(}+{ - den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Ärzte. 114 / 2018 Rundschreiben. Anhang

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4 (}+{ 114 / 2018 Rundschreiben ös'rrìrrbtchischtì ÄRZTIi KA.MME,R Erqeht per an: alle Präsidenten und Vízepräsidenten der Landesärztekammern alle Mitglieder der ÖÄX-Votlversammlung alle Landesärztekammern - den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie angestellte Ärzte den Obmann und die Stellvertreter der Bundeskurie niedergelassene Ärzte - den Obmann der Bundessektion Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte den geschäftsführenden Obmann der Bundessektion Fachärzte sowie die drei Bundessprecher - die Vorsitzenden der Ausbildungskommission und des Bildungsausschusses den Obmann der Bundessektion Turnusärzte die Geschäftsführer von Akademie, ÖQMed und Verlag Wien, Mag. Br/Ja Betrifft: E ntwu rf,, Erwachsenensch utz-anpassu ngsgesetz-erwschag" Sehr geehrte Damen und Herren, der Österreichischen Ärztekammer ist oben angeführter Entwurf des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zugegangen. Bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf handelt es sich um eine Sammelnovelle, mit der Anpassung und redaktionelle Fehler im Zuge des 2. En vschg, BGBI vorgenommen werden sollen. Zudem soll geregelt werden, dass im Fall von medizinischer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, der Vorsorgebevollmächtige oder Eruvachsenenvertreter nicht zustimmen kann, es sei denn, dass dies für die Gesundheit oder das Wohlbefinden der nicht entscheidungsfähigen Person von unmittelbarem Nutzen ist. Diese Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung oder der befün rortenden Stellungnahme einer Ethikkommission. Die gerichtliche Genehmigung solcher medizinischer Forschungsaufgaben entspricht der derzeitigen Gesetzeslage, zusätzlich soll nunmehr anstelle der gerichtlichen Genehmigung eine befün rortende Stellungnahme einer Ethikkommission ausreichend sein und so eine Alternative zu einer gerichtlichen Entscheidung geschaffen werden. Wir ersuchen um allfällige Stellungnahme bis zum im ÖÄK-Forum,,Gesetzesbegutachtungen", Thread,,Entwurf Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz", falls gegen den Entwurf Bedenken bestehen. Threadverantwortlich für den Entwurf Oer ÖÄK-Stellungnahme ist Mag.u Andrea Bramböck PLL.M (österreichische Ärztekammer). Sollten bis zu Fristende keine Stellungnahmen eingelangt sein, darf angenommen werden, dass keine Bedenken bestehen. Eine allfällige Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer wird nach Ablauf der offiziellen Frist unter oben genanntem Thread im ÖÄrc-forum,,Gesetzesbeg utachtu ngen/arch iv" veröffentl icht. Mit ndlichen Grü n.-prof. Dr. Joh (i.a. den Präsidenten) Anhang nes Weihburggasse 10-12, A-1010 Wien, Austria, Tel.: +43 (1) , Fax:3042 Dw, post@aeatekammer.at, DVR: , IBAN: AT , BIC: BWFBATWI, Östeneichische Äzte- und Apothekerbank AG, Wien

5 1 von 1 Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (ErwSchAG) Einbringende Stelle: Vorhabensart: Laufendes Finanzjahr: 2018 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Bundesgesetz 2018 Vorblatt Problemanalyse Durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz werden terminologische und vereinzelt inhaltliche Anpassungen in anderen Bundesgesetzen erforderlich. Ziel(e) Reibungslose Anwendung des neuen Erwachsenenschutzrechts durch einheitliche Terminologie und Berücksichtigung der neuen Vertretungsformen. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Terminologische Anpassungen (zb Ersetzung der Begriffe "Sachwalter", "Eigenberechtigung" oder "Pflegebefohlener"); - Berücksichtigung der neuen Vertretungsform "gewählte Erwachsenenvertretung"; - Berücksichtigung des neuen Rechts zur Entscheidungs-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit. Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erarbeitung eines Begutachtungsentwurfes für den Bereich des Sachwalterrechts (Implementierung Erwachsenenvertretung)" für das Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2018 bei. Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger Keine. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union Keine. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.0 des WFA Tools erstellt (Hash-ID: ).

6 1 von 7 E n t wurf Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Erläuterungen Allgemeiner Teil Zielsetzungen und Inhalte des Entwurfs Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, erfordert Anpassungen in zahlreichen Bundesgesetzen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Zusätzlich sind einige redaktionelle Fehler des 2. ErwSchG zu beseitigen. Zuständigkeit Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ( Zivilund Strafrechtswesen ), Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG ( Verwaltungsgerichtsbarkeit ), Art. 11 Abs. 2 B-VG ( Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren ) und aus Art. 7 Abs. 1 F-VG ( Bundesabgaben ). Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs ABGB): Zu Z 1 ( 165 ABGB): 165 ABGB wird durch 135 AußStrG materiell derogiert (Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Rz 4; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 135 Rz 10; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Rz 3; Hopf in KBB Rz 4; Nademleinsky in Schwimann/Kodek 4 I 165 Rz 4; Fucik, FS Hopf 51). Durch die Anpassungen in 165 soll ein Gleichklang zwischen dieser Bestimmung und 135 Abs. 1 AußStrG des Entwurfs erzielt werden. Hingegen soll die in 165 Abs. 1 ABGB enthaltene Einschränkung der Rechnungslegung vom AußStrG unberührt bleiben; bei Verwendung von Vermögenserträgnissen für den Unterhalt des Kindes besteht somit auch dann keine Rechnungslegungspflicht, wenn eine solche Verpflichtung im Übrigen gerichtlich angeordnet wurde (so schon zum geltenden Recht Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 135 Rz 10; Fischer-Czermak in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Rz 4). Zu Z 2 ( 214 Abs. 1 ABGB): Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist gemäß 135 Abs. 1 AußStrG idgf nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses bei Vorliegen besonderer Gründe zur Rechnungslegung verpflichtet. Diese Bestimmung geht nach völlig herrschender Meinung (vgl. Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 135 Rz 14; Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Rz 2; Cohen/Tschugguel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON Rz 3; Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG 135 Rz 8; Gitschthaler, EF-Z 2007, 39 und Fucik, FS Hopf 58) 214 Abs. 1 ABGB idgf, soweit dort eine Schlussrechnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers vorgesehen ist, vor. Diese Antinomie zwischen 214 Abs. 1 ABGB und 135 Abs. 1 AußStrG soll nun beseitigt werden, indem der Kinder- und Jugendhilfeträger ausdrücklich von der Rechnungslegungspflicht ausgenommen wird. Einen Antrittsstatus muss der Kinder- und Jugendhilfeträger dem Gericht freilich weiterhin vorlegen.

7 2 von 7 Für andere gesetzliche Vertreter enthält 214 Abs. 1 ABGB wie im 2. ErwSchG vorgesehen nur die allgemeine Vorschrift, dass in weiterer Folge Rechnung zu legen ist. In welcher Weise das geschehen muss, regeln dann die spezielleren Verfahrensgesetze, also die 134 ff. AußStrG. Zu Z Abs. 2 ABGB): Die Anpassung beseitigt einerseits ein Redaktionsversehen: Die Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der vertretenen Person soll ausschließlich in dem von 137 Abs. 2 AußStrG idf 2. ErwSchG vorgesehenen Rahmen erfolgen. Andererseits soll die Regelung weiter an 276 Abs. 4 idf 2. ErwSchG angepasst werden; eine Differenzierung ist nicht geboten. Zu Z 4 ( 256 Abs. 1 ABGB): Die Anpassungen sollen sprachliche Unschärfen beseitigen. Inhaltlich sind damit keine Änderungen verbunden. Zu Z 5 ( 588 ABGB): Der Bezug auf den Vorsorgebevollmächtigten kann entfallen, weil der gesetzliche Vertreter nach 1034 Abs. 1 Z 2 ABGB ohnehin auch den Vorsorgebevollmächtigten, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist ( 245 Abs. 1 ABGB), erfasst. Gleichzeitig wird mit der Änderung klargestellt, dass ein Vorsorgebevollmächtigter vor Wirksamwerden der Vollmacht wie auch eine andere bevollmächtigte Person nicht von 588 ABGB umfasst ist (s. dazu Wendehorst, Testamentsrecht, in Rabl/Zöchling/Jud, Das neue Erbrecht, 54). Zu Artikel 2 (Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 GBG): Zu Z 1 ( 20 GBG): Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt ( 242 Abs. 1 ABGB), wohl aber durch einen Genehmigungsvorbehalt ( 242 Abs. 2 ABGB). Daher soll nur dieser im Grundbuch angemerkt werden, wenn er die darin eingetragenen Rechte umfasst. Zu Z 2 ( 31 GBG): Die gewählte Erwachsenenvertretung soll gleich wie die Vorsorgevollmacht behandelt werden. Zu Z 3 ( 137 GBG): Das Übergangsrecht soll die Übergangsbestimmung des 1503 Abs. 9 Z 12 ABGB berücksichtigen, wonach bis zum 30. Juni 2019 im Fall einer von einer Sachwalterschaft übergeleiteten gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des 1503 Abs. 9 Z 10 ABGB auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des 242 Abs. 2 ABGB idf des 2. ErwSchG besteht. Nach dem 30. Juni 2019 sollen daher sämtliche Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert gelöscht werden. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht, weil bei Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts dieser anzumerken ist. Zu Artikel 3 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991): Zu Z 1 ( 7 Abs. 1 Z 1): Anpassung an das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, wodurch der Begriff Pflegebefohlene durch den Begriff schutzberechtigte Personen ersetzt wurde. Zu Z 2 ( 10 Abs. 1): Anpassung an das 2. ErwSchG, mit dem der Begriff eigenberechtigt entfallen ist (vgl. insbesondere die Erläuterungen zu 29 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, RV 1461 d.b. XXV. GP, 80). Zu Z 3 ( 11): Aufgrund des 2. ErwSchG soll der Begriff handlungsunfähig durch den Begriff schutzberechtigt und der Begriff Sachwalter durch den Begriff Erwachsenenvertreter ersetzt werden. Gemäß 21 Abs. 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811, sind Schutzberechtigte Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen und unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.

8 3 von 7 Zu Z 4 ( 49 Abs. 1 Z 1): Aufgrund des 2. ErwSchG ist der Begriff Sachwalter durch Erwachsenenvertreter zu ersetzen. Da künftig auch die Vorsorgevollmacht in bestimmten Aspekten der Erwachsenenvertretung angeglichen wird, ist auch diese insoweit entsprechend zu berücksichtigen. Zu Z 5 ( 82 Abs. xx): Inkrafttretensbestimmung. Zu Artikel 4 (Änderung des Anerbengesetzes): Zu Z 1 bis 4 ( 5, 13 und 16 Anerbengesetz): Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Im gegebenen Zusammenhang ist statt auf die Eigenberechtigung nunmehr auf die Volljährigkeit abzustellen. Zu Artikel 5 (Änderung des Außerstreitgesetzes AußStrG): Zu Z 1 bis 4 ( 5 AußStrG): Die Änderungen der Verweise berücksichtigen das neue Kuratorenrecht im ABGB. Zu Z 5 ( 120 Abs. 3 AußStrG): Wie im geltenden 120 AußStrG sollen die in 126 AußStrG vorgesehenen Verständigungspflichten auch für die Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters gelten. Zu Z 6 ( 126 Abs. 2 AußStrG): Nach dieser Bestimmung soll nur die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts ( 242 Abs. 2 ABGB) in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen werden, wenn dieser die in dem jeweiligen Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung schränkt per se nicht die Handlungsfähigkeit ( 242 Abs. 1 ABGB) ein und soll daher nicht eingetragen werden. Zu Z 7 ( 128 Abs. 5 AußStrG): Nach 128 Abs. 4 AußStrG bleibt die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erneuerung aufrecht, wenn vor Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung ein Antrag auf Erneuerung gestellt oder das Erneuerungsverfahren eingeleitet wurde. Damit diese Verlängerung des Vertretungszeitraums im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis ersichtlich ist, soll dort bereits die Einleitung des Erneuerungsverfahrens (unabhängig ob über Antrag oder von Amts wegen) und nicht nur die Erneuerung anzumerken sein. Zu Z 8 und 9 ( 135 AußStrG): Zu Abs. 1: (Groß-, Pflege-)Eltern sind nach 135 Abs. 1 AußStrG idgf grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Gericht Rechnung zu legen (was nun auch seinen Niederschlag in 165 ABGB findet; siehe die Erläuterungen dort). Dies soll anders als 135 Abs. 1 idf des 2. ErwSchG überschießend vorsieht weiterhin nicht nur für die laufende Rechnung, sondern auch für die Antritts- und Schlussrechnung gelten. Das Redaktionsversehen des 2. ErwSchG soll hier beseitigt werden. Damit werden die geltende Rechtslage und das Zusammenspiel der 133 Abs. 2 und 135 Abs. 1 AußStrG wiederhergestellt: Nach 133 Abs. 2 AußStrG hat das Gericht die Verwaltung des Vermögens eines Kindes durch (Groß-, Pflege-)Eltern bei Zugehörigkeit einer unbeweglichen Sache zum Vermögen des Kindes oder einem Euro wesentlich übersteigenden Vermögen oder Jahreseinkommen zu überwachen. Zur Absicherung der gerichtlichen Überwachungspflicht hat der gesetzliche Vertreter nach 135 Abs. 3 letzter Fall AußStrG idf des 2. ErwSchG den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über Euro dem Gericht mitzuteilen; das Gericht wird dadurch dieses Vermögens gewahr und kann in der Folge allenfalls den (Groß-, Pflege-)Eltern eine Rechnungslegungsverpflichtung auferlegen. Diese Anordnung darf aber nur dann erfolgen, wenn besondere Gründe vorliegen, wie zb unterdurchschnittliche Fähigkeiten bei der Verwaltung des Vermögens oder bei begründeten Bedenken, ob eine dem Kindeswohl entsprechende Vermögensverwaltung vorliegt (so schon ErlRV 296 BlgNR 21. GP 102). Entgegen mancher Kritik (Zankl/Mondel in Rechberger, AußStrG Rz 4) ist diese Rechtslage durchaus sachlich angemessen. Die Ausnahme des 135 Abs. 1 AußStrG schränkt zwar die Effizienz der Überwachung durch das Gericht nach 133 Abs. 2 AußStrG ein. Dies wird aber hingenommen, weil (Groß-, Pflege-)Eltern mit dem Minderjährigen üblicher Weise auf das Engste verbunden sind, im gemeinsamen Haushalt leben und bei ihnen besonders erwartet werden kann, dass sie das Kindesvermögen zum Wohl und Vorteil des Minderjährigen verwalten wollen (so schon ErlRV 296 BlgNR 21. GP 88). (Groß-, Pflege-)Eltern stets (sei dies auch nur bei der Geburt und Volljährigkeit des Kindes) eine Rechnungslegungspflicht bei Zugehörigkeit einer unbeweglichen Sache zum Vermögen

9 4 von 7 des Kindes oder einem Euro wesentlich übersteigendem Vermögen oder Jahreseinkommen aufzuerlegen, wäre überschießend (in diesem Sinn Maurer/Schrott/Schütz, AußStrG 135 Rz 7; wohl ebenso Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG 135 Rz 7; Gitschthaler, EF-Z 2007, 39 und Fucik, FS Hopf 58). Zu Abs. 2: Grundsätzlich gilt nach der neuen Rechtslage, dass andere gesetzliche Vertreter als die in 135 Abs. 1 AußStrG genannten (Groß-, Pflege-)Eltern und Kinder- und Jugendhilfeträger stets einen Antrittsstatus vorzulegen sowie in weiterer Folge Rechnung zu legen haben. Dies ergibt sich für andere mit der Obsorge betraute Personen aus 214 Abs. 1 ABGB, für Erwachsenenvertreter aus 259 Abs. 2 ABGB und für Kuratoren aus 281 Abs. 3 (in Verbindung mit 259 Abs. 2) ABGB. Diese Vorschriften des ABGB enthalten nur den allgemeinen Hinweis auf die Rechnungslegungspflicht. In welcher Weise die gesetzlichen Vertreter rechnungslegungspflichtig sind, regeln die Verfahrensgesetze, also insbesondere 135 Abs. 2 AußStrG. Nach 135 Abs. 2 erster Satz des Entwurfs sollen insoweit ganz im Einklang mit 135 Abs. 1 zweiter Satz AußStrG idf des 2. ErwSchG nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine als Erwachsenenvertreter grundsätzlich von der laufenden Rechnungslegung befreit sein. An Stelle der laufenden Rechnungslegung durch die Erwachsenenschutzvereine ist eine engmaschige vereinsinterne Kontrolle vorgesehen. Die Vereine unterliegen weiters auch was die Rechnungslegung anbelangt der Aufsicht durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ( 5 ErwSchVG). Dem Pflegschaftsgericht sind überdies in 133 AußStrG allen Erwachsenenvertretern gegenüber von der Rechnungslegungspflicht unabhängige Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten eingeräumt. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Gericht schließlich nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine zur laufenden Rechnungslegung verpflichten. In der Frage, wann solche besonderen Gründe vorliegen, kann auf die Rechtsprechung zu 135 Abs. 1 AußStrG idgf Bezug genommen werden. Weiterhin kann das Gericht die Verpflichtung zur laufenden Rechnungslegung anderer gesetzlicher Vertreter (also anderer mit der Obsorge betrauter Personen, anderer Erwachsenenvertreter und der Kuratoren) mit Beschluss nach 135 Abs. 2 (nunmehr zweiter Satz) AußStrG einschränken, sofern dadurch kein Nachteil für den Pflegebefohlenen zu befürchten ist. Was den Umfang der Rechnungslegungspflichten anbelangt, ergibt sich nunmehr insgesamt folgendes Bild: - Andere (als der Kinder- und Jugendhilfeträger) mit Obsorge betraute Personen, andere (als nächste Angehörige oder Erwachsenenschutzvereine) Erwachsenenvertreter und Kuratoren haben einen Antrittsstatus, eine Antritts- und Schlussrechnung sowie laufend Rechnung zu legen; außerdem haben sie die Rechnungsbelege zu sammeln und die Verpflichtung, den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über Euro dem Gericht mitzuteilen. - Nächste Angehörige und Erwachsenenschutzvereine als Erwachsenenvertreter haben einen Antrittsstatus und eine Antritts- und Schlussrechnung zu legen sowie Belege zu sammeln und den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über Euro dem Gericht mitzuteilen. Dass Erwachsenenschutzvereine anders als Kinder- und Jugendhilfeträger Antrittsund Schlussrechnung legen sollen, ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass erstere einen Entschädigungsanspruch haben, zweitere nicht ( 210 Abs. 1 ABGB). - Kinder- und Jugendhilfeträger haben einen Antrittsstatus vorzulegen sowie Belege zu sammeln und den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über Euro dem Gericht mitzuteilen. - (Groß-, Pflege-)Eltern haben Belege zu sammeln und den Erwerb einer unbeweglichen Sache bzw. einer Sache mit einem Wert über Euro dem Gericht mitzuteilen. Zu Z 10 ( 137 Abs. 2 AußStrG): Die Änderung ist redaktioneller Natur und deckt sich mit dem Verständnis laut ErlRV zum 2. ErwSchG (1461 BlgNR 25. GP 75: Ist der Vertreter jedoch von der Rechnungslegung befreit, soll er den Antrag auch unabhängig davon stellen können. ). Damit soll auch gebührenrechtlich Klarheit geschaffen werden. Zu Z 11 bis 16 ( 156, 157, 167, 176, 178 und 181 AußStrG): Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Die schutzberechtigte Person ist in 21 Abs. 1 ABGB definiert.

10 5 von 7 Zu Artikel 6 (Änderung des Firmenbuchgesetzes FBG): Zu Z 1 ( 4 FBG): Die Regelung ist an die geänderte Formulierung des 32 Abs. 1 UGB anzupassen. Zu Z 2 ( 43 FBG): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Das Übergangsrecht soll die Übergangsbestimmung des 1503 Abs. 9 Z 12 ABGB berücksichtigen, wonach bis zum 30. Juni 2019 im Fall einer von einer Sachwalterschaft übergeleiteten gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn des 1503 Abs. 9 Z 10 ABGB auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des 242 Abs. 2 ABGB idf des 2. ErwSchG besteht. Nach dem 30. Juni 2019 sollen daher sämtliche Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert gelöscht werden. Eine Schutzlücke entsteht dadurch nicht, weil bei Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts dieser anzumerken ist. Zu Artikel 7 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes FMedG): Zu Z 1 bis 3 ( 8, 13 und 17 FMedG): Die Änderungen berücksichtigen die Terminologie des neuen Erwachsenenschutzrechts. Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes GGG): Zu Z 1 bis 4 ( 2, TP 4, 7 und 11 GGG): Hierbei handelt es sich um Verweisanpassungen. Zu Artikel 9 (Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes GKG): Zu Z 1 und 2 ( 11 GKG): Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes GOG): Zu Z 1 ( 21 GOG): Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Im gegebenen Zusammenhang soll statt auf die Eigenberechtigung nunmehr auf die volle Handlungsfähigkeit (wie nach 2 Abs. 1 Z 2 RStDG) abzustellen sein. Zu Artikel 11 (Änderung des IPR-Gesetzes IPRG): Zu Z 1 ( 26 IPRG): Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Im gegebenen Zusammenhang soll statt auf die Eigenberechtigung nunmehr auf die Entscheidungsfähigkeit des Wahlkindes (vgl. 192 ABGB idf 2. ErwSchG) abzustellen sein. Zu Z 2 ( 27 IPRG): 27 IPRG ist immer noch in seiner Stammfassung aus dem Jahr 1979 erhalten und wurde auch anlässlich des KindRÄG 2001, mit dem der Begriff der Vormundschaft durch den der Obsorge einer anderen Person ersetzt wurde, nicht geändert. Es sind daher terminologische Anpassungen erforderlich, allerdings soll der Anwendungsbereich des 27 IPRG dadurch nicht geändert werden. Er erfasst aktuell die Obsorge anderer Personen als der Eltern sowie die Kuratel natürlicher Personen ( 277 ABGB neu). Die elterliche Obsorge wird in den 24 und 25 IPRG, die gerichtliche Erwachsenenvertretung im HESÜ bzw. 15 IPRG, der in seinem Abs. 2 eine parallele Vorschrift zu 27 Abs. 2 enthält, geregelt. Für die kollisionsrechtliche Anknüpfung bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung ist wie bisher 1 (Grundsatz der stärksten Beziehung) maßgeblich. Eine inhaltliche Änderung des 27 IPRG soll indessen einer allfälligen grundlegenden Reform des IPRG, insbesondere seines dritten Abschnitts (Familienrecht), vorbehalten bleiben. Zu Artikel 12 (Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990): Zu Z 1 und 2 ( 8 und 16 Kärntner Erbhöfegesetz 1990): Es handelt sich um rein terminologische Anpassungen. Zu Artikel 13 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes KSchG): Zu Z 1 ( 27d KSchG): Es handelt sich um Anpassungen an das 2. ErwSchG. Inhaltlich ist damit die Änderung verbunden, dass neben der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft) künftig auch die gewählte und

11 6 von 7 gesetzliche Erwachsenenvertretung erfasst sind. Das ist geboten, weil auch bei diesen Vertretungsformen unter Umständen eine Vertretungshandlung der gerichtlichen Genehmigung bedarf (vgl. 250 und 258 ABGB idf 2. ErwSchG). Zu Artikel 14 (Änderung des Landpachtgesetzes): Zu 12 Landpachtgesetz: Die Änderung vollzieht die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG im Außerstreitverfahren ( 4 Abs. 1 AußStrG) nach. Zu Artikel 15 (Änderung des Mietrechtsgesetzes MRG): Zu Z 1 ( 37 MRG): Die Änderung vollzieht die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG im Außerstreitverfahren ( 4 Abs. 1 AußStrG) nach. Zu Artikel 16 (Änderung der Notariatsordnung NO): Zu Z 1 ( 19 NO): Die Änderung berücksichtigt einerseits die neue Terminologie des 2. ErwSchG. Darüber hinaus sollen neben der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (bisher Sachwalterschaft) auch andere Formen der gesetzlichen Vertretung nach 1034 ABGB, die für den Notar eingerichtet sind oder werden, zur in 19 NO geregelten Rechtsfolge führen. Zu Z 2 ( 140h Abs. 2 Z 5 NO): Siehe die Erläuterungen zu 128 Abs. 5 AußStrG. Zu Artikel 17 (Änderung des Rechtspflegergesetzes RpflG): Zu Z 1 ( 19 Abs. 2 Z 1 RpflG): Die Änderungen berücksichtigen einerseits die mit dem 2. ErwSchG eingeführte neue Terminologie im Ehegesetz ( 1 EheG). Andererseits ist der Entfall des 175 ABGB nachzuvollziehen und damit der Bezug auf die Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit zu streichen. Zu Z 2 ( 19 Abs. 2 Z 3 RpflG): Es handelt sich um eine rein terminologische Anpassung. Zu Artikel 18 (Änderung des Tiroler Höfegesetzes): Zu Z 1 und 2 ( 18 und 23 Tiroler Höfegesetz): Die Änderungen berücksichtigen die neue Terminologie des 2. ErwSchG. Zu Artikel 19 (Änderung des Unternehmensgesetzbuchs UGB): Zu Z 1 und 2 ( 32 UGB): Die Änderung der Überschrift berücksichtigt die neue Terminologie des ErbRÄG Außerdem soll inhaltlich eine Anpassung an das neue Erwachsenenschutzrecht erfolgen: Die Handlungsfähigkeit einer vertretenen Person wird durch eine Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung nicht eingeschränkt ( 242 Abs. 1 ABGB), wohl aber durch einen Genehmigungsvorbehalt ( 242 Abs. 2 ABGB). Daher soll nur dieser im Firmenbuch angemerkt werden, sofern er (auch) die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten betrifft. Zu Artikel 20 (Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes VH-ÜbermG): Zu 1 VH-ÜbermG: Im gegebenen Zusammenhang soll statt auf die Eigenberechtigung nunmehr darauf abgestellt werden, ob der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter ( 1034 ABGB) hat. Zu Artikel 21 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG): Zu Z 1 ( 31 Abs. 1 Z 1 VwGG): Anpassung an das 2. ErwSchG, wodurch der Begriff Pflegebefohlene durch den Begriff schutzberechtigte Personen ersetzt wurde.

12 7 von 7 Zu Artikel 22 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG): Zu Z 1 ( 38 VStG): Aufgrund des 2. ErwSchG ist der Begriff Sachwalter durch Erwachsenenvertreter zu ersetzen. Da künftig auch die Vorsorgevollmacht in bestimmten Aspekten der Erwachsenenvertretung angeglichen wird, ist auch diese insoweit entsprechend zu berücksichtigen. Zu Z 2 ( 59 Abs. 2 VStG): Der Begriff Jugendwohlfahrtsträger soll der neuen Terminologie des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 B-KJGH 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, folgend durch den Begriff Kinderund Jugendhilfeträger ersetzt werden. Zu Artikel 23 (Änderung des Vollzugsgebührengesetzes VGebG): Zu 17 VGebG: Die Änderung ist rein terminologisch bedingt. Schutzberechtigte Personen sind in 21 ABGB definiert. Zu Artikel 24 (Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 WEG 2002): Zu Z 1 ( 24 WEG 2002): Die gewählte Erwachsenenvertretung soll gleich wie die Vorsorgevollmacht behandelt werden (vgl. auch 31 Abs. 6 GBG). Zu Z 2 ( 52 WEG 2002): Die Änderung vollzieht die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG im Außerstreitverfahren ( 4 Abs. 1 AußStrG) nach. Zu Artikel 25 (Änderung der Zivilprozessordnung ZPO): Zu 2a ZPO: Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen beseitigt. Der letzte Satz kann aufgrund der Änderung des 35 EheG durch das 2. ErwSchG entfallen. Die bisherige Rechtslage gilt für Verfahren, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz vor dem 1. Juli 2018 bei Gericht eingebracht wurde (vgl. dazu 131 Z 2 EheG idf 2. ErwSchG, wonach 35 EheG in der Fassung des 2. ErwSchG auf Verfahren anzuwenden ist, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem 30. Juni 2018 bei Gericht eingebracht wurde). Zu Artikel 26 (Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes ErwSchVG): Zu Z 1 ( 6a ErwSchVG): Die Änderung dient der Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom S. 1. Zu Artikel 27 (Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes JBA-G): Zu 5 JBA-G: Der derzeitige Verweis auf das Datenschutzgesetz ist um einen Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung zu ergänzen. Außerdem ist die bisherige Bezugnahme auf automationsunterstützt verarbeitete Daten durch eine solche auf personenbezogene Daten zu ersetzen. Zu Artikel 28 (Sonstiges Inkrafttreten): Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten der sonstigen Bestimmungen.

13 1 von 10 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das IPR-Gesetz, das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, das Konsumentenschutzgesetz, das Landpachtgesetz, das Mietrechtsgesetz, die Notariatsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Tiroler Höfegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Vollzugsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Erwachsenenschutzvereinsgesetz und das Justizbetreuungsagentur-Gesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz ErwSchAG) Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2017 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 161/2017, wird wie folgt geändert: lautet: 165. Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt. 2. In 214 Abs. 1 wird nach der Wendung im Einzelnen anzugeben und die Wendung ausgenommen ein Kinder- und Jugendhilfeträger eingefügt. 3. In 249 Abs. 2 wird die Wendung, sofern dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wäre durch die Wendung, soweit sie nach gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden; ist der einzelne Nachweis dem Erwachsenenvertreter nicht zumutbar, so ist ein angemessener Pauschalbetrag zu erstatten ersetzt Abs. 1 lautet: (1) Ebenso darf ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter einer medizinischen Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der vertretenen nicht entscheidungsfähigen Person verbunden ist, nicht zustimmen, es sei denn, dass diese für deren Gesundheit oder Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein kann. Die Zustimmung bedarf der gerichtlichen Genehmigung, außer es liegt eine befürwortende Stellungnahme einer für die jeweilige Krankenanstalt eingerichteten Ethikkommission vor. 5. In 588 Abs. 2 entfällt die Wendung Vorsorgebevollmächtigte,.

14 2 von wird folgender Absatz angefügt: (xx) 165, 214, 249, 256 und 588 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 2 Änderung des allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 Das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 20 lit. a wird die Wendung der Bestellung eines Sachwalters, durch die Wendung des Genehmigungsvorbehalts ( 242 Abs. 2 ABGB), wenn er die eingetragenen Rechte umfasst, ersetzt. 2. In 31 Abs. 6 wird die Wendung im Sinn des 284f ABGB durch die Wendung oder gewählte Erwachsenenvertretung ersetzt wird folgender Absatz. angefügt: (xx) Die 20 und 31 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Anmerkungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen. Artikel 3 Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert: 1. In 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge einer ihrer Pflegebefohlenen durch die Wortfolge eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person ersetzt Abs. 1 erster Satz lautet: Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und geschäftsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. 3. In 11 werden das Wort handlungsunfähigen durch das Wort schutzberechtigten und das Wort Sachwalters durch das Wort Erwachsenenvertreters ersetzt. 4. In 49 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen durch die Wortfolge Erwachsenenvertreter, seinem Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder der von ihm in dieser Eigenschaft vertretenen Person ersetzt. 5. Dem 82 wird folgender Absatz xx angefügt: (xx) 7 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1, 11 und 49 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 4 Änderung des Anerbengesetzes Das Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung geistigen Behinderung durch die Wendung vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit ersetzt. 2. In 13 Abs. 1 wird die Wendung Erreichung der Eigenberechtigung durch das Wort Volljährigkeit ersetzt.

15 3 von In 13 Abs. 3 werden das Wort Vormundschaftsgerichts durch das Wort Pflegschaftsgerichts und jeweils das Wort Vormundschaftsgericht durch das Wort Pflegschaftsgericht ersetzt. 4. In 16 Abs. 3 werden die Wörter die Eigenberechtigung erlangt durch die Wörter volljährig ist ersetzt. 5. Dem 22 wird folgender Absatz angefügt: (4) 5, 13 und 16 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. x/xxx, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 5 Änderung des Außerstreitgesetzes Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Verweis 271 f ABGB durch den Verweis 277 Abs. 2 ABGB ersetzt. 2. In 5 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Verweis 274 ABGB durch den Verweis 277 Abs. 1 Z 2 ABGB ersetzt. 3. In 5 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Verweis 276 ABGB durch den Verweis 277 Abs. 1 und 3 ABGB ersetzt. 4. In 5 Abs. 2 Z 2 lit. c wird der Verweis 268 ABGB durch den Verweis 271 ABGB ersetzt Abs. 3 letzter Satz lautet: 123 ausgenommen Abs. 1 Z 4 und 5 und 126 sind sinngemäß anzuwenden Abs. 2 lautet: (2) Das Gericht hat zu veranlassen, dass die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts in die öffentlichen Bücher und Register eingetragen wird, wenn der Genehmigungsvorbehalt die in dem betreffenden Buch oder Register eingetragenen Rechte umfasst. Darüber hinaus hat es die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen. 7. In 128 Abs. 5 wird vor dem Wort Erneuerung die Wendung Einleitung des Erneuerungsverfahrens, eingefügt. 8. In 135 Abs. 1 entfallen im ersten Satz das Wort laufenden und der zweite Satz Abs. 2 lautet: (2) Nächste Angehörige im Sinn des 268 Abs. 2 ABGB sowie ein Erwachsenenschutzverein ( 1 ErwSchVG) sind im Rahmen der Erwachsenenvertretung gegenüber dem Gericht zur laufenden Rechnungslegung nur verpflichtet, soweit das Gericht dies aus besonderen Gründen verfügt. Die Verpflichtung anderer gesetzlicher Vertreter zur laufenden Rechnung kann das Gericht einschränken, soweit dadurch kein Nachteil für die vertretene Person zu besorgen ist. 10. In 137 Abs. 2 wird nach der Wortfolge Zugleich mit der Entscheidung oder die Wendung bei Befreiung von der Rechnungslegung eingefügt. 11. In 156 Abs. 3 wird die Wortfolge sonst Pflegebefohlener durch die Wortfolge eine sonst schutzberechtigte Person ersetzt. 12. In 157 Abs. 3 wird die Wortfolge eines Pflegebefohlenen durch die Wortfolge einer schutzberechtigten Person ersetzt. 13. In 167 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge eines Pflegebefohlenen durch die Wortfolge einer schutzberechtigten Person ersetzt. 14. In 176 Abs. 2 wird das Wort Pflegebefohlenen durch die Wortfolge schutzberechtigten Personen ersetzt.

16 4 von In 178 Abs. 5 wird das Wort pflegebefohlenen durch das Wort schutzberechtigten ersetzt. 16. In 181 Abs. 2 wird das Wort Pflegebefohlene durch die Wortfolge schutzberechtigte Personen ersetzt. 17. Nach 207n wird folgender 207o samt Überschrift angefügt: Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/ o. 5, 120, 126, 128, 135, 137, 156, 157, 167, 176, 178 und 181 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 6 Änderung des Firmenbuchgesetzes Das Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Z 2 wird die Wortfolge die Bestellung eines Sachwalters durch die Wendung die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts ( 242 Abs. 2 ABGB) ersetzt wird folgender Absatz angefügt: (14) 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Eintragungen über die Bestellung eines Sachwalters sind nach Ablauf des 30. Juni 2019 über Auftrag des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz automatisiert zu löschen. Artikel 7 Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 8 Abs. 2 wird die Wortfolge einsichts- und urteilsfähig durch das Wort entscheidungsfähig ersetzt. 2. In 13 Abs. 2 werden die Wortfolge einsichts- und urteilsfähig durch das Wort entscheidungsfähig und die Wortfolge Einsichts- und Urteilsfähigkeit durch das Wort Entscheidungsfähigkeit ersetzt. 3. In 17 Abs. 2 wird die Wortfolge Einsichts- und Urteilsfähigkeit durch das Wort Entscheidungsfähigkeit ersetzt wird folgender Absatz angefügt: (xx) Die 8, 13 und 17 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 8 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Z 1 lit. e wird der Verweis 7a EO durch den Verweis 419 EO ersetzt. 2. In der Tarifpost 4 Z I. lit. c) wird der Verweis 7a EO durch den Verweis 419 EO ersetzt. 3. In der Tarifpost 7 wird in der Anmerkung 9 der Verweis auf das VSPBG durch den Verweis ErwSchVG geändert. 4. In der Tarifpost 10 Z I lit. c) Z 13 wird in der Spalte Gegenstand die Wendung gesetzlicher Vertreter und Vertreter der Verlassenschaft ( 23 UGB) durch die Wendung Genehmigungsvorbehalt und Vertreter der Verlassenschaft ( 32 UGB) ersetzt.

17 5 von 10 Artikel 9 Änderung des Gerichtskommissärsgesetzes Das Gerichtskommissärsgesetz, BGBl. Nr. 343/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 11 Abs. 1 wird das Wort pflegebefohlener durch das Wort schutzberechtigter ersetzt. 2. In 11 Abs. 1 Z 1 wird das Wort pflegebefohlenen durch das Wort schutzberechtigten ersetzt. 3. Die Paragraphenüberschrift des 17 lautet: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab In 17 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung (1) ; folgender Abs. 2 wird angefügt: (2) 11 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 10 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 21 Abs. 2 werden die Wörter die Eigenberechtigung durch die Wörter die volle Handlungsfähigkeit und die Wörter der Eigenberechtigung durch die Wörter der vollen Handlungsfähigkeit ersetzt wird folgender Absatz angefügt: (25) 21 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 11 Änderung des IPR-Gesetzes Das IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 26 Abs. 1 wird das Wort eigenberechtigt durch das Wort entscheidungsfähig ersetzt samt Überschrift lautet: C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen. (2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen wird folgender Absatz angefügt: (8) 26 und 27 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

18 6 von 10 Artikel 12 Änderung des Kärntner Erbhöfegesetzes 1990 Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990, BGBl. Nr. 658/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert. 1. In 8 Abs. 1 Z 1 werden die Wörter geistigen Behinderung durch die Wörter vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit ersetzt. 2. In 16 Abs. 3 werden die Wörter geistigen Behinderung durch die Wörter vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ersetzt wird folgender Absatz angefügt: (5) Die 8 und 16 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 13 Änderung des Konsumentenschutzgesetzes Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 27d Abs. 6 werden die Wendung Der Sachwalter einer behinderten Person ( 268 ABGB) durch die Wörter Ein Erwachsenenvertreter und das Wort behinderten durch das Wort vertretenen ersetzt a wird folgender Absatz angefügt: (33) 27d in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 14 Änderung des Landpachtgesetzes Das Landpachtgesetz, BGBl. Nr. 451/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2006, wird wie folgt geändert: 12 Z 1 erster Satz lautet: In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. Artikel 15 Änderung des Mietrechtsgesetzes Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2014, wird wie folgt geändert: Abs. 3 Z 9 erster Satz lautet: In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. 2. Nach 49g wird folgender 49h samt Überschrift eingefügt: Übergangsregelung zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 49h. 37 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden.

19 7 von 10 Artikel 16 Änderung der Notariatsordnung Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/201x, wird wie folgt geändert: 1. In 19 Abs. 1 lit. g wird die Wortfolge durch die rechtskräftige Bestellung eines Sachwalters durch die Wortfolge mit dem Beginn einer gesetzlichen Vertretung im Sinn des 1034 ABGB ersetzt. 2. In 140h Abs. 2 Z 5 vor dem Wort Erneuerung die Wortfolge Einleitung des Erneuerungsverfahrens, eingefügt wird folgender Absatz xx angefügt: (xx) 19 und 140h in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 17 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert: 1. In 19 Abs. 2 Z 1 wird das Wort Ehemündigkeit durch das Wort Ehefähigkeit ersetzt und es entfällt die Wendung Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit,. 2. In 19 Abs. 2 Z 3 wird das Wort Einwilligungserklärungen durch das Wort Zustimmungserklärungen ersetzt wird folgender Abs. angefügt: (14) 19 Abs. 2 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 18 Änderung des Tiroler Höfegesetzes Das Tiroler Höfegesetz, LGBl. für Tirol Nr. 47/1900, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 18 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge geistigen Behinderung durch die Wortfolge vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit ersetzt. 2. In 23 Abs. 2 wird die Wortfolge geistigen Behinderung durch die Wortfolge vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit ersetzt wird folgender Absatz angefügt: (5) 18 und 23 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.

20 8 von 10 Artikel 19 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs Das Unternehmensgesetzbuch UGB, drgbl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift von 32 lautet: Eintragung des Genehmigungsvorbehalts oder des Vertreters der Verlassenschaft Abs. 1 erster Satz lautet: Ist für einen in das Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer oder einen vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft ein Genehmigungsvorbehalt ( 242 Abs. 2 ABGB) angeordnet, der die Führung eines Unternehmens oder die Ausübung von Gesellschafterrechten ganz oder teilweise umfasst, so ist dieser von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen wird folgender Absatz angefügt: (47) 32 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2018, tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 20 Änderung des Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetzes Das Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz VH-ÜbermG, BGBl. Nr. 191/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert: In 1 Abs. 2 wird die Wortfolge ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt durch die Wortfolge hat der Antragsteller einen gesetzlichen Vertreter ( 1034 ABGB) ersetzt. Artikel 21 Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert: 1. In 31 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung einer ihrer Pflegebefohlenen durch die Wendung eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person ersetzt. 2. Dem 79 wird folgender Absatz xx angefügt: (xx) 31 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx tritt mit 1. August 2018 in Kraft. Artikel 22 Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert: 1. In 38 wird die Wortfolge sein Sachwalter und seine Pflegebefohlenen durch die Wortfolge sein Erwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in dieser Eigenschaft vertretene Person ersetzt. 2. In 59 Abs. 2 wird das Wort Jugendwohlfahrtsträgers durch die Wortfolge Kinder- und Jugendhilfeträgers ersetzt. 3. Dem 66b wird folgender Absatz xx angefügt: (xx) 38 und 59 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx treten mit 1. August 2018 in Kraft.

21 9 von 10 Artikel 23 Änderung des Vollzugsgebührengesetzes Das Vollzugsgebührengesetz, BGBl. I Nr. 31/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert: In 17 wird die Wortfolge eines sonstigen Pflegebefohlenen durch die Wortfolge einer sonstigen schutzberechtigten Person ersetzt. Artikel 24 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 Das Wohnungseigentumsgesetz 2002 WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert: 1. In 24 Abs. 2 wird die Wendung gemäß 284 f ABGB durch die Wendung oder eine gewählte Erwachsenenvertretung ersetzt Abs. 2 Z 6 erster Satz lautet: In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede Person vertreten lassen, die volljährig und geschäftsfähig ist und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist. 3. Nach dem 58d wird folgender 58e samt Überschrift eingefügt: Übergangsbestimmung zum Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 58e. Die 24 und 52 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes (ErwSchAG), BGBl. I Nr. xx/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft; 52 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2018 anhängig sind oder anhängig werden. Artikel 25 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung, RGBl Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2015, wird wie folgt geändert: In 2a entfällt der letzte Satz. Artikel 26 Änderung des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes Das Erwachsenenschutzvereinsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert: 1. Nach 6 wird folgender 6a samt Überschrift eingefügt: Datenverarbeitung 6a. Die Vereine sind ermächtigt, alle zur Dokumentation der Fallführung erforderlichen Daten, einschließlich der personenbezogenen Daten, zu verarbeiten. Diese Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung der jeweiligen Vertretung bzw. der Abklärung zu löschen wird folgender Absatz angefügt: (4) 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2018 tritt mit 1. August 2018 in Kraft.

Artikel 1 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

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