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1 Hochschule Bochum Der Wirtschaftsausschuss des Personalrats Technik und Verwaltung 4. April 2012 Geschäftsordnung des vom Personalrat Technik und Verwaltung (PR TuV) gem. 105a i.v.m. 65 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) gebildeten Wirtschaftsausschusses Vorbemerkung Der Personalrat Technik und Verwaltung hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2012 beschlossen, von der im LPVG NRW vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, einen Wirtschaftsausschuss für die Hochschule Bochum für den Rest der Amtszeit bis zum 30. Juni 2012 zu bilden [der wissenschaftliche Personalrat (PR wiss.) hat hierauf verzichtet]. Der Beschluss ist der Vizepräsidentin für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung (VP in WuP), Frau Dr. Christina Reinhardt, als gegenüber dem Personalrat Technik und Verwaltung handelnder Leiterin der Dienststelle im Sinne des 8 Abs. 1 LPVG NRW am 23. Januar 2012 übermittelt worden. Da der Wirtschaftsausschuss in Hochschulen von beiden dort eingerichteten Personalräten [PR TuV und PR wiss.) mit unterschiedlichen Leitungen gem. 8 Abs. 1 LPVG NRW bei entsprechendem Beteiligungswunsch eingerichtet wird, hat das Präsidium der Hochschule Bochum in seiner Sitzung am 6. Februar 2012 beschlossen, dass die VP in WuP die Hochschulleitung und damit die Dienststellenleitung im Sinne des LPVG NRW in allen Angelegenheiten des Wirtschaftsausschusses verantwortlich vertritt [die Dienststelle wird als Ergebnis eines Vorbereitungsgesprächs am 1. Februar 2012 zudem repräsentiert durch den Vertreter im Amt der VP in WuP und Dezernenten des Dezernates Ressourcenmanagement (Dezernat 1), Herrn Verwaltungsdirektor Markus Hinsenkamp]. 1. Mitgliedschaft/Konstituierung 1 Das vom Personalrat Technik und Verwaltung als Verantwortlicher in Wirtschaftsausschussangelegenheiten in der Sitzung am 20. Januar 2012 bestimmte Mitglied, der stellv. PR-Vorsitzende Joachim Möller, lädt alle auf Beschluss des Personalrats 1

2 in den Wirtschaftsausschuss entsandten Personalratsmitglieder sowie die weiteren vom Personalrat in den Wirtschaftsausschuss berufenen Mitglieder zur konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses ein und stellt zu Beginn der Sitzung die Konstituierung fest, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Die Dienststellenleitung, die keinen Mitgliedsstatus im Wirtschaftsausschuss hat, hat auf Einladung an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilzunehmen. 3 Ohne Mitglieder zu sein oder zu werden, können weitere Personen zur konstituierenden Sitzung sowie zu den weiteren Sitzungen hinzugezogen werden. 4 Personalratsmitglieder können, ebenfalls ohne Mitglieder zu sein oder zu werden, bei berechtigtem Interesse ebenfalls an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen. 5 Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sowie die Gäste werden mit der Konstituierung auf ihre Schweigepflicht hingewiesen. 6 Gleiches gilt im Falle des Hinzukommens von neuen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in weiteren Sitzungen. 2. Vorsitz 1 Der Wirtschaftsausschuss wählt unmittelbar nach der Konstituierung mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und überträgt auf diese Personen die weitere Führung der laufenden Geschäfte des Wirtschaftsausschusses (Hinweis: Gem. Empfehlung des PR TuV aus seiner Sitzung vom 30. März 2012 soll die oder der Vorsitzende Mitglied des Personalrats sein.). 3. Aufgabe des Wirtschaftsausschusses 1 Die Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ergibt sich aus den 105b (Spezialregelung für Hochschulen) und 65a (allgemeine Regelung für alle Dienststellen des Landes NRW) des LPVG NRW. 2 Der Wirtschaftsausschuss hat die gesetzliche Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Hochschule zu beraten und über seine Mitglieder die Personalräte entsprechend zu unterrichten. 3 Im Einzelnen erstreckt sich dieser gesetzliche Auftrag auf folgende Aufgabenbereiche: - die Personalplanung und - die Hochschulentwicklungsplanung 2

3 aus der Spezialregelung für die Hochschulen sowie allgemein - die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle, - Veränderungen der Produktpläne, - beabsichtigte Investitionen, - beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten, - Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle, - Rationalisierungsvorhaben, - Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden, - Fragen des betrieblichen Umweltschutzes, - Verlegung von Dienststellen oder Dienststellenteilen, - Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen, - Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit, - sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können (als umfassende General- bzw. Auffangklausel im Sinne der beteiligungspflichtigen Maßnahmen der 62 bis 77 LPVG NRW). 4 Der Vorsitz des Wirtschaftsausschusses hat dafür Sorge zu tragen, dass die Dienststelle der Verpflichtung nach 65a Abs. 2 LPVG NRW nachkommt, den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen, damit die Aufgabenstellung für den Wirtschaftsausschuss erfüllt werden kann. 4. Qualifizierung für die weitere Mitgliedschaft und Aufgabenwahrnehmung im Wirtschaftsausschuss 1 Entsprechend der Dienstvereinbarung zwischen Personalrat Technik und Verwaltung und Dienststellenleitung vom 23. März 2012 haben alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, unabhängig von der grundsätzlich erwarteten fachlichen Eignung für die Wahrnehmung der Aufgabe und unabhängig vom allgemeinen Fort- und 3

4 Weiterbildungsanspruch der Mitglieder des Personalrats einen Anspruch auf Fortund Weiterbildung in allen Belangen, die die Aufgabenstellung des Wirtschaftsausschusses sowie ihre Erledigung zur Umsetzung des umfassenden Beratungs- und Unterrichtungsauftrags für den Personalrat erfordern. 2 Der Wirtschaftsausschuss beschließt Fort- und Weiterbildungsanträge seiner Mitglieder und leitet die Mittelbereitstellung über den Personalrat ein. 5. Sitzungsturnus/Sitzungsleitung 1 Der Wirtschaftsausschuss tritt in nicht öffentlicher Sitzung zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres (Januar/April/Juli/ Oktober) zusammen. 2 Bei Bedarf, der durch den Vorsitz oder durch den Antrag von zwei Wirtschaftsausschussmitgliedern bzw. den Antrag des Personalrats festgestellt wird, kann der Wirtschaftsausschuss auch häufiger einberufen werden. 3 Bei Beantragung einer außerordentlichen Sitzung muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung anberaumt werden. 4 Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses. 5 Im Verhinderungsfall übernimmt diese Aufgabe die oder der stellvertretende Vorsitzende. 6. Einladung/Tagesordnung/Beschlussfähigkeit/Protokoll/Abstimmungen 1 Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung, zu der alle Mitglieder sowie die Dienststellenleitung Vorschläge unterbreiten können, ein. 2 Die Terminabstimmung, insbesondere mit der Dienststellenleitung, erfolgt zwei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin. 3 Die Einladung gem. Satz 1 erfolgt unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. 4 Zu Beginn der Sitzungen ist die Beschlussfähigkeit festzustellen (auch wenn der Wirtschaftsausschuss nur Beschlüsse zu Empfehlungen fassen kann, für die eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht). 5 Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung vertreten ist. 6 Zu Sitzungsbeginn wird die endgültige Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss verabschiedet. 7 Von jeder Sitzung wird durch den Vorsitz ein Protokoll gefertigt, dem eine Anwesenheitsliste zum Nachweis der Beschlussfähigkeit beizufügen ist. 8 Das Sitzungsprotokoll ist in der Folgesitzung dem Wirtschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. 9 Die Sitzungsunterlagen (Einladungen, Anlagen, Protokolle) werden beim Personalrat archiviert. 10 Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. 11 Geheime Abstimmungen sind nur vorzunehmen, wenn ein Mitglied dies ausdrücklich beantragt. 4

5 7. Information des Personalrats 1 Die im Wirtschaftsausschuss vertretenen Personalratsmitglieder unterrichten in der auf eine Wirtschaftsausschusssitzung folgenden Personalratssitzung ausführlich über den Sitzungsablauf sowie die Ergebnisse der Wirtschaftsausschusssitzung. 8. In-Kraft-Treten/Geltungsdauer 1 Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung und Unterzeichnung in der konstituierenden Sitzung des Wirtschaftsausschusses durch den Vorsitz in Kraft. 2 Sie kann in einer Wirtschaftsausschusssitzung durch Beschluss mit der einfachen Stimmenmehrheit der Mitglieder geändert werden. 3 Die Änderungen treten unmittelbar nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung in Kraft. 4 Die Geschäftsordnung wird dem Personalrat sofort nach In-Kraft-Treten zur Kenntnis übermittelt und sie wird in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Informationsseiten des Personalrats im Internetauftritt der Hochschule veröffentlicht. 5 Die Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung ist begrenzt auf den Zeitraum zwischen dem Tage des In-Kraft-Tretens und dem Ende der Amtszeit der Personalräte und damit auch des Wirtschaftsausschusses am 30. Juni Bochum, den 2. April 2012 gez. gez. Joachim Möller Vorsitzender Edmund Dante stellv. Vorsitzender 5

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft.

die Personalratsvorsitzende oder den Personalratsvorsitzenden 1 und ein weiteres Personalratsmitglied in Kraft. 1 Hochschule Bochum Personalrat Technik und Verwaltung Geschäftsordnung des Personalrats Technik und Verwaltung für die Amtszeit 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2012 Der Personalrat Technik und Verwaltung der

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