Elektrischer Raumheizungen
|
|
- Karlheinz Maier
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 R E G L E M E N T ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN vom 7. Januar 986 (gültig ab. Januar 986)
2 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN IHNALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINES Seite Art. Zweck 4 Art. Rechtsgrundlage 4 Art. 3 Heizsysteme 4 Art. 4 Kapazität, Kostenvorschuss 4 ll. ZUGELASSENE HEIZSYSTEME Art. 5 Wärmepumpenanlagen 5 Art. 6 Monovalente Anlagen 5 Art. 7 Bivalente Anlagen 5 Art. 8 Direktheizanlagen 5 Art. 9 Speicheranlagen 5 Art. 0 Erweiterung bestehender Anlagen 5 lll. ANSCHLUSSGRUNDLAGEN UND TARIFE Art. Übersicht 6 lv. ANSCHLUSSBESTIMMUNGEN, DIMENSIONIERUNG UND STEUERUNG Art. Gebäudeisolation 6 Art. 3 Anschlusswert 7 Art. 4 Massnahmen zur Rückwirkung auf das Netz 7 Art. 5 Bekanntgabe der technischen Daten 7 Art. 6 Energiespeicher 7 Art. 7 Sperr- und Leistungszeit 8 Art. 8 Anlaufarten 8 Art. 9 Wärmepumpe und Widerstandsheizung 8 Art. 0 Ergänzende Vorschriften 8 Art. Leistungsgrenze 8 Art. Verriegelung 9 Art. 3 Freigabezeit 9 Art. 4 Leistungsgrenze 9 Art. 5 Heizgeräte 9 V. TARIFE FÜR ELEKTROHEIZUNGEN, WÄRMEPUMPEN UND WASSERSPEICHER Art. 6 Stromtarife 9 Vl. ANMELDUNG, KONTROLLE, INBETRIEBNAHME Art. 7 Projektfrage, Vorprüfung 9 Art. 8 Anschlussgesuche 0 Art. 9 Installationsmeldung 0 Art. 30 Fertigmeldung 0 Art. 3 Abnahmekontrolle 0 VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 3 Aufhebung des bisherigen Rechts 0 Art. 33 Aenderung bisherigen Rechts Art. 34 Inkrafttreten
3 3 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN ANHANG Begriffsbestimmungen und Masseinheiten
4 4 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Zweck Rechtsgrundlage Heizsysteme Kapazität, Kostenvorschuss Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Neuendorf gestützt auf Art. 7 des Reglementes über die Abgabe elektrischer Energie b e s c h l i e s s t: l. ALLGEMEINES Art. Dieses Reglement setzt die Voraussetzungen für die Bewilligung von elektrischen Raumheizungen fest. Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn die Wirtschaftlichkeit der Stromversorgung und der Betrieb für die übrigen Stombezüger gewährleistet ist. Art. Für den Anschluss elektrischer Raumheizungen gilt nebst diesem Reglement das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie. Für die Kostentragung gelten das Erschliessungsreglement (ER) und der Stromtarif. Art. 3 Als elektrische Raumheizungen gelten Wärmepumpenanlagen, Direktheizungen und konventionelle Zentral- oder Einzelspeicher, welche eine Leistung von kw übersteigen und in der Regel fest angeschlossen sind. Art. 4 Der Anschluss elektrischer Raumheizungen wird im Rahmen der vorhandenen Übertragungskapazitäten des Verteilnetzes bewilligt. Bedingt der Anschluss einen Ausbau des Verteilers, kann die Elektra dafür einen Kostenvorschuss verlangen. Über die Rückzahlung ist eine Vereinbarung abzuschliessen. 3 Weigert sich der Interessent, den Kostenvorschuss zu leisten, kann die Elektra den Anschluss verweigern.
5 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN 5 ll. ZUGELASSENE HEIZSYSTEME Art. 5 Aus energietechnischen Gründen sind Wärmepumpen zu bevorzugen, wenn die Netzsituation dies zulässt. Eine Zusatzheizung für den Wärmespeicher der Wärmepumpe ist gestattet, wenn der Anschlusswert der Zusatzheizung nicht grösser ist als die doppelte Aufnahmeleistung P/NT der Wärmepumpe. Art. 6 Monovalente Wärmepumpenanlagen verwenden Elektrizität als Energieträger. Art. 7 Bivalente Heizsysteme verwenden nebst Elektrizität einen anderen Energieträger. Da bei diesen Anlagen zur Deckung der Kältespitzen ein weiterer Energieträger eingesetzt wird, sind sie vor allem bei grossen Leistungen zu bevorzugen. Art. 8 Als Direktheizanlagen gelten: Strahlungskonvektoren, Keramik-Heizwände, Fussbodenwiderstandsheizungen und Kachelöfen usw. Art. 9 Es werden nur Zentral- oder Einzelmischheizungen bewilligt, die von der Elektra steuerbar sind. Bestehende Anlagen können zu den bisherigen Bedingungen weiterbetrieben werden. Art.0 Wärmepumpenanlagen Monovalente Anlagen Bivalente Anlagen Direktheizanlagen Speicheranlagen Erweiterungsvorhaben zu bestehenden Anlagen sind bewilligungspflichtig. Die Elektra entscheidet über die Erweiterungsmöglichkeiten. Erweiterung bestehender Anlagen
6 6 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Übersicht lll. ANSCHLUSSGRUNDLAGEN UND TARIFE Art. geltende Tarife zusätzliche Gesuche Grundlagen Heizsystem THLG TH BeWV VSE ABE AGE Mono- oder bivalente Wärmepumpe x x x x Direktheizung, durch Elektra Neuendorf a) steuerbar x x x b) nicht steuerbar x x x Zentral oder Einzelspeicher (vom EN nicht steuerbar) werden nicht mehr bewilligt! THLG : Tarif für Haushaltungen, Landwirtschaft und Gewerbe TH : Tarif für von der Elektra Neuendorf gesteuerte Heizungen BeWV : Werkvorschriften VSE : Empfehlung für den Anschluss von Wärmepumpen Nr..9d ABE : Anschlussbegehren für elektr. Raumheizungen AGE : Anschlussgesuch für elektrisch angetriebene Wärmepumpen x : gültig lv. ANSCHLUSSBESTIMMUNGEN, DIMENSIONIERUNG UND STEUERUNG. GEBÄUDEISOLATION Art. Gebäudeisolation Elektrisch zu beheizende Neubauten haben den jeweils gültigen SIA-Normen entsprechend isoliert zu sein. Bei Altbauten ist der Gebäudeisolierung die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken.
7 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN 7. WÄRMEPUMPEN a) Anschluss: Art. 3 Der Anschluss von Wärmepumpen ist gebührenpflichtig nach 4, Abs. 4 ER. Als Anschlusswert gilt die Aufnahmeleistung P/NT des Verdichters. Art. 4 3 Zur Beschränkung der Rückwirkung auf das Netz werden folgende Massnahmen angeordnet: a) Pro Stunde sind maximal 3 Verdichteranläufe zulässig. b) Die Spannungsänderung am Hausanschluss darf maximal 3% betragen. Die Elektra Neuendorf bestimmt aufgrund der Netzdaten den zulässigen Anlaufstrom. c) Jeder Verdichtermotor ist mit einer einstellbaren Anlaufverzögerung von 0 bis 60 Sekunden auszurüsten. Bei mehreren Verdichtern in einer Anlage oder mehreren Anlagen pro Strang sind deren Anläufe in Abständen von 0 bis 60 Sekunden zu staffeln. Allfällige Kosten zur Behebung von störenden Netzrückwirkungen gehen auch bei nachträglichen Änderungen zu Lasten des Anlageeigentümers. Zur Verbesserung des Leistungsfaktors kann die Elektra Neuendorf eine Blindstromkompensation verlangen. In der Regel ist eine Blindstromkompensation - bei P/NT kleiner als 0 kw - nicht notwendig. Art. 5 Der Elektra Neuendorf müssen vor der Bewilligung mindestens folgende Daten bekannt sein: a) Aufnahmeleistung P/NT b) Blockierter Rotorstrom LRA c) Maximaler Betriebsstrom l/max. in Ampère d) Leistungen allfälliger Hilfsbetriebe (z.b. Ventilator) e) Nennstrom des Überstromunterbrechers Anschlusswert Massnahmen zur Rückwirkung auf das Netz Bekanntgabe der technischen Daten Die definitiven technischen Daten müssen auf dem Leistungsschild der Anlage klar ersichtlich sein. Art. 6 Die Heizungsanlagen mit Wärmepumpen sind mit Energiespeichern auszurüsten, die den Wärmebedarf von mindestens 0.75 h x Qh aufnehmen können. Energiespeicher
8 8 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Sperr- und Leistungszeit Anlaufarten Wärmepumpe und Widerstandsheizung Ergänzende Vorschriften c) Betrieb: Art. 7 Die Sperrzeiten für Wärmepumpen und Direktheizungen des Wärmespeichers werden von der Elektra festgesetzt. Ausserhalb der Sperrzeiten von maximal dreimal / Stunden pro Tag steht die volle Leistung zur Verfügung. Die Zeitabstände zu den einzelnen Sperrzeiten betragen mindestens Stunden. Art. 8 Es sind nur folgende AnlaufArten gestattet: a) Direktanlauf b) Anlauf mit kontinuierlicher oder stufenweiser Erhöhung des Anlaufstroms c) Teilwicklungsanlauf d) und für grössere Anlagen zusätzlich: Y/. Anlauf (Stern/Dreieck) Art. 9 Der gleichzeitige Betrieb einer Wärmepumpe und einer Zusatzheizung ist nicht erlaubt (Art. 5, Abs. ). Die beiden Systeme müssen gegenseitig verriegelt sein. Art. 0 Für die Installationen von Wärmepumpenheizungen gelten die in diesem Reglement festgesetzten Vorschriften. Im übrigen gelten folgende Erlasse: - Elektrizitätsgesetz - Starkstromverordnung - Verordnung über die Hausinstallationskontrolle - Hausinstallationsvorschriften SEV - Normen und Regeln SEV / VSE / PTT - Werkvorschriften - andere bundesrechtliche Vorschriften - kantonale und kommunale bau- und feuerpolizeiliche sowie weitere Vorschriften. Wärmepumpenheizungen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, können nicht angeschlossen werden. 3. DIREKTHEIZANLAGE Art. Leistungsgrenze Die Summe der Leistungen der einzelnen Geräte darf nicht höher als das.5fache des Wärmeleistungsbedarfes des Gebäudes (SIA 384/).
9 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN 9 Art. Eine Direktheizung wird, wenn sie nicht mehr als 6 kw gesamthaft beträgt, gegenüber der Speicherheizung nicht verriegelt. Weist eine installierte Direktheizung gesamthaft mehr als 6 kw Anschlussleistung auf, so wird sie gegenüber der Speicherheizung verriegelt. 4. KONVENTIONELLE ZENTRAL- ODER EINZELSPEICHERANLAGEN Art. 3 Die Freigabezeiten werden wie folgt festgesetzt: a) Nachtheizung max. 8 Std. zwischen.30 und Uhr b) Tagesnachladung: max. 4 Std. zwischen 3.00 und 7.00 Uhr c) Direktheizung: keine Sperrzeiten bis 6 kw Die Elektra Neuendorf passt die Freigabezeiten den Belastungen des Netzes an und kann diese jederzeit und unter vorheriger Ankündigung ändern. Art. 4 Für die Leistungsgrenze der Einzelspeicher inklusive allfälliger Direktheizgeräte gilt Art.. 5. AUSNAHMEN Art. 5 Heizgeräte, die an Steckdosen anschliessbar sind, fallen nicht unter diese Bestimmungen. Verriegelung Freigabezeit Leistungsgrenze Heizgeräte V. TARIFE FÜR ELEKTROHEIZUNGEN, WÄRMEPUMPEN UND WASSERSPEICHER Art. 6 Für die Stromtarife gilt die Gebührenordnung. ) Stromtarife Vl. ANMELDUNG, KONTROLLE, INBETRIEBNAHME Art. 7 Die Elektra Neuendorf macht generell Abklärungen, ob eine Heizanlage überhaupt angeschlossen werden kann. Projektfrage, Vorprüfung ) Fassung laut GVB vom REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN
10 Anschlussgesuche Installationsmeldung Fertigmeldung Abnahmekontrolle Art. 8 Bei positiver Beantwortung der Projektfrage hat der Gesuchsteller ein Anschlussgesucht mit allen notwendigen Angaben auszufüllen. Erteilte Zusicherungen aufgrund der Vorabklärungen gemäss Art. 4 verfallen nach Ablauf von sechs Monaten, wenn mit der Installation des Heizsystems noch nicht begonnen wurde. 3 Die Bewilligung einzelner Raumheizungsanschlüsse verpflichtet die Elektra nicht, auch andere Anschlüsse oder Erweiterungen von Raumheizungsanlagen zuzulassen. 4 Für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen legt die Elektra der jeweiligen Lage angepassten Anschlussbedingungen fest. Art. 9 Wie bei jeder anderen Elektroinstallation muss durch den Installateur eine Installationsmeldung nach Werkvorschrift eingereicht werden. Art. 30 Nach erfolgter Installation hat der Installateur die Anlage der Elektra zur Abnahme anzumelden. Art. 3 Die Kontrolle über die vorschriftsgemässe elektrische Ausführung der installierten Heizanlage erfolgt durch die Elektra. Entsprechen die Daten nicht den angemeldeten oder vorgeschriebenen Werten, muss die Anlage bis zur Behebung der Mängel ausser Betrieb gesetzt werden. 3 Fehlen das Normschild oder die verlangten Angaben, wird die Elektra Neuendorf auf Rechnung des Eigentümers die notwendigen Daten durch Messung feststellen. Vll. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Aufhebung des bisherigen Rechts Art. 3 Die Vorschriften für den Anschluss von wärmespeichernden Geräten vom 5. Mai 980 werden aufgehoben. Die gestützt auf das Reglement von 5. Mai 980 bewilligten Heizanlagen können weiterbetrieben werden.
11 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Art. 33 Das ER wird wie folgt geändert: 4, Abs. 4 lautet neu: Für den Anschluss von elektrischen Raumheizungs- oder Wärmepumpenanlagen in Neu- oder Altbauten von mehr als 3 kw Gesamtleistung ist ein Zuschlag von Fr pro kw der Gesamtleistung zu bezahlen. Bei gegeneinander verriegelten Anlagen wird der höhere Leistungswert belastet. Art. 34 Dieses Reglement tritt rückwirkend am. Januar 986 in Kraft. Neuendorf, den 7. Januar IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Ammann: Der Gemeindeschreiber: sig. Hans von Arb sig. Dollinger Änderung bisherigen Rechts Inkrafttreten
12 ANHANG REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Begriffsbestimmungen und Masseinheiten Begriff Formelzeichen Einheit Erklärung Aufnahmeleistung p/nt kw Die Leistung, die ein Kompressor aus dem elektrischen Verteilnetz bei Normtemperaturen aufnimmt. Heizleistung Q kw Die abgegebene Wärmeleistung der Wärmepumpe. 3 Wärmeleistungsbedarf Q h kw Thermische Verlustleistung eines Gebäudes oder Raumes, bei den der Berechnung von Q h zu Grunde gelegten Temperaturen und a min. 4 Stern/Dreieck Y/Δ Nur für grössere Anlagen: Anlaufsystem für Drehstrommotoren, bei dem der Motor in Sternschaltung anläuft und nach kurzer Zeit in Dreieckschaltung für Dauerlauf umgeschaltet wird. 5 SEV Schweiz. Elektrotechn. Verein 6 VSE Verband schweiz. Elektrizitätswerke 7 Empfehlung SIA 384- Empfehlungen des Schweiz. Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) zur Berechnung des Wärmeleistungsbedarfs Q von Gebäuden.
Elektrischer Raumheizungen
Elektrischer Raumheizungen R E G L E M E N T ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Vom 17. Januar 1986 (gültig ab 1. Januar 1986) 2 REGLEMENT ÜBER DEN ANSCHLUSS ELEKTRISCHER RAUMHEIZUNGEN Die Gemeindeversammlung
Reglement für den Anschluss von elektrischen Heizanlagen im Versorgungsgebiet des Elektrizitätswerkes Vaz/Obervaz
861.12 Reglement für den Anschluss von elektrischen Heizanlagen im Versorgungsgebiet des Elektrizitätswerkes Vaz/Obervaz 1. ALLGEMEINES 1.1 Im Versorgungsgebiet des EWO soll ein gesamtenergiewirtschaftlich
GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE
GEMEINDE BESENBÜREN ELEKTRA --- TARIFE Elektra der Gemeinde Besenbüren Reglement über Anschluss- und Baubeiträge Anhang zum Reglement über die Abgabe elektrischer Energie 1. ANSCHLÜSSE AUS DEM NIEDERSPANNUNGSNETZ
Gemeinde Dürrenäsch. Elektrizitätswerk Dürrenäsch (EWD) Tarif- und Gebührenordnung
Gemeinde Dürrenäsch Elektrizitätswerk Dürrenäsch (EWD) Tarif- und Gebührenordnung Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement) Stand
Werkvorschriften CH 2018 Spezielle Bestimmungen der EKZ
Werkvorschriften CH 2018 Spezielle Bestimmungen der EKZ Version: Juni 2018 Die speziellen Bestimmungen ergänzen die WV CH 2018 mit betriebseigenen Bestimmungen für das Erstellen bzw. den Anschluss von
Elektrizitätsversorgungsreglement
Gemeinde Schafisheim Elektrizitätsversorgungsreglement Tarif- und Gebührenordnung Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement) Beschlossen
ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS)
ElektrizitätsVersorgung Spreitenbach (EVS) Tarif- und Gebührenordnung 2003 Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungs-Reglement) Inhaltsverzeichnis
Spezielle Vorschriften des Elektrizitätswerks der Gemeinde Vaz/Obervaz
Anhang C Spezielle Vorschriften des Elektrizitätswerks der Gemeinde Vaz/Obervaz 4.1.1 Erstellung der Netzanschlüsse 4.12 Anschlussüberstromunterbrecher bis 400 Ampère sind außen am Gebäude anzubringen.
Regionale Werkvorschriften Zürich (WV ZH ) Zusätzliche Weisungen der EKZ (Anhang C)
Die Zusätzlichen Weisungen ergänzen die WV ZH 2015-01 mit speziellen, betriebseigenen Bestimmungen für das Erstellen bzw. den Anschluss von elektrischen Installationen an das Verteilnetz der EKZ. 2.42
Werkvorschriften 09 1 by Markus Wey - Jan. 2011
Werkvorschriften 09 1 by Markus Wey - Jan. 2011 Werkvorschriften 09 Bisherige Werkvorschriften WV: 1948 1. WV, (EWA-WV 48), Ergänzungen 1953 1968 2. WV (EWA-WV 68) 1971 3. WV (AG-WV 71), Ergänzungen 1976
Gemeindewerk Beckenried. Reglement betreffend das Elektrizitätswerk und den Installationsbetrieb. Anhang (Neuregelung) -1-
Gemeindewerk Beckenried Reglement betreffend das Elektrizitätswerk und den Installationsbetrieb Anhang (Neuregelung) Anschlussgebühren und Kostenbeiträge 1. Anschlussgebühren für den Anschluss von Bauten
Gemeinde Horgen. Förderreglement. energieeffizientes Bauen und erneuerbare Energie. vom 1. Januar 2014
Förderreglement energieeffizientes Bauen und erneuerbare Energie vom 1. Januar 2014 1 Seite 2 von 8 I Generelle Bestimmungen 1 Ziele Anlehnend an den energiepolitischen Zielen von Bund und Kanton schafft
Technische Mindestanforderungen. für den Anschluss und Betrieb. elektrischer Systeme zur Raumheizung. und zur Aussteuerung von Verbrauchsgeräten
Technische Mindestanforderungen für den Anschluss und Betrieb elektrischer Systeme zur Raumheizung und zur Aussteuerung von Verbrauchsgeräten im Netzgebiet der Schleswig-Holstein Netz AG Gültig ab Oktober
Preise und Bedingungen. für die Anschlussbeiträge an die Versorgungsnetze von Elektrizität und Wasser der GEMEINDEWERKE VILLMERGEN
Preise und Bedingungen für die Anschlussbeiträge an die Versorgungsnetze von Elektrizität und Wasser der GEMEINDEWERKE VILLMERGEN Ausgabe 2008 Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 1.1 Grundlagen... 1 1.2 Zugänglichkeit...
Netzanschlussrichtlinien für zeitlich befristete Anschlüsse. Gültig ab 1. Oktober 2011
Netzanschlussrichtlinien für zeitlich befristete Anschlüsse Gültig ab 1. Oktober 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 3 2 Rechtliche Grundlagen 3 3 Rechtsverhältnis mit dem Kunden 3 4 Eigentumsverhältnisse
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden
Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-
Geschäftsführung. Elektratarif Gültig ab 1. Januar Abkürzungen HT Hochtarif NT Niedertarif LT Leistungstarif BT Blindstromtarif
Elektratarif 2017 Gültig ab 1. Januar 2017 Abkürzungen HT Hochtarif NT Niedertarif LT Leistungstarif BT Blindstromtarif 2 Elektratarif A Die Geschäftsführung der Elektra Neuendorf, gestützt auf Art. 26
R E G L E M E N T. über. Anschlussbeiträge für die Versorgung mit elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk Heiden. Gültig ab 1.
R E G L E M E N T über Anschlussbeiträge für die Versorgung mit elektrischer Energie durch das Elektrizitätswerk Heiden Gültig ab 1. Januar 2009 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Geltungsbereich 1 Art. 2
Zu 10.2.4 der TAB 2007 Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, einschließlich Wärmepumpe
Zu 10.2.4 der TAB 2007 Geräte zur Heizung oder Klimatisierung, einschließlich Wärmepumpe Hinweise für den Anschluss von elektr. Raumheizung und Warmwasserbereitung Für den Anschluss von Geräten zur elektrischen
10. Anschluss von Verbrauchern
10. Anschluss von Verbrauchern 10.1 Allgemeine Bedingungen 10.11 Die Netzbetreiberin entscheidet, unter welchen Bedingungen Verbraucher angeschlossen werden können. Die Einhaltung eidgenössischer, kantonaler
Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995
Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995 Inhaltsverzeichnis KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Gegenstand Seite 2 Art. 2 Kreis der Abgabepflichtigen
Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)
3. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Dezember 983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG) vom 6. April 987 (Stand. Januar 06) Die Landsgemeinde des Kantons
Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen
Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften
Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften 951.241 vom 9. Dezember 1949 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt
Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)
Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes
Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement)
Tarif- und Anhang zum Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement) Inhaltsverzeichnis A) Anschlüsse aus dem Niederspannungsnetz 2 B) Anschlüsse
Gemeinde Lupsingen. Energiefondsreglement
s& Gemeinde Lupsingen Energiefondsreglement Die Einwohnergemeindeversammlung von Lupsingen, gestützt auf 47 Absatz 1 Ziffer 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970, beschliesst folgendes Energiefondsreglement:
28.1 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege
8. EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege GEMEINDE OBERDORF / Reglement über die Kinder- und Jugendzahnpflege Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Oberdorf,
Anhang 2 zum Reglement über die Abgabe elektrischer Energie
1. Oktober 2004 Anhang 2 zum Reglement über die Abgabe elektrischer Energie Tarife KN 04 KN-S 04 GL 04 GN 04 GNT 04 GHT 04 Tarif für Kunden mit Energiebezug in Niederspannung Tarif für Kunden mit elektrischer
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung
Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung vom 17. November 2011 Die Einwohnergemeindeversammlung Fahrwangen erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
Wasserversorgungsreglement vom 11. Dezember 2014
752.41 Einwohnergemeinde Brienz Wasserversorgungsreglement vom 11. Dezember 2014 Einsehbar unter www.brienz.ch Systematische Reglementssammlung Bauwesen, öffentliche Werke, Energie und Verkehr Wasser Wasserwirtschaft
Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Unna GmbH zur TAB 2007 Karte des Verteilungsnetzgebietes
Stadtwerke Unna GmbH Heinrich-Hertz-Straße 2 59423 Unna Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Unna GmbH Karte des Verteilungsnetzgebietes Abschnitt Inhaltsverzeichnis Seite 4 Plombenverschlüsse 1 6.2.1
ENERGIEFÖRDERRICHTLINIEN
ENERGIEFÖRDERRICHTLINIEN Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger 02 Der Gemeinderat Baar erlässt, gestützt auf 84 des Gemeindegesetzes und Artikel 20 der
Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5
Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher
Gebührentarif Adelheiz AG 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
Gebührentarif Adelheiz AG 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 Nahwärmeversorgung Adelboden ADELHEIZ AG p/a. SPIESS energie + haustechnik AG Erlenweg 2, 3715 Adelboden Tel. 033 673 88 33 Fax 033 673 88
Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *
Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Vom 6. Juni 2000 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, IV B/4/7 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetzes
Parkierungsreglement
Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die
TARIFBLÄTTER ZUM EW-REGLEMENT
TARIFBLÄTTER ZUM EW-REGLEMENT Die nachstehenden Tarife verstehen sich ohne MWST, d.h. es kommt zu diesen Tarifen die Mehrwertsteuer nach Massgabe des MWStG hinzu A. NETZKOSTENBEITRÄGE FÜR NEUE ANSCHLÜSSE
Einwohnergemeinde Lenk
Einwohnergemeinde Lenk MARKTREGLEMENT mit Gebührentarif 2 Marktreglement der Gemeinde Lenk Marktreglement Die Gemeindeversammlung von Lenk erlässt gestützt auf - Artikel 50 des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998
Ausgabe 2016 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
Ausgabe 016 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Die Einwohnergemeinde Lotzwil erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif
Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013
Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten
Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN
Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5
Satzung der Stadt Schleswig über die Fernwärmeversorgung
Satzung der Stadt Schleswig über die Fernwärmeversorgung Aufgrund des 4 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GOSH) vom 23. Juli 1996 (GVOBl. S. 529) wird nach Beschlussfassung
Adresse: Stadtwerke Dinkelsbühl Rudolf Schmidt Strasse Dinkelsbühl Postanschrift: Postfach Dinkelsbühl
Adresse: Stadtwerke Dinkelsbühl Rudolf Schmidt Strasse 7 91550 Dinkelsbühl Postanschrift: Postfach 360 91550 Dinkelsbühl Kommunikationseinrichtungen: Telefon: 09851 5720-0 Telefax: 09851 5720-34 Internet:
PARKIERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank
REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN
REGLEMENT BETREFFEND DIE NUTZUNG VON GRUNDWASSER ZU WÄRMEZWECKEN Die Urversammlung der Gemeinde Naters eingesehen den Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 14. Juli 1982 betreffend die Nutzung
Normgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur
Normgerechte Errichtung von Ladeinfrastruktur 02. Oktober 2013 Stuttgart B. Schulze Bundesbeauftragter für das Normenwesen im 26.09.2013-1 - Rechtliche Grundlagen bei Arbeiten an elektrischen Anlagen 26.09.2013-2
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement)
Reglement über die Abfallbewirtschaftung (Abfallreglement) Reglement über die Abfallbewirtschaftung Gestützt auf die 6 Abs., Abs. und 5 des kantonalen Abfallgesetzes sowie das Organisationsreglement des
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV)
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) A) Problem Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
GEMEINDE BESENBÜREN WASSERVERSORGUNG --- TARIFE
GEMEINDE BESENBÜREN WASSERVERSORGUNG --- TARIFE Tarifordnung als Anhang zum Wasserreglement 1 Anschlussgebühren Bei vorhandener Erschliessung sind für Neuanschlüsse einmalige Anschlussgebühren zu bezahlen.
Fachliche Beschreibung der. verschiedenen Formulare des. Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main- Neckar GmbH & Co. KG
Fachliche Beschreibung der verschiedenen Formulare des Verteilnetzbetreiber (VNB) Rhein-Main- Neckar GmbH & Co. KG Seite 1/8 Inhaltsverzeichnis Fachliche Beschreibung der verschiedenen Formulare des Verteilnetzbetreiber
PREISBLATT STROM. ab 1. Januar 2017
PREISBLATT STROM ab 1. Januar 2017 Gemäss Art. 51 des Reglements über die Abgabe elektrischer Energie vom 1. Februar 1997 werden die Tarife/Preise vom Gemeinderat auf Antrag der Betriebskommission festgelegt
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO)
Verordnung über das Nachtparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung NVO) vom 1. Januar 2008 NachtparkierVO Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 Art. 1 Bewilligungspflicht...
BRANDSCHUTZWEISUNG. Blitzschutzsysteme. Brandschutzbehörde
Sicherheitsdepartement Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz Brandschutz Schlagstrasse 87 / Postfach 5 / 6 Schwyz Telefon 0 89 5 / Telefax 0 8 7 06 BRANDSCHUTZWEISUNG Blitzschutzsysteme Brandschutzbehörde
Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis)
Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner) Nachweis der energetischen Massnahmen (Energienachweis) Teil E Höchstanteil nichterneuerbarer Energien Stand: 1.1.2017 Inhalt und Zweck der Vollzugshilfen Die
Gemeinde. Bonstetten
Gemeinde Bonstetten VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ (KABELNETZVERORDNUNG) der Politischen Gemeinde Bonstetten vom 16. März 2000 2 VERORDNUNG ÜBER DAS KABELNETZ DER POLITISCHEN GEMEINDE BONSTETTEN (KABELNETZVERORDNUNG)
Elektra Mümliswil-Ramiswil EINHEITSTARIFE. Gültig ab dem 01. Januar Ersetzt die Tarife der Publikation vom 31. August 2016.
EINHEITSTARIFE Elektra Gültig ab dem 01. Januar 2018 Ersetzt die Tarife der Publikation vom 31. August 2016 Seite 1 I. Einheitstarif für Normalbezüger ETN (Haushalt) Für alle Abonnenten. Die EMR kann bei
Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001
Einwohnergemeinde Parkplatzreglement vom 03. April 2001 Stand 23. Januar 2012 vom 3. April 2001 Die Einwohnergemeinde Sarnen 1 erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968
Bisher keine analoge Bestimmung. vgl. Art. 2. Bisher keine analoge Bestimmung
I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Dieses Reglement ordnet das Abstellen von mehrspurigen Motorfahrzeugen, Motorrädern mit Seitenwagen und weiteren Fahrzeugen mit ähnlichen
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ
23. Mai 2016 grün = inhaltliche Änderungen gegenüber Fassung vom 15. Februar 2016 (Version erste Mitwirkungauflage) GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN DER GEMEINDE ST. MORITZ (kommunales Zweitwohnungsgesetz) I.
// ENERGIEPRODUKTSAMMLUNG 2017 ELEKTRIZITÄTS- UND WASSERWERK DER STADT BUCHS
// ENERGIEPRODUKTSAMMLUNG 2017 ELEKTRIZITÄTS- UND WASSERWERK DER STADT BUCHS // ENERGIEPRODUKTE FÜR PRIVAT- UND GESCHÄFTSKUNDEN / / Vollversorgung Kompakt... 3 / / Vollversorgung Premium... 4 / / Vollversorgung
Wassergebührenreglement
Wassergebührenreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite Einmalige Anschlussgebühren 1 3 Grundgebühren Wohnbauten 2 3 Grundgebühren übrige Bauten 3 3 Verbrauchsgebühren 4 3 Nichtbenützen
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO
EINWOHNERGEMEINDE 4556 AESCHI SO ANTENNEN-REGLEMENT Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Aeschi erlässt gestützt auf das Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, die Baugesetzgebung
gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz (VV zum StG) vom 18. November ), *
Ausführungsbestimmungen über den Steuerbezug vom 8. Dezember 00 (Stand. Januar 07) 64.49 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60, Artikel 64 Absatz und Artikel 65 der Vollziehungsverordnung
Technische Vorgaben für die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (uve) in Niederspannung
Technische Vorgaben für die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen (uve) in Niederspannung 1. Voraussetzungen und Rechtsposition Folgende Bedingungen sind für die Anerkennung als uve im
Strompreise 2015 (gültig ab )
Strompreise 2015 (gültig ab 01.01.2015) Grundlagen Grundlagen für die Lieferung elektrischer Energie: Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) vom 23. März
Verordnung für Förderbeiträge an Produktionsanlagen für erneuerbare Energien Projekte für Energiesparmassnahmen Projekte wie Energiestadt Melchnau
Versorgungswerke Melchnau (VWM) Verordnung für Förderbeiträge an Produktionsanlagen für erneuerbare Energien Projekte wie Energiestadt Melchnau Genehmigt durch den Gemeinderat Melchnau am: 07.03.2016 und
Leistungsdiagramm NIBE F
Sole/Wasser-Wärmepumpe NIBE F 1245-5 Technische Daten Heizleistung Kälteleistung Aufnahmeleistung B0/W35 4,65 KW 3,57 KW 1,08 KW COP 4,30 W10/W35 6,65 KW 5,45 KW 1,20 KW 5,54 Aufnahmeleistung / Heizleistung
Antragsteller: Telefonnummer: Architekt: Rechnung an:... (genaue Angaben!)... Strasse:... Parzellennr.:...
Anschlussgesuch Antragsteller: Telefonnummer:... E-Mail:... Architekt: Rechnung an: (genaue Angaben!) Anzuschliessendes Objekt Strasse: Parzellennr.: Art des Gebäudes: EFH MFH; Anzahl Wohnungen:... Gewerbe
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Stadt Hagenow (Fernwärmesatzung)
Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung der Stadt Hagenow (Fernwärmesatzung) Aufgrund der 2, 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 13. Juni 2011 (GVOBl. M-V
Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte. vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014)
Nr. 50 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom 4. November 995 (Stand. September 04) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Absatz des Gebührengesetzes vom 4.
Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz)
. Gesetz über den Betrieb von Spiel- und Geldspielautomaten und die Spielbetriebe (Spielbetriebsgesetz) vom. Oktober 998 (Stand. Januar 00). Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt
Reglement Energie- und Umweltfonds
Gemeinderat Fassung für die. Lesung im Einwohnerrat Reglement Energie- und Umweltfonds Reglement Energie- und Umweltfonds Der Einwohnerrat von Emmen erlässt folgendes Reglement: Allgemeine Bestimmungen
BAUGEBÜHRENREGLEMENT
GEMEINDE SEENGEN BAUGEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Seengen erlässt, gestützt auf 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993,
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen
Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher
Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes
773.531 Reglement für den Anschluss an das Niederspannungsnetz des Aargauischen Elektrizitätswerkes Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargauischen Elektrizitätswerkes, gestützt auf 20 Abs. 3 EnG
Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
[Signature] [QR Code] Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Strukturverbesserungsverordnung
Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger der Einwohnergemeinde Oberägeri. 8.
Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger der Einwohnergemeinde Oberägeri 8. März 2010 (Stand: 1. Januar 2014) 751.3 RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG DER RATIONELLEN
Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement
Vollzugsverordnung zum Energiefondsreglement vom 21. Juni 2016 geändert durch 1. Nachtrag vom 29. August 2016 geändert durch 2. Nachtrag vom 20. Dezember 2016 Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Art.3
Anhang C zu den Werkvorschriften TAB
Anhang C zu den Werkvorschriften TAB (Zusätzliche Weisungen des Verteilnetzbetreibers (VNB) für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz) Artikel Seite 1 Allgemeines 1 2 Meldewesen 1 3 Ausführungsbestimmungen
Neue Stromtarife ab 1. Januar 2017
4629 Fulenbach 062 926 19 66 An die Stromkundinnnen und Stromkunden der Elektra Fulenbach Fulenbach, 31. August 2016 Neue Stromtarife ab 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren Als Beilage senden
HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN
V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend
Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage. der. Einwohnergemeinde Beromünster
Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Einwohnergemeinde Beromünster vom 0. Dezember 00 Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage Seite Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art.
Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli
Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines
Beitragsreglement Rationelle Energienutzung
Beitragsreglement Rationelle Energienutzung Ausgabe 2017 Stadt Amriswil Beitragsreglement Rationelle Energienutzung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite Art. 1 Zweck, Geltungsbereich... 5 II. Beiträge
REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994
GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,
Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
Betriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) V
Betriebsreglement Bahnhof Langenthal / Park and Rail / Bike and Rail vom 25. April 1994 (in Kraft ab 21. Oktober 1994) Version: 27. Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Art. 1... 3 Lage und Geltungsbereich...
Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes
8.0 Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 005 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr
Benutzungs- und Gebührenreglement Auenhalle und Zivilschutzanlage im Mehrzweckgebäude Rohr Vom 4. Dezember 009 (Stand. Januar 00) Räumlichkeiten und Anlagen Folgende Räumlichkeiten und Anlagen stehen zur
Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung
Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung vom 9. September 0 Einwohnergemeinde Oberägeri 4. Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung 4. DORFEINGANGSTAFELN FÜR VERANSTALTUNGSWERBUNG INHALTSVERZEICHNIS
Stadt Bremgarten. Reglement. über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)
Stadt Bremgarten Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR) vom I.August 2017 Reglement über die Gemeindebeiträqe an die familienergänzende Kinderbetreuunq s****
Kindergarten- und Primarschulreglement
Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax
(Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Anerkannte Fachpersonen von der Brandschutzbehörde anerkannte Fachperson für Blitzschutzsysteme
AMT FÜR BEVÖLKERUNGS- SCHUTZ UND MILITÄR Brandschutz-Weisung Blitzschutzsysteme (Planung, Ausführung, Abnahme und Kontrollen) Stand 1. Januar 2015 Kantonale Brandschutzbehörde Amt für Bevölkerungsschutz
1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement
Parkierungs und Parkplatzreglement 1 1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement Parkierungs und Parkplatzreglement 2 Inhalt 1 Einleitung... 3 1.1 Art. 1 Ziel und Zweck dieses Reglementes...
REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN (IN KRAFT SEIT 5. MAI 99) Reglement über die Baugebietsetappierung und über die Erschliessungszonen
Ausgabe 2014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
Ausgabe 014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen
in Ausführung von Art. 13 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1),
7.0 Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (Verwaltungsgebührenverordnung) vom 6. Oktober 97 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. des Gesetzes über