Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW. Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, Bochum

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1 Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG NRW Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Rechtsanwälte Burkhard-Neuhaus u. Kollegen Westring 23, Bochum 1

2 63 LPVG Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Personalrat zweimal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung, sofern kein Wirtschaftsausschuss nach 65 a besteht. 2

3 65 a Abs. 1 LPVG In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten soll auf Antrag des Personalrates ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Abs. 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten. 3

4 Stellung des Wirtschaftsausschusses (WA) Wirtschaftsausschuss = Hilfsorgan des Personalrates 4

5 Bildung des WA Anders als im BetrVG ist die Errichtung des WA, bei Erreichen der Beschäftigtengrenze nicht zwingend ( ist zu bilden ) vorgeschrieben Aber nur im Ausnahmefällen kann von der Vorgabe des 65a abgewichen werden ( soll gebildet werden ) kein Ermessen der Dienststelle 5

6 Antrag Initiative liegt beim PR Antragstellung Keine Mitwirkungshandlung der Dienststelle notwendig, da Hilfsorgan des Personalrates Ermessen des PR, da ohne Antrag kein WA Ordnungsgemäßer Beschluss des PR für die Antragsstellung notwendig 6

7 Informationsanspruch des WA 65 a Abs. 2 LPVG Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 7

8 Wirtschaftliche Angelegenheiten 65 a Abs. 3 LPVG abschließender Katalog ( insbesondere ) lediglich beispielhafte Aufzählung 8

9 WA in mehrstufigen Verwaltungen Schreiben des IM vom a Nach dem Wortlaut des 65a LPVG (in der Dienststelle) ist die Bildung eines eigenen Wirtschaftsausschusses der Stufenvertretung ausgeschlossen. Verweis auf das Vierteljahresgespräch gem. 63 LPVG 9

10 WA in mehrstufigen Verwaltungen Der WA wird gem. 65a LPVG in den Dienststellen gebildet 1 Abs. 2 LPVG = Definition Dienststelle Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes 50 Abs. 1 LPVG: In der Landesverwaltung werden für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte und bei den obersten Landesbehörden Hauptpersonalräte gebildet. 10

11 WA in mehrstufigen Verwaltungen 78 Abs. 5 LPVG verweist ausdrücklich auf die entsprechende Anwendbarkeit der und für die Stufenvertretungen Keine Herausnahme des 65a! Für den Bereich der Hochschulen und der Universitätskliniken bestimmt 105 b LPVG ausdrücklich, dass auf Antrag (nur) ein WA zu bilden ist Eine solche Regelung gibt es für die Stufenvertretung gerade nicht 11

12 Geschäftsordnung des WA Keine Vorgabe im LPVG eine Geschäftsordnung zu erstellen Da jedoch im Hinblick auf die WA-Sitzungen sich im LPVG keinerlei Vorschriften befinden, ist es sinnvoll, dass sich der WA eine Geschäftsordnung gibt 12

13 Inhalt einer möglichen Geschäftsordnung Benennung eines Sprechers des WA Aufgaben des Sprechers: Festlegung der WA-Sitzungen Erstellen einer Tagesordnung Einladung zu den WA-Sitzungen Eröffnung, Leitung und Schließung der WA- Sitzungen Vertretung des WA im Rahmen von Empfehlungen 13

14 Inhalt einer möglichen Geschäftsordnung Art und Weise der Einladungen Art und Weise der Erstellung der Tagesordnungspunkte Ausspruch von Empfehlungen Protokollierung Aufgabe des WA; eine Abstimmung mit der Dienststelle nicht notwendig 14

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