Novellierung der MAVO Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 1

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1 Novellierung der MAVO Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 1

2 Rahmen-MAVO Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) beschlossen von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 19. Juni Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 2

3 MAVO Freiburg Ändert die neue Rahmen-MAVO die MAVO Freiburg? Die Änderungen der Rahmen-MAVO gelten für Freiburg erst, wenn die MAVO Freiburg entsprechend geändert wird. Inkraftsetzung durch den Erzbischof Zuvor sind die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften (DiAGen) zu beteiligen, 25 Abs. 3 Satz 3 MAVO FR Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 3

4 DiAG MAV A und B Die Arbeitsgemeinschaften erhalten vor der Änderung mitarbeitervertretungsrechtlicher Vorschriften Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Abgabe beträgt mindestens 6 Wochen. 25 Abs. 3 Satz 3 und 4 MAVO FR Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 4

5 DiAG MAV A und B Die Arbeitsgemeinschaften erarbeiten Vorschläge zur Fortentwicklung der MAVO. 25 Abs. 2 Nr. 6 MAVO FR Die DiAG MAV A hat zusammen mit der DiAG MAV B einen Wunschkatalog zur Änderung der MAVO FR erstellt Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 5

6 Zeitplan MAVO FR neu Mitte Oktober findet ein Gespräch mit den Entscheidungsträgern des Bistums statt. Abstimmung/Diskussion: Aktualisierung der MAVO FR Inwiefern werden Regelungen der neuen Rahmen-MAVO übernommen? Inwiefern sind eigene freiburgspezifische Regelungen notwendig bzw. sinnvoll? Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 6

7 Zeitplan MAVO FR neu Bis wann gibt es eine neue MAVO FR? Voraussichtlich 2018, nach der MAV-Wahl am Zeitfaktor: Es sind Abstimmungsgespräche zu führen (intern, extern); Stellungnahmen sind vorzubereiten, abzugeben und zu prüfen; die MAVO FR ist zu formulieren, zu prüfen und dem Erzbischof zur Unterschrift vorzulegen und von diesem in Kraft zu setzen Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 7

8 Rahmen-MAVO: Was ist neu? Einrichtung (Bildung von MAVen) 1a Abs. 2 Der Rechtsträger kann mit Zustimmung der betroffenen MAV regeln, was als Einrichtung gilt. (bisher nur Anhörung) 36 Abs. 1: Nr. 13 neu eingefügt. Die MAV kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Regelung rechtsmissbräuchlich erfolgt. 33 Abs. 4: Der Dienstgeber kann in Fällen des 36 Abs. 1 Nr. 13 das Kirchliche Arbeitsgericht (KAG) anrufen. 33 Abs. 5: Keine vorläufigen Regelungen möglich ( 1a Abs. 2) Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 8

9 Rahmen-MAVO: Was ist neu? Größe der MAV (Anzahl der MAV-Mitglieder) 6 Abs. 2: neuer Satz 2 eingefügt Einrichtungen mit mehr als Wahlberechtigten: für je angefangene weitere 500 Wahlberechtigte zwei MAV-Mitglieder mehr Leiharbeitnehmer 7: neuer Abs. 2a eingefügt: weiterhin keine Mitarbeiter im Sinne der MAVO, aber wahlberechtigt, wenn am Wahltag länger als 6 Monate eingesetzt 9 Abs. 4: Liste der Leiharbeitnehmer für das vom Wahlausschuss zu erstellende Wählerverzeichnis 26 Abs. 3 Nr. 2: Anregungen + Beschwerden von Leiharbeitnehmern Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 9

10 Briefwahl für alle möglich (ohne Wahllokal, nur per Brief) 9: neuer Absatz 4a eingefügt Briefwahl bisher nur bei Verhinderung am Wahltag Ausnahmen nach der aktuellen MAVO Freiburg: Sondervertretungen und Kirchengemeinden ( 55a Satz 2, 56 Abs. 1 MAVO FR) Antrag auf pauschale Freistellung 15 Abs. 3 Satz 1: Ergänzung (mehr als Wahlberechtigte) Schulung für Mitglieder der Wirtschaftsausschüsse 16: neuer Abs. 3 eingefügt Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 10

11 Gesamtmitarbeitervertretung (Gesamt-MAV) und erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung 24 Abs. 1 bis 9 neu gefasst Gesamt-MAV: Zusammenschluss von mehreren MAVen eines Dienstgebers. Jede MAV entsendet ein Mitglied in die Gesamt-MAV. Antrag von 2/3 der MAVen erforderlich oder Antrag einer MAV, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentiert Gesamt-MAV ist zu bilden (früher: kann gebildet werden) Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 11

12 Erweiterte Gesamt-MAV: Zusammenschluss von MAVen mehrerer Einrichtungen mehrerer Rechtsträger Voraussetzung: einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen bei einem Rechtsträger Antrag von 2/3 der MAVen oder Antrag einer MAV, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentiert. MAVO Freiburg: Bisher keine erweiterte Gesamt-MAV! Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 12

13 Verfahren der Bildung einer Gesamt-MAV/erweiterten Gesamt-MAV mind. eine MAV wünscht eine Gesamt-MAV Mitteilung an die MAV, die mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentiert binnen 3 Monaten Einladung zu einer gemeinsamen Sitzung (die MAV, die die obige Mitteilung erhält, lädt ein) Tagesordnungspunkt: Beratung über den Antrag der Dienstgeber stellt den MAVen die notwendigen Informationen zur Verfügung (Zahl und Größe der MAVen, Anschriften, Zahl der Wahlberechtigten) Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 13

14 Zuständigkeit der Gesamt-MAV/erweiterten Gesamt-MAV Angelegenheiten der MAV, soweit sie die Mitarbeiter aus mehreren oder allen Einrichtungen betreffen und diese nicht durch die einzelnen MAVen in ihren Einrichtungen geregelt werden können. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Einrichtungen ohne MAV die MAV kann durch Beschluss das Verhandlungsmandat an die Gesamt-MAV bzw. erweitere Gesamt-MAV übertragen die Gesamt-MAV ist der MAV der Einrichtung nicht übergeordnet! Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 14

15 Entscheidungen der Gesamt-MAV/erweiterten Gesamt-MAV Jede MAV entsendet ein Mitglied in die Gesamt-MAV (Beschluss der MAV) Jedes Mitglied der Gesamt-MAV bzw. erweiterten Gesamt-MAV hat so viele Stimmen, wie der MAV, die es entsandt hat, Mitglieder bei der letzten Wahl nach 6 Abs. 2 zustanden (Soll-Stärke der MAV) Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 15

16 Arbeitsgemeinschaften der MAVen 25 Abs. 2 Nr. 11 als neuer Zweck eingefügt Beratung der MAVen bei der Bildung einer Gesamt-MAV oder erweiterten Gesamt-MAV nach 24 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) vom Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern 26 Abs. 3 Nr. 10: Ergänzung der allg. Aufgaben der MAV die MAV fördert die Durchsetzung der Entgeltgleichheit im Betrieb Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 16

17 Info in wirtschaftlichen Angelegenheiten 27a Abs. 1: neuer Satz 3 eingefügt (Ergänzung) Der Dienstgeber hat sachkundige Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, soweit erforderlich. Vorschläge der MAV sind zu berücksichtigen, soweit einrichtungsbedingte Gründe nicht entgegen stehen. 27a Abs. 2 Nr. 3 bis 7 neu eingefügt Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 17

18 27a Abs. 2 Nr. 3 bis 7: Änderung der Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden Fragen des einrichtungsbezogenen Umweltschutzes die Einschränkung oder Stilllegung von Einrichtungen oder von Einrichtungsteilen die Verlegung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen der Zusammenschluss oder die Spaltung von Einrichtungen Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 18

19 Wirtschaftsausschuss 27b neu eingefügt Voraussetzungen für die Bildung: Einrichtungen, deren Betrieb überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand, aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern oder Zahlungen sonstiger nichtkirchlicher Dritter finanziert wird überwiegend drittmittelfinanziert Gesamt-MAV oder erweiterte Gesamt-MAV gebildet und diese mehr als 100 Mitarbeiter repräsentiert. kann eine Wirtschaftsausschuss gebildet werden Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 19

20 Überwiegend : mehr als 50 % Drittmittel? fremd finanziert! Zuwendungen der öffentlichen Hand: z.b. staatliche Subventionen aus Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Kostenträgern: z.b. Zahlungen von Kranken- und Pflegekassen zur Finanzierung von Heilbehandlungen und Pflegeleistungen an karitative Einrichtungen oder Zahlungen sonstiger nicht-kirchlicher Dritter: z.b. Spenden von privaten Institutionen (Zahlungen ohne konkrete Gegenleistung!) NICHT: Kindergartenbeiträge der Eltern oder Leistungen aus Kirchensteuermitteln Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 20

21 Wirtschaftsausschuss Aufgabe: Beratung der wirtschaftlichen Angelegenheiten mit dem Dienstgeber und Unterrichtung der Gesamt-MAV oder erweiterten Gesamt-MAV nach jeder Sitzung. Einschränkung der Zuständigkeit: Gehören den Einrichtungen, für die die Gesamt-MAV oder erweiterte Gesamt-MAV zuständig ist, auch nicht überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtungen an, so ist der Wirtschaftsausschuss für diese Einrichtungen nicht zuständig! Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 21

22 Wirtschaftsausschuss bei Einrichtungen ohne Gesamt-MAV oder erweiterte Gesamt-MAV? Voraussetzungen für die Bildung: überwiegend drittmittelfinanzierte Einrichtung und regelmäßig mindestens 200 Mitarbeiter beschäftigt Die MAV kann einen Wirtschaftsausschuss bilden Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 22

23 Wirtschaftsausschuss (WA) Mitglieder: mindestens 3 und höchstens 7 Mitglieder von der Gesamt-MAV oder erweiterten Gesamt-MAV entsandt Mitarbeiter der Einrichtungen persönlich und fachlich geeignet ( sollen ) mindestens 1 Mitglied gehört der Gesamt-MAV oder erweiterten Gesamt-MAV an Sitzungen: vierteljährliche Zusammenkünfte ( soll ) Unterlagen: Der Dienstgeber hat den WA rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 23

24 Zustimmung bei Einstellung 34 Abs. 1: Satz 2 neu eingefügt Definition des Begriffs Einstellung (Arbeitnehmerüberlassung) Abs. 1 Satz 4: Nr. 3 neu eingefügt: Personen im Sinn des 3 Abs. 2 (als Mitarbeiter gelten nicht ) Abs. 3 Satz 2 und 3 neu eingefügt: Umfang der Unterrichtung Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 24

25 - 34 Eine Einstellung liegt vor, wenn eine Person in die Einrichtung eingegliedert wird, um zusammen mit den dort beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den arbeitstechnischen Zweck der Einrichtung durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Die Information umfasst den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort, die Arbeitsaufgaben dieser Personen sowie die rechtliche Grundlage des Personaleinsatzes. Bei Personen, die dem Dienstgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, ist die Mitarbeitervertretung darüber hinaus über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu informieren Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 25

26 Dienstvereinbarungen 38 Abs. 1 Nr. 14 neu gefasst Im Falle der Freistellung nach Maßgabe des 24 Abs. 4 S. 4 steht das Antragsrecht der Gesamtmitarbeitervertretung oder der erweiterten Gesamtmitarbeitervertretung zu Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 26

27 Ausblick MAVO Freiburg neu voraussichtlich 2018 Abstimmungsgespräche laufen die Sprechergruppen der DiAG MAV A und B haben einen Wunschkatalog erstellt aktuelle Info: Infotage in Freiburg und Mannheim Geschäftsstelle DiAG/MAV/KODA Lothar Wulff 27

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