SB StiftungsBrief. Steuern Verwaltung Recht. Sonderausgabe. Erste Praxiserfahrungen mit den neuen Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen

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1 SB StiftungsBrief Steuern Verwaltung Recht Ihr Plus im Netz: sb.iww.de Online Mobile Social Media Sonderausgabe Erste Praxiserfahrungen mit den neuen Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen Spendenabzug Gültigkeit der amtlichen Muster...1 Aussteller...1 Freistellungsbescheid und Bescheid nach 60a AO...2 Neu gegründete Stiftungen...3 Bestehende Stiftungen mit Freistellungs- aber ohne 60a-AO-Bescheid...4 Bestehende Stiftungen mit Freistellungs- und mit 60a-AO-Bescheid...4 Letzter Freistellungsbescheid...4 Zu erhaltendes Vermögen/verbrauchbares Vermögen...5 Hinweis zur Spendenhaftung und steuerlicher Anerkennung...5 Aktuelles Spendenrecht Immer Ärger mit der Aufwandsspende...7 Zulässigkeit von Aufwandsspenden...7 Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg...7 Auswirkungen auf die Praxis...8 Praxiswissen auf den Punkt gebracht.

2 Stiftung & Steuern SB SPENDENABZUG Erste Praxiserfahrungen mit den neuen Zuwendungsbestätigungen für Stiftungen von Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. (FH), StB Michael Haubrich, Solidaris Revisions-GmbH München Spenden an eine Stiftung können steuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung vorliegt. Diese ist zwingend nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Bei Abweichungen kann das Finanzamt den Spendenabzug verweigern. Ein Spender erwartet zu Recht eine korrekte Zuwendungsbestätigung, die bei seiner Veranlagung keine Probleme bereitet. Dies lässt sich durch sorgfältige Gestaltung der Zuwendungsbestätigungen vermeiden. 1. Gültigkeit der amtlichen Muster Die amtlichen Muster der Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF- Schreiben vom (nachfolgend: BMF-Schreiben ) geändert. Ursprünglich mussten sie spätestens ab dem verwendet werden. Mit BMF- Schreiben vom wurde der Zeitpunkt auf den verschoben. Stiftungen, die ihre Spendenvordrucke noch nicht umgestellt haben, müssen also bis spätestens zum Jahresende handeln. 2. Aussteller Im amtlichen Muster für Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts ist oben der Aussteller der Zuwendungsbestätigung anzugeben: Nur noch Zeit bis Jahresende Genaue Bezeichnung der Stiftung Amtliches Muster Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der inländischen Stiftung des privaten Rechts) Diese Gestaltung ist zu übernehmen und Name und Anschrift der Stiftung einzutragen. In der Praxis finden sich dagegen auch folgende Abweichungen: Beispiel: Abweichende Gestaltung Der Klammerzusatz und/oder der Rahmen werden weggelassen. Formal betrachtet ist dies nicht zulässig. Die Angaben im amtlichen Muster sind grundsätzlich verbindlich und Umformulierungen sind unzulässig. Es dürfen nur solche Angaben der Muster weggelassen werden, die im Einzelfall nicht einschlägig sind. Dies trifft auf den Klammerzusatz nicht zu. Das BMF- Schreiben erlaubt optische Hervorhebungen z.b. durch Einrahmungen. Das Weglassen von Einrahmungen ist dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Weglassen von Klammerzusatz nicht ausdrücklich geregelt 2014 STIFTUNGSBRIEF 1

3 SB Stiftung & Steuern Besser kein Risiko eingehen In der Praxis werden diese Abweichungen bei der Veranlagung der Spender in der Regel nicht beanstandet. Ein Risiko ist aber nicht auszuschließen, so dass von dieser Variante abzuraten ist. Beispiel: Verwendung des Geschäftspapiers der Stiftung Die Zuwendungsbestätigung wird auf einem Geschäftspapier der Stiftung ausgestellt. Oben stehen Name, Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten der Stiftung. Die eigentliche Zuwendungsbestätigung beginnt mit der Zeile Bestätigung über Geldzuwendungen. Bei der Verwendung von Geschäftspapier ist Vorsicht geboten Das Weglassen des kompletten Aussteller-Kastens ist nicht erlaubt. Darüber hinaus kann hier noch ein weiterer Fehler passieren, wenn auf dem Briefpapier oben nicht die offizielle Bezeichnung der Stiftung angegeben ist, sondern beispielsweise eine Einrichtung der Stiftung ( X-Y Heim ) oder eine Niederlassung der Stiftung. Aber auch hier werden die Zuwendungsbestätigungen in der Praxis i.d. Regel trotzdem akzeptiert. Beispiel: Kleineres Format und Verwendung des Stiftungslogos Die eigentliche Zuwendungsbestätigung ist kleiner gedruckt und füllt nicht die komplette DIN-A4-Seite aus. Damit ist oberhalb der Zuwendungsbestätigung noch Platz für Name, Kontaktdaten und ein etwaiges Logo der Stiftung. Die eigentliche Zuwendungsbestätigung beginnt mit dem ausgefüllten Aussteller- Kasten. Auch der Platz unterhalb der eigentlichen Zuwendungsbestätigung kann für weitere Daten (z.b. Daten des Spendenkontos) genutzt werden. Hauptsache, alles passt auf eine DIN-A4-Seite Danksagung und Werbung haben auf Bescheinigung nichts verloren Diese Variante ist zulässig. Denn die Verwendung eines Briefpapiers mit einem Logo, Emblem oder Wasserzeichen der Stiftung ist erlaubt. Laut BMF- Schreiben darf die Größe eine DIN-A4-Seite nicht überschritten werden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass ein kleineres Format als DIN-A4 nicht untersagt ist. Daher ist es möglich, die eigentliche Zuwendungsbestätigung verkleinert abzubilden und den gewonnenen Platz auf der DIN-A4-Seite für weitere Angaben zu nutzen. Zu beachten ist aber, dass auf der Zuwendungsbestätigung weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der Stiftung erlaubt sind. Dies wäre auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in einem gesonderten Dankesschreiben möglich. 3. Freistellungsbescheid und Bescheid nach 60a AO Im amtlichen Muster sind bzgl. der Berechtigung zum Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen zwei Möglichkeiten mit Ankreuzkästchen vorgegeben. 3.1 Alternative 1 Diese bezieht sich auf den Freistellungsbescheid bzw. auf die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid: 2 STIFTUNGSBRIEF 2014

4 Stiftung & Steuern SB Freistellungsbescheid Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke)... nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes... StNr...., vom... für den letzten Veranlagungszeitraum... nach 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Mit einem Freistellungsbescheid wird vom Finanzamt bestätigt, dass die Stiftung von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit ist. Falls die Stiftung dagegen einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat, wird in einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid bescheinigt, dass die Stiftung ansonsten steuerbefreit ist. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Ausstellungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Freistellungsbescheid darf nicht älter als 5 Jahre sein, Alternative 2 Im zweiten Ankreuzkästchen wird auf den Bescheid nach 60a AO Bezug genommen: Bescheid nach 60a AO Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt..., StNr.... mit Bescheid vom... nach 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke).... Diese Vorschrift wurde durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz eingeführt. Das Finanzamt stellt mit gesondertem Bescheid fest, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. Wenn bisher kein Freistellungsbescheid bzw. keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde, dürfen Zuwendungsbestätigungen nur ausgestellt werden, wenn der Bescheid nicht älter als drei Jahre ist. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Es ist möglich, dass eine Stiftung nur einen der beiden Bescheide (Freistellungsbescheid oder 60a-Bescheid), oder beide Bescheide oder gar keinen hat. In der Praxis wissen Stiftungen häufig nicht, welches Ankreuzkästchen in ihrem Fall gilt.... der Bescheid über Einhaltung der Satzungsmäßigkeit nicht älter als 3 Jahre Wo angekreuzt werden muss, ist oft nicht klar 3.3 Neu gegründete Stiftungen Diese haben nur einen 60a-Bescheid, aber noch keinen Freistellungsbescheid. Diese müssen in der Zuwendungsbestätigung nur das zweite Kästchen ( 60a) ankreuzen. Die erste Alternative (Freistellungsbescheid) ist nicht einschlägig und kann aus dem Formular gelöscht werden. Für eine Übergangszeit kann es noch vorkommen, dass eine neugegründete Stiftung weder einen 60a-Bescheid, noch einen Freistellungsbescheid hat STIFTUNGSBRIEF 3

5 SB Stiftung & Steuern Stattdessen liegt eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts über die Steuerbegünstigung vor. In diesen Fällen muss die Stiftung in der Zuwendungsbestätigung auf die vorläufige Bescheinigung Bezug nehmen. Details sind in Rn. 13 des BMF-Schreibens geregelt. 3.4 Bestehende Stiftungen mit Freistellungs- aber ohne 60a-Bescheid Diese kreuzen nur das erste Kästchen (Freistellungsbescheid bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid) an. Dabei können sie die für sie nicht zutreffende Variante löschen. Die zweite Alternative mit dem 60a-Bescheid kann ebenfalls aus dem Formular gelöscht werden. Freistellungsbescheid überlagert den Bescheid nach 60a AO Neu: Maßgeblich ist der letzte Veranlagungszeitraum 3.5 Bestehende Stiftungen mit Freistellungs- und mit 60a-Bescheid Hier stellt sich die Frage, ob beide Alternativen anzukreuzen sind. Laut BMF- Schreiben müssen nur die Angaben aus den offiziellen Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Man könnte die Auffassung vertreten, dass beide Alternativen einschlägig sind, weil beide Bescheide vorliegen. Tatsächlich genügt aber das Ankreuzen der ersten Alternative (Freistellungsbescheid bzw. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid). Die zweite Alternative ( 60a-Bescheid) kann gelöscht werden. Denn der 60a-Bescheid ist als Ersatz für die bisherigen vorläufigen Bescheinigungen bei Neugründungen vorgesehen. Ein Freistellungsbescheid überlagert den 60a-Bescheid und wird ohnehin nur erlassen, wenn auch die satzungsmäßigen Voraussetzungen eingehalten sind. 4. Letzter Freistellungsbescheid Im bisherigen Muster wurde auf den letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid Bezug genommen. Im neuen Muster findet sich dagegen die Formulierung nach dem Freistellungsbescheid... für den letzten Veranlagungszeitraum.... Die Änderung wird an folgendem Beispiel deutlich: Beispiel Für den Veranlagungszeitraum 2013 liegt noch kein Bescheid vor. Der Bescheid für den Veranlagungszeitraum 2012 ist vom 22. August Am 10. Juni 2014 ergehen aufgrund einer Außenprüfung des Finanzamts Änderungsbescheide für die Jahre 2009 bis In der Zuwendungsbestätigung nach neuem Muster ist der Bescheid für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 anzugeben. Es spielt keine Rolle, dass Bescheide für frühere Veranlagungszeiträume zeitlich später zugegangen sind. In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, was die Formulierung für den letzten Veranlagungszeitraum im Fall eines Freistellungsbescheids z.b. für die Jahre 2009 bis 2011 bedeutet. In der Gemeinnützigkeitserklärung ist vom dreijährigen Prüfungszeitraum die Rede. Es handelt sich dabei aber um drei getrennte Veranlagungszeiträume, die lediglich in einer einzigen Gemeinnützigkeitserklärung überprüft werden. Daher ist in der Zuwendungsbestätigung 2011 als letzter Veranlagungszeitraum anzugeben. 4 STIFTUNGSBRIEF 2014

6 Stiftung & Steuern SB 5. Zu erhaltendes Vermögen/verbrauchbares Vermögen Sowohl die Bestätigung über Geldzuwendungen als auch die Bestätigung über Sachzuwendungen enthält in den neuen Mustern folgende Zeilen: Die Zuwendung erfolgte in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock). Es handelt sich nicht um Zuwendungen in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Folgende Fälle kommen in Betracht: 5.1 Normale Spende Bei einer normalen Spende an eine Stiftung, die grundsätzlich zeitnah zu verwenden ist, ist weder die erste noch die zweite Zeile anzukreuzen. Der Spender kann die Spende in den Grenzen des 10b Abs. 1 EStG abziehen. Bei normalen Spenden ist nichts anzukreuzen 5.2 Spende in den Vermögensstock Die Zeilen sind bei Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung relevant, also für Spenden in das Grundstockvermögen bei Errichtung der Stiftung und spätere Zustiftungen. Diese Spenden können nach 10b Abs. 1a EStG zusätzlich zu den normalen Spenden bis zu 1 Million EUR (bei Ehegatten 2 Mio. EUR) abgezogen werden und auf Antrag auf bis zu 10 Jahre verteilt werden. 10b Abs. 1a EStG wurde dahingehend geändert, dass nur Spenden in das zu erhaltene Vermögen (Vermögensstock) zum erhöhten Spendenabzug berechtigen, nicht aber Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Es muss daher unterschieden werden, um welche Stiftungsart es sich handelt: Bei einer Stiftung, die auf unbegrenzte Dauer errichtet ist, sind bei Spenden in das Grundstockvermögen beide Zeilen anzukreuzen. Es gilt der erhöhte Spendenabzug von EUR 1 bzw. 2 Millionen. Etwas anderes gilt bei Verbrauchsstiftungen. Diese sind für eine bestimmte Zeit errichtet und sollen ihr Vermögen für die Zweckverfolgung während ihrer Dauer verbrauchen. Bei Verbrauchsstiftungen dürfen die beiden Zeilen nicht angekreuzt werden. Der erhöhte Spendenabzug ist nicht möglich. Erhöhter Spendenabzug gilt nur für Dauerstiftungen nicht für Verbrauchsstiftungen 6. Hinweis zu Spendenhaftung und steuerlicher Anerkennung Der Hinweis am Ende der Zuwendungsbestätigung ist unverändert in jede Zuwendungsbestätigung zu übernehmen. Der Hinweis wurde in den neuen Mustern in zwei Punkten geändert. Hinweis auf Spendenhaftung Der Hinweis auf die Spendenhaftung lautete bisher wie folgt: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer ( 10b Abs. 4 EStG, 9 Abs. 3 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) STIFTUNGSBRIEF 5

7 SB Stiftung & Steuern Im neuen Muster lautet die Formulierung dagegen: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass.... Es wurde lediglich das Wort wer vor dem Wort veranlasst gestrichen. Dies ist nicht nur eine redaktionelle Änderung. Bei der Spendenhaftung gibt es zwei Varianten: Die Ausstellerhaftung greift bei unrichtig ausgestellten Zuwendungsbestätigungen. Die Veranlasserhaftung betrifft die Fehlverwendung von Spenden. Veranlasserhaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Vorsicht: Änderungen können leicht übersehen werden Durch die Streichung des Wortes wer wird eine gesetzliche Änderung umgesetzt, dass auch die Veranlasserhaftung so wie bisher schon die Ausstellerhaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greift. Beachten Sie Stiftungen, die ihre Zuwendungsbestätigungen anhand der neuen Muster ändern, wie sie z.b. auf der Internetseite des BMF veröffentlicht wurden, können diese Änderung leicht übersehen. Denn im Unterschied zu den anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern erfolgte hier keine Markierung durch Fettdruck. Hinweis zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung Auch hier wird der Hinweis auf die vorläufige Bescheinigung durch einen Hinweis auf den 60a-Bescheid ersetzt. Wenn dieser älter als drei Jahre ist, wird die Zuwendungsbestätigung steuerlich nicht anerkannt. Der Hinweis spricht nur die Folgen für den Spender an, nämlich dass kein Spendenabzug möglich ist. Im BMF-Schreiben vom wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Überschreiten der Frist erst gar keine Zuwendungsbestätigung mehr ausgestellt werden darf. Bei Verstößen droht die Spendenhaftung. Bei geringem Spendenaufkommen empfehlen sich die Vorlagen..... bei hohem Spendenaufkommen besser selber gestalten PRAXISHINWEIS Stiftungen, die kein Risiko eingehen wollen, können die Vorlagen der Bundesfinanzverwaltung unter verwenden. Diese lassen sich online ausfüllen und ausdrucken. Stiftungen, die nur wenige Spenden erhalten, können damit auf einfache Art Zuwendungsbestätigungen erstellen. Sie sparen sich damit den Aufwand bei der Erstellung eigener Vordrucke. Für Stiftungen mit höherem Spendenaufkommen ist diese Möglichkeit nicht optimal. Sie verwenden lieber eigene Zuwendungsbestätigungen. Damit ist in begrenztem Umfang eine individuelle Gestaltung der Zuwendungsbestätigungen möglich. Außerdem können auf diese Weise Zuwendungsbestätigungen in eine Spendenverwaltungssoftware integriert werden. Dies ermöglicht z.b. das automatische Füllen der Ausstellerdaten und eine Verknüpfung mit der Spenderdatenbank oder der Finanzbuchhaltung. 6 STIFTUNGSBRIEF 2014

8 Stiftung & Steuern SB AKTUELLES SPENDENRECHT Immer Ärger mit der Aufwandsspende von RAin/StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.m. Wie wichtig die Ausstellung richtiger Zuwendungsbestätigungen ist, zeigt ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom (6 K 9244/11, Abruf-Nr ). Gerade bei Aufwandsspenden kommt es hier häufig zu Fehlern. Eine Spendenhaftung kann teuer werden: Nach 10b Abs. 4 S. 3 EStG wird als Haftungsbetrag 30 % des zugewendeten Betrags veranschlagt. 1. Zulässigkeit von Aufwandsspenden Aufwandsspenden sind abgekürzte Geldspenden. Sie können entstehen, wenn eine Person Aufwendungen zugunsten einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft tätigt (z.b. Reisekosten) und gleichzeitig der Körperschaft Geld spenden möchte. In diesem Fall verzichtet sie auf die Erstattung ihrer Aufwendungen und bittet um Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung. 10b Abs. 3 S. 5 EStG lässt diese Art der Geldspende zu, wenn der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung nachträglich verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein ( 10b Abs. 3 S. 6 EStG). Damit ist allerdings bei einem rein gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruch ( 670, 677 BGB) ein Spendenabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung gewährt einen Spendenabzug auch, wenn der Aufwendungsersatzanspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluss (Verein) eingeräumt worden ist, bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen hat. Zusätzlich verlangt sie, dass der entsprechende Beschluss den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht worden ist. Eine nachträgliche, rückwirkende Satzungsänderung genügt dagegen nicht. Als Indiz für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen zieht die Finanzverwaltung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers heran. Dieser muss unabhängig von dem späteren Verzicht in der Lage sein, den Aufwendungsersatz zu tragen (BMF-Schreiben vom , BStBl I 99, 591). Ob dies sinngemäß auch auf die Stiftung übertragbar ist, ist zumindest vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass es bei der Stiftung eine mitgliedschaftliche Verfasstheit nicht gibt. Eine entsprechende Anwendung auf eine Stiftung zumindest argumentierbar sein. Zu beachten ist jedoch, dass die Erweiterung der Zulässigkeit der Aufwandsspende bei zuvor bekanntgegebenen Vorstandsbeschluss eine Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung ist, die über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung ( durch Vertrag oder Satzung eingeräumt ) hinausgeht. 2. Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg Das FG Berlin-Brandenburg hatte über die Erstattung von Reisekosten in einem gemeinnützigen Sportverein zu entscheiden, für deren Verzicht der Verein Vereinsmitgliedern und deren Familienangehörigen Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hatte, die im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer - Verzicht auf die Geltendmachung von Auslagen als Spende Finanzverwaltung: Auch ein Vorstandsbeschluss ist ausreichend Reisekosten bei gemeinnützigem Sportverein 2014 STIFTUNGSBRIEF 7

9 SB Stiftung & Steuern Anspruch muss durch Vertrag oder Satzung eingeräumt sein Richtige Umsetzung in der Praxis oft nicht der Fall erklärung steuermindernd geltend gemacht wurden. Dies hielt der Verein durch einen sehr weit formulierten Vorstandsbeschluss für legitimiert. Danach konnten sogar Trainingsfahrten fußballspielender Kinder durch Ihre Eltern als Spende abgesetzt werden. Das FG sieht in dem Vorstandsbeschluss grundsätzlich keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Aufwandsspende. Voraussetzung sei eine satzungsmäßige oder vertragsmäßige Bestimmung. Lässt man einen solchen Vorstandsbeschluss in Anlehnung an die Auffassung der Finanzverwaltung ausreichen, sei dieser jedoch zu unbestimmt und zudem nicht den Vereinsmitgliedern bekannt gegeben worden. Darüber hinaus waren aufgrund des weit formulierten Vorstandsbeschlusses nicht alle Reisekosten fremdnütziger Natur und kamen daher nicht dem gemeinnützigen Verein zugute. Eine Spendenhaftung setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der handelnden Organe der gemeinnützigen Körperschaft voraus. Zwar unterstellte das Gericht dem Vorstand des Vereins kein grob fahrlässiges Handeln. Der Verein musste sich jedoch das grob fahrlässige Handeln seines steuerlichen Beraters zurechnen lassen. 3. Auswirkungen auf die Praxis Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg bringt zwar unmittelbar keine neuen Erkenntnisse für den steuerlich zulässigen Abzug einer Aufwandsspende. Allerdings führt das Urteil vor Augen, dass die Voraussetzungen der zulässigen Aufwandsspende in der Praxis oft nicht bekannt oder nicht entsprechend umgesetzt und gelebt werden. Geht es um den Verzicht eines reinen Aufwandes (z.b. Fahrtkosten) ist die Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung für den Verzicht auf die Aufwendungen grundsätzlich nur zulässig, wenn eine vertragliche oder satzungsmäßige Grundlage (z.b. Reisekostenordnung) für den Aufwandsersatzanspruch besteht und nachträglich auf den Anspruch verzichtet wurde. In den meisten Fällen wird deshalb bei einem Verzicht von tatsächlich angefallenem Aufwand (z.b. durch ehrenamtliche Mitarbeiter) keine Aufwandsspende möglich sein, weil gerade keine vertragliche oder satzungsmäßige Regelung besteht. Durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz ist eine ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung für die Zahlung von Organvergütungen bei Stiftungen vorgesehen. Im Zuge der gesetzlichen Neuregelung wurde auch der AEAO neu gefasst. Bei Vorstandsmitgliedern von Stiftungen sind danach Tätigkeitsvergütungen nur noch nach 55 Abs. 1 Nr. 3 AO zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung vorliegt (Tz. 23 AEAO zu 55 Abs. 1 Nr. 3). Dies gilt jedoch gerade nicht für tatsächlich entstandene Auslagen (z.b. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten ohne den Ersatz von Arbeits- und Zeitaufwand), die auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung bei Angemessenheit zulässig sind (BMF-Schreiben vom , BStBl I 09, 1318). Stiftungen mit häufigen Aufwandsspenden sollten Satzungsänderung überlegen PRAXISHINWEIS Für Stiftungen, bei denen eine Aufwandsspende häufig vorkommt, wäre zu überlegen, im Rahmen der Satzungsänderung für Organvergütungen, die spätestens mit Wirkung zum erfolgt sein muss, auch eine satzungsmäßige Regelung für Aufwandsersatz vorzusehen. So könnte die Zulässigkeit der Aufwandsspende abgesichert werden. In der Zuwendungsbestätigung ist der Verzicht auf den Aufwandsersatz stets als solcher zu kennzeichnen. 8 STIFTUNGSBRIEF 2014

10 Leserservice/Impressum SB REDAKTION Sie haben Fragen oder Anregungen zur Berichterstattung? IWW Institut, Redaktion Stiftungsbrief, Aspastraße 24, Nordkirchen, Fax: , Als Verlag ist uns individuelle Rechtsberatung nicht erlaubt. ABONNENTENBETREUUNG Fragen zum Abonnement beantwortet der IWW-Abonnenten-Service, Franz-Horn-Straße 2, Würzburg, Telefon: , Fax: , Bankverbindung: DataM-Services GmbH, Postbank Nürnberg, IBAN: DE , BIC: PBNKDEFFXXX IHR PLUS IM NETZ Online Mobile Social Media Online: Unter sb.iww.de finden Sie: Downloads (Checklisten, Sonderausgaben u.v.m.) Archiv (alle Beiträge seit 2009) Rechtsquellen (Urteile, Gesetze, Verwaltungsanweisungen u.v.m.) Um sb.iww.de vollständig nutzen zu können, müssen Sie sich anmelden. Zur erstmaligen Anmeldung klicken Sie oben rechts auf Registrierung und lassen sich durch den Anmeldeprozess führen. Haben Sie Fragen? Telefon: Mobile: Sie können SB als App auf Ihr Smartphone/Ihren Tablet-PC laden. Appstore bzw. Google Playstore -> Suche: myiww Social Media: Folgen Sie SB auch auf facebook.com/sb.iww NEWSLETTER Profitieren Sie von unseren kostenlosen Newslettern, die Sie im myiww-kundencenter von sb.iww.de auswählen können: BGH-Leitsatz-Entscheidungen BFH-Leitsatz-Entscheidungen IWW kompakt für Steuerberater SEMINARE Unsere aktuellen Seminare finden Sie unter seminare.iww.de STIFTUNGSBRIEF STEUERN VERWALTUNG RECHT (ISSN ) Herausgeber und Verlag IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH & Co. KG, Aspastraße 24, Nordkirchen, ein Unternehmen der Vogel Business Media GmbH & Co. KG, Telefon: , Fax: , Internet: Redaktion RA Michael Bach (Chefredakteur); RA Holger Glaser (stellv. Chefredakteur, verantwortlich) Bezugsbedingungen Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 210 EUR inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Hinweise Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlags erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität des Themas und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Zitierweise Beispiele: Müller, SB 11, 18 oder SB 11, 18 Druck H. Rademann GmbH Print + Business Partner, Lüdinghausen IMPRESSUM 2014 STIFTUNGSBRIEF

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