Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Langenhagen. vom
|
|
- Martha Kappel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Honorarordnung der Volkshochschule der Stadt Langenhagen vom (veröffentlicht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom ) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKOMVG) vom (Nds.GVBL. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Nds. Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG) vom (Nds. GVBL. S430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (Nds. GVBL. S. 580) hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am folgende Fassung der Honorarordnung der Volkshochschule Langenhagen beschlossen: 1 Vertragliche Vereinbarung (1) Mit den freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Volkshochschule werden Verträge gem. 611 ff BGB abgeschlossen. Die Honorare und evtl. Nebenleistungen sind schriftlich zu vereinbaren. (2) Die Grundlage für die Berechnung des Honorars ist die Unterrichtsstunde von 45 Minuten. 2 Honorare (1) Für die Leitung von VHS-Veranstaltungen werden je nach Zuordnung zu den Fachbereichen Honorare zwischen 17,-- und 42,-- gezahlt. (2) Für Seminarkurse in Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Hochschulen wird die jeweils geltende Pauschale in der vom Niedersächsischen Wissenschaftsministerium festgesetzten Höhe gezahlt. (3) Für Veranstaltungen, die ihrem Anspruchsniveau mit Seminarkursen gleichzusetzen sind, kann eine Honorierung bis zu der vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur hierfür festgesetzten Höhe erfolgen.
2 (4) Einzelveranstaltungen: Für Einzelveranstaltungen können Honorare in Höhe von 38,-- bis 1.000,-- gezahlt werden. (5) Ein darüber hinausgehendes Honorar kann gezahlt werden, wenn qualifizierte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter anderweitig sonst nicht gewonnen werden können. (6) Kommt eine VHS-Veranstaltung nicht zustande und wird diese deshalb von der VHS abgesagt, so besteht kein Anspruch auf eine Honorarzahlung. Wird der erste Unterrichtstermin mit Genehmigung der VHS-Leiterin durchgeführt, erhält die freiberufliche Mitarbeiterin/der freiberufliche Mitarbeiter ein Honorar in Höhe des vereinbarten Stundensatzes. Ein weiterer Anspruch besteht nicht (7) Muss eine Veranstaltung im Laufe eines Arbeitsabschnittes vorzeitig abgesetzt werden, so werden die durchgeführten Unterrichtsstunden honoriert. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. (8) Werden zwei Veranstaltungen zusammengelegt, so ist vom Tage der Zusammenlegung an nur noch das Honorar für die weiterhin stattfindende Veranstaltung zu zahlen. (9) Für Unterrichtsstunden, die die freiberufliche Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ohne Zustimmung der Leiterin der VHS zusätzlich hält, besteht kein Anspruch auf Honorierung. 3 Lesungen Für Autorinnen-/Autorenlesungen kann ein Honorar bis zu einer Höhe von 1.000,-- gezahlt werden. 4 Honorare für die Leitung von Studienfahrten und Studienreisen (1) Bei Lehrveranstaltungen in Form von Studienfahrten oder Studienreisen zählen 90 Minuten als eine Unterrichtsstunde; je Tag können höchstens 6 Unterrichtsstunden angerechnet werden. (2) Bei Studienreisen werden die Kosten für Fahrt und Unterbringung sowie ggf. Verpflegung vom jeweiligen Reiseveranstalter getragen.
3 5 Unterrichtsmaterial und konzeptionen Für die Entwicklung und für die Ausarbeitung von Unterrichtsmaterial im Auftrage der VHS Langenhagen kann ein Honorar bis zu 500,-- gezahlt werden. Das Material geht dadurch in das Eigentum der VHS Langenhagen über. 6 Nebenberufliche Studien- und Programmbereichsleiter (1) Nebenberufliche Programmbereichsleiterinnen/Programmbereichsleiter bzw. Sachbereichsleiterinnen/Sachbereichsleiter erhalten je nach Schwierigkeit/Größe des Programmbereichs für die erforderlichen Organisationsaufgaben ein Honorar bis zu 300,-- pro Semester. (2) Studienleiterinnen/Studienleiter langfristiger Ausbildungsprogramme erhalten für die erforderlichen Organisationsaufgaben ein Honorar von 46,-- monatlich für die Dauer der Maßnahme. 7 Prüfungshonorare Für die Abnahme mündlicher Prüfungen im Deutsch-Test für Zuwanderer wird ein Honorar in Höhe von 6,-- pro Prüfling gezahlt, für die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen ein Pauschalhonorar von 20,--. Prüfer/innen, die außerhalb Langenhagens wohnen, erhalten eine Fahrtkostenvergütung von 10,--. 8 Fachkonferenzen Für die Teilnahme an Fachkonferenzen auf Einladung der VHS von mindestens einstündiger Dauer wird ein Pauschalhonorar von 25,-- gezahlt.
4 9 Einstufungen Für die Durchführung mündlicher Einstufungen wird eine Vergütung von 10,-- pro Teilnehmenden gezahlt; für die Durchführung von Alpha-Einstufungstests (inkl. mündlicher Einstufung) 20,-- pro Teilnehmenden. 10 Reise-/Fahrtkosten Freiberufliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die weder in Langenhagen noch im GVH- Tarifgebiet wohnen, können eine Fahrtkostenerstattung gemäß des gültigen Tarifs der Deutschen Bahn (2. Klasse) bzw. bei Anreise mit dem PKW von 0,20 je gefahrenem Kilometer erhalten. 11 Fälligkeit der Honorare (1) Die Honorare für die freiberufliche Mitarbeit werden nach Beendigung der Veranstaltung, für die sie vereinbart worden sind, fällig. (2) Ein Anspruch auf Honorierung besteht nur, wenn die freiberufliche Mitarbeiterin/der freiberufliche Mitarbeiter die von der VHS Langenhagen vorgeschriebenen prüffähigen Unterlagen (Teilnahmelisten, Anwesenheitslisten, Vertrag, Abrechnung und ggf. Verlaufsplan und Unterrichtsprotokolle) vorlegt. (3) Bei Veranstaltungen, die mehr als 6 Unterrichtsstunden umfassen, kann eine Zwischenabrechnung für die tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden erfolgen. 12 Arbeitnehmerähnliche Personen Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vergleichbar mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Rahmen ihres Honorarverhältnisses zur Volkshochschule Langenhagen von dieser wirtschaftlich abhängig sind, können auf Antrag Zuschüsse zu bestimmten Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten. Regelungen und Hinweise zu der Zahlung des Zuschlages gibt die Anlage 1 zu dieser Honorarordnung.
5 13 Allgemeines Im Bedarfsfall kann die VHS-Leiterin von den in dieser Honorarordnung festgelegten Sätzen abweichen. 14 Inkrafttreten Diese Honorarordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die bisher gültige Honorarordnung wird am gleichen Tag außer Kraft gesetzt. Veranstaltungen, die bereits begonnen haben, sind hiervon nicht betroffen. Langenhagen, Der Bürgermeister gez. Heuer
6 Anlage 1 zu 12 der Honorarordnung der Volkshochschule Langenhagen, arbeitnehmerähnliche Personen Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vergleichbar mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer im Rahmen ihres Honorarverhältnisses zur Volkshochschule Langenhagen von dieser wirtschaftlich abhängig sind (arbeitnehmerähnliche Person), können auf Antrag Zuschüsse zu bestimmten Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten. Die arbeitnehmerähnliche Person definiert sich gem. 12 a TVG über eine wirtschaftliche Abhängigkeit, wonach deren Tätigkeit überwiegend für einen Auftraggeber erbracht wird oder bei einem Auftraggeber mehr als die Hälfte des Entgeltes erzielt wird. Zusätzlich zum Unterrichtsstundenhonorar werden die Beiträge zu bestimmten Bereichen der gesetzlichen Sozialversicherung in der tatsächlichen Höhe als zusätzliches Honorar gezahlt. Die Beitragssätze sind dynamisch und stellen sich für das Kalenderjahr 2016 wie folgt dar: Beitragssatz VHS Lehrkraft Zusatzbeitrag Krankenversicherung 1) 15,10 7,00 7,00 1,10 Pflegeversicherung 2) 2,35 1,175 1,175 0,25 Rentenversicherung 3) 18,70 9,35 9,35 Summe = 17,525 1) Der ermäßigte Krankenversicherungsbeitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14 %. Zusätzlich ist von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ein Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2016 = 1,1 %) zu berücksichtigen, der je nach Krankenkasse hiervon abweichen kann. 2) Die Pflege- folgt der Krankenversicherungspflicht; Versicherte ohne Kinder zahlen nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 %. 3) Versicherungspflichtig ( 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) sind selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Arbeitnehmerähnliche Personen sind gem. 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmerähnliche Personen können ein Urlaubsentgelt nach dem Bundesurlaubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Bei Ausfall von Kursstunden infolge unverschuldeter krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit wird für die ersten drei Tage die Gelegenheit zum Nachholen der Leistung gegeben. Bei einer ärztlich bestätigten unverschuldeten krankheitsbedingten Leistungsunfähigkeit kann ein Ausfallhonorar bei der Volkshochschule beantragt werden. Dem Antrag
7 der arbeitnehmerähnlichen Person ist insoweit zu entsprechen, dass ab dem vierten Tag der Leistungsunfähigkeit ein Ausfallhonorar in Höhe von 80 Prozent des voraussichtlich zu erzielenden Honorars für die Dauer von längstens sechs Wochen zu gewähren ist. Die Berechnung dieser sechswöchigen Dauer beginnt am ersten Tag der Leistungsunfähigkeit. Bei mehrmaliger Erkrankung innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Zuschüsse werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Die Zahlung der Zuschüsse erfolgt getrennt von den Honorarzahlungen. Die Weiterleitung an die einzelnen Sozialversicherungsträger ist der VHS nachzuweisen.
Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) Vom 02. November BildJugWiss II G 4 / II C 1.9
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) Vom 02. November 2013 BildJugWiss II G 4 / II C 1.9 Telefon: 90227-5238
MehrNichtamtliche Lesefassung der. Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS)
Nichtamtliche Lesefassung der Ausführungsvorschriften über Honorare der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) Vom 02. November 2013 (Abl. 2014, S.2), zuletzt geändert am 04.06.2014 (Abl. 2014, S. 1478) Mit
MehrOR Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen
Satzung über die Entschädigung der Abgeordneten, der Ortsratsmitglieder und sonstigen ehrenamtlich Tätigen der Stadt Langenhagen vom 06.10.2014 1. geändert durch Satzung vom 25.01.2016 2. geändert durch
MehrAmtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Ratzeburg Honorar- und Entgeltordnung für die Volkshochschule Ratzeburg Aufgrund des 6 Absatz 3 und des 10 Absatz 1 der Satzung für die Volkshochschule Ratzeburg hat die
MehrA n l a g e. R e g e l u n g e n. über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg. ab
A n l a g e R e g e l u n g e n über Teilnehmerentgelte, Honorare und Aufwandsentschädigungen der Kreisvolkshochschule Trier-Saarburg ab 01.08.2010 I. Teilnehmerentgelte 1. Teilnehmerentgelte sollen die
MehrE N T G E L T - U N D H O N O R A R O R D N U N G. für die. Volkshochschule (vhs) der Stadt Heidenheim an der Brenz. vom 7.
h1947 3/6 E N T G E L T - U N D H O N O R A R O R D N U N G für die Volkshochschule (vhs) der Stadt Heidenheim an der Brenz vom 7. Juli 2005 Der Kultur-, Sozial-, Schul- und Sportausschuss hat am 07.07.2005
Mehr// Fachgruppe Erwachsenenbildung //
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Berlin // Fachgruppe Erwachsenenbildung // GEW BERLIN Ahornstraße 5 10787 Berlin Ein neuer Honorarordnung Entwurf von GEW-Kolleg*innen aus Berlin und
MehrDie Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen
MehrS a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen
S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen Aufgrund der 10 Abs. 1, 11, 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
MehrSatzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 25.06.2018 Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte
Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Aufgrund der 10, 44, 55, 71 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden
MehrSatzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte
Satzung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Stadt Lehrte Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 71 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden
MehrSatzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen
Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrSatzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Kreistagsabgeordnete und ehrenamtlich tätige Personen beim Landkreis Uelzen Auf Grund der 10, 11, 44 und 55 des Niedersächsischen
MehrGEMEINDE MOLBERGEN. S a t z u n g
GEMEINDE MOLBERGEN Anlage II S a t z u n g über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Molbergen Aufgrund der 10, 44
Mehr- Entschädigungssatzung -
Satzung der Hansestadt Osterburg (Altmark) über die Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger sowie über die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters - Entschädigungssatzung - Aufgrund der 8, 35 und
Mehrüber die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen
1 über die Entschädigung der Ratsmitglieder, der nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Meppen Stand: 08.06.2017 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 2 Aufwandsentschädigung
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017
MehrSatzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen
Seite - 1 Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
MehrSatzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta
Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta Aufgrund der 10, 13, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz
MehrPräambel. 1 Gebührenerhebung
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen vom 16.07.2007 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6, 8, 40 und 83
MehrSatzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten und Spielkreise der Stadt Aurich (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) Satzung vom 12.05.2005; Inkrafttreten: 01.08.2005
MehrPräambel. 1 Ansprüche
Satzung der Stadt Goslar über die Entschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, Ortsratsmitgliedern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder vom 01.06.2017
MehrEinbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung
Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Einbeziehung bildender Künstler in die Sozialversicherung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 27. März 2017 Fachbereich:
MehrAnlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht
MehrÄnderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019
Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2018/2019 Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2019 wie
MehrS a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe
51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in
Mehr1 Allgemeine Vorschriften
Satzung der Stadt Cloppenburg über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Mitglieder des Rates der Stadt und sonstiger ehrenamtlich Tätiger sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Anlage zu 15 der Satzung der WMF Betriebskrankenkasse Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 1 Allgemeines (1) Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden
MehrS A T Z U N G /03-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Cadenberge über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Cadenberge
MehrSatzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen
Gemeinde Garrel Satzung der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrEntgeltordnung. für die Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck. Hinweis:
- 1-4.09 Entgeltordnung für die Volkshochschule Dülmen - Haltern am See - Havixbeck Hinweis: Diese Entgeltordnung wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen
MehrGebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )
Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab 01.01.2013) Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
MehrSatzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen
Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen Aufgrund der 10, 11, 58 und 111 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark
Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.
MehrAnhang 1. zur Satzung der. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Anhang 1 zur Satzung der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse Angelegenheiten des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 01.04.2009 in der Fassung der
MehrSatzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011
Satzung über Aufwandsentschädigung, Fahrtkosten und Verdienstausfall der Gemeinde Lengede vom 03. November 2011 Aufgrund der 10, 44, 55 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16.09.2013 Aufgrund der 6,
MehrStadt Osterholz-Scharmbeck. S a t z u n g. der Stadt Osterholz-Scharmbeck. über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren,
Stadt Osterholz-Scharmbeck S a t z u n g der Stadt Osterholz-Scharmbeck über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren, sonstiger Ausschussmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen Aufgrund der 6,
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder
Satzung der Gemeinde Essen/Oldb. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten an Mitglieder des Rates und die sonstigen für die Gemeinde Essen/Oldb. tätigen
MehrSatzung. 1 Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeld für Kreistagsabgeordnete
Satzung über Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Fahrtkostenvergütung und Erstattung von Verdienstausfall für Kreistagsabgeordnete, Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder von Ausschüssen
MehrS a t z u n g. über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrS a t z u n g. 1 Aufwandsentschädigung
S a t z u n g über die Zahlung von Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz von Verdienstausfall und Fahrtkosten an die Ratsmitglieder und an die nicht dem Gemeinderat angehörenden Fachausschussmitglieder
MehrEntgeltordnung für die Volkshochschule Siebengebirge vom
Entgeltordnung Volkshochschule 4.35 Entgeltordnung für die Volkshochschule Siebengebirge vom 25.8.1981 (geändert durch Stadtratsbeschlüsse vom 12.12.2011 in Königswinter und 08.12.2011 in Bad Honnef) Der
Mehr1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe
Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom 12. September 1995 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Aufgrund der 6,
MehrGEBÜHRENORDNUNG DER VOLKSHOCHSCHULE RODGAU. ab dem II. Semester 2004
4 1 0, Seite 1 von 6, Ausdruck: 17.12.10 GEBÜHRENORDNUNG DER VOLKSHOCHSCHULE RODGAU ab dem II. Semester 2004 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993
MehrI. Mitglieder kommunalrechtlicher Vertretungen und Ausschüsse. 1 Aufwandsentschädigung
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit bei der Gemeinde Wagenfeld (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.05.2015 Aufgrund der 10, 44 und 55 des
MehrGemeinde Friedeburg. Ortsrecht-Sammlung
Gemeinde Friedeburg Ortsrecht-Sammlung Vorschrift: Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen/Ratsherren und ehrenamtlich Beschließendes Organ: Gemeinderat Zuständig
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Verdienstausfall, Fortbildungsveranstaltungen
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsfrauen und Ratsherren, nicht dem Rat angehörende Ausschußmitglieder, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und andere ehrenamtlich
MehrSamtgemeinde Tostedt - Ortsrecht -
Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde Tostedt (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 10, 11,
MehrGeändert durch Datum Änderungen 1. Änderungssatzung Präambel/Rechtsgrundlage
Satzung zum Kostenbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Halberstadt Geändert durch Datum Änderungen 1.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone
Bun d esrat Drucksache 419/18 30.08.18 Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in
MehrWirtschaftlichkeits- u. Rechtsfragen im Planungsbüro, TU Dresden Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen
Prüfbare Abrechnung von Architekten- und Ingenieurleistungen 1/22 Prüfbarkeit einer Abrechnung ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars vgl. 15 Abs. 1 HOAI: Das Honorar wird fällig, soweit nichts
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule. Neufassung zum
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule Neufassung zum 01.08.2017 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kreismusikschule Neufassung Aufgrund
MehrAnlage zur Satzung der hkk. - Ausgleichskasse - In der Fassung des. 51. Nachtrages
Anlage zur Satzung der hkk - Ausgleichskasse - In der Fassung des 51. Nachtrages Stand: 01. Januar 2018 Inhaltsverzeichnis A Maßgebende Rechtsnormen... 1 1 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Regelungen...
MehrInhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung
Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit
MehrSatzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrEntschädigung der Ratsmitglieder
Satzung der Gemeinde Katlenburg-Lindau über die Gewährung von Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall-, Pauschalstunden- und Auslagenersatz, Aufwendungen für eine Kinderbetreuung und Reisekostenentschädigung
Mehr1 Allgemeine Vorschriften
Satzung über Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall sowie Fahrt- und Reisekosten der Ratsmitglieder und sonstiger ehrenamtlich Tätiger der Gemeinde Cappeln (Oldenburg) sowie über Zuwendungen an Fraktionen
MehrSATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen
SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch
MehrArbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum)
AR Orientierungspraktikanten AR-OPraktikum 925.400 Arbeitsrechtsregelung Nr. 4/2004 über die Rechtsverhältnisse von Orientierungspraktikantinnen und -praktikanten (AR-OPraktikum) Vom 17. Juni 2004 (GVBl.
MehrS a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES )
S a t z u n g über die Entschädigung der Abgeordneten des Kreistages und der ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung ES ) Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
9. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der
MehrS a t z u n g. über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven
S a t z u n g über die Entschädigung ehrenamtlicher Tätigkeit in der Samtgemeinde Zeven Der Rat der Samtgemeinde Zeven hat in seiner Sitzung am 19.06.2017 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis
MehrGebührensatzung. für den Friedhof in Augustfehn II
Gebührensatzung für den Friedhof in Augustfehn II vom 13.12.1999 gültig ab 18.12.1999 1. Änderungssatzung vom 15.05.2001 gültig ab 18.05.2001 veröffentlicht in der Nordwest-Zeitung vom 17.05.2001 2. Änderungssatzung
MehrGEBÜHRENSATZUNG DER KREISVOLKSHOCHSCHULE GROSS-GERAU
GEBÜHRENSATZUNG DER KREISVOLKSHOCHSCHULE GROSS-GERAU Aufgrund der 5, 30 Nr. 5 und 9 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom
MehrSatzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn
Satzung über Entschädigung der Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und Ortsräte und über Aufwandsentschädigungen der Gemeinde Rhauderfehn in der Fassung der 5. Änderungssatzung Aufgrund der 6, 29 und
MehrSatzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade
Satzung der Gemeinde Jade über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Jade Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr.34 vom 23.12.2011, in Kraft getreten am 01.11.2011
MehrLANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/1047 A05
Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE
MehrS A T Z U N G /07-Aufwandsentschae.DOC
S A T Z U N G der Gemeinde Wingst über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Gemeinde Wingst (Aufwandsentschädigungssatzung)
Mehr(Aufwandsentschädigungssatzung)
Satzung der Gemeinde Bilshausen über Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles und über Aufwandsentschädigung (Aufwandsentschädigungssatzung) Aufgrund der 6, 29, 39, 40 und 67 der Niedersächsischen
MehrGebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom , in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom
Gebührenordnung für die Volkshochschule der Stadt Dormagen vom 01.08.2005, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 06.10.2016 1 Gebühren für Unterricht/ Veranstaltungen (1 UStd. = 45 Min.)... 2 2 Kleingruppenunterricht
MehrEntschädigungsregelung des Ausbildungszentrums für Verwaltung
Entschädigungsregelung des Ausbildungszentrums für Verwaltung (Beschluss des Kuratoriums des AZV vom 01. Dezember 2016) 1 Diese Entschädigungsregelung des Ausbildungszentrums für Verwaltung zeigt nachstehend
MehrDiese Satzung regelt die Entschädigungszahlungen des Stadtrates, der Ortsteilbeiräte, der Feuerwehr und weiterer ehrenamtlich tätiger Bürger.
- 1-10.1.1. Entschädigungssatzung der Stadt Jessen (Elster) für die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger vom 07.07.2009, in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 06.12.2016 Auf der Grundlage der
Mehr***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996
***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
Mehrvom Aufwandsentschädigungen (Monatsbeträge)
Satzung des Zweckverbandes Großraum Braunschweig über Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz, Verdienstausfall, Fahr- u. Reisekosten (Entschädigungssatzung) vom 01.03.2012 Aufgrund des 5 des Gesetzes
MehrS A T Z U N G. über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder,
S A T Z U N G über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder, nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder sowie sonstige ehrenamtlich Tätige vom 25.09.2013 gültig vom 01.11.2013 31.10.2014
MehrSatzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH)
Satzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Frankenhausen (KitaBeitragS-BFH) Vom 19.01.2011 Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen hat in seiner Sitzung am 18.01.2011 auf Grund der Thüringer Kommunalordnung
MehrDas Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Honoraren bei Veranstaltungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Honorareverwaltungsvorschrift HonorareVwV) Vom 29. Oktober 2012 Das Landeskirchenamt
MehrEntschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen
Entschädigungsordnung der Architektenkammer Sachsen Auf der Grundlage von 22 Abs. 1 Nr. 5 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 07.03.2017 (SächsGVBl. Nr. 4/2017 vom 30.03.2017, Seite 101
MehrArtikel I. Entschädigungen für Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte und nicht dem Rat angehörende Ausschussmitglieder.
Satzung der Stadt Schöningen über die Zahlung von Entschädigungen an Ratsmitglieder, Mitglieder der Ortsräte, Ehrenbeamte und sonstige ehrenamtlich Tätige (Aufwandsentschädigungssatzung) in der Fasung
MehrHonorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf
Honorar- und Entgeltordnung der Gemeinde Gettorf für die Volkhochschule Gettorf Aufgrund der 27 Abs. 1 Satz 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003
MehrWer die Wahl hat, hat die Qual
Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von
MehrS a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen
S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergärtenplätzen Aufgrund der 6, 8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.
MehrURLAUBSTARIFVERTRAG FÜR ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN
Urlaubstarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im Deutschlandfunk Seite 1 von 5 URLAUBSTARIFVERTRAG FÜR ARBEITNEHMERÄHNLICHE PERSONEN Vorbemerkung des Herausgebers: Der vorliegende Tarifvertrag
MehrOrdnung der Fakultät I zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen. von studienbezogenen Auslandsaufenthalten
Ordnung der Fakultät I zur Vergabe von Go Out -Zuschüssen im Rahmen von studienbezogenen Auslandsaufenthalten 1 Allgemeines (1) Die Fakultät I möchte die Anzahl der Studierenden, die während ihres Studiums
Mehr(3) 9. die freiwillige Vereinigung mit anderen Betriebskrankenkassen Krankenkassen zu beschließen,
BEKANNTMACHUNG 10. Nachtrag zur Satzung der SKD BKK (vom 1. Januar 2014) Artikel I 1. 2 (3) Nr. 9 wird geändert: 2 Verwaltungsrat (3) 9. die freiwillige Vereinigung mit anderen Betriebskrankenkassen Krankenkassen
MehrOrtsrecht. Stand: Aktenzeichen: / 02. der Samtgemeinde Brome
Ortsrecht der Samtgemeinde Brome Stand: 2015-11-11 Aktenzeichen: 10 20 13 / 02 Satzung über Aufwands-, Verdienstausfall- und für Ratsmitglieder, Ehrenbeamte sowie ehrenamtlich tätige Personen in der Samtgemeinde
Mehr1 Allgemeines. 2 Aufwandsentschädigungen. Ortsrecht Stadt Hemmoor Aufwandsentschädigungssatzung Seite 1 von 5
Satzung über die Gewährung von Aufwands-, Verdienstausfall- und Auslagenentschädigung für Ratsmitglieder und sonstige ehrenamtlich tätige Personen in der Stadt Hemmoor vom 17. Dezember 2001 Aufgrund der
MehrSTADT LEER (OSTFRIESLAND)
STADT LEER (OSTFRIESLAND) Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen der Kindergärten der Stadt Leer Stand: 01.08.2016 Die Satzung
MehrMusikschulGebS Seite 1. Satzung
Seite 1 Satzung über die Benutzungsgebühren (Schulgeld) für den Besuch der Franz-Grothe-Schule - städt. Musikschule der Stadt Weiden i.d.opf. vom 01.09.2014 Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt aufgrund des
Mehr