Rundschreiben 6/2004

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1 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden Rundschreiben 6/2004 I. Kündigung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für nichtbeamtete Mitarbeiter II. I. Kündigung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für nichtbeamtete Mitarbeiter Aus gegebenem Anlass kommen wir nochmals auf das Thema zurück. Es soll an dieser Stelle noch einmal deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Empfehlung des Verbandes nicht beinhaltet, eine Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. In den neuen Arbeitsverträgen sollte sich nur noch ein Hinweis auf die Nichtgeltung der beiden gekündigten Tarifverträge befinden. Wie in der Formulierung unserer Empfehlung(Rundschreiben 5/2004 I.) formuliert, soll die Zahlung einer freiwilligen Zuwendung im Wege der Gleichbehandlung geschehen. Nach Beratung stellt die Tarifkommission KAT/KArbT des VKDA fest, dass für Abweichungen von dieser Empfehlung (keine Zahlung oder niedriger) keine Rechtssicherheit gegeben ist. Weiterhin empfiehlt die Tarifkommission die Mitarbeiter bei der Zahlung über die Rechtsnatur der Zuwendung zu belehren (nachweisbar). Unter Rechtsnatur ist hier insbesondere der Frei - 1 -

2 willigkeitsvorbehalt wichtig. Es muss deutlich gemacht werden, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und keine weiteren Ansprüche auslöst. Wir empfehlen daher folgende Formulierung: "Die Zahlung der Zuwendung stellt eine freiwillige Leistung dar. Ein Anspruch auf Zahlung der Zuwendung für die Zukunft wird durch die erbrachte Zahlung nicht begründet." Jeder Mitarbeiter, der eine entsprechende Zahlung erhält, muss in dieser oder ähnlicher Form belehrt werden. II. Als Teil der Agenda 2010 hat der Gesetzgeber am das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom beschlossen, welches u.a. die Änderung einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen im Altersteilzeitgesetz (ATG) beinhaltet. Diese in Art. 95 enthaltenen Änderungen treten am in Kraft (Art. 124 Abs. 2 a des vorgenannten Gesetzes). Auf die Änderungen des Altersteilzeitgesetzes, die vorrangig den Bereich der gesetzlichen Förderleistungen bei Altersteilzeit betreffen, weisen wir nachfolgend unter Ziffer 1.) und 2.) besonders hin. Der tarifliche Bereich wird hiervon, wie unter Ziffer 3.) dargestellt, grundsätzlich nicht berührt. 1.) Altersteilzeitfälle, die nach dem beginnen Der Gesetzgeber hat für Altersteilzeitfälle, die nach dem beginnen, Änderungen bei den förderungsrechtlichen Regelungen sowie weiterer Bestimmungen vorgenommen. Zur Rechtslage der vor dem begonnenen Altersteilzeitfälle wird im Einzelnen unter Ziffer 2.) Stellung genommen. 1.1 Aufstockungsleistungen und zusätzlicher Rentenbeitrag bei Beginn der Altersteilzeit ab dem sowie Begriff des Regelarbeitsentgelts (Änderungen des 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ATG sowie des 6 ATG) Bisher war das jeweilige monatliche Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um 20% aufzustocken, mindestens jedoch um einen festgelegten Mindestnettobetrag ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ATG a. F.). Im Rahmen der Berechnung der Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit im Wiederbesetzungsfall ist in 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG ein neuer Entgeltbegriff vorgesehen. Nach der ab geltenden Regelung setzt der Anspruch auf die Leistungen nach 4 ATG künftig voraus, dass der Anstellungsträger das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ATG n. F.). Die bisherige zusätzliche Aufstockung auf mindestens 70% des pauschalierten bisherigen Arbeitsentgelts (Mindest - 2 -

3 nettobetrag) entfällt für Altersteilzeitfälle, die ab dem beginnen Berechnungsbasis der Erstattungsbeträge durch die Bundesagentur für Arbeit ist somit zukünftig allein ein so genanntes Regelarbeitsentgelt (vgl ). Der Begriff des Regelarbeitsentgelts ist in 6 Abs. 1 ATG n. F. näher definiert. Hiernach ist Regelarbeitsentgelt das auf einen Monat entfallende vom Anstellungsträger regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze des SGB III nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden, sind nicht berücksichtigungsfähig. Der Begriff Regelarbeitsentgelt ist demnach enger als der Begriff bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum geltenden Fassung. Folge der gesetzlichen Änderung ist, dass für Altersteilzeitfälle, die nach dem beginnen, im Wiederbesetzungsfall in der Regel niedrigere Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit erfolgen Durch die Neuregelung des Begriffs des Regelarbeitsentgelts, aus dem nicht laufend gezahlte Entgeltbestandteile ausgeklammert werden, wird auch das Ziel verfolgt, eine Verwaltungsvereinfachung im Förderverfahren zu erzielen. Die Höhe der Aufstockungsleistung wird nun zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt ( 12 Abs. 2 Satz 1 ATG in der Fassung ab ). Maßgeblich sind dabei die Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers vor der Wiederbesetzung. Eine Anpassung der Festbeträge in den Folgejahren erfolgt dann nur noch ausnahmsweise, wenn sich das Regelarbeitsentgelt um mindestens 10% verringert. Erhöht sich hingegen das Regelarbeitsentgelt, ist eine Anpassung der Förderleistungen nicht vorgesehen. Folge der Neuregelung ist, dass Förderbeträge regelmäßig schneller durch die Arbeitsverwaltung angewiesen werden können Das Regelarbeitsentgelt ist darüber hinaus Berechnungsbasis für die Ermittlung der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ATG. Der Anstellungsträger hat danach grundsätzlich zukünftig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags aufzustocken, der auf 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt. Der Betrag in Höhe von 80 v. H. des Regelarbeitsentgelts ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v. H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. Der Anstellungsträger kann wie auch nach dem geltenden Recht höhere Beiträge entrichten, er ist allerdings dabei an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden ( 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b ATG n. F.). 1.2 Leistungen durch die Arbeitsverwaltung (Änderung des 4 ATG) 4 Abs. 1 ATG, der regelt, welche Leistungen die Bundesagentur für Arbeit dem Anstellungsträger im Wiederbesetzungsfall erstattet, ist in den zuvor genannten Anspruchsvoraussetzungen (vgl. 1.1) entsprechend angepasst worden. Unverändert bleibt die Dauer des höchstmöglichen Förderzeitraums von sechs Jahren

4 1.3 Begriffsbestimmungen im ATG (Änderungen des 6 Abs. 2 ATG) Der Begriff der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ( 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG) ist in 6 Abs. 2 ATG n. F. erläutert. Die bisher in 6 Abs. 2 Satz 3 ATG a. F. verankerte Regelung, wonach bei der Halbierung der Arbeitszeit die zu berücksichtigende Arbeitszeit auf die tarifliche beschränkt war, ist aufgehoben worden. Dementsprechend ist bei einer Altersteilzeit künftig nur noch die bisherige Arbeitszeit ab Beginn der Altersteilzeit zu halbieren, auch wenn die bisherige Arbeitszeit o- berhalb der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit liegt. 1.4 Regelung zur Berechnungsgröße (Änderungen des 7 ATG) Nach der weiterhin geltenden Regelung des 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG kann der Anstellungsträger Anträge auf Altersteilzeit ablehnen, wenn deren Annahme dazu führen würde, dass sich mehr als 5 v. H. der Arbeitnehmer der Einrichtung in Altersteilzeit befinden. Die insoweit maßgeblichen Berechnungsvorschriften sind ergänzt worden: Nach 7 Abs. 4 ATG sind bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer nach 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des SGB IX bei der Festlegung der Quote des Überforderungsschutzes zu berücksichtigen. 1.5 Insolvenzsicherung (Einfügen des 8 a ATG) Für insolvenzfähige Einrichtungen schreibt 8 a ATG nunmehr für Altersteilzeitfälle eine verbindliche Insolvenzsicherung vor. Diese Neuregelung gilt nach 15 g ATG nur für Altersteilzeitvereinbarungen, die nach dem beginnen. 2.) Altersteilzeitfälle, die vor dem beginnen ( 15 und 15 g ATG) Für Altersteilzeitverhältnisse, die vor dem beginnen, sind die Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden (vgl. Übergangsregelung des 15 g Satz 1 ATG). Die auf der Grundlage des 15 ATG erlassene Mindestnettobetragsverordnung findet ebenso wie die 83 v. H.- Tabelle für die vor dem begonnenen Altersteilzeitverhältnisse weiterhin Anwendung. Für die Bestimmung der Mindestnettobeträge gelten die Vorschriften zum Leistungsentgelt des SGB III entsprechend ( 15 Satz 2 ATG). Die derzeitigen Regelungen zum Leistungsentgelt gem. 136 SGB III gelten bis zum und sind durch Artikel 1 Nr. 71 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt grundlegend umgestaltet worden. Nach 133 SGB III in der ab geltenden Fassung ist Leistungsentgelt künftig das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 v. H. des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des 51 Abs. 4 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach 10 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in dem Jahr, in - 4 -

5 dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und der Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen. Künftig bleibt demnach die Kirchensteuer, die derzeit noch gem. 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III einbezogen ist, bei der Bestimmung der Mindestnettobeträge unberücksichtigt. Die Übergangsregelung in 15 g ATG ist insbesondere für die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach 4 ATG von Bedeutung, da bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die nach dem beginnen, die gesetzlich vorgeschriebenen Aufstockungen und demzufolge auch die Erstattungsleistungen im Falle der Wiederbesetzung niedriger sind. Auf Antrag des Anstellungsträgers erbringt die Bundesagentur abweichend von 15 g Satz 1 ATG Leistungen nach 4 des Altersteilzeitgesetzes in der ab dem geltenden Fassung auch für Altfälle, wenn die hierfür ab dem maßgebenden Voraussetzungen erfüllt sind ( 15 g Satz 2 ATG). Die Vorschrift stellt sicher, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem Anstellungsträger vor den Änderungen des Gesetzes eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, ihre Altersteilzeitarbeit zu den bisherigen Bedingungen planmäßig abwickeln können. Gleichwohl haben Anstellungsträger die Möglichkeit, auf Antrag auch bei bereits laufenden Erstattungsverfahren von den vereinfachten Berechnungsmethoden und anderen Verfahrenserleichterungen Gebrauch zu machen. Diese Regelung betrifft aber ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Anstellungsträger und der Bundesagentur für Arbeit für das laufende Erstattungsverfahren. 3.) Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Anstellungsträger auf Grund des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen gilt für den tariflichen Bereich der Grundsatz, dass sich die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber ihrem Anstellungsträger auch weiterhin nach dem TV ATZ richten, und zwar unabhängig davon, ob das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem oder nach dem begonnen hat. Da für das Vorliegen von Altersteilzeit erforderlich ist, dass die gesetzlich geforderten Aufstockungsbeträge geleistet werden, ist zu berücksichtigen, dass mit den Aufstockungsleistungen nach 5 Abs. 1 und 2 TV ATZ sowie dem zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag nach 5 Abs. 4 TV ATZ diese Vorgaben des Gesetzes jeweils erfüllt sein müssen. Kunst - 5 -

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