Nachdem die drei Tarifvertragsparteien den Tarifvertragsentwürfen
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- Pia Junge
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1 ARBEITS-, SOZIAL- UND TARIFRECHT A 048/2013 vom Tarifvertragsänderungen VTV und BBTV Nachdem die drei Tarifvertragsparteien den Tarifvertragsentwürfen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) (Anlage 1) Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) (Anlage 3) am 03. Mai 2013 zugestimmt haben, überreichen wir Ihnen in der Anlage die beiden Tarifverträge mit entsprechenden Erläuterungen. Die Tarifvertragsänderungen treten am 01. Juli 2013 in Kraft. 1. Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Die maßgeblichen Änderungen beziehen sich hierbei auf 18 VTV, dessen Absatz 2 nunmehr eine nachträgliche Saldierung von Beitragsund Erstattungsforderungen vorsieht. Voraussetzung dieser nachträglichen Saldierung ist, dass die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht streitig sind und der Betrieb eine eventuelle Differenz begleicht. In 18 Abs. 1 VTV wird die Beitragsfälligkeit vom 15. auf den 20. des Folgemonats verschoben. Die Meldungen haben unverändert zum 15. des Folgemonats zu erfolgen. Der Verzugszins wird auf 1 % für jeden angefangenen Verzugsmonat erhöht (wie in der Sozialversicherung ohne dortige Rundungsregelung). Nachfolgend werden die weiteren Änderungen im Einzelnen erläutert. Die Änderungen der Neufassung des VTV sind zusätzlich in der Anlage 2 ersichtlich, welche durch den Überarbeitungsmodus sämtliche Einfügungen und Streichungen gegenüber der aktuellen Volltextfassung veranschaulicht. a) 1 bis 3 VTV n.f. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Der bisherige 4 VTV findet sich in 3 Abs. 5 VTV n.f. Geschäftsstelle Hamburg Loogestraße Hamburg Tel.: Fax: Geschäftsstelle Schleswig-Holstein Ringstraße Kiel Tel.: Fax: info@biv-hh-sh.de Internet:
2 - 2 - b) 4 VTV n.f.: Elektronische Meldungen Die Vorschrift regelt das elektronische Meldeverfahren, welches zukünftig den Regelfall darstellen wird. Nach Abs. 2 ist bei wirtschaftlicher o- der persönlicher Unzumutbarkeit auf Antrag eine Befreiung möglich; die Kriterien entsprechen denjenigen im Steuerrecht ( 150 Abs. 8 Abgabenordnung). Die Neufassung des Tarifvertrages tritt am 01. Juli 2013 in Kraft ( 31 Abs. 1 Satz 1 VTV n.f.), für die Monate Juli bis September 2013 nehmen die zuständigen Kassen jedoch auch nichtelektronische Meldungen entgegen, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss ( 31 Abs. 2 VTV n.f.). Redaktionelle Folgeänderungen ergeben sich für etliche weitere Stellen, an denen Bezugnahmen auf Meldeformulare gestrichen oder umformuliert wurden. c) 5 VTV n.f.: Betriebsnummer und Tätigkeitsschlüssel Als zusätzliches Stammdatum ist bei der Betriebsanmeldung die Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden ( 5 Abs. 1 Nr. 5 VTV n.f.); Als zusätzliches "Bewegungsdatum" bei der Arbeitnehmer-Anmeldung ist der Tätigkeitsschlüssel nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit zu melden ( 5 Abs. 2 Nr. 5 VTV n.f.). 5 Abs. 5 VTV kann wegen der Regelung des elektronischen Meldeverfahrens entfallen ( 4 Abs. 3 VTV n.f.). d) 6 VTV n.f. Die Änderungen sind weitgehend redaktionell und Folgeänderungen des elektronischen Meldeverfahrens ( 4 VTV n.f.). Die Daten des Arbeitnehmerkontoauszuges werden um die Anzahl der Ausfallstunden und der daraus errechneten Mindesturlaubsvergütung ( 8 Nr. 5 BRTV n.f.) erweitert ( 6 Abs. 7 Nr. 6 VTV n.f.). Die Regelungen des 7 VTV in der aktuellen Fassung finden sich in 6 Abs. 12 VTV n.f. e) 7 bis 11 VTV n.f. Die Änderungen sind redaktionell; teilweise handelt es sich um Folgeanpassungen zur Einführung des elektronischen Meldeverfahrens ( 4 VTV n.f.). f) 12 VTV n.f.: Keine Barauszahlung von Erstattungsleistungen In Abs. 1 ist die Erstattung der Urlaubsvergütung durch Banküberweisung oder Gutschrift auf dem Beitragskonto vorgesehen, d.h. die verwaltungsaufwendige Barauszahlung entfällt. Parallel dazu hat auch die Beitragszahlung bargeldlos stattzufinden ( 18 Abs. 1 VTV n.f.), um Bürokratie in Zusammenhang mit Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche zu vermeiden.
3 - 3 - Dass der Arbeitgeber vor Fälligkeit der Beiträge über die Erstattungsforderungen verfügen kann (monatliche Saldierung - bisher 13 Abs. 2 VTV), ist weiterhin in 18 Abs. 2 VTV n.f. vorgesehen und kann daher in 12 VTV n.f. entfallen. g) 16, 17 VTV bisherige Fassung: Lohnausgleichsverfahren Abschnitt IV - Lohnausgleichsverfahren - kann gestrichen werden, da das Lohnausgleichsverfahren bereits mit Wirkung seit 01. Januar 2006 abgeschafft worden ist. h) 15 VTV n.f.: Beitrag für gewerbliche Arbeitnehmer Die Änderungen sind redaktionell: Die Regelung zum Beitrag im Kalenderjahr 2012 ( 18 Abs. 2 und Abs. 3 VTV) konnte entfallen. In Abs. 4 Buchst. b) wurde zu Abfindungen der Verweis auf den weggefallenen 3 Nr. 9 EStG an die entsprechende Formulierung in 8 Nr. 4.2 Buchst. b) BRTV redaktionell angepasst. In Abs. 5 wurde der Bezug auf den "Debetsaldo" sprachlich verständlicher umschrieben und klargestellt, dass eine etwaige Zinsforderung mit einzubeziehen ist. i) 16 VTV n.f.: Beitrag für Angestellte Die Änderungen sind redaktionell; die Regelung zum Beitrag im Kalenderjahr 2012 ( 19 VTV) konnte hier ebenfalls entfallen. j) 18 VTV n.f.: Nachträgliche Saldierung In Abs. 1 wird die Fälligkeit des Beitrags vom 15. auf den 20. des Folgemonats verschoben. Es erfolgt eine nachträgliche Saldierung von Beitrags- und Erstattungsforderungen in Abs. 2. Voraussetzung der nachträglichen Saldierung ist, dass die fälligen Meldungen vollständig vorliegen, die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht streitig sind und der Betrieb eine evtl. Differenz begleicht. Die Gutschrift von Erstattungsbeträgen auf dem Beitragskonto soll mit dem Zeitpunkt der Differenzzahlung erfolgen und ab dann verzugszinsmindernd wirken. Diese Neuregelung zur nachträglichen Saldierung soll auch für Zeiträume einer rückwirkenden Erfassung gelten. Solange allerdings Beitrags- oder Melderückstände bestehen, wirken "geparkte" Erstattungsbeträge weiterhin nicht verzugsmindernd. Der Grundfall der monatlichen Saldierung soll weiterhin bestehen bleiben. Insbesondere durch die damit verbundenen Erleichterungen bei nachträglicher Erfassung versprechen sich die Tarifvertragsparteien eine größere Verfahrensakzeptanz. Die Bedeutung der nachträglichen Saldierung wird deutlich, wenn man
4 - 4 - die Situation des Verzuges nach heutiger Rechtslage mit der Neufassung ab 01. Juli 2013 vergleicht: Beträgt der fällige Beitrag Euro, die Erstattung Euro, muss der Betrieb volle Euro zahlen, um dann Euro erstattet zu bekommen. Unter den oben angegebenen Voraussetzungen kann der Betrieb nach der Neuregelung durch die Differenzzahlung von Euro erreichen, dass das Beitragskonto durch die zusätzliche Gutschrift des Erstattungsbetrages ausgeglichen und der Verzug beendet wird. Ist der Erstattungsbetrag höher als der Beitrag, profitiert der Betrieb durch die Saldierung, da er nicht zunächst den Beitrag zahlen muss, um die höhere Erstattung zu erhalten. In Abs. 3 sind Änderungen ab 01. Februar 2014 aufgrund der SEPA- Verordnungen aufgenommen. Der Begriff Einzugsermächtigung wird durch den Begriff "Lastschriftmandat" abgelöst. Die Vorab- Ankündigungsfrist ("pre-notification") zur Lastschriftabbuchung beim Arbeitgeber kann gegenüber Unternehmern durch tarifvertragliche Regelung von 14 Tagen auf einen Tag verkürzt werden, was in Abs. 3 Satz 2 vorgesehen ist. k) 19 VTV n.f.: Spitzenausgleichsverfahren Die Zugangsvoraussetzungen werden erleichtert, insbesondere die 6- Monats-Intervalle den 4-Monats-Intervallen gleichgestellt, wodurch die Bankbürgschaft entfällt ( 19 Abs. 1 VTV n.f.). Da beide Intervalle in Abs. 1 geregelt sind, kann die Regelung im jetzigen 22 Abs. 6 VTV gestrichen werden. Die Zugangsvoraussetzungen für das zwölfmonatige Spitzenausgleichsverfahren werden durch den Toleranzwert von einem Verzugsmonat erleichtert ( 19 Abs. 3 Satz 3 VTV n.f.). l) 20 VTV n.f.: Verzug und Verzugszinsen Die Verzugszinsen werden auf 1 v.h. der Beitragsforderung für jeden angefangenen Monat erhöht, um insbesondere die Erleichterungen durch die Zulassung der nachträglichen Saldierung zu flankieren, den Anreiz zur termintreuen Beitragszahlung zu erhöhen und einen faireren Wettbewerb zu erreichen. Der aktuelle gesetzliche Zins beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und wird halbjährlich angepasst. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre betrug dieser Zinssatz ca. 5,9 v.h. ( 288 Abs. 1, 247 BGB). Säumniszuschläge für Sozialversicherungsbeiträge betragen demgegenüber 1 v.h. pro angefangenem Monat - in bestimmten Fällen 5 v.h. ab dem 2. Monat, so dass der jährliche Zinssatz mind. 12 v.h. beträgt. Hieran haben sich die Tarifvertragsparteien orientiert, jedoch ohne die sozialrechtliche Rundungsregelung, um eine nachvollziehbare Berechnung zu ermöglichen. Zinsberechnungen werden dadurch zugleich übersichtlicher, da die unterjährige Anpassung des Basiszinssatzes entfällt. Dies ist auch für die nachträgliche Saldierung von Bedeutung, da ggf. die zu
5 - 5 - leistende Differenzzahlung einschließlich angefallener Zinsen berechnet werden muss. m) 21 bis 30 VTV n.f. Hier erfolgen keine bzw. nur redaktionelle Änderungen gegenüber den geltenden 24 bis 33 VTV. n) 31 Abs. 2 VTV Die Übergangsregelung zu nichtelektronischen Meldungen für die Monate Juli bis September 2013 flankiert die Neuregelung in 4 VTV n.f. (siehe oben, Buchst. b). 2. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) a) Änderungsnummer I Abs. 3 BBTV n.f.: Wegfall der Altersgrenze Mit Wirkung ab 01. Juli 2013 (siehe Änderungsnummer II.) soll die Altersgrenze in 1 Abs. 3 BBTV - Auszubildende mit bereits vollendetem 28. Lebensjahr - entfallen. Ab diesem Datum sollen bereits laufende Ausbildungsverhältnisse mit solchen Auszubildenden anteilig für die weitere Ausbildungszeit gefördert werden (vgl. für die Zeit davor hingegen die Änderungsnummer I Abs. 3 BBTV n.f.). b) Änderungsnummer I Abs. 1 BBTV n.f. Der Verweis auf die Regelung zu den tarifvertraglichen Ausschlussfristen wird auf den neuen Standort seit 01. Januar 2013 (Wegfall des 11 BRTV) redaktionell korrigiert. c) Änderungsnummer I Abs. 2 BBTV n.f. Hier ist eine Ermächtigung vorgesehen, im Rahmen eines auf fünf Jahre begrenzten Pilotprojektes Beitragsmittel aus dem Berufsbildungsverfahren für Maßnahmen zur Ausbildungsreifeförderung zu verwenden, die dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages dienen sollen. Solche Maßnahmen können im gesamten Bundesgebiet auf Basis dieses Pilotprojektes durchgeführt werden. d) Änderungsnummer I Abs. 6 BBTV n.f. Die monatliche Saldierung wird durch Verweis auf die obige Neuregelung in 18 Abs. 2 VTV n.f. (siehe oben, Nr. 1. j) angepasst. e) Änderungsnummer I BBTV n.f. Der Verweis wird redaktionell infolge der VTV-Änderungen (siehe oben)
6 - 6 - angepasst. f) Änderungsnummer I Abs. 1 BBTV n.f. Diese redaktionelle Änderung streicht die Regelung für eine vor dem 01. August 2008 begonnene Ausbildung. g) Änderungsnummer I Abs. 6 BBTV n.f. Klarstellend wird geregelt, dass im Falle der Streichung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte von der Liste die Erstattung der überbetrieblichen Ausbildungskosten aus Vertrauensschutzgründen bis zum Ende des für den jeweiligen Auszubildenden laufenden Ausbildungsjahres weiter erfolgt. h) Änderungsnummer I Abs. 3 BBTV n.f. Der Wegfall der Altersgrenze kann für insoweit bereits begonnene Ausbildungsverhältnisse aus Rechtsgründen nicht zu einer rückwirkenden Erstattung von Ausbildungsvergütungen und überbetrieblichen Ausbildungskosten führen, was hier klargestellt wird. i) Inkrafttreten Die Änderungen treten am 01. Juli 2013 in Kraft. Anlagen auf Anforderung bzw. im Mitgliederbereich unserer Homepage
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