Kaderlohnreporting 2008
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- Reinhold Dresdner
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1 Der Bundesrat Mai 29 Kaderlohnreporting 28 Bericht an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes Geschäftsjahr 28
2 Inhalt 1 Ausgangslage Geltungsbereich Unmittelbare Anwendung der Kaderlohnverordnung Sinngemässe Anwendung der Kaderlohnverordnung Ergebnisse Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Anhänge...63 Anhang 1: Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 23 (Stand am 1. Januar 29) Anhang 2: Grundsatzbeschlüsse des Bundesrates vom 19. Dezember Anhang 3: Verzeichnis der Tochterunternehmen der Post und der SBB /69
3 1 Ausgangslage Mit dem vorliegenden Bericht informiert der Bundesrat über die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 2. Juni 23 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes. 1 Mit diesem Gesetz wurden entsprechende Bestimmungen zentral in Art. 6a des Bundespersonalgesetzes (BPG) 2 vom 24. März 2 verankert und für spezialgesetzlich organisierte Unternehmen in die jeweiligen Spezialgesetze mit Verweisung auf das BPG aufgenommen. Die Kaderlohnverordnung 3 (KadLV, Anhang 1) vom 19. Dezember 23 konkretisiert die Grundsätze des Bundesrats. Zusätzlich zur Inkraftsetzung der KadLV hat der Bundesrat am 19. Dezember 23 weitere Grundsätze beschlossen, die nicht in der KadLV geregelt werden konnten (Anhang 2). Diese Grundsätze bezwecken im Wesentlichen, dass die Honorare der Verwaltungsratsmitglieder und die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder nicht mit direkter oder ausschliesslicher Mitwirkung der begünstigten Personen festgesetzt werden. Gemäss Art. 15 KadLV sorgen die zuständigen Departemente für die Einhaltung der Verordnung. Die Unternehmen und Anstalten berichten jährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte in standardisierter Form über die Anwendung der Verordnung. Die Departemente beurteilen die Daten und leiten sie an das Eidgenössische Personalamt weiter. Dieses regelt die Gliederung der Informationen und koordiniert die Berichterstattung. Die Angaben der Unternehmen und Anstalten enthalten Informationen über die Leistungen des Arbeitgebers wie Honorar, Entlöhnung, Nebenleistungen und berufliche Vorsorge sowie über weitere Regelungen. 2 Geltungsbereich Es wird zwischen unmittelbarer und sinngemässer Anwendung der KadLV unterschieden: Unmittelbar anwendbar ist die KadLV bei den Unternehmen und Anstalten gemäss Art. 6a Abs. 1 BPG und Art. 1 KadLV, weil sie entweder dem Bundespersonalrecht unterstellt sind oder weil deren Spezialgesetz eine Verweisung auf Art. 6a BPG enthält; dazu gehören auch die von diesen Unternehmen kapital- und stimmenmässig beherrschten Tochterunternehmen mit Sitz in der Schweiz (Art. 6a Abs. 5 BPG). Sinngemäss anwendbar ist die KadLV bei privatrechtlichen Unternehmen, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben (Art. 6a Abs. 6 BPG). In diesen Fällen hat der Bundesrat dafür zu sorgen, dass die Grundsätze nach Art. 6a Abs. 1-5 BPG sinngemäss angewendet werden. Die Umsetzung der Grundsätze des Bundesrats erfolgt durch die Anpassung der Statuten, durch vertragliche Vereinbarungen oder auf andere geeignete Weise. Bei der SRG SSR idée suisse wurde der Auftrag an den Bundesrat auch in das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen eingefügt (Art. 35 Abs. 4 RTVG). Der Bundesrat hat die Anwendung von Art. 6a Abs. 1-5 BPG in Art. 27 der Konzession der SRG vom 28. November 27 verankert. Die Schweizerische Nationalbank ist aufgrund von Art. 42 Abs. 2 Bst. j des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (NBG) 4 vom 3. Oktober 23 zur sinngemässen Anwendung von Art. 6a Abs. 1-6 BPG verpflichtet, nicht jedoch zur Berichterstattung nach 1 AS Nr. 2 vom 2. Januar 24, AS SR SR SR /69
4 B der KadLV. Sie informiert den Bundesrat und die Bundesversammlung gemäss Art. 7 NBG im Jahresbericht sowie im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts. Nicht anwendbar ist die KadLV bei der Swisscom. Die Swisscom AG ist gemäss Art. 6a Abs. 6 BPG von der Anwendung der KadLV und der Berichterstattung befreit. Da ihre Aktien an der Börse kotiert sind, gelten für die Swisscom AG die Artikel 663 b bis und 663c Abs. 3 des Obligationenrechts 5 über die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Bilanz. 2.1 Unmittelbare Anwendung der Kaderlohnverordnung Eidg. Departement des Innern (EDI) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (Art. 1 Bst. d KadLV) Swissmedic (Art. 1 Bst. c KadLV) ETH-Bereich einschliesslich Eidgenössische Forschungsanstalten (Art. 1 Bst. a KadLV) Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE (Art. 1 Bst. b KadLV) Da das Geschäftsjahr des IGE jeweils im Herbst endet, legt das EJPD dem Bundesrat das Kaderlohnreporting des IGE nach den Sommerferien vor. Eidg. Finanzdepartement (EFD) Pensionskasse des Bundes PUBLICA (Art. 1 Bst. a KadLV) Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (Art. 1 Abs. a KadLV) Schweizerische Exportrisikoversicherung SERV (Art. 1 Abs. 4 KadLV) Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Die Schweizerische Post (Art. 1 Bst. a KadLV) Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Art. 1 Bst. a KadLV) 2.2 Sinngemässe Anwendung der Kaderlohnverordnung Eidg. Justiz- und Polizeidepartemente (EJPD) Revisionsaufsichtsbehörde RAB Eidg. Finanzdepartement (EFD) Hotel Bellevue-Immobilien AG, Bern (Anteil am Kapital: 99,7%) Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) RUAG Holding (Anteil am Kapital: 1%) sowie die von der RUAG kapital- und stimmenmässig beherrschten Tochterunternehmen (Art. 6a Abs. 5 BPG): o RUAG Electronics o RUAG Ammotec o RUAG Aerospace o RUAG Components o RUAG Land Systems 5 SR 22 4/69
5 B Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (EVD) SAPOMP Wohnungsbau AG (Anteil am Kapital: 1%) Coopérative Romande de cautionnement immobilier CRCI / Sozialer Wohnungsbau (Anteil am Kapital: 71,7%, in Liquidation) Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft für Wohneigentumsförderung HBW (Anteil am Kapital: 71,2%, in Liquidation) Identitas AG (Tierverkehrsdatenbank TVD; Anteil am Kapital: 51%) Schweizerische Käseunion (in Liquidation) Schweiz Tourismus Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) SKYGUIDE, Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsicherung (Anteil am Kapital: 99,9%) SRG SSR idée suisse (Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG) sowie von der SRG SSR idée suisse kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen: o o o TV Productioncenter Zürich AG Publisuisse SA Schweizerische Teletext AG Von der Schweizerischen Post kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen (nur vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäss Anhang 3) Von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB kapital- und stimmenmässig beherrschte Tochterunternehmen (nur vollkonsolidierte Tochterunternehmen gemäss Anhang 3) 3 Ergebnisse Im Folgenden sind die vollständigen Informationen zu den Unternehmen und Anstalten nach Departementen gruppiert. Die Beträge sind in Schweizer Franken ausgewiesen; in Klammern sind die Vorjahreswerte vermerkt. Beim obersten Leitungsorgan und bei der Geschäftsleitung sind die Leistungen an das Präsidium und an den Vorsitz gesondert ausgewiesen. Sie sind in den Werten für die übrigen Mitglieder nicht eingeschlossen. Beim obersten Leitungsorgan entspricht die angegebene prozentuale Beanspruchung einem ungefähren swert. Die individuelle Beanspruchung kann erheblich schwanken. Die Aufsichtsdepartemente haben zu den Daten der Unternehmen und Anstalten eine Beurteilung abgegeben und allfällige Massnahmen aufgeführt. Für den Aufbau der Finanzmarktaufsicht FINMA hat der im Februar 28 vom Bundesrat gewählte Verwaltungsrat im Berichtsjahr 28 Vorarbeiten geleistet. Ihre operative Tätigkeit hat die FINMA aber erst am 1. Januar 29 aufgenommen. Sie wird deshalb erstmals in das Kaderlohnreporting des Berichtsjahrs 29 integriert. 5/69
6 B 3.1 Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) Unmittelbare Anwendung der KadLV Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) Anzahl Mitarbeitende: 2 94 (2 814) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 2% (2%) Honorar (Art. 4 KadLV) 53 (51 4) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen (1 952) CHF (53 352) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) Übrige Mitglieder: 38 (38) (441 6) (27 69) (469 29) 5% (5%) (11 621) 929 (728) (12 349) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Verwaltungsratsausschuss 6/69
7 Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) Anzahl Mitarbeitende: 2 94 (2 814) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) (42 997) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) 11 (9') Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. 2'117 (2'418) CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 111'635 (14'81) Übrige Mitglieder: 3 (3) 1' (1'13 325) 3 (27') (7 738) 1' (1'48 63) (254'292) ( ) 1 (9') 2 15 (2 579) (469'354) (84'764) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 69% (69%) 69% (69%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss Wahlperiode 6 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) keine Verwaltungsratsausschuss 69% (69%) 7/69
8 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittellinstitut Anzahl Mitarbeitende: 373 (352) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 7% (8%) Gesamtgremium: 6 (6) 3% (4%) Honorar (Art. 4 KadLV) 21 (28 ) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, 3 (4 ) CHF 24 (32 ) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) (97 95) 18 5 (26 3) (124 25) (16 325) 3 83 (4 383) (2 78) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Bundesrat* Kommentar zu Abweichungen vom Vorjahr nach Art. 14 KadLV Im Jahr 28 fanden 4 ordentliche Sitzungen (27: 8 Sitzungen) statt. Die Ausschüsse tagten wie folgt: Strategieausschuss (2 Mitglieder) 3 Sitzungen, Ausschuss Finanzen und Controlling (2 Mitglieder) 4 Sitzungen und Ausschuss Managemententwicklung und Kommission (3 Mitglieder) 1 Sitzung (total 8 Ausschusssitzungen; 27: ebenfalls 8 Sitzungen). Der Aufwand ist gegenüber dem Vorjahr wieder zurückgegangen und entspricht dem Aufwand eines normalen Geschäftsjahres (27: ausserordentlicher Aufwand durch Begleitung Veränderungsprojekt und Rekrutierung neuer Direktor). Das am 17. Oktober 21 vom Bundesrat festgelegte Kostendach von Fr. 1' für Taggelder und Vergütungen wurde um knapp Fr. 5' überschritten. Es gibt kein Bonifikationssystem. *Artikel 5 Organisationsverordnung (SR ) 8/69
9 Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Anzahl Mitarbeitende: 373 (352) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( *) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Vorzugszins/Kostenreduktion für Finanztransaktionen Weitere, auch nicht quantifizierbare Nebenleistungen, CHF (292 ) Weitere Vertragsbedingungen Übrige Mitglieder: 6 (6) 1' (1'118'35)** 45' (63 ) 1' (1' ) 198'352 (186'384) 7 5 (1 5) (196'884) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) (14'834 für 5 Monate resp. 35'61 pro Jahr) 61% (58%) (17 ) ( ) 128'587*** 58% (66%) (9 ) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) keine Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat**** Insitutsrat % (66%) 9/69
10 B Der Nachfolger des im Oktober 26 entlassenen Direktors trat seine Stelle am 1. August 27 an. Um einen direkten Lohnvergleich zu ermöglichen, ist in Klammer der Lohn 27 für 5 bzw. 12 Monate angegeben. Dort nicht mehr aufgeführt ist der Betrag, welcher aufgrund der vertraglichen Kündigungsfrist im Januar 27 noch an den Vorgänger bezahlt werden musste (Fr. 2'833 plus Fr. 1' Spesen). Auf Anfang 28 wurde der Lohn des Direktors um den allgemein bei Swissmedic gewährten Teuerungsausgleich von 1.4% angepasst. 28 war eine Vakanz in der Direktion (Leitung Bereich Infrastruktur). Die Direktionsmitglieder, die diese Vakanz ad interim überbrückten, erhielten dafür eine Prämie (total Fr. 45'). Im Zusammenhang mit den Entlassungen auf Direktionsstufe im Herbst 26 wurden die letzten Zahlungen geleistet (total Fr. 153'835). Die Beiträge an die berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes bzw. seit Juli 28 nach dem Vorsorgereglement Swissmedic. Aufgrund des Wechsels zum Beitragsprimat per Mitte 28 ist der Vergleich zum Vorjahr nur beschränkt möglich (Wegfall Verdiensterhöhungsbeiträge, dafür Risikoprämien und je nach Alterskategorie Beitragsentlastung und Überparität). Kein Bonifikationssystem. * für 5 Monate resp. 292' pro Jahr; ** Fr. 25'248: letzte Zahlung im Zusammenhang mit den Entlassungen Direktion im Oktober 26; Vorjahr: 217'654; *** Finanzierung der Überbrückungsrente gemäss Trennungsvereinbarung; Vorjahr: Fr. 383'763. ;****Höchstlohn. Die Grundsätze sind in Art. 16ff Personalverordnung festgelegt (SR ). 1/69
11 ETH-Bereich Anzahl Mitarbeitende: AV* / FTE (13 113) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): ETH-Rat Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 7% (1%) Übrige Mitglieder: 9 (1) 7% (7%) Honorar (Art. 4 KadLV) ( ) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen 5 (5 ) CHF ( ) Weiteres 75 (195 ) 75 (195 ) 15 (19 5) 15 (19 5) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) (63 84) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) 55%** (5%) 55%** (5%) Bundesrat 55%** (5%) Die 5 ETH-Räte ohne Anstellung im ETH-Bereich erhalten pauschal Fr. 15 pro Jahr. 28 fällt die Pauschale von Fr. 12 für den Vizepräsidenten nicht mehr an. Ein Sitz im Gesamtgremium des ETH-Rats ist vakant. *Zum Personalbestand: In den bisherigen Berichten wurden die Vollzeitstellen (FTE) angegeben. Ab diesem Reporting wird die Anzahl Mitarbeitender angegeben (Anstellungsverhältnisse, AV). Die FTE sind dieses Jahr bei allen Einheiten des ETH- Bereichs noch zum Vergleich mit dem Vorjahr aufgeführt. **Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. 11/69
12 ETH Zürich Anzahl Mitarbeitende: 9 29 AV / FTE (6 566) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) 3 (3 ) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Übrige Mitglieder: 4 (4) (1 141 ) (1 141 ) ( ) ( ) Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (58 245) ( ) (41 398) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 55%* (5%) 55%* (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat keine ETH-Rat 55%* (5%) *Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. Eines der vier Schulleitungsmitglieder ist erst ab im Amt, deshalb das tiefere. 12/69
13 ETH Lausanne Anzahl Mitarbeitende: 4 33 AV / FTE (3 49) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) 3 (3 ) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (44 891) Übrige Mitglieder: 4 (4) (1 141 ) (1 141 ) ( ) ( ) ( ) (53 291) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 55%* (5%) 55%* (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat keine ETH-Rat 55%* (5%) *Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. Eines der vier Schulleitungsmitglieder ist erst ab im Amt, deshalb das tiefere. 13/69
14 EAWAG Anzahl Mitarbeitende: 45 AV / 352 FTE (35) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (385 64) Übrige Mitglieder: 4 (4) ( ) ( ) (28 83) (22 548) (22 548) (42 766) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 55%* (5%) 55%* (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat keine EAWAG 55%* (5%) *Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. Per wurde ein Direktionsmitglied pensioniert. Im Reporting über das Jahr 27 wurde der Lohn des Direktionsmitglieds mitgerechnet, nicht mitgezählt wurde aber die Person, da sie am Stichtag nicht mehr angestellt war. 14/69
15 EMPA Anzahl Mitarbeitende: 87 AV / 798 FTE (758) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (35 726) Übrige Mitglieder: 6 (6) (1'161 58) ( ) ( ) (193 59) ( ) (4 553) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 55%* (5%) 55%* (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat keine EMPA 55%* (5%) *Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. 15/69
16 PSI Anzahl Mitarbeitende: AV / FTE (1 52) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (34 531) Übrige Mitglieder: 9 (1) ( ) ( ) ( ) (212 37) (212 37) (41 334) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 55%* (5%) 55%* (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat keine 55%* (5%) *Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. Bis wurde das PSI durch einen Direktor a.i. geleitet. Der neue Direktor trat sein Amt per 1.8. an. Die Anzahl der Direktionsmitglieder wurde 27 vorübergehend um eines erweitert. PSI 16/69
17 WSL Anzahl Mitarbeitende: 484 AV / 423 FTE (41) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) ( ) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF ( ) Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 36 3 (57 5) Übrige Mitglieder: 5 (7) (1' ) (1' ) (22 687) (185 14) (185 14) (28 955) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 55%* (5%) 55%* (5%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Amtsdauer 4 Jahre Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Bundesrat keine 55%* (5%) *Mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per hat sich der Arbeitgeberbeitrag von 5% auf 6% erhöht. 55% entspricht dem Jahresmittelwert. Seit August 27 ist der neue Direktor im Amt. Im Beitrag an die berufliche Vorsorge war 27 eine erste Tranche von Fr. 52 für den Einkauf in die Pensionskasse enthalten (vgl. Art. 6b BVV 2). Im Zusammenhang mit einer Reorganisation wurde die Geschäftsleitung 27 vorübergehend auf 7 Mitglieder erweitert. 28 wurde sie auf 5 Mitglieder verkleinert. WSL 17/69
18 3.1.2 Sinngemässe Anwendung der KadLV Kein Unternehmen Gesamtbeurteilung des EDI SUVA Die Entschädigungen betrachten wir als angemessen. Vergleiche mit übrigen Versicherungen sind kaum möglich. Einerseits bewirtschaften andere Versicherer wie Allianz, Winterthur, Zürich, Bâloise, Generali, Groupe Mutuel etc. ein unterschiedliches Portfolio, teils auch noch verbunden mit Finanzdienstleistungen. Zudem sind diese Unternehmen entweder deutlich grösser oder kleiner als die SUVA (Prämienvolumen/Mitarbeitende) und oft auch international tätig. Entschädigungen an VR und GL sind auch deshalb nicht vergleichbar, weil nebst Barentschädigungen häufig Aktien und Optionen abgegeben werden. Swissmedic Die Entschädigung des VR (Institutsrat) betrachten wir als massvoll, die Entlöhnung der Geschäftsleitung und des Vorsitzenden ist vergleichbar mit den Entlöhnungen in einem Bundesamt. Die vollständige Reorganisation von Swissmedic, die auch zu einem grossen Wechsel in der GL führte, wurde 28 abgeschlossen, was zu einer Normalisierung der Anzahl Sitzungen führte. ETH-Bereich Im ETH-Bereich orientiert sich die Entlöhnung an den Werten in der Bundesverwaltung. Im Vorsorgewerk ETH-Bereich wurde mit der Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat per auch das Verhältnis der Spar- und Risikobeiträge von 5:5 auf 6:4 (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) erhöht. Für dieses Reporting entspricht dies einem Jahresmittelwert von 55% Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EDI Keine 18/69
19 3.2 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Unmittelbare Anwendung der KadLV Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE Da das Geschäftsjahr des IGE jeweils im Herbst endet, legt das EJPD dem Bundesrat das Kaderlohnreporting des IGE nach den Sommerferien vor Sinngemässe Anwendung der KadLV Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB Anzahl Mitarbeitende: Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad Übrige Mitglieder: 4 Präsidium (prozentuale Beanspruchung) 25 % % Entschädigung Honorar (Art. 4 KadLV) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Bundesrat In den Verwaltungsratshonoraren ist alles inbegriffen (Sitzungsgelder, Spesen usw.). 19/69
20 B Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB Anzahl Mitarbeitende: Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Übrige Mitglieder: 2 Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) 15 Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens 5 % 5 % 5 % Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 3 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) keine Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Verwaltungsrat Gesamtbeurteilung des EJPD Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB hat die Tätigkeit am 1. September 27 aufgenommen und hält alle gesetzlichen Vorgaben ein Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EJPD: Es sind keine Massnahmen notwendig. 2/69
21 B 3.3 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Unmittelbare Anwendung der KadLV Keine Unternehmen Sinngemäss Anwendung der KadLV RUAG Holding Anzahl Mitarbeitende: 6 31 (6'5) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad Präsidium (prozentuale Beanspruchung) 35 % (3 %) Entschädigung Honorar (Art. 4 KadLV) 14 (12') Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF 14 (12') Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) Übrige Mitglieder: 6 (6) 15 % (1 %) 33 (33') 33 (33') 55 (55 ) (55 ) 55 - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom Generalversammlung ) Der Verwaltungsrat der RUAG setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, vier Verwaltungsräten und dem Delegierten zusammen. Für diese Funktion wird dem Delegierten keine Entschädigung ausgerichtet. Die Abgeltung ist in der Entschädigung als Konzernleitungsmitglied enthalten. Erhöhtes Sitzungsvolumen bedingt durch personelle Veränderungen in der Konzernleitung sowie M&A Aktivitäten. 21/69
22 RUAG Holding Anzahl Mitarbeitende: 6 31 (6'5) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) 44 (43') Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) (3') Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen Bezahlung Krankenkassenprämie vor und nach Pens. Geschäftswagen für private Zwecke (38') CHF (768') Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) (88'44) Übrige Mitglieder: 8 (8) 2'2 417 (2'15') (86') (193'641) 3' (3'158'641) (346'552) (263'125) (17'5) (24'25) (394'83) (43'319) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 5% (5%) 6% (6%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) 12 Monate 6 Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) keine Verwaltungsrat 6% (6%) Der Verwaltungsrat der RUAG Tochtergesellschaften setzt sich aus dem Delegierten, dem CFO sowie dem Stabschef zusammen. Für diese Funktion wird den Betreffenden keine Entschädigung ausgerichtet. Die Abgeltung ist in der Entschädigung als Konzernleitungsmitglied enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. Personelles: Frau Dr. M. Meyer ist formell auf den aus der Konzernleitung ausgeschieden. Ihr Arbeitsvertrag endete per /69
23 RUAG Electronics Anzahl Mitarbeitende: 814 (823) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder: 6 (9) 1'142 5 (1'515'75) (336'246) 52 (7'4) 1' (1'922'396) (181'266) (168'417) (37'36) (7'822) (213'599) (2'141) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) 6 Monate keine Delegierter des Verwaltungsrates 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. Reorganisation der Geschäftsleitung inkl. Nachfolgeregelung Vorsitzender der Geschäftsleitung. 23/69
24 RUAG Ammotec Anzahl Mitarbeitende: (1 296) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder: 2 (2) 392 (383') (11'99) 19 2 (19'2) (54'19) (57'23) 196 (191'5) 58 8 (5'995) 9 6 (9'6) (252'95) (28'61) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) 6 Monate keine Delegierter des Verwaltungsrates 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 24/69
25 RUAG Aerospace Anzahl Mitarbeitende: (1'959) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder: 8 (1) 1'75 (2'99'667) (554'66) 76 (95'2) 2' (2'749'473) (48'556) (29'967) (55'46) 9 5 (9'52) (274'947) (48'56) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) 6 Monate keine Delegierter des Verwaltungsrates 8% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Die Vorsitzende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 25/69
26 RUAG Components Anzahl Mitarbeitende: 432 (366) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder: 5 (2) (295'833) (11'99) 38 4 (1'4) (48 223) (17 374) (147'916) 36 5 (5'995) 7 68 (5'2) (24 111) (8'687) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) 6% (6%) 6 Monate keine 6% (6%) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Delegierter des Verwaltungsrates Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. Einführung von Business Unit Struktur und daher formelle Erweiterung der Geschäftsleitung. 26/69
27 RUAG Land Systems Anzahl Mitarbeitende: 664 (527) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder: 5 (5) (829') (25'72) 48 (48') 1' (1'82'72) (11'491) (165 8) (41 144) 9 6 (9'6) (216'544) (22'98) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) 6% (6%) 6 Monate keine Delegierter des Verwaltungsrates 6% (6%) Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat): Der Verwaltungsrat wird wie im Vorjahr durch die Mitglieder der Konzernleitung wahrgenommen. Sie erhalten keine zusätzlichen Entschädigungen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung ist in der Geschäftsleitung der RUAG Holding enthalten. Bonifikation: Die finanziellen (Kennzahlen wie EBIT, Free Cash Flow und RONOA unterteilt auf Konzern und Konzernbereich) und qualitativen (Individuelle Ziele) Massstäbe richten sich nach dem Erfolg des Geschäftsjahres. Der Bemessungshorizont ist ein Geschäftsjahr. 27/69
28 B Gesamtbeurteilung des VBS Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. Dezember 27 Eckwerte für die Verwaltungsratshonorare bei Post, SBB, Skyguide, SRG und RUAG beschlossen. Diese Eckwerte ermöglichten eine Erhöhung der Entschädigung des Verwaltungsratspräsidenten der RUAG Holding AG um Fr. 2' auf neu Fr. 14'. Auf eine Regelung für Vizepräsidenten verzichtete der Bundesrat in seinem Beschluss; diese Entschädigungen liegen in der Kompetenz der zuständigen Organe der bundesnahen Unternehmen. Allerdings legte der Bundesrat fest, dass Nebenleistungen (Spesen) zehn Prozent der Honorarsumme nicht übersteigen dürfen. Die Generalversammlung fällte die entsprechenden Beschlüsse im Mai 28. Die an die Kadermitglieder ausbezahlten Bonifikationen tragen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Rüstungsunternehmen im Jahr 28 Rechnung. Einzig bei RUAG Ammotec und RUAG Land Systems erhöhten sich die durchschnittlichen Leistungsanteile. Das Kader der RUAG Holding und der anderen Tochterunternehmen musste eine Kürzung der variablen Lohnbestandteile hinnehmen. Die fixen Lohnbestandteile erhöhten sich zwischen rund 2% und 4,5%. Bei RUAG Components sank der fixe Anteil um rund 2,5% bei gleichzeitiger Vergrösserung der Geschäftsleitung von zwei auf fünf Mitglieder. Bei RUAG Electronics wurde die Geschäftsleitung um drei Personen auf sechs Mitglieder verkleinert und zugleich der fixe Lohnbestandteil um rund 13% erhöht. Die Entschädigungen der Geschäftsführer der Tochterunternehmen werden zusammen mit der Konzernleitung der RUAG Holding rapportiert. Das Kaderlohnreporting entspricht der Eignerstrategie des Bundesrates für die Rüstungsunternehmen des Bundes / RUAG Eine Anpassung des Lohnsystems ist nicht erforderlich Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des VBS Keine. 28/69
29 B 3.4 Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Unmittelbare Anwendung der KadLV Pensionskasse des Bundes PUBLICA Anzahl Mitarbeitende: 14 (133) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 25% (25%) Honorar (Art. 4 KadLV) 42'38 (41'578) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Sonderzulagen Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 1 5 (2'25) (43'828) Übrige Mitglieder: 16 (16) 133'74 (133'439) 9'922 (5'37) 143'662 (138 89) 5% (5%) 7'867 (7'849) 584 (213) 8'451 (8'62) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Kassenkommission Einschl. Erläuterungen zur Umsetzung von Art. 8 KadLV (Bonifikation: Bemessungshorizont und Beurteilungskriterien) und. Die Kassenkommission KAKO umfasst 16 ständige Mitglieder (8 Arbeitnehmer / 8 Arbeitgeber- Vertretungen). Dem Anlageausschluss gehören 2 Mitglieder an, die nicht in der KAKO vertreten sind. Die Erhöhung der Spesenentschädigungen der Mitglieder der Kassenkommission um insgesamt ca. Fr. 4'5 ist mit zusätzlichen Sitzungen im Zusammenhang mit dem Primatwechsel zu begründen. 29/69
30 B Pensionskasse des Bundes PUBLICA Anzahl Mitarbeitende: 14 (133) 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Fixe Anteile (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Vorsitz 252'974 (225'921) 7' (17'56) 23'64 (24'284) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) 283'38 (267'765) (34'528) Übrige Mitglieder: 8* (4) 1'42'495 (71'524) 38' (29'389) 42'8 (29'326) (1') 1'483'295 (77'24) 174'424 (76'791) 175'312 (175'381) 4'75 (7'347) 5'35 (7 332) (2'5) (192'56) (19'198) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 57% (41%) 59% (44%) Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) Gemäss BPG Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) Kassenkommission / Chef EFD keine PUBLICA 59% (44%) Vorsitz: Der höhere Geldbetrag in der Rubrik fixe Anteile ist mit einer höheren leistungsorientierten Entlöhnung begründet. Bei den Beträgen unter besondere Geldleistungen handelt es sich um Arbeitsmarktzulagen im Sinne der Bundespersonalverordnung. *Übrige Mitglieder: Im Berichtsjahr wurde die Geschäftsleitung PUBLICA neu konstituiert. Zu den übrigen Mitgliedern gehören die Mitglieder der Geschäftsleitung (4) und die erweitere Geschäftsleitung (2). Zusätzlich übersteigt das Einkommen von 2 Kaderangehörigen das tiefste Gehalt eines Geschäftsleitungsmitglieds. 3/69
31 B Sinngemässe Anwendung der KadLV Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Anzahl Mitarbeitende: 2* 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 3% (5%) Honorar (Art. 4 KadLV) 8 (8') Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) 8 (8 ) Übrige Mitglieder: 2 (2) 2% (2%) 1 (15') 1 (15 ) 5 (5') 5 (5 ) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Verwaltungsrat *Es handelt sich um Teilzeitmandate für die Geschäftsleitung, nach Aufwand. 31/69
32 B Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Anzahl Mitarbeitende: 2* 2. Geschäftsleitung Entlöhnung (Art. 3 und 7 KadLV) Vorsitz Entlöhnung nach Aufwand (Art. 3 Abs. 2 Bst. a KadLV) Einmalige Geldleistungen zur Abgeltung besonderer Aufgaben und Einsätze (Art. 3 Abs. 2 Bst. b KadLV) Besondere Geldleistungen nach Funktion oder Arbeitsmarkt (Art. 3 Abs. 2 Bst. c KadLV) Bonifikationen (Art. 5 und Art. 1 Abs. 4 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF Weitere Vertragsbedingungen Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a) Übrige Mitglieder: Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Abgangsentschädigungen (Art. 6 Bst. b und Art. 1 Abs. 2-3 KadLV) 7,2% Kündigungsfristen (Art. 1 Abs. 1 KadLV) drei Monate Vom Bundesrat bewilligte Nebenbeschäftigungen (Art. 11 KadLV) Zuständigkeiten für die Lohnfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.2 des Bundesrates vom ) (9) keine Verwaltungsrat *Es handelt sich um Teilzeitmandate, nach Aufwand 32/69
33 B Gesamtbeurteilung des EFD PUBLICA Die Direktion der PUBLICA zählt neu 7 Mitglieder. Die Entlöhnung des Direktors wurde im Zusammenhang mit den höheren Anforderungen an die Funktion und aufgrund der Leistungen erhöht. Sie wurde damit stärker an das Niveau auf dem Arbeitsmarkt in der Branche angepasst. Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG Die Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 62ff OR. Die Honorierung des Verwaltungsrates wurde seit der schenkungsweisen Übernahme durch die Schweizerische Eidgenossenschaft im Jahre 1994 nicht verändert. Die dem Bund zu 99,9 % gehörende Hotel Bellevue-Palace AG änderte im Juni 26 ihren Firmennamen in Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG und verpachtete den Betrieb per an die Victoria Jungfrau Collection AG. Diese gründete darauf eine neue Hotel Bellevue-Palace AG, an welcher der Bund nicht beteiligt ist. Der Bund steuert das Hotel Bellevue-Palace ausschliesslich über den Verwaltungsrat der Hotel Bellevue-Palace Immobilien AG und zeichnet für das Immobilienmanagement wie Unterhalt und Investitionen (wertvermehrende bauliche Massnahmen) über einen langfristigen Pachtvertrag verantwortlich. Das Management des Hotels liegt jedoch ganz in der Verantwortung der Victoria Jungfrau Collection AG. Seit dem Frühjahr 28 werden die Aufgaben der Geschäftsleitung von zwei Personen im Mandatsverhältnis nach Aufwand besorgt. Diese beiden Personen standen vor deren Pensionierung im Bundesdienst, bzw. im Dienste der früheren, dem Bund gehörenden Hotel Bellevue-Palace AG Allenfalls beabsichtigte Massnahmen des EFD Es sind keine Massnahmen notwendig. 33/69
34 3.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (EVD) Unmittelbare Anwendung der KadLV Eidg. Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) Anzahl Mitarbeitende:165 (15) 1. Oberstes Leitungsorgan (Verwaltungsrat) Beschäftigungsgrad (prozentuale Beanspruchung) Entschädigung Präsidium 2 3 % (2 3 %) Honorar (Art. 4 KadLV) 37 5 (37'9) Bonifikationen (Art. 5 KadLV) Andere Nebenleistungen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 KadLV), Gesamtbetrag Spesen- und Repräsentationspauschalen CHF 37 5 (37 9) Weiteres Berufliche Vorsorge (Art. 6 Bst. a KadLV) Übrige Mitglieder: 8 (8) 9 4 (11'65) 9 4 (11 65) unter 5 % (unter 5 %) (1 456) (1 456) - Beitragsvolumen des Arbeitgebers in % des gesamten Beitragsvolumens Zuständigkeiten für die Honorarfestsetzung (Grundsatzbeschluss 4.1 des Bundesrates vom ) Bundesrat 34/69
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