Informationspapier BauPVO - Anwendungsbereich und Anforderungen

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1 Düsseldorf, den Informationspapier BauPVO - Anwendungsbereich und Anforderungen I. Anforderungen gem. BauPVO Für die jeweiligen Akteure ergeben sich aus der BauPVO nachfolgende Anforderungen. Hersteller: Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Der Hersteller hat im Wesentlichen folgende Pflichten aus der BauPVO: Erstellung einer Leistungserklärung und Anbringung einer CE-Kennzeichnung 10-jährige Aufbewahrungspflicht für Dokumente Rückverfolgbarkeit des Bauprodukts Rückruf bei Nichteinhaltung der Leistung Auskunftspflicht gegenüber den Behörden Importeur: Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt. Der Importeur hat im Wesentlichen folgende Pflichten aus der BauPVO: Pflicht zur Vergewisserung bzgl. der Einhaltung der Anforderungen der BauP- VO durch den Hersteller Kennzeichnungspflicht Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- oder Transportbedingungen Pflicht zur Korrektur, zur Rücknahme, zum Rückruf Dr. Rainer Gith Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Marc Weßling Carsten Schmidt, LL.M. Carsten Wittenberg Dr. Michael Priebe Fachanwalt für Steuerrecht Henrik Rinnert (of counsel) Edzard Traumann Florian Wirkes, LL.M. Dorothee Bührig, LL.M. Rechtsanwältin CLP Rechtsanwälte Gith, Weßling & Partner Rheinoffice Emanuel-Leutze-Straße Düsseldorf fon: 0211 / fax: 0211 / info@clp-rechtsanwaelte.de Liste der Partner im Partnerschaftsregister AG Essen PR 2780 Steuernummer 103/5822/1634 Bankverbindung Deutsche Bank BLZ: Konto: SWIFT/BIC: DEUT DE DBDUE IBAN: DE In Kooperation mit: CLP Corporate Finance GmbH Rheinoffice Emanuel-Leutze-Straße Düsseldorf fon: 0211 / fax: 0211 / info@clp-finance.de

2 Händler: Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt. Bereitstellung auf dem Markt ist gem. Art. 2 Nr. 16 BauPVO jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wenn die Händler ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, beachten sie gem. Art. 14 Abs. 1 Bau- PVO die Vorschriften der BauPVO mit der gebührenden Sorgfalt. Zu beachten ist insofern insbesondere, dass gem. Art. 7 Abs. 1 BauPVO eine Abschrift der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, entweder in gedruckter oder elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen ist. Gem. 8 Abs. 2 BauPG handelt ordnungswidrig, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom , S. 5) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Abs. 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 in Verbindung mit 6 Satz 1 BauPG als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Händler sollten daher zur Vermeidung einer Ordnungswidrigkeit bei Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Abschrift der Leistungserklärung in gedruckter oder in elektronischer Weise zur Verfügung stellen. Eine Abschrift der Leistungserklärung muss dabei dann in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden, wenn dies vom Abnehmer gefordert wird. Die Bereitstellung der Leistungserklärung an den Abnehmer kann in Papierform oder digital erfolgen. Abweichend hiervon kann die Abschrift der Leistungserklärung demnächst auch auf einer Website zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für eine derartige Zurverfügungstellung auf einer Website ist jedoch zunächst das Inkrafttreten eines entsprechenden delegierten Rechtsaktes, in dem die Bedingungen für eine Zurverfügungstellung auf einer Website geregelt werden. Hiermit ist voraussichtlich Ende September 2013 zu rechnen. 2

3 Der Händler hat demnach im Wesentlichen folgende Pflichten aus der BauPVO: Pflicht zur Vergewisserung bzgl. CE-Kennzeichnung und Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen Pflicht zur Vergewisserung, dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 11 Absätze 4 und 5 beziehungsweise von Artikel 13 Absatz 3 BauPVO haben Zur Vermarktung eines Bauprodukts muss der Händler die Leistungserklärung zur Verfügung stellen. Gewährleistung ordnungsgemäßer Lagerungs- oder Transportbedingungen Pflicht zur Korrektur, zur Rücknahme, zum Rückruf Zu beachten: Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke der BauPVO als Hersteller und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er ein Bauprodukt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändert, dass die Konformität mit der Leistungserklärung beeinflusst werden kann. II. Begriffsdefinitionen - Was ist Bauprodukt im Sinne der BauPVO? Nach den Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) obliegt es Herstellern und ihren gleichgestellten Wirtschaftsakteuren wie Importeuren oder Händlern, die als Hersteller gelten, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob ihr Produkt in den Anwendungsbereich der EU-BauPVO fällt und ob die Anforderungen an die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten sind. (Quelle: Um dieser Anforderung gerecht werden zu können, ist es zwingend erforderlich, den Anwendungsbereich der BauPVO festzulegen, was zwangsläufig die Frage aufwirft, welche Produkte als Bauprodukte in Sinne der BauPVO anzusehen sind. Nur für solche Bauprodukte stellt sich nämlich die weitergehende Frage, ob eine Leistungserklärung nach der BauPVO zu erstellen ist. Der Artikel 4 Abs. 1 BauPVO lautet: Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für dieses ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird. 3

4 Die Leistungserklärung tritt an die Stelle der Konformitätserklärung des Herstellers. Mit ihr übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung. Eine Leistungserklärung ist nach der BauPVO nur dann erforderlich, soweit ein Bauprodukt im Sinne der Verordnung betroffen ist und wenn dieses Bauprodukt zudem von einer harmonisierten Norm erfasst wird oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht. Fraglich ist daher zunächst, was gem. BauPVO als Bauprodukt gilt. 1. Bauprodukt im Sinne der BauPVO Die BauPVO gibt eine Legaldefinition des Begriffs Bauprodukt vor. Ein Bauprodukt ist hiernach jedes Produkt oder jeder Bausatz (a), das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht (b) wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden (c), und dessen Leistung (d) sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen auswirkt (e). Die einzelnen Tatbestandmerkmale der Legaldefinition werden ihrerseits ebenfalls in der BauPVO erläutert bzw. definiert. a) Produkt / Bausatz Bausatz ist ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird. b) Herstellung und Inverkehrbringen Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union. c) dauerhafter Einbau in Bauwerke oder Teile davon Der Verwendungszweck des Bauprodukts muss auf einen dauerhaften Einbau in ein Bauwerk ausgerichtet sein. Verwendungszweck ist die beabsichtigte Verwendung des Bauprodukts, die in der jeweils anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist. 4

5 d) Leistung Leistung eines Bauprodukts ist die Leistung in Bezug auf die relevanten wesentlichen Merkmale eines Bauprodukts (diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen beziehen), die in Stufen oder Klassen oder in einer Beschreibung ausgedrückt wird. e) Auswirkung auf die Leistung des Bauwerks bzgl. der Grundanforderungen Die Grundanforderungen ergeben sich aus Anhang I der BauPVO. Das Bauprodukt im Lichte der BauPVO muss demnach Auswirkungen auf folgende Grundanforderungen haben, wobei keine Kumulation erforderlich ist: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teils, b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c) Beschädigungen anderer Teile des Bauwerks oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. Brandschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt; b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird; d) die Bewohner das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können; e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und 5

6 sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt: a) Freisetzung giftiger Gase; b) Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft; c) Emission gefährlicher Strahlen; d) Freisetzung gefährlicher Stoffe in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer oder Boden; e) Freisetzung gefährlicher Stoffe in das Trinkwasser oder von Stoffen, die sich auf andere Weise negativ auf das Trinkwasser auswirken; f) unsachgemäße Ableitung von Abwasser, Emission von Abgasen oder unsachgemäße Beseitigung von festem oder flüssigem Abfall; g) Feuchtigkeit in Teilen des Bauwerks und auf Oberflächen im Bauwerk. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass sich bei seiner Nutzung oder seinem Betrieb keine unannehmbaren Unfallgefahren oder Gefahren einer Beschädigung ergeben, wie Gefahren durch Rutsch-, Sturz- und Aufprallunfälle, Verbrennungen, Stromschläge, Explosionsverletzungen und Einbrüche. Bei dem Entwurf und der Ausführung des Bauwerks müssen insbesondere die Barrierefreiheit und die Nutzung durch Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Schallschutz Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass der von den Bewohnern oder von in der Nähe befindlichen Personen wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Nachtruhe-, Freizeit- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind. Energieeinsparung und Wärmeschutz Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der Nutzer und der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten wird. Das Bauwerk muss außerdem energieeffizient sein und während seines Auf- und Rückbaus möglichst wenig Energie verbrauchen. 6

7 Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewährleistet ist: a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden können; b) das Bauwerk muss dauerhaft sein; c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keinesfalls alle Produkte vom Anwendungsbereich der BauPVO erfasst werden. Jeweils im Einzelfall muss hinterfragt werden, ob die vorstehend benannten Tatbestandsvoraussetzungen werden. Erst im Anschluss an diese Prüfung stellt sich die Frage, ob für das betroffene Bauprodukt eine Leistungserklärung zu erstellen ist. 2. Spezielle Produktgruppen Fraglich ist daher ferner, ob für ausgewählte Produktgruppen der Anwendungsbereich der BauPVO eröffnet ist und die Erstellung einer Leistungserklärung erforderlich ist. Diese Frage wird nachfolgend anhand einer tabellarischen Zusammenfassung beantwortet, wobei das Vorliegen eines Produktes/Bausatzes und dessen Inverkehrbringen unterstellt werden. 7

8 a) Schlösser Schloss (FS/RS) / Schloss Flucht- und Rettungswege - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung +/? Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich +/? Ggf. DIN EN Mechanisch betätigte Schlösser und Schließbleche (in Bauregelliste B Teil 1 Ausgabe 2013/1 nicht enthalten; aber in DIBt-Liste der harmonisierten europäischen Normen nach der BPR enthalten) Ggf. DIN EN Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte, für Türen in Rettungswegen (in Bauregelliste B Teil 1 Ausgabe 2013/1 gestrichen; aber in DIBt-Liste der harmonisierten europäischen Normen nach der BPR enthalten) Ggf. DIN EN Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange für Türen in Rettungswegen (in Bauregelliste B Teil 1 Ausgabe 2013/1 gestrichen; aber in DIBt-Liste der harmonisierten europäischen Normen nach der BPR enthalten) 8

9 Schloss (Standard) - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung +/? Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich +/? Ggf. DIN EN Mechanisch betätigte Schlösser und Schließbleche (in Bauregelliste B Teil 1 Ausgabe 2013/1 nicht enthalten; aber in DIBt-Liste der harmonisierten europäischen Normen nach der BPR enthalten) b) Türschließer Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz + Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung + Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich + DIN EN Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf 9

10 DIN EN Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren DIN Schließfolgeregler c) Türbänder - Brandschutz + - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung + Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich + DIN EN Einachsige Tür- und Fensterbänder d) Türdichtung - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz + - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung - Energieeinsparung und Wärmeschutz + - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung - Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich - 10

11 DIN EN und (nicht harmonisierte Normen) e) Türbeschläge ( Drücker) - Brandschutz + - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung +/? Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich +/? DIN EN 1906 (nicht harmonisierte Norm) Ggf. DIN EN Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte (in Bauregelliste B Teil 1 Ausgabe 2013/1 gestrichen; aber in DIBt-Liste der harmonisierten europäischen Normen nach der BPR enthalten) f) Zylinder - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen 11

12 Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung - Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich - DIN EN Schließzylinder für Schlösser (keine harmonisierte Norm) DIN Profilzylinder für Türschlösser (keine harmonisierte Norm) g) E-Öffner - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung - Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich - Soweit ersichtlich liegt keine einschlägige harmonisierte Norm vor. h) Türschwellen - Brandschutz - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung + - Energieeinsparung und Wärmeschutz 12

13 - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen Harmonisierte Norm oder Europäischen Technischen Bewertung - Leistungserklärung nach BauPVO erforderlich - Soweit ersichtlich liegt keine einschlägige harmonisierte Norm vor. 3. Sonderfall Fenster und Außentüren Ebenfalls muss beachtet werden, dass Baubeschläge unabhängig von der Frage, ob für sie selbst eine Leistungserklärung nach der BauPVO erstellt werden muss, auch als Bestandteil von Fenstern und Außentüren in den Anwendungsbereich der Bau- PVO fallen können. Für das Bauprodukt Fenster und Außentüren ohne RS/FS ist die DIN einschlägig. Die o.g. e sind, weshalb z.b. für die betroffene Tür eine Leistungserklärung erstellt werden muss. 4. Was ist mit Produkten, die bereits in Verkehr gebracht wurden? These: Für alle Produkte im Anwendungsbereich der BauPVO, die nach dem 01. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, ist eine Leistungserklärung zur Verfügung zu stellen, selbst dann, wenn dieses Produkt gemäß der bisherigen Bauprodukte-Richtlinie bereits die CE-Kennzeichnung besitzt. Bauprodukte, die vor dem in Übereinstimmung mit der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) in Verkehr gebracht, d.h. erstmalig auf dem Markt der Union bereit gestellt worden sind, gelten allerdings als mit der EU-Bauproduktenverordnung konform (Art. 66 Abs. 1 BauP- VO). Die Hersteller können eine Leistungserklärung auf der Grundlage einer Konformitätsbescheinigung oder einer Konformitätserklärung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt wird (Art. 66 Abs. 2 BauPVO). III. Fazit Die BauPVO sieht für alle einschlägigen Akteure (Hersteller, Importeur, Händler) konkrete Anforderungen und Verpflichtungen vor. 13

14 Der Anwendungsbereich der BauPVO ist weit gefasst, jedoch von konkreten en abhängig. Insbesondere die Frage, ob eine Leistungserklärung zu erstellen ist, kann daher keinesfalls pauschal beantwortet werden. Stets ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Grundanforderungen vom jeweiligen Bauprodukt berührt werden. Ebenso notwendig ist die Klärung der Frage, ob für das betroffene Bauprodukt eine harmonisierte europäische Norm besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bestimmte Produkte ggf. erst als Bestandteil eines neuen Produktes einer solchen Norm (mit-)unterfallen. Vor diesen Hintergrund sollte ohne abschließende Einzelfallprüfung auf pauschale Hinweise in Bezug auf die (fehlende) Notwendigkeit einer Leistungserklärung gem. BauPVO verzichtet werden. CLP Rechtsanwälte Carsten Schmidt, LL.M. 14

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