Rechtsanwälte Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt AG, Maximilianstr. 8, München. Gz.: /mg. gegen
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- Annegret Breiner
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1 Klägerin - Rechtsanwälte Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt AG, Maximilianstr. 8, München. Gz.: /mg gegen Volkswohl Bund Lebensversicherung a.g. vertreten durch d. Vorstand Dr. Nass. Südwatt Dortmund - Beklagte - P r o z e s s b e v o l l m ä c h t i g t e : Rechtsanwälte Guntermann und Partner. Schwanenwall 9, Dortmund, Gz.: 75V08E07 wegen Gewährung und Herausgabe erlässt das Amtsgericht Gemünden a. Main durch den Richter Holzinger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin dadurch Einsicht in das medizinisch psychologische Fachgutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie, welches im Zeitraum vom bis in die Versicherungsakte der Beklagten mit dem Zeichen " Ulrike Konrad" bei der Beklagten einging, zu gewähren. dass die Beklagte Fotokopien des gesamten Fachgutachtens anfertigt und diese Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0,50 EUR je Fotokopie, an die
2 - S e i t e 2 vo n 6 - Klägerin herausgibt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhen von 1.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten darum ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Einsicht in ein über sie eingeholtes psychiatrisches Gutachten zu gewähren. Zwischen den Parteien wurde mit Beginn zum eine Beruftsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Am beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte erachtete die vorgelegten Befunde über de psychische Erkrankung der Klägerin als nicht ausreichend zur Anerkennung eines Versicherungsfalles und gab deswegen am ein medizinisch-psychologisches Fachgutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin beim Max-Planck-Institut für Psychiatrie in Auftrag. Die Klägerin musste sich daraufhin dort an mehreren Tagen zum Test, Bewertung und Begutachtung ihres Gesundheitszustandes zahlreichen Untersuchungen und Belastungsproben unterziehen. Das im Zuge dieser Untersuchungen durch das Max-Planck-Institut für Psychiatrie erstellte medizinisch-psychologische Fachgutachten wurde an die Beklagte übersandt, so dass diese schließlich mit Schreiben vom die Berufsunfähigkeit der Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannte. Mit Schreiben vom bekräftigte die Beklagte, der Klägerin eine Einsichtnahme in das eingeholte medizinisch-psychologische Fachgutachten lediglich gegen Zahlung der häftigen Gutachtenkosten in Höhe von 1.000,00 EUR zu gewähren. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr aus 810 BGB bzw. 810 analog i.v.m. 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Einsicht in das medizinisch-psychologische Fachgutachten des
3 - S e i t e 3 von 6 - Max-Planck-Insituts für Psychatrie, und zwar in Form der Herausgabe einer Abschrift ohne eine über die Kopierkosten hinausgehenden Gegenleistung zustehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägern dadurch Einsicht in das medizinisch psychologische Fachgutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie, welches im Zeitraum vom bis in die Vesicherungsakte der Beklagten mit dem Zeichen " - Mandantin - " bei der Beklagten einging, zu gewähren, dass die Beklagte Fotokopien des gesamten Fachgutachtens des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie anfertigt und diese, Zug um Zug gegen Kostenerstattung von 0.50 EUR je Fotokopie, an die Klägerin herausgibt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Herausgabe des Gutachtens nach 810 BGB bzw. 242 BGB nicht erfüllt seien Insbesondere sei das erforderliche rechtliche Interesse der Klägerin nicht gegeben, da das Gutachten ausschließlich im Interesse der beklagten Versicherung eingeholt wurde. Zudem werde das geltend gemachte Recht zur Einsichtnahme nicht gänzlich verweigert, sondern nur von der hälftigen Kostenerstattung für das Gutachten abhängig gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach Treu und Glauben eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ( 242 bzw 241 Abs. 2 BGB), der Klägerin die Einsichtnahme in das streitige medizinisch-psychologische Fachgutachten des Max-Planck-Instituts für Psychiatrie dadurch zu gestatten, dass sie gegen Kostenerstattung Kopien dieses Gutachtens anfertigt und der Klägerin aushändigt, 1. Ein dahingehender Anspruch der Klägerin lässt sich allerdings weder direkt noch analog aus 810 BGB herleiten. Denn die Voraussetzungen einer solchen Vorlagepflicht liegen nicht vor. a) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt schon ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in das Gutachten im Sinne des 810 BGB hat, da es an den weiteren
4 Z - S e i t e 4 vo n 6 - Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt. b) Bei dem Gutachten handelt es sich weder um eine Urkunde, die im Interesse der Klägerin errichtet wurde ( 810 Alt. 1 BGB), noch um eine solche, die ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien beurkundet ( 810 Nt. 2 BGB) oder die Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft zwischen diesen enthält ( 810 Nt 3 BGB) Das medizinsch-psychologische Fachgutachten ist insbesondere nicht im Interesse der Klägerin errichtet worden. Zwar ist bei diesem Merkmal eine weite Auslegung geboten. Eine Urkunde ist jedoch nur dann als im Interesse einer Partei errichtet anzusehen, wenn sie zumindest auch dazu bestimmt ist, dieser als Beweismittel zu dienen oder doch zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (vgl. BGH WM 1971, 565. OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464; Palandt/Sprau, 67. Aufl. 2008, 810 BGB Rn 3 ff. m.w.n.) Das ist bei dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten nicht der Fall. Denn es sollte allein der Beklagten dazu dienen, sich Klarheit über den Gesundheitszustand der Klägerin zu verschaffen, um so die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles beurteilen zu können. 2. Ein Anspruch der Klägerin auf Einsichtgewährung in das medizinisch-psychologische Fachgutachten besteht aber nach Treu und Glauben aus einer Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ( 242 bzw. 241 Abs. 2 BGB) a) Es ist dann Auskunft zu geben, wenn zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestehen, die es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Urgewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung dessen erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGHZ 95, 279, 288). Für die insoweit erforderliche Sonderbeziehung bietet der zwischen den Parteien bestehende Vesicherungsvertrag eine hinreichende G r undla g e. b) Zwischen der Klägerin und den untersuchenden Ärzten des Max-Planck-Instituts bestand kein Arztvertrag. Sie hat sich nicht von sich aus in die dortige Behandlung begeben, sondern wurde im Interesse und im Auftrag der Beklagten begutachtet, die dafür auch die Kosten getragen hat. Man wird die Klägerin deshalb nicht als Patientin betrachten können, die gegen die behandelnden Ärzte einen Anspruch auf Vorlage von Krankenunterlagen zur Einsicht hätte (BGHZ ): für die psychiatrische Behandlung wären im Übrigen dabei noch gewisse Einschränkungen gegeben (vgl. BGHZ 106, 146; 85, 339). Fehlt es an einem Behandlungsvertrag und steht der Patient außerhalb des zwischen Versicherer und Arzt geschlossenen Dienstvertrages, wird man Ihm ein eigenes Recht auf Einsichtnahme in ein so erstelltes Gutachten nur ausnahmsweise zubilligen können. c) Auch aus dem Gesichtspunkt des Datenschutzes bliebe ein Auskunftsbegehren gegenüber den Arztes ohne Erfolg. Die in Betracht kommenden Vorschriften des BDSG sind deshalb nicht einschlägig, da es sich vorliegend auch um Unterlagen handelt, die in einem automatisierten Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. d) Hat die Klägern demnach keine Möglichkeit, sich auf andere Weise Kenntnis vom Inhalt der ärztlichen Stellungnahme zu verschaffen, ist ihr Klagebegehren als berechtigt anzuerkennen. Schützenswerte Belange der Beklagten stehen dem nicht im Wege. Entgegen deren Auffassung kann auch von einem Ausvorschungsversuch nicht die Rede sen. Es ist zwar niemand verpflichtet seinem Gegner Waffen in die Hand zu geben, mit denen er ihn später schlagen könnte (BGHZ
5 - S e i t e 5 vo n 6-93, 191, 205). Eine uneingeschränkte Einsichtgewährung in fremde Unterlagen oder eine Vorlagepflicht insoweit verstieße gegen das Verbot des Ausforschungsbeweises. Will ein Anspruchsteller nur anhand der gewünschten Unterlagen prüfen ob gegen den Gegner eine Forderung besteht und möchte er auf diese Weise an Beweise herankommen, wird man ihm dies grundsätzlich versagen müssen. Der hier zu entscheidende Fall liegt jedoch anders. Vorliegend hat sich die Beklagte - zulässigerweise Erkenntnisse über den körperlichen und psychischen Zustand ihrer Versicherungsnehmerin verschafft und daraufhin Leistungen aus dem Versicherungsvertrag gewährt. Diese monatlichen Rentenzahlungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Berufsunfähgkeitsversicherung unterliegen allerdings ausweislich des Schreibens der Beklagten vorn der Möglichkeit einer nachträglichen Nachprüfung im Falle de Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin. Um jedoch beurteilen zu können, auf welche tatsächliche Grundlage die Beklagte ihre Entscheidung über die Gewährung von Leistungen stützt und in welchen Fällen die Möglichkeit einer Versagung von weiteren Leistungen in Betracht kommt, ist die Klägerin auf die Einsichtnahme in das uber sie erstellte ärztliche Gutachten angewiesen. e) Nicht zu überzeugen vermag das Argument, die Klägerin könne sich ja anderweitig psychiatrisch untersuchen lassen und sich auch so gegen die Auflösung des Versicherungsvertrages zur Wehr setzen. Der Klägerin geht es zum einen darum zu untersuchen, ob das für die Beklagte erstattete Gutachten überhaupt die von dieser gezogenen Schlussfolgerungen zulässt. Es wird der Klägerin möglicher Weise nicht leicht möglich sein, einen Arzt zu finden, der die für die Beurteilung der fortbestehenden Berufsfähigkeit durch die Beklagte relevanten Aspekte ansprechen und verarbeiten kann. Es handelt sich vorliegend gerade nicht um eine einfache Beurteilung der körperlichen Befindlichkeit. Sie von einem anderen Arzt zu einer klar umrissenen Frage vornehmen zu lassen wäre für die Klägerin sicher zumutbar. Hier geht es aber offenbar um den Einfluss komplexer psychischer Umstände auf die Berufsfähigkeit, so dass die Beklagte es für notwendig er acht et hat t e ein m edizinischpsyhiatrisches Fachgutachten beim renommierten Max-Planck-Institut für Psychiatrie einzuholen. 3. Die Einsichtnahme ist dergestalt zu gewähren, dass die Beklagte eine Kopie des medizinischpsychologischen Fachgutachtens fertigt und diese gegen Erstatturg der Kopierkosten der Klägerin aushändigt (vgl. OLG Köln NJW 82, 704). 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 Abs. 1 S 1 ZPO. Ill. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus 709 S. 1 ZPO, IV. Der Streitwert wurde nach ff. GKG. 3 ff festgesetzt gez. Holzlogen Richter
6 S e i t e 6 vo n 6 - Verkündet am g e z. R e m e l k a. J A n g Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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