Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Großschwabhausen
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- Franziska Meissner
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1 Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Großschwabhausen Die Gemeinde Großschwabhausen erlässt aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41),zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446, 455), des 48 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), sowie der 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) und des Beschlusses des Gemeinderates vom folgende Satzung (Feuerwehr- Kostenersatz- und Gebührensatzung) 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Gemeinde Großschwabhausen oder dem Ortsbrandmeister zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. Nr. 1 bis 3 und 9 Abs.2 ThBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs.2 ThBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Großschwabhausen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht a) für die nach 22 ThBKG einzurichtende Sicherheitswache und b) für die Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des 48 Abs.1 Nr. 1 bis 6 ThBKG. (2) Gebührenpflicht gilt für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs.1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Dies sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch; 3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten. (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen nicht von der Gemeinde Großschwabhausen zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden, insbesondere bei unbefugter Alarmierung oder Fehlalarmierung durch Feuermeldeanlagen. 3 Schuldner (1) Kostenschuldner ist: - der Ausrichter einer Veranstaltung, bei der Brandgefahren drohen, 22 Abs.4 ThBKG FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 1
2 - der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 48 Abs. 1 Nr. 1 ThBKG - der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 48 Abs. 1 Nr. 2 ThBKG - das Unternehmen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren nach 1 Abs. 1 ThBKG dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können, 48 Abs. 1 Nr. 3 ThBKG - der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb einer Ölfeuerung oder Öltankanlage entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 48 Abs. 1 Nr. 4 ThBKG - derjenige, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert, 48 Abs. 1 Nr. 5 ThBKG - der Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter einer Brandmeldeanlage, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat, 48 Abs. 1 Nr. 6 ThBKG. (2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im erforderlichen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunde aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (3) Die Anzahl des einzusetzenden Personals sowie die Auswahl der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wehrleiters, Einsatzleiters oder eines sonstigen zuständigen Dienstgrades. (4) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i.s. von Abs. 2. (5) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). (6) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage 1 und 2 erhobenen Pauschalsätze sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Gemeinde Großschwabhausen für verbrauchtes Material, wie z.b. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v.h.; b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. (7) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als 4 Stunden, so sind die Kosten für eine den eingesetzten Feuerwehrangehörigen verabreichte einfache Erfrischung oder Stärkung zu erstatten. Dies gilt nicht für den Brandsicherheitsdienst. FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 2
3 5 Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht a) für den Kostenersatz i. S. der 22 Abs. 1 und 48 Abs.1 Nr. 1 bis 6 ThBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; b) auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; c) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde Großschwabhausen ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Härtefälle Unabhängig von der Möglichkeit eine Gebühr zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, kann bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr, die nicht zur Brandbekämpfung erfolgen, in besonderen Härtefällen von der Erhebung einer Gebühr abgesehen oder eine Gebühr ermäßigt bzw. erlassen werden. 7 Haftung (1) Für Schäden, die bei der Ausführung eines kostenpflichtigen Einsatzes der Feuerwehr entstehen, haftet die Gemeinde Großschwabhausen dem Kostenschuldner gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Bei Schäden Dritter hat der zum Kostenersatz Verpflichtete die Gemeinde Großschwabhausen von Ersatzansprüchen freizustellen, sofern diese Schäden nicht von der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Großschwabhausen, den Gemeinde Großschwabhausen H.-J. Schaffarzyk Bürgermeister - Siegel - FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 3
4 Anlage 1 Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Großschwabhausen Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr.2) zusammen. 1. Personalkostentarif Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. 1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt - für den Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, den die Gemeinde Großschwabhausen nach 14 Abs.1 und 2 ThBKG dem Arbeitgeber erstatten muss; als Durchschnitt kann der jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im Bauhauptgewerbe angesetzt werden, 1.2 Sicherheitswache Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß 34 ThBKG werden je Stunde Wachdienst für - einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden 10,00 erhoben. Abweichend von Nr. 1 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. 2. Sachkostentarif Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 2.1 Streckenkosten Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet. 2.2 Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstiger Ausrüstung abzugelten, deren Kosten nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflußt werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten - werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet. 2.3 Arbeitsstundenkosten Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehende nicht in Betrieb ist. 2.4 Kostensätze Streckenkosten (2.1), Ausrückekosten (2.2) und Arbeitskosten (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR-Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen). FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 4
5 2.4.1 Löschfahrzeuge je km je Stunde LF 8 MB 1,00 1, Feuerwehranhänger STA Schlauchtransportanhänger pro Tag 10, Gebühr für den Einsatz von Geräten Tragkraftspritze TS 8/8 11,00 Motorkettensäge 7,50 Stromaggregat 15,00 Spezialleuchten 2,30 Ölauffangbehälter pro Tag 7, Wasserstrahlpumpen, Spezialpumpen, Tauchpumpen u.ä. Grobsaug- oder Lenzpumpen 10, Gebühren für Atemschutzgeräte Preßluftatmer 13, Gebühren für die auf Zeit überlassenen Geräte und Ausrüstungen Standrohr mit Schlüssel 3,75 Verteiler 3,75 Strahlrohr 3,75 Wasserstrahlpumpe 5,00 sonst. wasserführ. Armaturen je Stück 3,75 Druckschlauch (15 bzw.20 m) 5,00 Saugschlauch (1,6 bzw.2,5 m) 5,00 Die Ausleihgebühr für Schläuche erhöht sich um die jeweilige Gebühr für Prüfen, Waschen und Trocknen Löschgeräte Feuerlöscher 5,00 Kübelspritze 5,00 Löschdecke 2, Sanitätsgeräte Krankentrage 2, Rettungsgeräte und Hebezeuge pro Tag Euro Steckleiter 8, Gebühren für die Prüfung von feuerwehrtechnischen Geräten und Ausrüstungen Atemschutzgeräte Die Gebühren werden nach Rechnungslegung des Beauftragten erhoben. Die Überprüfung der Atemschutzgeräte schließt Reinigung und Desinfektion ein. FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 5
6 2.7.2 Schläuche Waschen, Prüfen u. Trocknen von Schläuchen 7, Einbinden und Fortbinden von Kupplungen a) A -Saugschläuche 7,50 b) B- Saugschläuche 6,00 c) A-Druckschlauch 5,00 d) B-Druckschlauch 2,00 e) C-Schlauch 1,50 f) D-Schlauch 1, Prüfen der persönlichen Ausrüstung Sicherheitsgurte, Hakengurte und Rettungsgurte 4,00 Fangleinen 4, Prüfen von tragbaren Leitern Steckleitern, Klappleitern 5, Ölbindemittel, Sonderlöschmittel und Reinigungsmaterial Reinigungsmaterial Materialreinigung nach Aufwand nach Zeitaufwand 2.8 Gebühr für besondere Leistungen Für den Einsatz wie z.b. - Entfernen von Insekten - Öffnen einer Tür - Säubern von Verkehrsflächen - Entfernen von Eiszapfen - Eigentumssicherung werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. 3. Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummittel Der Verbrauch von Ölbinde-, Säurebinde sowie Schaummitteln wird nach den Wiederbeschaffungskosten berechnet. 3.1 Entsorgung Die Entsorgung von aufgenommenen Öl- und Kraftstoffen, sonstigen Chemikalien sowie von Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet. Großschwabhausen, den Gemeinde Großschwabhausen H.-J. Schaffarzyk Bürgermeister - Siegel - FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 6
7 Anlage 2 Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde Großschwabhausen Für freiwillige Leistungen werden die gleichen Gebühren erhoben wie in der Anlage 1 aufgeführt. Es kommen die folgenden Einzelgebühren der Anlage 1 zum Ansatz: 1. Personalgebühren 2. Streckengebühren 3. Ausrückestundengebühren 4. Arbeitsstundengebühren 5. Geräteüberlassungsgebühren 6. Gebühren für sonstige Leistungen (z.b. Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt oder der Schlauchwerkstatt) Die in der Anlage 1 aufgeführten Kostensätze gelten analog mit der Ausnahme, dass die Kosten pro Einsatzstunde nach Punkt Löschfahrzeuge - doppelt berechnet werden. Für die Berechnung der Gebühr wird die Dauer der Leistung zugrunde gelegt. Großschwabhausen, den Gemeinde Großschwabhausen H.-J. Schaffarzyk Bürgermeister - Siegel - FFW Gebührensatzung Großschwabhausen Seite 7
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