KLIENTENINFO -AUSGABE 05/2018
|
|
- Reinhardt Kuntz
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 KLIENTENINFO -AUSGABE 05/2018 Checkliste Steuertipps zum Jahresesende 2018 Inhaltsverzeichnis: 1. Editorial Aktuelles Anhang: Checkliste zum Jahresende Welche Änderung bringt das neue Erwachsenschutzgesetz?... 4
2 1. Editorial Durch die Umstellung auf die Zusammenfassung steuerlicher Änderungen in einem Jahressteuergesetz, dass ja bereits im August 2018 veröffentlicht wurde, sind bis Ende des Jahres keine großen steuerlichen Änderungen zu erwarten. In Begutachtung befindet sich derzeit u.a. die vieldiskutierte Organisationsreform der Sozialversicherung, über die wir nach Beschlussfassung berichten werden. Hauptaugenmerk in dieser Ausgabe liegt wieder auf der bewährten Checkliste zum Jahresende 2018, mit Hilfe derer Sie nochmals überprüfen sollten, ob Sie alle steuerlichen Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Weiters berichten wir über die Auswirkungen durch die Änderungen der Sterbetafeln auf die Personalrückstellungen. Für den Fall, dass Sie noch im Herbst einen Österreichurlaub planen, sollten Sie damit bis warten. Durch die Absenkung der Umsatzsteuer von 13 % auf 10 % könnte dieser billiger werden. 2. Aktuelles 2.1 Neue Sterbetafeln für Sozialkapitalrückstellungen Am 15. August 2018 wurden die neuen Rechnungsgrundlagen AVÖ 2018-P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung für die versicherungsmathematische Berechnung von Personalrückstellungen veröffentlicht. Diese lösen die bislang regelmäßig verwendeten Rechnungsgrundlagen AVÖ 2008 P Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung Pagler & Pagler ab und sind ab sofort bei der Bilanzierung anzuwenden. Die neuen Rechnungsgrundlagen berücksichtigen die gestiegene Lebenserwartung sowie die gesunkene Eintrittswahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit seit der letztmaligen Anpassung der Rechnungsgrundlagen. Pensionsrückstellungen werden durch die Anwendung der neuen Sterbetafeln voraussichtlich zwischen 4 % (bei Frauen) und bis zu 8 % (bei Männer) ansteigen. Wird die Jubiläumsgeldrückstellung bzw. Abfertigungsrückstellung auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gerechnet, ist bei ersterer ebenfalls mit einer voraussichtlichen Erhöhung zwischen 5 8 % zu rechnen, auf die Abfertigungsrückstellung werden sich hingegen wegen gegenläufiger Effekte daraus nur geringe Auswirkungen ergeben. Vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz wurde ein Verordnungs-entwurf gem. 222 Abs 3 UGB versandt ( Override-Verordnung ), nach der der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Sterbetafeln für die Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung auf bis zu 5 Jahre verteilt werden kann. Im VO- Entwurf sind eine Ausschüttungssperre für den noch nicht berücksichtigten Unterschiedsbetrag sowie diverse Berichtspflichten im Anhang vorgesehen. Die Verordnung soll mit 1. November in Kraft treten und auf Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 2
3 Dezember 2017 enden, sofern der Jahresabschluss am Tag nach der Verlautbarung der Verordnung im Bundesgesetzblatt noch nicht festgestellt wurde. Die endgültige Veröffentlichung bleibt abzuwarten. Die neuen Sterbetafeln werden sich auch auf die steuerliche Pensions- bzw. Jubiläumsgeld-rückstellung (sofern diese auch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet wird) auswirken. Der Anstieg wird aber auf Grund des hier zwingend anzuwendenden Zinssatzes von 6 % geringer ausfallen, als im Jahresabschluss. Der Steuergesetzgeber hat aber schon vor Jahren vorgesorgt, damit sich der Umstellungsaufwand nicht sofort steuermindernd auswirkt. Gem. 14 Abs 13 EStG sind derartige Unterschiedsbeträge grundsätzlich auf drei Jahre zu verteilen. Bei Berechnung der steuerlichen Rückstellung für aktive Anspruchsberechtigte kann alternativ der Unterschiedsbetrag wie eine Änderung der Pensionszusage auf die Zeit bis zur vorgesehenen Beendigung der Aktivitätszeit verteilt werden (Rz 3400d EStR). 2.2 Wieder 10 % Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen Ab 1. November 2018 wird der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wieder auf 10 % gesenkt (in der Zeit zwischen bis : 13 %). Ist der Preis für ein Frühstück im Beherbergungsentgelt enthalten, fallen dann dafür ebenfalls nur 10 % Umsatzsteuer an. Dies hat Auswirkungen auf den Pauschalbetrag für Nächtigungen ihv 15,00. Von diesem Pauschalbetrag können ab 1. November 2018 nur mehr 1,36 statt derzeit 1,65 heraus gerechnet werden. 2.3 Arbeitsplatznahe Dienstwohnungen Für arbeitsplatznahe Dienstwohnungen war bis zu einer Größe bis 30 m2 kein Sachbezug bzw. bei einer Größe von über 30 m2 bis 40 m2 ein um 35 % verminderter Sachbezug anzusetzen, wenn die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers liegt. Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung entfällt rückwirkend ab diese Voraussetzung. Erforderlich ist daher nur mehr, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer) nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. 2.4 Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder Ab steht bekanntlich Steuerpflichtigen der Familienbonus Plus als neuer Absetzbetrag in der Höhe von Euro pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes zu. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von 500 jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Die monatlichen Beträge belaufen sich auf 125 bzw. 41,68. Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht aber nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 3
4 gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/- absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages wird bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert. Die Indexierung dieser Beträge wird ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe - von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft. Im Bundesgesetzblatt wurden nun die Anpassungsfaktoren veröffentlicht, mit denen die gesetzlichen Beträge für im EU/EWR-Raum bzw. in der Schweiz lebende Kinder anzupassen sind. Die höchsten Beträge ergeben sich dabei für in der Schweiz lebende Kinder ( 190 / 63,35), die niedrigsten Sätze werden für Bulgarien angeführt ( 56,25 / 18,76). Vor einigen Tagen wurde im Parlament eine Regierungsvorlage eingebracht, die die Indexierung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ab vorsieht. 3. Anhang: Checkliste zum Jahresende Bitte finden Sie die umfangreiche Checkliste auf den gesonderten Seiten. 4. Welche Änderung bringt das neue Erwachsenschutzgesetz? Mit Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes am wurde das Sachwalterrecht grundlegend erneuert. Grund für die Reform war der stetige Anstieg an Sachwalterschaften in Österreich und die Notwendigkeit einer Anpassung der geltenden Rechtslage an die UN- Behindertenrechtskonvention. Durch die erfolgte Gesetzesänderung wurde nun die Rechtsund Handlungsfähigkeit betroffener Personen gestärkt und eine Stellvertretung für Betroffene als letztes mögliches Mittel normiert. Die Handlungsfähigkeit einer betroffenen Person wird folglich durch eine Vorsorgevollmacht oder eine Erwachsenenvertretung nicht mehr eingeschränkt und kann diese im Rechtsverkehr weitgehend selbst für sich handeln. Bisherige Rechtslage Bislang gab es für volljährige Personen drei Möglichkeiten der Stellvertretung im Falle einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung: die Vorsorgevollmacht, die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und die Sachwalterschaft. Sofern eine volljährige Person mit einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig vorgesorgt hat, wurde diese mit Verlust deren Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam. Bei nicht rechtzeitiger Vorsorge durch die betroffene Person selbst, konnten bestimmte nahe Angehörige aufgrund einer Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für diese erledigen. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 4
5 Wenn auch mit diesem Instrument nicht das Auslangen gefunden wurde, bestand die Möglichkeit für die betroffene Person einen Sachwalter zu bestellt. Vier Säulenmodell bei Vertretungen Durch das neue Erwachsenenschutzgesetz wurden die bestehenden Vertretungsmöglichkeiten um die gewählte Erwachsenenvertretung ergänzt. Der bisherige Terminus der Vorsorgevollmacht wurde beibehalten, wohingegen die "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger" durch die "gesetzliche Erwachsenenvertretung" und die "Sachwalterschaft" durch die "gerichtliche Erwachsenenvertertung" ersetzt wurde. Das "Viersäulenmodell" stellt sich nunmehr wie folgt dar: 4. Säule 3. Säule gerichtlicher 1. Säule Vorsorgevollmacht 2. Säule gewählter Erwachsenenvertreter gesetzlicher Erwachsenenvertreter vormals "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger" Erwachsenenvertreter vormals "Sachwalter" Die Vorsorgevollmacht wurde weitgehend aus dem geltenden Recht übernommen. In der Vorsorgevollmacht kann der Vorsorgevollmachtgeber festlegen, welche Angelegenheiten im Fall des Verlustes seiner Entscheidungsfähigkeit von dem Vollmachtnehmer für ihn von diesem erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein schriftlich zu errichten und gilt unbefristet. Das Wesen der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass diese bei Vorhandensein der vollen Entscheidungsfähigkeit errichtet wird und erst wirksam wird, wenn der Vollmachtgeber diese Fähigkeit verliert. Mittels der neu eingeführte Möglichkeit einen gewählten Erwachsenenvertreter zu benennen können betroffene Personen, die selbst nicht mehr voll entscheidungsfähig sind, einen Erwachsenenvertreter auswählen, der für sie handelt. Hierfür bedarf es einer schriftlichen, vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichteten Vereinbarung zwischen der betroffenen Person und dem Erwachsenenvertreter. In dieser Vereinbarung ist der genauen Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters festzulegen. Die gewählte Erwachsenenvertretung hat ebenfalls unbefristete Gültigkeit und muss somit nicht erneuert werden. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 5
6 Bei der gesetzlichen Erwachsenenvertretung können die Eltern und Großeltern, volljährigen Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, sofern bereits seit 3 Jahren ein gemeinsamer Hauptwohnsitz besteht, die Vertretung der betroffenen Person übernehmen. Andere Personen als nahe Angehörige sind von der Vertretung ausgeschlossen. Gesetzliche Erwachsenenvertreter dürfen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens erledigen, wie beispielsweise die Verwaltung von Einkünften, die Beantragung von Pflegegeld und die Entscheidung über medizinische Behandlungen. Vor Beginn der Erwachsenenvertretung sind die betroffene Person und der Vertreter von einem Notar über die Rechtsfolgen entsprechend zu belehren. Als letzte Möglichkeit sieht das Gesetz die gerichtliche Erwachsenenvertretung vor. Der Wirkungsbereich eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erstreckt sich auf einzelne Angelegenheiten, die in einem Gerichtsbeschluss festgelegt werden. Eine Bestellung für sämtliche Angelegenheiten, wie es nach altem Recht möglich war, gibt es nicht mehr. Die gesetzliche- und die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nach drei Jahren zu erneuern. Alle Formen der Erwachsenenvertretung sowie die Vorsorgevollmacht sind im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren. Sämtliche Vertretungsformen können von der betroffenen Person jederzeit widerrufen werden. Die Erwachsenenvertretung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. So bedürfen medizinische Behandlungen, die trotz Zustimmung des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters von der betroffenen Person abgelehnt werden, der gerichtlichen Genehmigung. Weiters bedarf die dauernde Änderung des Wohnortes der betroffenen Person der gerichtlichen Genehmigung. Erwachsenenvertreter sind jährlich verpflichtet, dem Gericht über die Lebenssituation der betroffenen Person zu berichten. Sofern die Erwachsenenvertretung auch Vermögensangelegenheiten betrifft, muss der Vertreter zu Beginn den Vermögensstand der betroffenen Person bekannt geben und dem Gericht laufend Rechnung legen. Nahe Angehörige sind von der Rechnungslegung jedoch befreit. Beratung ersetzen kann noch dass wir irgendeine Haftung für deren Inhalt übernehmen können. Seite 6
IHR STEUERBERATER INFORMIERT SIE KLIENTEN-INFO AUSGABE 02/2018. Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg
IHR STEUERBERATER INFORMIERT SIE KLIENTEN-INFO AUSGABE 02/2018 Wir arbeiten für Ihren wirtschaftlichen Erfolg KLIENTEN-INFO Ausgabe 02/2018 Inhaltsverzeichnis: 1. EDITORIAL...2 2. NEUREGELUNG DER ARBEITSZEIT
Mehr2. Erwachsenenschutzgesetz. 16. November 2018
2. Erwachsenenschutzgesetz 16. November 2018 UN Behindertenkonvention Die Selbstbestimmungsmöglichkeit gehört zu den wichtigsten Voraussetzungen für das Wohlbefinden eines Menschen. Es existieren verschiedene
MehrVorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9
Mehr2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017)
2. Erwachsenenschutzgesetz (BGBl Nr. 59/2017) Wesentliche Änderungen Dr. Andreas Rudolph Rechtsanwalt Inhaltsverzeichnis Ausgangslage 2. Erwachsenenschutzgesetz Überblick alte und neue Begriffe Wesentliche
MehrVorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht, Erwachsenenvertretung, Patientenverfügung Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9
MehrEckpunkte des Erwachsenenschutz-Gesetzes
Newsletter Private Clients Issue 4 2017 Eckpunkte des Erwachsenenschutz-Gesetzes 1. Überblick Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und sich im Rechtsverkehr zu verpflichten. Volljährige
MehrReform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL
Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT IM DETAIL Das Sachwalterrecht soll geändert werden. Dazu gibt es nun einen Entwurf des Justizministeriums. Wir möchten im Folgenden in einfacher
MehrDIE VORSORGE- VOLLMACHT
IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. DIE VORSORGE- VOLLMACHT AB 1.7.2018 Was bringt das 2. Erwachsenenschutzgesetz? Die wichtigsten Infos zur neuen Rechtslage Was passiert, wenn Sie eines Tages Ihre Angelegenheiten
MehrDie Patientenverfügung Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz Diskussion
26.9.2018 Paul Groß Inhalt Die Patientenverfügung Ein geschichtlicher Rückblick Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Dokumentation der ärztlichen Aufklärung
MehrVom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht
Vom Sachwalter- zum Erwachsenenschutzrecht Univ-Prof. Dr. Michael Ganner Innsbruck, am 24.5.2018 Ist-Stand Ca. 60.000 Sachwalterschaften; in 55 % für alle Angelegenheiten; unbefristet Quelle: Ö Notariatskammer
MehrDas 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz Dr. Peter Barth Dr. Peter Barth, BMJ Wien 1 1. Schlaglicht Dr. Peter Barth, BMJ Wien 2 Ich bin schon etwas älter und wirke etwas indisponiert. Dr. Peter Barth, BMJ Wien
MehrVorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung
Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung Wenn eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist
MehrTag der Pflege
28.09.2018 Tag der Pflege Aus der notariellen Praxis. Dr. Walter Pisk Öffentlicher Notar Raubergasse 20 8010 Graz Entmündigungsordnung 1916 Sachwaltergesetz seit 01.07.1984 ErwachsenenschutzG seit 01.07.2018
MehrDas Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich. Ausgestaltung und Reformvorhaben
Das Institut der gesetzlichen Angehörigenvertretung in Österreich Ausgestaltung und Reformvorhaben Mag. Martin Marlovits, VertretungsNetz Sachwalterschaft Fachtag Betreuungsrecht 10. Oktober 2015, Heidelberg
MehrRechtliche Aspekte der Versorgung im Alter. Michael Ganner Außervillgraten
Rechtliche Aspekte der Versorgung im Alter Michael Ganner Außervillgraten 1.12.2012 Überblick Gesundheit medizinische Aspekte Pflege Vermögen und Einkommen Ganner 2012 Wer entscheidet in medizinischen
MehrVorsorge ist Vertrauenssache. Dr. Daniel Malin öffentl. Notar
Vorsorge ist Vertrauenssache Dr. Daniel Malin öffentl. Notar Was ist, wenn ich geistig nicht mehr in der Lage bin, notwendige Entscheidungen alleine zu treffen oder mich um alltägliche Dinge zu kümmern?
MehrDer neue Erwachsenenschutz
Der neue Erwachsenenschutz Das 2. Erwachsenenschutzgesetz ab 1.7.2018 Karin Reinmüller Sachwalterschaft Graz 10 Jahre GPZ, 2. März 2018 1 10 Jahre GPZ Der neue Erwachsenenschutz Das 2. Erwachsenenschutzgesetz
MehrVon der Sachwalterschaft zum Erwachsenenschutz
Mag. Romana Fritz Von der Sachwalterschaft zum Erwachsenenschutz Die umfangreichen Änderungen des 2. Erwachsenenschutzgesetzes Kritik am bestehenden System: Das Sachwalterrecht ist in den letzten Jahren
MehrDas 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz MMag. a Dr. in Ilse Koza Justizministerium (BMVRDJ) 1 Übersicht 1. Anlass, Ursachen und Ziele der Reform 2. Grundlegendes Konzept: die vier Säulen 3. Auswirkungen auf Sozialeinrichtungen
MehrVORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT PATIENTENVERFÜGUNG MAG. OSKAR PLATTER Öffentlicher Notar MAG. CORNELIA KÖNIG Notarpartnerin MAG. HANS MILWESKI Notarsubstitut MMAG. LUKAS KATHREIN Notariatskandidat PROBLEMSTELLUNG Jeder
MehrMag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg. Die Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht
Mag. Dietmar Mühl öffentlicher Notar 8605 Kapfenberg Die Patientenverfügung Die Vorsorgevollmacht Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger 8605 Kapfenberg 8623 Aflenz Kurort DVR-Nr.: 2108166 Wiener
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick. Fachtagung Delogierungsprävention 18. September Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf
Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick Fachtagung Delogierungsprävention 18. September 2018 Alois Ramsauer Renate Schüttelkopf Überblick Allgemein Der Weg zum 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundanliegen
MehrReform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT
Reform der Sachwalterschaft DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Das jetzige System der Sachwalterschaft ist veraltet Alternativen wurden nicht ausgeschöpft: Bereits im geltenden Recht sollte die Sachwalterschaft
MehrSelbstbestimmt Vorsorgen. Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun
Selbstbestimmt Vorsorgen Fachtagung Gratwanderungen die Kunst, es allen Recht zu tun Eine wichtige Frage Was passiert, wenn ich meine Entscheidungen nicht mehr für mich selbst treffen kann? Wer macht es
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Das 2. ErwachsenenschutzG wird ab 1.7. 2018 das bisherige Sachwalterrecht ablösen. Die nachfolgende Darstellung soll einen ersten Eindruck und Überblick vermitteln: 1. Von
MehrInhaltsverzeichnis Einleitung Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht Anwendungsbereich des Gesetzes... 16
Rechtsgrundlagen-, Literatur- und Judikaturauswahl... 9 Einleitung... 13 1. Allgemeines zum Erwachsenenschutzrecht... 14 1.1. Reform... 14 1.2. Rechtliche Grundlagen... 15 1.3. Rechtsauskünfte... 15 2.
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick
Das neue Erwachsenenschutzrecht Ein Überblick 17. Mai 2018 Renate Schüttelkopf Überblick Allgemein Der Weg zum 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundanliegen der Reform Selbstbestimmung und Berücksichtigung
MehrVORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen
MehrWelche Erwachsene sind nun wie zu schützen?
Welche Erwachsene sind nun wie zu schützen? Ein rechtlicher Kurzüberblick zu den Neuerungen durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz fürs Gesundheitspersonal Inkrafttreten: Juli 2018 Österreichische Rechtsordnung
MehrVORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG
VORSORGEVOLLMACHT- PATIENTENVERFÜGUNG Arbeiterkammer Reutte, 16.02.2017 Rechtsanwalt Mag. Harald Rossmann Salurnerstrasse 16, 6020 Innsbruck Oberlüss 11, 6600 Reutte www.ra-rossmann.at www.ra-rossmann.at
MehrReformen im Sachwalterrecht
Reformen im Sachwalterrecht Mit 1. Juli 2007 treten gravierende Veränderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft. 1. Sachwalterschaft Wann darf ein Sachwalter
MehrFAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU?
FAMILIENBONUS PLUS WAS IST 2019 NEU? 1. Was ist der Familienbonus Plus und welche Auswirkungen hat er? Der Familienbonus Plus tritt mit 01.01.2019 in Kraft. Der Zweck liegt darin, erwerbstätige Steuerpflichtige,
Mehr2. Erwachsenenschutzgesetz
Der Vorstandsbereich Recht des Wr. Krankenanstaltenverbundes informiert: 2. Erwachsenenschutzgesetz Grundlagen und Praxisfragen Anmerkung: Bei den im Folgenden verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen
MehrBundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom #.# 2018 über die Nichtanwendung einer Rechnungslegungsvorschrift des Unternehmensgesetzbuches (Override-Verordnung)
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Herausgeber: Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien Foto Umschlag: Albrecht E. Arnold / pixelio.de DIE ÖSTERREICHISCHE
MehrKurztitel. Kundmachungsorgan. Typ. /Artikel/Anlage. Inkrafttretensdatum. Außerkrafttretensdatum. Abkürzung. Index. Beachte. Text 3.
Kurztitel Einkommensteuergesetz 1988 Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018 Typ BG /Artikel/Anlage 33 Inkrafttretensdatum 01.01.2019 Außerkrafttretensdatum 04.12.2018
MehrArtikel 1 Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
1 von 10 E n t wurf Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das allgemeine Grundbuchsgesetz 1955, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Anerbengesetz, das Außerstreitgesetz,
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I
1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 14. August 2018 Teil I 58. Bundesgesetz: Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz für den Bereich des Bundesministeriums für
MehrREPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT
REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Herausgeber: Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien Foto Umschlag: Albrecht E. Arnold / pixelio.de DIE
MehrWas tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können?
Was tun, wenn Patienten nicht mehr für sich entscheiden können? Mag. Nikolaus Herdega, MSc Ärztekammer für OÖ KAD-Stellvertreter Bereichsleiter Spitalsärzterecht & Kassenrecht 1 Einwilligung/Ablehnung
MehrDie gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung. Annabella Strauss-Seigner Tag der Pflege
Die gesetzliche und die gerichtliche Erwachsenenvertretung Annabella Strauss-Seigner 28.09.2018 Tag der Pflege Standorte in Österreich Oberösterr.: Linz, Wels, Steyr, Ried, Vöcklabruck Wien (5 Sto), NÖ:
MehrHerzlich willkommen! Praxistag Demenz den Alltag meistern
Herzlich willkommen! Praxistag Demenz den Alltag meistern Einführung Überblick Formen von Unterstützungsmöglichkeiten ambulant teilstationär stationär Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten Rechtliche
MehrReformen im Sachwalterrecht
Mag. Margot Prinz Mit 1. Juli 2007 treten gravierende Veränderungen in der Vertretung von geistig behinderten und psychisch kranken Menschen in Kraft. Mittels gezielter Frage - Antwort Stellung sollen
MehrPersonenvorsorge. Sachwalterschaft
Personenvorsorge Personenvorsorge Versicherungen für Haus und Auto sowie Vorsorge in medizinischen Belangen sind für Sie selbstverständlich? Das ist gut so. Aber mindestens genauso wichtig ist auch eine
MehrVORSORGEVOLLMACHT. I.) Einleitung:
VORSORGEVOLLMACHT I.) Einleitung: Der Wunsch jedes Menschen ist es, auch noch im hohen Alter oder in einer durch Gesundheitsprobleme schwer beeinträchtigten Situation ein möglichst selbst bestimmtes Leben
MehrGrundzüge des neuen Sachwalterrechts und der Angehörigenvertretung. Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ
Grundzüge des Mag. Ulrich Pesendorfer BMJ Roter Faden Entwicklung des SW-Rechts Ursachen / Ziele der Reform Die Neuerungen im Überblick 7. Mai 2007 2 Bundesministerium für Justiz 1 Geschichte des Sachwalterrechts
Mehr18. ELDA Softwarehersteller Meeting. 3. Oktober Steuerrechtliche Neuerungen
18. ELDA Softwarehersteller Meeting 3. Oktober 2018 Steuerrechtliche Neuerungen Mag. a Karin Kufner Mag. a Helga Ruhdorfer MR Gerhard Braunsteiner, BA 1 Themenübersicht Familienbonus Plus Einbehaltung
MehrStellungnahme von Hilfswerk Salzburg Sachwalterschaft und Bewohnervertretung
14/SN-222/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 9 Bundesministerium für Justiz per e-mail: team.z@bmj.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Ihr Zeichen Unser
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin
Aufbaukurs Krebswissen WS 2015.16 Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Dr. Sigrid Pilz Wiener Pflege-; Patientinnenund Patientenanwältin 1 Ziele des Patientenverfügungsgesetzes Stärkung der Autonomie
MehrRechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie, Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz)
Rechtsgrundlagen Selbstbestimmung / Autonomie, Regelungen der Vertretung (Erwachsenenschutzgesetz) pgukps Mauer, Weiterbildung Psychiatrische Pflege 18. Jänner 2019 (1. Teil) 1 Fahrplan Heute: Patientenrechte
MehrStellungnahme 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG)
76/SN-222/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 Stellungnahme 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) HPE ÖSTERREICH Brigittenauer Lände 50 54/1/5 1200 Wien Tel.:
MehrBilanzierung von Personalrückstellungen per
Bilanzierung von Personalrückstellungen per 31.12.2016 Durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) und die AFRAC-Stellungnahme 27 (Personalrückstellungen UGB) ergibt sich im Jahr 2016 für
MehrVorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturübersicht... XXI
Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XV Literaturübersicht... XXI 1. Teil: Allgemeines und Grundlagen... 1 1. Kapitel: Einleitung... 1 2. Kapitel: Kompetenzrechtliche Grundlagen... 1 3. Kapitel: Von der
MehrSalzburger Patientenvertretung. Patientenverfügung. Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin?
1 Salzburger Patientenvertretung Patientenverfügung Was zählt mein Wille, wenn ich nicht mehr entscheidungsfähig bin? 3 2 1. Zum Arzt-/Patientenverhältnis bei gegebener Selbstbestimmungsfähigkeit: Die
MehrReform des österreichischen Sachwalterrechts - Mitbestimmung als Leitmotiv
Reform des österreichischen Sachwalterrechts - Mitbestimmung als Leitmotiv Dr. Peter Barth Bundesministerium für Justiz Übersicht 1. Mitbestimmung im Gesetzgebungsprozess 2. Mitbestimmung im Gesetz a.
MehrReform des österreichischen Sachwalterrechts - Mitbestimmung als Leitmotiv
Reform des österreichischen Sachwalterrechts - Mitbestimmung als Leitmotiv Dr. Peter Barth Bundesministerium für Justiz Übersicht 1. Mitbestimmung im Gesetzgebungsprozess 2. Mitbestimmung im Gesetz a.
MehrReform des österreichischen Sachwalterrechts. Reform of the Austrian Sachwalter Law
Reform des österreichischen Sachwalterrechts Reform of the Austrian Sachwalter Law Dr. Peter Barth Bundesministerium für Justiz Übersicht Overview 1. Reformprozess Reform process 2. Handlungsfähigkeit
MehrBundesministerium für Justiz Museumstraße 7 A-1070 Wien
60/SN-222/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 A-1070 Wien Verein ChronischKrank Österreich Obmann Herr Mag. Jürgen E.
Mehr5/2017. Angleichung von Arbeitern und Angestellten. Seite 1. Checkliste Steuertipps zum Jahresende Seite 1
5/2017 Angleichung von Arbeitern und Angestellten Checkliste Steuertipps zum Jahresende 2017 INHALT 1. EDITORIAL... 2 2. GESETZESBESCHLÜSSE VOM 12.10.2017... 2 2.1 Angleichung von Arbeitern und Angestellten...
MehrINHALT. Vorwort... 7 Einleitung... 9
INHALT Vorwort... 7 Einleitung... 9 Kapitel 1: Der Verlust der Geschäftsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können... 11 Geschäftsfähigkeit... 12 Verlust der Geschäftsfähigkeit... 12 Lösung Sachwalterschaft?...
MehrReform des Sachwalterrechts und Bankgeschäfte. Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Wien
Reform des Sachwalterrechts und Bankgeschäfte Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Wien Reform des Sachwalterrechts und Bankgeschäfte A. Ausgangslage Sachwalterrecht besteht seit 1983 - löst die zuvor in Geltung
MehrDie gewählte. Leicht zu lesen. Leicht zu verstehen. Für alle, die es brauchen.
Die gewählte Erwachsenen-Vertretung Leicht zu lesen. Leicht zu verstehen. Für alle, die es brauchen. Alle Arten der Erwachsenen-Vertretung Vorsorge- Vollmacht Gewählte Erwachsenen- Vertretung Allgemeiner
MehrDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) dankt für die Übersendung des Entwurfes und erstattet dazu folgende.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz Museumstraße 7 1070 Wien per E-Mail: team.z@bmvrdj.gv.at begutachtungsverfahren@parlament.gv.at Zl. 13/1 18/83 BMVRDJ-Z4.973/0044-I
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2019 Ausgegeben am 15. Jänner 2019 Teil I 12. Bundesgesetz: Änderung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018) (NR: GP XXVI RV
MehrDas ist neu 2019 die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen im Überblick
Das ist neu 2019 die wichtigsten steuerrechtlichen Änderungen im Überblick Erfüllt sich der Wunsch nach geringeren Steuern, Förderung von Familien und höherer Rechtssicherheit für Unternehmer? Ein Ausblick
MehrSelbstbestimmung künftige Herausforderungen
Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Selbstbestimmung 2.0 - künftige Herausforderungen 18. Mai 2017 Biografie Powerpoint-Präsentation Selbstbestimmung 2.0 - Österreichische Revision des Erwachsenenschutzes
MehrTextgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL
1 von 10 Textgegenüberstellung 3. TEIL 3. TEIL TARIF TARIF Steuersätze und Steuerabsetzbeträge 33. (1) 33. (1) (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Abs. 4 bis
MehrVon der Sachwalterschaft zur Erwachsenenvertretung. Dr. Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz
Von der Sachwalterschaft zur Erwachsenenvertretung Dr. Peter Schlaffer, Geschäftsführer von VertretungsNetz 21.10.2016 Erwachsenenschutz statt Sachwalterschaft: Mehr Selbstbestimmung, weniger Bevormundung
MehrVORSORGEVOLLMACHT. Notarvertreter Jean-Philip Möllmann, MBA
VORSORGEVOLLMACHT Notarvertreter Jean-Philip Möllmann, MBA Bis 31.12.2017 Ab 01.01.2018 Notariat Herrenberg B3 Marienstraße 21 71083 Herrenberg Tel.. 07032/942151 Reinhold-Schick-Platz 4 71083 Herrenberg
MehrErwachsenenschutz für die Betreuer
Erwachsenenschutz für die Betreuer Jubiläumsveranstaltung 10 Jahre GPZ, GFSG Erwachsenenschutzgesetz als neue Herausforderung Graz, 2. März 2018 Chefarzt Dr. Georg Psota Mag. (FH) Josef Schörghofer Von
MehrThema. Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge. Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Thema Gesetzliche Betreuung für Erwachsene - Vorsorge Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Wichtige Bausteine für ein selbstbestimmtes Leben nicht nur im Alter Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung
MehrDer Verlust der Entscheidungsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können
Kapitel 1: Der Verlust der Entscheidungsfähigkeit und wie Sie vorsorgen können Was ist die Entscheidungsfähigkeit und wofür braucht man sie? Welche Möglichkeiten bietet das österreichische Recht, mit dem
Mehr1 Die Richttafeln 2005 G von Prof. Klaus Heubeck werden als mit den anerkannten versicherungsmathematischen
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
MehrSTEUERRECHT KOMPAKT FAMILIENBONUS
STEUERRECHT KOMPAKT FAMILIENBONUS Familienbonus I 14.11.2018 I Folie Nr.2 WAS IST DER FAMILIENBONUS WIE WIRKT ER UND WER KANN IHN BEANTRAGEN Voraussetzungen für den Familienbonus: Anspruch auf Familienbeihilfe
MehrIGSL Hospizbewegung e.v.
Inhalt Die IGSL Hospizbewegung e.v. Rechtliche Grundlagen der Patientenverfügung beachtlich oder verbindlich Formulare Konsensuspapier vs. IGSL Dokumentation der ärztlichen Aufklärung zur Patientenverfügung
MehrVom Sachwalter - zum Erwachsenenschutzrecht
Dr. Peter Barth Vom Sachwalter - zum Erwachsenenschutzrecht Was ändert sich durch das zweite Erwachsenenschutzgesetz 1? I. Grundanliegen und Anwendungsbereich des Gesetzes A. Grundanliegen Das Grundanliegen
MehrEU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen. BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern
Tax Flash Nr. 16/2016 EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 vom Parlament beschlossen BMF: Information zu Verlusten bei kapitalistischen Mitunternehmern EuGH: Energieabgabenrückvergütung für Dienstleistungsunternehmen
MehrLai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI f t taf. des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend
ANTRAG Lai'dtagsdirekiion B ngelangt am 15. JUNI 2015 2f t taf Landtagsklub Tirol des SPÖ Landtagsklubs (Erstantragstellerin LAbg. Gabi Schiessling) betreffend Aufklärungs- und Informationskampagne des
MehrDas 2. Erwachsenenschutzgesetz
Mag. Claire-Sophie Mörsen Das 2. Erwachsenenschutzgesetz Fokus auf medizinische Behandlung Wesentliche Änderungen wurden durch das neue Erwachsenenschutzgesetz (BGBl I 59/2017) im ABGB, dem AußStrG und
MehrKapitel 3: Vorsorgevollmacht
Kapitel 3: Vorsorgevollmacht Mit einer Vorsorgevollmacht kann jedermann regeln, wer ihn im Fall seiner Geschäftsunfähigkeit vertreten soll. Dieses Kapitel erläutert, welche Befugnisse dem Vertreter eingeräumt
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2018 Ausgegeben am 27. September 2018 Teil II 257. Verordnung: Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung 257. Verordnung des
MehrDas Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten Umfang Einschränkung Übertragungsmöglichkeit an Dritte Mag. Dr. Christian Gepart Rechtsanwalt Diplom in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Themenüberblick
Mehr1461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP
1 von 45 1461 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Erwachsenenvertretungsrecht und das Kuratorenrecht im Allgemeinen bürgerlichen
Mehr1. Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger ( 284b ff ABGB):
GZ BKA-920.800/0016-III/5/2008 ABTEILUNGSMAIL III5@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG RUDOLF HASCHMANN PERS. E-MAIL RUDOLF.HASCHMANN@BKA.GV.AT An alle Pensionsbehörden Antwort bitte unter Anführung der GZ an
MehrRECHTLICHE BETREUUNG UND VORSORGEVOLLMACHT
RECHTLICHE BETREUUNG UND VORSORGEVOLLMACHT Notarvertreter Jean-Philip Möllmann, MBA Notariat Herrenberg B3 Marienstraße 21 71083 Herrenberg Tel.. 07032/942151 In welchen Situationen wird eine Vorsorgevollmacht
MehrEin kleiner Überblick über uns
Ein kleiner Überblick über uns Das SeniorenNetz. ist eine unabhängige und objektive Informations- und Kommunikationsplattform. Wir bieten Information und Unterstützung für die Hürden und Probleme des täglichen
MehrVorsorgevollmacht (Muster/Textbausteine) 9. Hinweise zur Betreuungsverfügung 15. Betreuungsverfügung (Muster/Textbausteine) 19
Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Vorsorgevollmacht 3 Hinweise zur Vorsorgevollmacht 3 Vorsorgevollmacht (Muster/Textbausteine) 9 2 Betreuungsverfügung 15 Hinweise zur Betreuungsverfügung 15 Betreuungsverfügung
MehrTextgegenüberstellung
1 von 7 Textgegenüberstellung Anwendungsbereich 1. (1)... 1. (1)... (2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein Anwendungsbereich (2) Eine
MehrPolnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater
Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
MehrVERMÖGENS- UND PERSONENVORSORGE
INFORMIERT Selbstbestimmt alt werden VERMÖGENS- UND PERSONENVORSORGE Notar Mag. Klaus Schöffmann Mit den ab 2018 geltenden Änderungen Selbstbestimmt alt werden VERMÖGENS- UND PERSONENVORSORGE Inhaltsverzeichnis
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht -
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht - Vorsorgeservice aus Sicht des Notariats Dr. Helga KAISER und Dr. Astrid LEOPOLD Stattegg, 9. Juni 2015 Vorsorgevollmacht Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie,
MehrRechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz. Mag. Christine Müllner-Lacher MSc.
Rechtsschutz im Zusammenhang mit Demenz Mag. Christine Müllner-Lacher MSc. Patientenanwaltschaft Salzburg-Tirol 1 Der Vater ging viel auf Wanderschaft, meistens zu meinem älteren Bruder Peter, der schräg
Mehr