Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick. Fachtagung Delogierungsprävention 18. September Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf
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- Catrin Straub
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1 Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick Fachtagung Delogierungsprävention 18. September 2018 Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf
2 Überblick Allgemein Der Weg zum 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundanliegen der Reform; Umsetzung UN-BRK-Art. 12 Selbstbestimmung und Berücksichtigung Wille 4 Möglichkeiten der Vertretung Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung Ablauf Verfahren bei Gericht Übergangsregelungen Kontext Delogierung (mögliche Fragestellungen) Unterstützung? Abfrage ÖZVV? Anregung; Vertretung vor Gericht durch EV; 2
3 Der Weg zum Erwachsenenschutzgesetz (1/3) Kritik am Sachwalterrecht Steigende Gesamtzahl und steigende Verfahren Generelle Einschränkung der Geschäftsfähigkeit Alle oder überschießende Angelegenheiten; Wenig geeignete Sachwalter*innen; knappe Ressourcen Vereinssachwalterschaft Fehlende Mitsprache und ungenügende Kontrolle 3
4 Der Weg zum Erwachsenenschutzgesetz (2/3) UN-Behindertenrechtskonvention 2008 Art. 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht überall als Rechtsubjekt anerkannt In allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen besteht Rechts- und Handlungsfähigkeit Geeignete Maßnahmen / Zugangsverschaffungspflicht / notwendige Unterstützung Staatenprüfung
5 Der Weg zum Erwachsenenschutzgesetz (3/3) Arbeitsgruppen BMJ / BMVRDJ Modellprojekt, partizipativer Reformprozess Beschluss Erwachsenenschutzgesetz 2017 Inkrafttreten mit 1. Juli
6 Grundanliegen der Reform Veränderungen durch das ErwSchG (1/2) Selbstbestimmung steht im Vordergrund; nicht anstelle von Sicherheit und Versorgung Unterstützung statt Stellvertretung Stärkere Berücksichtigung des Willens auch im Außenverhältnis Keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch Erwachsenenvertretungen; Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt gerichtlicher ErwV 6
7 Grundanliegen der Reform Veränderungen durch das ErwSchG (2/2) Neue Möglichkeiten der Vertretung Neue Kontrollvorschriften und neue Befristungen Abklärung im Verfahren: Erwachsenenschutzvereine Registrierung im ÖZVV (Vertretungsverzeichnis) 7
8 Selbstbestimmung und stärkere Berücksichtigung des Willens der vertretenen Person (1/2) die Angelegenheit soll selbst besorgt werden können erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung abzusichern Unterstützung: Familie, Einrichtungen, Peers, Beratungsstellen, betreutes Konto, Vorsorgedialog etc. Nachrang der Stellvertretung ( 240 ABGB) 8
9 Selbstbestimmung und stärkere Berücksichtigung des Willens der vertretenen Person (2/2) Möglichst selbstgewählte Vertretung Selbstbestimmung trotz Stellvertretung 241 ABGB Wunschermittlungspflicht Verständigungspflicht Berücksichtigung der Äußerung ( natürlicher Wille ); Grenze erhebliche Gefährdung 9
10 Selbstbestimmung 10 Erwachsenen Rechtlicher SchutzG Unterstützungsressourcen? Tatsächliche Ermöglichung
11 Handlungsfähigkeit (1/2) Handlungsfähigkeit als rechtliche Voraussetzung Entscheidungsfähigkeit + Alter oder Zustimmung des Vertreters (z.b. Eltern) = Handlungsfähigkeit Entscheidungsfähigkeit erfordert Bedeutung und Folgen verstehen + Willen danach bestimmen + sich entsprechend verhalten 11
12 Entscheidungsfähigkeit in anderen Angel. Entscheidungsfähigkeit in Abstammungsang. Ehefähigkeit Entscheidungsfähigkeit bei Wohnortwechsel Testierfähigkeit Entscheidungsfähigkeit bei med. Behandl. Entscheidungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Prozessfähigkeit 12
13 Handlungsfähigkeit (2/2) Durch Bestehen einer Vertretung wird die Handlungsfähigkeit nicht beschränkt Die betroffene Person bleibt rechtlich handlungsfähig sofern sie in der Situation tatsächlich entscheidungsfähig ist Alltagsgeschäfte werden trotz ErwV mit Bezahlung jedenfalls wirksam 13
14 Genehmigungsvorbehalt Nur bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung Zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen, konkreten Gefahr In diesem Bereich sind Geschäfte nur mit Genehmigung der Erwachsenenvertreter*in wirksam Genehmigungsvorbehalt wird im Bestellungsverfahren oder in eigenem Verfahren für einzelne Angelegenheit beschlossen (konkretes rechtsgeschäftliches Handeln) 14
15 Die 4 Möglichkeiten der Vertretung 1. Vorsorgevollmacht 2. Selbstgewählte Erwachsenenvertretung 3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung 4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung 15
16 Voraussetzungen Erwachsenenvertretung Menschen, die auf Grund psychischer Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen können Keine anderen Vertreter hat, keinen solchen wählen kann oder will bzw. dies nicht in Betracht kommt 16
17 Neue Möglichkeiten der Vertretung Sachwalterrecht Erwachsenenschutzgesetz Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht neu gewählte ErwV Angehörigenvertretung gesetzliche ErwV Sachwalterschaft gerichtliche ErwV 17
18 Vorsorgevollmacht (1/2) Vorsorgevollmacht: Vertretungsbefugnis Betroffener Registrierung Bevollmächtigter 18
19 Vorsorgevollmacht (2/2) Errichtung schriftlich bei Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein Eintragung ins ÖZVV (konstitutiv erst bei Vorsorgefall / Verlust der Entscheidungsfähigkeit) Keine zeitliche Begrenzung Alle vertretungsfähigen Angelegenheiten Gestaltungsfreiheiten (z.b. AuE, RL-Pflicht, Mündelgeldbestimmungen) Gerichtliche Genehmigung bei Behandlung im Dissens und Wohnortänderung ins Ausland 19
20 Gewählte Erwachsenenvertretung (1/2) Wer trifft die Entscheidung? Entscheidung / Mitwirken 1. EV entscheidet/mitsprache B 2. EV mit Zustimmung Betr. 3. Betroffener/Zustimmung EV 4. Betroffener / Einsicht EV 20 Betroffener Registrierung gewählter EV
21 Gewählte Erwachsenenvertretung (2/2) Errichtung schriftlich bei Notar, Rechtsanwalt, Erwachsenenschutzverein Eintragung ins ÖZVV (sofort konstitutiv) Keine zeitliche Begrenzung Alle vertretungsfähigen Angelegenheiten Berichtspflicht Rechnungslegungspflicht (Ausnahme Angehörige) Gerichtliche Genehmigung bei Behandlung im Dissens, Wohnortänderung, a.o. Wirtschaftsbetrieb 21
22 Gesetzliche Erwachsenenvertretung (vorm. Angehörigenvertretung) (1/2) Gesetz: Vertretungsbef. 22 Betroffener Registrierung Gesetzlicher EV
23 Gesetzliche Erwachsenenvertretung (2/2) 23 Eintragung ins ÖZVV (konstitutiv) über Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein Gültigkeit: 3 Jahre bestimmte vertretungsfähige Angelegenheiten (pauschal aufgelistet in 269/1 ABGB) Berichtspflicht, Rechnungslegungspflicht (Ausnahme Angehörige) Gerichtliche Genehmigung bei Behandlung im Dissens und Wohnortänderung, a.o. Wirtschaftsbetrieb
24 Gerichtliche Erwachsenenvertretung (1/3) Gericht Verfahren Erwachsenvertretung Beschränkung Vertretungsbef. 24 Betroffener Beschluss BG gerichtlicher EV
25 Gerichtliche Erwachsenenvertretung (2/3) Bestellung durch Gericht, Eintragung ÖZVV Gültigkeit: 3 Jahre Einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichneten Angelegenheiten Genehmigungsvorbehalt Berichtspflicht Lebenssituationsbericht Rechnungslegungspflichten 25
26 Gerichtliche Erwachsenenvertretung (3/3) Gerichtliche Genehmigung bei Behandlung im Dissens, Wohnortänderung, a.o. Wirtschaftsbetrieb Verwaltung von (Teilen des) Einkommens aber notwendige finanzielle Mittel zur Verfügung stellen; Zugang Zahlungskonto Alltagsgeschäfte Personensorge Kontakt, Bemühen um Betreuung, Auswahl geeigneter Erwachsenenvertreter kein Abhängigkeitsverhältnis; Deckelung von 15; außer Notare / Rechtsanwälte / Liste geeigneter Vertreter 26
27 Gerichtliche Erwachsenenvertretung ist immer nur eine Notlösung 240 (1): zur Wahrung von Rechten und Interessen unvermeidlich 271 (1): Keine andere Vertretungsform möglich immer nur eine Übergangslösung 272 (2): nach Erledigung einzuschränken oder zu beenden 246 (1): endet spätestens mit dem Ablauf von 3 Jahren nur in ganz engen Grenzen zulässig! 272 (1): nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten 27
28 Verfahren zur Bestellung des gerichtl. EV Anregung Antrag Verfahrenseinleitung Clearing/Abklärung Erstanhörung Verfahrenssachwalter Rechtsbeistand und med. Gutachter Möglichkeit der einstw. EV für dringende Angel. Mündliche Verhandlung Einbeziehung Angehörige Erörterung des CL Berichts 28 Einstellung des Verfahrens Bestellung eines gerichtlichen EV Rekursrecht Angehörige
29 Übergangsregelung Angehörigenvertretung ohne Genehmigungsvorbehalt Sach- = gerichtliche walter Erwachsenenvertretung Vorsorgevollmacht 29
30 Kontext Delogierung gerichtliche ErwV gesetzliche ErwV gewählte ErwV Vorsorgevollmacht U n t e r s t ü t z u n g 30
31 Kontext Delogierung Unterstützung - Erhaltung der Autonomie ist vorangiges Ziel - soweit eine volljährige Person bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird, darf für sie kein Erwachsenenvertreter tätig werden - Unterstützung im Rahmen der Beratung/Begleitung kann eine Vertretung entbehrlich machen - Selbstbestimmung trotz Stellvertretung 31
32 Kontext Delogierung (wenn Vertretung unvermeidlich) Abfrage ÖZVV 130 Abs 3 AußStrG bei glaubhaftem rechtlichen Interesse schriftliche Anfrage bei Gericht möglich; Gericht kann Auskunft zur Person des Vertreters soweit möglich über den Wirkungskreis - geben Anregung / Antrag einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung wie bisher bei Wirkungsbereich der Vertretung vor Gerichten 1 ZPO Abs 2 - keine Prozessfähigkeit für betroffene Person 32
33 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 33
34 34
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