KLIENTENINFO -AUSGABE 05/2018

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1 KLIENTENINFO -AUSGABE 05/2018 Checkliste Steuertipps zum Jahresesende 2018 Inhaltsverzeichnis: 1. Editorial Aktuelles Anhang: Checkliste zum Jahresende Welche Änderung bringt das neue Erwachsenschutzgesetz?... 4

2 1. Editorial Durch die Umstellung auf die Zusammenfassung steuerlicher Änderungen in einem Jahressteuergesetz, dass ja bereits im August 2018 veröffentlicht wurde, sind bis Ende des Jahres keine großen steuerlichen Änderungen zu erwarten. In Begutachtung befindet sich derzeit u.a. die vieldiskutierte Organisationsreform der Sozialversicherung, über die wir nach Beschlussfassung berichten werden. Hauptaugenmerk in dieser Ausgabe liegt wieder auf der bewährten Checkliste zum Jahresende 2018, mit Hilfe derer Sie nochmals überprüfen sollten, ob Sie alle steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Weiters berichten wir über die Auswirkungen durch die Änderungen der Sterbetafeln auf die Personalrückstellungen. Für den Fall, dass Sie noch im Herbst einen Österreichurlaub planen, sollten Sie damit bis warten. Durch die Absenkung der Umsatzsteuer von 13 % auf 10 % könnte dieser billiger werden. 2. Aktuelles 2.1 Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen Am 15. August 2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung Pagler & Pagler ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen. Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männer) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw. Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gerechnet, ist bei ersterer ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 8 % zu rechnen, auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben. Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde ein Verordnungs-entwurf gem. 222 Abs 3 UGB versandt ( Override-Verordnung ), nach der der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Im VO- Entwurf sind eine Ausschüttungssperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vorgesehen. Die Verordnung soll mit 1. November in Kraft treten und auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 2

3 Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung der Verordnung im Bundesgesetzblatt noch nicht festgestellt wurde. Die endgültige Veröffentlichung bleibt abzuwarten. Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw. Jubiläumsgeld-rückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) auswirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als im Jahresabschluss. Der Steuergesetzgeber hat aber schon vor Jahren vorgesorgt, damit sich der Umstellungsaufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gem. 14 Abs 13 EStG sind derartige Unterschiedsbeträge grundsätzlich auf drei Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rückstellung für aktive Anspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR). 2.2 Wieder 10 % Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen Ab 1. November 2018 wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder auf 10 % gesenkt (in der Zeit zwischen bis : 13 %). Ist der Preis für ein Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten, fallen dann dafür ebenfalls nur 10 % Umsatzsteuer an. Dies hat Auswirkungen auf den Pauschalbetrag für Nächtigungen ihv 15,00. Von diesem Pauschalbetrag können ab 1. November 2018 nur mehr 1,36 statt derzeit 1,65 heraus gerechnet werden. 2.3 Arbeitsplatznahe Dienstwohnungen Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe bis 30 m2 kein Sachbezug bzw. bei einer Größe von über 30 m2 bis 40 m2 ein um 35 % verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt rückwirkend ab diese Voraussetzung. Erforderlich ist daher nur mehr, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. 2.4 Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder Ab steht bekanntlich Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf 125 bzw. 41,68. Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 3

4 gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/- absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe - von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft. Im Bundesgesetzblatt wurden nun die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind. Die höchsten Beträge ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder ( 190 / 63,35), die niedrigsten Sätze werden für Bulgarien angeführt ( 56,25 / 18,76). Vor einigen Tagen wurde im Parlament eine Regierungsvorlage eingebracht, die die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab vorsieht. 3. Anhang: Checkliste zum Jahresende Bitte finden Sie die umfangreiche Checkliste auf den gesonderten Seiten. 4. Welche Änderung bringt das neue Erwachsenschutzgesetz? Mit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes am wurde das Sachwalterrecht grundlegend erneuert. Grund für die Reform war der stetige Anstieg an Sachwalterschaften in Österreich und die Notwendigkeit einer Anpassung der geltenden Rechtslage an die UN- Behindertenrechtskonvention. Durch die erfolgte Gesetzesänderung wurde nun die Rechtsund Handlungsfähigkeit betroffener Personen gestärkt und eine Stellvertretung für Betroffene als letztes mögliches Mittel normiert. Die Handlungsfähigkeit einer betroffenen Person wird folglich durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht mehr eingeschränkt und kann diese im Rechtsverkehr weitgehend selbst für sich handeln. Bisherige Rechtslage Bislang gab es für volljährige Personen drei Möglichkeiten der Stellvertretung im Falle einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung: die Vorsorgevollmacht, die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und die Sachwalterschaft. Sofern eine volljährige Person mit einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig vorgesorgt hat, wurde diese mit Verlust deren Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam. Bei nicht rechtzeitiger Vorsorge durch die betroffene Person selbst, konnten bestimmte nahe Angehörige aufgrund einer Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für diese erledigen. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 4

5 Wenn auch mit diesem Instrument nicht das Auslangen gefunden wurde, bestand die Möglichkeit für die betroffene Person einen Sachwalter zu bestellt. Vier Säulenmodell bei Vertretungen Durch das neue Erwachsenenschutzgesetz wurden die bestehenden Vertretungsmöglichkeiten um die gewählte Erwachsenenvertretung ergänzt. Der bisherige Terminus der Vorsorgevollmacht wurde beibehalten, wohingegen die "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger" durch die "gesetzliche Erwachsenenvertretung" und die "Sachwalterschaft" durch die "gerichtliche Erwachsenenvertertung" ersetzt wurde. Das "Viersäulenmodell" stellt sich nunmehr wie folgt dar: 4. Säule 3. Säule gerichtlicher 1. Säule Vorsorgevollmacht 2. Säule gewählter Erwachsenenvertreter gesetzlicher Erwachsenenvertreter vormals "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger" Erwachsenenvertreter vormals "Sachwalter" Die Vorsorgevollmacht wurde weitgehend aus dem geltenden Recht übernommen. In der Vorsorgevollmacht kann der Vorsorgevollmachtgeber festlegen, welche Angelegenheiten im Fall des Verlustes seiner Entscheidungsfähigkeit von dem Vollmachtnehmer für ihn von diesem erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein schriftlich zu errichten und gilt unbefristet. Das Wesen der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass diese bei Vorhandensein der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet wird und erst wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber diese Fähigkeit verliert. Mittels der neu eingeführte Möglichkeit einen gewählten Erwachsenenvertreter zu benennen können betroffene Personen, die selbst nicht mehr voll entscheidungsfähig sind, einen Erwachsenenvertreter auswählen, der für sie handelt. Hierfür bedarf es einer schriftlichen, vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichteten Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und dem Erwachsenenvertreter. In dieser Vereinbarung ist der genauen Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters festzulegen. Die gewählte Erwachsenenvertretung hat ebenfalls unbefristete Gültigkeit und muss somit nicht erneuert werden. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 5

6 Bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung können die Eltern und Großeltern, volljährigen Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, sofern bereits seit 3 Jahren ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht, die Vertretung der betroffenen Person übernehmen. Andere Personen als nahe Angehörige sind von der Vertretung ausgeschlossen. Gesetzliche Erwachsenenvertreter dürfen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens erledigen, wie beispielsweise die Verwaltung von Einkünften, die Beantragung von Pflegegeld und die Entscheidung über medizinische Behandlungen. Vor Beginn der Erwachsenenvertretung sind die betroffene Person und der Vertreter von einem Notar über die Rechtsfolgen entsprechend zu belehren. Als letzte Möglichkeit sieht das Gesetz die gerichtliche Erwachsenenvertretung vor. Der Wirkungsbereich eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erstreckt sich auf einzelne Angelegenheiten, die in einem Gerichtsbeschluss festgelegt werden. Eine Bestellung für sämtliche Angelegenheiten, wie es nach altem Recht möglich war, gibt es nicht mehr. Die gesetzliche- und die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nach drei Jahren zu erneuern. Alle Formen der Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht sind im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren. Sämtliche Vertretungsformen können von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenvertretung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. So bedürfen medizinische Behandlungen, die trotz Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters von der betroffenen Person abgelehnt werden, der gerichtlichen Genehmigung. Weiters bedarf die dauernde Änderung des Wohnortes der betroffenen Person der gerichtlichen Genehmigung. Erwachsenenvertreter sind jährlich verpflichtet, dem Gericht über die Lebenssituation der betroffenen Person zu berichten. Sofern die Erwachsenenvertretung auch Vermögensangelegenheiten betrifft, muss der Vertreter zu Beginn den Vermögensstand der betroffenen Person bekannt geben und dem Gericht laufend Rechnung legen. Nahe Angehörige sind von der Rechnungslegung jedoch befreit. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 6

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