Empfehlungen für die Vergütung von Orgelvertretungen 1

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1 Empf Orgelvertretungsvergütung OrgVVEmpf N Empfehlungen für die Vergütung 1 Vom 19. Januar 2010 (NEK-Mitteilungen vom 1. März 2010 S. 51) Änderungen Lfd. Nr.: Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Paragrafen 2 Empfehlungen für die Vergütung 3 Empfehlungen für die Vergütung 4 Empfehlung des Landeskirchenamtes für die Vergütung im Geltungsbereich des KAT 2. Mai Dezember Januar Empfehlungen für die Vergütung NEK-Mitteilungen S. 163 Nordkirchen- Mitteilungen S. 201 Nordkirchen- Mitteilungen S März Nordkirchen Mitteilungen S. 92 Art der Änderung 1 Bitte beachten Sie, dass die Anwendung dieser Empfehlungen auf den Geltungsbereich des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrages (KAT) beschränkt ist. 2 Red. Anm.: Bekanntmachungsdatum Nordkirche 1

2 N OrgVVEmpf Empf Orgelvertretungsvergütung Das Kollegium des Nordelbischen Kirchenamtes hat die folgenden Empfehlungen auf seiner Sitzung am 19. Januar 2010 zur Kenntnis genommen: 1. Vertretungen für Organistendienste bei Gottesdiensten und Amtshandlungen (Orgelvertretungen) stehen in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung ( 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). 2. Die Vergütung für die nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche Orgelvertretung bestimmt sich in Anlehnung an den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und die Allgemeine Dienstordnung für die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (KiMusDO) nach den folgenden Grundsätzen: a) Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin. b) Maßgeblich ist das KAT-Tabellenentgelt der Stufe 4. c) Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2. 3. Dies gilt nicht, sofern der Steuerfreibetrag von 2100 Euro pro Jahr 1 ( 3 Nummer 26 EStG) überschritten wird. zu 1. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung gehen davon aus, dass nebenberufliche Kirchenmusikerinnen regelmäßig in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie sind also als Arbeitnehmerinnen anzusehen. Dies gilt auch für gelegentliche Vakanzvertretungen (vgl. NEK-Mitteilungen 2006 S. 57). Nach 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Zeitanteil einer vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmerin entspricht. Auf alle Beschäftigungsverhältnisse einschließlich der geringfügig Beschäftigten sind daher der Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) und die Allgemeine Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen (KiMusDO) anzuwenden. Folglich wurden die Richtlinien für die Vergütung nebenberuflicher Kirchenmusikerinnen sowie die Vergütungsrichtsätze für einzelne kirchenmusikalische Leistungen im Jahr 2003 aufgehoben. Die Zahlung einer Pauschalvergütung (Honorar) ist damit nicht mehr möglich. Die Vergütung ist vielmehr auf der Grundlage der Eingruppierung gemäß Entgelt- 1 Red. Anm.: Der Steuerfreibetrag ist durch Änderung des EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf 2400 Euro jährlich angehoben worden Nordkirche

3 Empf Orgelvertretungsvergütung OrgVVEmpf N ordnung zum KAT und der Beschäftigungszeit individuell zu berechnen und grundsätzlich durch den Arbeitgeber zu versteuern und zu verbeitragen. Der KAT findet freilich keine unmittelbare Anwendung auf kurzfristig Beschäftigte ( 2 Buchstabe e KAT). Eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne von 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV liegt vor, wenn sie nach ihrer Eigenart auf insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Vertretung für Organistendienste bei Gottesdiensten und Amtshandlungen (Orgelvertretungen) erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen der kurzfristigen Beschäftigung. Gleichwohl ist 4 Absatz 1 TzBfG zu beachten. Die Vergütung für Orgelvertretungen kann daher nicht frei vereinbart werden, sondern muss sich am Tarifvertrag anlehnen (KAT-Entgeltordnung). Dabei sind gemäß 6 Absatz 2 KiMusDO außer der tatsächlichen Aufführungszeit zusätzlich Vorbereitungszeiten anzusetzen. Als angemessen gilt ein Verhältnis von 1/3 tatsächlicher Ausführungszeit und 2/3 Zusatzzeit (Verhältnis von 1:2), mindestens aber ein Verhältnis von 1:1. Dies gilt nach 4 Absatz 1 TzBfG auch für teilzeitbeschäftigte (und damit auch für kurzfristig beschäftigte) Kirchenmusikerinnen. zu 2. In Absprache mit dem Landeskirchenmusikdirektor bestimmt sich die Vergütung für nicht auf Dauer angelegte, gelegentliche kirchenmusikalische Vertretungsdienste (Orgelvertretung) nach folgenden Grundsätzen: a) Die Eingruppierung erfolgt nach der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers. b) Maßgeblich ist das KAT-Tabellenentgelt der Stufe 4. c) Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten stehen in der Regel im Verhältnis von 1:2. bei der Bemessung der Vergütung kann im Einzelfall (z. B. bei Doppelgottesdiensten) eine geringere Vorbereitungszeit angesetzt werden. Aufführungszeit und Vorbereitungszeiten müssen aber mindestens in einem Verhältnis von 1:1 stehen. Die Vergütung der Orgelvertretung bestimmt sich damit neben der Qualifikation der Kirchenmusikerin bzw. des Kirchenmusikers vor allem nach der Dauer des Vertretungsdienstes. Maßgeblich ist dabei die geplante (übliche) Dauer des Gottesdienstes bzw. der Amtshandlung Nordkirche 3

4 N OrgVVEmpf Empf Orgelvertretungsvergütung Die Höhe der Vergütung für einzelne Vertretungsdienste kann ausgehend von der Stundenentgelttabelle des KAT ab 1. Oktober 2017 (vgl. VKDA-Rundschreiben 6/2016) K 3: 14,43 ; K 4: 16,11 ; K 5: 16,83 ; K 8: 20,95 ; K 10: 24,26 ) der folgenden Tabelle entnommen werden: Dauer des Gottesdienstes Qualifikation 30 Min. 45 Min. 60 Min. 90 Min. 120 Min. Doppel GD * K 3 (ohne Prüfung) 21,65 32,47 43,29 64,94 86,58 72,15 K 4 (pro-loco-prüfung) 24,17 36,25 48,33 72,50 96,66 80,55 K 5 (C-Prüfung) 25,25 37,87 50,49 75,74 100,98 84,15 K 8 (B-Prüfung) 31,43 47,14 62,85 94,28 125,70 104,75 K 10 (A-Prüfung) 36,39 54,59 72,78 109,17 145,56 121,30 * Doppelgottesdienste (z. B. 9:30 Uhr/11 Uhr) werden abweichend wie folgt berechnet: Verhältnis 1:2 für den ersten Gottesdienst und Verhältnis 1:1 für den zweiten. Neben den genannten Vergütungssätzen kommt eine zusätzliche Erstattung von Aufwendungen, insbesondere von Reisekosten, nicht in Betracht. zu 3. Im Grundsatz unterliegen auch Einnahmen aus einer kurzfristigen Beschäftigung der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Freilich sind die aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielten Einnahmen der Kirchenmusikerinnen nach 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einem Betrag von 2100 Euro pro Jahr 1 steuerfrei (so genannte Übungsleiterpauschale). Steuerfreie Einnahmen gelten auch nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt ( 14 Absatz 1 SGB IV). Dieser Freibetrag wird zwar oftmals als Aufwandsentschädigung bezeichnet, es handelt sich aber rechtstechnisch um (Arbeits-)Entgelt. Diese Steuerbefreiung darf nicht bereits für andere begünstigte Tätigkeiten in Anspruch genommen worden sein. Vor Anordnung einer entsprechenden Zahlung muss daher die Kirchenmusikerin schriftlich versichert haben, dass sie keine weitere nebenberufliche Tätigkeit ausübt bzw. im gleichen Zeitraum ausgeübt hat, für die sie steuerfreie Einnahmen erhält bzw. erhalten hat, in deren Folge die jährliche Höchstgrenze von 2100 Euro 1 überschritten wird. Die Kirchenmusikerin ist darauf hinzuweisen, dass vorsätzlich gemachte unrichtige oder unvollständige Angaben den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. 1 Red. Anm.: Der Steuerfreibetrag ist durch Änderung des EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf 2400 Euro jährlich angehoben worden Nordkirche

5 Empf Orgelvertretungsvergütung OrgVVEmpf N Sollte der Betrag in Höhe von jährlich 2100 Euro 1 überschritten werden, so muss eine geringfügige oder kurzfristige Beschäftigung vereinbart werden, für die vom Arbeitgeber Steuer- und Sozialversicherungspauschalen zu zahlen sind. Das Entgelt für eine geringfügige Beschäftigung ist in diesen Fällen auf Grundlage des Tarifvertrages individuell zu berechnen. Eine Vergütung nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt dann nicht mehr in Betracht. Eine kurzfristige Beschäftigung bedarf in jedem Fall der Schriftform ( 14 Absatz 4 TzBfG). 1 Red. Anm.: Der Steuerfreibetrag ist durch Änderung des EStG mit Wirkung vom 1. Januar 2013 auf 2400 Euro jährlich angehoben worden Nordkirche 5

6 N OrgVVEmpf Empf Orgelvertretungsvergütung Nordkirche

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