Rundschreiben 5/2005
|
|
|
- Karlheinz Richter
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden Rundschreiben 5/2005 I. Tarifvertrag zur Einführung des KTD in dem Marie-Christian-Heime e.v. vom 19. August 2004 (Anlage 1) II. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 KTD (Anlage 2) I. Tarifvertrag zur Einführung des KTD in dem Marie Christian Heime e.v. vom 19. August 2004 Wir freuen uns, den anliegenden Tarifvertrag zur Einführung des KTD in dem Marie- Christian-Heime e.v. nach Unterzeichnung nunmehr veröffentlichen zu können
2 II. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 KTD In unserer Broschüre zum KTD stellen wir unseren Mitgliedern zu den tarifvertraglich vereinbarten Monatsentgelttabellen regelmäßig auch die entsprechenden Stundenentgelttabellen nach 14 Abs. 4 Satz 3 KTD zur Verfügung. Diese Tabellen sind auf Grund des vertraglich festgelegten Faktors errechnet und sind selbst nicht Bestandteil des KTD. Die in der roten Broschüre veröffentlichte Stundenentgelttabelle mit dem Gültigkeitsdatum ab 1. Juli 2004 basiert auf dem Stundenfaktor, der erst zum 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Wir weisen daher darauf hin, dass für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 30. September 2004 die in der Anlage befindliche Stundenentgelttabelle Geltung hat. Diese basiert auf dem bis zum 30. September 2004 geltenden Faktor 1/167,4. Kunst - 2 -
3 Tarifvertrag zur Einführung des Kirchlichen Tarifvertrages Diakonie (KTD) im Marie-Christian-Heime e.v. vom 19. August 2004 Anlage 1 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK), und - einerseits - der Gewerkschaft Kirche und Diakonie - VKM-NE der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord - andererseits - wird auf Grundlage der Tarifverträge vom 5. November 1979 Folgendes vereinbart: 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen i.s.d. 1 und 2 KTD, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Marie-Christian-Heime e.v. stehen
4 2 Ersetzung Der Kirchliche Tarifvertrag Diakonie (KTD) ersetzt den KAT/KArbT-NEK. 3 Übergangsbestimmungen Für Arbeitnehmerinnen, die sich vor dem Zeitpunkt der Ersetzung bereits in einem Arbeitsverhältnis befanden, das danach fortbesteht und für die bis zur Ersetzung des KAT/KArbT-NEK zur Anwendung kommt, gelten folgende Übergangsbestimmungen: (1) 31 Abs. 1 bis 3, 5 KTD werden nicht angewandt. (2) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem Entgelt nach KTD und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach KAT/KArbT-NEK am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet. a) Für Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe in ihrer Eingruppierung nach KTD nicht übersteigt, gilt Folgendes: Abweichend von 14 Abs. 1 KTD wird für die Ermittlung der Entgeltstufe nicht die Beschäftigungszeit zu Grunde gelegt, sondern es wird die höchste Entgeltstufe in der jeweiligen Eingruppierung, deren Wert den Wert der alten Vergütung nicht übersteigt, festgelegt. Die Besitzstandszulage errechnet sich aus dem Unterschied zwischen alter Vergütung und der so ermittelten Vergütung. Es besteht Anspruch auf Zahlung dieser Besitzstandszulage bis zur nächsten Entgeltstufensteigerung. Grundsätzlich wird für diese erste Entgeltstufensteigerung nach der Ersetzung 14 Abs. 1 KTD angewendet, wobei die Beschäftigungszeit ab dem Tage der Ersetzung gewertet wird. Bei weiteren Stufensteigerungen ist die Arbeitnehmerin so zu stellen, als wenn sie die Beschäftigungszeit zurückgelegt hätte, die die Voraussetzung für die Entgeltstufe ( 14 Abs. 1 KTD) wäre, in der sie sich befindet. b) Für die Fälle, in denen die alte Vergütung die unterste Entgeltstufe nicht übersteigt, hat die Arbeitnehmerin weiterhin nur Anspruch auf die alte Vergütung. Diese nimmt an tariflichen Vergütungserhöhungen teil. Nach zwei Jahren erhält die Arbeitnehmerin Entgelt aus der ersten Entgeltstufe, es sei denn, der Unterschied zwischen dem Betrag der alten Vergütung und dem der ersten Stufe beträgt mehr als 100,-. In diesem Fall wird zur alten Vergütung nach zwei Jahren eine Zulage von 100,- gezahlt. Der Anspruch auf Entgelt aus der ersten Stufe entsteht dann erstmals nach vier Jahren
5 c) Für die Arbeitnehmerinnen, deren alte Vergütung den Wert der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung nach KTD übersteigt, gilt Folgendes: Die Arbeitnehmerin hat neben der Vergütung nach der höchsten Entgeltstufe ihrer Eingruppierung Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage, die sich aus der Differenz zwischen alter Vergütung und dem Wert der höchsten Entgeltstufe nach KTD ergibt. Auf die Besitzstandszulage sind zukünftige Tariferhöhungen anzurechnen. Im Gegenzug erhält die Arbeitnehmerin jeweils eine der Tariferhöhung entsprechende Einmalzahlung. Die exakten Werte der Zahlungen und deren Fälligkeit werden tarifvertraglich im Zuge der Entgeltverhandlungen festgelegt. d) Entfallen die Voraussetzungen für einen in den Bezügen, die zum Anspruch auf eine Besitzstandzulage geführt haben, enthaltenen ehe- und/oder kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages nach bisherigem Recht, vermindert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Für jedes Kind ist dabei ein Betrag von 91,- anzusetzen. Nach einem lediglich vorübergehenden Wegfall der Voraussetzungen des kinderbezogenen Anteils wegen einer Verpflichtung des Kindes zu Wehrdienst oder Zivildienst bzw. Teilnahme an Freiwilligem Sozialen Jahr oder vergleichbarem besteht der Anspruch auf Antrag erneut. Die Arbeitnehmerin darf dabei nicht bessergestellt werden, als wenn der Anspruch fortbestanden hätte. (3) Arbeitnehmerinnen, die zum Zeitpunkt der Ersetzung gem. 53 Abs. 3 KAT-NEK unkündbar waren, steht dieses Recht auch weiterhin zu. (4) Abweichend von 14 Abs. 3 KTD werden bis zum 30. Juni 2005 die Monatsentgelte am 16. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. (5) Die vollbeschäftigte Arbeitnehmerin erhält in den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 jeweils im Juni eines jeden Jahres einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 250,- für die Entgeltgruppen 1 bis 7 und 200,- für die Entgeltgruppen 8 bis 13. Die Teilzeitbeschäftigte erhält den Betrag anteilig. 4 Umstellungsmitteilung Die Arbeitnehmerin erhält bis zum 1. Dezember 2004 eine Mitteilung über alle sie betreffenden Daten zur Umstellung der Tarifverträge auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarifverträge
6 5 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 4 am 1. Dezember 2004 in Kraft. Kiel, den 19. August 2004 Für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) Für die Gewerkschaften gez. Unterschriften gez. Unterschriften - 6 -
7 Anlage 2 Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 KTD gültig ab bis (in Euro) Entgeltgruppe 1. Stufe 2. Stufe nach 3 Jahren 3. Stufe nach 7 Jahren 4. Stufe nach 12 Jahren E 1 8,67 8,98 9,28 9,89 E 2 8,98 9,40 10,08 10,81 E3 9,59 10,08 10,81 11,92 E4 10,81 11,49 12,10 13,02 E 5 11,49 12,10 12,71 13,63. E 6 12,10 12,53 13,20 14,30 E 7 12,71 13,51 13,94 15,22 E 8 13,90 14,70 15,79 17,39 E 9 15,00 15,98 16,71 18,00 E 10 16,11 17,20 18,30 19,90 E 11 17,69 19,22 21,12 22,41 E 12 19,41 21,12 23,45 25,54 E 13 21,12 23,33 25,54 28,35 Diese Tabelle ist nicht Bestandteil des KTD - 7 -
Rundschreiben 12/2004
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.11.2004 050 Rundschreiben 12/2004 Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf Tarifvertrag zur Einführung
Rundschreiben 1/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 10.01.2005 050 Rundschreiben 1/2005 I. Tarifvertrag zur Einführung des KTD in der Ev. Stiftung Alsterdorf (Anlage) II. Befristung
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) 1
Überleitungstarifvertrag NEK TVÜ-KAT 7.546 N Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) 1 Vom 10. Januar 2007 (GVOBl. S. 133) Zuletzt geändert
Änderungstarifvertrag Nr. 10. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013
Änderungstarifvertrag Nr. 10 und Entgelttarifvertrag 2013 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 11. April 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
Änderungstarifvertrag Nr. 12. und Entgelttarifvertrag zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 21. November 2014
Änderungstarifvertrag Nr. 12 und Entgelttarifvertrag 2014 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 21. November 2014 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 27. September 2005
Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 27. September 2005 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) und - einerseits
Rundschreiben 15/2005
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 11.11.2005 050 Rundschreiben 15/2005 Lohn- und Vergütungsrunde 2005 1. Vergütungstarifvertrag Nr. 17 zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag
Rundschreiben 9/2013
An die Mitglieder des VKDA 9. Dezember 2013 050 Rundschreiben 9/2013 I. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag Ausbildung (Anlage) II. Mitgliederversammlung 2014 III. In eigener Sache I. Änderungstarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) vom 10. Januar 2007 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 14. September 2010 Zwischen
Rundschreiben 7/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 28.10.2008 050 Rundschreiben 7/2008 I. Stundenentgelttabellen zu 14 Abs. 6 Satz 3 KAT (Anlage 1 und 2) II. Aus der Tarifkommission
Rundschreiben 4/2014
An die Mitglieder des VKDA 14. November 2014 050 Rundschreiben 4/2014 I. Tarifverträge zur Altersteilzeit (Anlage 1 und 2) II. Erhöhung der Werte für die Bewertung der Unterkünfte III. Stundenentgelttabellen
Tarifvertrag Leistungsentgelte 1
Tarifvertrag KTD-Leistungsentgelte KTDLeistETV 7.561 N Tarifvertrag Leistungsentgelte 1 Vom 15. August 2002 (GVOBl. S. 327) 2 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 6. Juni 2006 (GVOBl. S.
Rundschreiben 5/2010
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 17. Dezember 2010 050 Rundschreiben 5/2010 I. Tarifverträge zur Entgeltumwandlung (Anlagen 1 und 2) II. Erhöhung der Werte für
Änderungstarifvertrag Nr. 14. vom 5. Dezember zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002
Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 5. Dezember 2016 zum Kirchlichen Tarifvertrag Diakonie (KTD) vom 15. August 2002 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
Überleitungstarifvertrag. zwischen der
Überleitungstarifvertrag zwischen der Schüchtermann-Schiller'schen Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG Ulmenallee 5-11, 49214 Bad Rothenfelde (in der Folge: SSK) und der Marburger Bund - Landesverband
Änderungstarifvertrag Nr. 11. vom 20. August zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 20. August 2018 zum Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vom 1. Dezember 2006 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland
Rundschreiben 04/2007
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 14.03.2007 050 Rundschreiben 04/2007 I. Aus der Tarifkommission II. Muster für einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach KAT I.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Roland Klinik ggmbh in den Rahmentarifvertrag zwischen der Roland Klinik ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dr. Hans-Joachim Bauer und Frau
Rundschreiben 1/2008
An die Mitglieder des VKDA-NEK sowie die Kirchenkreise und Kirchengemeinden 08.01.2008 050 Rundschreiben 1/2008 I. Stundenentgelttabelle zu 14 Abs. 4 Satz 3 zum KTD gültig ab 01. Januar 2008 (Anlage 1)
Tarifvertrag Praktikum 1
Tarifvertrag Praktikum TV Praktikum 7.536 N Tarifvertrag Praktikum 1 Vom 14. August 2013 (KABl. 2014 S. 87) 1 Red. Anm.: Dieser Tarifvertrag gilt gemäß Teil 1 56 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7.
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 17. November 2015 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand,
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 10. Januar 2018 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand, einerseits
zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. vertreten durch den Vorstand und
zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v. vertreten durch den Vorstand und der vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vertreten durch
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) 1. Geltungsbereich. 2. Anwendung der KDAVO. 3. Änderung der Arbeitszeit. 4. Entgeltrelevante Zeit.
Arbeitervertragsordnung (ArbVO/DW) vom 15. Dezember 1982 in der Fassung vom 20. Juli 2005, zuletzt geändert durch Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 20. Juni 2007 1. Geltungsbereich. Diese
der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) - vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen -
_ il Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO Gesundheitszentrum Calbe GmbH in den Tarifvertrag Krankenhäuser AWO Sachsen-Anhalt und zur Regelung des Übergangsrechtes (TV-Ü AWO Gesundheitszentrum
2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009
2. Änderungstarifvertrag (TV Tariferhöhung 2009 AWO-Bayern) vom 17. August 2009 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Bayern (TV AWO-Bayern) vom 19. Mai 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013
Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 10. Januar 2018 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand, einerseits
Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO)
Arbeitervertragsordnung ArbVO DH 2.2.13 Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlichdiakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (Arbeitervertragsordnung/ArbVO) Vom 15. Dezember
Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.
Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen
Neues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung
Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar
Tarifvertrag. für die Beschäftigten des AWO Kreisverbandes Ludwigslust e.v.
! j Tarifvertrag für die Beschäftigten des AWO Kreisverbandes Ludwigslust e.v. (TV AWO Ludwigslust) vom 21. März 2013 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., Sitz Berlin, Geschäftsstelle
Überleitung in den SuE-Tarif zum
Überleitung in den SuE-Tarif zum 01.01.2017 Allgemeine Informationen Umsetzung in der Stadtkirchenkanzlei In der heutigen Informationsveranstaltung möchten wir darüber informieren, wie die Überleitung
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)
Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister
vom 1. Juni 2011 Zwischen und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.
Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2010
Tarifvertrag Einkommensverbesserung 2010 vom 22. Februar 2010 zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main vertreten durch den Präsidenten - nachfolgend Universität - und - einerseits
Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und
Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.
Vom 13. November I. Allgemeine Bestimmungen. 1 Geltungsbereich
2. Tarifvertrag über allgemeine Entgeltanpassungen für Mitarbeiter der Evangelischen Kirche BerlinBrandenburgschlesische Oberlausitz (2. EntgeltanpassungsTVEKBO) Vom 13. November 2012 Zwischen der Evangelischen
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund
Änderungstarifvertrag Nr. 3
Änderungstarifvertrag Nr. 3 (Überleitung im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 18. März 2011 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO BW und zur Regelung des Übergangsrechts
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August Zwischen.
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 27. August 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden
Tarifvertrag. zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der. in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar zwischen der.
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte in Einrichtungen der RHÖN-KLINIKUM AG in den TV-Ärzte RKA (TVÜ-Ärzte RKA) vom 28. Februar 2008 zwischen der RHÖN-KLINIKUM AG vertreten durch den Vorstand und dem
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005.
Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13. November 2009 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September
Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin
ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung
vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft
Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen. zwischen. und. 1 GeItuugsbereich
Entgelttarifvertrag über die Gewährung von Einmalzahlungen zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.v., vertreten durch den Vorstand, ver.di-vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk
Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ)
Tarifvertrag Altersteilzeit TV ATZ 7.549 N Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Vom 8. August 2013 (KABl. 2014 S. 80) Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 21. April 2015 zum Tarifvertrag
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.
KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der
Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen 1
Empf Orgelvertretungsvergütung OrgVVEmpf 7.545-501 N Empfehlungen für die Vergütung 1 Vom 19. Januar 2010 (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18.
2. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV Tariferhöhung 2015/2016 AWO SO) vom 18. Mai 2015 - zum Tarifvertrag für die AWO Soziale Dienstleistungen ggmbh (TV
Vergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
Für den Geltungsbereich der DiVO hat die ARK Bayern am 14. März 2013 Folgendes beschlossen:
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 14. März 2013 für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragordnung (DiVO) Für den Geltungsbereich
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und
Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für
Lesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
