Inhalt: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO)
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1 Inhalt: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO) Drucken Erlass vom Änderungen 1 Begriffe 2 Zufahrt und innere Fahrwege 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze 4 Brandschutz 5 Wasserzapfstellen 6 Wascheinrichtungen 7 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen 8 Toilettenanlagen 9 Einrichtungen für Behinderte 10 Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe 11 Sonstige Einrichtungen 12 Betriebsvorschriften 13 Zwischenwerte, Ausnahmen und Sonderfälle 14 Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen 15 Ordnungswidrigkeiten 16 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze 17 Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten
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3 vom 09.Januar 1996 (GVOBl. M-V S. 84) Aufgrund des 85 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt: geändert am (GVBl. Nr. 04 S. 096)
4 Folgende Paragraphen wurden geändert Datum Paragraph (Vorheriger Text) (GVBl. Nr.040 S. 096) 1 Begriffe (GVBl. Nr.040 S. 096) 2 Zufahrt und innere Fahrwege (GVBl. Nr.040 S. 096) 3 (Aufgehoben) (GVBl. Nr.040 S. 096) 4 Brandschutz (GVBl. Nr.040 S. 096) 5 Wasserzapfstellen (GVBl. Nr.040 S. 096) 6 Wascheinrichtungen (GVBl. Nr.040 S. 096) 7 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen (GVBl. Nr.040 S. 096) 8 Toilettenanlagen (GVBl. Nr.040 S. 096) 9 Einrichtungen für Behinderte (GVBl. Nr.040 S. 096) 10 Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe (GVBl. Nr.040 S. 096) 11 Sonstige Einrichtungen (GVBl. Nr.040 S. 096) 12 Betriebsvorschriften (GVBl. Nr.040 S. 096) 13 (Aufgehoben) (GVBl. Nr.040 S. 096) 15 Ordnungswidrigkeiten (GVBl. Nr.040 S. 096) 16 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze (GVBl. Nr.040 S. 096) 17 Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten
5 Alter Text 1 Begriffe (1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. (2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind. (3) Standplatz ist die Fläche, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist. (4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres genutzt oder betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 Quadratmetern Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime. (5) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.
6 Alter Text 2 Zufahrt, innere Fahrwege und Bepflanzung (1) Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. (2) Bei Campingplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 Meter breit sein. Geringere Zufahrtsbreiten können gestattet werden, wenn ausreichende Ausweichund Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 Metern Länge genügt eine Breite von drei Metern. (3) Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens drei Meter breit sein. Zufahrten müssen mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. (4) Campingplätze und Wochenendplätze sind der Landschaft entsprechend zu bepflanzen.
7 Alter Text 3 Standplätze, Aufstellplätze und Stellplätze (1) Standplätze sollen mindestens 80 Quadratmeter groß sein. Kleinere Standplätze können für Teile von Campingplätzen, die vorwiegend für Zelte von Wanderern vorgesehen sind, gestattet werden. (2) Auf den Standplätzen dürfen Wochenendhäuser und sonstige bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nicht errichtet werden. (3) Aufstellplätze müssen mindestens 120 Quadratmeter groß sein. Sie dürfen auch zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und der dazugehörigen Kraftfahrzeuge genutzt werden, wenn der Wochenendplatz neben einem Campingplatz Teil einer räumlich zusammenhängenden Platzanlage ist. (4) Wochenendhäuser müssen zu den Grenzen der Aufstellplätze einen Abstand von mindestens 2,50 Metern einhalten; andere Abstände sind zulässig, wenn zwischen den Wochenendhäusern 1. im Bereich der Brandschutzstreifen ein Abstand von mindestens zehn Metern und 2. im übrigen ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten wird. Dies gilt auch für überdachte Freisitze und Vorzelte. (5) Standplätze und Aufstellplätze müssen von Abwasserbehandlungsanlagen und abflusslosen Sammelgruben mindestens 30 Meter entfernt sein. (6) Sollen die Kraftwagen nicht auf den Stand- oder Aufstellplätzen abgestellt werden, so ist für jeden Stand- oder Aufstellplatz ein gesonderter Stellplatz herzustellen; die Mindestgrößen für Standplätze und Aufstellplätze dürfen dann um jeweils 15 Quadratmeter kleiner sein. (7) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sind mindestens drei Stellplätze für Besucher herzustellen.
8 Alter Text 4 Brandschutz (1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Bei aneinandergereihten Stand- oder Aufstellplätzen ist nach jeweils zehn Plätzen ebenfalls ein Brandschutzstreifen oder innerer Fahrweg anzuordnen. Es kann aus Gründen des Brandschutzes verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Brandschutzstreifen dürfen mit Rasen und einzeln stehenden Bäumen, jedoch nicht mit Sträuchern oder Büschen bewachsen sein. (2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muß eine Durchflußleistung von mindestens 400 Litern je Minute haben. (3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muß ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 Metern Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden. (4) Für die Zeit des Betriebes des Camping- oder Wochenendplatzes ist für je 50 Standplätze und für je 25 Aufstellplätze mindestens ein für die Brandklasse A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit mindestens sechs Kilogramm Löschmittelinhalt auf der Platzanlage anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muß ein Feuerlöscher in höchstens 40 Metern Entfernung erreichbar sein. Sofern eine Aufsichtsperson (Platzwart) auf dem Platz ihren Sitz hat, sind dort zwei weitere Feuerlöscher bereitzuhalten.
9 Alter Text 5 Trinkwasserversorgung (1) Camping- und Wochenendplätze dürfen nur angelegt werden, wenn die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage dauernd gesichert ist. Je Standplatz oder Aufstellplatz und Tag müssen mindestens 200 Liter zur Verfügung stehen. (2) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze sollen mindestens fünf Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Sie müssen von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Werden die Zapfstellen im Freien angeordnet, so ist der Boden in einem Umkreis von mindestens 1,20 Metern zu befestigen. Übrige Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.
10 Alter Text 6 Wascheinrichtungen (1) Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen in nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen jeweils zur Hälfte für Frauen und Männer mindestens zehn Waschplätze und sechs Duschen vorhanden sein. Mindestens ein Viertel der Waschplätze und Duschen sind in Einzelzellen anzuordnen. (2) Die Räume müssen natürlich zu be- und zu entlüften sein. Die Fußböden und die Wände der Räume müssen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können. Es muss jeweils eine Wasserzapfstelle mit Schlauchanschluss vorhanden sein.
11 Alter Text 7 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen mindestens drei Geschirrspülbecken und getrennt davon mindestens ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und den Toilettenanlagen räumlich zu trennen. Mindestens die Hälfte dieser Becken muss eine Warmwasserversorgung haben. 5 Abs. 2 Satz 3 und 6 Abs. 2 gelten entsprechend.
12 Alter Text 8 Toilettenanlagen Für je 100 Standplätze oder Aufstellplätze müssen für Frauen mindestens sechs Toiletten sowie für Männer mindestens vier Toiletten und zwei Urinale vorhanden sein. Toiletten und Urinale müssen eine Wasserspülung haben. Die Toilettenanlagen müssen für Geschlechter getrennte Toilettenräume mit Vorräumen haben. In den Vorräumen ist für je sechs Toiletten oder Urinale mindestens ein Waschbecken anzubringen. 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
13 Alter Text 9 Einrichtungen für Behinderte Auf Campingplätzen mit mehr als 200 Standplätzen müssen mindestens ein Waschplatz sowie eine Dusche und eine Toilette für Rollstuhlbenutzer vorhanden sein.
14 Alter Text 10 Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe (1) Es sind Anlagen zur Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer herzustellen. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen gesonderte Sammelbehälter vorhanden sein. (2) Abfall- und Wertstoffbehälter sind in ausreichender Anzahl und Größe zweckmäßig verteilt aufzustellen. Abfallgruben sind nicht zulässig. Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter müssen zu Standplätzen oder Aufstellplätzen mindestens sechs Meter Abstand haben und gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.
15 Alter Text 11 Sonstige Einrichtungen (1) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätzen sind die inneren Fahrwege ausreichend zu beleuchten. Es muss ein jederzeit zugänglicher Fernsprechanschluss vorhanden sein. (2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. (3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson, 2. Lage des Fernsprechanschlusses, 3. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, 4. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke, 5. die Platzordnung.
16 Alter Text 12 Betriebsvorschriften (1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit zu halten. Der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihm beauftragte Person muss zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung und eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein. (2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln: 1. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern, 2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen, 3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser, 4. den Umgang mit offenem Feuer. (3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten; Grasbewuchs ist kurz zu halten. (4) In Abständen von höchstens zwei Jahren hat der Betreiber die Feuerlöscher, die Hydranten und die besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme durch Sachkundige prüfen zu lassen.
17 Alter Text 13 Zwischenwerte, Ausnahmen und Sonderfälle (1) Die Anzahl der nach 3 Abs. 7, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 und 8 jeweils für 100 Standplätze oder Aufstellplätze vorgeschriebenen Anlagen und Einrichtungen ist anteilig im Verhältnis zur tatsächlichen Zahl der Standplätze oder Aufstellplätze zu errechnen. (2) Für Campingplätze bis zu 50 Standplätzen können Ausnahmen von den Vorschriften des 7 und 11 Abs. 2 gestattet werden, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. (3) Auf Campingplätzen kann eine geringere oder größere Anzahl der in 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 und 8 geforderten Einrichtungen gestattet oder verlangt werden, wenn die geforderte Anzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der zu erwartenden Belegungsdichte bezogen auf jeden Standplatz steht. (4) Soweit auf Wochenendplätzen oder auf den einzelnen Aufstellplätzen Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Wasserversorgungsanlage und an das zentrale Abwassernetz vorhanden sind, darf die nach 5 Abs. 2, 6 Abs. 1, 7 und 8 erforderliche Zahl der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen entsprechend verringert werden. Auf den so ausgestatteten Aufstellplätzen dürfen Wochenendhäuser nur aufgestellt oder errichtet werden, wenn sie die entsprechenden Einrichtungen haben und angeschlossen werden.
18 Alter Text 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot 1. in 12 Abs. 1 Satz 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält, 2. in 12 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist, 3. in 12 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält, 4. in 12 Abs. 4 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchführen lässt.
19 Alter Text 16 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze (1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Vorschriften von 4 Abs. 4 (Feuerlöscher), 11 Abs. 2 (Lageplan), 11 Abs. 3 (Hinweise) und 12 (Betriebsvorschriften) anzuwenden. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind mit Anlagen und Einrichtungen nach den Vorschriften von 5 (Trinkwasserversorgung), 6 (Wascheinrichtungen), 7 (Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen), 8 (Toilettenanlagen) und 10 Abs. 1 (Abwasseranlagen) bis zum 31. März 1999 auszustatten. (3) Die Prüfungen nach 12 Abs. 4 sind erstmalig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
20 Alter Text 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft. Schwerin, den 9. Januar 1996 Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Jürgen Seidel
21 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 1 Begriffe (1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden und Plätze für das Parken von Wohnmobilen, sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung. (2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind. (3) Standplatz ist die Fläche, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist. (4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres genutzt oder betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 Quadratmetern Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime. (5) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.
22 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 2 Zufahrt und innere Fahrwege Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. An den Enden der Fahrwege müssen Feuerwehrfahrzeuge wenden können.
23 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 3 (Aufgehoben)
24 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 4 Brandschutz (1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Es kann aus Gründen des Brandschutzes verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Brandschutzstreifen dürfen mit Rasen und einzeln stehenden Bäumen, jedoch nicht mit Sträuchern oder Büschen bewachsen sein. (2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muß eine Durchflußleistung von mindestens 400 Litern je Minute haben. (3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muß ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 Metern Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden. (4) Für die Zeit des Betriebes des Camping- oder Wochenendplatzes sind geeignete Feuerlöscher auf der Platzanlage anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 Metern Entfernung erreichbar sein.
25 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 5 Wasserzapfstellen Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Sie müssen von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen.
26 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 6 Wascheinrichtungen In nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen müssen ausreichend Waschplätze und Duschen und jeweils ein Waschplatz und eine Dusche in einer Einzelzelle vorhanden sein.
27 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 7 Geschirrspül- und Wäschespüleinrichtungen Es müssen Geschirrspülbecken und getrennt davon mindestens ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und den Toilettenanlagen räumlich zu trennen.
28 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 8 Toilettenanlagen In nach Geschlechtern getrennten Räumen müssen ausreichend Toiletten vorhanden sein. Die Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken haben.
29 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 9 Einrichtungen für Behinderte Für Rollstuhlbenutzer sind ausreichend barrierefreie Waschplätze, Duschen und Toiletten mit Handwaschbecken in Einzelzellen einzurichten.
30 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 10 Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe (1) Es sind Anlagen zur Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer herzustellen. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen gesonderte Sammelbehälter vorhanden sein. (2) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter müssen zu Standplätzen oder Aufstellplätzen mindestens sechs Meter Abstand haben und gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.
31 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 11 Sonstige Einrichtungen (1) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätzen sind die inneren Fahrwege ausreichend zu beleuchten. (2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein. (3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen: 1. Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson, 2. Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, 3. Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke, 4. die Platzordnung.
32 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 12 Betriebsvorschriften (1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit zu halten. Der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihm beauftragte Person muss zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung und eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein. (2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muss in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln: 1. Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern, 2. das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen, 3. das Beseitigen von Abfällen und Abwasser, 4. den Umgang mit offenem Feuer. (3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten; Grasbewuchs ist kurz zu halten.
33 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 13 (Aufgehoben)
34 14 Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach 45 und über Toilettenräume nach 47 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.
35 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot 1. in 12 Abs. 1 Satz 1 die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält, 2. in 12 Abs. 1 Satz 2 während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist, 3. in 12 Abs. 3 die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält.
36 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 16 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Vorschriften von 4 Abs. 4 (Feuerlöscher), 11 Abs. 2 (Lageplan), 11 Abs. 3 (Hinweise) und 12 (Betriebsvorschriften) anzuwenden.
37 Der Paragraph wurde am geändert. (Vorheriger Text) 17 Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Schwerin, den 9. Januar 1996 Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Umwelt Jürgen Seidel
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