Die neue MAVO im Bistum Speyer Informationsveranstaltung der DiAG MAV Bistum Speyer Heinrich Pesch Haus

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1 Die neue MAVO im Bistum Speyer Informationsveranstaltung der DiAG MAV Bistum Speyer Heinrich Pesch Haus

2 Inhalt 1. Ein kurzer historischer Rückblick (Betriebsrätegesetz, BetrVG, MAVO) 2. Die Entwicklung der MAVO-Novelle im Rahmen der Ausschussarbeit 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle im Bistum Speyer 3.1 Neuregelung abweichende Einrichtungsbildung 3.2 Neuregelung Fremdmitarbeiter 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellung 3.4 Neuregelung Briefwahl

3 Inhalt 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle 3.5 Neuregelung Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung 3.6 Redaktionelle Anpassung an das Bundesteilhabegesetz 3.7 Überarbeitung der Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten 3.8 Neuregelung Wirtschaftsausschuss

4 1. Ein kurzer historischer Rückblick (Betriebsrätegesetz, BetrVG, MAVO)

5 MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT Trennung von BetrVG und MAVO als Ausdruck der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i.v.m. Art 137 Abs.3 WRV 118 Abs.2 BetrVG (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform

6 MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT Historisch erfasste das Betriebsrätegesetz von 1920 noch alle Arbeitsbereiche und auch die Religionsgemeinschaften! Damals galt für die Religionsgemeinschaften lediglich ein Tendenzschutz aus 67 BRG: Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen wissenschaftlichen künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen, findet 66 Ziffer 1 und 2 keine Anwendung, soweit die Eigenart dieser Bestrebungen es bedingt

7 MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT 66 BRG Der Betriebsrat hat die Aufgabe: 1. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken die Betriebsleitung durch Rat zu unterstützen, um dadurch mit ihr für einen möglichst hohen Stand und für möglichste Wirtschaftlichkeit der Betriebsleistungen zu sorgen; 2. in Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken an der Einführung neuer Arbeitsmethoden fördernd mitzuarbeiten;

8 MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT Im Rahmen der Verhandlungen über das BetrVG 1952 fragte Adenauer die Kirchen an, ob Sie an einer völligen Freistellung interessiert seien. Kardinal Josef Frings, damals Vorsitzender der Bischofskonferenz erklärte, die Kirchen befürchteten: von einer Anwendung auch nur von Teilen dieses Gesetzes auf den kirchlichen Dienst eine Einwirkung in die Sphäre, die der Kirche um ihres besonderen Auftrags willen vorbehalten bleiben muss

9 MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT Kardinal Josef Frings, fügte hinzu, man wolle: eine der Eigenart kirchlichen Dienstes angepasste Mitbestimmungsregelung verwirklichen, die in sozialer Hinsicht beispielhaft sein werde

10 MAVO-BETRIEBSVERFASSUNGSRECHT In der Folge wurden dann jeweils eigene Wege der katholischen und evangelischen Kirche realisiert (heute: MAVO, MVG-EKD) und für die kath. Kirche in Art.8 der Grundordnung festgelegt: Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnung gebunden

11 2. Die Entwicklung der MAVO-Novelle im Rahmen der Ausschussarbeit

12 Novellierung 2017 Ausgangspunkt war die Diskussion um die Einführung einer Unternehmensmitbestimmung im kirchlichen Bereich (AG Unternehmensmitbestimmungsrecht) Protokollauszug der Sitzung der Bischöflichen AG am 25. April 2014: Die Mitglieder danken der Arbeitsgruppe Unternehmensmitbestimmungsrecht für die Vorlage des Zwischenberichts. Die drei Positionen zur Frage, ob die Einführung eines Unternehmensmitbestimmungsrechts im Bereich der Katholischen Kirche ratsam und/oder erforderlich ist, werden eingehend erörtert

13 Novellierung 2017 Die Mitglieder der Bischöflichen Arbeitsgruppe sprechen sich dafür aus, eine behutsame Gangart in der Angelegenheit einzuschlagen. An erster Stelle sollte eine Überprüfung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitenden in wirtschaftlichen Angelegenheiten stehen. Auch die gegenwärtige Ausgestaltung des Rechts der Gesamt-MAV oder der Einrichtungsbegriff sollte auf den Prüfstand gestellt und ggf. den realen Veränderungen angepasst werden. Sollte eine Novellierung der MAVO sich als notwendig und ratsam erweisen, sind diese Änderungen zügig durchzuführen. In einem zweiten Schritt, etwa in sechs bis acht Jahren, sollte dann die Frage entschieden werden, ob verpflichtende Elemente des Unternehmensmitbestimmungsrechts im kirchlichen Arbeitsrecht verankert werden sollten, die auch die Beteiligung der Mitarbeiter in den kirchlichen Aufsichtsräten vorsehen

14 Novellierung 2017 Gründung Arbeitsgruppe MAVO-Novellierung mit insgesamt 14 Mitgliedern (unter Vorsitz von Dr. Martin Fuhrmann (VDD) 11 dienstgeberseitige Vertreter 3 dienstnehmerseitige Vertreter Erste Sitzung: Letzte Sitzung:

15 Novellierung 2017 Aufgrund des begrenzten Mandats der Arbeitsgruppe bestand keine Bereitschaft, umfassend über die insgesamt von der BAG vorgeschlagenen Reformpunkte zu verhandeln Auftragsschwerpunkte: Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten, Gesamtmitarbeitervertretung und Einrichtungsbegriff Erweiterung um: MAV-Wahlrecht, Schwellenwerte und Fragen des Fremdpersonaleinsatzes (u.a. vor dem Hintergrund der AÜG-Novelle 2017)

16 Novellierung 2017 Zeitlicher Ablauf nach Abschluss der Arbeit im Ausschuss Die MAVO-Novelle war auf der Tagesordnung des Verbandsausschusses am 22. März Am 10./11. Mai 2017 wurde das Thema im Verwaltungsrat behandelt Am 22. Mai 2017 in der Bischöflichen Arbeitsgruppe. Am 19. Juni 2017 wurde die Novelle in der Vollversammlung beraten und beschlossen. Inkraftsetzung Bistum Speyer gemäß Amtsblatt vom zum !

17 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novellierung im Bistum Speyer 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung

18 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novellierung im Bistum Speyer (Rahmen-)MAVO (alt) 1 a Abs.2 MAVO (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger nach Anhörung betroffener Mitarbeitervertretungen regeln, was als Einrichtung gilt. Die Regelung bedarf der Genehmigung durch den Ordinarius. Die Regelung darf nicht missbräuchlich erfolgen. MAVO Bistum Speyer a Abs.2 MAVO (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann der Rechtsträger mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeitervertretung regeln, was als Einrichtung gilt. Sind mehrere Mitarbeitervertretungen betroffen, ist die Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Mitarbeitervertretungen erforderlich

19 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung Wesentliche Änderung der Zulässigkeit abweichender Einrichtungsbildung! Künftig kann ein abweichender Einrichtungsbegriff nur noch mit Zustimmung der (Mehrheit) der betroffenen MAVen geregelt werden. Eine Genehmigung durch den Ordinarius ist nicht mehr erforderlich!

20 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung (Rahmen-) MAVO (alt) 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle (1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:. Nr.13 bisher nicht geregelt MAVO Bistum Speyer Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle (1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:.. 13.Regelung einer Einrichtung nach 1a Abs. 2. Die Mitarbeitervertretung kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung missbräuchlich erfolgt

21 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung (Rahmen-) MAVO (alt) 33 Zustimmung (2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen. MAVO Bistum Speyer Zustimmung (2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern. Wenn Entscheidungen nach Ansicht des Dienstgebers eilbedürftig sind, so kann er die Frist auf drei Tage, bei Anstellungen und Einstellungen auch bis zu 24 Stunden unter Angabe der Gründe verkürzen. Eine Fristverkürzung in den Fällen des 1a Abs. 2 ist ausgeschlossen

22 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung (Rahmen-) MAVO (alt) 33 Zustimmung (5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der 34 bis 36, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen. MAVO Bistum Speyer Zustimmung (5) Der Dienstgeber kann in Angelegenheiten der 34 bis 36, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Er hat unverzüglich der Mitarbeitervertretung die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen. Das Recht, vorläufige Regelungen zu treffen, ist in den Fällen des 1a Abs. 2 ausgeschlossen

23 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung (Rahmen-) MAVO (alt) 29 Anhörung und Mitberatung (1) Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:. 19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des 71 Abs.1 SGB IX noch nicht erfüllt ist, 20. Regelung einer Einrichtung nach 1 a Abs. 2. MAVO Bistum Speyer Anhörung und Mitberatung (1)Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:. 19. Zurückweisung von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen um einen freien Arbeitsplatz, soweit die Beschäftigungspflicht des 154 Abs.1 SGB IX noch nicht erfüllt ist, 20. Regelung einer Einrichtung nach 1 a Abs

24 3.1 Neuregelung abweichender Einrichtungsbildung: Kernpunkte der Änderung Kein eigenes Antragsrecht der MAVen Eingeschränkter Ablehnungstatbestand Ablehnung nur im Fall der Rechtsmissbräuchlichkeit Bei Verweigerung der Zustimmung kann der DG die abweichende Einrichtungsbildung nicht vollziehen (=> Klage zum kirchlichen Arbeitsgericht) Keine Möglichkeit, vorläufige Regelung zu treffen

25 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novellierung im Bistum Speyer 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter

26 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter (Rahmen-) MAVO (alt) 5 MAVO Die Mitarbeitervertretung ist das von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt. MAVO Bistum Speyer MAVO Die Mitarbeitervertretung ist das von den aktiv Wahlberechtigten gewählte Organ, das die ihm nach dieser Ordnung zustehenden Aufgaben und Verantwortungen wahrnimmt

27 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter (Rahmen-) MAVO (alt) bisher keine Regelung MAVO Bistum Speyer Abs. 2a MAVO (2a) Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, sind wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung in der Einrichtung eingesetzt sind. Mehrere Beschäftigungen einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leiharbeitnehmers bei demselben Dienstgeber werden zusammengerechnet

28 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter Ausweitung der bestehenden Regelung erstmals Wahlrecht auch für LeiharbeitnehmerInnen Voraussetzung: ununterbrochener Einsatz in der Einrichtung seit mindestens 6 Monaten Anrechnung von ununterbrochenen Vorbeschäftigungszeiten beim selben Dienstgeber:

29 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter St. Anna ggmbh AÜG St. Anna Kita St. Anna Pflegeheim AÜG Wahlberechtigung im Pflegeheim ab dem

30 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter (Rahmen-) MAVO (alt) 9 Abs. 4 MAVO (4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuss erstellt die Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tag an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein, kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung in die nach Satz 2 zu erstellende Liste Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch. MAVO Bistum Speyer Abs. 4 MAVO (4) Der Dienstgeber stellt dem Wahlausschuss zur Aufstellung des Wählerverzeichnisses spätestens sieben Wochen vor Ablauf der Amtszeit eine Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung. Der Wahlausschuss erstellt die Liste der wahlberechtigten und wählbaren Personen und legt sie mindestens vier Wochen vor der Wahl für die Dauer von einer Woche zur Einsicht aus. Die oder der Vorsitzende des Wahlausschusses gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tag an die Listen zur Einsicht ausliegen. Jede Person, die geltend macht, wahlberechtigt und/oder wählbar zu sein, kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung in die nach Satz 2 zu erstellende Liste Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch

31 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter Redaktionelle Änderungen infolge der Einbeziehung der Leiharbeitnehmer in die Gruppe der aktiv wahlberechtigten Personen finden sich nunmehr an zahlreichen Stellen der MAVO-Rahmenordnung Begriff des/der Wahlberechtigten statt des Begriffs der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

32 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter (Rahmen-) MAVO (alt) 26 Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung (3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen, 2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken, MAVO Bistum Speyer Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitervertretung (3) Die Mitarbeitervertretung hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. Maßnahmen, die der Einrichtung und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen, anzuregen, 2. Anregungen und Beschwerden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie derjenigen Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, vorzutragen und auf ihre Erledigung hinzuwirken,

33 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter (Rahmen-) MAVO (alt) 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (1) Einstellungen und Anstellungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Dasselbe gilt für die Beschäftigung von Personen die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ( 3 Abs. 1 Satz 2). Der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf es nicht im Falle von 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit geringfügig im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist, 3. Personen im Sinn des 3 Abs.2. MAVO Bistum Speyer Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (1) Einstellungen und Anstellungen bedürfen der Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Zustimmungspflichtig ist auch die Beschäftigung von Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ( 3 Abs. 1 Satz 2). Der Zustimmung der Mitarbeitervertretung bedarf es nicht im Falle von 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung, die zu ihrer Tätigkeit der ausdrücklichen bischöflichen Sendung oder Beauftragung bedürfen, 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeit geringfügig im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist, 3. Personen im Sinn des 3 Abs

34 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter (Rahmen-) MAVO (alt) 34 Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (3) Bei Einstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen ein Verzeichnis der eingegangenen einrichtungsinternen Bewerbungen sowie der Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren. MAVO Bistum Speyer Zustimmung bei Einstellung und Anstellung (3) Bei Einstellungsverfahren ist die Mitarbeitervertretung für ihre Mitwirkung über die Person der oder des Einzustellenden zu unterrichten. Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren. Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen ein Verzeichnis der eingegangenen einrichtungsinternen Bewerbungen sowie der Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren

35 3.2 Neuregelung Fremdarbeiterinnen/Fremdarbeiter Der Begriff der Einstellung, 34 MAVO, stellt jetzt zentral auf die Eingliederung ab. Übernahme der Definition des Bundesarbeitsgerichts sowie des neuen 611a BGB in den Regelungstext des 34 Abs.1 MAVO Durch die Ergänzung in 26 wird zudem klargestellt, dass sich auch Personen, die zwar keine MitarbeiterInnen im Sinne der MAVO sind, wohl aber eingegliedert wurden, mit Anregungen und Beschwerden an die MAV wenden können

36 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen

37 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen (Rahmen-) MAVO (alt) 6 MAVO (1) Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ( 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind ( 8). (2) Die Mitarbeitervertretung besteht aus 1 Mitglied bei 5 15 wahlberechtigten M, 3 Mitgliedern bei wahlberechtigten M, 5 Mitgliedern bei wahlberechtigten M, 7 Mitgliedern bei wahlberechtigten M, 9 Mitgliedern bei wahlberechtigten M, 11 Mitgliedern bei wahlberechtigten M, 13 Mitgliedern bei wahlberechtigten M.., 15 Mitgliedern bei 1001 und mehr wahlberechtigten M MAVO Bistum Speyer MAVO Die Bildung einer Mitarbeitervertretung setzt voraus, dass in der Einrichtung in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte ( 7) beschäftigt werden, von denen mindestens drei wählbar sind ( 8). Die Mitarbeitervertretung besteht aus 1 Mitglied bei 5 15 Wahlberechtigten, 3 Mitgliedern bei Wahlberechtigten, 5 Mitgliedern bei Wahlberechtigten, 7 Mitgliedern bei Wahlberechtigten, 9 Mitgliedern bei Wahlberechtigten, 11 Mitgliedern bei Wahlberechtigten, 13 Mitgliedern bei Wahlberechtigten, 15 Mitgliedern bei 1001 und mehr Wahlberechtigten

38 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen (Rahmen-) MAVO (alt) 6 Abs.2 S.2 ff. MAVO Falls die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geringer ist als die nach Satz 1 und Satz 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern, setzt sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 und 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern nicht erreicht wird, weil zu wenig Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist. MAVO Bistum Speyer Abs. 2 S.2 ff. MAVO In Einrichtungen mit mehr als Wahlberechtigten gemäß 7 erhöht sich die Zahl der Mitglieder in der Mitarbeitervertretung für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte um zwei Mitglieder. Falls die Zahl der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber geringer ist als die nach Satz 1 und Satz 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern, setzt sich die Mitarbeitervertretung aus der höchstmöglichen Zahl von Mitgliedern zusammen. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die nach Satz 1 und 2 vorgesehene Zahl an Mitgliedern nicht erreicht wird, weil zu wenig Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden oder weil eine gewählte Kandidatin oder ein gewählter Kandidat die Wahl nicht annimmt und kein Ersatzmitglied vorhanden ist

39 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen (Rahmen-) MAVO (alt) 15 Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung (3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit im Zeitpunkt der Wahl mehr als 300 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, 600 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, 1000 wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung. MAVO Bistum Speyer Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung (3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen in Einrichtungen mit im Zeitpunkt der Wahl mehr als 300 Wahlberechtigten zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, 600 Wahlberechtigten drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung, 1000 Wahlberechtigten vier Mitglieder der Mitarbeitervertretung, 1500 Wahlberechtigten sechs Mitglieder der Mitarbeitervertretung

40 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen (Rahmen-) MAVO (alt) 15 Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung (3) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter verteilt werden kann. MAVO Bistum Speyer Abs. 3 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung (3) Darüber hinaus erhöht sich für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte die Zahl der Freistellungen um zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Dienstgeber und Mitarbeitervertretung können sich für die Dauer der Amtszeit dahingehend einigen, dass das Freistellungskontingent auf mehr oder weniger Mitarbeitervertreterinnen oder Mitarbeitervertreter verteilt werden kann

41 3.3 Neuregelung Größe der MAVen und Freistellungen - Kernpunkte der Änderung Ausweitung der bestehenden Regelung wie im BetrVG und den meisten Personalvertretungsgesetzen auch, ist jetzt keine Kappung der Erhöhung der Mitgliederzahlen und des Umfangs der Freistellungen mehr vorgesehen Die Neuregelung berücksichtigt größer werdende Strukturen auch im Bereich kirchlicher Einrichtungen

42 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle 3.4 Neuregelung Briefwahl

43 3.4 Neuregelung Briefwahl (Rahmen-) MAVO (alt) bislang keine Regelung MAVO Bistum Speyer Abs. 4a MAVO (4a) Der Wahlausschuss kann anordnen, dass die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht statt im Wege der Urnenwahl durch Briefwahl ausüben. Für ihre Durchführung ist Abs. 4 entsprechend anzuwenden

44 3.4 Neuregelung Briefwahl Zwar bestand auch bisher bereits die Möglichkeit der Briefwahl Erstmals kann der Wahlvorstand aber für alle Wahlberechtigten verpflichtend die Briefwahl anordnen Damit soll in Bereichen mit stark dezentral geprägten Strukturen eine Wahlerleichterung gewährleistet werden

45 3. Wesentliche Inhalte MAVO-Novelle 3.5 Neuregelung Gesamtmitarbeitervertretung/erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung

46 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV (Rahmen-) MAVO alt: (1) Bestehen bei einem Dienstgeber ( 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und allen Mitarbeitervertretungen eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet werden. MAVO Bistum Speyer 2018: Bestehen bei einem Dienstgeber ( 2) mehrere Mitarbeitervertretungen, so ist auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden (Gesamt-MAV)

47 3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV (Rahmen-) MAVO alt: (2) Die Mitarbeitervertretungen oder, soweit vorhanden, die Gesamtmitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger können durch eine gemeinsame Dienstvereinbarung mit allen betroffenen Dienstgebern die Bildung einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung vereinbaren, soweit dies der wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient. Diese tritt an die Stelle bestehender Gesamtmitarbeitervertretungen. MAVO Bistum Speyer 2018: (2) Die Mitarbeitervertretungen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bilden, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger liegt, auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (erweiterte Gesamt- MAV)

48 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Ausgangskonstellation: Rechtsträger St. Michael ggmbh Einrichtung St. Michael Krankenhaus Folge: eine Einrichtung, eine MAV: keine G-MAV!

49 3. 5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Rechtsträger St. Michael ggmbh Einrichtung St. Michael Krankenhaus Einrichtung St. Michael KITA Einrichtung St. Michael Pflegedienst Folge: dreieinrichtungen, dreimaven: G-MAV

50 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Rechtsträger St. Michael ggmbh Verbindung zu einer Einrichtung nach 1a Abs.2 MAVO Einrichtung St. Michael Krankenhaus Einrichtung St. Michael KITA Einrichtung St. Michael Pflegedienst Folge: eineeinrichtung, eine MAV: keine G-MAV

51 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Wann liegt eine einheitliche und beherrschende Leitung im Sinne von 24 Abs.2 MAVO vor? Der Begriff entstammt dem Aktienrecht und entspricht dort der Definition eines sogenannten Unterordnungskonzerns in 18 AktG: (1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag ( 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist ( 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet

52 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Wann liegt eine einheitliche und beherrschende Leitung im Sinne von 24 Abs.2 MAVO vor? Das zentrale Merkmal der einheitlichen Leitung liegt vor, wenn die bestimmenden Leitungs- und Planungsentscheidungen der beteiligten Unternehmen in den Händen des herrschenden Unternehmens liegen und dieses seine unternehmerische Zielkonzeption in den beteiligten Unternehmen verwirklicht. Regelmäßig ist dies dann gegeben, wenn eine einheitliche Leitung bei einheitlicher Finanzplanung und -kontrolle der beteiligten Unternehmen erfolgt

53 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Wann liegt eine einheitliche und beherrschende Leitung im Sinne von 24 Abs.2 MAVO vor? Auslegungshilfe: abhängiges Unternehmen Ist ein Unternehmen von einem anderen abhängig im Sinne von 17 Abs.2 AktG, so wird vermutet, dass es sich um ein Konzernunternehmen handelt: (1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist

54 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Rechtsträger St. Michael Holding ggmbh MAV G-MAV 100% 100% 100% Rechtsträger St. Michael KKH ggmbh Rechtsträger St. Michael KITA ggmbh Rechtsträger St. Michael Pflege ggmbh Einrichtung MAV St. Michael Krankenhaus MAV Einrichtung St. Michael KITA Einrichtung St. Michael Pflegedienst MAV Folge: je eine Einrichtung, je eine MAV, zusätzlich : aufgrund einheitlicher und beherrschender Leitung => G-MAV

55 3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Problem: Können Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt- MAV nebeneinander gebildet werden? Gibt es drei Gremienebenen? Erweiterte G-MAV G-MAV? MAV

56 3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Dr. Fuhrmann (ACU-Newsletter 1/2018): Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV stehen in einem Alternativverhältnis zueinander. Beide Gremien können nicht gleichzeitig bestehen. In den meisten Fällen stellt sich diese Frage allerdings nicht, weil die jeweiligen Voraussetzungen für die Bildung nicht vorliegen. Dort, wo beide Gremien theoretisch gleichzeitig bestehen könnten, geht die erweiterte Gesamt-MAV der Gesamt-MAV vor. Der Gesetzgeber wollte die Zweistufigkeit der betrieblichen Interessenvertretung fördern, nicht die Dreistufigkeit. Aus diesem Grund hat er auch keine Kompetenzabgrenzungsnorm zwischen der Gesamt-MAV und der erweiterten Gesamt-MAV geschaffen, wie man Sie etwa in 58 Abs.1 BetrVG findet. Die Rahmen-MAVO weicht hier ganz bewusst von den einschlägigen Bestimmungen des weltlichen Rechts ab

57 3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Die Auffassund von Fuhrmann überzeugt keinesfalls und nach der Rahmen-MAVO können sehr wohl beide Gremien nebeneinander bestehen! Die MAVO des Bistums Speyer weicht daher von der Rahmen-MAVO ab, um die parallele Bildung von G-MAV und erweiterter G-MAV zu verhindern! Anders als die Rahmen-MAVO hat die MAVO Speyer daher einen zusätzlichen Absatz 10 in 24 aufgenommen

58 3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 24 Abs.10 MAVO Bistum Speyer Wird eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung errichtet, entfallen zeitgleich in deren Zuständigkeitsbereich errichtete Gesamtmitarbeitervertretungen sowie in deren Zuständigkeitsbereich das Recht, derartige Gesamtmitarbeitervertretungen zu bilden, für die Dauer des Bestehens der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung kann hierzu Näheres geregelt werden

59 3. Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV Die Ergänzung der MAVO des Bistums Speyer ist zu kritisieren, denn: sie widerspricht dem Ziel des Ausbaus der Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten schafft rechtliche Ungewissheit bei der Frage der Rechtswirksamkeit von Dienstvereinbarungen verkürzt notwendige Beteiligungsrechte in immer häufiger anzutreffenden kirchlichen Konzernstrukturen

60 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 1: Eine der Mitarbeitervertretung innerhalb des Konzernverbunds beschließt, dass eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet werden soll (Abs. 3, Satz 1)

61 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 2: Der Dienstgeber teilt auf Anforderung die Zahl und Größe der Mitarbeitervertretung, deren Anschrift und die Zahl der jeweils in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten mit (Abs. 3 Satz 3)

62 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 3: Das Ergebnis des Beschlusses der Initiativ-MAV wird durch diese der nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung mitgeteilt (Abs. 3, Satz 1)

63 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 4: Die nach der Zahl der zum Zeitpunkt der Wahl in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung lädt binnen drei Monaten zu einer gemeinsamen Sitzung aller Mitglieder der betroffenen Mitarbeitervertretungen zur Beratung über die Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein (Abs. 3 Satz 2)

64 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 5: Gemeinsame Beratung aller Mitarbeitervertreter (Abs. 3 Satz 2)

65 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 6: Jede Mitarbeitervertretung lädt zu einer Sitzung mit dem Tagesordnungspunkt Wahl einer Gesamtmitarbeitervertretung oder Wahl einer erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, lässt hierüber abstimmen und teilt der/dem Vorsitzenden der nach der Zahl der wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung das Abstimmungsergebnis mit (Abs. 3, Satz 6)

66 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 7: Die/der Vorsitzende der nach der Zahl der Wahlberechtigten größten Mitarbeitervertretung erfasst die Einzelergebnisse und teilt das Gesamtergebnis allen Mitarbeitervertretung und den Dienstgebern mit (Abs. 3, Satz 6)

67 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 8: Die Anfechtungsfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung jeweils gesondert gegenüber den einzelnen Mitarbeitervertretung und dem Dienstgeber. Sie beträgt zwei Wochen und das Verstreichen ist abzuwarten (Abs.3, Satz 7)

68 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 9 Handlungsschritte auf dem Weg zur Bildung einer G-MAV Schritt 9: Sofern das notwendige Quorum erreicht und keine Anfechtung erfolgt ist, lädt die nach der Zahl der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten größte Mitarbeitervertretung nach Ablauf der Anfechtungsfrist zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ein (Abs. 3 Satz 9)

69 3.5 Gesamt-MAV und erweiterte Gesamt-MAV 24 Abs.4 MAVO Bistum Speyer (4) Jede Mitarbeitervertretung entsendet in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ein Mitglied. Außerdem wählen die Sprecherinnen oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Mitarbeitervertretungen aus ihrer Mitte je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Ersatzvertreterin oder einen Ersatzvertreter in die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung. Durch Dienstvereinbarung können Mitgliederzahl und Zusammensetzung abweichend geregelt werden. Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, ob und in welchem Umfang Mitglieder der Gesamt-MAV oder der erweiterten Gesamt-MAV pauschal freigestellt werden sollen

70 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (5) Jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung hat so viele Stimmen, wie der Mitarbeitervertretung die es entsandt hat Mitglieder bei der letzten Wahl nach 6 Abs. zustanden Entsendet eine Mitarbeitervertretung mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz anteilig zu. Durch Dienstvereinbarungkann die Stimmengewichtung abweichend geregelt werden

71 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Die Verteilung der Stimmen wurde intensiv im Ausschuss diskutiert. Die jetzige Regelung gibt dem entsendeten Mitglied so viele Stimmen, wie die MAV bei der letzten Wahl anhand der Wahlberechtigten hätte erhalten können. Unerheblich ist, ob sich der tatsächliche Wert im Laufe der Amtszeit verändert. Abgrenzung ist im Einzelfall mit erheblichen Problemen behaftet!

72 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (6) Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die Angelegenheiten der Mitarbeitervertretung, soweit sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. In allen übrigen Angelegenheiten ist die Mitarbeitervertretung der Einrichtung zuständig, unabhängig davon, wer für den Dienstgeber handelt. Die Mitarbeitervertretung kann durch Beschluss, das Verhandlungsmandat auf die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung übertragen; die materielle Entscheidungsbefugnis bleibt jedoch stets der Mitarbeitervertretung vorbehalten. Die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist der einzelnen Mitarbeitervertretung der Einrichtung nicht übergeordnet

73 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Die Ergänzung durch die Aufnahme des neuen Merkmals Nichtregelnkönnen soll die Zuständigkeit der G-MAV künftig klarer abgrenzen helfen. Wichtig: es gibt keine parallele Zuständigkeit! Es kann also immer nur eines der Gremien zuständig sein

74 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Die Ergänzung durch die Aufnahme des neuen Merkmals Nichtregelnkönnen soll die Zuständigkeit der G-MAV künftig klarer abgrenzen helfen. Wichtig: es gibt keine parallele Zuständigkeit! Es kann also immer nur eines der Gremien zuständig sein

75 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung Der Begriff des Nichtregelnkönnens führt in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten! Bundesarbeitsgericht: Nichtregelnkönnen Fälle objektiver Unmöglichkeit Fälle, in denen ein objektive Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung besteht Subjektive Unmöglichkeit zumindest bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, d.h. Fälle, in denen der Arbeitgeber nur zu einer unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung

76 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung 24 Abs.6 S.2 MAVO: Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung. Voraussetzungen: 1. die originäre Zuständigkeit der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung ist für die fragliche Angelegenheit eröffnet und 2. die Einrichtung erfüllt das notwendige Quorum zur Wahl einer Mitarbeitervertretung, es ist dort aber keine Mitarbeitervertretung vorhanden und 3. wenn eine Mitarbeitervertretung in dieser Einrichtung vorhanden wäre, würde sie ein Mitglied in diese Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung entsenden

77 24 Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung (7) Die Mitgliedschaftin der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung erlischtnach Maßgabe des 13 c) oder durch Abberufung durch die entsendende Mitarbeitervertretung. (8) Die Auflösungder einmal errichteten Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder von Mitarbeitervertretungen, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren. (9) Für die Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß mit Ausnahme des 15 Abs

78 25 Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (2) Zweck der Arbeitsgemeinschaften ist 11. Beratung der Mitarbeitervertretungen bei der Bildung einer Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung nach

79 3. Wesentliche Inhalte der MAVO-Novelle 3.6 Wirtschaftsausschuss

80 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27b Wirtschaftsausschuss (1) Sofern in Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird, eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung gebildet wurde und diese mehr als 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter repräsentiert, kann für diese Einrichtungen ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Dienstgeber zu beraten und die Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nach jeder Sitzung zu unterrichten. 27 a) Abs. 2 MAVO findet entsprechende Anwendung

81 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27b Wirtschaftsausschuss (2) Wenn eine Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht vorhanden ist, kann die Mitarbeitervertretung in einer Einrichtung, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird und die regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, einen Wirtschaftsausschuss bilden

82 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses a) mehrere Einrichtungen: mit Gesamt-MAV oder erweiterter Gesamt-MAV, die mehr als 100 Mitarbeiterinnen repräsentiert und Gehören zum Zuständigkeitsbereich der Gesamt-MAV oder erweiterten Gesamt-MAV auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen, ist der WA für diese nicht zuständig! (Abs. 1, Satz 2) Finanzierung: aa) überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand oder bb) aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder cc) Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter

83 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 (Gesamt-MAV, erweiterte Gesamt-MAV, mehr als 100 repräsentierte MitarbeiterInnen, Drittmittelfinanzierung) oder des Absatzes 2 (keine G-MAV, erweiterte-g-mav, aber Drittmittelfinanzierung und mehr als 100 beschäftigte Mitarbeiterinnen und MitarbeiterInnen) vor, so kann ein WA gebildet werden, es besteht keine Pflicht zur Bildung!

84 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Was bedeutet kann ein WA gebildet werden? Thüsing/Mathy (Freiburger Kommentar 27 b Rn19): Der Wortlaut des 27 b Abs. 1 S. 1 spricht von kann ( ) gebildet werden - die Einsetzung des Wirtschaftsausschusses in ist insoweit fakultativ. Die Einsetzung setzt ein Einvernehmen zwischen Dienstgeber und (erweiterter) Gesamtmitarbeitervertretung bzw. Mitarbeitervertretung voraus. Dies entspricht dem Grundgedanken der Dienstgemeinschaft. Für diese Ansicht spricht, dass für Einrichtungen, die unter 27 b fallen, in jedem Fall das Informationsrecht nach 27 a existiert. Letzteres setzt kein Einvernehmen voraus. Insofern sind Einrichtungen nicht schutzlos gestellt

85 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Diese Auffassung ist fehlerhaft! 1. Die Bedeutung des Wortes kann in 27 b ist inhaltlich in keiner Weise anders zu verstehen als die Bedeutung des Wortes können in 24 hinsichtlich der Bildung von Gesamtmitarbeitervertretung und erweiterter Gesamtmitarbeitervertretung. Die Regelung nimmt ausschließlich darauf Bezug, dass hier keine zwingende Bildung vorgesehen ist, wie sie des Betriebsverfassungsrecht regelt, sondern die Gremien in ihrem eigenen Ermessen ohne Beteiligung des Dienstgebers darüber entscheiden können. 2. Der Hinweis auf 27 a ist schon deshalb fehlerhaft, weil der Regelungszweck dort ein ganz anderer ist. 27 a betrifft lediglich die Information, nicht jedoch die Beratung!

86 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Diese Auffassung ist fehlerhaft! 3. Der Regelungsentwurf bezieht sich ebenfalls gerade nicht auf die Notwendigkeit eines Einvernehmens mit dem Dienstgeber. 4. Die Dt. Bischöfe wollten mit dem Auftrag erreichen, dass die Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ausgeweitet wird. Dem entspricht aber nur eine möglichst hohe Zahl von WA, ohne dass dies durch eine Ablehnung der DG verhindert werden kann

87 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses (4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben von der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung entsandten Mitgliedern, die als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einschließlich der in 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Personen den Einrichtungen des Unternehmens angehören müssen. Der Wirtschaftsausschuss wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses gehört der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung an. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Darüber hinaus erlischt die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss nach Maßgabe des 13 c). Sofern der Wirtschaftsausschuss nach Abs. 2 gebildet wird, finden die Sätze 1 bis 6 entsprechend Anwendung

88 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses a) Gesamt-MAV b) erweiterte Gesamt-MAV c) Einzeleinrichtung (je nach Vorliegen der Voraussetzungen) entsendet Wirtschaftsausschuss (mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder) Die Bildung erfolgt also durch Entsendung (ohne Mitwirkung des Dienstgebers)

89 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses a) Gesamt-MAV b) erweiterte Gesamt-MAV c) Einzeleinrichtung (je nach Vorliegen der Voraussetzungen) a) sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung(en) b) auch leitende Angestellte nach 3 Abs.2 S1. Nr. 3-5 entsendet mindestens 1 Mitglied weitere 2-6 Mitglieder Wirtschaftsausschuss (mindestens 3, höchstens 7 Mitglieder)

90 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wer kann in den WA entsendet werden? es ist keine ungerade Zahl erforderlich (3-7) Anzahl der Mitglieder ist auch durch Dienstvereinbarung über dieses Rahmen hinaus nicht veränderbar! Eine irgendwie geartete Rückbindung mit dem Dienstgeber hinsichtlich der Auswahl und Entsendung ist nicht erforderlich. Sinnvoll ist natürlich, mit Nicht-MAV-Mitgliedern zuvor abzuklären, ob sie zu einer Entsendung bereit sind

91 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Die Entsendung wiederum erfolgt durch Beschlussfassung des entsendenden Gremiums und erfordert also: ordnungsgemäße Einladung Tagesordnungspunkt: Bildung WA/Entsendung der Mitglieder in den WA wirksame Beschlussfassung Benennung von Ersatzmitgliedern ist zulässig

92 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt? Mitglieder müssen Mitarbeiter/innen der Einrichtung(en) sein es ist nicht ausreichend, dass sie dort wahlberechtigt sind Mitarbeiter/innen von Servicegesellschaften können daher nicht in den WA entsendet werden zulässig ist aber die Entsendung leitender Mitarbeiter/innen im Sinne von 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 MAVO

93 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt? Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen (Absatz 4 Satz 3). Fachliche Eignung fordert insbesondere, dass das Mitglied in der Lage ist, die für die Beratung im Wirtschaftsausschuss in Betracht kommenden, vor allem wirtschaftlichen und technischen Fragen zu verstehen, zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BAG AP BetrVG Nr. 1)

94 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt? Persönliche Eignung verlangt, dass das Mitglied die Gewähr dafür bietet, nach bestem Wissen und Gewissen seine Meinung zu äußern, dass es sich nur von sachlichen Überlegungen leiten lässt und vor allem verschwiegen ist. Persönliche Voraussetzungen sind Soll-, nicht Muss-Vorschrift! Abweichung ist nur zulässig bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles aus vernünftigen und einsichtigen Gründen (BAG AP BetrVG Nr. 129)

95 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt? Abweichung von den persönlichen Voraussetzungen sind nur zulässig bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles aus vernünftigen und einsichtigen Gründen (BAG AP BetrVG Nr. 129; umstritten: in der Kommentierung zum BetrVG auch nur die Bedeutung eines Hinweises ; GK/Fabricius, 6. Aufl., 107 Rn. 18; Düwell/Steffan, 107 Rn. 3)

96 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wie werden die WA-Mitglieder ausgewählt? Verstoß gegen die persönlichen Voraussetzungen führt aber nicht dazu, dass der Dienstgeber den WA ignorieren oder nicht mit Informationen versorgen darf Mögliche Auswirkungen können sich aber auf der Kostenseite ergeben, wenn die Hinzuziehung eines Sachverständigen bei ordnungsgemäßer Auswahl entbehrlich gewesen wäre (BAG AP BetrVG Nr. 1)

97 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Struktur WA? gemäß Abs.4 Satz 2wählt der WA aus dem Kreis seiner Mitglieder eine/einen Vorsitzenden der/die Vorsitzende muss also nicht Mitglied der MAV, Gesamt-MAV oder erweiterten MAV sein

98 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Amtszeit der Mitglieder des WA? die Mitglieder können jederzeit durch das entsendende Gremium abberufen werden, Abs.4 Satz 5. es braucht hierfür keiner Angabe von Gründen: freies Abberufungsrecht des entsendenden Gremiums Abberufung erfolgt wie die Entsendung durch Beschluss

99 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Amtszeit der Mitglieder des WA Im Übrigen findet 13c MAVO Anwendung, also Ende durch: Ablauf der Amtszeit der MAV (auch für die Nicht-MAV-Mitglieder des WA bei Gesamt-MAV/erweiterter Gesamt-MAV ist auf das Ende der Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder der Gesamt-MAV/erweiterten Gesamt-MAV abzustellen Niederlegung des Amtes Ausscheiden aus der Einrichtung/Eintritt in Freistellungsphase der Altersteilzeit Gerichtliche Feststellung eines groben Pflichtenverstoßes

100 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Amtszeit der Mitglieder des WA scheidet ein Mitglied des WA aus seiner MAV aus (z.b. durch Niederlegung seines Amtes) berührt dies den Bestand des WA nur dann, wenn das betreffende Mitglied das einzige MAV- Mitglied war auch die nicht nur vorübergehende Absenkung der jeweils notwendigen Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (100 nach Abs.1 sowie 200 nach Abs.2) führt zum Ende des WA

101 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Rechtsstellung der Mitglieder des WA? a) Mitglied ist zugleich MAV-Mitglied Ehrenamt Anspruch auf Freistellung gemäß 15 Abs.2 MAVO Verbot der Behinderung, Benachteiligung, 18 MAVO Zusätzlicher Schulungsanspruch von einer Woche während ihrer Amtszeit, 16 Abs.3 MAVO

102 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27 b MAVO (3)Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtungen und des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtungen und des Unternehmens gefährdet werden. Der Dienstgeber stellt darüber hinaus die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung dar

103 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27 b MAVO (3)Der Dienstgeber hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten Gemäß 27 Abs.1 S.4 ist der Begriff der wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem ebenfalls neu formulierten 27a Abs.2 identisch

104 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27 a Abs.2 MAVO: (2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere 1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Einrichtung; 2. Rationalisierungsvorhaben; 3. Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; 4. Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes; 5. die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen; 6. die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen; 7. der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen; 8. die Änderung der Organisation oder des zwecks einer Einrichtung sowie 9. Sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können

105 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Wechselseitige Unterrichtung: Dienstgeber vertrauensvolle Zusammenarbeit/Beteiligungsrechte MAV Unterrichtung und Beratung 27b Abs.3 Unterrichtung nach jeder Sitzung Wirtschaftsausschuss

106 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Unterrichtung des WA durch den Dienstgeber Unterrichtung muss rechtzeitigund umfassendsein rechtzeitige Unterrichtung: bevor über eine Maßnahme entschieden wird bevor Aufträge vergeben werden verspätet, wenn die Entscheidung bereits getroffen wurde

107 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Unterrichtung des WA durch den Dienstgeber rechtzeitige Unterrichtung: verspätet, wenn Unterrichtung bei komplizierten Sachverhalten erst in der Sitzung erfolgt (Sitzung soll ja der Beratung dienen, dazu ist aber Vorbereitung erforderlich!) zu beachten ist, dass im Fall von anschließenden Beteiligungsrechten der MAVen, Gesamt-MAVenund erweiterten Gesamt-MAVendie Unterrichtung durch den WA ja auch noch in die Entscheidung des jeweiligen Gremiums einbezogen werden soll!

108 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Unterrichtung des WA durch den Dienstgeber Unterrichtung muss rechtzeitigund umfassendsein umfassende Unterrichtung: alle für die Entscheidung relevanten Informationen, über die der Dienstgeber verfügt (er muss Informationen aber nicht beschaffen, über die er selbst nicht verfügt) Unterlagen sind verständlich zu gestalten und daher in überschaubarer Form aufzubereiten es muss nicht nur über den Umfang und die Auswirkungen geplanter Maßnahmen, sondern auch über die Gründe informiert werden

109 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Unterrichtung des WA durch den Dienstgeber Vorlage von Unterlagen Vorlage hat unaufgefordert zu erfolgen Vorzulegen sind z.b. Entwurfs des Jahresabschlusses Bericht des Wirtschaftsprüfers, Handelsbilanz Vertrag mit Unternehmensberatung, Bericht einer Unternehmensberatung Verträge mit sonstigen Dritten (z.b. Versorgungsverträge, Rahmenverträge )

110 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Grenzen der Unterrichtungspflicht Gefährdung von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen Betriebs-und Geschäftsgeheimnissesind Tatsachen, die in Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung der Einrichtung stehen, nicht offenkundigsind, nach dem Willen des Dienstgebers geheimzuhaltensind und an deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse besteht. nur bei sachlichem Interesse an völliger Geheimhaltung wenn die konkrete Befürchtungbesteht, dass Informationen trotz Schweigepflicht ( 20 MAVO) weitergegeben würden

111 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27b MAVO (5) Für die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses gelten folgende Regelungen: a) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. b) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Dienstgeber oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Dienstnehmer der Einrichtung einschließlich der in 3 Abs. Ziffern 2-5 genannten Personen hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt 20 entsprechend. c) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach 27 a) Abs. vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. d) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung der Gesamtmitarbeitervertretung oder erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung, im Fall der Bildung nach Abs. unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung, zu erläutern

112 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 27b MAVO (6)Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des Abs. entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Dienstgeber und Wirtschaftsausschuss eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs die Einigungsstelle

113 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses 45 MAVO (4) Auf Antrag des den Wirtschaftsausschuss bildenden Organs findet das Verfahren vor der Einigungsstelle im Falle des 27b Abs. statt

114 Durchsetzung von Information und Beratung durch den Wirtschaftsausschuss Dienstgeber erteilt Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig Versuch der Einigung zwischen Dienstgeber und WA Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt fehlende Einigung Falls Einigung (-) Information WA an das den WA bildende Gremium Gremium entscheidet über Anrufung der Einigungsstelle 27 b Abs.6, 40 Abs.3 MAVO

115 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Im Fall von Auseinandersetzungen über Pflicht zur und Umfang der Informationserteilung haben die Mitglieder des WA keine eigene Erzwingungsmöglichkeit. Sie teilen den Sachverhalt vielmehr dem den WA bildenden Gremium mit und dieses kann dann die Einigungsstelle anrufen. keine direkte Klagemöglichkeit zum kirchlichen Arbeitsgericht!

116 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Insgesamt sind drei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: 1. Es ist streitig, ob überhaupt eine wirtschaftliche Angelegenheit vorliegt. Klageweg des bildenden Gremiums zum Kirchlichen Arbeitsgericht 2. Es liegt (unstreitig oder rechtskräftig festgestellt) eine wirtschaftliche Angelegenheit vor, die begehrte Auskunft wird jedoch nicht erteilt. Das bildende Gremium kann die Einigungsstelle anrufen

117 3.6 Bildung des Wirtschaftsausschusses Insgesamt sind drei verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: 3. Die Einigungsstelle ersetzt die fehlende Einigung über die Auskunftserteilung, die Auskunft wird jedoch gleichwohl nicht erteilt. Das bildende Gremium kann Klage auf Auskunftserteilung im Umfang des Spruchs der Einigungsstelle zum Kirchlichen Arbeitsgericht erheben

118 Ihre Ansprechpartner Dr. Norbert Gescher Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Tel: Fax: Dr. Astrid Dotting Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Tel: Fax:

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