenden Abstellen von Triebfahrzeugen und/oder Waggons gelten immer unter dem Vorbehalt, dass diese Zusagen im Einzelfall entzogen werden können, wenn dies aufgrund von unterjährigen Zuteilungen von Fahrwegkapazität an EVU gem. Mindestpaket, aufgrund von Aufhol-Betrieb nach Störungen oder aus anderen wichtigen betrieblichen Gründen erforderlich ist. Das vorübergehende Abstellen von Triebfahrzeugen und/oder Waggons ist nur nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, insb. auch im Hinblick auf Gefahrgut, zulässig. Das EVU trägt die Verantwortung für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie für die Sicherung der Triebfahrzeugen und/oder Waggons samt Ladegut gegen unbefugten Zugriff durch Dritte. Weitere Zusatzleistungen werden sofern angeboten in Anhang 8 angeführt. Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 5 von 10
6 3.6 Die AB Hafen Linz gliedert sich in nachfolgende fünf Bedienbereiche: Bedienbereich Hafenbahnhof (HBHF) Bedienbereich Containerterminal (CT) Bedienbereich Handelshafen Nord (HHN) Bedienbereich Handelshafen Süd (HHS) Bedienbereich Tankhafen (TH), Die einzelnen Bedienbereiche sind in Anhang 2 näher dargestellt. Die wichtigsten technischen Parameter der AB Hafen Linz sind im Anhang 3 aufgelistet. 3.7 Für den Transport gefährlicher Güter auf der AB Hafen Linz gelten die Vorschriften des Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses (Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr - RID). Weiters sind das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) - insbesondere der 5. Abschnitt, die Regelungen des UIC-Merkblattes und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Eine zwingende Information an den Gefahrgutbeauftragten der LINZ SERVICE GmbH für den Bahnbetrieb (namhaft gemacht auf der homepage ist in solchen Fällen erforderlich. 3.8 Folgende technische Unterlagen stehen im Anhang zur Verfügung: Anhang 3: Technische Parameter der AB Hafen Linz Anhang 5: Betriebsvorschrift Allgemeiner Teil Anhang 6: Betriebsvorschrift Besonderer Teil (Betriebsstellenbeschreibung) 4. Infrastrukturbenützungsentgelt (IBE) 4.1 Die Grundlage für das Infrastrukturbenützungsentgelt (IBE) bilden die dem IBE zurechenbaren Infrastrukturkosten der AB Hafen Linz. 4.2 Das IBE richtet sich nach dem Umfang der Leistung und der Preisliste (Anhang 8). Diese Liste enthält die Preise für das Mindestpaket je Bedienbereich, für die Zusatzleistung Abstellen von Triebfahrzeugen und/oder Waggons sowie die Reservierungskosten gem. Pkt Es erfolgt eine jährliche Preisanpassung. Die aktuelle Preisliste je Fahrplanjahr wird jährlich mindestens vier Monate vor Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität (siehe Pkt. 3.4 SNNB) im Internet veröffentlicht. 4.3 Im Mindestpaket des IBE je Bedienbereich sind enthalten: Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 6 von 10
7 Bearbeitung von Anfragen von zugangsberechtigten EVU auf Zuweisung von Fahrwegkapazitäten und der Abschluss des INV die Benutzung der Schieneninfrastruktur inklusive Weichen und Abzweigungen die Verschubsteuerung einschließlich der Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung von Informationen über Verschubbewegungen jene Leistungen der Kommunikations- und Informationssysteme, ohne die die Ausübung der Zugangsrechte durch Zugangsberechtigte aus rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist. 4.4 Nicht im Mindestpaket des IBE enthalten sind: Infrastrukturbenutzung für Verschubtätigkeiten im Zusammenhang mit dem Ausreihen von Fahrzeugen, Zugbildung oder Zugauflösung Infrastrukturbenutzung für das Abstellen von Triebfahrzeugen und/oder Waggons Nutzung von Versorgungseinrichtungen für Triebfahrzeuge Zurverfügungstellung von Dienstvorschriften Bezetteln, Plombieren, Betafeln der Fahrbetriebsmittel Kontrollieren des Beladezustandes (ordnungsgemäße Sicherung der Ladung, Einhaltung des Lademaßes) Ausfertigung von Frachtpapieren Durchführung von Schulungen bzw. Unterweisungen (z.b. Ortskenntnis) gemäß ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Durchführung von Be-, Ent- und Umladearbeiten Energielieferungen Hilfe bei Vorfällen (außergewöhnlichen Ereignissen) Reinigung und Wartung von Fahrzeugen Sonstige Leistungen (z.b. Zurverfügungsstellung von Räumlichkeiten für Aufenthalts- oder Nächtigungszwecke, für das Durchführen von kommerziellen Agenden usw.). 4.5 Werden im INV vereinbarte Fahrwegkapazitäten auf Grund von Umständen, die das jeweilige EVU selbst zu vertreten hat, nicht in Anspruch genommen, hat das EVU die in Anhang 8 festgesetzten Reservierungskosten je Bedienbereich zu leisten. 4.6 Die Rechnungsstellung erfolgt durch die LINZ SERVICE GmbH für den Zeitraum eines Kalendermonats. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto erfolgen. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen gem. UGB verrechnet. Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 7 von 10
8 5. Rechte und Pflichten 5.1 Beide Vertragsparteien übernehmen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. 5.2 Beide Vertragsparteien werden einander wechselseitig über alle wichtigen die Infrastrukturnutzung betreffenden Umstände zeitnah informieren, z.b. bei konkret relevanten Veränderungen der Infrastruktur, Störungen und Bauarbeiten seitens der LINZ SERVICE GmbH sowie bei Abweichungen von der zugewiesenen Fahrwegnutzung seitens des EVU (Verspätungen.). 5.3 In der AB Hafen Linz besteht eine Weisungsbefugnis durch den Betreiber der Anschlussbahn gegenüber dem EVU sowie ein Prüfungsrecht bzw. Betretungsrecht der Fahrzeuge. 5.4 Vom EVU sind monatlich folgende Informationen an die in Pkt. 3.1 angeführte -Adresse zu übermitteln: beigestellte und abgeholte Wagen sowie beigestelltes und abgeholtes Gewicht je Nebenanschließer 5.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen in der Betriebsabwicklung unverzüglich im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß zu beseitigen. Die LINZ SERVICE GmbH ist berechtigt im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufes Gleisanlagen gegen Kostenersatz durch das störende EVU zu räumen (z.b. bei Triebfahrzeugstörungen). Auf Verlangen kann das EVU zur Mitwirkung für das Räumen der Infrastruktur aufgefordert werden, auch dann, wenn andere EVU betroffen sind. 6. Haftung Für die Haftung der LINZ SERVICE GmbH sowie des EVU gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Eisenbahnund Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Unternehmensgesetzbuches (UGB), sowie allfällig zwingend anzuwendende zwischenstaatliche Vereinbarungen. 7. Umwelt 7.1 Die Nutzung der Schienen-Infrastruktur durch das zugangsberechtigte EVU hat unter Einhaltung aller einschlägigen Rechtsvorschriften so zu erfolgen, dass keine Umweltgefährdung oder -beeinträchtigung erfolgt. Das Betanken und ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern sind nur an dafür zugewiesenen und behördlich genehmigten Stellen möglich. 7.2 Bei Schäden bzw. Kontaminationen des Erdreiches, des Grundwassers oder angrenzender Oberflächengewässer durch Betriebsstoffe der Fahrzeuge oder Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 8 von 10
9 Ladegüter hat durch das EVU eine unverzügliche Information an die LINZ SERVICE GmbH sowie, sofern es sich um Gefahrgut handelt, auch direkt an den Gefahrgutbeauftragten der LINZ SERVICE GmbH (siehe Pkt. 3.7) zu erfolgen. Diese Information lässt die Verpflichtung des EVU zur sofortigen Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z.b. Feuerwehr) sowie zur Beseitigung von Umweltschäden unberührt. 7.3 Ist die LINZ SERVICE GmbH zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU verursacht worden sind, so hat das EVU die der LINZ SERVICE GmbH entstandenen Kosten und sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Allfällige Schadenersatzansprüche der LINZ SERVICE GmbH bleiben unberührt. LINZ SERVICE GmbH für Infrastruktur und Kommunale Dienste Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 9 von 10
10 Anhänge Anhang 1: Muster Infrastrukturnutzungsvertrag für die AB Hafen Linz Anhang 2: Bedienbereiche der AB Hafen Linz Anhang 3: Technische Parameter der AB Hafen Linz Anhang 4: bleibt frei Anhang 5: Betriebsvorschrift Allgemeiner Teil Anhang 6: Betriebsvorschrift Besonderer Teil (Betriebsstellenbeschreibung) Anhang 7: bleibt frei Anhang 8: Infrastrukturbenutzungsentgelt Anschlussbahn Hafen Linz Version 1.4 vom Seite 10 von 10
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