Niedersächsischer Fußballverband e.v. Kreis Emsland Frauenausschuss. AUSSCHREIBUNG für das Spieljahr 2017/18 Frauen- und Juniorinnenfußball
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1 Niedersächsischer Fußballverband e.v. Kreis Emsland Frauenausschuss AUSSCHREIBUNG für das Spieljahr 2017/18 Frauen- und Juniorinnenfußball 1. Durchführungsbestimmungen 1.1. Die Ausschreibung gilt für Pflicht- und Freundschaftsspiele aller Altersklassen im Kreisfußballverband Emsland auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen des NFV in der jeweils gültigen Fassung. 1.2 Mit der Herausgabe dieser Ausschreibung werden die Bestimmungen in Kraft gesetzt. 1.3 Für die Hallenkreismeisterschaften wird rechtzeitig eine gesonderte Ausschreibung erstellt. 2. Kreismeister, Auf- und Abstieg 2.1. Der Tabellenerste der Frauen Kreisliga Emsland ist Kreismeister. Dieser ist berechtigt an den Aufstiegsspielen zur Bezirksliga teilzunehmen. Bei Verzicht geht das Aufstiegsrecht nur auf den Vizekreismeister über. Ein Unterbau muss gegeben sein. In der Emslandliga kann nur mit 11er-Mannschaften gespielt werden. Aus der Emslandliga steigt eine Mannschaft ab. Um die Sollzahl der Kreisliga Emsland auf mindestens 10 Mannschaften zu erhalten, kann diese Klasse durch Mehraufsteiger aus den 1. KKL aufgefüllt werden. Ansonsten gilt, dass die Meister der 1. Kreisklassen in die Emslandliga aufsteigen. Bei Verzicht geht das Aufstiegsrecht höchstens bis zum Vizemeister über. Aus den beiden 1. KKL steigt jeweils eine Mannschaft in die 2. KKL ab. Aus den 2. KKL steigt jeweils der Meister in die 1. KKL auf. Bei Verzicht geht das Aufstiegsrecht auf den jeweiligen Vizemeister über. Wird ein Verein in Folge zwei Mal Meister einer Kreisklasse, ist diese Mannschaft zum Aufstieg in die jeweils höhere Klasse verpflichtet. Sofern das Meldeergebnis der teilnehmenden Mannschaften der Vereine für die Kreisliga zu einem Ungleichgewicht in den Kreisklassen führt, behält sich der Frauenausschuss vor, dieses ggf. durch weitere Auf- bzw. Absteiger zu erhöhen bzw. zu verringern. In den Kreisklassen können auch Mannschaften aus den Bereichen Nord, Mitte und Süd
2 zusammengelegt werden. 2.2 Die B-Juniorinnen spielen in 3 Kreisligen eine Hin-und Rückrunde. Die Staffelsieger der Emslandligen spielen ein Entscheidungsturnier um die Kreismeisterschaft. 2.3 Die C-Juniorinnen spielen im ersten Halbjahr in der 1. Kreisklasse eine Hin- und Rückrunde. Danach wird nach den Leistungsständen des 1. Halbjahres die Staffeleinteilung vorgenommen. Die Staffelsieger der Emslandligen (falls mehrere vorhanden) spielen ein Entscheidungsspiel um die Kreismeisterschaft. Das Play-off-System auf drei Leistungsebenen wird in den Folgejahren beibehalten. Es wird nach den Leistungsständen (d.h. die jeweiligen Staffelmeister steigen auf) eingeteilt. Voraussetzung hierfür ist, das Mannschaftszahlen und die Konstellationen dieses zulassen. Sollten die Voraussetzungen nicht gegeben sein, entscheidet der Frauenausschuss. 2.4 Die D-Juniorinnen spielen in Kreisligen eine Hin- und Rückrunde. Die Staffelsieger spielen ein Entscheidungsspiel um die Kreismeisterschaft. 2.5 Die E-Juniorinnen spielen in einer Kreisliga eine Hin- und Rückrunde, der Staffelsieger ist Kreismeister. 2.6 Sollte ein Auf-/Absteiger oder Meister nicht rechtzeitig feststehen, so ist der Frauenausschuss berechtigt, einen Verein zu bestimmen. Vorraussetzung für die Einteilung der Frauen- und Juniorinnenstaffeln ist, dass die Mannschaftszahlen konstant bleiben. Sollte diese nicht gegeben sein, entscheidet der Frauenausschuss. 2.7 Ist am Ende des Spieljahres bei der Entscheidung über die Meisterschaft/Auf- und Abstieg der Frauen und B-Juniorinnen das Punktverhältnis gleich, ist die Tordifferenz ausschlaggebend. Bei Gleichheit entscheidet die Anzahl der erzielten Tore. Ist auch hierdurch keine Entscheidung möglich wird vom Staffelleiter ein Entscheidungsspiel angesetzt. Hier wird nach Punkten und Toren gewertet. In den 2. Kreisklassen werden bei Punkt- und Torgleichheit beide zum Staffelsieger erklärt. Ist am Ende des Spieljahres bei der Entscheidung über die Meisterschaft der C-, D-, E-Juniorinnen das Punktverhältnis gleich, ist nicht die Tordifferenz ausschlaggebend. Es wird vom Staffelleiter ein Entscheidungsspiel angesetzt. Hier wird nach Punkten und Toren gewertet. In den 2. Kreisklassen werden bei Punktgleichheit beide zum Staffelsieger erklärt.
3 2.8. Bei Entscheidungsspielen bestimmt der Staffelleiter durch Losentscheid den Spielort. Sollte bei Entscheidungsspielen nach der regulären Spielzeit kein Sieger feststehen, so wird die Entscheidung durch Elfmeterentscheid bei den Frauen und Achtmeterentscheid bei den Juniorinnen herbeigeführt Bei mehreren Kreisligen in einer Altersklasse ist am Ende des Spieljahres ein Entscheidungsspiel/Entscheidungsturnier vom Staffelleiter anzusetzen. Den Spielort bestimmt der Staffelleiter durch Losentscheid. Sollte bei Entscheidungsspielen nach der regulären Spielzeit kein Sieger feststehen, so wird die Entscheidung durch Elfmeterentscheid bei den Frauen und Achtmeterentscheid bei den Juniorinnen herbeigeführt. Bei den Platzierungen in der Herbstsaison für die neuen Leistungsstaffeln (Play-off) entscheidet bei Punktgleichheit der direkte Vergleich. Ist hierdurch keine Entscheidung möglich wird vom Staffelleiter ein Entscheidungsspiel angesetzt. Hier wird nach Punkten und Toren gewertet. 3. Spielbetrieb 3.1 Die Aufstellung der Spielpläne und deren Überwachung obliegen den Staffelleitern. Die vorläufigen Spielpläne werden vor den Staffeltagen an die Vereine per Mail versandt. Die Freigabetermine der endgültigen Spielpläne werden nach den Staffeltagen mitgeteilt. 3.2 In der Frauen-Emslandliga erlischt das Recht auf Spielverlegung grundsätzlich für den letzten Spieltag des Spieljahres. Sofern Interessen dritter Vereine nicht berührt werden, kann der Frauenausschuss im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen Absatz 4 SpO (Einsatz von Spielerinnen in einer oberen Mannschaft in den letzten vier Punktspielen) findet keine Anwendung, wenn die höhere Mannschaft auf Kreisebene spielt. 3.3 Frauen: Einbinden von 9er-Mannschaften in Spielen von 11er-Mannschaften haben die 11er- Mannschaften das Spiel ebenfalls mit neun Spielerinnen auszutragen. Im gegenseitigen Einvernehmen können flexiblere Mannschaftsstärken vereinbart werden. Mindestspielerinnenanzahl bei 9er-Mannschaften: (6+1TW) 7 Spielerinnen. B-,C-,D-Juniorinnen: Einbinden von 9er-/11er-Mannschaften in Spielen von 7er/9er-Mannschaften haben die 9er-/11er-Mannschaften das Spiel ebenfalls mit 7/9 Spielerinnen auszutragen. Im gegenseitigen Einvernehmen können größere Mannschaftsstärken vereinbart werden. Mindestspielerinnenanzahl bei 7er-Mannschaften: (4+1TW) 5 Spielerinnen.
4 3.3.1 Es ist zulässig, dass gemeldete 9er B-Juniorinnen, jedoch nur im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Vereine, auf einer kleineren Spielfeldgröße spielen (siehe Anlage 2). 3.4 In Frauen-, B- und C-Juniorinnenmannschaften dürfen bis zu vier Spielerinnen beliebig oft während einer Spielunterbrechung ein- und ausgewechselt werden. Den D- und E-Juniorinnenmannschaften ist eine unbegrenzte Zahl von Einwechsel- Spielerinnen gestattet. Auf dem elektronischen Spielbericht (SBO) können bei den Frauen höchstens 5, bei den Juniorinnen höchstens 7 Ersatzspielerinnen eingetragen werden. 3.5 Die Abseitsregelung gilt ab den D-Juniorinnen. 3.6 Jede Mannschaft soll eine Betreuerin haben. 3.7 In Frauenmannschaften können ausschließlich A-Juniorinnen sowie B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs (Stichtag ) eingesetzt werden. Anträge auf Ausnahmegenehmigungen für den jüngeren B-Jahrgang (Stichtag ) sind über die Frauenausschussvorsitzende an den NFV zu richten. 3.8 Jüngere A- ( ), B- ( ), C- ( ) und D- ( ) Juniorinnen können in der jeweils niedrigeren Altersklasse eingesetzt werden, wenn in ihrer Altersklasse keine Mannschaft/Spielgemeinschaft zum Spielbetrieb (bei den A- Juniorinnen nur möglich, wenn keine Frauenmannschaft) gemeldet ist. Während eines Spiels darf immer nur 1 dieser Spielerin aktiv am Spiel beteiligt sein. Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist beim Frauenausschuss einzureichen (dieser ist auf der Homepage zu finden). Je Altersklasse kann für insgesamt 5 Juniorinnen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Juniorinnen, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, müssen während der gesamten Spielzeit eine äußerlich erkennbare Armbinde tragen. Der Frauenausschuss kann diese Regelung ohne Begründung jederzeit wieder außer Kraft setzen. 3.9 Jede Juniorin kann ein Zweitspielrecht (ZWR) für einen anderen Verein erhalten, das ZWR ist auf einen Gastverein beschränkt. Das Zweitspielrecht kann jedoch nicht für eine Mannschaft des Gastvereins erteilt werden, die im Punktspielbetrieb in einer Staffel mit einer Mannschaft des Stammvereins eingereiht ist. Das ZWR erteilt auf schriftlichen Antrag der Kreisfrauenausschuss jeweils für ein Jahr und ist bis spätestens zum einzureichen (Ein Antragsformular kann von der Homepage des Kreisfußballverbandes unter der Rubrik Frauenund Mädchenfußball herunter geladen werden.) Nach diesem Stichtag entscheidet der Verbandsfrauenausschuss über den Antrag. Einzige Voraussetzung für die Erteilung sind das Bestehen einer gültigen Spielerlaubnis für einen Stammverein im NFV und dessen schriftliche Zustimmung, sowie die Unterschrift
5 eines Erziehungsberechtigten. Bei Erteilung eine ZWR behält die Juniorin die Spielberechtigung in den Mannschaften ihres Stammvereins. Soweit beantragt kann das ZWR auch für höhere Altersklassen des Gastvereins erteilt werden. Im Falle der Erteilung eines ZWR für mehrere Altersklassen können sich A-, B-und C- Juniorinnen auch für Mannschaften im Gastverein fest spielen, wenn sie dort in höheren Mannschaften derselben oder einer höheren Altersklasse eingesetzt werden. Juniorinnen spielen sich jedoch nur im Gastverein oder im Stammverein fest. Mehr als die Hälfte der in einem Spielbericht eingetragenen Spielerinnen müssen vereinseigene sein. B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs und A-Juniorinnen, die vom Frauenausschuss ein ZWR erhalten haben, können in Frauenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden, ohne dass das ZWR erlischt. Der Einsatz für Frauenmannschaften des Vereins, für den das ZWR besteht, ist nicht zulässig. Nach Beantragung und Zustimmung wird die Verbandspassstelle vom Frauenausschuss zwecks Eintragung des ZWR in Kenntnis gesetzt. Der aufnehmende Verein muss dem Spielerinnenpass einen gültigen Ausdruck aus dem Pass-Online des DFBnet mit dieser Eintragung beifügen. Nur dann besteht eine Spielberechtigung für diesen Verein. 4. Spielverlegungen 4.1 Bei zeitlichen Verlegungen, mit Einverständnis des Gegners, ist der Heimverein verpflichtet, mindestens 2 Wochen vorher die zuständige Staffelleitung zu verständigen. Die Staffelleitung entscheidet über den Antrag. 4.2 Nach den Staffeltagen sind kurzfristige Spielverlegungen (ausgen. 27 (4) SpO) nur noch in begründeten Ausnahmefällen genehmigungsfähig und per mit Lesebestätigung bei der Staffelleitung zu beantragen. Der Staffelleiter entscheidet über den Antrag (Änderung des Spieltermins im DFBnet) 4.3 Bei Spielverlegungen nach Freigabe der endgültigen Spielpläne im DFBNet sind vom Heimverein der Gastverein, der SR-Ansetzer, der Schiedsrichter und der Staffelleiter unverzüglich zu verständigen. Spielverlegungen sind grundsätzlich kostenpflichtig. 5. Spielplätze 5.1 Alle Spielplätze müssen in einem einwandfreien Zustand sein und durch eine amtliche Instanz abgenommen sein.
6 5.2 Bei Unbespielbarkeit des Platzes sind vom Heimverein der Gastverein, der SR-Ansetzer, der Schiedsrichter und der Staffelleiter unverzüglich zu verständigen. Nach Möglichkeit ist das Heimrecht zu tauschen. Die Bestätigung über die Unbespielbarkeit des Platzes ist von den Städten/Gemeinden in schriftlicher Form (Brief, Fax, ) binnen 10 Tagen dem zuständigen Staffelleiter innerhalb von zehn Tagen unaufgefordert vorzulegen, wenn für diesen Spieltag keine generelle Spielabsage erfolgt ist. 5.3 Frauen- und Juniorinnenspiele sind vorrangig auf Rasenplätzen durchzuführen. 5.4 Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Bengalos, usw. ist verboten und wird bestraft. (lt. Anlage 2). Alkoholgenuss bei Jugendspielen und Turnieren am Spielfeldrand ist nicht erlaubt 5.5 Die Austragung von Flutlichtspielen ist mit Zustimmung des Gegners erlaubt. 5.6 Ein gebrauchsfähiger Sanitäts-/Verbandskasten und eine Trage müssen zur Verfügung stehen. 5.7 Aus Sicherheitsgründen müssen alle Tore (auch tragbare) fest im Boden verankert sein oder mit entsprechenden Gewichten beschwert werden (s. Anlage 2). 6. Spielzeit/Altersklassen Altersklasse Spielzeit Stichtag Frauen 11er 2 x 45 min u. älter, A-Jun., B-Jun. älterer Frauen 9er 2 x 40 min. Jhg. (2001) A-Juniorinnen 11er 2 x 45 min A-Juniorinnen 9er 2 x 40 min. 1999/2000 u. jünger B-Juniorinnen 9er+11er 2 x 35 min. 2001/2002 u. jünger B-Juniorinnen 7er 2 x 30 min. C-Juniorinnen 7er+9er 2 x 30 min. 2003/2004 u. jünger D-Juniorinnen 7er+9er 2 x 25 min. 2005/2006 u. jünger E-Juniorinnen 7er 2 x 25 min. 2007/2008 u. jünger Juniorinnen können bei Junioren ohne zahlenmäßige Beschränkung in der jeweils niedrigeren Altersklasse eingesetzt werden. Die Altersklasseneinteilung ( 4 JO) und die Spielzeiten ( 18 Abs. 1 JO) richten sich nach der Jugendordnung. 7. Spielerinnenpässe 7.1 Für Frauen- und Juniorinnenspielerinnen sind Spielerinnenpässe zu verwenden. An
7 Spielen können nur Frauen und Juniorinnen teilnehmen, die Mitgliederinnen eines NFV- Vereins sind und für die ein Spielerinnenpass mit Freigabevermerk vorliegt. 7.2 Bei Namensänderungen muss ein neues Formular Antrag auf Erteilung einer Spielerlaubnis ausgefüllt werden, der alte Pass wird beigefügt und an die Passstelle nach Barsinghausen gesandt. 7.3 Ein unvollständiger Spielerinnenpass (unkenntliches/nicht aktuelles und/oder nicht befestigtes Passfoto E-Juniorinnen benötigen kein Passbild-, fehlende Unterschrift, fehlender Vereinsstempel) ist unverzüglich in Ordnung zu bringen. Teilen Schiedsrichter die Unvollständigkeit eines Spielerinnenpasses mit, erfolgt eine Bestrafung. 8. Spielformulare und Spielkleidung 8.1 Die Spielberichte werden über das DFBnet Spielbericht online (SBO) gemeldet, die elektronische Eingabe ist für alle Frauen-und Juniorinnenmannschaften verpflichtend. Für die ordnungsgemäßen Eintragungen ist der Mannschaftsführer verantwortlich. Die Mannschaftsführerinnen und der Betreuer haben das Recht, bei der Passkontrolle mitzuwirken. Dieses gilt auch für die Mitglieder des Frauenausschusses und die Staffelleiterinnen. Ihnen ist jederzeit Einsicht in den Spielbericht und die Spielerinnenpässe zu gewähren. Zu allen Spielen müssen gültige Spielerpässe mit aktuellem Foto vorliegen. Zusätzlich sind erteilte Ausnahmegenehmigungen und Nachweise der Zweitspielrechte bereit zu halten. 8.2 Die Trikots müssen Rückennummern haben, die mit den Eintragungen im Spielbericht übereinstimmen. 8.3 Den Vereinen wird zur Pflicht gemacht, die Spielführerin durch eine Armbinde kenntlich zu machen. 8.4 Trikotwerbung für Alkohol, Nikotin und Spielhallen ist im Jugendbereich untersagt. Bei gleicher Spielkleidung hat der Gastgeber für Ausweichtrikots zu sorgen und sie zu tragen. 1. Hinausstellungen 9.1 Der Feldverweis auf Zeit beträgt bei Juniorinnenmannschaften 5 Minuten. 9.2 Eine auf Dauer des Feldes verwiesene Spielerin ist bis zur Entscheidung des Frauenausschuss vorgesperrt (längstens 3 Wochen). Wird dem Verein schriftlich
8 mitgeteilt, dass das Verfahren an das Sportgericht abgegeben wurde, bleibt der Spieler so lange vorgesperrt, bis das Sportgericht eine Entscheidung getroffen hat. Stellungnahme zu Platzverweisen sind auf dem SBO zu vermerken. Gegen Entscheidungen des Spielausschusses ist die gebührenfreie Anrufung nur beim Kreissportgericht möglich. Herrn Thorsten Kotte, Antoniusstr. 13, Geeste, Tel privat 05931/8368, dienstlich Spielgemeinschaften Zur Aufrechterhaltung des Frauen- und Juniorinnen-Spielbetriebes können Spielgemeinschaften auf Kreisebene gebildet werden. Durch die vollständige Meldung über den elektronischen Meldebogen des DFBnet gilt die Spielgemeinschaft als beantragt. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, gilt die Genehmigung als erteilt. 11. Rechtssprechung 11.1 Den Verbandsmitgliedern und Verwaltungsorganen zustehende Rechtsbehelf regelt 14 RuVO. Für erstinstanzliche Rechtsbehelfe ( 16 RuVO. Protest und 15 RuVO Anrufung) ist das Kreissportgericht zuständig. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die der RuVO. des NFV hingewiesen. 12. Schiedsrichteransetzung Zu den Frauenspielen werden, soweit möglich, durch die zuständigen Ansetzer SR angesetzt. Erscheint zu einem Spiel der angesetzte Schiedsrichter nicht, tritt folgende Regelung ein: Der Heimverein ist verpflichtet, einen anerkannten neutralen Schiedsrichter zu besorgen. Stehen mehrere Schiedsrichter zur Verfügung, so haben sich die Mannschaften auf einen von ihnen zu einigen. Bei Nichteinigung erfolgt ein Losentscheid. Steht ein anerkannter neutraler SR nicht zur Verfügung, müssen sich die beteiligten Mannschaftsbetreuer auf eine Person einigen, die dem Verband angehört. Das angesetzte Spiel muss in jedem Fall stattfinden, andernfalls erfolgt eine Wertung gem. 38 der SpO. Diese Regelung hat vor dem Spiel zu erfolgen, ist auf dem Spielbericht zu vermerken und von beiden Mannschaftsbetreuern oder den beiden Spielführerinnen zu unterschreiben. Bei den Juniorinnen werden zu den angesetzten Punktspielen keine Schiedsrichter angesetzt, hier hat der Gastverein das Recht den SR zu stellen. Bei Entscheidungsspielen sind SR beim zuständigen SR-Ansetzer anzufordern, sofern diese nicht von der Staffelleitung angefordert werden Die Schiedsrichterkabine muss verschließbar sein oder während des Spiels überwacht werden ( 22 SpO) Ansetzungen der Schiedsrichter erfolgen durch den Kreisschiedsrichter Obmann ( KSO ) bzw. einen Schiedsrichter Ansetzer.
9 13. Meldung der Spielergebnisse Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, die Spielergebnisse, auch Ausfälle und das Nichtantreten einer Mannschaft unverzüglich, spätestens bis eine Stunde nach Spielende an dem Tag an dem gespielt wurde, dem NFV über das DFBnet zu melden ( 27 Abs.6 SpO), bzw. über den SBO einzugeben. 14. Anschriftenverzeichnis Durch den Frauenausschuss wird jedem Verein/jeder Mannschaft ein Anschriftenverzeichnis per Mail zugestellt, sofern Adressen durch die Vereine dem DFBnet im Meldebogen gemeldet worden sind. 15. Elektronisches Postfach Für Verbandsmitglieder ist, für die Zusendung von Benachrichtigungen, die verbindliche -Adresse des elektronischen Postfaches gültig. Irgendwelche Nachteile gehen zu Lasten der Vereine. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung über das elektronische Postfach. 16. Schlussbemerkung Verstöße gegen diese Ausschreibung werden gemäß 51 SpO geahndet. 17. Rechtsmittel Anrufung, Einspruch gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane sind innerhalb von 7 Tagen nach Zusendung, Protest innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel, schriftlich beim Kreissportgericht zulässig. 18. Rechtsbehelf Gegen diese Ausschreibung ist der Rechtsbehelf der gebührenfreien Anrufung gemäß 15 (1) RuVo innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Ausschreibung, beim Kreissportgericht möglich. Lathen, den NFV Kreis Emsland -Frauenausschuss-
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