Landkurier. Seenlandschaft Waren. des Amtes

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1 Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren Mitteilungsblatt des Amtes Seenlandschaft Waren und den Gemeinden Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Varchentin und Vollrathsruhe. Jahrgang 13 Samstag, den 15. Juli 2017 Nummer 07

2 Seenlandschaft Waren 2 Nr. 07/2017 Telefonverzeichnis Amt Seenlandschaft Waren Haupt-Nr Öffnungszeiten: Fax-Nr Mo. 09:00-12:00 Uhr Di. 09:00-12: :30-16:00 Uhr poststelle@amt-slw.de Do.: 09:00-12: :00-18:00 Uhr Internet: Zimmer App. Amtsvorsteher Herr Kucklick Ltd. Verwaltungsbeamtin Frau Holtz SB Sekretariat, Landkurier Frau Lichtenstein Amt für zentrale Dienste und Finanzen Fachamtsleiterin Frau Heinsel SB Personal/Schulen Frau Panek SB Organisation, IT, Kita Frau Nowak SB Allg.Verwaltung/Versicherung/Sitzungsdienst Frau Reichau SB Sitzungsdienst, Homepage, Statistik, Wahlen Frau Heisel SB Finanzwirtschaft Frau Maas SB Finanzwirtschaft Frau Rohne SB Geschäftsbuchhaltung Frau Poschkamp SB Geschäftsbuchhaltung Frau Lekat Kassenleiterin Frau Schult SB Kasse Frau Müller SB Vollstreckung/Kasse Frau Timm 2.17/ /148 SB Vollstreckung Herr Knobloch SB Grundsteuern, WBV u. sonst. Abgaben Herr Sadra SB Grundsteuern, WBV u. sonst. Abgaben Frau Blumenschein Bau- und Ordnungsamt Fachamtsleiterin Frau Lüders SB Tourismus, Kultur, Jugend, Sport, Grünpflege Frau Riedel SB Hochbau, Tiefbau Frau Behrend SB Hochbau, Tiefbau Frau Matthei SB Bauanträge, Straßenbaubeiträge Frau Gäth SB Zentr. Gebäudewirtschaft/Liegenschaften Frau Wortha SB Zentr. Gebäudewirtschaft/Liegenschaften Frau Kunstmann SB Allgemeine Ordnungsangelegenheiten Herr Hartke SB Einwohnermelde-, Ordnungsangelegenheiten Frau Herring SB Einwohnermelde-, Gewerbe, Friedhöfe Frau Sawallich SB Wohngeld, Fischereischeine Frau Kirk SB Unterhaltung Straßenbeleuchtung, Wohngeld Frau Möller

3 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch von Vielist Bekanntmachung Durch den Wasser- und Bodenverband Obere Peene Stavenhagen werden ab Ende Juli bis Dezember verstärkt Unterhaltungsarbeiten (Grabenmahd und Sohlräumung) an den Gewässern II. Ordnung im Verbandsgebiet durchgeführt. Wir bitten die Eigentümer bzw. Nutzer der an die Gewässer angrenzenden Flächen die Unterhaltungsarbeiten nicht zu behindern und den 5-m-Gewässerschutzstreifen für die Grabenmahd freizuhalten. Wir weisen entsprechend dem Wasserhaushaltsgesetz 38 und 41 sowie dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 65 und 66 auf die besonderen Pflichten der Anlieger im Interesse der Gewässerunterhaltung hin. Zur Verrichtung der Arbeiten haben die Eigentümer bzw. Nutzer die Benutzung der Ufergrundstücke zu dulden. Erhöhte Aufwendungen, die durch Erschwernisse bzw. Behinderungen bei der Unterhaltung der Gewässer auftreten, hat der Verursacher der Erschwernisse bzw. Behinderungen zu tragen. Die Unterhaltungsarbeiten werden in den einzelnen Schaubereichen von nachfolgenden Firmen durchgeführt: Schaubereiche 1, 2, 3 Graben- und Gewässerpflege Fa. Gosse An der Landstraße 5, Sukow-Levitzow Tel Schaubereiche 5 und 6 Lohnbetrieb B. Meyer GmbH u. Co. Malchin Zum Lalaberg 1, Malchin Tel Schaubereiche 7, 8 und 9 VVL Landschaftspflege GmbH Moehlenweg 2, Volkenshagen Tel. 0172/ Schaubereiche 4, 10 und 11 TUL Bau Müritz-Peene Tief- Umwelt- u. Landeskulturbau Heiko Hanusrichter Dorfstraße 1, Kargow Tel Schaubereich 12 und 13 ME-LA-Bau W. Kägebein Am Bauernbruch 44, Lübzin Tel Nähere Einzelheiten bzw. Termine sind in der Geschäftsstelle des Wasser- und Bodenverbandes Obere Peene, Scheunenweg 8 in Stavenhagen, Tel zu erfragen. Detaillierte Karten der einzelnen Schaubereiche finden Sie unter: Jänicke Verbandsvorsteher Beglaubigte Abschrift Aktenzeichen: 621 K 39/16 Waren (Müritz), Amtsgericht Waren (Müritz) Gemarkung Flur, Flur- Wirtschafts- Anschrift qm Blatt stück art u. Lage Vielist Flur 4, Gebäude- und Parkstraße Flurstück Freifläche, 14/14 Parkstraße 2 Objektbeschreibung/Lage (lt. Angabe d. Sachverständigen): Grundstück bebaut mit einem nicht unterkellerten zu Wohnzwecken genutztem Einfamilienwohnhaus mit Wintergarten und einer einseitig angebauten Doppelgarage, Baujahr: 1998 und Das Dachgeschoss des Wohnhaus ist ausgebaut, sodass eine Bruttogrundfläche (BGF) von 217,35 qm zur Verfügung steht. Das Wohnhaus ist in den Jahren saniert und renoviert worden. Das Objekt befindet sich in einem guten Allgemeinzustand; es besteht überschaubarer Unterhaltungsstau. Lage: Parkstr. 2, Vielist.; Verkehrswert: ,00 Weitere Informationen unter Der Versteigerungsvermerk ist am in das Grundbuch eingetragen worden. Aufforderung: Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt. Hinweis: Es ist zweckmäßig, bereits drei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung der Ansprüche an Kapital, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung mit Angabe des beanspruchten Ranges schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn bereits eine Anmeldung vorliegt und keine Änderungen eingetreten sind. Die Ansprüche des Gläubigers gelten auch als angemeldet, soweit sie sich aus dem Zwangsversteigerungsantrag ergeben. Gemäß ZVG kann im Versteigerungstermin für ein Gebot Sicherheit verlangt werden. Die Sicherheit beträgt 10 % des Verkehrswertes und ist sofort zu leisten. Sicherheitsleistung durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Bietvollmachten müssen öffentlich beglaubigt sein. Terminsbestimmung: Im Wege der Zwangsvollstreckung soll am Datum Uhrzeit Raum Ort Montag, 11:00 Uhr Sitzungs- Amtsgericht Waren saal 2 (Müritz), Zum Amtsbrink 4, Waren öffentlich versteigert werden:

4 Seenlandschaft Waren 4 Nr. 07/2017 Achtung! Die BVVG-Landesniederlassung Mecklenburg-Vorpommern schreibt wieder diverse Flächen zum Verkauf aus. Interessenten finden die entsprechenden Ausschreibungen unter: Ansprechpartner: BVVG-Landesniederlassung Mecklenburg-Vorpommern Frau Grit Wasserkampf Tel.: Fax: Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 2 Geltungsbereich Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke, wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Grabowhöfe. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Seenlandschaft Waren. Pilzberatungsstelle/Pilzberater Folgende ehrenamtliche Pilzberater stehen ortsansässigen Bürgern und Urlaubern im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte für eine sachkundige Beratung zur Verfügung: Udo Hopp Fürstenberger Straße 8, Feldberger Seenlandschaft Tel Manfred Böttcher Bütt-Soll-Weg 24, Stavenhagen Tel Margrit Lubs Kirchstraße 40, Trollenhagen Tel Hans-Jochim Schlesinger Straße des Friedens 11, Wesenberg Tel Petra Bonin Salvador-Allende-Str Neubrandenburg Tel Satzung der Gemeinde Grabowhöfe zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sowie des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: Inhalt und Geltungsbereich 1 Inhalt Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von n, welche als Sondernutzung nach 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Begriffsbestimmungen 3 Wahlkampfzeit Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins - frühestens 6 Wochen vor der Wahl - und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. 4 Berechtigte (1) Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung Grabowhöfe, im Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Gremien bzw. der Gemeindevertretung und für die jeweils zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Grabowhöfe, zum Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen aufstellen. 5 Werbeträger (1) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten. (2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm, Hängeschilder nicht größer als 85 cm x 60 cm und Großflächenplakatschilder nicht größer als 360 cm x 260 cm sein. (3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden. (4) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Seenlandschaft Waren gestattet. 6 aus politischem Anlass im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen. 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widersprechen.

5 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Auf 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wird hingewiesen. 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, dürfen nicht errichtet werden: auf dem Veranstaltungsgelände bei gemeindlichen Veranstaltungen, wie z. B. Dorffeste, Feuerwehrausscheid. Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Erlaubnisverfahren 9 Anträge Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen schriftlich im Bau- und Ordnungsamt einzureichen. 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis durch das zuständige Bau- und Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Anbringen der politischen Werbeträger und kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt. (2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der jeweils geltenden Fassung eintreten. (3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gem. 9 einzuhalten ist. 11 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, - wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und n oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, - oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 7 dieser Satzung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn: - der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung genannten Bedingungen entspricht, - der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, - der Antrag unvollständig ist, - die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist. (3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt. 12 Großflächenplakatschilder (1) Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen. (2) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem - die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) - der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt 11 sinngemäß. Anforderungen 13 Aufgrabungen, Verankerungen Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch (1) Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig. (2) Sie ist nicht gestattet: - an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, - an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, - an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind. - auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art - an Jungbäumen, - wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird, - wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden. (3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen. (4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. (5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. (7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden. (8) Für gilt zusätzlich: - dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen, - Beschallung ist unzulässig, - Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden, - das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial verlangen.

6 Seenlandschaft Waren 6 Nr. 07/2017 Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und (1) Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. (2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen. (3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen. (4) sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen. 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Ohne Erlaubnis aufgestellte bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Seenlandschaft Waren beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 17 Gebühren und Kosten Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben. 18 Haftung Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Grabowhöfe von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend 15 und 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Seenlandschaft Waren, der Amtsvorsteher. 20 Sonstige Vorschriften (1) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und des Baugesetzbuches (BauGB), bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung. (2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom V (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung. 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Grabowhöfe, gez. Malow Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Hohen Wangelin zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sowie des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: Inhalt und Geltungsbereich 1 Inhalt Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von n, welche als Sondernutzung nach 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 2 Geltungsbereich Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke, wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Hohen Wangelin. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Seenlandschaft Waren.

7 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Begriffsbestimmungen 3 Wahlkampfzeit Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins - frühestens 6 Wochen vor der Wahl - und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. 4 Berechtigte (1) Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung Hohen Wangelin, im Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Gremien bzw. der Gemeindevertretung und für die jeweils zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Hohen Wangelin, zum Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen aufstellen. 5 Werbeträger (1) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten. (2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm, Hängeschilder nicht größer als 85 cm x 60 cm und Großflächenplakatschilder nicht größer als 360 cm x 260 cm sein. (3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden. (4) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Seenlandschaft Waren gestattet. 6 aus politischem Anlass im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen. 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widersprechen. Auf 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wird hingewiesen. 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, dürfen nicht errichtet werden: - auf dem Veranstaltungsgelände bei gemeindlichen Veranstaltungen, wie z. B. Dorffeste, Feuerwehrausscheid. Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Erlaubnisverfahren 9 Anträge Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen schriftlich im Bau- und Ordnungsamt einzureichen. 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis durch das zuständige Bau- und Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Anbringen der politischen Werbeträger und kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt. (2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der jeweils geltenden Fassung eintreten. (3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gem. 9 einzuhalten ist. 11 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, - wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und n oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, - oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 7 dieser Satzung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn: - der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung genannten Bedingungen entspricht, - der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, - der Antrag unvollständig ist, - die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist. (3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt. 12 Großflächenplakatschilder (1) Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen. (2) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem - die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) - der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt 11 sinngemäß.

8 Seenlandschaft Waren 8 Nr. 07/2017 Anforderungen 13 Aufgrabungen, Verankerungen Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch (1) Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig. (2) Sie ist nicht gestattet: - an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, - an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, - an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind. - auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art - an Jungbäumen, - wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird, - wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden. (3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen. (4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. (5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. (7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden. (8) Für gilt zusätzlich: - dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen, - Beschallung ist unzulässig, - Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden, - das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial verlangen. (4) sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen. 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Ohne Erlaubnis aufgestellte bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Seenlandschaft Waren beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 17 Gebühren und Kosten Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben. 18 Haftung Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Hohen Wangelin von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend 15 und 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Seenlandschaft Waren, der Amtsvorsteher. Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und (1) Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. (2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen. (3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen. 20 Sonstige Vorschriften (1) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und des Baugesetzbuches (BauGB), bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung. (2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom V (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung.

9 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Hohen Wangelin, gez. Nörenberg Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Kargow zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sowie des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: in der Gemeindevertretung Kargow, im Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Gremien bzw. der Gemeindevertretung und für die jeweils zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Kargow, zum Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen aufstellen. 5 Werbeträger (1) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten. (2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm, Hängeschilder nicht größer als 85 cm x 60 cm und Großflächenplakatschilder nicht größer als 360 cm x 260 cm sein. (3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden. (4) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Seenlandschaft Waren gestattet. Inhalt und Geltungsbereich 1 Inhalt Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von n, welche als Sondernutzung nach 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 2 Geltungsbereich Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke, wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Kargow. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Seenlandschaft Waren. Begriffsbestimmungen 3 Wahlkampfzeit Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins - frühestens 6 Wochen vor der Wahl - und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. 4 Berechtigte (1) Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die 6 aus politischem Anlass im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen. 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widersprechen. Auf 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wird hingewiesen. 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, dürfen nicht errichtet werden: - auf dem Veranstaltungsgelände bei gemeindlichen Veranstaltungen, wie z. B. Dorffeste, Feuerwehrausscheid. Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Erlaubnisverfahren 9 Anträge Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen schriftlich im Bau- und Ordnungsamt einzureichen.

10 Seenlandschaft Waren 10 Nr. 07/ Erlaubnis (1) Die Erlaubnis durch das zuständige Bau- und Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Anbringen der politischen Werbeträger und kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt. (2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der jeweils geltenden Fassung eintreten. (3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gem. 9 einzuhalten ist. 11 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, - wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und n oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, - oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 7 dieser Satzung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn: - der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung genannten Bedingungen entspricht, - der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, - der Antrag unvollständig ist, - die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist. (3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt. 12 Großflächenplakatschilder (1) Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen. (2) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem - die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) - der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt 11 sinngemäß. Anforderungen 13 Aufgrabungen, Verankerungen Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch (1) Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig. (2) Sie ist nicht gestattet: - an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, - an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, - an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind. - auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art - an Jungbäumen, - wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird, - wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden. (3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen. (4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. (5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. (7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden. (8) Für gilt zusätzlich: - dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen, - Beschallung ist unzulässig, - Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden, - das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial verlangen. Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und (1) Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. (2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen. (3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen. (4) sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen.

11 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Öffentliche Bekanntmachung Feststellung der Jahresrechnung 2014 Ohne Erlaubnis aufgestellte bzw. Werbeträger der Gemeinde Kargow und der Entlastung oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im des Bürgermeisters nach 60 Abs. 5 KV M-V Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Seenlandschaft Waren beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 17 Gebühren und Kosten Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben. 18 Haftung Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Kargow von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die Jahresrechnung der Gemeinde Kargow zum wurde durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Seenlandschaft Waren geprüft. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in einem Prüfbericht und dem abschließenden Prüfvermerk zur Prüfung des Jahresabschlusses zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, da die Prüfung des Jahresabschlusses zu keinen Einwendungen oder Beanstandungen geführt hat. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am beschlossen, der Gemeindevertretung Kargow die Feststellung der Jahresrechnung zum und die Entlastung des Bürgermeisters zu empfehlen. Die Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung erfolgte am Die Jahresrechnung der Gemeinde Kargow zum wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Jahresrechnung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für 7 Werktage beim Amt Seenlandschaft Waren, Friedensstraße 11 in Waren (Müritz), Zimmer 2.7 zu den Öffnungszeiten aus. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend 15 und 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Seenlandschaft Waren, der Amtsvorsteher. 20 Sonstige Vorschriften (1) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und des Baugesetzbuches (BauGB), bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung. (2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom V (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung. 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Kargow, gez. Schlüter Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Waren (Müritz), den gez. M. Schlüter Bürgermeister Vermessungsbüro: Dipl.-Ing. Andre Jeske Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Zum Amtsbrink 15, Waren (Müritz) Tel./Fax: / andre.jeske@vb-jeske.de Bankverbindung: Commerzbank Waren (Müritz) IBAN: DE BIC: DRESDEFF150 Steuernummer: 075/236/02874 Waren, den Mein Zeichen: Vermessungsobjekt Gemeinde: Kargow Gemarkung: Kargow Flur: 2 Flurstück(e): 398 Lagebezeichnung: Dorfstr. 15, Kargow betroffene(s) Flurstück(e) der Bekanntmachung: 303 Ortsübliche Bekanntmachung der Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin Für das oben angegebene Vermessungsobjekt wird ein Grenzfeststellungs- und/oder Abmarkungsverfahren nach dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformationsund Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) durchgeführt. Gemäß 31 Absatz 3 GeoVermG M-V wird den Beteiligten, denen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung nicht im Grenztermin oder schriftlich bekannt gegeben wurde, die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung durch Offenlegung der Niederschrift über den Grenztermin bekanntgegeben. Die Offenlegung erfolgt in den Geschäftsräumen der Vermessungsstelle (Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V)

12 Seenlandschaft Waren 12 Nr. 07/2017 Dipl.-Ing. Andre Jeske Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Zum Amtsbrink Waren (Müritz) während der Geschäftszeiten: Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr in der Zeit vom bis zum Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der oben genannten Vermessungsstelle erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass: 1. bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist bei der oben genannten Stelle nach 5 Absatz 2 GeoVermG M-V eingegangen ist, 2. die Entscheidung über den Widerspruch kostenpflichtig ist, wenn sich die Grenzfeststellung und/oder Abmarkung als richtig bestätigt. Waren, den Satzung der Gemeinde Moltzow zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sowie des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: Inhalt und Geltungsbereich 1 Inhalt Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von n, welche als Sondernutzung nach 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 2 Geltungsbereich Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke, wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Moltzow. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Seenlandschaft Waren. Begriffsbestimmungen 3 Wahlkampfzeit Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins - frühestens 6 Wochen vor der Wahl - und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. 4 Berechtigte (1) Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung Moltzow, im Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Gremien bzw. der Gemeindevertretung und für die jeweils zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Moltzow, zum Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen aufstellen. 5 Werbeträger (1) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten. (2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm, Hängeschilder nicht größer als 85 cm x 60 cm und Großflächenplakatschilder nicht größer als 360 cm x 260 cm sein. (3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden. (4) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Seenlandschaft Waren gestattet. 6 aus politischem Anlass im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 10 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen. 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widersprechen. Auf 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wird hingewiesen. 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, dürfen nicht errichtet werden: - auf dem Veranstaltungsgelände bei gemeindlichen Veranstaltungen, wie z. B. Dorffeste, Feuerwehrausscheid. Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Erlaubnisverfahren 9 Anträge Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen schriftlich im Bau- und Ordnungsamt einzureichen.

13 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis durch das zuständige Bau- und Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Anbringen der politischen Werbeträger und kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt. (2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der jeweils geltenden Fassung eintreten. (3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z.b. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z.b. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z.b. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gem. 9 einzuhalten ist. 11 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, - wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und n oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, - oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 7 dieser Satzung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn: - der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung genannten Bedingungen entspricht, - der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, - der Antrag unvollständig ist, - die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist. (3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt. 12 Großflächenplakatschilder (1) Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen. (2) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem - die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) - der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt 11 sinngemäß. Anforderungen 13 Aufgrabungen, Verankerungen Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch (1) Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig. (2) Sie ist nicht gestattet: - an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, - an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, - an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind. - auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art - an Jungbäumen, - wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird, - wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden. (3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen. (4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. (5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. (7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden. (8) Für gilt zusätzlich: - dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen, - Beschallung ist unzulässig, - Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden, - das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial verlangen. Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und (1) Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. (2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen. (3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen. (4) sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen.

14 Seenlandschaft Waren 14 Nr. 07/ Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Ohne Erlaubnis aufgestellte bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Seenlandschaft Waren beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 17 Gebühren und Kosten Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben. 18 Haftung Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Moltzow von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend 15 und 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Seenlandschaft Waren, der Amtsvorsteher. 20 Sonstige Vorschriften (1) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG-MV), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und des Baugesetzbuches (BauGB), bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung. (2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom V (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung. 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Moltzow, gez. Kühl Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Torgelow am See zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sowie des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: Inhalt und Geltungsbereich 1 Inhalt Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von n, welche als Sondernutzung nach 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 2 Geltungsbereich Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke, wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Torgelow am See. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Seenlandschaft Waren. Begriffsbestimmungen 3 Wahlkampfzeit Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins - frühestens 6 Wochen vor der Wahl - und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. 4 Berechtigte (1) Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung Torgelow am See, im Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Gremien bzw. der Gemeindevertretung und für die jeweils zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Torgelow am See, zum Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen aufstellen. 5 Werbeträger (1) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallver-

15 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren hütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten. (2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm, Hängeschilder nicht größer als 85 cm x 60 cm und Großflächenplakatschilder nicht größer als 360 cm x 260 cm sein. (3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden. (4) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Seenlandschaft Waren gestattet. 6 aus politischem Anlass im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen. 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widersprechen. Auf 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wird hingewiesen. 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, dürfen nicht errichtet werden: - auf dem Veranstaltungsgelände bei gemeindlichen Veranstaltungen, wie z. B. Dorffeste, Feuerwehrausscheid. Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Erlaubnisverfahren 9 Anträge Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen schriftlich im Bau- und Ordnungsamt einzureichen. 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis durch das zuständige Bau- und Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Anbringen der politischen Werbeträger und kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt. (2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der jeweils geltenden Fassung eintreten. (3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gem. 9 einzuhalten ist. 11 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, - wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und n oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, - oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 7 dieser Satzung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn: - der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung genannten Bedingungen entspricht, - der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, - der Antrag unvollständig ist, - die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist. (3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt. 12 Großflächenplakatschilder (1) Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen. (2) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem - die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) - der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt 11 sinngemäß. Anforderungen 13 Aufgrabungen, Verankerungen Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch (1) Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig. (2) Sie ist nicht gestattet: - an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, - an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, - an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind. - auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art - an Jungbäumen, - wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird, - wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden.

16 Seenlandschaft Waren 16 Nr. 07/2017 (3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen. (4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. (5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. (7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden. (8) Für gilt zusätzlich: - dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen, - Beschallung ist unzulässig, - Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden, - das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial verlangen. Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und (1) Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. (2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen. (3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen. (4) sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen. 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Ohne Erlaubnis aufgestellte bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Seenlandschaft Waren beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 17 Gebühren und Kosten Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben. 18 Haftung Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Torgelow am See von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend 15 und 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Seenlandschaft Waren, der Amtsvorsteher. 20 Sonstige Vorschriften (1) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und des Baugesetzbuches (BauGB), bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung. (2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom V (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung. 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Torgelow am See, gez. Kucklick Bürgermeister Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Satzung der Gemeinde Vollrathsruhe zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) und der 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) sowie des 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen: Inhalt und Geltungsbereich 1 Inhalt Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke

17 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von n, welche als Sondernutzung nach 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt. 2 Geltungsbereich Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke, wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Vollrathsruhe. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Seenlandschaft Waren. Begriffsbestimmungen 3 Wahlkampfzeit Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins - frühestens 6 Wochen vor der Wahl - und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale. 4 Berechtigte (1) Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung Vollrathsruhe, im Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Gremien bzw. der Gemeindevertretung und für die jeweils zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Vollrathsruhe, zum Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden. (2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen aufstellen. 5 Werbeträger (1) Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten. (2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm, Hängeschilder nicht größer als 85 cm x 60 cm und Großflächenplakatschilder nicht größer als 360 cm x 260 cm sein. (3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden. (4) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Seenlandschaft Waren gestattet. 6 aus politischem Anlass im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen. 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (GG) nicht widersprechen. Auf 86 Strafgesetzbuch (StGB) - Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen - 86a StGB - Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wird hingewiesen. 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, dürfen nicht errichtet werden: - auf dem Veranstaltungsgelände bei gemeindlichen Veranstaltungen, wie z. B. Dorffeste, Feuerwehrausscheid. Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen. Erlaubnisverfahren 9 Anträge Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Anbringen schriftlich im Bau- und Ordnungsamt einzureichen. 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis durch das zuständige Bau- und Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Anbringen der politischen Werbeträger und kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt. (2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des 49 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in der jeweils geltenden Fassung eintreten. (3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gem. 9 einzuhalten ist. 11 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, - wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z. B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und n oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann, - oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 7 dieser Satzung verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn: - der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung genannten Bedingungen entspricht, - der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt, - der Antrag unvollständig ist, - die Veranstaltung kommerziellen Zwecken dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht allgemein zugängig ist. (3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt.

18 Seenlandschaft Waren 18 Nr. 07/ Großflächenplakatschilder (1) Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen. (2) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen. (3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem - die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen) - der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt 11 sinngemäß. Anforderungen 13 Aufgrabungen, Verankerungen Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden. Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch (1) Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig. (2) Sie ist nicht gestattet: - an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen ( 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten, - an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern, - an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind. - auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art - an Jungbäumen, - wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird, - wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden. (3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen. (4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind. (5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. (6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden. (7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden. (8) Für gilt zusätzlich: - dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen, - Beschallung ist unzulässig, - Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden, - das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial verlangen. Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und (1) Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen. (2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherzustellen. (3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen. (4) sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen. 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Ohne Erlaubnis aufgestellte bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Seenlandschaft Waren beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. und werden mittels Kostenbescheid erhoben. 17 Gebühren und Kosten Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben. 18 Haftung Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Vollrathsruhe von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend 15 und 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Seenlandschaft Waren, der Amtsvorsteher. 20 Sonstige Vorschriften (1) Die Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (StrWG M-V), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) und des Baugesetzbuches (BauGB), bleiben unberührt. Insbesondere orts-

19 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren feste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung. (2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom V (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung. 21 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Vollrathsruhe, gez. Junge Bürgermeisterin Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften. Geburtstagsglückwünsche Grabowhöfe Herzlichen Glückwunsch des Bürgermeisters der Gemeinde Grabowhöfe an alle Geburtstagsjubilare. Neues aus der Kita Sonnenschein Wir sagen heute DANKESCHÖN an unsere Sponsoren, die es ermöglichten unsere neue Vogelnestschaukel pünktlich zum Kindertag in Betrieb nehmen zu können. Alle Kinder freuten sich riesig über ihr neues Spielgerät, dass von unserem Hausmeister Herrn Burk und den fleißigen Vätern von Nicki, Flora und Aiden aufgebaut wurde. Vorher wurde noch im ganzen Außenbereich der Spielsand ausgewechselt. Das Kieswerk aus Klocksin sponserte den Kies und die Transportfirma Günther aus Hohen-Wangelin brachte ihn in die Kita. Anschließend wurde er von einigen Mitarbeitern der Gemeinde und unserem Hausmeister auf unsere vielen Sandkästen verteilt. Wir möchten uns bei allen Helfern und Sponsoren bedanken. Unsere Kinder durften sich aber nicht nur über die neue Schaukel und den frischen Sand freuen, sie konnten den Kindertag gleich an zwei Tagen feiern. Bereits am Vormittag des 1. Juni gab es Spiele, Tanz und Musik auf unserem geschmückten Spielplatz und anschließend wurden wir vom Förderverein der hiesigen Feuerwehr zu einem lustigen Nachmittag mit Hüpfburg und Ausfahrten mit dem Löschfahrzeug eingeladen. Es gab kostenlos Bratwurst vom Grill mit Brötchen oder Nudeln mit Tomatenoße. Was für ein toller Tag. Vielen Dank dafür! Am nächsten Tag ging es dann mit viel Sonnenschein und bei sommerlichen Temperaturen nach Güstrow in den Wildpark MV. Nicht nur unsere Jüngsten hatten viel Spaß, die vielen Tiere und die Spielplätze zu entdecken, sondern auch die Großen aus der Igelgruppe. Diese waren ganz mutig und trauten sich über Kletterpfade hoch oben durch die Baumwipfel und Höhlen unter Erde zu den wilden Tieren der Raubtier- WG. Das war für uns alle ein spannender Tag, für den wir uns bei unseren Sponsoren, der Transportfirma Günther und der Immobilienfirma Maik Schmidt aus Waren, herzlich bedanken möchten. Eine reibungslose und kinderfreundliche Fahrt ermöglichte uns das Unternehmen Müritz- Transfer aus Moltzow. Und nun möchten wir alle Eltern und Verwandten sowie Einwohner, Interressierte und anliegende Firmen aus Hohen-Wangelin und Umgebung und natürlich alle Sponsoren zu unserem großen öffentlichen Sommerfest am ab 15 Uhr einladen. Zu Besuch sind ebenfalls die Feuerwehr und Herr Wenzlaff mit seinen Alpakas. Es sind Experimente und Kinderschminken geplant. Über eine rege Teilnahme freut sich Ihr Team der Kita Sonnenschein Der Juni 2017 in Kargow Unsere Grundschule in Kargow ist nicht nur naturverbunden, sondern auch sehr sportlich. Jedes Jahr finden die Jugendsportspiele im Stadion in Waren statt. Diese grosse Kulisse brachte die Kinder schon zum Staunen. Herr Schiedke und Frau Marnke hatten für jede Disziplin und Altersklasse die besten Schüler ausgwählt. Und so zeigte sich, dass die richtigen Kämpferherzen sich den Wettkämpfen stellten.

20 Seenlandschaft Waren 20 Nr. 07/2017 Sofia Kujus wurde im Vorlauf 50-m-Sprint Zweite und im Endlauf Sechste. Hendrik Uhlrich wurde im 50-m-Sprint Vierter. Bosse Hochkeppler wurde im 600-m-Lauf Siebenter. Es waren noch viele andere Kinder aus unserer Schule dabei, die liefen, sprangen und einfach Ihr Bestes gaben für ihre Schule und ihre am Rand jubelnden Familien. Allein das zählt - dabei zu sein. Dank an unsere Lehrer, die diese Werte lehren. Ein lauer Sommerabend lud zum Mittsommer-Tanz ein, die Band Nimmergut spielte die ganze Nacht und viele fanden den Weg, um ein Tänzchen zu wagen oder besser: die Tanzfläche bis zum letzten Akkord nicht mehr zu verlassen. Familie Szabosky sorgte für die Erfrischung und das Zelt. Vielen Dank dafür und auch der Band: IHR SEID KLASSE! Gabi Lubahn Von 11:30-12:30 Uhr konnten dann die 8- bis 14-Jährigen ihr Können bei Zielgenauigkeit, Geschicklichkeit und Ausdauer unter Beweis stellen. Alle haben ihr Bestes gegeben. Der Spaßfaktor stand an erster Stelle. Mit einem ersten Volleyballmatch konnte der neue Beach-Volleyball- Platz eingeweiht werden. Daneben war die Hüpfburg Anziehungspunkt der Kinder. Am Nachmittag wurden dann die Lachmuskeln durch den Bauchredner Eddy Steinfatt extrem beansprucht. Schwinkendorfer Dorffest vom Herzlichen Dank Anlässlich unseres diesjährigen Dorffestes bedanken wir uns bei allen Mitwirkenden. Danke an unsere Sponsoren: Agrargenossenschaft Schwinkendorf eg Gemeinde Moltzow Jagdgenossenschaft Schwinkendorf e.dis AG Altentreptow Sparkasse Neubrandenburg-Demmin Pferdezucht Gutshof Schwinkendorf Dr. Dietmar Schneider Malchin Herr Helmut Freiherr von Maltzahn Beautythek Anne Radeke Heidi`s Landmarkt Familie V. Weinreich Familie R. Doennig Neumann HiFi-TV-Video Malchin Danke an unsere freiwilligen Helfer: Die Griller Die Damen im Ausschank Die Kuchenbäcker Die Kinderschminker usw. Besonderer Dank gilt der Agrargenossenschaft Schwinkendorf eg für das Bereitstellen der landwirtschaftlichen Maschinen und dem Milchgut Schwinkendorf für das Ausstellen der Kälber. Danke an alle, die diesen gelungenen Tag mit uns verbracht haben. Auch in diesem Jahr war uns das Wetter gut gesonnen. Von 10:30-11:30 Uhr kämpften die 3- bis 7-Jährigen mit jeweils einem Elternteil beim Sportfest gegeneinander. Der Tanzabend begann um 20 Uhr. Highlight waren in diesem Jahr die schnittigen Damen der Gielower Line-Dance-Gruppe. Zwischen Tanz und Disco fand die heißgeliebte Tombola statt. Die Stimmung war großartig. Alle waren in bester Laune. Wir haben uns über den Zuspruch aus Moltzow, Lupendorf, Tressow, Langwitz, Christinenhof, Gielow und Malchin gefreut und wünschen uns, euch auch im nächsten Jahr bei unserem Dorffest begrüßen zu dürfen. Beste Grüße von den Organisatoren Henry, Ivo, Ira, Heidi, Sabrina, und Ines Kindertag in Vollrathsruhe Die Kameraden der FFW Vollrtahsruhe feierten am den Kindertag mit unseren Kleinen und einigen Bürgern unserer Gemeinde an der Weissen Terrasse. Bei herrlichstem Sonnenschein konnten sich die Kinder in der Hüpfburg austoben. Weiterhin haben die Mädchen und Jungen ihr sportliches Können an der Kampfbahn der FFW gezeigt. Die Kameraden leisteten Hilfestellungen und einige Kinder sagten: Wenn ich groß bin, werde ich ein Feuerwehrmann. Nach der großen Anstrengung durften sich alle einen kleinen Preis aussuchen. Wir haben den gemütlichen Nachmittag gemeinsam mit viel Spaß verbringen können. Hiermit sagt der Kulturausschuss den Kameraden der FFW herzlichen Dank für den schönen Nachmittag.

21 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Ich möchte mich bei allen ganz herzlich bedanken, die zum guten Gelingen unseres ersten Sportfestes dieser Art beigetragen haben. Aufgrund der überaus positiven Resonanz besteht 2018 WIEDERHO- LUNGSGEFAHR! Es hat riesigen Spaß gemacht. Mit sportlichem Gruß Rekarda Disteler Vereinsvorsitzende SV Grabowhöfe Geo- und Kulturverein Steinreich e. V. Vollrathsruhe Gemeindesportfest in Grabowhöfe Ausstellung in der Grabkapelle im Schlosspark von Vollrathsruhe vom 01. bis 09. Juli 2017 Die Innenrenovierung der Grabkapelle im Schlosspark von Vollrathsruhe wurde zum Abschluss gebracht. Der Geo- und Kulturverein Steinreich e. V. hatte diese Arbeiten, finanziert durch Spenden von Hubert Graf von Tiele-Winckler, in Auftrag geben können. Die erste Veranstaltung war eine Ausstellung des Berliner Künstlers Herbert Rücke. Die Collagen- Serie My American Heroes stellt einige engagierte US-Amerikaner vor, die unter großen Risiken bereit waren, die Ideale der amerikanischen Gesellschaft, insbesondere aber der Demokratie zu verteidigen. Nachlese: Auch Pfingsten 2017 war es auf dem Grabowhöfer Sportplatz wieder sehr sportlich. Nach den vielen Nachwuchs-Fußballturnieren gab es in diesem Jahr einen Neustart - nämlich für unser Sportfest für Jedermann. Unsere Sektionen Rentner- und Frauensport sowie Fußball organisierten gemeinsam mit der Gemeinde, den Feuerwehren Grabowhöfe und Vielist sowie mit unserer Kita Spatzennest ein Sportfest. Bevor es richtig losging, mussten alle Beteiligten an einer Gruppenerwärmung teilnehmen. Neben Fußball und Beach-Volleyball gab es Wettkämpfe wie den Parcourslauf, Dreikampf, Löschangriffe, Laufrad-Rennen und Kriechtunnel- Krabbeln. Unsere Kinder beendeten das Sportfest mit einer sportlichen Schatzsuche. Das Fußballturnier konnten die Vielister Jungs für sich entscheiden. Den zweiten Platz belegten die Grabowhöfer Jungs vor unserer Traditionsmannschaft. Am Abend gab es dann die Premiere für Schlag den Bürgermeister unter der Spielleitung von Harald Callies. Es waren Spiele dabei wie Schätzen, Spaghetti greifen, Nagelduell, Würfel zählen uvm. Wir danken unserem Bürgermeister Enrico Malow und dem Herausforderer Nico Schwerin, der das Match für sich entscheiden konnte und so das Preisgeld von 100 gewann. Die Ausstellung fand großes Interesse. Die zahlreichen Besucher diskutierten angeregt über die künstlerischen und insbesondere die politischen Aspekte, die Herr Rücke sehr fundiert, eingebunden in den geschichtlichen Rahmen, erläuterte. Die Ausstellung ist unter Voranmeldung, Telefon-Nr , bis zum zu besichtigen. Geo- und Kulturverein Steinreich e.v.

22 Seenlandschaft Waren 22 Nr. 07/2017 Jabeler Carneval Club e. V.

23 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Jabeler Landfrauen e. V. Kultur- und Heimatverein Alt Schönau e. V. Landfrauen entdecken das Schloss Basedow Kreatives Miteinander Mit Schirm, Charme und Hut kam die Gesellschaftsdame der Gräfin Anna von Hahn durch den Rosengarten vor dem Schloss Basedow, um 18 Landfrauen aus Jabel zu begrüßen. Mit ihr konnten wir auf Entdeckungsreise durch die Jahrhunderte rund um die gräfliche Familie von Hahn gehen. Da gab es viel zu erfahren. Unsere Schlossführerin wusste viele Geschichten auf interessante Weise zu erzählen. Über den Dienstboteneingang durften wir die imposante Schlosshalle betreten. Wir fühlten uns gleich in vergangene Zeiten zurück versetzt. Pompöse Wand- und Deckenverkleidungen und ein großer Kamin zeugen von einstiger Macht und Reichtum. Über eine breite Treppe erreichten wir die hoch herrschaftlichen Räume im Obergeschoss. Von jedem Zimmer hat man eine phantastische Aussicht in den wundervollen Landschaftspark oder auf das noch immer vollständig erhaltene Dorfensemble aus dem 19. Jahrhundert. Besonders beeindruckt waren wir von dem Sonnenzimmer, wo an der Decke Sonne, Mond und die vier Winde zu bewundern sind. Hier kann man schon jetzt erahnen, in welcher Pracht dieser helle und lichte Raum nach der Restaurierung wieder erstrahlen wird. Das wird seit vielen Jahren in Alt Schönau gelebt. Der Kultur- und Heimatverein des Dorfes hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Miteinander zu fördern. So treffen sich regelmäßig an jedem Mittwoch Abend 8-10 Rentner, Langzeitarbeitslose, Berufstätige und Kinder in der Keramikwerkstatt von Stefani Wörner im Gutshaus, um Ideen, Gefühlen, Dingen aus der Natur usw. aus Ton Gestalt zu geben. Viele Projekte, die allesamt durch die AKTION MENSCH gefördert wurden, konnten so vollendet werden. Das diesjährige Projekt Schöttel und Pött beschäftigt sich mit alten Mecklenburger Gefäßformen, die nachempfunden werden, wie z. B. dem Grapen. Diese erhalten dann beim Raku-Brand ihren letzten Schliff. Der Kultur- und Heimatverein ist eine der wichtigsten Stützen bei der Aktivierung des Dorflebens, denn Kommunikation wird hier großgeschrieben. Floh- und Trödelmarkt in Alt Schönau Wunderbares Basedow Viel gibt es in Basedow noch zu erkunden. Ob den Marstall, wo einst englische Vollblüter gezogen wurden oder die zauberhafte Kirche mit der ältesten Orgel Mecklenburgs oder die einmalige Parklandschaft, die Peter Joseph Lenne im 19. Jahrhundert gestaltete. Nach der Führung erwartete dann in der liebevoll eingerichteten alten Schmiede heißer Kaffe und leckerer selbst gebackener Mandarinen- Quark-Kuchen. Die Jabeler Landfrauen sagen herzlichen Dank an Maren Splitt für den spannenden Nachmittag. am Samstag, dem 26. August 2017 von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr Der Kultur- und Heimatverein Alt Schönau e. V. lädt wieder alle Interessierte zum Floh- und Trödelmarkt ein. Treffpunkt ist der Festplatz hinter dem Gemeindehaus. Also, liebe Einwohner und Kinder, schaut in eure Keller und Dachböden und bietet alles an: Hausrat, Spielzeug, Kleidung oder Bücher. Die Teilnahme ist kostenlos. Für einen kleinen Imbiss ist gesorgt. Wir bitten um Voranmeldung bei Kerstin Huth, Tel Wir freuen uns auf Anbieter und Käufer. Ihr Kultur- und Heimatverein Alt Schönau e. V.

24 Seenlandschaft Waren 24 Nr. 07/2017 Ev.-luth. Kirchengemeinde Schloen-Dratow und Varchentin Pastorin Martina Lukesova Sprechzeit Montag 9 bis 12 Uhr oder nach Vereinbarung Büro Kati Rusch Montag 9 bis 15 Uhr Pfarramt, Dorfstr. 19, Schloen Tel (bitte unbedingt auf den AB sprechen) schloen@elkm.de GOTTESDIENSTE und VERANSTALTUNGEN (Änderungen vorbehalten - bitte die Aushänge beachten!) Sonntag, Gottesdienst mit anschließendem Gemeindefest mit Kaffee, Kuchen und Programm für Kinder im Pfarrgarten 14:00 Uhr Kirche zu Schloen Sonntag, Gottesdienst 10:00 Uhr Kirche zu Varchentin 14:00 Uhr Kirche zu Klein Plasten Sonntag, Gottesdienst 10:00 Uhr Kirche zu Schloen 14:00 Uhr Kirche zu Deven Sonntag, 6.8. Gottesdienst 10:00 Uhr Kirche zu Groß Plasten Samstag, :00 Uhr Sommerabend auf dem Pfarrhof Schloen KONZERTE Mittwoch, Kirche zu Schloen 19:30 Uhr Das Collegium Pedale Cantorum singt A-Cappella- Musik aus verschiedenen Zeiten und Stilrichtungen Vocalchor (Leitung Mario Wagner) mittwochs, 19:00-20:30 Uhr im Pfarrhaus Schloen Posaunenchor (mit Norman Mahlau) montags, 18:15 Uhr in der Feuerwehr Schloen Ev.-luth. Kirchengemeinde Jabel, Hohen Wangelin, Kirch Grubenhagen und Vielist Geh aus, mein Herz, und suche Freud in dieser lieben Sommerzeit EG 503 I. Gottesdienste Datum Ort Uhrzeit Uhr Sommerstorf Pastor Schur Uhr Kirch Grubenhagen Pastor Schur Uhr Hohen Wangelin Pastor Prieß Uhr St. Georgen/Waren Pastor Prieß Uhr Kirch Grubenhagen Pastor Prieß Uhr St. Georgen/Waren Pastor Prieß Uhr Sommerstorf Pastor Prieß Am 23. Juli feiern wir einen festlichen Gottesdienst in Kirch Grubenhagen. Die Orgel spielt Frau Dr. Conze. Herr Krüger stellt sein Buch zur Reformation in Kirch Grubenhagen vor. Die Kirche in Jabel wird saniert, daher finden dort keine Gottesdienste statt. Ausmalung Kirch Jabel II. Veranstaltungen Gemeindenachmittage Mittwoch Grabowhöfe 14:00-16:00 Uhr Mittwoch Vielist 14:00-16:00 Uhr Freitag Jabel 14:30-16:30 Uhr Freitag Hohen Wangelin 14:30-16:30 Uhr Wir feiern eine Andacht. Während des Kaffeetrinkens ist Zeit für Gespräche. Jubiläum Konfirmation Ferienfreizeit auf dem Pfarrhof in Jabel Juli Programm: 3 Thementage nach den Wünschen der Kinder! Zeit: von 9 Uhr bis 16 Uhr/Übernachtung nach Absprache Anmeldung: anmelden bei Frau Schönfeld Tel: Ausflug nach Bad Doberan 27. Juli Start: 9:00 Uhr Jabel + 9:30 Uhr Vollrathsruhe Programm: Münsterführung, Besichtigung Deckengewölbe, Turm, Glocke, Heiligendamm Kosten: 19 Erwachsene 5 Kinder Anmeldung: bis 20. Juli bei Frau Schönfeld Tel.: III. Feste Termine Offene Kirche in Kirch Grubenhagen am Dienstag und Donnerstag von Uhr Pfarrbüro am Dienstag von 9-12 Uhr und bei Anwesenheit der Mitarbeiter Gitarre, Gesang, Bass Donnerstag, 16 Uhr Backhaus Wir spielen populäre Lieder nach. Wir wünschen den Kindern ein gutes Zeugnis und allen einen schönen Sommer. Pastor Schur Pfarramt Jabel Ringstraße 10 a, Jabel

25 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Gielow Pfarrsprengel Gielow und Rambow Straße der Einheit 60, Gielow Tel.: Gottesdienste :00 Uhr Pfarrhaus Gielow 10:30 Uhr Kirche Schwinkendorf mit Taufe :00 Uhr Kirche Rambow mit Abendmahl 10:30 Uhr Kirche Basedow :00 Uhr Kirche Duckow 10:30 Uhr Kapelle Gessin, musikalischer Gottesdienst mit Silke Gonska :30 Uhr Kirche Schwinkendorf mit Abendmahl :00 Uhr Pfarrhaus Gielow Seniorennachmittag :30 Uhr Pfarrhaus Gielow mit Kaffeetrinken Konzerte :00 Uhr Orgelmusik in Basedow mit Klaus Eichhorn (Berlin) Orgel trifft Altar - Konzert zum 500. Jahrestag der Reformation :00 Uhr Orgelmusik in Basedow mit Leon Berben (Köln) Mit freundlichen Grüßen Dr. Christian Burchard Pastor Kirchengemeinde Rittermannshagen 1. Gottesdienste Sonntag, 16. Juli 10:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Zettemin mit Feier des heiligen Abendmahls Sonntag, 23. Juli 10:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Groß Gievitz Sonntag, 30. Juli 10:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Rittermannshagen Sonntag, 06. August 09:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Zettemin Sonntag, 13. August 10:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Groß Gievitz 2. Kindertreff-Kinderfreizeit Mittwoch, 19. Juli 12:25 bis Kindertreff in der Grundschule Gielow 13:15 Uhr 23. bis 28. Juli Kinderfreizeitauf dem Pfarrgelände in Hohen Mistorf 3. Kirchenmusik Sonnabend, 22. Juli 18:00 Uhr Die Bläserflöhe aus MVspielen unter Leitung von Landesposaunenwart Martin Huß in der Kirche Rittermannshagen 4. Gemeindenachmittage Freitag, 14. Juli 14:00 Uhr im Gemeinderaum Faulenrost Freitag, 21. Juli 14:00 Uhr im Gemeinderaum Groß Gievitz 5. Handarbeitsgruppe jeden Montag 14:00 Uhr im Gemeinderaum Faulenrost 6. Urlaub Pastor Christian Burchard vom bis Pastorin Jette Altschwager vom bis Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben: Kirchengemeinde Rittermannshagen, Rittermannshagen 27, Faulenrost Pastorin Jette Altschwager, Tel , in Güstrow oder Mobil , Sprechzeit dienstags im Pfarrbüro ab 9:30 Uhr Pastor Christian Burchard, Tel. + Fax: , in Gielow, Pfarrhaus, Straße der Einheit 60 Gemreindesekretärin Gudrun Witte, Bürozeiten im Pfarrhaus Rittermannshagen: Dienstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Tel.: , Bankverbinung: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rittermannshagen BIC: GENODEF1EK1, IBAN: DE St. Mariengemeinde waren-marien@elkm.de Homepage: Pastor: Marcus Wenzel, Tel Gemeindebüro: Kati Rusch, Mühlenstr. 13, Waren, Tel Küster: Gerd Littwin, Tel GOTTESDIENSTE mit Kindergottesdienst Sonntag, :30 Uhr St. Marien, Gottesdienst 13:30 Uhr Kargow, Gottesdienst Sonntag, :30 Uhr St. Marien, Gottesdienst mit Abendmahl 11:00 Uhr Federow, Gottesdienst Sonntag, :30 Uhr St. Marien, Gottesdienst Sonntag :30 Uhr St. Marien, Gottesdienst Sonntag, :30 Uhr St. Marien, Gottesdienst KONZERTE Freitag :00 Uhr, Hörspielkirche Federow Dr. Martin Heinrich liest Plattdeutsche Geschichten Freitag, :30 Uhr, St. Marienkirche A-Capella-Musik mit dem Ensemble CONVIVUM MUSIKUM unter Leitung von Till Voß Samstag, :00 Uhr, Dorfkirche Speck SommerLicht - Keltische Impressionen, Ellen Czaya (Querflöte) & Thomas Loefke (Keltische Harfe) Mittwoch, :00 Uhr, St. Marienkirche Abschlusskonzert der Konzerttour des Posaunenchores St. Marien Sonntag, :30 Uhr, St. Marienkirche Jambalaya Gospel Singers, unter Leitung von Daniel Roob Freitag, Uhr, Hörspielkirche Federow Konzert des Liedermachers Peter Dreier Seelenreise durch die Zeit Fassettenreiche Performance mit Gesang zur Gitarre und Percussion

26 Seenlandschaft Waren 26 Nr. 07/2017 Samstag, :00 Uhr, Dorfkirche Speck SommerKlang mit Frank Fröhlich (Gitarre) Die Gitarre kann alles, man muss sie nur lassen! Freitag, :00 Uhr, Hörspielkirche Federow Gertrud Piontek liest plattdeutsch Wo die Ostseewellen trecken an den Strand, Martha Müller Grählert - ihr Leben und ihre Gedichte Mittwoch, :30 Uhr, St. Marienkirche Martin Luther in Wort und Ton Mit Gunther Emmerlich und Ensemble Familiencafé Treff am Montag, 24.7., und 7.8. von 16:00-17:30 Uhr im Gemeindehaus, Unterwallstr. 21 Kontakt: Ritva Marx, familiencafe@live.de, Tel Bibelgesprächskreis Der Bibelgesprächskreis trifft sich am um 19:30 Uhr im Gemeindehaus in der Unterwallstr. 21 Das Müritzeum feiert Geburtstag und lädt zu einem außergewöhnlichen Theaterstück ein Jona und die Tiefseemonster Im August wird das Müritzeum 10 Jahre alt. Anstelle einer großen Geburtstagsparty lädt das Müritzeum alle zu einem Video-Tanz-Theater ein. Das Stück Jona und die Tiefseemonster führt alle Zuschauer auf eine spannende Abenteuerreise vom Herrensee weg aufs große Meer. Komm doch mit am 11. August um 11 Uhr und 14 Uhr oder am 12. August um 10 Uhr und 14 Uhr. Der Eintritt ist frei. Das Stück ist geeignet für alle ab 7 Jahre. Jona und ihr selbstgebauter Roboter KISTE gehen auf eine wagemutige Expedition. Ihr Ziel: Sie wollen die geheimnisumwobenen Tränen der Meerjungfrauen finden. Auf ihrer Reise in die Tiefsee treffen sie auf tanzende Anglerfische, plaudernde Ruderfußkrebse, fleißige Bergbauroboter und furchteinflößende Tiefseemonster und stehen am Ende vor einer großen Aufgabe. In dem Video-Tanz-Theater zum Wissenschaftsjahr 2016/17 - Meere und Ozeane entdecken die kleinen und großen Zuschauer zusammen mit der Heldin des Stückes viele interessante Dinge über die faszinierenden Lebewesen der Tiefsee, wie dicht Gut und Böse oft beieinander liegen und dass auch Kleine Großes bewirken können. Dauer: ca. 40 Minuten. Ab 7 Jahren. Eintritt frei. Jona und die Tiefseemonster - ein Video-Tanz-Theater als Geburtstagsgeschenk für das Müritzeum, Foto: Kay Kastner Müritz-Nationalpark-Partner erneut für Engagement zum Schutz der Biologischen Vielfalt ausgezeichnet Angebot gilt im Rahmen der UN-Dekade als bundesweit vorbildlich Im Rahmen der UN-Dekade für Biologische Vielfalt wurde das Netzwerk Müritz-Nationalpark-Partner für zwei weitere Jahre als bundesweit vorbildlich ausgezeichnet. Diese Ehrung wird an besonders nachahmenswerte und zukunftsweisende Projekte vergeben. Die Nationalpark-Partner erhielten diese Anerkennung erstmals Die 44 beteiligten Unternehmen fühlen sich seit zwölf Jahren mit der Landschaft und Natur der Nationalpark-Region besonders verbunden und präsentieren mit ihren Leistungen und Produkten die Region von ihrer besten Seite. Die überwiegend touristisch arbeitenden Betriebe haben sich verpflichtet, den Nationalparkgedanken in ihrer täglichen Arbeit mitzutragen und weiter zu vermitteln. Dies ist auch Ziel der UN-Dekade Biologische Vielfalt von 2011 bis 2020 in Deutschland. Es sollen möglichst viele Menschen für den Erhalt der Biodiversität gewonnen werden. Praktisch erfolgt dies bei den Müritz-Nationalpark-Partnern über die Vermittlung von Umweltwissen. Zum Beispiel informiert das Naturerlebniszentrum Müritzeum in Waren (Müritz) über die Biologische Vielfalt in der Nationalpark-Region. Bei geführten Kanutouren auf der Oberen Havel oder der Alten Fahrt, während der Kranich-Wanderungen ab Federow oder auf Planwagenfahrten im Serrahner Teil des Nationalparks lernt man Spannendes und Wissenswertes über die heimische Natur. Durch diese Kompetenz der Müritz-Nationalpark-Partner sind Gäste immer gut informiert und sicher im Nationalpark unterwegs. Die Müritz-Nationalpark-Partner freuen sich, wieder als UN-Dekade- Projekt anerkannt worden zu sein und wollen helfen, die Biologische Vielfalt der Nationalpark-Region für uns und unsere Nachkommen zu erhalten, so Martin Kaiser, Mitarbeiter für die Partnerinitiative beim Nationalparkamt Müritz. Weitere Infos finden Sie unter oder unter Ferienwoche im Müritz-Nationalpark Auf die Kinder der Nationalpark-Region wartet eine spannende Ferienwoche im Jugendwaldheim Steinmühle. Vom 7. bis 11. August 2017 bietet die Umweltbildungsstätte bei Carpin fünf spannende und informative Tage zum Thema Mensch und Natur an. Teilnehmen können Kinder im Alter zwischen acht und zwölf Jahren. Anmeldungen sind bis zum 21. Juli 2017 direkt im Jugendwaldheim unter der Telefonnummer möglich. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Tage Montag bis Mittwoch können einzeln gebucht werden. Der Preis beträgt pro Tag 10. Donnerstag und Freitag sind nur zusammen buchbar, da die Kinder hier im Jugendwaldheim übernachten. Der Preis für beide Tage inklusive Übernachtung beträgt 34 pro Kind. In den Preisen sind Verpflegung und eine Materialpauschale sowie die Fahrradbenutzung enthalten. Die Teilnehmer können sich aber auch für das komplette Ferienprogramm anmelden. Am Montag begeben sich die Kinder auf spannende Exkursionen zu den Mooren und Wäldern im Müritz-Nationalpark. Dienstag werden die jungen Leute bei einem Naturtheater selbst aktiv. Mittwoch radeln die Entdecker zu einem Imker nach Georgenhof. Am Donnerstag stehen Besuche bei Bio-Bauern auf dem Programm. Unter dem Motto Das hält ja keine Bratpfanne aus werden später im Jugendwaldheim gemeinsam Biogemüse und Wildkräuter zubereitet. Dabei lernen die Kinder ganz nebenbei, wie ökologische Landwirtschaft, gesunde Ernährung und Naturschutz zusammenhängen. Später dürfen im Dämmerwald die Ohren gespitzt werden. Die Nacht klingt mit Lagerfeuergeschichten aus. Wer sich traut, darf draußen übernachten. Am Freitagmorgen werden frische Brötchen gebacken. Am Vormittag wird aufgeräumt und

27 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren ein Rückblick auf die Woche geworfen. Um 13 Uhr verabschieden die Mitarbeiter des Jugendwaldheims alle Teilnehmer in das Wochenende. Das detaillierte Programm und weitere Informationen finden Sie unter: Ferienaktionstage im Müritzeum Die Sommerferienzeit startet demnächst und für alle Ferienkinder gibt es dann wieder jeden Mittwoch einen Ferien-Aktionstag unter einem besonderen Motto im Müritzeum. Gemeinsam mit den Umweltbildnern wird beispielsweise erforscht, wie die Eiszeit unsere Müritz formte, was im Herrensee außer Fische so lebt oder ob der Wolf wirklich gefährlich ist. Zur aktuellen Sonderausstellung Das Reh ist nicht Frau Hirsch gibt es einen speziellen Ferienaktionstag rund um das Wild in unseren Wäldern. Die Frage Wie kommt der Honig auf das Brötchen? wird ein Imker beantworten und dabei seine Arbeit anschaulich vorstellen. An allen Ferienaktionstagen ist die Teilnehmerzahl begrenzt, deswegen sollte sich rechtzeitig angemeldet werden, unter oder per oder direkt im Müritzeum an der Kasse. Los geht es mit dem ersten Termin am mit dem Titel: Von Bienchen und Blümchen - Oder wie kommt der Honig aufs Brötchen? Alle Termine sind im Veranstaltungskalender des Müritzeums auf der Website nachzulesen. Ferienaktionstage Von Bienchen und Blümchen - Oder wie kommt der Honig aufs Brötchen? Von Wasserskorpion bis Fischotter ein Blick unter die Oberfläche der Seen Eis, Feuer und haarige Menschen Jetzt wird s Wild Dem Wolf auf der Spur Borke, Blatt und Buchecker Die Mitarbeiter des Jugendwaldheims Steinmühle vermitteln Wissen immer spielerisch und mit viel Spaß. Foto: Pauline Sensenhauser, Nationalparkamt Müritz Die Kleinsten ganz groß - Neue Sonderausstellung im Müritzeum Das Müritzeum wird 10 Jahre alt, das Müritz-Aquarium, als ein ganz besonderer Ausstellungsbereich des Naturerlebniszentrums, wird bereits 35 Jahre. Mit bezaubernden Bildern von Joachim Rahn, die die Blicke auf die kleinsten Wasserbewohner lenken, begehen wir dieses Doppeljubiläum. Tauchen Sie mit uns in die Mikrowelt der Müritz und anderer Binnengewässer ein. Bizarre Algen, sonderbare Rädertierchen, Kleinkrebse und vieles mehr hat Joachim Rahn mit 120- bis 2100-facher Vergrößerung im Bild festgehalten. Mit viel Geduld entdeckte er die sonderbarsten Formen von Algen und wurde Wasserfloh bei der Geburt, Foto: J. Rahn so auch Zeuge der Geburt von Wasserflöhen. Teilen Sie mit uns diese Eindrücke und genießen die Mikroaufnahmen im Aquarium des Müritzeums in der Sonderausstellung Die Kleinsten ganz groß - Einblicke in die faszinierende Mikrowelt der 1000 Seen ab dem 20. Juli Diese Sonderausstellung im Aquarium ist bis zum zu sehen. Eis, Feuer und haarige Menschen - einer von sechs Ferienaktionstagen im Müritzeum, mit dem die Sommerferien wieder viel zu schnell vergehen werden. Foto: Müritzeum Spiel, Spaß und Abenteuer für Naturfreunde mit den Nationalpark-Rangern Kleine Abenteurer und ihre Familien können im Müritz-Nationalpark einen ganz besonderen Ferienspaß erleben. Die Nationalpark-Ranger bieten von Juli bis September Familien-Touren zu kleinen und großen Naturwundern an. Die Angebote sind kostenfrei. Über eine Spende für die Umweltbildungsarbeit im Nationalpark freuen sich die Ranger. Genaue Uhrzeiten und Treffpunkte finden Sie im Veranstaltungskalender auf der Seite Ab dem 3. Juli nehmen unsere Ranger jeden Montag junge Naturforscher mit auf eine Floß-Expedition. Das Floß legt im Hafen des Jugendwaldheims Steinmühle ab. Die Fahrt ermöglicht spannende Einblicke in die Wasserwelt und geht der Frage nach ob Insekten unter Wasser Schwimmflügel tragen. Eine Anmeldung unter / ist nötig, die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Ab dem 25. Juli, immer dienstags, wird in Zwenzow Kleines ganz groß!. Die Natur wird ganz genau unter die Lupe genommen. Ob im Wald, auf der Wiese oder im Moor, es gibt viel zu entdecken.

28 Seenlandschaft Waren 28 Nr. 07/2017 Ab Ende Juli bietet das Müritzeum in Waren wieder Ferienaktionstage an. Man lernt spielerisch Wissenswertes über Bienen, Bäume, Wölfe und andere Bewohner des Nationalparks. Im Müritzeum ist unter eine Anmeldung nötig. Ein Teilnehmerbeitrag wird erhoben. Mit Spiel und Spaß tauchen Familien und Ranger gemeinsam in die Welt der kleinsten Waldbewohner ein. Ab 6. Juli, immer donnerstags, begeben sich die Teilnehmer ab Kratzeburg auf eine Tour Zu den Knirpsen des Waldes. Zum Wochenabschluss werden unsere Ranger zu Sherlock Holmes. Ab dem 21. Juli, immer freitags, können Naturdetektive ab Waren den Spuren der Waldtiere folgen. Wer hat da Fußabdrücke hinterlassen? Zu wem gehören die Federn? Nahrungsangebot. In Deutschland gibt es 27 Arten, in Mecklenburg- Vorpommern insgesamt 17. Alle müssen anpacken: Ohne Muskelkraft bewegt sich das Forscherfloß natürlich nicht. Foto: Pauline Sensenhauser, Nationalparkamt Müritz Fast 300 Mückenfledermäuse verschlafen den Tag am Käflingsbergturm Im Müritz-Nationalpark wurde ein großes Quartier der kleinsten europäischen Fledermausart, der Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus) nachgewiesen. Ranger fanden hinter der Außenverkleidung eines Technikhauses auf dem Käflingsberg Hinweise auf ein Quartier. Bei einer abendlichen Zählung wurden knapp 300 Fledermäuse erfasst. Der 55 Meter hohe Käflingsbergturm bietet Besuchern nicht nur einen spektakulären Überblick über den Müritz-Nationalpark, sondern ist gleichzeitig Feuerwach- und Mobilfunksendeturm. Betreiber ist die Deutsche Funkturm GmbH. Das nebenstehende Versorgungsgebäude beherbergt neuerdings nicht mehr nur Technik, sondern auch die tierischen Bewohner. Im Winter fanden wir im Haus einige tote Fledermäuse. Diese hatten sich anscheinend hinein verirrt und nicht mehr heraus gefunden, erklärt Volker Spicher vom Nationalparkamt Müritz. Mit der wärmeren Jahreszeit wollte man nun der Sache auf den Grund gehen und entdeckte die Schlafstätte der Mückenfledermäuse unter der Außenverschalung des Gebäudes. Das ist typisch für diese Fledermausart. Das Sommerquartier beziehen sie gerne in spaltenförmigen Verstecken etwa hinter Gebäudeverkleidungen. Im Winter sind sie auf Höhlen in alten Bäumen angewiesen. Diese finden sie im Umfeld des Käflingsberges, erläutert der an der Maßnahme beteiligte Experte Axel Griesau. Alle Zugänge zum Inneren seien von den Mitarbeitern der Nationalpark-Werkstatt verschlossen worden, sodass die Fledermäuse nicht mehr in eine ausweglose Falle geraten. Die Mückenfledermaus wurde erstmals 1995 im Müritz-Nationalpark nachgewiesen. Die Art ist überhaupt erst seit den 1980 Jahren bekannt. Nachdem genetische Untersuchungen Unterschiede zur verwandten Zwergfledermaus zeigten, erkannte man beide Arten als eigenständig an. Den Namen trägt die Mückenfledermaus auf Grund ihrer Größe. Mit maximal sieben Gramm Körpergewicht, etwa so viel wie zwei Stück Würfelzucker, ist sie ein Fliegengewicht unter den Fledermäusen. Der kleine Jäger würde in eine Streichholzschachtel passen. Doch auch ihre besondere Vorliebe für Mücken, Gnitzen und Eintagsfliegen hätte namensgebend sein können. Im gesamten Müritz-Nationalpark haben 15 verschiedene Fledermausarten eine Heimat gefunden. Hier finden sie Quartiere in Höhlen alter Bäume und strukturreiche Landschaften mit einem reichhaltigen Mitarbeiter der Nationalpark-Werkstatt und des zuständigen Reviers Schwarzenhof verschließen die Einfluglöcher ins Innere des Technikgebäudes am Käflingsbergturm. Foto: Volker Spicher, Nationalparkamt Müritz Reiche Ernte an Schwarzen Johannisbeeren durch sachgemäßen Schnitt Schwarze Johannisbeeren fruchten am ein- und zweijährigen Holz. Wer alljährlich reiche Ernte erzielen möchte, sollte daher die Schwarzen Johannisbeeren regelmäßig verjüngen. Der günstige Schnittzeitpunkt hierfür liegt nach der Ernte oder im frühen Herbst. In den ersten drei Jahren nach der Pflanzung werden die 8-10 Grundtriebe des Strauches jeweils um ein Drittel eingekürzt. Die überzähligen Neutriebe werden entfernt. Ab dem vierten Jahr werden jeweils zwei bis drei Neutriebe stehen gelassen. Dafür werden in gleicher Anzahl die ältesten Triebe entweder direkt über dem Boden abgeschnitten oder durch Absetzen auf junge Verzweigungen verjüngt. Die überzähligen Neutriebe werden ebenfalls wieder entfernt. Schneiden Sie schließlich die nach innen wachsenden Triebe ebenfalls ab. So bleibt der Strauch luftig und im folgenden Jahr gelangt ausreichend Sonne an die Früchte. Weitere Tipps zum Schnitt von Roten und Weißen Johannisbeeren und anderem Beerenobst erhalten Sie gern am Gartentelefon unter an jedem Montag Uhr. Ausführlicher Tipp unter

29 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Das Amt Seenlandschaft Waren gratuliert allen Jubilaren des Monats August 2017 und wünscht alles erdenklich Gute, vor allem recht viel Gesundheit und Lebensfreude Grabowhöfe Frau Ziese, Karin Grabowhöfe OT Sophienhof Frau Mittelstädt, Ursula Grabowhöfe OT Vielist Frau Grünzel, Irene Jabel OT Neu Gaarz Herrn Rennicke, Dieter Kargow Herrn Strutz, Wolfgang Herrn Pfeifer, Siegfried Klink Frau Stepputat, Rose-Marie Klink OT Sembzin Frau Maik, Rosa Klocksin OT Blücherhof Herrn Röthlisberger, Hans-Joachim Herrn Rudnik, Gerhard Moltzow OT Langwitz Frau Schröder, Hilda Moltzow OT Rambow Frau Fandrich, Ursula Moltzow OT Ulrichshusen Frau Eichholz, Hildegard Peenehagen OT Groß Gievitz Frau Lüth, Ute zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 90. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag Dei Drom was ut! Hierans Historie nen bäten anners. Woans Sei von mi weiten, hür ik hüt mit mien oewer achtig Johrn tau dei Rentners un ölleren Minschen. As ik tau Schaul käm, wier Krieg un as mien Vadder foll n, in Krieg bläben un in dei Unendlichkeit Russlands begraben wier, dor wier ik noch Schäuler. Dei Lüd von hüt, dei Generationen nah uns, sei beteiken uns as Kriegskinner. Dei Minschen, dei dat Glück har n, nah uns geburen tau sien, dei hebben meist Krieg, Flucht un Verdrieben nich an ehr eigen Liew beläwen müsst, kennen dat nur von t Vertellen her un ut Bäuker, Film un Fiernseihn. Des Geschicht hier befat sik mit uns ollen Vosswallach, sett em so n Ort Nahraup, man künn t ok as n Ort Denkmal beteiken. Hei kümmt mi noch oft in Drom vör. Dortaumalen was hei, sien Pierdöller in Minschenjohr s ümräkend, wohl so olt as ik hüt. Hei kürte tau dei Trakehners, har den Elchbrand un den ganzen Fluchttreck för Krieg un Front vun Ostpreußen her bet tau uns in Meckelborg mitmakt un kennte sik mit scheitende Fleigers, mit Bomben, Granaten, Geschütze un Panzers, Gewehre, eigene un fremde Soldaten ut. Kennte ok besapene Iwans, doch mit em un mit Kinner wiern s bäder as mit dei Erwachsenen ümgahn. Ji warn juch nu fragen woans kümmt dei Minsch tau nen trakehn schen Vosswallach? Dat is ganz einfach: för n Buddel Koem un nen Poor Pinunsen is dat Veih bi uns up n Hof nah n Krieg hingen bläben. Hett väle Johrn up n Hoff trug, flietig un friedlich sien Arbeit dahn. Mit em hett Opa dortaumalen nen Glücksgriff makt. Hüt mücht ik seggen hei wier n Veih mit Minschenverstand. Mancheins künn man em anseihn wat hei sik oewer uns dacht un sik oewer uns hoegt hett. Man künn sogor mit em vertellen, hei verstünn dat un ok mit uns Kinner künn hei ümgahn. Sei hebben öfters up em räden un hei hett ehr ganz allein nah Hus henbröcht. Apropos Kinner, väle Lüd ut uns Dörp un dei Dörper s ringsüm dei tau n End n von dei viertiger un dei föftiger Johrn geburen sünd, dei hett hei holpen up dei Welt tau kamen. Uns Mudder Griebsch, uns Dörphebammsch hett em eins, as hei dulle Koliken har, wedder up sien Bein holpen un siet des Tied hett hei ehr mit den von uns Opa tausamenschausterten tweiroedrigen Duggert oewerall henkutschiert, wo dei Frugens Kinner krägen un Mudder Griebsch brukt wür. Hei wier bekannt as n bunten Hund. Dortaumalen kennten em dei Lüd in uns Gägend oewerall. Mudder Griebsch un hei, Fritz hebben wie em heiten, sei sünd beid nich miehr. Doch dei Bedrapenen müchten ehr beid noch hüt in gaud Erinnerung hollen. Ji warn dat nich glöben nülichst in dei Nacht, as ik in Morpheus Armens läg, dor hett hei mi besöcht. Wi hebben von dei ollen Tieden kloent un so manche Saken behoegt. Soans ok von dei Sak as dei frisch backene, nich miehr ganz nüchterne un in Taustand der alkoholischen Glückseligkeit stahende Vadder, em tau Heu un Hawer nen Pott mit Bier vörsette. Dor hett hei sik soans hoegt un wiehert, dat ik ut Morpheus Arm s föl. Dei Drom was ut! Dat wier nu Historie nen bäten anners vertellt. Hans-Joachim Hagemann Ihr Helfer in schweren Stunden Peenehagen OT Hinrichshagen Frau Reetz, Irmgard Frau Steven, Regina Peenehagen OT Lansen Frau Tarnowski, Waltraud Peenehagen OT Levenstorf Herrn Herbig, Detlef Schloen-Dratow OT Neu Schloen Frau Seigis, Rosemarie Torgelow am See Herrn Romanski, Günter zum 80. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 70. Geburtstag Ihr hilfreicher Partner in schwierigen Situationen. Waren, Weinbergstr. 6, Tel.: ( ) Malchow, Güstrower Str. 70, Tel.: ( ) Röbel/Müritz, Im Ort 1, Tel.: ( )

30 Seenlandschaft Waren 30 Nr. 07/2017 Fundgrube... gesucht und gefunden... -Anzeige- Verschenke Spülenunterschrank- B100/H85/T50, neu, Farbe polarweiß. Telefon Verkaufe elektr. Hundehaartrimmer m. 4 Aufsätzen, 1x benutzt, zum Preis von 20,00. Tel: Über 3000 neue Brautkleider Wählen Sie in Ruhe Ihr Traumkleid aus unserem umfangreichen Angebot hochwertiger neuer Brautkleider. Bekannte deutsche und internationale Markenhersteller. Große Auswahl an passendem Zubehör, Festmode und Anzügen. Wir kaufen große Mengen auf und geben die niedrigen Einkaufspreise an unsere Kunden weiter. Mehr Infos erhalten Sie unter: / Thomas-Müntzer-Str. 4c Bautzen 0163 / Inh. Rainer J. Capitain ab je 398 Schalten Sie jetzt kostenlos Ihre private Kleinanzeige in der Müritz-Kombi. *Pro Kunde eine Anzeige pro Ausgabe, maximal 200 Zeichen s/w. Der Platz ist begrenzt. Private Kleinanzeigen Kostenlos* schalten LINUS WITTICH Medien KG Röbeler Str Sietow Tel / info@wittich-sietow.de Kindle Storyteller Award 2017: Karrierestarter für Hobby- und Nachwuchsautoren Wo schlummert Deutschlands nächstes skript bis zum 31. August 2017 auf Schreibtalent? Ob Liebesroman, Krimi Kindle Direct Publishing exklusiv veröffentlicht. Der Award ist mit einem Ge- oder Thriller Amazon Kindle sucht ab sofort zusammen mit dem Nachrichten- samtwert von Euro dotiert und magazin Focus, dem Freien Deutschen umfasst auch einen Verlagsvertrag für Autorenverband und einer prominenten das gedruckte Buch sowie eine Audio- Jury nach den besten noch unveröffentlichten Büchern. TV-Moderatorin und Au- gibt es erstmals den neuen Kreativ- produktion von Audible. In diesem Jahr torin Nazan Eckes ist Teil der Jury: Ich Award Kindle Storyteller X, welcher den lese selbst leidenschaftlich gerne und finde es toll, mich für kreatives Schreiben len Belletristik mit weiteren Euro innovativsten Text der nicht traditionel- zu engagieren. Kindle Direct Publishing Preisgeld auszeichnet. Über diesen Son- die Self Publishing Plattform von Amazon bietet Autoren die Möglichkeit, ihre Straatmann, der unter dem Poetry Slamderpreis entscheidet Autor und Juror Nils Werke in Eigenregie zu veröffentlichen Künstlernamen Bleu Broode ein deutund damit eine große Leserschaft zu schlandweit bekannter Meister der unerreichen. Neben Nazan Eckes und konventionellen Erzählkunst ist. Mediengröße Cherno Jobatey ist auch Weitere Informationen finden Sie unter Catherine Shepherd Teil der Jury. Shep- herd startete vor wenigen Jahren als Self Publisherin, hat ihr Hobby zum Beruf gemacht und ist heute eine der erfolgreichsten Bestsellerautoren auf Amazon.de. Der Kindle Storyteller Award ist der bedeutendste nationale Schreibwettbewerb für Indie-Autoren. Mitmachen kann jeder, der sein unveröffentlichtes Manu- Kindle Storyteller Award-Jurorin Nazan Eckes Unsere Pluspunkte: Inh. Oliver Kaupp Breitenbachstraße Waldachtal- Lützenhardt Nördlicher Schwarzwald Tel / Fax / Der Schwarzwald ruft... Sicher, herzlich und einfach gut! Relaxwoche Anreisetage: Donnerstag, Freitag oder Sonntag tägl. kalt-warmes Frühstücksbüfett, Menüwahl aus 3 Gerichten mit Salatbüfett 1x festliches 6-Gang-Menü am Samstag 7 Übernachtungen mit HP p.p. ab 393,- Schwarzwaldversucherle Immer sonntags bis Donnerstag oder Freitag tägl. kalt-warmes Frühstücksbüfett, Menüwahl aus 3 Gerichten mit Salatbüfett 4 Übernachtungen HP p.p. ab 227,- Unser gemütliches, familiengeführtes Hotel in absolut ruhiger Lage, zwischen 2 kleinen Seen in Waldnähe gelegen, bietet Ihnen täglich neben einem großen kalt-warmen Frühstücksbüfett abwechslungsreiche Speisen-Menüwahl aus 3 Gerichten sowie ein Salatbüfett mit frischen, knackigen Salaten aus der Region. Weitere Angebote finden Sie auf unserer Homepage oder fordern Sie unseren ausführlichen Hausprospekt an. Wir freuen uns auf Sie! Impressum Mitteilungsblatt des Amtes Seenlandschaft Waren Verlag + Satz: Linus Wittich Medien KG Röbeler Straße 9, Sietow Druck: Druckhaus Wittich An den Steinenden 10, Herzberg/Elster tel /489-0 Telefon und Fax: Anzeigenannahme: Tel.: /57 90, Fax: / Redaktion: tel.: / , Fax: / Internet und Verantwortlich: Amtlicher Teil: Außeramtlicher Teil: Anzeigenteil: Erscheinungsweise: Auflage: info@wittich-sietow.de Amt Seenlandschaft Waren Mike Groß (V. i. S. d. P.) Jan Gohlke monatlich Exemplare Namentlich gekennzeichnete Artikel geben die Meinung des Verfassers wieder, der auch verantwortlich ist. Für Text-, Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4C-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers.

31 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren

32 Seenlandschaft Waren 32 Nr. 07/2017 Ausflugstipps Mecklenburgs größte Sportbootvermietung zweimal an der Müritz am Campingplatz Kamerun/Waren und in Waren am Seeufer 73 h Führerscheinfreie Motorboote h Motorf löße und Barkassen h Kajütboote Vorbestellung unter: Waren 03991/ Campingplatz Kamerun 0171/ Alte Stellmacherei Sietow ALTE QUALITÄT ZU ALTEM glanze! SCHLEMMEREIEN neu BEI Uns burger HANDgeMACHT MEckLEnBUrgEr AschEBrATEn hausgebackene TorTEn Und BLEchkUchEn kaffee Und EIs UnsErE öffnungszeiten: TÄgLIch von Uhr Alte Stellmacherei Sietow Röbeler Straße Sietow Tel.: Anzeige - Tag der Stadtwerke am Traditionen soll man pflegen, und als eine solche kann wohl der Tag der Stadtwerke, bezeichnet werden, den unser örtlicher Energieversorger seit vielen Jahren am ersten Samstag im August präsentiert. So gibt es auch in diesem Jahr von 11 bis 16 Uhr ein buntes Programm und viele Aktionsangebote am Warener Stadthafen für jedermann zu erleben: Die musikalische Begrüßung mit dem Blasorchester Waren e.v., ein spannendes Kinderprogramm mit dem Zirkus Kunterbunt aus Berlin sowie viele Möglichkeiten zur kreativen Entfaltung und Bestehen von kleinen Mutproben, zum Beispiel auf dem Bullriding-Rodeo oder dem Riesen Kletterturm. Geschicklichkeit ist gefragt beim Heißen Draht und mit etwas Glück kann ein Gewinn am Glücksrad erdreht werden. Wer alle Fragen beim Gewinnquiz richtig beantworten konnte, wird mit Fortunas Segen vielleicht durch unseren Moderator, Peter Sohr, aus dem Lostopf gezogen. Musikalisch mit einem Kaffeekonzert der Kapelle Sonnenschein endet der Aktionstag und wir hoffen, dass der Name der Formation an diesem Tag Programm ist. Das Catering-Team Zum Kranich sorgt für das leibliche Wohl mit Gegrilltem, Kaffee und Kuchen, und Softeis darf natürlich auch nicht fehlen. Freuen Sie sich auf den inhaltsreichen Tag! Flyer zum Programminhalt mit genauer Zeitangabe sowie nähere Informationen erhalten Sie im Kundenzentrum der Stadtwerke Waren GmbH, Ernst-Alban-Straße 2, Waren (Müritz), in der Waren (Müritz)-Information im Haus des Gastes, Neuer Markt 21, Waren (Müritz) oder auf der Homepage der Stadtwerke unter: Wir heißen Sie herzlich willkommen.

33 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Ausflugstipps Viel zu selten sind die Gelegenheiten, an denen man sich sonst mit Freunden und Familie in geselliger Runde trifft. Und mit dem Putzen der Küche mag man sich nach dem Essen kaum aufhalten, während sich die Gäste am Kulturprogramm erfreuen oder über alte Zeiten plaudern. Da ist es vorteilhaft, wenn sich um die Vorbereitung und den anschließenden Abwasch jemand kümmert. Selten sind die Gegebenheiten in den eigenen vier Wänden für größere Feste ausreichend, so dass man ohnehin nach anderen Räumlichkeiten Ausschau halten muss. Zu guter Letzt ist es doch am schönsten, nach einer langen Feier nach Hause gehen zu können, ohne an das Aufräumen am nächsten Tag denken zu müssen. Müritz Taxi Fahrten für alle Anlässe im privaten und gewerblichen Bereich Krankenfahrten für alle Kassen & Fragen Sie uns! Fax: Taxi & Fahrzeugdienst Nadja, Henryk Sabielny GbR - Anzeige - Töpfermarkt 2017 in Waren (Müritz) Auch in diesem Jahr folgen der Einladung der Veranstalter für den 22. und 23. Juli Kunstkeramiker und Töpfermeister aus Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Niedersachsen, Thüringen, Bayern, Ungarn, Polen, der Ukraine und natürlich aus Mecklenburg-Vorpommern. Wiederum wird die Vielfalt der keramischen Techniken präsentiert werden durch traditionelle Handwerksbetriebe, wie der Töpferei Krause mit typisch-blauer Bürgel-Keramik aus Hermstedt, Waldkater-Keramik aus dem Löwenberger Land, die Waidhof-Töpferei aus Sundhausen oder der Keramikwerkstatt Winkelsdorf aus Müncheberg. Es beteiligen sich auch wieder junge Aussteller, wie erstmals die Keramikmeisterin Jana Neumann von der Töpferei elbträumer aus Magdeburg und aus der Region schon zum vierten Mal die Absolventin der Kunsthochschule Burg Giebichenstein, Marie-Luise Franz vom Atelier maluka aus Gnevezow. Aus dem polnischen Poznan nimmt wieder Katarzyna Grzeskowiak mit ihren Keramikobjekten teil. Ergänzt werden die Keramiker durch Kunsthandwerker aus Mecklenburg-Vorpommern. Der Markt ist am Sonnabend von 10:30 bis 18:00 Uhr, am Sonntag von 10:30 bis 17:00 Uhr auf dem Neuen Markt im Stadtzentrum am Rathaus geöffnet. Veranstalter ist wieder der Kultur- und Kunstverein Waren e. V., unterstützt durch die Stadt Waren, die Waren (Müritz)-Information und HK-Keramikmarkt.

34 Mitteilungsblatt des Amtes Seenlandschaft Waren und den Gemeinden Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Varchentin und Vollrathsruhe. Jahrgang 13 Samstag, den 11. März 2017 Nummer 03 Seenlandschaft Waren 34 Nr. 07/2017 Stellen markt aktuell Finden Sie hier Ihren Traumjob! Gerne nehmen wir auch Ihr Stellengesuch entgegen. Tel /5790 Anzeigen mit Chiffrevermerk Es gibt unterschiedliche Gründe, auch ein Stelleninserat als eine Chiffre- Anzeige zu veröffentlichen. So könnte zum Beispiel die zu vergebende Position noch besetzt sein oder aber der Wettbewerb soll nicht über eine Ausweitung des Geschäftsfeldes informiert werden. Möglich ist es auch, dass das Unternehmen nur mit geeigneten Kandidaten in Kontakt treten möchte. Dabei könnte es sich durchaus auch um Ihren aktuellen Arbeitgeber handeln. Deshalb ist Vorsicht geboten. Immer seltener werden Sperrvermerke berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn Ihre Bewerbung zunächst einer Personalberatung zugeht! Stück für Stück zum Erfolg, mit uns! Ihr persönlicher Ansprechpartner Dirk Spyra Tel. 0171/ in Vertretung Antje Bergholz Telefon: /57967 Röbeler Straße Sietow Telefon: / Telefax: / Internet: d.spyra@wittich-sietow.de / a.bergholz@wittich-sietow.de LINUS WITTICH. Marktführer für lokale Informationen! Wir sind ein erfolgreiches und expandierendes Unternehmen im Verlagswesen und geben monatlich über 60 Mitteilungsblätter für Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie verschiedene Sonderpuplikationen heraus. Zur Verstärkung unseres Verkaufsteams unseres Verlages in Sietow suchen wir eine/n qualifizierte/n Marketingberater/in im Innendienst Die Aufgabenschwerpunkte: Betreuung unseres vorhandenen Kundenstammes Akquisation von Neukunden Vertrieb von Printmedien Voraussetzungen: Der/die ideale Bewerber/in hat eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich und Erfahrung im Verkauf. ist sicher im Umgang mit EDV. interessiert sich für Printmedien. arbeitet strukturiert und organisiert. ist teamfähig, einsatzbereit und lernfähig. Wir bieten Ihnen: leistungsorientierten Verdienst übertarifliche Sozialleistungen sichere Perspektive für die Zukunft Eine vielseitige, herausfordernde Aufgabe wartet auf Sie. Bitte senden Sie Ihre Bewerbung an die unten stehende Adresse. LINUS WIttIcH Medien KG z. Hd. Herrn M. Groß Röbeler Straße 9, Sietow oder per Mail an: bewerbung@wittich-sietow.de VERTEILUNG KONZEPTION IHR PRODUKT IHR ERFOLG DRUCK GESTALTUNG Deutsche Willkommenskultur leben: Jugendliche suchen Gastfamilien auf Zeit Ich bin so gespannt auf die Zeit in Deutschland und die Erfahrungen, die ich dort machen werde. Auf meine Gastfamilie freue ich mich ganz besonders und hoffe, dass es ein tolles Jahr wird, fiebert die 17-jährige Maria aus Venezuela ihrem Auslandsjahr entgegen. Die Schülerin ist eine der rund 250 Jugendlichen, die noch eine Gastfamilie ab September suchen. Für ein ganzes oder halbes Schuljahr kommen die 15- bis 18-Jährigen mit der gemeinnützigen Austauschorganisation AFS Interkulturelle Begegnungen e.v. nach Deutschland und möchten die Kultur, die Sprache sowie die Schule kennenlernen. Die Gastfamilien ermöglichen den Jugendlichen ihren Traum zu ver- -Anzeige- wirklichen und bereichern sogleich ihr eigenes Familienleben: Zusammen stellen sie kulturelle Unterschiede und Gemeinsamkeiten fest. Jeder, der sich ehrenamtlich für den Schüleraustausch engagieren möchte, kann ein Gastkind aufnehmen. Egal ob Paare mit oder ohne Kinder, Alleinerziehende, gleichgeschlechtliche Paare oder Senioren wichtig sind ein freies Bett, ein großes Herz und Interesse an einer anderen Kultur. Je nach Möglichkeiten der Gastfamilie ist die Aufnahmezeit flexibel von sechs Wochen bis zehn Monate. AFS berät jede Familie persönlich und unverbindlich. Wer Interesse hat, Maria oder ein anderes Gastkind bei sich aufzunehmen, kann sich informieren unter: gastfamiliewerden oder Sie erhalten die Zeitung nicht? Bitte melden Sie sich unter folgender Anschrift: LINUS WITTICH Medien KG D Sietow Röbeler Str. 9 Herr A. Grzibek Telefon: Telefax: vertrieb@wittich-sietow.de des Amtes Landkurier Seenlandschaft Waren Mitteilungsblatt des Amtes Seenlandschaft Waren und den Gemeinden Grabowhöfe, Groß Plasten, Hohen Wangelin, Jabel, Kargow, Klink, Klocksin, Moltzow, Peenehagen, Schloen-Dratow, Torgelow am See, Varchentin und Vollrathsruhe. Jahrgang 13 Samstag, den 11. März 2017 Nummer 03 Frühlingserwachen Landkurier des Amtes Seenlandschaft Waren Frühlingserwachen

35 Nr. 07/ Seenlandschaft Waren Bauen - Wohnen Ihre kompetenten ansprechpartner ELEKTRO KOCIK Hausgeräte & Service Küchenstudio Papenbergstraße Waren (Müritz) Tel.: / ekocik@t-online.de GRANIT & MARMOR TREPPEN FENSTERBÄNKE NATURSTEINPLATTEN STEINMETZARBEITEN GRABMALE + EINFASSUNGEN Glienholzweg 6 A, Röbel/Müritz Tel / Fax / naturstein-wagner@t-online.de Immobilien-Markt wir vermieten: PPM Projektmanagement GmbH PPM UNTERNEHMENSGRUPPE Therapie-/Praxisflächen in guter Geschäftslage von Malchow m², Aufzug u. Stellplätze Ladenflächen im EKZ Malchow, ca. 60 m², Aufzug u. Stellplätze Eisdiele mit gutem Kundenlauf in Malchow zu vermieten, m² Büroflächen in guter Geschäftslage von Malchow m², Aufzug 1- u. 2-Raum-Wohnung in zentraler Lage von Malchow zu vermieten, m², Aufzug Kontakt: Mobil: 0172/ Mail: t.pohl@pogmbh.de Glanz in der Hütte Wer sich neu einrichtet oder mal gründlich renovieren will, sollte den Böden und Wänden besonderes Augenmerk schenken. Sie sind quasi die Bühne und der Rahmen für die Einrichtung und das Leben zuhause. Ihr Aussehen prägt maßgeblich die Wirkung des Raums. Wie sie aufgebaut und beschaffen sind, beeinflusst die Wohngesundheit entscheidend. Fliesen als Boden- und Wandbelag sind die Klassiker in Küche und Bad. Die Vorteile liegen auf der Hand. Wasser, Nässe und Schmutz führen nicht zu dauerhaften Flecken. Herunterfallende Gegenstände hinterlassen weniger schnell Macken, harte Absätze keine Kratzer. Auch Säuren oder Laugen in sanften Naturalreinigern machen Fliesen nichts aus. Sie sind pflegeleicht, hygienisch und hart im Nehmen. Daher sind die Alleskönner im Flur und sogar im Keller, auf der Terrasse sowie in der Garage beliebt. Auch im Wohnbereich sind sie schon seit Jahren etabliert. Dabei punkten Fliesen mit ihrer Vielzahl an modernen Designs. Farben, Dekore, Formate, Kleinanzeigen Vermietung Stellengesuche Verkaufe Fax /57930 Tel /57910 anzeigen@wittich-sietow.de Sofortdarlehen für Um-/Ausbau, Modernisierung oder Umschuldung Sollzins ab 1,25 %, eff. Jahreszins Gesamtlaufzeit ab 3,05 %. z. B , monatliche Rate ab 62,50 Darlehen ab 5.000,-, Auszahlung 100 %, bis ,- auch ohne Grundschuld möglich. Sichern Sie sich jetzt den günstigen Darlehenszins für Ihre Anschlussfinanzierung. Regina Loge, Waren (Müritz), Friedensstraße 12 Tel.: 03991/ Fax: 07141/ Mobil: 0175/ regina.loge@wuestenrot.de Termine nach Vereinbarung Wüstenrot Wünsche werden Wirklichkeit Immobilien-Markt Im Auftrag von Kunden suche ich ständig Immobilien aller Art im Müritzgebiet, Fleesensee bis Plauer See. Für den Verkäufer ist der Service kostenfrei! Inh. Jürgen Kugel Im Ort Röbel/Müritz Tel /50662 Fax / kugel-mohnke@t-online.de Vermietung Verlegemuster sowie Strukturen und Glanzgrade lassen kaum Wünsche offen für jeden ist etwas dabei. Bodenfliesen sollten so ausgewählt werden, dass sie zur Nutzung des Raums passen sowie die nötige Trittsicherheit und Rutschfestigkeit bieten. Um sicherzugehen, dass sie die richtige Entscheidung treffen, können Bauherren den Experten im Fachhandel fragen. Mit dem Einbau beauftragen sie am besten den Profi. Der weiß, welche Klebstoffe sich für die jeweiligen Untergründe und auf Fußbodenheizungen eignen. Besonders wichtig ist die Gesundheits- und Umweltverträglichkeit der Verlegewerkstoffe. Produkte mit dem EMICODE-Siegel auf ihrer Verpackung halten die weltweit strengsten Emissionsgrenzwerte ein. Das Zertifikat kennzeichnet die schadstoffärmsten Ausgleichs- und Spachtelmassen, Grundierungen, Fliesenklebstoffe, Fugenmörtel, Silikone und vieles mehr. Die Prüfung erfolgt in unabhängigen Laboren. Regelmäßige Stichprobenkontrollen sorgen dafür, dass die Grenzwerte langfristig eingehalten werden. bau-pr.de Vermiete 3-Zi.-Wohnung ca. 73 m 2 KM 474,50 in Waren (Müritz) Goethestr. 56 mit PKW-Stellplatz Kontakt:

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