Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 17.
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1 Zusammenarbeit mit den AmtsärztInnen und der Gesundheitsbehörde Basiskurs Weiterbildung orale Substitution der Ärztekammer für Wien 17. November 2017 Dr in. Doris Tschabitscher, Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Abteilungsleitung-Stellvertreterin, Leiterin Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung 1
2 AGENDA Rolle, Rechte und Pflichten der AmtsärztInnen Pflichten der BehandlerInnen Einzelverschreibungen Abgabemodus des Substitutionsmittels Pflicht für alle: Dokumentation Aufbewahrung von Suchtgiftvignetten und suchtgifthältigen Arzneimitteln und deren Entsorgung Wiener Substitutionsstatistik Problem Benzodiazepine und Rezeptfälschungen Problem Tropicamid FAQs Dr in. D. Tschabitscher 3 Substitutionsbehandlung Einzige medizinische Behandlungsform, die durch Gesetze und Verordnungen geregelt ist Grund: Suchtmittelrecht bildet Rechtslage der UN - Suchtgiftkonventionen (Staatsverträge) ab Ö als Vertragsstaat muss dafür Sorge tragen, dass Gewinnung, Herstellung, Ein-, Aus- und Durchfuhr, Handel, Verteilung, Verwendung und Besitz von Suchtgiften auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt ist 21, Suchtgiftverordnung (SV) idgf regeln Substitutionsbehandlung im engeren Sinn Dr in. D. Tschabitscher 4 2
3 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen Opioid-Substitutionsbehandlung durch Gesetzgeber hochformalisiert, um Vorkehrungen im Bereich öffentliche Gesundheit zu treffen, die Risiko der vorschriftswidrigen Weitergabe der Arzneimittel (AM) an Dritte, für die sich nicht verschrieben wurden, möglichst gering zu halten Der Amtsarzt hat daher zu beurteilen, ob die Verschreibung den rechtlichen - sowie unter dem Blickwinkel der Sicherheit (Selbst- und /oder Fremdgefährdung) - geltenden Bestimmungen entspricht Es ist NICHT Aufgabe des Amtsarztes in die ärztliche Therapie einzugreifen. Therapeutisch inhaltliche Letztverantwortung trägt der Behandler Dr in. D. Tschabitscher 5 Rolle und Pflichten AmtsärztInnen SV 23g (1) neu : in Kraft ab Die Amtsärztin/der Amtsarzt hat die substituierende Ärztin/den substituierenden Arzt bei der Durchführung der Behandlung durch Information über Hinweise auf selbst- und fremdgefährdenden Umgang mit Suchtmitteln ( 8a Abs. 4 und 5 SMG) zu unterstützen. Die therapeutische Verantwortung verbleibt bei der behandelnden Ärztin/beim behandelnden Arzt. Dr in. D. Tschabitscher 6 3
4 Pflichten der BehandlerInnen SV 23b neu : in Kraft ab (1) Erlangt Arzt Kenntnis, dass sich Patient auch bei anderem Arzt einer Opioid- Substitutionsbehandlung (OST) unterzieht, muss er mit diesem Einvernehmen über Behandlungsfortführung herstellen und zuständige Gesundheitsbehörde darüber informieren (mittels Anhang VIII SV: Meldung an das bundesweite Substitutionsregister ) (2) Arzt muss Patient nachweislich aufklären: über Risiko nicht verschreibungskonformen Einnahme des Substitutionsmedikaments über Interaktion des Substitutionsmedikamentes mit anderen psychoaktiven Substanzen und damit verbundenem Risiko dass Weitergabe des Substitutionsmedikamentes an Personen, denen sie nicht verschrieben wurden, für diese mit Risiken verbunden sind und dies gesetzlich verboten ist Dr. in D. Tschabitscher 7 Pflichten der BehandlerInnen SV 23c neu : in Kraft ab Arzt hat das Überschreiten der in der Leitlinie festgelegten Dosismenge, wenn sie/er dies aus fachlichen Gründen bei der Behandlung einer Patientin/eines Patienten im Einzelfall für erforderlich hält, unter Anführung der Gründe, die sie/ihn zur Beurteilung des Dosisbedarfs bewogen haben, nachvollziehbar zu dokumentieren und der Amtsärztin/dem Amtsarzt nach Aufforderung darüber Auskunft zu erteilen, auf Verlangen auch schriftlich Dr. in D. Tschabitscher 8 4
5 Abgabemodus SV 23e neu : täglich kontrollierte Einnahme unter Sicht! Ausnahmen sind zur Sicherung der Behandlungskontinuität zulässig und sind für alle Wirkstoffe gleich: Sonntag und Feiertag (Samstag für Sonntag mitgeben!) Auf Grund des zeitlichen Umfangs beruflicher Tätigkeit oder vom AMS geförderter Aus- oder Weiterbildung, ABER: nur bis zu 7 Tagedosen andere zeitlich begrenzte Gründe: zb.: Urlaub, vorübergehender Aufenthaltswechsel, ABER: nur pro Kalenderjahr 35 Tagesdosen oder zeitlich unbegrenzte, besonders berücksichtigungswürdige Gründe Als Tagesdosis gilt die Dosis für einen Kalendertag, unabhängig davon, ob es sich um einen Werktag, Sonntag oder Feiertag handelt Dr. in D. Tschabitscher 9 Pflichten der BehandlerInnen SV 23e (6) neu : der Arzt hat auf Verschreibung: die Tage/den Zeitraum der Mitgabe zu vermerken Hinweis auf den Grund der Mitgabe zu vermerken Bei Mitgabe für ein Monat: Hinweis am Rezept: Stabilitätskriterien erfüllt vor Anordnung: alle Stabilitätskriterien gemäß Leitlinie zu prüfen diese und die Gründe die ihn zur Annahme der Stabilität bewogen nachvollziehbar zu dokumentieren auf Verlangen dem Amtsarzt schriftlich Auskunft darüber zu erteilen Dr. in D. Tschabitscher 10 5
6 Rolle und Pflichten der AmtsärztInnen SV 23g neu : Amtsarzt hat vor der Vidierung zu prüfen: die Qualifikation des Arztes (Weiterbildungsverordnung orale Substitution): Eintrag in LISA die Plausibilität von im Einzelfall unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs ungewöhnlich hohen Dosen Leitlinie. Auskunftspflicht für Arzt, auf Verlangen des Amtsarztes auch schriftlich! Konformität angeordneter Mitgaben Bei Mitgabe für die Dauer eines Monats: Erfüllung der Stabilitätskriterien Dr in. D. Tschabitscher 11 Rolle und Pflichten der AmtsärztInnen Bei Mitgabe für die Dauer eines Monats: Vermerk am Rezept: Stabilitätskriterien erfüllt ununterbrochene vorherige Dauer Opioid-Substitutionstherapie (OST) über zumindest 6 aufeinanderfolgende Monate Innerhalb der unmittelbar vorangegangenen 6 Monate KEINE/N: Mitteilungen aus Apotheken über ein eventuelles Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung durch eine den medizinischen Eigenbedarf übersteigenden Suchtmittelmenge Mitteilungen der Polizei über Verdacht auf Suchtgifterwerb, - besitz, -erzeugung, -beförderung, -einfuhr und/oder -ausfuhr oder Angebot von Suchtgift an andere, Überlassung oder Verschaffung Verlust (mehrmalig) von SG-Rezepten oder Substitutionsmedikamenten Dr in. D. Tschabitscher 12 6
7 Rolle und Pflichten der AmtsärztInnen SV 23g (1c) neu : Amtsarzt hat bei Bedenken bezüglich der Erfüllung aller Vorschriften: mit dem Behandler Rücksprache zu halten: Behandler muss erforderliche Auskünfte geben diese Rücksprache ist vom Amtsarzt zu dokumentieren führt Rücksprache zu keinem Einvernehmen muss der Amtsarzt die Vidierung verweigern Verweigerung ist vom Amtsarzt zu dokumentieren Verweigerung ist dem Behandler gegenüber zu begründen Dr in. D. Tschabitscher 13 Suchtmittelgesetz (SMG) 8a (4): seit in Kraft Apotheker haben folgende Wahrnehmungen die bei der Einlösung von Suchtmittelverschreibungen im Rahmen einer Opioid-Substitutionstherapie (OST) bekannt werden unverzüglich dem substituierenden Arzt und der Gesundheitsbehörde mitzuteilen: wenn Anlass zur Annahme besteht, dass die insgesamt an den Patienten abzugebenden und offenbar den medizinischen Eigenbedarf übersteigenden Suchtmittelmengen das Risiko einer Selbstgefährdung ergeben wenn im Fall einer Weitergabe der suchtmittelhaltigen Arzneimittel an Dritte, eine Fremdgefährdung besteht Dr in. D. Tschabitscher 14 7
8 Suchtmittelgesetz (SMG) 8a (4): Nach Möglichkeit sind darüber hinaus durch den Apotheker auch alle anderen Ärzte, von denen Suchtmittelverschreibungen für diesen Patienten vorgelegt wurden, in Kenntnis zu setzen Für die Behörde leitet sich daraus aber KEINE Anzeigepflicht bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ab! Dr in. D. Tschabitscher/Dr. K. Fink 15 Pflichten der BehandlerInnen SMG 8a (1) Substituierende ÄrztInnen müssen den Verlust eines ausgestellten Rezepts bzw. den Verlust einer abgegebenen Substitutionsmedikation mittels FAX (die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes ist damit sicher gestellt) der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde melden in Wien: an das jeweilige für den Patienten zuständige Bezirksgesundheitsamt Grund dafür findet sich in den Erläuterungen zum SMG, weil häufiger Verlust von Rezepten oder abgegebener Substitutions- Medikamente für die Beurteilung der Stabilitätskriterien bei der Mitgaberegelung von Bedeutung ist und dabei berücksichtigt werden muss Dr in. D. Tschabitscher 16 8
9 Pflichten der BehandlerInnen Als Serviceleistung zur standardisierten Meldung wurden von der MA 15 FB AQS zwei Formulare (Rezeptverlust und Medikamentenverlust) erstellt; sie sind online über die Homepage zur Verfügung gestellt Verlust von Substitutionsverschreibungen bzw. abgegebener Substitutionsmedikamente Meldung Dr in. D. Tschabitscher 17 Rolle und Pflichten der AmtsärztInnen Gemäß SV 21 Abs. 7 müssen Kopien von Substitutions- Einzelverschreibungen von Apotheke unmittelbar nach Abgabe dem zuständigen Amtsarzt übermittelt werden Amtsarzt muss diese Einzelverschreibungen kontrollieren CAVE: Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung sind gemäß SV 21 Abs. 4 nur in Einzelfällen zulässig! Bei Abweichungen von den Verschreibungsvorschriften muss Amtsarzt: o Kopie der Einzelverschreibung an BMGF senden Dr in. D. Tschabitscher 18 9
10 Einzelverschreibung Zur Substitutionsbehandlung sind, außer in begründeten Einzelfällen, Dauerverschreibungen auszustellen (maximale Geltungsdauer: 1 Monat) Einzelverschreibungen sind nur in begründeten Ausnahme-/Einzelfällen zulässig! Einzelverschreibung am Formblatt für die Dauerverschreibung + Markierung der Rubrik Substitutions-Einzelverschreibung oder am Kassenrezept vermerken: zur Substitutionsbehandlung Rezept nur 14 Tage gültig Der Behandler muss in beiden og. Fällen: am Einzelrezept eine rechtfertigende Begründung anbringen Dr in. D. Tschabitscher 19 Einzelverschreibung Der Behandler darf pro Einzelverschreibung nur höchstens den Bedarf für 3 Tage verordnen Beispiele von rechtfertigenden Begründungen: Dosisfindung bei Neueinstellungen Dosisfindung bei Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel Dafür sind kontinuierliche Einzelverschreibungen von maximal 3 Wochen vorgesehen Nur in Ausnahmefällen mit Begründung auch länger (Dosisfindung noch nicht abgeschlossen) Dr in. D. Tschabitscher 20 10
11 Einzelverschreibung ist NICHT gerechtfertigt: im Krankheitsfall, SV 23e Abs 8: wenn Patient aus zwingenden Gründen (z.b. Erkrankung) an der kontrollierten Einnahme gehindert ist, Mitgabe des Substitutionsmittels an vertrauenswürdige Person (keine Minderjährigen!) laut Anordnung durch den Behandler und optimal mit Genehmigung durch den Amtsarzt bei kurzfristigem Antritt einer Reise: Mitgabeänderung durch den Behandler UND Bestätigung durch Amtsarzt Dr in. D. Tschabitscher 21 Pflicht für alle: Dokumentation SV 21 (8): Verordnung des Substitutionsmittels ist vom verschreibenden Arzt, die Vidierung der Substitutions- Dauerverschreibung vom Amtsarzt, die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke zu dokumentieren. Dokumentation hat in geeigneter Form zu erfolgen und hat die fortlaufende Nummer der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette sowie die im 19 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Angaben und den Abgabemodus zu enthalten. Dr in. D. Tschabitscher 22 11
12 Dokumentation der BehandlerInnen SV 18 Abs. 3: Behandler muss Verschreibungen von Suchtgift dokumentieren: in geeigneter Form (Kopie!) in Patientenkartei + mit allen gem. SV 19 Abs 1 Z1 nötigen Angaben (Kopie!) Dokumentation muss auch unabhängig von der Patientenkartei nach fortlaufender Alphanummerierung der auf der Verordnung aufgebrachten Suchtgiftvignette (Nachvollziehbarkeit des Rezeptlaufes!) drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum geordnet aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen übersandt oder vorgelegt werden Bei Praxissoftware die Suche nach SG-Vignettennummer erlaubt, gilt dies juristisch auch als patientinnenunabhängige Dokumentation Dr in. D. Tschabitscher 23 Dokumentation der BehandlerInnen Allgemeines zur patientinnenunabhängigen Dokumentation Der Sinn dieser Dokumentation liegt in der raschen Reaktion/Auskunft an die Behörde bei Unregelmäßigkeiten Verlust/Diebstahl von Vignetten Verlust von ausgestellten SG-Rezepten sowohl vidiert als auch nicht vidiert Rezeptfälschungen Vignette stammt dabei oft nicht von behandelnder ÄrztIn Rezeptmanipulationen selbstständige Dosiserhöhungen durch Patient zb.: Kapseln nicht öffnen Dr in. D. Tschabitscher 24 12
13 Notfallrezepte SV 18 Abs 2 idgf Im Notfall (Gefahr für das Leben des Patienten!) ist Verschreibung von Suchtgift auch ohne Vignette oder auf anderen als definierten Rezeptformularen zulässig (Vermerk: Notfall!), aber: Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten erhältlichen Packung erfolgen Bei Substitutionsverschreibung: Kopie der Verschreibung von Apotheke an Amtsarzt Die Verwendung von Notfallrezepten zur Substitutionsbehandlung ist nur durch zur Substitution berechtigte Ärzte zulässig Ärzte die nicht zur Substitution berechtigt sind, dürfen auf einem Notfallrezept als Substitutionsbehandlung nur maximal den Tagesbedarf des Substitutionsmittels verschreiben Dr in. D. Tschabitscher 25 Suchtgiftvignette Sicherheitsmerkmale Mindestabgabemenge: 40 Stück Kostenloser Bezug durch berechtigte ÄrztInnen bei der Magistratsabteilung 15: dung/gesundheit/suchtmittel/suchtgiftvignette.html Drin. D. Tschabitscher 26 13
14 Lagerung von suchtgifthältigen AM gem. 9 Abs 1 und 2 Suchtmittelgesetz (SMG) Der Suchtmittelvorrat ist durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechenden Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Suchtgifte sind gesondert aufzubewahren Verantwortung für die entsprechenden Maßnahmen (diebstahlsicher) liegt beim Arzt/bei der Ärztin Größtmöglicher Schutz für den Suchtmittelvorrat! Dr in. D. Tschabitscher 27 Lagerung von Suchtgiftvignetten 22 Abs 3 SV Suchtgiftvignetten sind diebstahlsicher aufzubewahren Ein etwaiger Verlust/Diebstahl muss der Sicherheitsbehörde (Polizei) angezeigt werden Ein etwaiger Verlust/Diebstahl muss unter Anführung der betreffenden Alphanummernfolge der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss der Kopie der erstatteten Anzeige unverzüglich bekannt gegeben werden Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Alphanummernfolgen dieser Suchtgiftvignetten unverzüglich in die nicht öffentliche Datenbank des BMG (SUVI) einzutragen (Sperre!) damit ist Abgabe des AM in der Apotheke nicht mehr möglich Dr in. D. Tschabitscher 28 14
15 Diebstahlsichere Aufbewahrung Was bedeutet diebstahlsichere Aufbewahrung für die Behörde? Der versperrbare Schrank in dem sich die Suchtgiftvignetten, eventuell in der Ordination vorhandene suchtgifthältige AM und Dauerrezepte befinden, sollte in einem Raum der Ordination sein, den Patienten nicht betreten und der entweder immer auch abgesperrt ist, oder dessen Türe vom Personal immer einsehbar ist Lagerung der Vignetten, AM und Rezepte auch in verschlossener Metallkasette (vgl. Handkassa) denkbar, die bei Verlassen des Raumes in einem Schrank versperrt wird Am Besten: SAFE Dr in. D. Tschabitscher 29 Fachgerechte Entsorgung Abgelaufene oder von Patienten nicht mehr benötigte und an Sie zurückgegebene suchtgifthältige AM: Ausgang von abgelaufenen suchtgifthältigen AM muss in der Suchtmitteldokumentation vermerkt werden Bei von Patienten zurückgegebenen suchtgifthältigen AM muss Ein- und Ausgang in der Suchtmitteldokumentation eingetragen werden Entsprechend einem Erlass des BMGF müssen Suchtmittel zur Vernichtung an das Chemisch pharmazeutische Laboratorium der Österreichischen Apothekerkammer persönlich abgegeben werden oder mittels Postversand inklusive befüllter Formblättern an dieses Laboratorium geschickt werden. Nach Überprüfung durch dieses Laboratorium erhält der Einbringer eine Bestätigung über die Entsorgung. Dies gilt dann als Ausgangsbeleg für die Suchtgiftdokumentation siehe dazu Erlass BMGF vom ; GZ: 21551/10-III/B/9/0 Dr in. D. Tschabitscher 30 15
16 SubstitutionspatientInnen in Wien Dr in. D. Tschabitscher/S. Stiedl 31 Wiener Substitutionsstatistik Altersverteilung Mai 2017 Dr in. D. Tschabitscher der älteste Substitutionspatient ist derzeit 75 Jahre alt 32 16
17 Altersverteilung: über 50Jahre und unter 19/20 Jahre in Wien Dr in. D. Tschabitscher 33 Wiener Substitutionsstatistik Dr in. D. Tschabitscher 34 17
18 Wiener Substitutionsstatistik 5/2017 Dr in. D. Tschabitscher 35 Wiener Substitutionsstatistik Dr in. D. Tschabitscher 36 18
19 Rp-Fälschungen Dr in. D. Tschabitscher 37 Rp-Fälschungen Dr in. D. Tschabitscher 38 19
20 Rp-Fälschungen Dr in. D. Tschabitscher 39 Problem Tropicamid Tropicamid (synthetisches Parasympatholytikum) ist Wirkstoff in Mydriaticum Agepha 0,5% Augentropfen Zugelassene Indikation laut Fachinformation in Ö: diagnostische Pupillenerweiterung und Refraktionsbestimmung Zulassung in anderen EU Staaten (anderer Name) auch zur therapeutische Anwendung aufgrund der fehlenden therapeutischen Zulassung von Mydriatikum "Agepha" Augentropfen in Ö handelt es sich bei der Verschreibung zu Behandlungszwecken grundsätzlich um Off- Label-Verschreibung PatientInnen kommen mit dem Wunsch nach Verschreibung dieser Arzneimittelspezialität zu ÄrztInnen für Allgemeinmedizin und Rezepte wurden wiederholt auch ausgestellt Dr in. D. Tschabitscher 40 20
21 Problem Tropicamid Missbräuchliche intravenöse Anwendung: aufgrund seiner anticholinergen Wirkung mit Absicht der Berauschung bzw. zur Wirkungsverstärkung anderer Rauschmittel verstärkt besonders Wirkung von Opioiden schnelle Wirkung nach iv-gabe für 5-6 Stunden verzögert bzw. verringert Entzugserscheinungen billig und verfügbar besonders in Länder der ehemaligen Sowjetunion und im arabischen Raum Nebenwirkungen: Krampfanfälle, Herz-Kreislauf-Toxizität, Psychosen, Nieren oder Leberinsuffizienz Rasche psychische und/oder physische Abhängigkeit Dr in. D. Tschabitscher 41 Problem Tropicamid Angesichts des Missbrauchspotenzials: bitte Aussendung der WÄK vom Mai 2016 beachten: die Verschreibung an Patienten sollte gänzlich vermieden werden oder aber bei Verschreibung die Tatsache des Missbrauchspotenzials unbedingt Berücksichtigung finden Indikation und Gründe warum hier eine Off-Label-Verschreibung angewendet wird, sollten medizinisch einwandfrei nachvollziehbar sein und auch entsprechend dokumentiert werden Wenn Verschreibung wirklich indiziert sein sollte und auf Privatrezept erfolgt: Vermerk non repetatur auf dem Rezept: sonst ist wiederholte Abgabe bis zu fünf Mal zulässig Dr in. D. Tschabitscher 42 21
22 Für Rückfragen Dr. in Doris Tschabitscher Fachbereichsleiterin, Abteilungsleitung-Stellvertreterin Magistratsabteilung 15 - Gesundheitsdienst der Stadt Wien Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2, CB Tel.: (+43 1) Fax: (+43 1) mailto:doris.tschabitscher@wien.gv.at mailto:aufsichtqualitaet@ma15.wien.gv.at Dr in. D. Tschabitscher 43 Vielen Dank für Ihr Interesse 22
23 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Diebstahl/Verlust von Vignetten und/oder suchtgifthältigen AM, Regelung in Wien: Wird ein Diebstahl oder Verlust vermutet oder entdeckt muss: unverzüglich bei der Polizei Anzeige erstattet werden Kopie dieser Anzeige mit den genauen Angaben der Vignettennummern ist spätestens am nächsten Werktag an folgende Adresse zur weiteren Veranlassung zu senden: Magistratsabteilung 15 Gesundheitsdienst der Stadt Wien, Fachbereich Aufsicht und Qualitätssicherung, Team Gesundheitseinrichtungen und Arzneimittelwesen 1030 Wien, Thomas-Klestil-Platz 8/2 Fax: (+43 1) gesundheitseinrichtungen@ma15.wien.gv.at Dr in. D. Tschabitscher 45 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Suchtgiftschwund: Wird Suchtgift durch versehentliche Handlung unbrauchbar (zb. eine Ampulle geht zu Bruch) so ist dies in geeigneter Form in der Suchtgiftdokumentation zu vermerken vorgesehene Dosis, die am laufenden Dauerrezept angegeben ist, erweist sich als zu gering/zu hoch: laufendes Dauerrezept beim Amtsarzt und der Apotheke stornieren neues Dauerrezept mit der angepassten Dosis ausstellen und vom Amtsarzt vidieren lassen Dr in. D. Tschabitscher 46 23
24 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Mitgabe des Substitutionsmittels im Krankheitsfall Entsprechend SV 23e idgf ist es prinzipiell zulässig bei Erkrankung Substitutionsmittel mitzugeben Arzt hat Apotheke rechtzeitig von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen Mitgabe des Substitutionsmittels an eine vertrauenswürdige Person ist von der abgebenden Stelle (üblicherweise die Apotheke) zu dokumentieren Stellt Mitgabe eine kurzfristige Änderung des Abgabemodus dar, so muss entweder der zuständige Amtsarzt nachweislich sein Einverständnis dazu geben oder ein neues Dauerrezept ausgestellt werden, welches das bisherige ablöst und auch vidiert werden muss Dr in. D. Tschabitscher 47 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Mitgabe des Substitutionsmittels im Krankheitsfall Nicht zulässig: Angaben auf vidiertem Dauerrezept durch nachträgliche Anrufe oder Schreiben ( Bestätigungen ) an die Apotheke zu ändern Apotheken sind ausnahmslos an die auf dem Originalrezept angeführten Angaben einschließlich des Abgabemodus gebunden Eine vom Amtsarzt vidierte Suchtgift-Dauerverschreibung kann nie einseitig abgeändert werden o außer: es liegt eine mit Begründung versehene Änderung des Abgabemodus durch den Behandler vor, die auch vom zuständigen Amtsarzt vidiert wurde Dr in. D. Tschabitscher 48 24
25 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Mitgabe des Substitutionsmittels im Krankheitsfall Behandler muss vorsorgen: zb. Mitgabe AM an örtliche Pflegedienste oder Angehörige Vertrauenswürdigkeit dieser Personen ist Voraussetzung Vertrauenswürdige Person muss sich beim Behandler durch amtlichen Lichtbildausweis ausweisen Empfehlung: Lichtbildausweis kopieren und in der Patientendokumentation ablegen Die vom Behandler zu bestimmende vertrauenswürdige Person muss über 18 Jahre sein (SV 23 h Abs. 4) Abgebende Apotheke ist rechtzeitig durch den Behandler von der getroffenen Regelung in Kenntnis zu setzen Dr in. D. Tschabitscher 49 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Reha-Aufenthalt des Substitutionspatienten 1. MERKBLATT zum Vorgehen bei geplantem Aufenthalt von substituierten PatientInnen in Rehabilitationszentren oder Sonderkrankenanstalten 2. MERKBLATT zum Vorgehen bei geplantem Aufenthalt in Rehabilitationszentren oder Sonderkrankenanstalten bei PatientInnen mit einer Begleitverschreibung bei Benzodiazepinabhängigkeit im Rahmen der Substitutionstherapie Prinzipiell gilt: Niemals gesamte Dosis der benötigten Substitutionsmittel bzw. der Benzodiazepine mitgeben! Dr in. D. Tschabitscher 50 25
26 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Innerhalb des Schengen Raums Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anhang IX der Suchtgiftverordnung und/oder: Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im Reiseverkehr gemäß Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anlage 2 der Psychotropenverordnung Dr in. D. Tschabitscher 51 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Innerhalb des Schengen Raums Diese Bescheinigung/en muss Patient am zuständigen Bezirksgesundheitsamt - entsprechend seiner Meldeadresse - beglaubigen lassen Ausführliche Information auf Homepage der Sucht- und Drogenkoordination Wien: stitutionspatientinnen1.pdf Dr in. D. Tschabitscher 52 26
27 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Außerhalb des Schengen Raums Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen suchtgifthaltiger Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr gemäß der Richtlinie des internationalen Suchtgiftkontrollrates für Vorschriften über Reisende unter Behandlung mit international kontrollierten Suchtmitteln Anhang X der Suchtgiftverordnung und/oder Ausstellung der Bescheinigung für das Mitführen psychotroper Arzneimittel im internationalen Reiseverkehr in Länder, die nicht Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens sind Anlage 3 Psychotropenverordnung Dr in. D. Tschabitscher 53 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Außerhalb des Schengen Raums Diese Bescheinigung/en muss Patient am zuständigen Bezirksgesundheitsamt - entsprechend seiner Meldeadresse - beglaubigen lassen Ausführliche Information auf Homepage der Sucht- und Drogenkoordination Wien: stitutionspatientinnen1.pdf 54 27
28 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Auslandsreisen von PatientInnen die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe einnehmen müssen Für alle diese Formulare gilt: Die Punkte A, B, C, der Formulare sind ausschließlich von der behandelnden ÄrztIn auszustellen Die Behörde (zuständige AmtsärztIn des Bezirkes) bestätigt/beglaubigt im Punkt D dieser Formulare lediglich, dass die betreffende ÄrztIn in Österreich rechtmäßig eine Ordination betreibt und bei SG, dass die PatientIn in aufrechter Behandlung in Österreich steht (zb: Substitutionstherapie) Alle Formulare können im RIS (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) über die entsprechenden Verordnungen herunter geladen werden Dr in. D. Tschabitscher 55 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Bestellung von Suchtgiftvignetten Achtung: Die angeforderte Stückzahl muss mit dem Leistungsspektrum kongruent sein Die Übermittlung von SG-Vignetten erfolgt über: o Persönliche Abholung (amtlicher Lichtbildausweis, Vollmacht wenn nicht OrdinationsinhaberIn) o Zusendung über Postweg (mittels Rsb + eingeschrieben ) Vor jeder Ausfolgung wird von der Behörde eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt Dr in. D. Tschabitscher 56 28
29 FAQ: Korrekte Vorgehensweise bei Bestellung von Suchtgiftvignetten Bedeutung der eigenhändigen Unterschrift mit vollem Vorund Zunamen: Die OrdinationsinhaberIn haftet für die korrekte Gebarung der SG-Vignetten muss daher auch über jeden Bestellvorgang persönlich Bescheid wissen Bestellungen ohne Wissen der OrdinationsinhaberIn sind bereits vorgekommen eigenhändige Unterschrift mit vollem Namen gilt für alle Suchtgiftangelegenheiten Dr in. D. Tschabitscher 57 29
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