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1 Non Profit Dialog Herzlich Willkommen zum 1. Non-Profit-Dialog Seite 2

2 Steuer- und Seite 3 Steuer- und Steuerliche Haftungstatbestände für Vereinsorgane Vertreterhaftung für Steuerschulden Veranlasserhaftung Ausstellerhaftung Ansprüche des Fiskus aus dem Steuerschuldverhältnis (= jede Steuer) Entgangene Steuern (pausch. 30% d. zugewendeten Betrages) (evtl. 15% für entgangene GewSt) Seite 4

3 Zweck der Zuwendungsbestätigung: Die Zuwendungsbestätigung soll den Mittelabfluss beim Spender einkommenssteuerlich neutralisieren. Daher grds. Vertrauensschutz für den Spender, auch bei zweckwidriger Verwendung. Besonderheit: Zwischen der Gemeinützigkeitsentscheidung im Freistellungsbescheid und dem Spendenabzug bzw. der besteht keine Beziehung.* *Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht 2003, S.349. Seite 5 Rechtsgrundlagen: 10b Abs.4 S. 2 u. 3. EStG 9 Nr. 2 KStG 9 Nr. 5 GewStG Wer a) vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Bestätigungen ausstellt oder b) veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegeben steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Seite 6

4 Tatbestand Vorrausetzungen Haftungsschuldner Festsetzungsfrist Ausstellerhaftung Falsche Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich nur Körperschaft selbst Grds. 4 Jahre ab Ausstellung, bei leichtfertiger Verkürzung 5 Jahre, bei Hinterziehung 10 Jahre Veranlasserhaftung Fehlverwendung von Spendenmitteln Ohne Verschulden! Grds. Verein oder Organe, wahrsch. Verein vorrangig (BFH-Beschluss ) Grds. 4 Jahre ab Fehlverwendung, bei leichtfertiger Verkürzung 5 Jahre, bei Hinterziehung 10 Jahre Seite 7 Ausstellerhaftung: Wann ist eine Zuwendungsbestätigung unrichtig? Inhalt entspricht nicht der objektiven Rechts- und Sachlage unabhängig vom Verschulden der Körperschaft, den Organen oder Vertretern es genügt, wenn nur eine einzige Angabe unrichtig ist (BMF-Schreiben vom 4. Mai IV C 4 - S 2223/07/0018 :004 i.v.m. BMF- Schreiben vom 13. Dezember IV C 4 - S 2223/07/0015) Seite 8

5 Beispiele: Sachwert bei Sachspenden Angaben zum Verwendungszweck Art der Steuerbegünstigung der Körperschaft Unentgeltlichkeit Seite 9 Veranlasserhaftung: Wann ist eine Spende fehlverwendet? Zuwendungsbetrag wurde nicht für steuerbegünstigte Zwecke verwendet es muss ein konkreter Betrag fehlverwendet worden sein, allgemeine (gemeinnützigkeitsschädliche!) Mittelverwendung im steuerpflichtigen Bereich reicht nicht aus (teilweise strittig) Seite 10

6 Beispiele: Weiterleitung von Spenden an nicht begünstigte Körperschaften oder Mitglieder Keine unmittelbare Verwendung für Satzungszwecke Verwendung in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Seite 11 Höhe der : 30 % des Zuwendungsbetrages als pauschaler Steuerausfall zuzüglich ggf. 15% des Zuwendungsbetrages Gewerbesteuerzuschlag bei Spenden aus Betriebsvermögen* *Vorraussetzungen müssen vom Finanzamt nachgewiesen sein Seite 12

7 Wichtig: Grds. kann es nur zur kommen, wenn die Zuwendungsbetätigung Vertrauensschutz für den Spender entfaltet hat. Das heißt: Spender hat die Zuwendungsbestätigung nicht durch unlautere Mittel/Angaben erwirkt Unrichtigkeit war ihm nicht bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen Seite 13 Wichtig: Eine Haftung scheidet aus, wenn die Körperschaft nachweisen kann, dass kein Steuerausfall entstanden ist. Seite 14

8 Praxis-Tipps: separate Buchungskreise/ Kostenstellen für nicht gemeinnützige Aktivitäten Ordnungsgemäße und zeitnahe Erfassung aller Geschäftsvorfälle in der Finanzbuchhaltung separate Konten für zweckgebundene Spendenaufrufe Größere Spendenaufkommen sollten separat verwaltet werden, um Nutzung im steuerbegünstigten Bereich nachzuweisen Seite 15 prüfen Sie, ob in Einzelfällen der Nachweis gelingt, dass der Steuerausfall 30% unterschreitet lassen Sie durch Ihren Steuerberater/ Rechtsanwalt prüfen, ob ggf. ein Ermessensfehler des Finanzamtes beim Erlass des Haftungsbescheides vorliegt. legen Sie fristgerecht Einspruch gegen entsprechende Haftungsbescheide ein Seite 16

9 Vertreterhaftung Ziel: Schutz des Fiskus von Steuerausfällen Betroffene Personen: Geschäftsführer einer juristischen Person (GmbH) Vorstand eines eingetragenen Vereins Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen (ggf. Mitglieder) weitere Personen (Bevollmächtigte, Beistände, sonstige Vertreter), wenn sie Verfügungsmacht über das Vermögen besitzen Damit haften i.d.r. auch Vertreter gem. 30 BGB! Verfahren: sog. Haftungsbescheid Seite 17 Vertreterhaftung Voraussetzungen ( 69 AO): Ansprüche aus dem Steuerverhältnis werden nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt grobe Fahrlässigkeit oder (bedingter) Vorsatz Verletzung einer steuerlichen Pflicht (z.b. Buchführungs-/ Aufzeichnungspflicht, Abgabe von Steuererklärungen, Einbehaltungs- und Zahlungspflichten) Betroffen sind insbesondere: Lohnsteuer Umsatzsteuer Ggf. Ertragsteuern Steuerliche Nebenleistungen Seite 18

10 Vertreterhaftung Besonderheiten: sehr strenge Anforderungen bei der Handhabung von Fremdgeldern (z.b. Lohnsteuer!) Haftung gilt auch bei Liquiditätsschwierigkeiten des Vereins/der Gesellschaft Gesamtschuldnerschaft mit Steuerschuldner (GmbH/Verein), im Regelfall ist der Steuerschuldner vorrangig in Anspruch zu nehmen Mitverschulden des Finanzamts kann haftungsmindernd wirken Seite 19 Vertreterhaftung Grundsätze des BFH* für Kollegialorgane: Gesamtverantwortung, d.h. jedes Mitglied hat für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten Sorge zu tragen Begrenzung der Verantwortlichkeit durch Geschäftsordnung (eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung) möglich, dennoch Überwachungspflicht * z.b. vom Seite 20

11 Vertreterhaftung FA hat Auswahlermessen, bei mehrköpfigen Organen ist die Auswahl des zuständigen Vorstandsmitglieds regelmäßig ermessensgerecht auch ehrenamtliche Mitglieder sind betroffen, ggf. ist bei der Ermessensentscheidung das eingeschränkte persönliche Engagement zu berücksichtigen Seite 21 Vertreterhaftung Praxis-Tipps: Wichtig: immer vorrangige Begleichung von Lohnsteuerverbindlichkeiten (ggf. nur anteilige Auszahlung der Nettovergütungen!) Ressortverteilung im Vorstand schriftlich festlegen (von jedem Organmitglied und ggf. dem Aufsichtsrat zu unterzeichnen!) Hinreichende interne Kontrollmechanismen (interne Revision, Wirtschaftsprüfer) Turnusmäßige Überwachung durch Berichtspflichten des Finanzvorstandes (GF-/Vorstandssitzung) Seite 22

12 Vertreterhaftung Stellenbeschreibungen für Mitarbeiter im Finanzwesen (insbesondere lfd. Buchführung, Erstellen der Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen) bei kritischen Geschäften/ Sachverhalten Einholung der Bestätigung des zuständigen Gremiums Rechtsmittel gegen Haftungsbescheide und ggf. auch Steuerbescheide einlegen (Vermeidung von Bindungswirkung) Seite 23 Vertreterhaftung Wenn es eng wird kann ggf. eine Niederlegung der Organstellung ggf. eine persönliche Haftung vermeiden.* Seite 24

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Joachim von Wrede Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Robert-Perthel-Straße 77a Köln Tel.: Fax.:

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